© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/110 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 14.10.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 14.10.2013 Art. 25 Abs. 1 ATSG: Voraussetzung des guten Glaubens für einen Erlass der Rückerstattung verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2013, IV 2012/110). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2013 Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber; Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 14. Oktober 2013 in Sachen A., Beschwerdeführerin, vertreten durch B. gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung (Erlass Rückforderung) Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a A.___ (nachfolgend Versicherte), leidet seit Geburt an einer geistigen Behinderung (Down-Syndrom). Mit Beschluss des Gemeinderats C.___ vom 20. März 2007 wurde die Versicherte entmündigt und unter die elterliche Sorge von Vater und Mutter gestellt (act. G 7.1/25). Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 wurde ihr (bzw. den Eltern) rückwirkend ab 1. März 2007 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) mittleren Grades zugesprochen (act. G 7.1/21). A.b Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 sprach die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Ergänzungsleistung zur IV von monatlich Fr. 701.-- zu (act. G 7.2/28). Am 7. bzw. 27. Dezember 2010 stellten die Stiftung D., C., sowie die Eltern infolge auf den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausbezahlte Beträge zurückzufordern. Eine entsprechende Meldung erfolgte auch an die EL-Durchführungsstelle (act. G 7.1/18, G 7.2/6). A.e Am 19. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle die Rückforderung von Fr. 7'250.-- für zu viel ausbezahlte doppelte Hilflosenentschädigungsbeträge (Fr. 1'160.-- anstatt Fr. 580.--) für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012 sowie die Auszahlung der tieferen Hilflosenentschädigung (Fr. 290.--) ab Januar 2012 (act. G 7.1/14-17). A.f Mit Schreiben vom 19. Februar 2012 stellte der Vater der Versicherten bezüglich der Rückforderungsverfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2012 ein Erlassgesuch (act. G 7.1/12). Nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Februar 2012 das Erlassgesuch ab. Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt (act. G 7.2/11). B. B.a Gegen die Verfügung vom 29. Februar 2012 richtet sich die vom Vater der Ver sicherten als deren gesetzlicher Vertreter für sie eingereichte Beschwerde vom 21. März 2012 mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, gegenüber der Beschwerdeführerin sei auf eine Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen der Hilflosenentschädigung zu verzichten und es sei ihr die Rückforderung von Fr. 7'250.-- gemäss Abrechnungsdossier AD_2012_00069362 zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). B.b Mit Schreiben vom 7. bzw. 19. April 2012 stellte der Vater der Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 3, G 6). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf eine Stellungnahme ihres Fachbereichs vom 30. April 2012 (act. G 7). B.d Am 25. Mai 2012 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) entsprochen (act. G 8).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Mit Replik vom 14. Juni 2012 hielt der Vater der Beschwerdeführerin an seinem Standpunkt fest (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 11 f.). Erwägungen: 1. Streitig und im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist die Frage, ob die am 19. Januar 2012 verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 7'250.-- zu erlassen ist. Über Bestand und Höhe der Rückforderung wurde bereits rechtskräftig entschieden. 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrecht mässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]); Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, N 28 zu Art. 25 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Ist die betreffende Person bevormundet bzw. verbeiständet, trifft die Meldepflicht den Vormund bzw. Beistand (vgl. dazu BGE 112 V 101 E. 2a; Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 201]). Art. 31 Abs. 1 ATSG spezifiziert nicht näher, welches die massgebenden Verhältnisse sind. Zu ihnen zählen jedenfalls die persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten. Denn durch diese Sachverhaltselemente wird die sozialversicherungsrechtliche Leistung im Wesentlichen bestimmt (U. Kieser, a.a.O., N 8 zu Art. 31). In Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 831.201) wird als wesentliche Änderung und somit als meldepflichtig namentlich eine Änderung des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person aufgezählt. Eine wesentliche Änderung ist gemäss Art. 77 IVV unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV ist grundsätzlich durch die (inhaltlich analoge) Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt worden (vgl. dazu BGE 130 V 351 E. 3.5.3 und U. Kieser, a.a.O., N 1 und N 28 zu Art. 31), ohne dass allerdings die Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre (Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 256). 2.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 112 V 103 E. 2c, 102 V 245 mit Hinweisen). Andererseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht darstellt (BGE 112 V 103 E. 2c, 110 V 180 E. 3c). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d; ZAK 1985, 63). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Tatbestand der wesentlichen Änderung des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes gemäss Art. 77 IVV erfüllt ist und dem Vater als gesetzlichem Vertreter der Beschwerdeführerin damit eine entsprechende Meldepflicht an die IV-Stelle zukam.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 31. Dezember 2010 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bzw. der EL-Durchführungsstelle das von der Stiftung D.___ und den Eltern der Beschwerdeführerin unterzeichnete Formular "Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), Verbindungsstelle des Kantons St. Gallen" ein, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 im Heim bzw. in der Stiftung D.___ wohnhaft sein werde und womit um entsprechende Kostenübernahmegarantie ersucht wurde (act. G 7.2/17). Gemäss Akten hat die für die Bemessung der Hilflosigkeit zuständige IV-Stelle (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) vom Heimeintritt der Beschwerdeführerin erst am 28. Dezember 2011 durch die EL-Durchführungsstelle erfahren (vgl. act. G 7.2/7). 3.2 Die Frage, ob mit der Meldung des Heimeintritts an die Sozialversicherungsanstalt bzw. die EL-Durchführungsstelle im Dezember 2010 der Meldepflicht genüge getan ist und - wie vom Vater der Beschwerdeführerin argumentiert - aus der mit Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) bzw. Art. 31 Abs. 2 ATSG einhergehenden Ausweitung des Kreises der meldepflichtigen Personen und Stellen Folgerungen für das Bestehen der sonstigen Meldepflichten gezogen werden können, kann angesichts der nachfolgenden Erwägung 3.3 offen gelassen werden. 3.3 Selbst wenn der Heimeintritt sofort der IV-Stelle mitgeteilt worden wäre und insofern keine Meldepflichtverletzung vorliegen würde, könnte im konkreten Fall nicht auf einen im juristischen Sinn gutgläubigen Leistungsbezug geschlossen werden. Zwar ist in der Verfügung für die Ergänzungsleistung vom 18. Februar 2011 der Heimeintritt ab 1. Januar 2011 festgehalten, doch wurde in der Berechnung der Ansatz für die Hilflosenentschädigung bei Aufenthalt zu Hause eingesetzt (act. G 7.2/15 f.). Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführerin weiterhin auch der höhere Hilflosenentschädigungsansatz bei Aufenthalt zu Hause ausgerichtet. Eine Berufung auf Rechtsunkenntnis betreffend Höhe der Hilflosenentschädigung fällt ausser Betracht. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung der IV-Stelle bzw. der Sozialversicherungsanstalt vom 4. Juli 2007 ausdrücklich auf die monatlichen Ansätze für die Hilflosenentschädigung bei Aufenthalt im Heim und zu Hause bzw. auf deren unterschiedliche Höhe aufmerksam gemacht, womit der wesentliche Einfluss des Heimeintritts auf die Höhe der Hilflosenentschädigung für ihn offenkundig sein musste
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 7.1/21 f.). Dies umso mehr, als die Stiftung D.___ den Eltern der Beschwerdeführerin auch nur den tieferen Hilflosenentschädigungsansatz bei Aufenthalt im Heim in Rechnung gestellt hat (vgl. act. G 7.2/13: Fr. 19.05 pro Aufenthaltstag, was bei 365 Tagen im Jahr einen monatlichen Betrag von Fr. 580.-- ergibt). Nachdem die Änderungsmeldung an die Sozialversicherungsanstalt durch den Vater der Beschwerdeführerin erfolgt war und er bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Anpassung der laufenden Hilflosenentschädigung auf den halbierten Ansatz bei Aufenthalt im Heim offensichtlich unterblieben war, hätte es im Rahmen des gutgläubigen Leistungsbezugs zur Pflicht sowohl des EL-Bezügers als auch des Hilflosenentschädigungsbezügers gehört, nachzufragen, warum weder die EL-Durchführungsstelle noch die IV-Stelle mit einer Revisionsverfügung auf die Änderungsmeldung reagiert bzw. die Meldung des Heimeintritts nicht die aus dem Wortlaut der Hilflosenentschädigungsverfügung vom 4. Juli 2007 erkennbare Wirkung ausgelöst habe. Diese Unterlassung stellt eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht dar, sodass der gutgläubige Leistungsbezug zu verneinen ist. Die wahrheitsgetreue Deklarierung der Hilflosenentschädigung von Fr. 13'920.-- im Formular betreffend periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen vom 13. Juni 2011 (act. G 7.2/9) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 3.4 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Der Erlass der Rückforderung kann nicht gewährt werden. 4. 4.1 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 abzuweisen. 4.2 Die Verfahrenskostenpflicht gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG findet hier keine Anwendung, da der vorliegende Entscheid weder die Bewilligung noch die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2013, IV 2011, E. 3.2). Deshalb ist das vorliegende Verfahren in Nachachtung von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: bis
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