© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/108, IV 2013/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 03.03.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2014 Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG. Ziff. 10.05 HVI. Hilfsmittel. Invaliditätsbedingter Fahrzeugumbau. Der rollstuhlgängige Umbau eines Motorfahrzeugs für die an Multipler Sklerose erkrankte Beschwerdeführerin mit Umbaukosten von Fr. 43'000.-- erweist sich vorliegend als eingliederungswirksam. Nachdem auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Zweckmässigkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) zu bejahen sind, ist der Umbau von der IV zu übernehmen. Nicht mehr einfach und zweckmässig sind indessen Vorkehren, welche die Benützung des Fahrzeugs unter erschwerten, nur ausnahmsweise vorkommenden Wetterbedingungen (Schnee auf dem normalerweise garagierten Auto) ohne Dritthilfe ermöglichen sollten (Standheizung).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2014, IV 2012/108 und IV 2013/43). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2014. Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2014 Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 3. März 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (Autoumbau; Servolenkung verringern) Sachverhalt: A. A.a A.___ leidet an fortschreitender Multipler Sklerose und stellte am 28. April 2010 (Eingang Sozialversicherungsanstalt St. Gallen) das Begehren für den Umbau eines Fahrzeugs VW Caddy Life Automat im Umfang von Fr. 50'001.70. Gemäss Offerte der Firma B.___ vom 1. April 2010 war insbesondere der Einbau eines Rollstuhllifts, elektrischer Heckklappe mit Fernbedienung, 6-Weg-Fahrersitzunterbaus mit orthopädischem Fahrersitz Recaro sowie einer Standheizung vorgesehen (IV 2012/108; act. G 6.1/333). Das Hilfsmittel-Zentrum C.___ erachtete die Positionen Recaro-Sitz und Standheizung für unnötig, schlug aber zusätzlich die Übernahme einer Kostenbeteiligung für das Automatikgetriebe in Höhe von Fr. 1'300.--, insgesamt Fr. 41'902.85, vor (act. G 6.1/337). Mit Verfügung vom 2. November 2010 sprach die IV- Stelle St. Gallen der Versicherten eine Kostenbeteiligung von Fr. 25'000.-- zu. Die gewünschte Ausführung sei nicht einfach und zweckmässig. Vielmehr stelle diese die bestmögliche Variante dar, um eine komplette Selbständigkeit zu ermöglichen (act. G 6.1/353). A.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Dezember 2010 wurde vom hiesigen Gericht mit Entscheid vom 30. Juni 2011 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Dabei ordnete das Gericht an, es sei – nebst der Abklärung der Fahreignung – zu prüfen, wie die Fortbewegung der Versicherten konkret ausgestaltet sei, namentlich inwieweit eine selbständige Fortbewegung tatsächlich und aus medizinischer Sicht möglich sei, oder ob die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte von vornherein – trotz eines zur selbständigen Benützung umgebauten Fahrzeugs – auf Dritthilfe angewiesen sei. Zusätzlich sei die medizinische Notwendigkeit eines Recaro-Sitzes sowie einer Standheizung abzuklären, ebenso die zeitliche Nutzung des Fahrzeugs und die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, die Fahrzeugscheiben mit mechanischen oder chemischen Hilfsmitteln selber zu enteisen (E. 4.5; act. G 6.1/357). A.c In der Folge gelangte die IV-Stelle an den Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin. Dieser erklärte in seiner Antwort vom 15. August 2011 auf die entsprechenden Fragen, die Versicherte könne das Auto weiterhin selbständig benützen. Der Einkauf sei ebenfalls ohne Dritthilfe möglich. Sie könne leichte Sachen selbständig einkaufen und den Verlad selber vornehmen. In die Arztpraxis gelange sie selbständig mit dem Auto, die Fensterscheiben könne sie da gegen nicht selbständig enteisen, da sie nicht aus dem Rollstuhl aufstehen könne. Für die Beantwortung der Frage nach dem Recaro-Sitz verwies er auf einen nicht näher bezeichneten Bericht (wohl vom 1. September 2010 [act. G 6.1/351]) des behandelnden Neurologen, Dr. med. E., Facharzt Neurologie, Uniklinik Balgrist (act. G 6.1/362). Am 9. September 2011 fand sodann eine amtsärztliche Untersuchung der Fahrtauglichkeit statt. Diese ergab, dass die Versicherte in Bezug auf ein behinderungsgerecht umgebautes Fahrzeug fahrtauglich ist (act. G 6.1/363.3). Am 18. Oktober 2011 fand schliesslich eine (telefonische) Abklärung der Benützung des Fahrzeugs statt. Dabei gab die Versicherte an, sie benötige das Auto, um den Einkauf selbständig zu bewältigen sowie für Arzt- und Therapiebesuche. Auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei sie auf das Auto angewiesen. Dieses werde mindestens drei bis vier Mal pro Woche benützt (act. G 6.1/364). Mit Stellungnahme vom 30. November 2011 führte der RAD-Arzt, Dr. F.___, aus, die Versicherte könne ohne Zweifel die Scheiben nicht selbständig enteisen. Ob eine Standheizung leistungsfähiger sei als die Standardheizung, sei aber keine medizinische Frage. Der Bedarf für eine speziell ergonomische Fahrersitzversion sei dagegen in Anbetracht der kurzen Benützungszeiten nicht nachvollziehbar (act. G 6.1/365.2). A.d Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten mit Verfügung vom 16. Februar 2012 erneut einen Kostenbeitrag von Fr. 25'000.-- zu. Die darüber hinaus gehenden Kosten seien dagegen nicht mehr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verhältnismässig, da diese lediglich dazu dienten, gewisse Einkaufs- und Therapiefahrten durchzuführen. Es sei zumutbar, die Einkäufe mit dem Elektrorollstuhl oder via Bestellservice zu erledigen oder Fahrdienste wie Tixi Taxi in Anspruch zu nehmen. Für die Kontaktpflege sei ein Auto nicht notwendig. Es sei der Versicherten sogar möglich, bei normalen Verhältnissen öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Da an den bestehenden Rollstühlen keine speziellen Sitzanpassungen hätten vorgenommen werden müssen, bestehe auch keine Notwendigkeit für die Abgabe eines Recaro-Sitzes, zumal die Fahrdauer individuell an den Gesundheitszustand angepasst werden könne. Die Versicherte sei sodann in körperlich kräftigem Zustand, so dass eine Enteisung der Scheiben mittels Enteiser-Spray möglich sei. Zudem verfüge sie über einen Garagenplatz, sodass ein Enteisen der Scheiben praktisch entfalle. Eine Standheizung sei deshalb nicht gerechtfertigt (act. G 6.1/374). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. März 2012 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin seien sodann die gesamten Umbaukosten in Höhe von effektiv Fr. 44'150.-- (vgl. act. G 4) zu erstatten. Mit dem inzwischen vorgenommenen Umbau könne die Beschwerdeführerin Verrichtungen wie Einkaufen, Pflege sozialer Kontakte, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie Arzt- und Therapiebesuche ohne Begleitung einer Drittperson vornehmen. Die Eingliederungswirksamkeit sei damit gegeben. Ebenso sei die Verhältnismässigkeit gewahrt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei der Elektrorollstuhl nicht das ganze Jahr über im Freien einsetzbar. Fahrdienste mit Tixi Taxi oder mit Dritten müssten meistens längere Zeit im Voraus gebucht werden und liessen in vielen Fällen keinen zeitlichen Spielraum offen. Die Notwendigkeit eines Recaro-Sitzes sei mit den medizinischen Beurteilungen hinreichend begründet und nachvollziehbar. Ebenso sei eine Standheizung notwendig. Sowohl der Haus- als auch der RAD-Arzt hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die Scheiben nicht selbständig enteisen könne. Dies könne nur, wer in der Lage sei aufzustehen und einige wenige Schritte zu gehen, was der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich sei (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssten die Kosten und Nutzen einer Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Für die geltend gemachten Zwecke könnten auch andere Lösungen gefunden werden. In Bezug auf die Standheizung sei festzuhalten, dass es einer versicherten Person angesichts des Ausnahmecharakters der angenommenen Situation (vereiste Scheiben) zuzumuten sei, die Mithilfe von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen. Bezüglich des Recaro-Sitzes stehe die seit Jahren bestehende Rollstuhlversorgung, die ohne Anpassungen auskomme, im Widerspruch zum attestierten Bedarf einer aufwändigen ergonomischen Sitzversorgung im Fahrzeug (act. G 6). B.c Mit Replik vom 10. Juli 2012 beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich eine öffentliche (mündliche) Gerichtsverhandlung. Dabei könne sich das Gericht davon überzeugen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Fahrzeugscheiben mit mechanischen oder chemischen Hilfsmitteln von Eis und Schnee zu befreien. Von der Beschwerdeführerin könne sodann nicht verlangt werden, dass sie bei jedem Einkauf oder Besuch auf die Wetterverhältnisse Rücksicht nehmen und bei schlechtem Wetter zu Hause bleiben müsste. Verfehlt sei zudem die Behauptung der Beschwerdegegnerin, für die Pflege sozialer Kontakte sei kein Auto notwendig. Damit würde der Beschwerdeführerin ein unverhältnismässig enger Aktionsradius gesetzt, was nicht zumutbar sei (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 12). C. C.a Am 23. November 2012 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin. Es sei infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu vermehrten Schmerzen im rechten, bislang noch funktionsfähigen Arm gekommen. Da damit ein gewisser Kraftverlust verbunden sei, müsse die Servolenkung des Autos um 50 % verringert werden. Die Kosten von Fr. 2'862.-- seien von der IV zu übernehmen (IV 2013/43; act. G 6.1/409). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, der Kostenrahmen von Fr. 25'000.-- sei bereits ausgeschöpft, weshalb kein Anspruch auf eine weitere Kostenbeteiligung bestehe (act. G 6.1/413).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 30. Januar 2013 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Übernahme der geltend gemachten Kosten. Zudem wird die Vereinigung mit dem Verfahren IV 2012/108 beantragt. Ohne die nun durchgeführte Abänderung des Fahrzeugs wäre die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, das Auto ohne übermässige Kraftanstrengung zu lenken und insbesondere Parkmanöver durchzuführen oder in langsamer Fahrt einen engen Kurvenradius zu fahren (act. G 1). Am 4. März 2013 reicht der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis der Uniklinik Balgrist vom 28. Januar 2013 ein, wonach der Umbau auf eine leichtere Servolenkung wegen der eingeschränkten Armfunktion notwendig sei (act. G 4). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Abänderungen an Neuwagen könnten höchstens alle zehn Jahre oder alle 200'000 Kilometer, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre geltend gemacht werden (Rz 2096 KHMI). Da der Maximalbetrag von Fr. 25'000.-- bereits mit der Verfügung vom 16. Februar 2012 zugesprochen worden sei, könne eine erneute Anpassung erst wieder nach sechs Jahren übernommen werden (act. G 6). C.d Mit Replik vom 8. Mai 2013 macht der Rechtsvertreter geltend, die Verwaltungsweisung KHMI weise keinen Gesetzescharakter auf. Auf dem Weg der Verwaltungsweisung könne keine Beschränkung des materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden. Im Einzelfall seien alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen. Nachdem die Armkraft abgenommen habe, sei die Erleichterung der Servolenkung notwendig (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 12). C.e Am 23. Januar 2014 verzichtet der beschwerdeführerische Rechtsvertreter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. G 14) und reicht auf entsprechende Aufforderung am 29. Januar 2014 die Rechnung der B.___ GmbH vom 27. September 2010 betreffend die durchgeführten Umbauten ein (act. G 15.1). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung der beiden Verfahren IV 2012/108 und IV 2013/43. In beiden Verfahren stehen sich dieselben Parteien gegenüber und es geht um gleichartige Ansprüche. Da die Streitgegenstände der beiden Verfahren somit eng zusammenhängen, sind diese zu vereinigen. 2. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. 2.2 Die Abänderungen an einem Motorfahrzeug müssen einfach und zweckmässig sein; bei Unklarheiten ist eine neutrale Fachstelle (C.___) beizuziehen (Rz 10.05.3 KHMI). Bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25'000.-- kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden, weshalb eine spezielle Begründung erforderlich ist (Rz 10.05.4 KHMI). 2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 E. 4c, vgl. auch 123 II 30 E. 7, 119 V 259 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 E. 4a mit Hinweisen). 3. 3.1 Mit Urteil vom 30. Juni 2011 (IV 2010/473) ordnete das hiesige Gericht weitere Abklärungen betreffend Eingliederungswirksamkeit an. Dabei interessierte nebst der Fahreignung der Beschwerdeführerin vor allem, wie die konkrete Fortbewegung der Beschwerdeführerin ausgestaltet ist, namentlich, ob ein selbständiger Einsatz des Fahrzeugs tatsächlich und medizinisch überhaupt möglich ist, oder ob die Beschwerdeführerin von Vornherein auf Dritthilfe angewiesen ist. Zudem ordnete es die Abklärung der medizinischen Notwendigkeit eines Recaro-Sitzes und einer Standheizung sowie des zeitlichen Einsatzes des Fahrzeugs an (E. 4.5). In Bezug auf die finanzielle Verhältnismässigkeit hielt das Gericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung fest, dass eine vom BSV festgelegte Preislimite die Beschwerdeführerin nicht generell vom Anspruch auf das anbegehrte Hilfsmittel ausschliesse (E. 5.2). 3.2 Die von der Beschwerdegegnerin inzwischen durchgeführten Abklärungen ergeben folgendes Bild: Der Amtsarzt, Dr. med. G., Allgemeine Medizin, bestätigte die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin für ein wie beantragt umgebautes Auto (Bericht vom 19. September 2011 [act. G 6.1/363.2 f.]). Der Hausarzt Dr. D. bestätigte am 15. August 2011, dass der Beschwerdeführerin die Benützung des Autos aus medizinischer Sicht weiterhin selbständig - ohne Dritthilfe - möglich sei. Sie könne leichte Sachen selbständig einkaufen und verladen. Sie komme jeweils mit dem Auto, aber ohne Begleitung in die Arztpraxis. Bezüglich der Frage nach der Notwendigkeit eines Recaro-Sitzes verwies er auf einen Bericht des behandelnden Neurologen der Uniklinik Balgrist, Dr. E., vom 1. September 2010. Darin führte dieser aus, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen und bedürfe einer speziellen ergonomischen Anpassung dieses Rollstuhls an ihre Bedürfnisse. Aus diesem Grund seien auch bei anderen, längerfristig zu benützenden Sitzgelegenheiten ergonomische Anpassungen erforderlich, um Folgeschäden und der Zunahme der schmerzhaften Beschwerden und Deformität entgegen zu wirken (act. G 6.1/351). Schliesslich wies Dr. D. darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei, mit mechanischen oder chemischen Hilfsmitteln aus dem Rollstuhl heraus die Fahrzeugscheiben zu enteisen (act. G 6.1/362). Im gleichzeitig eingereichten Verlaufsbericht vom 15. August 2011 gab Dr. D.___ zudem an, der Gesundheitszustand sei stationär, der Verlauf habe sich nicht geändert (act. G 6.1/361). Die Beschwerdeführerin selber gab anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2011 an, sie benütze das Auto mindestens drei bis vier Mal in der Woche. Sie könne selbständig einkaufen, wobei sie die Einkaufstasche in den Rollstuhl legen könne. Der Einstieg vom Elektrorollstuhl ins Auto könne mit den vorgenommenen Änderungen selbständig erfolgen. Die Tixi-Dienste nehme sie nicht in Anspruch, da diese jeweils im Voraus angemeldet werden müssten. Ohne Auto wäre ihre Lebensqualität in Bezug auf Mobilität und Spontaneität massiv eingeschränkt (act. G 6.1/364). Die von den befragten Personen gemachten Ausführungen erscheinen glaubhaft und plausibel. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage ist, das Auto ohne Dritthilfe zu benützen und kleinere Einkäufe sowie Arzt- oder Therapiebesuche selbständig vorzunehmen. 3.3 Nach dem Dargelegten – und im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil vom 30. Juni 2011, das die Bejahung der Eingliederungswirksamkeit zumindest implizit von der nunmehr zu bejahenden Frage der selbständigen Benützung des Fahrzeugs abhängig machte - ergibt sich, dass das gesetzlich anerkannte Eingliederungsziel der Erhaltung der selbständigen Fortbewegung zur Selbstsorge, die Möglichkeit, selbständig mit der Umwelt in Kontakt zu treten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (Art. 21 Abs. 2 IVG), mit dem beantragten Umbau erreicht werden kann und die Eingliederungswirksamkeit damit erstellt ist. Wäre das Gericht damals der Meinung gewesen, die Beschwerdeführerin könne ihr Mobilitätsbedürfnis anderweitig abdecken (Einkauf per Rollstuhl, Tixi-Taxi, öffentlicher Verkehr, Bestellservice), und dass es für die Kontaktpflege keines Motorfahrzeugs bedürfe, wären die angeordneten Abklärungen obsolet gewesen (vgl. zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids auch SVR 2013, IV Nr. 43, S. 131 ff., E. 3.5). Aus diesem Grund können die entsprechenden, im vorliegenden Verfahren gemachten Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht mehr gehört werden. Würden diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin zutreffen, wäre im Übrigen auch kein Beitrag von Fr. 25'000.-- zu gewähren.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Zu prüfen ist indessen die Frage, ob der beantragte Umfang des Umbaus einfach und zweckmässig ist. Diesbezüglich bezweifelt die Beschwerdegegnerin insbesondere den Einbau eines Rollstuhllifts, eines Recaro-Sitzes und einer Standheizung. Wie bereits im Urteil vom 30. Juni 2011 unter Hinweis auf BGE 131 V 167 E. 3 ausgeführt, kann auch ein Hilfsmittel, das die Limiten nach KHMI übersteigt, noch einfach und zweckmässig sein (E. 5.2). Der Einbau eines Rollstuhllifts ist gemäss Angaben des fachtechnischen Dienstes C.___ erforderlich bei aktiven Rollstuhlfahrern (act. G 6.1/339). Nachdem Sinn und Zweck des vorliegend zu beurteilenden Hilfsmittels gerade die Ermöglichung einer weitgehend autonomen Fortbewegung ist, erscheint der Einbau des Rollstuhllifts geradezu zwingend. Dessen Fehlen würde bedingen, dass für Ein- und Ausstieg sowie Ein- und Auslad des Rollstuhls am Start- bzw. Zielort jeweils eine Hilfsperson anwesend ist (vgl. Auskunft C.___ vom 5. Juli 2010 [act. G 6.1/339]). Ein solches Erfordernis würde die beabsichtigte Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin stark beeinträchtigen und – nachdem eine ohnehin anwesende Hilfsperson wohl auch die Fahrdienste übernehmen könnte – den gesamten Umbau für die Beschwerdeführerin als Selbstfahrerin eher überflüssig werden lassen. Mithin erscheint der Rollstuhllift auch unter diesem Blickwinkel als zweckmässig. Anders sieht es in Bezug auf die Standheizung aus. Die Beschwerdeführerin verfügt zu Hause unbestrittenermassen über einen Tiefgaragenplatz, der von der Wohnung aus mit dem Lift erreichbar ist (vgl. act. G 6.1/266.2 und 364). Das Fahrzeug ist also nicht der Witterung ausgesetzt und zumindest bei der Wegfahrt weder mit Schnee und Eis bedeckt noch sehr kalt. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, das Auto stehe bei Klinikterminen bis zu drei Stunden im Freien. Stehe es dann bei Schnee in der Kälte, habe sie keine Chance, den Schnee vom Auto wegzubekommen. Ausserdem sei ein kaltes Auto für die Muskeln sehr mühsam und wegen der Spastik sei ein selbständiges Fahren dann beinahe unmöglich. Dem ist jedoch mit der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten, dass es sich dabei um eine Ausnahmesituation handelt, die wohl nicht häufiger als ein paar Mal im Jahr eintritt. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, dass sie in einem solchen Fall doch das Tixi- Taxi bestellt oder eine Hilfsperson um Fahr- oder Schneebefreiungsdienste bittet. Die Beschränkung auf eine einfache und zweckmässige Ausführung des Hilfsmittels verbietet es vorliegend, das Fahrzeug für sämtliche denkbaren Eventualitäten auszurüsten. Dies trifft auch für den Recaro-Sitz zu. Dr. E.___ sprach zwar in seinem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Attest vom 1. September 2010 von notwendigen ergonomischen Anpassungen bei längerfristig zu benützenden Sitzgelegenheiten. Er unterstütze "daher" die Ausstattung des Fahrzeugs mit einer speziellen Fahrersitzversion (act. G 6.1/351.2). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin das Auto nach eigenen Angaben vornehmlich für den Einkauf sowie für Arzt- und Therapiebesuche benötigt. Solche Fahrten sind typischerweise Kurzstreckenfahrten, die selten länger als 10 Minuten dauern (Uniklinik Balgrist gemäss Google ca. 30 Min.). Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Nach eigenen Angaben benötigt sie das Auto 3 bis 4 Mal die Woche (act. G 6.1/364). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit am Stück auf dem Fahrersitz verbringen muss. Ein Recaro-Sitz erscheint damit nicht mehr als einfach und zweckmässig, weshalb ein solcher nicht von der IV zu übernehmen ist. 3.5 Im vereinigten Verfahren zu prüfen ist sodann die erneute Einstellung der Servolenkung vom 12. November 2012 (act. G 6.1/410). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme dieser Abänderung des Fahrzeugs mit der Argumentation ab, der Kostenrahmen von Fr. 25'000.-- sei bereits ausgeschöpft, weshalb innert 6 Jahren keine erneuten Beiträge ausgerichtet werden könnten. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass - nachdem das Lenken einen zentralen Bestandteil des Führens eines Motorfahrzeugs darstellt - der Umbau der Servolenkung erforderlich und geeignet ist, der Beschwerdeführerin die selbständige Benützung des Autos zu ermöglichen und damit vom Eingliederungszweck erfasst und eingliederungswirksam ist. Es stellt sich sodann die Frage, ob sich eine nochmalige Anpassung als nicht mehr einfach und zweckmässig erweist. Dies ist zu verneinen. Die behandelnden Ärzte Dr. E.___ und H., Fachärztin Neurologie, Uniklinik Balgrist, bestätigen mit Zeugnis vom 28. Januar 2013, dass eine (weitere) Erleichterung der Servolenkung erforderlich sei (act. G 4.1). Der Betrag von Fr. 2'862.-- (vgl. act. G 6.1/410) ist demnach nochmals von der IV zu übernehmen. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtern, wäre allenfalls erneut die Fahreignung zu prüfen. 3.6 Der Umbau des Fahrzeugs kann damit im Umfang, wie er von der Fachstelle C. berechnet wurde, als eingliederungswirksam und zweckmässig betrachtet werden. Davon in Abzug zu bringen sind die gemäss effektiver Rechnungsstellung nicht realisierten Kosten für die linke Armlehne (Fr. 585.--, vgl. Position 0100) sowie den EZ-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lock (Differenz Fr. 1'035.--, vgl. Position 0160 und 0170). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die erste Anpassung der Servolenkung effektiv Fr. 2'500.-- - und nicht Fr. 2'250.-- wie veranschlagt - kostete (Position 0070). Hinzu kommen die Umbaukosten für die zweite Anpassung der Servolenkung von Fr. 2'862.-- sowie die Kostenpauschale für das Automatikgetriebe von Fr. 1'300.--, womit sich ein Gesamtbetrag von Fr. 43'258.45 ergibt (Fr. 36'335.-- zuzügl. MwSt. 7.6 % Fr. 2'761.45
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde IV 2012/108 teilweise gutzuheissen und die Beschwerde IV 2013/43 gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf Übernahme der Kosten des beantragten Hilfsmittels durch die Beschwerdegegnerin im Umfang vom Fr. 43'258.45. 4.2 In Bezug auf die Kostenfolge ist von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Grundsatzfrage, ob nur eine Kostenpauschale gemäss KHMI oder aber die tatsächlichen Kosten durch die IV zu übernehmen sind, kann die Beschwerdeführerin für sich entscheiden. Die Tatsache, dass zwei der anbegehrten Elemente des Umbaus (Recaro-Sitz und Standheizung [rund 15 % der beantragten Umbausumme]) sich als nicht einfach und zweckmässig erweisen, rechtfertigt keine Reduktion der Parteientschädigung bzw. teilweise Übernahme der Gerichtskosten durch die Beschwerdeführerin.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin hat diese die Gerichtskosten zu übernehmen, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- erscheint angemessen. Die von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 900.-- sind ihr zurückzuerstatten. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat bei vollem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung für das vereinigte Verfahren von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: