© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/170 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.08.2019 Entscheiddatum: 11.11.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2013 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Invalidisierende Wirkung einer im Vordergrund stehenden psychischen Problematik (mittelgradige depressive Störung) aufgrund der Aktenlage bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 11. November 2013, IV 2012/170). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2013. Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 11. November 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 27. November 2008 (Eingang:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fehlzeiten und insbesondere wegen Operation vom 3. Februar 2011 (Sinusitis) abgebrochen (IV-act. 68, 71, 76-6). A.d Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 29. August 2011 war die Beschwerde führerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (IV-act. 90). A.e Mit bidisziplinärem Gutachten vom 10. Januar 2012 (IV-act. 98) von Dr. med. F., Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen und Dr. med. G., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Begutachter SIM, wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Cervikalbeschwerden, Migräne bei cervikaler Osteochondrose, ein rezidivierendes, lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei leichter S-Skoliose, Hohlrundrücken und lumbaler Osteochondrose L5/S1, gering L4/L5, ohne neurologische Ausfälle, eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom, und als Differenzialdiagnose ein somatisches Syndrom als Somatisierungsstörung, gestellt. In der angestammten, wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe seit 6. Mai 2011 zumindest eine 40%ige, nach begutachtendem Psychiater eher eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in leichter Arbeit. Zum Gutachtenzeitpunkt am 26. September 2011 sei die somatisch bedingte Arbeitsfähigkeit von 80% in rheumatologisch adaptierter leichterer Arbeit nicht zu kumulieren gewesen mit der geringeren psychiatrischen Arbeitsfähigkeit von 60%. A.f Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20% in Aussicht (IV-act. 103). A.g Dagegen liess die Versicherte am 22. März 2012 Einwand erheben (IV- act. 111-1ff.). A.h Am 23. April 2012 liess der Rechtsvertreter der IV-Stelle einen Bericht von med. pract. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. April 2012 zukommen (IV-act. 114). Bei Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, differenzialdiagnostisch einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ging med. pract. H. davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer solchen Erkrankung normalerweise für eine Arbeit in der Reinigung oder eine psychisch ähnlich anspruchsvolle Tätigkeit zu 50% eingeschränkt sei. A.i Am 30. April 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (act. G 1.1; IV- act. 116). B. B.a Mit Beschwerde vom 9. Mai 2012 (act. G 1) liess die Beschwerdeführerin durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, St. Gallen, beantragen, die Verfügung vom 30. April 2012 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente ab wann rechtens, spätestens ab Juni 2009, zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab wann rechtens, spätestens ab Juni 2009, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Fürsprecher Küng als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen. Zur Begründung liess sie insbesondere vorbringen, die psychischen Beschwerden seien bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu berücksichtigen. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% aus psychischen Gründen und einer solchen von 20% aus somatischen Gründen auszugehen. Da die Arbeitsunfähigkeit gesamthaft mindestens 70% betrage, habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sie habe sich im November 2008 zum Bezug von Leistungen angemeldet, sei aber bereits ab 2003 lediglich zu 25% arbeitstätig gewesen. Da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte anmelden können, sei die verspätete Anmeldung entschuldbar und der Anspruch bestehe bereits seit 2004. B.b Am 21. Juni 2012 legte der Rechtsvertreter einen Bericht von med. pract. H.___ vom 18. Juni 2012 ins Recht (act. G 5.1). Darin diagnostizierte er neben einer rezidi vierenden depressiven Störung, bei der weiterhin eine mittelgradige Episode vorliege, auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung. Seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung vom 19. April 2012 passte er dahingehend an, dass er für angepasste Tätigkeiten eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für gegeben ansah.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2012 (act. G 6) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung sei nicht als invalidisierende psychische Komorbidität einzustufen, und die Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt. Eine Willensanstrengung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei zumutbar. B.d Am 16. Juli 2012 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung durch Fürsprecher Küng) entsprochen (act. G 7). B.e Mit Replik vom 6. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Standpunkt fest (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. B.f Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 legte der Rechtsvertreter ein Schreiben der I.___ vom 7. Mai 2013 und ein Schreiben von med. pract. H., vom 24. Mai 2013 ins Recht (act. G 14ff.). B.g Das Versicherungsgericht ersuchte Dr. C. um Kopien der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Dieser reichte Arbeitsunfähigkeitsatteste für jeweils einzelne Tage in der Zeit von Juni 2007 bis Oktober 2008 ein (act. G 16 und 17). Erwägungen: 1. 1.1 Zwischen den Parteien streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 1.3 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und dadurch den Invaliditäts grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt. 2.2 Dabei steht insbesondere die psychische Problematik der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin stützt sich für die Beurteilung der aus rein psy chischen Gründen bestehenden Einschätzungen einerseits auf das im Auftrag der Be schwerdegegnerin erstellte psychiatrische Untergutachten von G., wonach sie zu 40% arbeitsunfähig sei. Andererseits verweist sie aber auch auf die Arbeitsfähig keitsschätzung von Dr. D., wonach sie in einer adaptierten Tätigkeit lediglich eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit ausüben könne und in diesem zeitlichen Rahmen eine um 30-40% verminderte Leistungsfähigkeit aufweise (IV-act. 77) und auf diejenige von med. pract. H., worin von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen wird (IV-act. 114). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D. erscheint deshalb nicht konsistent, weil er – ohne dass von einer Änderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands die Rede war – mit Arztbericht vom 4. Mai 2011 plötzlich von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 30-40% ausgeht. Med. pract. H.___ hielt das Gutachten von G.___ für nachvollziehbar und wich davon zunächst lediglich um 10% ab, mit der Begründung, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit normalerweise bei einer mittelgradigen depressiven Episode üblich sei. Mit Bericht vom 18. Juni 2012 stellte er jedoch neu auch noch die Diagnosen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, und ging dabei von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit aus. Diese Diagnosen wurden jedoch weder von Dr. D., der die Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2009 bis ca. April 2012 (vgl. IV- act. 114-3/7) ambulant behandelt und die belastende Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin auch gekannt hatte (IV-act. 48, 52, 77, 86) noch vom Gutachter G., dem zumindest die anamnestischen Angaben ebenfalls vorlagen, in Erwägung gezogen, obwohl sie dieselben Befunde wie med. pract. H.___ erhoben hatten. Insofern erscheint die Arbeitsfähigkeitsschätzung von med. pract. H.___ nicht nachvollziehbar. Hingegen sind die Schlussfolgerungen von G.___ konsistent und überzeugend. Das Gutachten beruht auf eigenen Abklärungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten verfasst. Auf das Untergutachten von G.___ ist somit abzustellen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Hinsichtlich der somatischen Beschwerden vertrat Dr. F.___ im bidisziplinären Gutachten vom 10. Januar 2012 (IV-act. 98) die Ansicht, aufgrund von rezidivierenden Cervikalbeschwerden, Migräne bei cervikaler Osteochondrose, einem rezidivierenden, lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei leichter S-Skoliose, einem Hohlrundrücken und einer lumbalen Osteochondrose L5/S1, gering L4/L5, ohne neurologische Ausfälle, sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht grundsätzlich arbeitsfähig für Tätigkeiten wie in der E.___ ausgeübt, ebenso für leichte Reinigung, als Stickerin, Näherin und für leichte industrielle Arbeit. Infolge der nachgewiesenen degenerativen Rückenveränderungen könnten somatisch vermehrt eingestreute Kurzpausen, eine leicht reduzierte Arbeitsleistung, zeitlich verwertbar zu 90% und eine leicht eingeschränkte Leistung um 10% - insgesamt eine Arbeitsfähigkeit zu 80% - angenommen werden. Auch die Beschwerdegegnerin hat diese Arbeitsfähigkeitsschätzung zwar als grosszügig, aber akzeptabel bezeichnet (act. G 6; IV-act. 100). Auf diese Beurteilung kann ebenfalls abgestellt werden. 2.4 Die Beschwerdeführerin hat sich am 27. November 2008 zum Bezug von IV- Leistungen angemeldet, wobei die Anmeldung am 1. Dezember 2009 bei der IV-Stelle einging (IV-act. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt ist in medizinischer Hinsicht nicht ausgewiesen. Der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenan spruchs liegt somit am 1. Juni 2009 (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In der Anmeldung gab die Beschwerdeführerin an, bei Dr. B.___ in Behandlung zu stehen. Dieser bescheinigte ihr jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und verwies auf den behandelnden Psychiater, Dr. C.___ (IV-act. 18). Dr. C.___ äusserte sich allerdings am 24. Februar 2009 nur einmalig und telefonisch zur Arbeitsfähigkeit (IV-act. 19). Auch auf nochmalige Nachfrage des Versicherungsgerichts konnte die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin nicht erhältlich gemacht werden (act. G 16f.). Zwar hatte der seit 27. Oktober 2009 behandelnde Psychiater, Dr. D., der Beschwerdeführerin seit März 2009 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, er wies allerdings darauf hin, dass dies nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erfolgt sei und er sie im Umfang von 50% zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit motivieren wolle (IV-act. 48). Ab 1. August 2010 bescheinigte er ihr entsprechend auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auffallend ist, dass bei der Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn bei Dr. D. bis im Mai 2011 die gleiche Dosis Antidepressiva fortgeführt wurde (vgl. IV-act. 48-2 und 86-6). Der Beginn des sogenannten Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund der Aktenlage beim Behandlungsbeginn bei Dr. D.___ (Oktober 2009) anzusetzen. Hinsichtlich des Arbeitsunfähigkeitsgrads seit Oktober 2010 nahm Dr. D.___ bis Mai 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an, begründete jedoch bei unverändertem Gesundheitszustand seine neue Einschätzung nicht, wonach der Beschwerdeführerin in einfachen körperlichen Tätigkeiten lediglich noch eine Tätigkeit zu 30-40% zumutbar sei. Entsprechend ging G.___ ab 6. Mai 2011 auch eher von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 98-15/17). Anders als die Beschwerdeführerin vorgibt, kann aus dem Umstand, dass sie sich schon seit März 2009 vollständig arbeitsunfähig fühlte, also nicht auf einen früheren Beginn des Wartejahres geschlossen werden. 2.5 Gestützt auf die medizinischen Akten ist daher gesamthaft betrachtet ein Ablauf des Wartejahrs im Oktober 2010 anzunehmen und ab dann von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und ab 6. Mai 2011 gemäss rheumatologisch-psychiatrischem Gutachten vom 10. Januar 2012 von Dr. F.___ und G.___ von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei die ab 26. September 2011 bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit in rheumatologisch adaptierten leichteren Arbeiten nicht mit der geringeren psychiatrischen von 60% zu kumulieren ist (act. 98). 3. 3.1 Des Weiteren ist die von der Beschwerdegegnerin verneinte Frage (act. G 6; IV- act. 100) zu prüfen, ob die gutachterlich bescheinigte psychisch bedingte Arbeitsun fähigkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Hierzu bringt die Beschwerde gegnerin verschiedene Argumente vor, die nachfolgend auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen sind. 3.2 3.2.1 Betreffend das depressive Leiden führt die Beschwerdegegnerin aus, mittel gradige depressive Episoden vermöchten grundsätzlich keine Invalidität im Rechtssinn zu begründen (act. G 6). 3.2.2 Die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine fachärztliche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2013, 8C_79/ 2013, E. 4.2.1; BGE 130 V 396 E. 6). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2013, 8C_79/2013, E. 3.2.2). Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht von vornherein auszuschliessen. Allerdings bedingt deren Annahme, dass es sich dabei nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt (vgl. in Bezug auf mittelgradige depressive Episoden: Urteil vom 7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1 mit Hinweisen), sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2013, 8C_162/2013, E. 3.1.2 mit Hinweisen). 3.2.3 G.___ stellte die Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) als Hauptursache für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Er deutete das Auftreten der vielfältigen Schmerzzustände als Somatisierungsprozess. Mit anderen Worten ging G.___ davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin seelische Probleme als körperliche Beschwerden wahrgenommen würden. Gemäss einhelliger medizinischer Aktenlage (IV-act. 18, 28, 48, 52, 77, 83, 86) und auch nach Ansicht von Dr. F.___ (IV-act. 98-9/17) steht die psychische Problematik eindeutig im Vordergrund; diese scheint losgelöst von den körperlichen Beschwerden zu bestehen. Denn von Dr. F.___ wurde keine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes pathogenetisch-ätiologisches unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage diagnostiziert; für die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen Beschwerden – insbesondere für das rezidivierende, lumbovertebrale Schmerzsyndrom – finden sich schliesslich objektiv-strukturelle organische Korrelate (degenerative Veränderungen der HWS und LWS sowie leichte S- Skoliose; vgl. E. 2.3). Insofern sind die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin wohl erklärbar und führen gemäss Dr. F.___ sogar zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit. Zwar werden im Gutachten von G.___ psychosoziale Faktoren erwähnt, diese bestehen allerdings schon seit mehreren Jahren und hinderten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdeführerin lange nicht daran, voll erwerbstätig zu sein. Sie kommen lediglich als Auslöser der depressiven Erkrankung in Frage. Wenn – wie hier – ein psychopathologischer Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einmal festgestellt ist, spielt es im Übrigen überhaupt keine Rolle, ob zu diesem Krankheitsbild (auch) psychosoziale Probleme beigetragen haben mögen. Es ist nicht möglich und auch nicht zweckmässig, den (allenfalls ursächlichen) psychosozialen Anteil an der psychischen Erkrankung bei der Arbeitsunfähigkeit "auszusondern". Damit ist die mittelschwere depressive Störung der Beschwerdeführerin als eigenständiges Krankheitsbild anzusehen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung entspreche keiner invalidisierenden psychischen Komorbidität und diese leite sich aus der vorhandenen Schmerzstörung ab. 3.3.2 Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage ver mögen rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2013, 8C_162/2013, E. 3.1.1; BGE 136 V 279 E. 3.2.1; 130 V 352 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus. Je mehr diese Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1; 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweis). 3.3.3 Nach G.___ besteht bereits seit den 90er Jahren eine gleichbleibende insuffiziente psychische Befindlichkeit im Sinn einer mittelgradigen Depression (mit Hinweis auf Suizidversuche; IV-act. 18; 83-6 unten; 97-6/7f.). Es habe sich in der Untersuchung eine wenig motivierte und perspektivenlose Versicherte gezeigt. Ihr sozialer Rückzug könne als Flucht in die Krankheit (Depression) gewertet werden. Innerseelische Konflikte habe die Beschwerdeführerin mehr als genug durch ihre schwierige Kindheit und die beiden missglückten Ehen. Psychiatrisch wäre eine ausserhäusliche Tätigkeit jedoch geradezu heilsam, erfahre die Beschwerdeführerin doch nur so Wertschätzung, Perspektive, soziale Kontakte und eine Tagesstruktur. Ihr fehle jedoch die Motivation dazu. Aufgrund der psychiatrischen Befunde sei ihr jedoch eine Willensanstrengung zur Überwindung ihrer Beschwerden durchaus zuzumuten. Es ergäben sich keine Hinweise, warum die Willensanstrengung aufgrund von psychischer Krankheit aufgehoben sein sollte. Die Befunde sprächen für eine Depression, aktuell mittleren Grades. Auch mit einer solchen Diagnose sei eine Arbeitsfähigkeit gegeben, wenn auch im leicht reduziertem Ausmass aufgrund der Konzentrationsstörungen. Nach Erfahrungswerten sei eine mittelgradige Depression mindestens mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit vereinbar. 3.3.4 Grundsätzlich sind die Foerster-Kriterien aufgrund der Diagnose einer mittel gradigen Depression nicht zu prüfen. Indessen sind die Symptome der mittelgradigen Depression (als eine selbständige psychiatrische Diagnose) ähnlich jenen, die bei "syndromalen Beschwerden" auf eine psychische Komorbidität hinweisen. G.___ hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychopathologischer Befund vorliegt. Er mutet der Beschwerdeführerin dennoch zu, die Willensanspannung aufbringen und einer Tätigkeit nachgehen zu können. Jedoch ist ihre Arbeitsfähigkeit nach Einschätzung des Gutachters auf Grund der Konzentrationsstörungen, welche durch die mittelgradige Depression bedingt sind, um
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 40% reduziert. Diese Beurteilung ist durchaus einleuchtend. Das Ausmass an zu mutbarer Willensanstrengung und zu überwindender Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung im konkreten Einzelfall ist denn auch vom medizinischen Sachverständigen – und nicht vom Rechtsdienst – zu ermitteln (Noah Birkhäuser/Andreas Brunner, Somatoforme Schmerzstörung - Gedanken zur Rechtsprechung und deren Folgen für die Praxis, insbesondere mit Blick auf die Rentenrevision, BJM 2007, S. 185; vgl. auch Entscheide des st. gallischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2012, IV 2010/131, E. 5.2, vom 9. November 2010, IV 2010/122, E. 1.3.3 [bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011, 8C_958/2010 und 8C_1039/2010, insbesondere E. 6.2.2.2], vom 27. Januar 2010, IV 2008/331, E. 5.2, und vom 10. Dezember 2009, IV 2008/223, E. 1.3). Entsprechend befand auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 31. Januar 2012, auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. F.___ und G.___ könne – ebenfalls in Bezug auf die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit von 60% – vollumfänglich abgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit werde klar als zumutbare Willensanspannung deklariert. Das Gutachten sei umfassend, konsistent, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Hingegen vermag die vom Rechtsdienst angebrachte Begründung – es passe ins Bild, dass die Versicherte wenig motiviert sei, perspektivlos erscheine und die verordnete Antidepressiva nur unregelmässig einnehme, was dafür spreche, dass die Versicherte sich selbst nicht als besonders depressiv oder sonstwie psychisch beeinträchtigt erlebe – nicht zu überzeugen, zumal auch ein Abstellen auf das subjektive Krankheitsempfinden grundsätzlich nicht sachgerecht erscheint. 3.4 Damit ist im vorliegenden Fall von der invalidisierenden Wirkung der psychischen Problematik auszugehen. Den Gutachtern zufolge ist die somatisch bedingte Arbeits unfähigkeit nicht kumulativ zur psychiatrischen anzunehmen, weshalb ab 1. Oktober 2010 eine 50%igen Arbeitsfähigkeit, und ab 6. Mai 2011 eine 60%igen Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. E. 2.5; IV-act. 98-15/17). Ein früherer Eintritt der rentenrelevanten Invalidität ergibt sich aus den beigezogenen Arbeitsunfähigkeitsattesten des vor Dr. D.___ behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (act. G 17) nicht. Gemäss bidisziplinärem Gutachten vom 10. Januar 2012 sind leichte Reinigungsarbeiten, Näharbeiten mit Ermölichung der pausen- und leistungsbedingt zumutbaren Tätigkeit, leichte industrielle Tätigkeiten mit den Vorgaben zu vermehrten eingestreuten Kurzpausen, Tätigkeiten in Wechselhaltung, nicht andauernd gebückt, vorgebeugt oder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kauernd, bei Näharbeit und industrieller Tätigkeit Möglichkeit, die Arbeit teils sitzend, stehend und gehend, in Wechselhaltung mit Lasthebegrenze Boden/Tisch 10kg, Tisch/ Brusthöhe 3-4kg, ohne Überkopfarbeit zu verrichten, möglich. 4. Das von der Beschwerdegegnerin nach LSE ermittelte Valideneinkommen von Fr. 51'368.-- wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Beim Invalideneinkommen beanstandete die Beschwerdeführerin lediglich die ihr zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit von 80%, Ausgangspunkt war auch hier der (unbestrittene) LSE-Wert. Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht gegen dieses Vorgehen ausgesprochen hat und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Vergleichseinkommen entstehen liessen, ist darauf abzustellen. Da zur Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen wird, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Nachdem sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der persönlichen und beruflichen Merkmale kein Tabellenabzug rechtfertigt, resultiert ab
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 30. April 2012 aufzuheben ist und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine halbe Rente und ab 1. September 2011 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- er bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte scheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin im wesentlichen Punkt – der Beurteilung der psychischen Beeinträchtigung als selbständiges Krankheitsbild – unterliegt die Be schwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Die am 16. Juli 2012 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos (act. G 7). 5.3 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin zu dem einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Bei vollständigem Obsiegen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin – wie in vergleichbaren Fällen üblich – angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: