BGE 126 V 75, 8C_780/2007, 8C_9/2009, 9C_17/2010, 9C_436/2011, + 7 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.01.2013 Entscheiddatum: 04.01.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 04.01.2013 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Bei einer Arbeitsfähigkeit adaptiert von 50% ist dem Beschwerdeführer infolge seiner vielschichtigen Einschränkungen ein Abzug vom Tabellenlohn von 20% zu gewähren. Damit hat er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2013, IV 2011/36). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer
Entscheid vom 4. Januar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
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Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 10./14. August 2008 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und eine Rente (act. G 4.1/1). Seit 5. März 2008 war er auf Grund eines Bandscheibenvorfalls LWK4/5 links mit lumboradikulärem Schmerzsyndrom von seinem Hausarzt Dr. med. B., FMH Innere Medizin, zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden (vgl. Arztzeugnis vom 22. Mai 2008, act. G 4.2). Am 8. April 2008 war er deswegen in der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen operiert worden (act. G 4.1/17-5f.). Im Arztbericht vom 4. März 2009 diagnostizierte der Hausarzt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbo-vertebrales Syndrom bei degenerativen Diskopathien lumbal, eine Hypertonie, Verdacht auf hypertensive Kardiomyopathie, eine Cephalea sowie chronische Magenschmerzen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Depression seit 2004 und ein Tinnitus seit 2005. Der Versicherte sei seit der Operation vom 8. April 2008 als Bauarbeiter zu 100% arbeitsunfähig (act. G 4.1/32). A.b Am 26. Mai 2009 fand eine zweite Rückenoperation statt. Danach litt der Versicherte laut Bericht seines Hausarztes vom 17. August 2009 jedoch unverändert an Rückenschmerzen (act. G 4.1/47). A.c Dr. med. C., Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde, Hals- und Gesichtschirurgie, hielt im Schreiben vom 10. September 2009 fest, beim Versicherten sei auf Grund seiner Hörproblematik (Einschränkung der Hörschwelle und Tinnitus) im angestammten oder auch einem anderen Beruf höchstens von einer Arbeitsunfähigkeit von 5 - 10% auszugehen (act. G 4.1/50).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Am 16. und 18. Februar 2010 wurde der Versicherte in der MEDAS- Zentralschweiz internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten vom 6. Mai 2010 wurden als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und chronische, linksbetonte Ischialgien bei residueller linksforaminaler Diskushernie L4/5 ohne Wurzelkompression und bei Status nach Diskushernienoperationen L4/5 2008 und 2009, eine Handgelenksarthrose rechts (radioulnar, radiokarpal, interkarpal, karpometakarpal; MRI 2005) und ein Verdacht auf Chondrokalzinose (rechtes Knie, rechtes Handgelenk) festgehalten. Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 0%, diejenige in einer angepassten Tätigkeit auf 50% (act. G 4.1/64). RAD-Arzt Dr. D.___ fand das Gutachten als nachvollziehbar. Er empfahl die Einleitung beruflicher Massnahmen (act. G 4.1/65). A.e Gemäss dem Schlussbericht der Eingliederungsverantwortlichen vom 3. Juli 2010 sah sich der Versicherte nicht in der Lage, eine adaptierte Tätigkeit im Rahmen von 50% auszuüben. Daher wurde die Eingliederung abgeschlossen (act. G 4.1/69) und der Abschluss der Arbeitsvermittlung am 28. September 2010 durch die IV-Stelle verfügt (act. G 4.1/89). A.f Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (sowohl bezüglich Eingliederung wie Rente, act. G 4.1/80, G 4.1/88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 eine halbe Rente ab 1. März 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 57% zu (act. G 4.1/92). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende im Namen des Versicherten erhobene Beschwerde von Fürsprecher M. Büchel, Oberuzwil, vom 27. Januar 2011 mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2009. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. März 2009 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht er geltend, dass die Restarbeitsfähigkeit auf Grund der verschiedenen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht mehr als wirtschaftlich verwertbar erscheine, weshalb eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte volle Erwerbsunfähigkeit vorliege. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zusätzlich zum Teilzeitabzug von 10% ein Leidensabzug von 15% zu gewähren, da er auf Grund seines fortgeschrittenen Alters, seiner fehlenden Deutschkenntnisse und seiner gesundheitlichen Behinderungen kaum mehr einen Arbeitgeber finden werde, der ihn einstellen würde. Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Invalideneinkommen von 25% resultiere ein Invaliditätsgrad von 64.4% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter im Baugewerbe mit einem Einkommen von Fr. 63'245.-- im Jahr 2008 überdurchschnittlich viel verdient habe. Im Vergleich dazu habe der Tabellenlohn nämlich lediglich Fr. 59'979.-- betragen. Da der Beschwerdeführer nicht mehr jeder Hilfstätigkeit nachgehen könne, werde er voraussichtlich nicht mehr einen überdurchschnittlichen, sondern nur noch einen durchschnittlichen Lohn erzielen. Durch die Berücksichtigung des Tabellenlohns werde somit bereits ein Abzug von 5% gewährt. Männer, welche mit einem Pensum zwischen 50% und 74% arbeiteten, verdienten 10% weniger. Deshalb sei noch ein Teilzeitabzug von 10% berücksichtigt worden. Es sei nicht möglich, einen weiteren Abzug zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine halbe Rente (act. G 4). B.c Mit Replik vom 13. April 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 8).
Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die dem Beschwerdeführer attestierte Rest arbeitsfähigkeit von 50% noch verwertbar ist und falls ja, von welchem Invalideneinkommen auszugehen ist. Während die Beschwerdegegnerin dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn von 10% gewährte, verlangt dieser einen solchen von 25% und damit mindestens die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente. 2. 2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Es besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3. 3.1 Das MEDAS-Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit. Diese Einschätzung stützte sich auf die Diagnosen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und chronischer linksbetonter Ischialgien bei residueller linksforaminaler Diskushernie L4/5 ohne Wurzelkompression und bei Status nach Diskushernienoperationen L4/5 2008 und 2009, auf die Diagnose einer Handgelenksarthrose rechts (radioulnar, radiokarpal, interkarpal, karpometakarpal; MRI 2005) und diejenige eines Verdachts auf Chondrokalzinose (rechtes Knie, rechtes Handgelenk). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert hielten die Gutachter zudem Augenprobleme mit Visusverminderung, wahrscheinlich kongenital, am rechten Auge (unkorrigiert 0.15), mit rechtsbetonter Anisohyperopie und mit Sicca-Syndrom (anamnestisch), eine Hochtonschwerhörigkeit, linksbetont mit Hörgeräten beidseits, eine arterielle Hypertonie, wahrscheinlich essentiell, Erstdiagnose 2005, aktuell
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 135/100mmHg bei positiver Familienanamnese (Mutter) sowie Nikotinabusus (20 Zigaretten pro Tag, zirka 50 py) mit chronischer Bronchitis fest. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 0% der Norm, wobei die rheumatologischen Befunde die Grenzen setzen würden. Dasselbe gelte auch für alle anderen körperlichen Schwerarbeiten, für solche in fast ausschliesslich stehender oder vornüber geneigter Position sowie solche mit regelmässigem Heben von schweren Gewichten oder häufigem kraftaufwändigem Faustschluss (act. G 4.1/64-17f.). Der rheumatologische Gutachter Dr. med. E., Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, hielt zudem in seinem Teilgutachtensbericht vom 1. März 2010 eine leichte manuelle Berufstätigkeit ohne stereotype Bewegungsabläufe in Bezug auf die Handgelenke und ohne monotone Arbeitspositionen, speziell auch ohne Sitzzwang, als zumutbar, sofern regelmässige Positionswechsel zugelassen würden (z.B. feinere Reinigungsarbeiten, Kontrollarbeiten). Unter diesen Bedingungen sei eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (4 bis 4.5 Stunden pro Arbeitstag an fünf aufeinander folgenden Wochentagen, act. G 4.1/64-26). Demgegenüber stellte der psychiatrische Gutachter Dr. med. F., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose bzw. sah aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. G 4.1/64-27ff.). Diese Gutachtensbeurteilungen werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Wie der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, festhält, ist das MEDAS-Gutachten umfassend, kohärent und widerspruchsfrei. Es kann darauf abgestellt werden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die gegebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr als wirtschaftlich verwertbar erscheine. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50% adaptiert erwerblich umzusetzen vermag. Referenzpunkt für diese Verwertung ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Für den Beschwerdeführer stehen - trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen - auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 E. 4a). Der Beschwerdeführer verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 16. Juli 2003, I 758/02). 4. 4.1 Damit bleibt die Höhe des Invaliditätsgrads zu prüfen. Es ist unbestritten, dass die Berechnung nach der Einkommensvergleichsmethode (vgl. dazu BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b) zu geschehen hat. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde hätte verdienen können. Dabei wird - primär aus
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweisgründen - in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende hätte der Beschwerdeführer bei der G.___ AG, bei welcher er seit 1981 als Bauarbeiter tätig war, ab 1. Januar 2008 einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 63'245.-- erzielt (act. G 4.1/14-3). Nachdem der Rentenbeginn anerkanntermassen auf März 2009 festzusetzen ist, ist unter Berücksichtigung der Teuerung von 2.1% im Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 64'573.-- auszugehen. 4.2 Für die Ermittlung der Höhe des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1). Gemäss LSE 2009 ist daher von einem Hilfsarbeitereinkommen von Fr. 61'240.-- auszugehen bzw. unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von einem Einkommen von Fr. 30'620.--. Dies ist soweit unbestritten. 4.3 Streitig ist demgegenüber die Höhe des Abzugs vom Invalideneinkommen. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Abzug gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Versicherter, der gesundheitsbedingt lediglich noch leichtere Hilfsarbeiten ausführen kann, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Abzugs, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6). 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Abzug für Teilzeitarbeit von 10% gewährt, welcher auf Grund der 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu Recht zu berücksichtigen ist. Im Weiteren macht die Beschwerdegegnerin jedoch geltend, der Beschwerdeführer habe - obgleich er ungelernt sei - als Hilfsarbeiter im Baugewerbe im Jahr 2008 mit Fr. 63'245.-- überdurchschnittlich viel verdient. Der Tabellenlohn 2008 für Hilfsarbeiter betrage nämlich lediglich Fr. 59'979.--. Da er nun nicht mehr jeder Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen könne, werde er voraussichtlich nicht mehr einen überdurchschnittlichen, sondern nur noch einen durchschnittlichen Lohn erzielen. Durch die Berücksichtigung des Tabellenlohns werde somit bereits ein Abzug von 5% gewährt. Mehr sei nicht möglich. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bei der Einkommensvergleichsmethode wird ja gerade das Validen- mit dem Invalideneinkommen verglichen und auf Grund möglichst exakter Grundlagen geprüft, wie hoch die finanzielle Einbusse der versicherten Person ausgedrückt in der Verhältniszahl des Invaliditätsgrads auf Grund ihres Gesundheitsschadens ist. Hat eine versicherte Person, unabhängig von ihrer Ausbildungsstufe, während längerer Zeit viel mehr verdient, als was ihr nach Eintritt eines Gesundheitsschadens noch möglich und zumutbar ist, wird ihr Invaliditätsgrad dementsprechend höher ausfallen. Demgegenüber fällt er umso tiefer aus, wenn sie ohne Gesundheitsschaden lediglich wenig mehr verdiente als mit den gesundheitlichen Einschränkungen. Im Übrigen dürfte aber der Lohn des Beschwerdeführers, den er als Gesunder erzielte, sowieso nicht mit dem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn verglichen werden. Der Beschwerdeführer arbeitete in einer körperlich sehr anstrengenden Tätigkeit als Bauarbeiter und unterstand dadurch dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2008, vgl. act. G 4.1/14-2f.). Daher hätte bei fehlenden konkreten Lohnangaben auf diesen abgestellt werden müssen. Laut Art. 41 des LMV 2008 betrug der Basislohn für Bauarbeiter mit Fachkenntnissen, worunter der Beschwerdeführer auf Grund seiner langjährigen Berufserfahrung fallen dürfte, im Jahr 2008 Fr. 61'945.-- (Fr. 4'765.-- x 13) bzw. im Jahr 2009 Fr. 63'492.-- (Fr. 4'884.-- x 13). Aber auch gemäss LSE TA1 des Baugewerbes (Ziff. 45) wäre für das Valideneinkommen auf einen vergleichbaren Lohn abzustellen. Ausgehend von einem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'150.-- (Anforderungsniveau 4) ergäbe sich ein Jahreslohn von Fr. 61'800.-- (Fr. 5'150.-- x 12) bzw. umgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.6 Stunden/Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung 2009 von 2.1% ein Betrag von Fr. 65'622.--. Somit ist beim Jahreslohn des Beschwerdeführers 2008 keinesfalls von einem überdurchschnittlichen Einkommen auszugehen. 4.3.2 Weiter ist bezüglich des Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen, dass die Lohnstrukturerhebungen auch Löhne für körperlich schwere Tätigkeiten beinhalten, die in der Regel besser entlöhnt werden und welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben kann. Ein solcher Nachteil ist mit dem (behinderungsbedingten) Abzug auszugleichen (BGE 129 V 481 f. E. 4.2.). Vorliegend verrichtete der Beschwerdeführer ohne berufliche Ausbildung während des ganzen Erwerbslebens schwere Arbeiten. Nun ist er auch für leichte Arbeiten auf Grund seiner Handgelenksarthrose relativ erheblich eingeschränkt und muss in einer neuen Tätigkeit in der Lage sein können, seine Arbeitsposition regelmässig zu wechseln. Damit wird er sich bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten mit Lohnnachteilen konfrontiert sehen. 4.3.3 Auch kann die Feststellung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus ophthalmologischer Sicht nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des verminderten Sehvermögens, insbesondere des fehlenden Stereosehens (vgl. act. G 4.1/34-2), auch für leichte Tätigkeiten nur noch beschränkt einsatzfähig ist, womit er gegenüber gesunden Hilfsarbeitern mit einer tieferen Entlöhnung zu rechnen hat. 4.3.4 Hinsichtlich der Frage des Alters als Abzugsgrund sprach sich das Bundes gericht zwar vereinzelt dagegen aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/07, E. 4.3 und vom 22. Januar 2007, I 304/06 E. 4.2, sowie Urteile des EVG vom 5. August 2005, I 376/05, E. 4.2, und vom 20. Juli 2003, I 39/04, E. 2.4). In der Mehrheit der seit BGE 126 V 75 ergangenen Rechtsprechung wird jedoch das fortgeschrittene Alter (ab 50 Jahren) als Abzugsgrund zugelassen (vgl. etwa Urteile des EVG vom 10. Mai 2002, I 481/01, E. 4c, vom 27. Januar 2003, U 245/02, E. 3.2.2, vom 13. September 2004, I 511/03, E. 5.3, vom 4. Juni 2004, I 617/03, E. 5.2, vom 23.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2004, I 106/04, E. 5.2.2, vom 15. März 2006, U 471/05, E. 4.2.3, und vom 5. September 2006, I 447/06, E. 3.2.2 sowie des Bundesgerichts vom 10. November 2009, 8C_9/2009, E. 4.4.3, vom 19. Januar 2009, 9C_93/2008, E. 7.3, vom 30. September 2008, 9C_677/2008, vom 22. April 2010,9C_17/2010, E. 3.3.3, vom 10. Februar 2011, 9C_617/2010, E. 4.3, vom 22. Februar 2011, 9C_678/2010, E. 3.4.4, vom 29. September 2010, 9C_686/2010, E. 2.2.3 und vom 5. August 2011, 9C_436/2011, E. 3.3). Massgebend ist insbesondere die Tatsache, dass es für entlassene ältere Arbeitskräfte - v.a. mit vergleichsweise schlechten Qualifikationen - schwieriger ist, eine Stelle zu finden als für jüngere, so dass sie bei Wiedereinstellung mit "deutlichen" Lohneinbussen zu rechnen haben (Seco, Die Arbeitsmarktfähigkeit der älteren Arbeitnehmenden, 2005, Bundesamt für Statistik, Erwerbstätigkeit der Personen ab 50 Jahren, 2008, [Fn. 18], S. 13). Das ist vorliegend beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1954 zu berücksichtigen. 4.3.5 Auch wenn die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. August 2008, 8C_780/2007), wirkt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer als neu Anzustellender nicht mehr vom bisher erworbenen 27-jährigen Dienstalter (von März 1981 bis März 2008 als Bauarbeiter bei derselben Arbeitgeberin tätig, act. G 4.1/14-2) profitieren kann, zusätzlich lohnsenkend aus. Dazu kommt der Nachteil, dass die langjährige und einseitige Ausübung der Bauarbeitertätigkeit die berufliche Umorientierung erschwert. 4.3.6 In Würdigung der gesamten Umstände folgt, dass die Unmöglichkeit, besser entlöhnte Schwerarbeit zu leisten, die reduzierte Einsatzfähigkeit wegen dem verminderten Sehvermögen, das fortgeschrittene Alter und die Umstände der beruflichen Umorientierung eine Abweichung vom statistischen Lohn rechtfertigen. Das Zusammenwirken zwischen invaliditätsbegründeten und -fremden Faktoren ist mit dem in der angefochtenen Verfügung gewährten Leidensabzug von 10% nicht ausreichend berücksichtigt; vielmehr ist der Abzug auf 20% festzusetzen. 4.4 Damit ist das Invalideneinkommen ausgehend von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit und eines Leidensabzugs von 20% auf Fr. 24'496.-- festzusetzen ([Fr. 30'620.--] - 20%). Wird das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen von Fr. 64'573.-- resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'077.--. Diese entspricht einem Invaliditätsgrad von 62%. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2010 teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62% ab 1. März 2009 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die mit der Zusprache einer höheren Rente im Wesentlichen obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall, wo der Beschwerdeführer obsiegt hat, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
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