St.Gallen Sonstiges 23.01.2013 IV 2011/91

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/91 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.01.2013 Entscheiddatum: 23.01.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 23.01.2013 Art. 25 Abs. 1 ATSG: Erlass Rückforderung. Guter Glaube. Bei Fehlen einer Meldepflichtverletzung stehen weder ein Antrag der Verwaltung auf die Vornahme einer reformatio in peius noch ein von ihr erhobenes Rechtsmittel oder eine gerichtliche Androhung einer reformation in peius dem guten Glauben entgegen. Vielmehr vermag einzig ein in peius reformierender Gerichtsentscheid bei (nachträglich festgestelltem) unrechtmässigem Leistungsbezug im vorliegend interessierenden Kontext den guten Glauben zu zerstören (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2013, IV 2011/91). Die Präsidentin hat am 23. Januar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Erlass der IV-Rentenrückforderung (guter Glaube)

in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2008 eine halbe Rente für die Dauer vom

  1. November bis 31. Dezember 2003, eine Dreiviertelsrente für den Zeitraum vom 1. bis
  2. Januar 2004 und eine ganze Rente während der Dauer vom 1. Februar 2004 bis
  3. Januar 2005 und für die Zeit ab 1. Februar 2005 eine Viertelsrente - nebst Zusatzrenten - zu. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Feststellung, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2009, IV 2008/95, ab. Die gegen den kantonalen Entscheid von der IV-Stelle erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht gut, soweit damit dem Versicherten eine Invalidenrente zugesprochen wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom
  4. Februar 2010, 9C_959/2009, act. G 4.26). A.b Vom Gesamtbetrag der unrechtmässig erbrachten Leistungen von Fr. 103'248.-- forderte die IV-Stelle vom Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2010 - welche die Rückforderungsverfügung vom 26. August 2010 (act. G 4.27) ersetzte - für die Dauer vom November 2003 bis März 2010 einen Betrag von Fr. 67'015.40 zurück (act. G 4.28). Die Rückforderungsverfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. zum Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde den Abschreibungsbeschluss des Versicherungs­ gerichts vom 2. März 2011, IV 2010/373, act. G 4.2). Des Weiteren forderte die IV-Stelle unrechtmässig erbrachte Leistungen vom Sozialamt in der Höhe von Fr. 19'225.--

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Verrechnung von IV-Rentenleistungen betreffend die Dauer Januar 2005 bis Dezember 2007, Verfügung vom 17. September 2010, act. G 4.29) und von der Krankentaggeldversicherung im Betrag von Fr. 17'007.60 (Verrechnung von IV- Rentenleistungen betreffend die Dauer von November 2003 bis Dezember 2004, Verfügung vom 17. September 2010, act. G 4.30) zurück. A.c Die IV-Stelle wies das Erlassgesuch des Versicherten vom 15. Dezember 2010 (act. G 4.17) in der Verfügung vom 18. Januar 2011 mit der Begründung ab, ihm habe beim Leistungsempfang der gute Glaube gefehlt. Die Rückforderung in der Höhe von Fr. 67'015.40 schrieb sie wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten als uneinbringlich ab (act. G 4.9). B. B.a Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Februar 2011. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und den Erlass der Rückforderung. Er vertritt den Standpunkt, dass der Leistungsbezug gutgläubig erfolgt sei und die Rückzahlung der Rückforderung für ihn eine grosse Härte darstellen würde (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, dass keine seit der IV-Anmeldung vom Mai 2003 erlassene Rentenverfügung je in Rechtskraft erwachsen sei und dass dieser Umstand auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, der jeweils dagegen Rechtsmittel erhoben habe. Die nicht rechtskräftigen Renten seien provisorisch ausbezahlt worden. Bei einer provisorischen Auszahlung nicht rechtskräftiger Renten sei der gute Glaube per Definition ausgeschlossen (act. G 4). B.c Mit Präsidialentscheid vom 17. Mai 2011 wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 6). B.d In der Replik vom 6. Juni 2011 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 7).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Die Beschwerdegegnerin hat unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort auf eine begründete Duplik verzichtet (act. G 9).

Erwägungen: 1. Streitig ist die Verweigerung des Erlasses der gegenüber dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2010 im Betrag von Fr. 67'015.40 geltend gemachten Rückforderung. Nicht Gegenstand des vorliegenden Erlassgesuchs sind die gegenüber dem Sozialamt und der Krankentaggeldversicherung verfügten Rückforderungen. Denn bei der Rückerstattung dieser Rückforderungen an die Beschwerdegegnerin gilt es Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) zu beachten, wonach ausschliesslich Dritte und Behörden, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde, zur Rückerstattung verpflichtet sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht die an das Sozialamt und die Krankentaggeldversicherung nachbezahlten Beträge bei den empfangenden Institutionen zurückgefordert (Verfügungen vom 17. September 2010, act. G 4.29 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2007, C 250/2006, E. 3.2; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Rz 24 ff. zu Art. 25). 1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer jedoch Leistungen im guten Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.2 Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung sind somit das Vorhandensein des guten Glaubens beim Empfang der Leistungen und die grosse Härte. Der gute Glaube wird vermutet. Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Er besteht insbesondere dann, wenn sich die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz 33). Nach der Rechtsprechung ist bezüglich der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage zu unterscheiden, ob sich jemand unter den ge­ gebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 223 E. 3; AHI-Praxis 2/1994 S. 123 E. 2c). Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt dies­ bezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich diejenige Person nicht auf den guten Glauben berufen, welcher der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre (Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (BGE 120 V 335 f. E. 10a). 2. Zunächst ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die bezogenen Rentenleistungen durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt. Eine Meldepflichtverletzung liegt damit nicht vor. Des Weiteren sind sich die Parteien darin einig, dass die Rückzahlung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstellt, was sich mit der Aktenlage deckt (vgl. zur Abschreibung der Rückforderung wegen Uneinbringlichkeit die Verfügung vom 18. Januar 2011, act. G 4.9, sowie act. G 4.7). Fraglich und zu prüfen ist somit nur, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände auf den guten Glauben berufen kann. 2.1 Das Bundesgericht hatte im Entscheid vom 13. März 2009, 9C_805/2008, den Sachverhalt zu beurteilen, bei dem das kantonale Versicherungsgericht nach Androhung einer reformatio in peius die von der Verwaltung zugesprochene (noch nicht in Rechtskraft erwachsene) Rente reduzierte. Es kam zum Schluss, dass diesfalls die versicherte Person ab Eröffnung des kantonalen, in peius reformierenden Entscheids damit rechnen müsse, dass sie die ihr während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin ausgerichtete Rente bei Abweisung des Rechtsmittels

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuerstatten habe; mit anderen Worten sei ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube zu verneinen. Bis zur Eröffnung des kantonalen Entscheids indessen fehle der versicherten Person in derartigen Konstellationen, in denen eine Meldepflichtverletzung nicht vorliege, regelmässig das Unrechtsbewusstsein. Einer Berufung auf den guten Glauben stehe diesfalls nichts im Weg (E. 2.4; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 25. November 2002, I 422/2002, E. 3). Mit anderen Worten steht - bei Fehlen einer Meldepflichtverletzung - weder ein Antrag der Verwaltung auf die Vornahme einer reformatio in peius noch ein von ihr erhobenes Rechtsmittel oder eine gerichtliche Androhung einer reformatio in peius dem guten Glauben entgegen. Vielmehr vermag einzig ein in peius reformierender Gerichtsentscheid bei (nachträglich festgestelltem) unrechtmässigem Leistungsbezug im vorliegend interessierenden Kontext den guten Glauben zu zerstören. 2.2 In Nachachtung der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegend zu beurteilenden, vergleichbaren Sachverhalt, dass bis zur Eröffnung des in peius reformierenden Entscheids des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_959/2009, dem Beschwerdeführer das Unrechtsbewusstsein des Leistungsbezugs fehlte, er mithin bis zur Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils gutgläubig war. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die verfügte Rentenzusprache vom Versicherungsgericht am 30. Oktober 2009, IV 2008/95, bestätigt wurde. Zwar war nicht auszuschliessen, dass die von der Beschwerdegegnerin dagegen geführte Beschwerde gutgeheissen würde. Allerdings ist dieser Weiterzug für sich allein nicht geeignet, den Vorwurf eines Unrechtsbewusstseins beim Leistungsbezug zu rechtfertigen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin, worin sie dem Beschwerdeführer den Vorwurf macht, die fehlende Rechtskraft der Leistungszusprache sei auf sein Verhalten bzw. auf dessen Rechtsmittelerhebung zurückzuführen, erscheint der Sache nicht angemessen, nebst dem sie mit der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren ist (vgl. vorstehende E. 2.1). Einer beschwerdeführenden Partei darf gerade im Zusammenhang mit einem späteren Erlassgesuch nicht allein deshalb ein erheblicher Nachteil entstehen, weil sie gegen einen Verwaltungsakt ein Rechtsmittel erhebt bzw. erhoben hat und einzig deshalb die darin zugesprochene Leistung noch nicht in formelle Rechtskraft erwächst.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Das in peius reformierende Urteil des Bundesgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2010 eröffnet (act. G 1.2). Spätestens ab diesem Zeitpunkt, fehlt dem Beschwerdeführer für den Leistungsbezug die Gutgläubigkeit. Gemäss Art. 19 Abs. 3 ATSG werden Renten stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann (Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] i.V.m. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Aus den Akten ergibt sich, dass die Gutschrift der Beschwerdegegnerin für den Monat März 2010 im Betrag von Fr. 934.-- am 4. März 2010 erfolgte (act. G 4.23.11). Damit fehlte dem Beschwerdeführer lediglich beim Bezug der für den Monat März 2010 erbrachten Leistung der gute Glaube. Für die zuvor ausgerichteten Leistungen in der Zeit vom 1. November 2003 bis 28. Februar 2010 im Betrag von Fr. 66'081.40 (Fr. 67'015.40 - Fr. 934.--) kann ihm kein Unrechtsbewusstsein beim Bezug vorgeworfen werden. 3. 3.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2011 aufzuheben, und es ist dem Beschwerdeführer die Forderung auf Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. November 2003 bis 28. Februar 2010 unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 66'081.40 zu erlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Da der vorliegende Entscheid weder die Bewilligung noch die Verweigerung von IV- Leistungen betrifft, findet die Verfahrenskostenpflicht gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung. In Nachachtung von Art. 61 lit. a ATSG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. 3.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Da der Beschwerdeführer lediglich in einem sehr untergeordneten Punkt unterliegt, ist bei der Regelung der Entschädigungsfolge von einem vollständigen Obsiegen auszugehen (vgl. im Übrigen betreffend Überklagung Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2011, IV 2009/459, E. 5.2 f.). Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage ("guter Glaube") eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. hierzu act. G 6). Demgemäss hat die Präsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. Januar 2011 aufgehoben, und es wird dem Beschwerdeführer die Forderung auf Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. November 2003 bis 28. Februar 2010 unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 66'081.40 erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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