© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/82 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.02.2013 Entscheiddatum: 05.02.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 05.02.2013 Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG Arbeitsfähigkeitsschätzung. Orthopädisches Gutachten beweiskräftig. Die später in Auftrag gegebenen Gutachten belegen keine Veränderung des Gesundheitszustandes und stellen damit lediglich andere Einschätzungen desselben Gesundheitszustandes dar. Die Berechnung des Invaliditätsgrads unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % führt zu einer halben Rente der Invalidenversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 5. Februar 2013, IV 2011/82). Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Sibylle Betschart
Entscheid vom 5. Februar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente
Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 24. März/2. Mai 2005 unter Hinweis auf eine Bandscheibenoperation sowie Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1-1 ff.). A.b Am 5. April 2005 hatte die Klinik Valens einen "Austrittsbericht des stationären Aufenthaltes vom 14. Februar 2005 bis 5. März 2005" verfasst. Darin wurden als Diagnosen ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine geringgradige Periarthropathia humeroscapularis genannt und eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit attestiert. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit bestehe eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 28-13 ff.). A.c Am 11. Mai 2005 erstattete die B.___ AG einen Arbeitgeberbericht (IV-act. 9-1 ff.). Der Versicherte sei seit 1. Dezember 1997 als CNC-Abkanter im Betrieb tätig gewesen. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe er im Vollzeitpensum gearbeitet. Das AHV- beitragspflichtige Einkommen des Versicherten im Jahr 2003 habe Fr. 73'978.--, dasjenige im Jahr 2004 Fr. 56'640.--betragen (IV-act. 9-1 ff.). A.d Am 8. September 2005 erstattete Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, zuhanden der IV-Stelle einen Arztbericht. Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Diskushernien-OP L5/S1 im Juni 2002 in der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), einen Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 beidseits und einer Stabilisation L5/S1 nach Ray bei Spondylolisthesis L5/S1 und medianer paramedianer verkalkter Diskushernie L5/S1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte links am 19. August 2004 sowie belastungs- und bewegungsabhängige Lumbalgien mit vorübergehender Lumboischialgie links. Dr. C.___ diagnostizierte eine seit 15. Juni 2004 bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Abkanter. Für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit, selten in gebeugter Position, sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (IV-act. 16-2 ff). A.e Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf IV- Leistungen (IV-act. 21-1 f.). Als Begründung wurde ausgeführt, in einer der Behinderung angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Arbeitgeber habe dem Versicherten eine solche Arbeit zum bisherigen Lohn angeboten, was letzterer jedoch abgelehnt habe. In Ausübung einer der Behinderung angepassten Tätigkeit könne der Versicherte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt das bisherige Erwerbseinkommen erzielen. Daher bestehe keine Invalidität im Sinn des IV-Gesetzes (IV-act. 21-1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle zudem einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung (IV-act. 22-1 f.). A.f Gegen die Verfügungen vom 3. Januar 2006 liess der Versicherte am 31. Januar 2006 Einsprache erheben (IV-act. 27-1 ff., 29-1 ff.). Er beantragte sowohl die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen als auch die Gewährung von Arbeitsvermittlung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zusammen mit der Einsprache gegen die Verfügung bezüglich Verneinung des Anspruchs auf IV- Leistungen reichte die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten unter anderem einen Bericht von Dr. C.___ vom 27. Dezember 2005 ein (IV-act. 35-26 f.). Darin wurde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte M. J.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 20. Februar 2006 eine unabhängige Begutachtung vor (IV-act. 46-1 f.). A.h Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. D., Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, am 4. Mai 2006 ein Gutachten mit Untersuchungsdatum vom 5. April 2006 (IV-act. 65-1 ff.). Der Gutachter diagnostizierte einen Status nach Diskus hernienoperation L5/1 rechts im Juni 2002 und mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 beidseits sowie eine Stabilisation L5/S1 nach Ray im August 2004 mit linkslateralem Diskushernienrezidiv L5/S1 recessal und möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 links recessal. Dem Versicherten sei aus orthopädischer Sicht eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in temperierten Räumen ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gegenständen über 10 kg und ohne das Einnehmen unphysiologischer Körperhaltungen bei voller Stundenpräsenz zu ca. 65 % zumutbar (IV-act. 65-7). A.i Im Auftrag der IV-Stelle erstattete E., Leiter BEFAS, Dr. med. F., Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation sowie Rheumatologie, und G., Diplomierte Berufsberaterin/Psychologin lic. phil, von der BEFAS X.___ am 23. April 2007 einen Schlussbericht über ihre Abklärung in der Zeit vom 12. Februar 2007 bis 9. März 2007 (IV-act. 103-1 ff.). Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass dem Versicherten zum aktuellen Zeitpunkt eine sechsstündige Tagespräsenz zugemutet werde könne. Dabei könne eine 65 %ige Tagesleistung bei geeigneten Tätigkeiten realisiert werden mit so der Möglichkeit zu gelegentlichen zusätzlichen kurzen Entlastungspausen/ Positionswechseln. Wegen schon längerer Arbeitskarenz sei ein aufbauendes Arbeitstraining zu empfehlen, zumutbar beginnend während 6 Stunden täglich mit der erwähnten möglichen 65 %igen Tagesleistung (IV-act. 103-8). A.j Im Abklärungsbericht "Verzahnungsprogramm" vom 13. Juli 2007 (IV-act. 125-1 ff.), an welchem der Versicherte in der Projekt Werkstatt in Y.___ vom 14. Mai 2007 bis 13. Juli 2007 teilgenommen und für welches ihm die IV-Stelle Taggelder bewilligt hatte (IV-act. 120-1 f.), wurde ausgeführt, dass der Versicherte bei einer Präsenzzeit von vier Stunden pro Tag einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 50 % gezeigt habe. Die Arbeitsfähigkeit betrage gegenwärtig bei sehr leichter Arbeit 40 % (IV-act. 125-4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.k Am 28. November 2007 erstattete Dr. med. H., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Wirbel säulenzentrums Z. ein Privatgutachten mit Untersuchungsdatum vom 27. November 2007 (IV-act. 139-1 ff.). Dr. H.___ diagnostizierte eine chronische Lumboischialgie links und führte aus, dass der Versicherte auch in einer den Einschränkungen angepassten Tätigkeit als 70 % arbeitsunfähig betrachtet werden müsse. Dies bedeute, dass eigentlich nur eine Reintegration über einen therapeutischen Arbeitseinsatz in einer geschützten Werkstatt möglich sei (IV-act. 139-8 f.). A.l Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH in Basel am 29. Juli 2008 ein polydisziplinäres Gutachten mit ambulanter Untersuchung am 17. Juni 2008 (IV-act. 149-2 ff.). Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der Hauptsache eine chronische Lumboischialgie links (ICD-10 M54.5). In einer körperlich leichten und adaptierten Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer 80 %igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit. A.m Der RAD Ostschweiz hielt am 2. September 2008 in einer internen Stellungnahme fest, gestützt auf die Untersuchungsbefunde des ABI könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in einem 80 %igen Pensum mit 20 %iger Leistungsminderung arbeitsfähig sei. Dies dürfte in etwa auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ vom Mai 2006 sowie dem Ergebnis der BEFAS-Abklärung in Y.___ entsprechen (IV-act. 151). A.n Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 rügte der neue Rechtsvertreter des Ver sicherten das ABI-Gutachten vom 29. Juli 2008 in formeller und inhaltlicher Hinsicht. Er ersuchte die IV-Stelle, einen Rentenvorbescheid auf der Basis der Beurteilung von Dr. H.___ zu erlassen (IV-act. 153-1 f.). Beiliegend zum Schreiben liess der Rechts vertreter der IV-Stelle einen Bericht von Dr. H.___ (Antworten zu den vom Rechts vertreter gestellten Ergänzungsfragen) vom 24. November 2008 zugehen (IV-act. 154-1 ff.). Dr. H.___ hielt darin an seiner Beurteilung vom 28. November 2007 fest (IV- act. 154-2). Der RAD Ostschweiz führte am 16. Dezember 2008 in einer internen Stellungnahme aus, die vom Rechtsvertreter des Versicherten vorgetragenen Argu mente seien eher wenig geeignet, das Gutachten grundsätzlich in Frage zu stellen. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischen Schlussfolgerungen des Gutachtens seien bei der Bemessung von IV- Leistungen weiterhin zugrunde zu legen (IV-act. 155-1 f.). A.o Vom 2. November 2009 bis 5. Februar 2010 erfolgte ein Eingliederungsversuch über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) St. Gallen im Einsatzprogramm "Sohomet", wo der Versicherte im 50 %-Pensum tätig war (IV-act. 169-3). Während des Einsatzes im Januar wies der Versicherte 14 Absenztage auf und war ab ca. 22. Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Daher wurde das Einsatzprogramm am 5. Februar 2010 beendet (IV-act. 169-4). A.p Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der behandelnde Arzt Dr. med. I., Facharzt Innere Medizin FMH, am 29. März 2010 einen Bericht (IV-act. 173-2 ff.). Dr. I. diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der Hauptsache chronische Lumboischalgien links und attestierte eine seit 18. August 2004 bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (IV-act. 65-7). A.q Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen abgewiesen werde (IV-act. 184-1 f.). A.r Mit Vorbescheid vom 1. September 2010 stellte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Valideneinkommen: Fr. 59'979.--, Invalideneinkommen: Fr. 47'983.--) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 187-1 f.). A.s Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte am 7. Oktober 2010 Einwand er heben. Er beantragte eine "volle" Invalidenrente ab August 2005; eventualiter sei ihm eine halbe Invalidenrente ab August 2005 zuzusprechen; subeventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen (IV-act. 188-1 ff.). A.t Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab (IV-act. 190-1 ff.). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die am 24. Februar 2011 erhobene Be schwerde. Darin wird beantragt, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2011 aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung per 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 26. Januar 2011 aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung per 1. Juni 2005 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Subeventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das ABI-Gutachten zu sämtlichen Beurteilungen der behandelnden wie auch der begutachtenden Spezialisten in einem unerklärten Widerspruch stehe. Aus diesem Grund erweise sich das Gutachten des ABI Basel als beweisuntauglich, zumal die bestehenden Widersprüche in keiner Weise begründet, geschweige denn aufgelöst würden. Dementsprechend sei vorliegend auf die über zeugenden Beurteilungen der behandelnden Spezialisten abzustellen. Gehe man mit den behandelnden Experten bzw. mit Dr. H.___ von einer 100 %igen bzw. 70 %igen Leistungseinschränkung aus, so resultiere ohne Weiteres eine ganze Invalidenrente. Selbst wenn gemäss ABI Basel lediglich eine 20 %ige Einschränkung der Leistungs fähigkeit anzunehmen sei, seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer halben Invalidenrente aus folgenden Gründen erfüllt: Unzutreffend sei das von der Be schwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen. Es widerspreche dem mass geblichen, d.h. vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielten Verdienst des Jahres 2003 gemäss IK-Auszug. Auch die Beschwerdegegnerin habe der Taggeld verfügung vom 18. Juni 2007 das im Jahr 2003 erzielte Einkommen von Fr. 73'978.-- zugrunde gelegt. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 73'978.-- er gebe sich für das Jahr 2005 ein teuerungsbereinigtes Valideneinkommen von rund Fr. 75'338.-- (je 0.9 % für 2004 und 2005). Werde bei der Rentenberechnung ein auf der Grundlage der LSE 2004 ermitteltes Einkommen von Fr. 57'258.-- und die Ein schränkung der Leistungsfähigkeit gemäss ABI-Gutachten von lediglich 20 % sowie ein leidensbedingter Abzug von 20 % berücksichtigt, so ergäbe sich selbst auf der Grund lage des ABI-Gutachtens ein Invalideneinkommen von Fr. 36'645.--, mithin ein IV-Grad von 51 %. Der Beginn der 100 %igen Arbeitsunfähigkeit gehe vorliegend auf den 15. Juni 2004 zurück, so dass der Rentenanspruch per 1. Juni 2005 entstanden sei (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit der Beschwerdeantwort vom 14. April 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Einschätzung des ABI komme ein grosses Gewicht zu, weil es sich um eine für die IV geschaffene spezialisierte Gutachterstelle handle und diese somit mit der IV- rechtlichen Fragestellung bestens vertraut sei. Im Gegensatz zu behandelnden Ärzten folge das ABI strikt versicherungsmedizinischen Prämissen. Der Beschwerdeführer sei dort am 17. Juni 2008 umfassend polydisziplinär untersucht worden, wobei ein orthopädisches und ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt worden seien. Mit diesem polydisziplinären Ansatz sei gewährleistet, dass medizinischen Einzeldisziplinen bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ein zu grosses Gewicht zukomme, sondern eine Gesamtbetrachtung stattfinde. Das ABI-Gutachten sei ausführlich abgefasst; dessen Schlussfolgerungen zusammen mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung erschienen begründet. Aufgrund des ABI-Gutachtens und der dargestellten Aktenlage sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen auszugehen. Es treffe im Weiteren entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, dass das ABI diesem pauschal eine Aggravation unterstellt habe und seine Arbeitsfähigkeitsschätzung damit begründe. Vielmehr stütze das ABI seine Arbeitsfähigkeitsschätzung auf eine gründliche körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers ab. Angesichts des Umstands, dass beim Beschwerdeführer keine neurologischen Ausfälle, keine Instabilitäten und keine ausgeprägte Fehlstatik beim Rücken vorlägen, erscheine die Arbeitsfähigkeitsschätzung im ABI-Gutachten eher noch als grosszügig. Demgegenüber vermöge die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Privatgutachten H.___ nicht zu überzeugen. Weder die gemäss Dr. H.___ vorliegende starke Verunsicherung noch die vorliegende Dekonditionierung dürften in die Arbeitsfähigkeitsschätzung einfliessen, weil erstere zwingend durch einen Psychiater festgestellt werden müsse und zweitere als überwindbar gelte. Weil beim Beschwerdeführer zudem keine Befunde vorlägen, die eine grössere Arbeitsunfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit plausibel machten, erscheine die Arbeitsfähigkeits schätzung im Gutachten D.___ von nur noch 65 % in einer adaptierten Tätigkeit als zu grosszügig. Es sei somit vollumfänglich auf das ABI-Gutachten abzustellen. Bezüglich Ermittlung des Valideneinkommens sei zu bemerken, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2001-2003 erheblich geschwankt habe. Daher sei es gerechtfertigt, das Durchschnittseinkommen der genannten drei Jahre zu nehmen. Dies
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergebe einen Betrag von Fr. 69'317.--. Für das Invalideneinkommen sei auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik abzustellen, der entsprechende Wert für 2003 betrage Fr. 57'745.--. Es ergäben sich keine Hinweise, dass ein Arbeitgeber bei einer leidensangepassten Tätigkeit eine zusätzlich ins Gewicht fallende Minderung des Arbeitsvermögens beim Beschwerdeführer zu gewärtigen hätte. Insbesondere habe das ABI den zusätzlichen Pausenbedarf des Beschwerdeführers mit einer Arbeitsfähigkeitsschätzung von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit aus reichend berücksichtigt. Demnach sei kein sogenannter Leidensabzug vorzunehmen. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 46'196.--, woraus ein IV-Grad von 33 % resultiere. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf eine IV-Rente (act. G 4). B.c Am 19. Mai 2011 lässt der Beschwerdeführer Replik erstatten. Er führt im Wesent lichen aus, eine berufliche Abklärung in einer Einrichtung wie der BEFAS sei recht sprechungsgemäss nicht nur in Bezug auf die Beantwortung der Frage nach einer Umschulung von Belang; sie sei vielmehr auch insbesondere dazu geeignet, die effektive Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu testen. Wenn die Beschwerde gegnerin im Weiteren von einer "relativ harmlosen Befundlage im Rücken bereich" spreche, so zeuge diese Argumentation von einer krassen Verkennung und Bagatellisierung des äusserst schwer wiegenden Beschwerdebildes. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, Dr. H.___ begründe seine Einschätzung mit der starken Verunsicherung des Beschwerdeführers und seiner erheblichen Dekonditionierung, sei zudem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Privatgutachten nur selektiv zitiere und darüber hinaus auch noch falsch interpretiere. Den Widerspruch zwischen der Beurteilung von Dr. D.___ und der Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit im ABI-Gutachten vermöge schliesslich auch die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar zu begründen, wenn sie diesbezüglich pauschal behaupte, die Arbeitsfähigkeitsschätzung von nur 65 % im Gutachten D.___ sei angeblich "zu grosszügig" ausgefallen. Im Übrigen gehe aus der Arbeitgeberbestätigung klar hervor, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitlichen Ausfall im Jahr 2004 wiederum ein Einkommen von mindestens Fr. 73'400.-- erzielt hätte. Daher sei auf den zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst abzustellen (act. G 7).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 6. Juni 2011 auf eine Duplik (act. G 9).
Erwägungen: 1. 1.1 Am 1. Januar 2012 sind die im Zug des ersten Teils der 6. Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die an gefochtene Verfügung am 26. Januar 2011 (IV-act. 190-1 ff.) und somit vor Inkrafttreten der IV-Revision 6a erlassen. Gemäss übergangsrechtlichem Grundsatz werden nach folgend die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses anwendbaren Bestimmungen wiedergegeben. Bezüglich des allfälligen Rentenbeginns sind angesichts der An meldung zum Leistungsbezug im März/Mai 2005 (IV-act. 1-1 ff.) und des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2004 (IV-act. 16-2, 149-22) die vor Inkrafttreten der 5. IV- Revision bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anzuwenden. 1.2 Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. 1.3 Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. 1.4 Dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, ist unter Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (dazu BGE 135 V 465 E. 4 S. 467). In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann (vgl. BGE 9C_148/2012 E. 1.4). 2. Dass die bisherige Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr in Frage kommt, ist nicht strittig. Hingegen bestehen erhebliche Differenzen in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit. Während sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der ABI GmbH auf den Standpunkt stellt, eine adaptierte Arbeit könne vom Beschwerdeführer zu 80 % ausgeführt werden, vertritt sein Rechts vertreter die Auffassung, dies sei höchstens zu 30 % möglich. In diesem Zusammen hang wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, das Gutachten der ABI GmbH vermöge nicht zu überzeugen, da es zu sämtlichen Beurteilungen der behandelnden wie auch der begutachtenden Spezialisten in einem unerklärten Wider spruch stehe. Aus diesem Grund erweise sich das Gutachten der ABI GmbH als be weisuntauglich, zumal die bestehenden Widersprüche in keiner Weise begründet, ge schweige denn aufgelöst würden. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Der Orthopäde Dr. D.___ hat nach einer Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers am 5. April 2006 und den am selben Tag vorgenommenen Röntgenuntersuchungen sowie einer lumbovertebrospinalen Kernspintomographie am 18. April 2006 das Gutachten vom 4. Mai 2006 (IV-act. 65-1 ff.) verfasst. Der Gutachter nannte als Diagnosen einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts vom Juni 2002 und mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 beidseits sowie Stabilisation L5/ S1 und Ray vom August 2004 mit linkslateralem Diskushernienrezidiv L5/S1 recessal und möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 links recessal sowie eine Präadipositas. Der Gutachter erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten lumbalen Schmerzen auf Grund der pathologischen Befunde und insbesondere der MRI Darstellung der Lendenwirbelsäule als nachvollziehbar (IV-act. 65-5). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beschwerden in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, wobei insbesondere das im MRI nachgewiesene links-laterale Diskushernienrezidiv L5/S1 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Im Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in körperlich leichten Tätigkeiten bei voller Stundenpräsenz eine ca. 65 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 65-7). 3.2 Aus dem rund ein Jahr nach dem Gutachten D.___ verfassten BEFAS- Schlussbericht vom 23. April 2007 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine sechsstündige Tagespräsenz mit einer 65 %ige Tagesleistung bei geeigneten Tätig keiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen zusätzlichen kurzen Entlastungspausen/ Positionswechseln während des BEFAS-Aufenthalts möglich war und auch weiterhin zugemutet werden könne (IV-act. 103-8). Der BEFAS-Schlussbericht wurde auch von einem Mediziner, dem Rheumatologen Dr. F., mitunterzeichnet (IV-act. 103-10). 3.3 Insgesamt leuchtet das Gutachten von Dr. D. in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im BEFAS-Schlussbericht vermögen die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, insbe sondere die attestierte 65%ige Arbeitsfähigkeit, zu überzeugen. Dies zumal auch RAD- Arzt Dr. J.___ am 27. Juli 2006 ausführte, das Gutachten sei in sich konsistent und plausibel nachvollziehbar, so dass es aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Anlass gebe, eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (IV-act. 68). Auch die Frage nach den zumutbaren Tätigkeiten wurde im Gutachten vom 4. Mai 2006
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinreichend beantwortet, wird doch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungsweise stehend und sitzend in temperierten Räumen durchgeführt werden könnten, ohne dass dabei regelmässig Gegenstände über 10 kg gehoben oder getragen und häufig unphysiologische, insbesondere ge beugte Körperhaltungen eingenommen werden müssten, auszuführen vermöge (IV- act. 65-7). Diese Einschätzung der noch möglichen Arbeitsfähigkeit hat sich im Rahmen der Leistungsabklärung durch die BEFAS bestätigt, wobei dort die Tagesleistung von 65 % bei 6-stündiger Tagespräsenz erreicht werden konnte (vgl. IV- act. 115-8). Auszugehen war somit gemäss Gutachten von Dr. D.___ und BEFAS- Schlussbericht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 65 % in einer adaptierten körperlich leichten Tätigkeit. 4. Nach dem BEFAS-Aufenthalt scheiterten sämtliche Bemühungen, den Beschwerde führer beruflich einzugliedern. Statt einer im BEFAS-Bericht noch als bei günstigem Verlauf möglichen Steigerung der Tagesleistungsfähigkeit, war es dem Beschwerde führer weder bei der Projektwerkstatt noch beim Einsatzprogramm Sohomet möglich, eine konstante Leistung von 50 % zu erbringen. Es stellte sich somit die Frage, ob nach Erlass des Gutachtens von Dr. D.___ eine Verschlechterung des relevanten Gesundheitszustandes eingetreten war. Der RAD empfahl daher, insbesondere auch zur Klärung einer allfällig neu aufgetretenen psychischen Beeinträchtigung, eine poly disziplinäre Begutachtung (vgl. IV-act. 133). Noch bevor dieses Gutachten beim ABI in Auftrag gegeben wurde, beauftragte der Vertreter des Beschwerdeführers Dr. H.___ mit der Erstellung eines Privatgutachtens. 4.1 Dr. H.___ des Wirbelsäulenzentrums Z.___ nannte im Privatgutachten vom 28. November 2007 (IV-act. 139-1 ff.) die Diagnosen einer chronischen Lumboischialgie links bei einem Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts vom Mai 2002, einem Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 beidseits und interkorporeller Stabilisation mit Spreizdübelcages nach Ray, einer Spondylarthrose L3/4, L4/5 sowie L5/S1, einem radiologisch-pathologischen Bewegungsablauf L3/4 sowie einem Verdacht auf Mikro instabilität L5/S1 (IV-act. 139-6) und attestierte für eine adaptierte Tätigkeit (Wechsel belastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in Zwangsposition, unter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermeidung von vorgeneigten Tätigkeiten und Rotationsbewegungen im Rumpf, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 7 kg sowie mit Pausen in Form von Sich hinlegen bei Bedarf zu Beginn) eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 139-6, 139-8). Der Privatgutachter hielt unter anderem zur Frage nach der Zumutbarkeit einer leidens adaptierten Arbeit bzw. der Arbeitsfähigkeitsschätzung fest, dass eine angepasste Tätigkeit aufgrund der inzwischen recht starken Verunsicherung und Dekonditionierung mit maximal 4 Stunden pro Tag und reduziertem Leistungsanspruch begonnen werden solle. Diese Vorgaben bedeuteten, dass höchstens ein geschützter Einsatz möglich sei, damit der Beschwerdeführer wieder Selbstvertrauen und Sicherheit aufbauen könne (IV-act. 139-6). Zum Gutachten von Dr. D.___ hielt Dr. H.___ fest, die von diesem am 5. April 2006 erhobenen Feststellungen seien zu jenem Zeitpunkt vermutlich korrekt gewesen. Seines Erachtens handle es sich jedoch bei dem im Kernspintomogramm vom 18. April 2006 dargestellten 5 mm grossen linkslateralen Diskushernienrezidiv L5/ S1 am Eingang zum Recessus lateralis um nach der Operation im August 2004 übriggebliebene Reste des Faserrings, welche keine Einengung neuraler Strukturen verursachten, wie das Kernspintomogramm vom 7. Januar 2005 zeige (IV-act. 139-7). Aus dem Privatgutachten von Dr. H.___ ergibt sich nicht, auf welche objektiven Be funden die von ihm geltend gemachte Verschlechterung beruht. Eine Auseinander setzung mit dem Schlussbericht der BEFAS-Abklärung fehlt vollständig und vom Einsatz des Beschwerdeführers in der Projektwerkstatt hatte Dr. H.___ offenbar keine Kenntnisse. Wertungen wie "recht starke Verunsicherung" sowie mangelndes Selbstvertrauen bzw. mangelnde Sicherheit haben offensichtlich die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Privatgutachters beeinflusst, womit diese nicht mehr ausschliesslich auf medizinisch-theoretischer Grundlage beruht, zumal diese Einschätzung von einem orthopädischen Sachverständigen und keinem Psychiater getätigt wurde. Auch die geltend gemachte Dekonditionierung bewirkt keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer wäre es aufgrund seiner Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zumutbar, durch ein adäquates Training die Folgen seiner Dekonditionierung zu überwinden. Im Privatgutachten fehlt es schliesslich an einer schlüssigen Begründung des Attests einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %, was mit Blick auf die vom Privatgutachter gestellten Diagnosen, welche nahezu gänzlich mit denjenigen von Dr. D.___ übereinstimmen, nicht zu genügen vermag. Die vom Privatgutachter neu genannte Diagnose des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verdachts auf eine Mikroinstabilität L5/S1 ändert nichts daran, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. H.___ zur Hauptsache eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts wie im Gutachten von Dr. D.___ darstellt. Ebenfalls beinhaltet die vom Privatgutachter formulierte adaptierte Tätigkeit überwiegend dieselben Einschränkungen wie diejenige von Dr. D.. Ein materieller Unterschied ist, ausser einer leicht tieferen Gewichtshebe- bzw. Gewichtstragelimite (7 anstatt 10 kg), nicht erkennbar. Weshalb letztlich eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte, ist nicht nachvollziehbar. 4.2 Dem Gutachten des ABI vom 29. Juli 2008 lässt sich entnehmen, dass es sich unter anderem auf Untersuchungen in internistischer, psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht stützt. Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer multidisziplinären Konsens-Besprechung (mit Dr. med. K., Fachärztin Pharmazeutische und Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L., Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, und Dr. med. M., Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie). Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe. In einer körperlich leichten und adaptierten Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer 80 %igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-act. 149-23). 4.2.1 Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) diagnostiziert. Gutachter Dr. L.___ führte diesbezüglich aus, dass eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht gestellt werden könne. Es bestünden keine Hinweise auf eine manifeste depressive Erkrankung. Es lägen auch keine Hinweise auf unbewusste Konflikte vor, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht gegeben. Schwere psycho soziale Belastungsfaktoren bestünden nicht. Daher könne es dem Exploranden aus psychiatrischer Sicht trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, ganztags einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen (IV- act. 149-14).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.2 Aus orthopädischer Sicht wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumboischialgie links bei einem Status nach Fenestration, Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 rechts am 31. Mai 2002 (ICD-10 Z98.8), einem Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 beidseits und einer Stabilisation L5/S1 nach Ray am 19. August 2004 (ICD-10 Z98.8), ein Diskushernienrezidiv (DD: Reste des Anulus fibrosus) L5/S1 links rezessal mit möglicher Irritation der Wurzel L5 links; eine mässige Spondylarthrose L3/S1 (MRI am 18. April 2006, ICD-10 M47.86/ M47.87) sowie ein sensibler Ausfall im Unterschenkel- und Fussbereich links entsprechend dem Dermatom L5; keine motorischen Ausfälle, genannt (IV-act. 149-21). Zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht führte der Gutachter folgendes aus: Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Der Explorand müsse während etwa 10 Minuten stündlich die Möglichkeit dazu haben, ein Lockerungs- und Entspannungsprogramm für die Muskulatur von Stamm und Extremitäten durchzuführen. Das Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollten dabei vermieden werden (IV-act. 149-19). 4.2.3 Es ist festzustellen, dass der orthopädische Gutachter auf den Beizug der aktuellsten Röntgenbilder des Wirbelsäulenzentrums Z.___ vom 28. November 2007 sowie auch auf das Erstellen eigener Röntgenbilder verzichtet hat. Seine Diagnosen beruhten in bildgebender Hinsicht ausschliesslich sowohl auf dem nur als schriftlichen Befund vorliegenden MRI der LWS vom 18. April 2006 als auch auf dem Röntgenbild der LWS ap/lateral vom 5. April 2006 (IV-act. 149-18). Sodann erscheinen die Ausführungen teilweise widersprüchlich bzw. unklar. So führte der orthopädische Gutachter folgendes aus: Wie bereits von Dr. H.___ in seinem Gutachterbericht vom 28. November 2007 festgehalten, sei von einer erneuten operativen Intervention, welche vom Exploranden ohnedies abgelehnt werde, kaum eine Verbesserung zu erwarten. Dies, da es sich auf der Höhe L5/S1 nicht um ein Hernienrezidiv, sondern einen Rest des Faserringes ohne neurokompressive Wirkung handeln könnte (IV-act. 149-20). Dennoch wurde im Gutachten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Diskushernienrezidiv L5/S1 links (rezessal mit möglicher Irritation der Wurzel L5 links, mässige Spondylarthrose L3-S1) aufgeführt (IV-act. 149-18, 149-21). Das Gutachten selber löst diesen Widerspruch nicht auf, sondern hält lediglich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fest, ob ein Diskushernienrezidiv vorliege oder postoperativ verbliebene Reste des Faserrings könne in Unkenntnis der Bilder nicht sicher beurteilt werden. Nicht geklärt seien allerdings gewisse Inkonsistenzen in der Untersuchung, weshalb von einer Ausweitung der Schmerzproblematik ausgegangen werden könne (IV-act. 149-19). Im ABI-Gutachten fehlt damit eine schlüssige Begründung, weshalb nun neu eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliegen soll. Tatsachlich wurde diese im Vergleich mit dem Gutachten D.___ höhere Arbeitsfähigkeitsschätzung einzig mit "gewissen Inkonsistenz in der Untersuchung" begründet, was nicht zu überzeugen vermag. Zwar trifft es zu, dass beim Beschwerdeführer bei der Untersuchung gewisse Inkonsistenzen vorlagen (z.B. beim Lasèguetest), allerdings war der Lasèguetest bei Dr. D.___ unauffällig (vgl. IV-act. 65-4), weshalb auch diesbezüglich nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Als sehr konstant zeigte sich demgegenüber ein sensibler Ausfall im Unterschenkel- und Fussbereich links entsprechend dem Dermatom L5 (vgl. IV-act. 149-18; IV-act. 65-4; IV-act. 103-11; IV-act. 139-4). Schliesslich beinhaltet die von den ABI-Gutachtern formulierte adaptierte Tätigkeit dieselben Einschränkungen wie diejenige von Dr. D.. Ein materieller Unterschied ist nicht erkennbar. Die vom ABI in psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung hat sodann keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV- act. 149-21). Weshalb nun neu eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit resultieren sollte, ist nicht hinreichend nachvollziehbar. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Erlass des Gutachtens von Dr. D. vom 4. Mai 2006 mit Ausnahme der psychiatrisch diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Zwar nimmt Dr. H.___ an, es liege kein Diskushernienrezidiv vor, sondern Reste des Faserrings, gleichzeitig weist er jedoch in seiner Stellungnahme vom 24. November 2008 darauf hin, dass dies für die Frage der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit von keiner Bedeutung sei (IV- act. 154-2). Sowohl das orthopädische Privatgutachten von Dr. H.___ als auch das orthopädische Gutachten des ABI stellen damit lediglich andere Beurteilungen des gleichen Gesundheitszustandes dar, ohne dass sie zu überzeugen vermögen. Demgegenüber hatte sich gerade auch in der BEFAS-Abklärung gezeigt, dass die von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. D.___ geschätzte Arbeitsfähigkeit von 65 % zutreffend und plausibel ist. Auf diese Beurteilung ist daher abzustellen. 6. 6.1 Auf der Basis des gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeitsgrades für eine leidensadaptierte Tätigkeit ist im Folgenden der Invaliditätsgrad zu bemessen. Recht sprechungsgemäss ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weiter geführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Validenein kommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Ver dienst (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S. K. vom 23. März 2009, 8C_515/2008). Es rechtfertigt sich daher, von den Einkommensverhältnissen im letzten Jahr vor Eintritt der zu einer gänzlichen gesundheitlichen Arbeitsunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, nämlich 2003, auszugehen. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 73'978.-- (IV-act. 8-2, 9-2). Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin setzte sich dieser Lohn aus einem Fixlohn (Fr. 5'220.-- bzw. Fr. 5'200.--), dem 13. Monatslohn und Schichtzulagen zusammen (vgl. IV-act. 90 und 3-2). Dass das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2002 tiefer war als 2001, lässt sich angesichts der damals durchgeführten Rückenoperation ohne weiteres plausibilisieren. Für das Valideneinkommen ist somit vom im IK-Auszug ausgewiesenen Lohn für das Jahr 2003 auszugehen. 6.2 Nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen dem Beschwerdeführer gemäss dem Begutachtungsergebnis noch verschiedene Hilfstätigkeiten offen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. IV-act. 146-21), so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Jahr 2003 machte der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Männern Fr. 57'745.-- aus (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invaliden versicherung, Gesetze und Verordnungen mit Querverweisen und Sachregister, Aus gabe 2010, S. 210, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). 6.3 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Mit dem behinderungsbedingten Abzug wird in der Praxis dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, dass sie - unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit - als gesundheitlich Beeinträchtigte im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind oder dass weitere persönliche und berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Die medizinisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers sind bei der Festsetzung der (ganztägig zu verwertenden) Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden. Migrationshintergrund und Ausbildungsstand bieten ebenfalls nicht Grund für einen Abzug, weil sie sich auf das Validen- wie auf das Invalideneinkommen gleichermassen auswirken. Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter nur noch für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Konkurrenz mit gesunden Mitbewerbern um eine entsprechende Stelle auf dem Arbeitsmarkt ein geringeres Einkommen erzielen wird. Tabellenlöhne werden bei gesunden Arbeitnehmern erhoben. In Würdigung der hier konkreten Umstände erscheint ein Tabellenlohnabzug von 10 % angemessen. - Das Durchschnittseinkommen ist somit auf Fr. 51'970.50 herabzusetzen. Bei einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit von 65 % ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 33'780.85. 6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'978.-- und einem zumutbaren Invaliden einkommen von Fr. 33'780.85 beträgt der Invaliditätsgrad 54 %. Damit hat der Be schwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 6.5 Der Eintritt des Versicherungsfalles setzt (in der Regel) kumulativ eine Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus. Der Rentenanspruch entsteht - gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) - frühestens in dem Zeitpunkt (abgesehen von der hier nicht relevanten lit. a), in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV; Ent scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 26. März 2004, I 19/04). Nach dem Ablauf dieses Wartejahres muss ein Invaliditätsgrad in der für die betreffende Rentenabstufung erforderlichen Mindesthöhe erreicht werden. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Abkanter seit Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig ist (IV-act. 16-2, 149-22). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand damit nach Ablauf des Wartejahres gemäss dem oben Ausgeführten per 1. Juni 2005. 7. 7.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2011 teilweise gutzuheissen. Dem Be schwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine halbe Rente zuzusprechen. 7.2 Sind dem Beschwerdeführer Leistungen zuzusprechen, ist diesbezüglich von einem Obsiegen auszugehen. Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin sind ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. ter bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 7.3 Der Beschwerdeführer hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: