© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/103 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 14.03.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 14.03.2014 Art. 21 IVG, Art. 2 HVI Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI. Elektronische Kommunikationsgeräte. Sinn und Zweck eines Hilfsmittels zur Ermöglichung des Kontakts mit der Umwelt muss sein, die behinderungsbedingt fehlende Sprechfähigkeit zu ersetzen. Auch wenn an die Kommunikationsfähigkeit von Schwerstbehinderten keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist gemäss dem Sinn und Zweck eines elektronischen Kommunikationsgeräts erforderlich, dass die versicherte Person immerhin in der Lage ist, mit einer erkennbaren Kommunikationsabsicht selbständig eine bestimmte Sprachausgabe auszulösen. Vorliegend fehlen der Beschwerdeführerin die nötigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des beantragten Kommunikationsgerätes. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2014, IV 2012/103). Entscheid Versicherungsgericht, 14.03.2014 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Nadja Francke Zubair Entscheid vom 14. März 2014 in Sachen A., Beschwerdeführerin, vertreten durch B.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (Kommunikationsgerät) Sachverhalt: A. A.a A._, Jahrgang 19, leidet am 18q-Syndrom (De-Grouchy-Syndrom) und wurde bereits ein Jahr nach der Geburt von ihren Eltern zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 2). Als Folge der Behinderung anerkannte die IV-Stelle die Geburtsgebrechen Anhang GgV 273, 280, 281, 390, 427, 441 und 444. Die Versicherte besucht eine heilpädagogische Sonderschule und ist mit 16 Jahren in das zur Schule gehörende Wohnheim eingetreten (IV-act. 432-6). Am 26. Juli 2010 beantragten die Eltern der Versicherten die Kostengutsprache für das Hilfsmittel Dynavox, ein symbolorientiertes, portables Kommunikationsgerät. Sie führten aus, ihre Tochter könne aufgrund ihrer Behinderung nicht ausreichend kommunizieren. Zwar verfüge sie über ein recht gutes Sprach- und Situationsverständnis, jedoch könne sie ihre Bedürfnisse lautsprachlich gar nicht und mit Gebärden nur sehr unzureichend ausdrücken. Der Dynavox erzeuge durch das Drücken von verschiedenen Symbolen eine Sprachausgabe, wodurch die Benutzerin mit ihren Mitmenschen kommunizieren könne (IV-act. 379). A.b Mit einer Mitteilung vom 5. Oktober 2010 erstattete die IV-Stelle eine Kostengut sprache für die Abgabepauschale eines Kommunikationsgeräts in Höhe von Fr. 6'044.--. Es wurde festgehalten, dass die Kosten des Hilfsmittels nur übernommen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden, wenn nach Abschluss des Gebrauchstrainings erwiesen sei, dass das Gerät zu einem grossen Teil für die Pflege der täglichen Kontakte mit der Umwelt effektiv Verwendung finde, dass die Versicherte das Gerät mit sich herumtrage, um es spontan und situationsbezogen selbständig als Kommunikationshilfe einzusetzen, sowie dass für die Versicherte ein erheblicher Gewinn an Kontaktmöglichkeiten erreicht werden könne (IV-act. 393). A.c Gemäss einem Förderbericht der HPV Sonderschule C.___ vom 10. März 2011 hielten der Schulleiter und die Klassenlehrerin fest, dass die Versicherte mit Ge bärdensprache und Gestik kommuniziere. Neu habe sie das Kommunikationsgerät Dynavox erhalten, womit sie Bilder der Familie, der Mitschüler und der Bezugspersonen in der Schule erkenne. Ausserdem erkenne sie Piktogramme der Schulfächer. Es werde versucht, ihre Kenntnisse betreffend die Anwendung des Geräts zu erweitern, beispielsweise durch das Spielen auf dem Dynavox. Die Logopädin führte im Bericht aus, das Ziel der seit dem vergangenen Schuljahr einmal wöchentlich stattfindenden logopädischen Therapie sei der Ausbau der multimodalen Kommunikationsmöglichkeiten der Versicherten anhand von Gebärden, Fotos, Piktogrammen und der jeweiligen elektronischen Sprechhilfe. Im ersten Semester und im Vorjahr sei das Gerät GoTalk 20+ eingesetzt worden. Damit habe sie mit der Versicherten konkrete Alltagshandlungen anhand von Anleitungen mit Piktogrammen durchgeführt und das Gerät zum Spielen benutzt. Die Versicherte sei in der Lage, Piktogramme zu interpretieren. Auf dem neu erhaltenen Kommunikationsgerät Dynavox habe sie in enger Zusammenarbeit mit den Eltern der Versicherten, der Klassenlehrerin, dem Betreuungsteam des Wohnheims sowie der Physiotherapeutin Verknüpfungen zu persönlichen Seiten für den Alltag erstellt. Wenn sie die Versicherte unterstützend zur entsprechenden Seite führe, erkenne die Versicherte Fotos von Personen sowie Piktogramme der Schulfächer und könne diese korrekt antippen. Da die Versicherte das Kommunikationsgerät erst kürzlich erhalten habe, brauche sie noch viel Unterstützung durch Fachpersonen, um das Gerät im Alltag benutzen zu können (IV- act. 432-4). A.d Am 1. Juli 2011 berichtete der zuständige Berater für elektronische Hilfsmittel der Herstellerfirma, D.___ GmbH, das Gebrauchstraining habe nach einer intensiven Probephase erfolgreich abgeschlossen werden können. Es habe sich gezeigt, dass die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte die für die Bedienung des Gerätes erforderlichen Fähigkeiten besitze. Der Dynavox werde regelmässig und in allen Lebensbereichen der Versicherten eingesetzt. Das Gerät biete ihr bessere Partizipations- und Selbstbestimmungsmöglichkeiten im Alltag und habe ihre Kommunikationsmöglichkeiten stark erweitert (IV-act. 426). A.e Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) nahm am 9. November 2011 eine Abklärung an Ort und Stelle in der HPV Sonderschule C.___ vor. RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Neurologie und Psychiatrie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt in ihrem Bericht vom 10. November 2011 fest, es handle sich bei der Versicherten um eine mehrfach behinderte junge Frau mit schwerer psychomentaler Retardierung, die im direkten menschlichen Kontakt mit vertrauten Bezugspersonen, aber auch mit unvertrauten Personen, auf ihre individuelle Art kommunizieren könne. Das Gerät Dynavox benutze die Versicherte ohne erkennbare Kommunikationsabsicht oder Zielgerichtetheit. Sie drücke wahllos auf alle Tasten. Zudem versuche sie das Gerät auseinanderzuschrauben, so dass es ihr im Wohnbereich den grössten Teil des Tages weggenommen werde. Die Versicherte profitiere nicht vom Einsatz einer elektronischen Kommunikationshilfe – auch nicht von einem wesentlich einfacheren Gerät. Der direkte zwischenmenschliche Kontakt, die persönliche Zuwendung unter Einbezug aller Sinnesmodalitäten ohne zwischengeschaltete Elektronik sei für die Versicherte notwendig und dürfte für sie sowie ihre Umgebung in kommunikativen Situationen wesentlich hilfreicher sein. Eine seriöse Abklärung der Herstellerfirma hätte zu demselben eindeutigen Ergebnis führen müssen. Die medizinischen Zusprachekriterien, insbesondere eine schwere Sprech- oder Schreibbehinderung und die notwendigen neurokognitiven Voraussetzungen für dieses Hilfsmittel, seien bei der Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen (IV-act. 444). A.f Der zuständige Facharbeiter der IV-Stelle hielt am 10. November 2011 fest, die Versicherte weise einen deutlichen Entwicklungsrückstand auf. Aufgrund der deutlichen Minderintelligenz (IQ unter 70) verstehe sie Sprach- und Wortinhalte nicht wirklich. Sie könne höchstens situationsbedingte Hinweise, welche mehrmals wiederholt und mit Gesten unterstützt würden, ausführen. Während der ganzen Beobachtungszeit im Rahmen der Abklärung vor Ort (ca. 1 Stunde) habe die Versicherte keiner verbalen Aufforderung nachkommen können. Nachdem die zuständige Betreuerin im Wohnheim den Dynavox ausgepackt habe, habe die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte wahllos auf den Tasten herumgedrückt. Das Gerät weise auf der ersten Ebene an die 50 Rastertasten auf. Die Betreuerin habe mehrmals bestätigt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte die Sprachausgabe der einzelnen Tasten der ersten Ebene wirklich verstehe. Beim Gerät handle es sich um ein äusserst komplexes Gerät mit unzähligen Wort- und Satzmöglichkeiten sowie diversen Ebenen. Laut der Betreuerin werde das Gerät meist am Morgen vor dem Frühstück eingesetzt und die entsprechende Ebene mit 6 grossen Symbolbildern (z.B. Jogurt, Milch, Käse, etc.) eingestellt. Es sei jedoch unklar, ob die Versicherte den Inhalt der Bilder wirklich verstehe. Der Fachmitarbeiter verneinte alle Kriterien eines erfolgreichen Gebrauchstrainings und führte aus, dass die Versicherte mit der Bedienung des Geräts überfordert sei und selbständig keine zielgerichtete Aussage vornehmen könne. Sie könne nicht einmal 1% des Gerätepotenzials ausschöpfen. Da nur eine ungezielte Bedienung möglich sei, könne das Gerät nicht wirklich zur Kommunikation eingesetzt werden. Die Versicherte betrachte das Gerät laut der Betreuerin mehr als ein Spielzeug (IV-act. 445). A.g Mit einem Vorbescheid vom 30. November 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung der Kostengutsprache für das Kommunikationsgerät Dynavox Maestro in Aussicht. Zur Begründung führte sie an, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Kommunikationsgerät nicht erfüllt würden. Entgegen dem Abschlussbericht der D.___ GmbH könne die Versicherte das Gerät weder bedienen noch die Tasten verstehen (IV- act. 447). A.h Gegen diesen Vorbescheid liess die Versicherte am 20. Januar 2012 Einwand er heben. Der Rechtsvertreter führte aus, dass die Versicherte den Dynavox zu einem grossen Teil selbst bedienen könne und sich damit mit der Aussenwelt in Kontakt be gebe. Sie benutze das Gerät, um ihre Befindlichkeit, ihre Bedürfnisse und Erlebnisse zu kommunizieren. Die Versicherte habe bereits gelernt, sich auf der Oberfläche des Dynavox zu orientieren. Sie kenne und finde bereits viele für sie bedeutungsvolle Piktogramme und benutze diese selbstständig. Es seien deutliche Verbesserungen in den kommunikativen Fähigkeiten feststellbar. Dadurch habe sich ihre Alltagskommunikation, ihre soziale Partizipation und vor allem ihre Selbstbestimmung erweitert (IV-act. 455). Der Rechtsvertreter legte dem Einwand ein Schreiben der Logopädin der Versicherten vom 10. Januar 2012 bei. Diese hielt fest, dass die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte den Dynavox als Ersatz für die ihr nicht zur Verfügung stehende Lautsprache benutze. Sie bringe das Gerät unaufgefordert in die verschiedenen Lebensbereiche mit, packe es selbständig aus und starte das Programm. Die Logopädin führte im Weiteren verschiedene Situationen an, in welchen die Versicherte den Dynavox als Kommunikationshilfe eingesetzt haben soll: So öffne die Versicherte selbständig die Erzählseite auf dem Dynavox und erzähle durch Antippen, was sie erlebt habe. Dabei nicke und lächle sie beim Abspielen der Äusserungen. Weiter öffne die Versicherte häufig eine ihrer Personenseiten. Sie führe eine Personengebärde aus, drücke das entsprechende Foto und vergewissere sich mit einem Blick, ob der Kommunikationspartner schaue. Beim Mittagessen mit der Schulklasse tippe die Versicherte die Taste "noch mehr" und schöpfe sich nach. Sie äussere mit dem Dynavox "genug", wenn sie nichts mehr essen wolle. Auf die Frage, was sie trinken wolle, habe die Versicherte auf der Getränkeseite auf "Apfelsaft" gedrückt und verschmitzt gelächelt, weil kein Apfelsaft vorhanden gewesen sei. Nach Wiederholung der Frage habe sie mittels Dynavox zwischen den vorhandenen Getränken Tee und Wasser gewählt. Die Versicherte trage orthopädische Einlagen in den Schuhen und leide manchmal unter Druckstellenbildung an den Füssen. Auf entsprechende Nachfrage habe sie auf der geöffneten Befindlichkeitsseite die Taste "Ich habe Schmerzen" gedrückt, woraufhin eine Druckstelle am Fuss entdeckt worden sei. In einer anderen Situation habe ihr die Versicherte in der Therapiesitzung selbständig und unaufgefordert von einem realen Konflikt erzählt, indem sie sich an den Kopf gegriffen und auf dem Dynavox die Tasten "Entschuldigung" – "Es tut mir leid" – "Name der Person" gedrückt habe. Bei diesen Äusserungen habe sie sich auf mehreren Ebenen des Dynavox bewegen müssen. Die Versicherte benutze den Dynavox, um ihre Befindlichkeit, ihre Bedürfnisse und Erlebnisse in natürlichen, ihr vertrauten Situationen zu kommunizieren. In künstlich provozierten, unnatürlichen Gesprächssituationen (Frage-Antwort, Zeige mir...) erkenne sie aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung keinen Sinn und zeige sich deshalb kaum kooperativ (IV-act. 455-3 f.). A.i In einer internen Anfrage an den RAD betreffend den Bericht der Logopädin hielt der zuständige Fachmitarbeiter am 1. Februar 2012 fest, es scheine, dass durch das Gerät möglicherweise ein logopädischer Nutzen vorhanden sei. Jedoch sei ent scheidend, wie die Versicherte mit dem Gerät ausserhalb der Schule umgehen könne. Die diesbezügliche Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass sie keine zielgerichtete Aus
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sage habe vornehmen können. Bei den von der Logopädin erwähnten 3 - 4 Erlebnissen, werde man kaum davon ausgehen können, dass diese zielgerichtet erfolgt seien. Vielmehr liessen die Tastenbetätigungen allen Interpretationsspielraum offen. Wenn die Logopädin schreibe, dass die Versicherte in künstlich provozierten, unnatürlichen Gesprächssituationen keinen Sinn erkenne, bestätige dies indirekt die kognitive Überforderung beim Bedienen des Geräts (IV-act. 456-1). RAD-Ärztin Dr. E.___ erklärte, dass sie im Rahmen ihrer persönlichen, über einstündigen Abklärung am 9. November 2011 habe feststellen können, dass die Versicherte in keiner Weise in der Lage gewesen sei, den Dynavox für eine zielgerichtete Kommunikation – weder mit ihnen (den unvertrauten Besuchern) noch mit der vertrauten Betreuungsperson – einzusetzen. Obwohl im Wohnbereich seit fast einem Jahr täglich versucht werde, das Gerät einzusetzen, sei die Alltagskommunikation und die soziale Partizipation in keiner Weise verbessert worden. Die Mitbewohner/Innen fühlten sich gestört und reagierten mit Ablehnung, weil die Versicherte die Sprechtasten anhaltend wiederholt und ungezielt betätige. Zudem müsse das Betreuungspersonal aufpassen, dass die Versicherte das Gerät nicht auseinander nehme. Aus ärztlicher Sicht müsse daher am ablehnenden Bescheid festgehalten werden (IV-act. 456-2). A.j Mit einer Verfügung vom 8. Februar 2012 lehnte die IV-Stelle eine Kostengut sprache für das Kommunikationsgerät Dynavox Maestro ab. Zur Begründung hielt sie fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Kommunikationsgerät nicht erfüllt würden. Da im Aussendienst immer wieder festgestellt worden sei, dass Geräte zu Hause nicht oder für einen anderen Zweck eingesetzt würden, sei auch in diesem Fall eine Abklärung vor Ort durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass das Gerät völlig überdimensioniert sei und nicht einmal 1% des Gerätepotenzials ausgeschöpft würde sowie dass das Gerät im Wohnalltag nachweislich nicht zur Verbesserung der Pflege gesellschaftlicher Kontakte führe bzw. eingesetzt werden könne (IV-act. 457). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. März 2012. Die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, diese vertreten durch Advokat Martin Boltshauser von Procap, beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2012
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und die Kostenzusprache für das Kommunikationsgerät Dynavox Maestro im Betrag von Fr. 15'064.30 (act. G 1). In einer Beschwerdeergänzung vom 16. April 2012 verweist der Rechtsvertreter zur Begründung auf die Stellungname der HPV Sonderschule C.___ vom 5. April 2012. Darin hielten die Logopädin und der Schulleiter der Versicherten fest, dass die Versicherte den Dynavox erst vor einem Jahr erhalten habe. Bis dahin habe sie nur über sehr rudimentäre Kommunikationsmöglichkeiten mit wenigen Gebärden, die nur ihr nahestehende Personen hätten interpretieren können, verfügt. Durch das rudimentäre Sprachsystem habe sie ein äusserst eingeschränktes Sprachwissen. Im vergangenen Jahr habe die Versicherte mit dem Dynavox ein für sie komplett neues Sprachsystem erlernen müssen. In Anbetracht dieser Ausgangslage habe sie beachtliche Fortschritte erzielt und werde zunehmend kommunikativer. Sie bringe den Dynavox unaufgefordert in alle ihre Lebensbereiche (Zu Hause, Wohnheim, Schule, Physiotherapie und Logopädie) mit, packe ihn aus und setze ihn ein, wenn sie kommunizieren wolle. Diesen Aufwand würde sie nicht freiwillig über so einen langen Zeitraum leisten, wenn sie dadurch nicht eine wesentliche Verbesserung in ihrer täglichen Kommunikation erfahren würde. Die Versicherte könne das Gerät sehr wohl bedienen und verstehe die Tasten. Der Dynavox besitze einen Zähler, der die Verwendungshäufigkeit der einzelnen Tasten aufzeichne. Dieser Zähler zeige klare Präferenzen der Versicherten für bestimmte Tasten auf den unterschiedlichsten Ebenen. Es handle sich dabei um Objekte, die der Versicherten im Alltag wichtig seien. Die Aussage, dass die Versicherte nicht einmal 1% des Gerätepotenzials nutzen könne, sei schwierig nachzuvollziehen und auszurechnen. Da es sich um ein Windows- basiertes Gerät handle, seien die Möglichkeiten entsprechend vielfältig. Obwohl Windows mit seinen zugehörigen Microsoft Office-Programmen beinahe an jedem Arbeitsplatz Standard sei, nutzten wohl sehr wenige Personen mehr als 1% der angebotenen Funktionen. Die Versicherte benutze den Dynavox immer im Alltag zu Hause. Sie nehme ihn auch an Verwandtschaftsbesuche und Familienfeste mit und setze ihn zur Kommunikation ein. Zur Überprüfung, ob das Gerät zu Hause nicht oder zu anderen Zwecken eingesetzt werde, hätte die Abklärung vor Ort auch zu Hause stattfinden müssen. Die Abklärung im Wohnheim durch zwei ihr unbekannte Personen stelle für die Versicherte eine realitätsfremde Situation dar, die nicht repräsentativ für ihre kommunikativen Fähigkeiten sei. Ohne das Gerät habe sie keine Möglichkeit, ihre Befindlichkeiten und Bedürfnisse auszudrücken, was zu Frustration und starkem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwangsverhalten führe. Alle Bezugspersonen hätten im vergangenen Jahr einen massiven Rückgang im Zwangsverhalten festgestellt. Es existiere kein kostengünstigeres Kommunikationsmittel, das der Versicherten annähernd dieselbe Flexibilität bezüglich Anwendungsmöglichkeiten und Wortschatzauswahl biete. Bei Geräten mit statischer Oberfläche oder bei Piktogrammtafeln stehe jeweils ein sehr begrenzter, von der Umgebung vorgegebener Wortschatz zur Verfügung. Da sich die Versicherte innerhalb der Ebenen des Dynavox zurecht finde, würde ein einfacheres Hilfsmittel ihren Fähigkeiten nicht gerecht (act. G 3.1). Am 23. Februar 2012 erstellten die Logopädin und der Schulleiter eine Analyse der Tastenbetätigung durch die Ver sicherte. Sie hielten fest, dass häufig gewählte Tasten nach Rücksprache mit den Eltern der Versicherten und anderen Bezugspersonen auch als spezielle Interessen der Versicherten bestätigt worden seien. Die Häufigkeit sei nicht gleichmässig verteilt und zeige auf einer kleinen Fläche grosse Unterschiede auf. Dies zeige, dass die Tasten nicht wahllos gedrückt, sondern gezielt angewählt worden seien. Die häufig gewählten Tasten seien Wörter, mit denen die Versicherte ein differenziertes Bedürfnis oder einen Wunsch äussere. Auch auf tiefer gelegenen, schwieriger zu findenden Ebenen seien sehr häufige Aussagen zu finden, was darauf schliessen lasse, dass die Versicherte sehr zielgerichtet vorgegangen sei (act. G 3.1.1). B.b Am 18. Juni 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde. Zur Begründung verweist die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungs bericht von RAD-Ärztin Dr. E.___ vom 10. November 2011, wonach die Beschwerde führerin den Dynavox ohne erkennbare Kommunikationsabsicht oder Zielgerichtetheit benutze. Weiter hält sie fest, dass die Abklärung im Beisein der Betreuungsperson stattgefunden habe und diese bestätigt habe, dass das Gerät im Heim nicht wirklich eingesetzt werden könne. Zusammengefasst erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Abgabe des Kommunikationsgeräts nicht. Bei ihr liege eine Sprach- und nicht eine Sprechbehinderung vor. Zudem verfüge sie nicht über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten. Ein spontaner und situationsbezogener Einsatz des Gerätes sei durch die Beschwerdeführerin nicht möglich, womit sich das Gerät nicht als zweckmässig erweise (act. G 6). B.c Mit einer Replik vom 28. August 2012 hält die Beschwerdeführerin an den Be schwerdeanträgen fest. Der Rechtsvertreter macht geltend, die Beschwerdegegnerin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe sich nicht mit den in der Beschwerdeergänzung eingereichten neuen Dokumenten auseinandergesetzt, obwohl die Logopädin und der Schulleiter mit ihrer Stellungnahme vom 5. April 2012 ausführlich bestätigt hätten, dass die Versicherte das Gerät bedienen könne und die Tasten sehr gut verstehe. Sollte aufgrund der mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Unterlagen keine genügende Grundlage für eine direkte Kostenzusprache gegeben sein, werde eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen beantragt (act. G 8). B.d Mit einer Eingabe vom 10. September 2012 hat die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 10). Erwägungen: 1. 1.1 Streitgegenstand ist vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kostengutsprache für das Kommunikationsgerät Dynavox Maestro. Nicht zu beurteilen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf die Kostenübernahme eines (beliebigen) Kommunikationsgeräts hat. 1.2 Nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie infolge ihrer Invalidität u.a. für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt bedürfen. Der Bundesrat hat die Befugnisse, die ihm in Art. 21 IVG eingeräumt wurden, mit Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Was für das Verwaltungsrecht gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) allgemein gilt – dass nämlich staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verhältnismässig sein muss –, hat das Departement in Art. 2 Abs. 4 HVI betreffend Hilfsmittel spezifisch normiert, indem es festgehalten hat, dass nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht. Auf elektronische Kommunikationsgeräte besteht gemäss Ziff. 15.02 des Anhangs zur HVI für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte Anspruch, sofern diese zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen (vgl. zum Ganzen auch BGE 139 V 115 E. 5.1). 1.3 Gemäss den Rz. 2170 f. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) wird Schülern ein Kommunikationsgerät abgegeben, wenn dieses zur Kontaktaufnahme mit der Umwelt, das heisst zur Kommunikation mit der Familie, Freunden, Drittpersonen, Mitschülern und Lehrpersonen, verwendet wird. Geräte, welche zur Therapie der Lautsprache eingesetzt werden, können nicht von der Invalidenversicherung bezahlt werden. Sonderschülern und Schülern in integrativer Schulung kann ein Kommunikationsgerät abgegeben werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen während längerer Zeit erfolgreich in der Anwendung des Gerätes geschult worden sein; es muss erwiesen sein, dass das Gerät für die Pflege des Kontaktes mit der Umwelt auch ausserhalb der Schule Verwendung findet; von der Leitung der jeweiligen Sonderschule müssen Angaben über die Intelligenz der Versicherten vorliegen, die einen sinnvollen Einsatz des Gerätes in der Freizeit und einen erheblichen Gewinn an Kontaktmöglichkeiten garantieren; es muss belegt sein, dass die Versicherten das entsprechende Gerät nach der Schulentlassung weiterhin zur Pflege des Kontaktes mit der Umwelt benutzen können. Diese Vorgaben betreffend die Abgabe von Kommunikationsgeräten an Schüler bezwecken die Koordination der Leistungen der Invalidenversicherung mit denen der die Sonderschulen und integrativen Schulen finanzierenden Kantone. Kommunikationsgeräte sollen dann nicht von der Invalidenversicherung finanziert werden, wenn sie gewissermassen zum Schulmaterial gehören. Dies ist der Fall, wenn die Geräte primär für den Unterricht benutzt werden. Ihr Zweck ist dann nämlich in erster Linie, den Unterricht zu ermöglichen. Demzufolge sind sie vom Träger der Sonderschule bzw. der integrativen Schule zur Verfügung zu stellen. Nur wenn die Geräte auch ausserhalb der Schule intensiv genutzt werden können und genutzt werden, haben sie den Charakter eines (individuellen) Hilfsmittels
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Invalidenversicherung. In diesem Fall hat die Invalidenversicherung für die Kosten des Gerätes aufzukommen. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich beim ablehnenden Entscheid auf den Ab klärungsbericht von Dr. E.___ vom 10. November 2011 sowie die diesbezüglichen Ausführungen des zuständigen Facharbeiters, welcher ebenfalls an der Abklärung vor Ort teilgenommen hat (vgl. IV-act. 466). Laut Dr. E.___ erfüllt die Beschwerdeführerin die medizinischen Voraussetzungen für die Zusprache eines elektronischen Kommunikationsgeräts nicht. Insbesondere seien weder eine schwere Sprech- oder Schreibbehinderung noch die notwendigen neurokognitiven Voraussetzungen für dieses Hilfsmittel ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin benutze das Gerät Dynavox ohne erkennbare Kommunikationsabsicht oder Zielgerichtetheit und drücke wahllos auf alle Tasten (vgl. IV-act. 444). Der Facharbeiter hat ergänzend festgehalten, dass es sich beim Dynavox um ein äusserst komplexes Gerät mit unzähligen Wort- und Satzmöglichkeiten sowie diversen Ebenen handle. Die Beschwerdeführerin sei mit der Bedienung des Geräts überfordert und könne selbständig keine zielgerichtete Aussage vornehmen. Sie könne nicht einmal 1% des Gerätepotenzials ausschöpfen (vgl. IV-act. 445). Fraglich ist somit insbesondere, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Dynavox Maestro verfügt. 2.2 Die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, Kontakt mit der Umwelt herzustellen, sind aufgrund ihrer Behinderung eingeschränkt. Anfang des Jahres 2011 hat die Be schwerdeführerin das Gerät Dynavox Maestro erhalten (vgl. IV-act. 432-5). Gemäss dem Förderbericht der HPV Sonderschule C.___ vom 10. März 2011 hat die Be schwerdeführerin bisher nur mit Gebärdensprache und Gestik kommuniziert. Die Ge bärden seien vor allem alltagspraktisch (WC, nein, Wo ist?, Wohnheim, Mama, Physio, etc.). Der Seh- und Hörsinn seien deutlich beeinträchtigt, jedoch könne die Beschwerdeführerin Personen auf Fotos erkennen. Sie verstehe Anweisungen, die sie erreichten, und reagiere auf Gebärdensprache. Mit dem Dynavox sei sie in der Lage, Bilder der Familie, der Mitschülerinnen und der Bezugspersonen in der Schule zu erkennen. Ausserdem erkenne sie die Piktogramme der Schulfächer. Das Kommunikationsgerät solle ihr sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten erschliessen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche sie auf andere Weise nicht habe (vgl. IV-act. 432-2 f.). Die Logopädin hat ausgeführt, das Ziel der Therapie sei der Ausbau der multimodalen Kommunikationsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin anhand von Gebärden, Fotos, Piktogrammen und der jeweiligen elektronischen Sprechhilfe. Im ersten Semester sowie im Vorjahr sei das Gerät Go Talk 20+ eingesetzt worden. Zur Vorbereitung auf den Umgang mit dem dynamischen Kommunikationsgerät habe sie neben der gebärdenunterstützten Kommunikation oft mit Piktogrammen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Piktogramme zu interpretieren. Beim neu erhaltenen Gerät Dynavox erkenne die Beschwerdeführerin Fotos von ihr vertrauten Personen sowie die Piktogramme der Schulfächer, wenn sie mit Unterstützung auf die entsprechende Seite geführt werde. Die Beschwerdeführerin befinde sich in der Kennenlernphase und benötige noch viel Unterstützung, um das Gerät im Alltag nutzen zu können (vgl. IV-act. 432-4). Aus dem Förderbericht geht somit hervor, dass ein Einsatz des Dynavox als Kommunikationshilfe bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen ist. Die Herstellerfirma hat am 1. Juli 2011 von einem erfolgreichen Abschluss des Gebrauchstrainings berichtet und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die für die Bedienung des Geräts erforderlichen Fähigkeiten besitze. Der Dynavox werde in allen Lebensbereichen der Beschwerdeführerin eingesetzt und habe ihre Kommunikationsmöglichkeiten stark erweitert (vgl. IV-act. 426). Aus einer Aktennotiz betreffend ein Telefonat mit der Logopädin am 22. Dezember 2011 ist jedoch zu entnehmen, dass die Herstellerfirma keine direkte Schulung mit der Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Diese ist durch die Logopädin erfolgt, während dem die Herstellerfirma ihr lediglich beratend und unterstützend zur Seite gestanden hat (vgl. IV-act. 451). Auf die Einschätzung des Beraters der Herstellerfirma vom 1. Juli 2011 kann daher nicht abgestellt werden. 2.3 Die Abklärung durch Dr. E.___ ist rund vier Monate nach Abschluss des Gebrauchstrainings am 9. November 2011 erfolgt. Sie ist im Wohnheim der Sonderschule und in Anwesenheit der zuständigen Betreuerin durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin wohnt während der Woche im Wohnheim (vgl. IV-act. 432-5) und verbringt somit die meiste Zeit in dieser ihr vertrauten Umgebung. Laut dem Bericht von Dr. E.___ hat die Beschwerdeführerin den Dynavox während der rund einstündigen Abklärung nicht ein Mal zielgerichtet zur Kommunikation einsetzen können. Dr. E.___ hat berichtet, dass die Beschwerdeführerin nach dem Anschalten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Dynavox offensichtlich wahllos auf alle sichtbaren Piktogramme gedrückt habe und auf anderen Ebenen gelandet sei. Sie habe ohne erkennbare Zielsetzung ununterbrochen die verschiedensten Inhalte abgerufen und habe sich dabei kaum stoppen lassen. Die Betreuungsperson habe angegeben, dass sie mit der Beschwerdeführerin in der Regel nur morgens vor dem Frühstück mit dem Dynavox übe, wobei sie nur ein einziges einfaches Bedienungsfeld mit 6 grossen Bildsymbolen von Nahrungsmitteln benutze. In der Testsituation habe die Beschwerdeführerin immer wieder auf alle 6 Symbole gedrückt, teilweise mehrfach hintereinander auf dasselbe Bild. Laut der Betreuerin funktioniere ein gezieltes Auswählen auch morgens in der Regel nicht. Die Beschwerdeführerin betätige stets alle Tasten, so dass ihr das Gerät weggenommen werden müsse. Einerseits, weil sich die anderen Mitbewohner durch die dauernde Sprachausgabe des Geräts gestört fühlten und andererseits, weil die Beschwerdeführerin immer wieder versuche, das Gerät auseinander zu schrauben. Im Wohnbereich werde man versuchen, einfache Bildkärtchen als Kommunikationshilfe einzusetzen. Zusammenfassend hat Dr. E.___ festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im direkten zwischenmenschlichen Kontakt auf ihre individuelle einfachste Art kommunizieren könne: Sie wende ihre Aufmerksamkeit auf den Gesprächspartner oder von ihm ab, sie gehe auf ihn zu oder von ihm weg, sie produziere Töne in verschiedenen Lautstärken und Frequenzen, sie nehme Gegenstände, die sie interessierten, in die Hände und untersuche sie. Bei Aufregung werde sie motorisch unruhig. Die Beschwerdeführerin benötige zum Verständnis in einer kommunikativen Situation individuelle multimodale Unterstützung in Form von Gebärden und taktiler Führung bzw. einen eindeutigen situativen Kontext, z.B. die vertraute Tischrunde beim Morgenessen. Vom Einsatz einer elektronischen Kommunikationshilfe profitiere die Beschwerdeführerin nicht. Der direkte zwischenmenschliche Kontakt und die persönliche Zuwendung ohne zwischengeschaltete Elektronik dürften in kommunikativen Situationen wesentlich hilfreicher sein (vgl. IV-act. 444). Der Bericht von Dr. E.___ erscheint nachvollziehbar und schlüssig. Die Angaben der Betreuerin haben zudem bestätigt, dass das beobachtete Verhalten der Beschwerdeführerin im Umgang mit dem Dynavox dem Alltagsverhalten entspricht. Der Dynavox wird demnach nur kurzzeitig bei der Frühstückssituation verwendet. Dabei wird der Beschwerdeführerin die entsprechende Ebene mit 6 Symbolbildern von verschiedenen Frühstücksnahrungsmitteln zur Auswahl vorgelegt. Selbst in dieser der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin vertrauten Situation, welche sich täglich wiederholt, nimmt sie laut der Betreuerin in der Regel keine gezielte Tastenbetätigung vor. Der Umstand, dass im Wohnheim versucht wird, als Kommunikationshilfe einfache Bildkärtchen statt dem elektronischen Kommunikationsgerät einzusetzen, zeigt, dass der Dynavox als Kommunikationsmittel im Wohnalltag für die Beschwerdeführerin nicht zweckmässig ist. 2.4 Demgegenüber ist die Logopädin der Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, den Dynavox zu bedienen und die Tasten verstehe. Mit ihrem Schreiben vom 10. Januar 2012 hat sie von verschiedenen Situationen berichtet, in denen die Beschwerdeführerin mit Hilfe des Dynavox kommuniziert hat. Dazu ist festzuhalten, dass es sich dabei um lediglich drei bis vier Erlebnisse während eines ganzen Jahres handelt. Zudem sind die geschilderten Situationen unterschiedlich interpretierbar. Es lässt sich jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Tasten gezielt und in der Absicht, zu kommunizieren, gedrückt hat. Dass die Logopädin beispielsweise davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, was sie trinken wolle, gezielt "Apfelsaft" gedrückt habe, obwohl ihr dabei bewusst gewesen ist, dass kein Apfelsaft vorhanden war, erscheint unwahrscheinlich. Gemäss einer Aktennotiz hat die Logopädin in einem Telefonat vom 22. Dezember 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin vorgebracht, dass es für die Übernahme der Kosten eines Kommunikationsgeräts doch genügen müsse, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gerät eine "gewisse Partizipation" mit der Umwelt erreichen könne (vgl. IV-act. 451). Nach dem Wortlaut von Ziffer 15.02 Anhang HVI ist vorausgesetzt, dass eine versicherte Person zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein Kommunikationsgerät angewiesen sein muss. Die Verwaltungsweisungen enthalten keine Präzisierung des Begriffs "Kontakt mit der Umwelt" (vgl. Rz. 15.02 KHMI). Sinn und Zweck eines Hilfsmittels zur Ermöglichung des Kontakts mit der Umwelt muss sein, die behinderungsbedingt fehlende Sprechfähigkeit zu ersetzen, d.h. der versicherten Person muss es möglich sein, mittels Sprachausgabe des elektronischen Kommunikationsgeräts zu sprechen, z.B. dass sie Durst habe, dass sie friere oder dass sie auf die Toilette müsse. Das Bundesgericht hat dies als Möglichkeit, sich spontan und situationsbezogen auszudrücken, zusammengefasst (BGE 131 V 9 ff. E. 3.6.2). Damit der gesetzgeberischen Zielsetzung, auch Schwerstinvaliden den Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen, Rechnung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte getragen werden kann, geht die Rechtsprechung davon aus, dass an die Kommunikationsfähigkeit dieser Versichertenkategorie keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2008, 9C_214/2008, E. 2.3). Aufgrund des Sinn und Zwecks eines elektronischen Kommunikationsgeräts muss auch eine schwerstinvalide versicherte Person jedoch immerhin in der Lage sein, mit einer erkennbaren Kommunikationsabsicht selbständig eine bestimmte Sprachausgabe auszulösen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch das Betätigen der Tasten auf dem Dynavox die Aufmerksamkeit ihrer Mitmenschen und damit eine gewisse Partizipation an der Umwelt erreicht. Jedoch erfolgt diese Partizipation abstrakt und nicht dahingehend, dass die Beschwerdeführerin konkret etwas mitteilt. Auch der Einsatz des Dynavox als Spielgerät führt zu einem Kontakt mit der Umwelt. Jedoch entsprechen diese Verwendungsarten nicht dem Sinn und Zweck des Dynavox als Kommunikationshilfe. 2.5 Die Auswertung der Tastenbetätigung vom 23. Februar 2012 lässt auch nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin zielgerichtet kommuniziert hat. Vorweg ist festzustellen, dass dieser Auswertung – wenn überhaupt – nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass Tastenbetätigungen nicht nur durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch durch die vielen Bezugspersonen in den unterschiedlichen Lebensbereichen der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Aus dem Umstand, dass gewisse Tasten auf nicht direkt erreichbaren Ebenen gehäuft gedrückt worden sind, kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin diese Ebenen gezielt aufgesucht hat, um die entsprechenden Tasten zu betätigen. Einerseits hat sich in der Abklärung durch Dr. E.___ gezeigt, dass die Beschwerdeführerin auf sämtliche sichtbaren Piktogramme gedrückt und dabei auch die Ebenen gewechselt hat. Andererseits geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich die der Situation angepasste Ebene mit den entsprechenden Symbolen jeweils von einer Bezugsperson geöffnet wird. Die häufigen Tastenbetätigungen auf gewissen Ebenen ergeben sich somit wohl insbesondere dadurch, dass der Beschwerdeführerin diese Ebenen besonders oft zur Auswahl vorgelegt worden sind. Der Auswertung ist zu entnehmen, dass am häufigsten Tasten mit Bildern von vertrauten Personen gedrückt worden sind. Wie bereits im Bericht der Sonderschule C.___ vom 10. März 2011 festgehalten, ist die Beschwerdeführerin in der Lage, Fotos von Personen auf dem Dynavox zu erkennen. Selbst wenn die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin die unterschiedlichen Personen zielgerichtet und in Kommunikationsabsicht angewählt hätte, würde dies keine Kostengutsprache für den Dynavox rechtfertigen. Versicherte Personen haben nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Die Beschwerdeführerin kann auch anhand von ausgedruckten Fotos auf Personen deuten. Zudem hat sie die Möglichkeit, sich mit Gebärden, Lauten und Körpersprache auszudrücken. 2.6 Der Rechtsvertreter bringt schliesslich vor, die Abklärung an Ort und Stelle durch Dr. E.___ hätte sich auch auf das zu Hause der Beschwerdeführerin erstrecken müssen, da ansonsten keine Aussagen betreffend den Umgang mit dem Dynavox in diesem Lebensbereich möglich seien. Dem ist zu entgegnen, dass sich die Beschwerdeführerin während der ganzen Woche und damit die meiste Zeit im Wohnheim aufhält. Die Abklärung im Wohnheim sowie die Angaben der dortigen Betreuerin bezüglich dem Alltagsverhalten können daher als repräsentativ angesehen und auf andere Lebensbereiche der Beschwerdeführerin übertragen werden. Gemäss der Stellungnahme der HPV Sonderschule C.___ vom 5. April 2012 benutzt die Beschwerdeführerin den Dynavox zu Hause im Alltag immer und setzt ihn auch bei Verwandtschaftsbesuchen und Familienfesten zur Kommunikation ein (vgl. act. G 3.1). Inwiefern sich der Umgang mit dem Dynavox vom beobachteten Verhalten im Wohnheim unterscheiden soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt. Dem Abklärungsbericht von Dr. E.___ ist die Angabe der Betreuungsperson zu entnehmen, dass die Mutter zu Hause mit der Beschwerdeführerin auf dem Dynavox spiele ("z.B. das Schnecklispiel", vgl. IV-act. 444-2). Wie bereits ausgeführt ist der Sinn und Zweck des Geräts nicht eine Benutzung als Spielzeug, sondern als Kommunikationshilfe. Es ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Dynavox auch zu Hause nicht zielgerichtet zur Kommunikation einsetzen kann. Eine weitere Abklärung an Ort und Stelle erscheint angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Abklärung im Wohnheim als nicht angezeigt. 2.7 Zusammengefasst verfügt die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht über die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Dynavox Maestro, womit es sich bei diesem Gerät nicht um ein zweckmässiges Hilfsmittel zur Pflege des Kontakts mit der Umwelt handelt. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat eine diesbezügliche Kostengutsprache folglich zu Recht abgelehnt. 3. 3.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend als angemessen. Dem Verfahrens ausgang entsprechend ist sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist anzurechnen. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: