© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/373 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.05.2020 Entscheiddatum: 21.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 21.02.2012 Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 41 ATSG Nichteintreten mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2012, IV 2011/373). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 21. Februar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen Sachverhalt: A.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.a Der Versicherte A.___ bezog seit Februar 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV; IV-act. 41; 57). Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 hob die IV-Stelle, Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), die Invalidenrente des Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV- act. 84). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 86). A.b Am 15. Juni 2011 (Eingang SVA) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Rücksprache mit Ärzten sowie seiner Arbeitgeberin könne er seit Juni 2011 nur noch 80% arbeiten. Er wäre daher froh, wieder finanzielle Unterstützung zu erhalten (IV-act. 87). Am 22. Juni 2011 bestätige die IV-Stelle den Eingang des Rentengesuchs. Ferner wies sie den Versicherten darauf hin, dass sie weitere Unterlagen wie ausführliche Arztberichte, Lohnausweise etc. mit konkreten und sachlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen relevanter Änderungen einzureichen habe, ansonsten sie auf das Gesuch nicht eintreten könne (IV-act. 89). A.c In der Folge reichte der Versicherte die Lohnabrechnung Juni 2011, den Bericht des Kantonsspitals St. Gallen, Abteilung Neurochirurgie, vom 10. Mai 2011 sowie den Bericht seines Hausarztes Dr. med. B.___ vom 29. Juni 2011 ein (IV-act. 90 ff.). Nach Sichtung der medizinischen Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle und Durchführung eines Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2011 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (IV-act. 97). B. B.a Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte am 21. November 2011 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein. Es tue ihm leid, dass er erst jetzt schreibe, doch nach mehrmaligem Schreiben an die IV-Stelle habe er die Unterlagen seiner Ärzte Dr. med. C.und Dr. med. B. noch nicht erhalten. Als er noch 100% habe arbeiten können, habe er eine Rente erhalten. Nun, da er noch 80% arbeiten könne, sei ihm die Rente eingestellt worden, obwohl seine Schmerzen massiv zugenommen hätten. Laut seinen Ärzten wäre eine 50%-ige Arbeit angebracht (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Schreiben vom 25. November 2011 teilte die Präsidentin der Abteilung II des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde verspätet erhoben worden sein dürfte, sodass das Gericht darauf nicht eintreten könnte, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (act. G 2). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 2. Dezember 2011. Er habe zur Kenntnis genommen, dass seine Beschwerde verspätet eingetroffen sei. Dennoch wolle er die Eingabe betreffend neue Leistungen eingeben. Dass seine Eingabe verspätet eingetroffen sei, könne er nur mit von der IV-Stelle nicht erhaltenen Unterlagen entschuldigen (act. G 3). Am 14. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. G 6). B.c Nach Abschluss des Schriftenwechsels trat die Präsidentin der Abteilung II des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 4. Januar 2012 im Verfahren nach Art. 39 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRP; sGS 951.1) mangels Rechtzeitigkeit nicht auf die Beschwerde ein (act. G 9). B.d Am 19. Januar 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht und verlangte sinngemäss einen weiterzugsfähigen Entscheid der zuständigen Gerichtsabteilung gemäss Art. 39 Abs. 2 VRP. Es gehe nicht um die Rechtzeitigkeit zweier eingeschriebener Briefe, sondern um sein Gebrechen. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen seiner Beschwerdeschrift (act. G 10). Erwägungen: 1. Die zuständige Gerichtsabteilung des Versicherungsgerichts hat in vorliegendem Verfahren zunächst die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 21. November 2011 gegen die Verfügung vom 20. September 2011 zu beantworten. Gegebenenfalls ist in einem Zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Rentengesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens kann dagegen die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs bilden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Prüfung seines Leistungsbegehrens mit bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anschliessendem Sachentscheid verlangt, kann auf die Beschwerde in diesem Verfahren nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74, Erw. 1.1; Urteil 9C_432/2007 des Bundesgerichts vom 6. November 2007, Erw. 1). 2. 2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2.2 Für den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Dies betrifft nicht nur die aus dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz fliessende Beweisführungslast, sondern auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit. Wird das Datum der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten, so muss daher nach der Rechtsprechung im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (so das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in ZAK 1984 S. 124, Erw. 1b, bestätigt etwa in BGE 124 V 402, Erw. 2a, und im Entscheid C 171/05 vom 16. September 2005, Erw. 4.2). Diese Formulierung ist insofern unpräzis, als dass der Beweis nicht bereits beim Bestehenbleiben geringer Restzweifel misslingt. Vielmehr genügt nach der Rechtsprechung bezüglich Tatsachen, die für die Zustellung von Verfügungen erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (C 171/05, Erw. 4.2; m.w.H. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N. 6 zu Art. 39). Es ist danach nicht der volle Beweis zu verlangen, sondern man hat von allen möglichen Geschehensabläufen jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die als die wahrscheinlichste erscheint (Entscheid I 218/04 vom 31. August 2004, Erw. 5.1). Das Bundesgericht hat dies damit begründet, dass es der Verwaltung bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massenverfügungen nicht zumutbar sei, diese stets eingeschrieben zu versenden; dies sei zudem auch für die Postbetriebe ein zu grosser Aufwand (ZAK 1984 S. 124, Erw. 1b; vgl. auch BGE 121 V 5, Erw. 3b). Die Verwaltung könne den erforderlichen Nachweis des Zustellzeitpunkts nicht lediglich mit dem Hinweis auf den normalen organisatorischen Ablauf im Versand von Verfügungen erbringen. Jedoch könne der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. So könne sich aus der Zahlung einer Forderung, aus der mit der Verwaltung gewechselten Korrespondenz, aus dem Verhalten der versicherten Person oder aus Zeugenaussagen ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden sei (ZAK 1984 S. 124, Erw. 1b in fine; vgl. auch die Entscheide I 218/04, Erw. 5.1; C 192/02 vom 29. August 2003, Erw. 2.1). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. September 2011 mit uneingeschriebener Post versandt hat. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Verfügung sei am 30. September 2011 per A-Post versandt worden und dürfte dem Beschwerdegegner am 3., spätestens aber am 4. Oktober 2011 zur Kenntnis gekommen sein. Die 30-tägige Beschwerdefrist sei bei Einreichung der Beschwerde (am 21. November 2011) längst abgelaufen gewesen (act. G 6). 3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe die angefochtene Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt als von der Beschwerdegegnerin vermutet in Empfang genommen (act. G 1 ff.). Vielmehr führt er aus, er habe lange auf Arztberichte warten müssen, womit sich die Eingabe verspätet habe (act. G 3 und G 8). Mithin bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass seine Beschwerde verspätet, d.h. mehr als 30 Tage nach Erhalt der angefochtenen Verfügung, erfolgte. Die Beschwerde vom 21. November 2011 erweist sich somit als nicht rechtzeitig erhoben. 3.3 Sodann sind - betrachtet man die Eingabe des Beschwerdeführers sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist - die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG). Das Gesetz bestimmt hiezu in Art. 41 ATSG Folgendes: Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 41). Entschuldbare Gründe im vorgenannten Sinn, welche die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Beschwerde rechtsgenüglich zu erheben, ohne gleichzeitig die von ihm erwähnten Arztberichte vorzulegen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unverschuldeterweise davon abgehalten worden wäre, binnen Frist zu handeln. 4. 4.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die am 21. November 2011 gegen die Verfügung vom 30. September 2011 erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden kann. Es steht dem Beschwerdeführer indessen offen, sich unter Einreichung allfälliger weiterer Arztberichte bei der IV-Stelle erneut anzumelden. 4.2 Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. Art. 97 VRP). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: