St.Gallen Sonstiges 28.05.2014 IV 2011/355

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/355 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.06.2020 Entscheiddatum: 28.05.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 28.05.2014 Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision aufgrund des Betruges zu Lasten der Invalidenversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2014, IV 2011/355). Entscheid Versicherungsgericht, 28.05.2014 Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 28. Mai 2014 in Sachen A.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision (Einstellung)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.___ meldete sich am 28. März 2000 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV- act. 3). Der Versicherte hatte bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung vom 31. Oktober 1999 ein Schädelhirntrauma mit akutem Epiduralhämatom temporo-parietal rechts erlitten, welches gleichentags operativ behandelt wurde (vgl. IV-act. 6). Zur Klärung der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit wurde er im Februar 2001 sowie im Dezember 2003 von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Basel interdisziplinär begutachtet (IV-act. 18, 43). Im ersten Gutachten vom 29. März 2001 wurde ihm aufgrund mittelschwerer neuropsychologischer Defizite sowie posttraumatischer Belastungsstörung eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (IV-act. 18-10). Im zweiten Gutachten vom 31. Dezember 2003 gingen die MEDAS-Gutachter von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit aus; dies insbesondere unter Bezugnahme auf den stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 2. Oktober bis 13. November 2002 (IV-act. 43-11 ff.; vgl. auch den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 21. November 2002, IV-act. 31). Am 4. März 2004 verfügte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. April 2004 (IV-act. 50, ersetzt durch Verfügung vom 18. März 2004, IV-act. 51). Mit Verfügung vom 14. April 2004 setzte die IV-Stelle den Rentenbeginn rückwirkend auf den 1. Oktober 2000 fest (IV- act. 53). Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 korrigierte sie sodann die Rentenhöhe infolge nachträglich gemeldeter Einkommen (IV-act. 54). Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision im Jahr 2007 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80% (vgl. die Mitteilung vom 30. Mai 2007, IV-act. 78). B. B.a Mit Entscheid des Kreisgerichtes B.___ vom 16. Mai 2007 wurde der Versicherte des versuchten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des versuchten Diebstahls, der Gehilfenschaft zu Diebstahl, der Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der groben und einfachen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 63 Tagen, verurteilt (IV-act. 80-8). Die IV-Stelle sah von einer rückwirkenden Sistierung der Invalidenrente während der Dauer der Untersuchungshaft ab (IV-act. 85, vgl. auch IV-act. 81 ff.). B.b Am 4. Dezember 2009 leitete die IV-Stelle eine erneute Revision zur Überprüfung des Rentenanspruchs des Versicherten ein (IV-act. 89). Nachdem der Versicherte im Standortgespräch vom 13. Januar 2010 unveränderte gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht hatte (vgl. das Gesprächsprotokoll gleichen Datums, IV-act. 94), ordnete die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS Ostschweiz an, welche im März 2010 erfolgte (IV-act. 98 f., 103). Dabei hielten die Gutachter fest, aus neuropsychologischer Sicht zeige sich ein hochauffälliges Verhalten bei den Symptomvalidierungverfahren, welches auf eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft bzw. Kooperationsfähigkeit hindeute. Im Vordergrund stünden eine schwere Dysfunktionalität und Einschränkungen in Antrieb, Ausdauer und Belastbarkeit. Es sei nicht von authentischen kognitiven Funktionsstörungen auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Fall komplex; es habe multifaktoriell eine Persönlichkeitsänderung resultiert, vermutlich im Sinne einer Akzentuierung bei vorbestehenden unreifen Zügen. Insbesondere aus psychiatrischer Sicht sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50% einzuschätzen. Ausserdem sei die Strassenverkehrstauglichkeit zu überprüfen, da sich Verkehrstauglichkeit und Authentizität der beklagten Beschwerden gegenseitig ausschliessen würden (vgl. das polydisziplinäre Gutachten vom 22. April 2010, IV-act. 109, insb. 109-12 ff.). B.c Am 9. April 2010 teilte das Untersuchungsamt C., Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle mit, dass sich der Versicherte aufgrund eines hängigen Strafverfahrens seit dem 30. März 2010 in Untersuchungshaft befinde und voraussichtlich mehrere Monate dort verbleiben werde (IV-act. 105). Daraufhin sistierte die IV-Stelle die Rentenleistungen mit Verfügung vom 22. April 2010 (IV-act. 107) und verfügte am 23. April 2010 die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Rentenleistungen für den Monat April 2010 (IV-act. 108). B.d Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 teilte das Untersuchungsamt C. der IV- Stelle mit, dass gegen den Versicherten unter anderem auch ein Strafverfahren wegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verdachts des Betrugs zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eröffnet worden sei. Der zuständige Untersuchungsrichter unterbreitete der IV- Stelle diverse Strafverfahrensakten zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Invalidenrente weiterhin gegeben seien (IV-act. 115). In der daraufhin von der IV- Stelle veranlassten Aktenbegutachtung vom 10. Februar 2011 hielten die Gutachter der MEDAS Ostschweiz unter Einbezug der Strafverfahrensakten im Wesentlichen fest, aufgrund der neuen Informationslage müsse die Diagnose von hirntraumatisch bedingten kognitiven Ausfällen negiert werden. Alle Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an soziale Fähigkeiten, Loyalität und moralische Integrität stellten, seien nicht möglich. Dies nicht infolge mangelnder Zumutbarkeit gegenüber dem Versicherten, sondern zum Schutz von Vorgesetzten und Mitarbeitern. In den übrigen in Frage kommenden Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung unwahrscheinlich (IV-act. 133). Der IV-interne Regionale Ärztliche Dienst (RAD) folgte in einer Stellungnahme vom 16. Februar 2011 im Wesentlichen der gutachterlichen Beurteilung (IV-act. 136). B.e Mit Vorbescheid vom 29. August 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2004 in Aussicht mit der Begründung, die in der Vergangenheit gestellten Diagnosen seien insbesondere mit Blick auf die Strafakten sowie das Aktengutachten der MEDAS Ostschweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entkräftet und es sei dem Versicherten zumutbar, weiterhin einer angepassten Tätigkeit ohne Leistungseinbusse in einem 100%-Pensum nachzugehen (IV-act. 141). Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, am 29. September 2011 Einwand (IV-act. 146). Am 4. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2004 im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 147). C. C.a Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 3. November 2011 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 4. Oktober 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren, subeventualiter seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzuordnen, subsubeventualiter sei die IV-Rente frühestens per 1. Dezember 2011 aufzuheben. Der Rechtsvertreter beantragte im Weiteren, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer vollumfänglich ausserrechtlich zu entschädigen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als Offizialanwalt zu bestellen (act. G 1). C.b Am 22. November 2011 erliess die IV-Stelle erneut eine Verfügung, mit welcher sie die Verfügung vom 4. Oktober 2011 widerrief und die Verfügungen vom 18. März, 14. April und 10. Juni 2004 im Rahmen der prozessualen Revision aufhob (IV-act. 151). Am 2. Dezember 2011 verfügte die IV-Stelle sodann die Rückforderung zu viel bezahlter Rentenleistungen vom 1. Oktober 2000 bis 31. März 2010 im Betrag von insgesamt Fr. 166'161.00 (IV-act. 153). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, aufgrund der zeitlichen Nähe der strafrechtlichen Erhebungen und der MEDAS-Abklärung im März 2010 erhelle sich die offenkundige Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers und es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass bereits die Rentenzusprache durch Täuschung des Beschwerdeführers erwirkt worden sei (act. G 6). C.d Mit Entscheid vom 18./19./20./23. und 24. Januar 2012 sprach das Kreisgericht D.___ den Beschwerdeführer u.a. des gewerbsmässigen Betruges zu Lasten der Invalidenversicherung schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug der Sanktion gemäss Entscheid des Kreisgerichtes B.___ vom 16. Mai 2007 zu einer Gesamtstrafe von 5½ Jahren (act. G 14.1, vgl. auch Ziff. 1.4 der Anklageschrift vom 7. Juni 2011, IV-act. 139-11). C.e Mit Replik vom 15. Februar 2012 (act. G 8) und Duplik vom 19. März 2012 (act. G 10) bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. C.f Mit Entscheid vom 3. Juli 2013 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen den erstinstanzlichen Schuldspruch des Kreisgerichtes D.___ betreffend den gewerbsmässigen Betrug zu Lasten der Invalidenversicherung (act. G 17.1). Nachdem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer den entsprechenden Entscheid beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten hatte, sistierte das Versicherungsgericht das Verfahren IV 2011/355 am 20. November 2013 bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils in der Strafsache des Beschwerdeführers (vgl. act. G 21, 23). C.g Mit Verfügung vom 7. März 2014 wurde das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 6B_1022/2013 durch Beschwerderückzug als erledigt abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesgericht persönlich erklärt hatte, die vom Kantonsgericht St. Gallen ausgefällte Strafe zu akzeptieren (act. G 24, vgl. insb. Erw. 1.2.3 ff.). C.h Mit Schreiben vom 12. März 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 4'642.90 ein (act. G 24.2, vgl. auch act. G 12, 18.1). C.i Das Versicherungsgericht hob die Sistierung des Verfahrens IV 2011/355 am 19. März 2014 auf (act. G 26). Erwägungen: 1. Vorab stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsobjekt bzw. -gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 4. Oktober 2011 mit Verfügung vom 22. November 2011 widerrufen, da sie irrtümlicherweise die Aufhebung der am 18. März 2004 bereits aufgehobenen Verfügung vom 4. März 2004 anstelle der bestehenden Verfügungen vom 18. März, 14. April und 10. Juni 2004 verfügt hatte (IV-act. 151). In formeller Hinsicht ist davon auszugehen, dass der "Widerruf" der Verfügung vom 4. Oktober 2011 nur einen Antrag an das Gericht darstellte. Ein Widerruf pendente lite gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG war nicht möglich, da den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen wurde (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 46 ff. zu Art. 53). Entsprechend bleibt die Verfügung vom 4. Oktober 2011 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens. Anfechtungsgegenstand stellt gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2011 die Aufhebung der ganzen Invalidenrente ab Beginn dar, wie sich aus der Begründung klar ergibt (vgl.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Da die Rente auf den Verfügungen vom 18. März, 14. April und 10. Juni 2004 basierte, ist offenkundig, dass diese Verfügungen – und nicht jene vom 4. März 2004 – in prozessuale Revision gezogen werden sollten. Die Bezugnahme auf die Verfügung vom 4. März 2004 ist als redaktionelles Versehen zu werten und als solches unbeachtlich. 2. 2.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die rechtskräftigen Verfügungen vom 18. März 2004, 14. April 2004 sowie vom 10. Juni 2004 in Revision ziehen durfte. 2.2 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG; SR 830.1) müssen im Sinne einer prozessualen Revision formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Damit können Tatsachen und Beweismittel angerufen werden, die trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. Kieser, a.a.O., N 18 zu Art. 53; vgl. auch BGE 122 V 273 E. 4). Obwohl Art. 53 Abs. 1 ATSG die Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf den ursprünglichen Entscheid nicht als Grund für eine prozessuale Revision eines Verwaltungsentscheides aufführt, stellt diese gemäss Lehre und Praxis einen zulässigen Revisionsgrund dar. So ist von einer analogen Anwendung des Art. 66 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021), welcher die Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen als massgebenden Revisionsgrund für das Beschwerdeverfahren bezeichnet, auszugehen (zur subsidiären Anwendbarkeit des VwVG vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG; vgl. darüber hinaus Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 53, mit Hinweisen; Miriam Lendfers, Möglichkeiten und Grenzen der Korrektur von Dauerleistungen mittels prozessualer Revision, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungstagung 2011, Band 77, S. 177 ff., S. 199, mit Hinweisen). Die Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ist somit als – über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG hinausgehender – zulässiger Revisionsgrund zu qualifizieren.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von den Strafgerichten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz des gewerbsmässigen Betrugs zu Lasten der Invalidenversicherung schuldig gesprochen (act. G 14.1, 17.1). Die Gutachter der MEDAS Ostschweiz hielten in der von der IV-Stelle veranlassten Aktenbegutachtung vom 10. Februar 2011 (IV-act. 133) fest, die in den vorangegangenen Gutachten (IV- act. 18, 43, 109) vorgenommenen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit hätten auf den jeweils verfügbaren Akten und den Angaben des Beschwerdeführers beruht und träfen aufgrund der nachträglichen Informationen aus den Strafakten retrospektiv nicht mehr zu. Aufgrund der neuen Informationslage müsse die Diagnose von hirntraumatisch bedingten kognitiven Ausfällen negiert werden. Zwar könne eine psycho-organische Persönlichkeitsänderung im Sinne einer Akzentuierung der mutmasslich vorbestehenden dissozialen Störung ohne Fremdauskünfte von neutraler Seite nicht ausgeschlossen werden, hingegen müsse die Diagnose der Persönlichkeitsänderung mit regressiver Dynamik fallen gelassen werden. Eine andere Psychopathologie, welche eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe, sei nicht feststellbar (IV-act. 133-28 ff.). Entsprechend ist die Kausalität zwischen dem vom Beschwerdeführer verübten Versicherungsbetrug und den gutachterlichen Fehleinschätzungen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit als gegeben zu erachten, ein Revisionsgrund mithin zu bejahen. 2.4 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der rechtskräftigen Verfügung bzw. des rechtskräftigen Einspracheentscheides schriftlich einzureichen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Auslösend für den Fristenlauf ist grundsätzlich die sichere Kenntnis der Sachumstände um den Revisionsgrund; blosse Ahnungen oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. hierzu Kieser, a.a.O., N 23 zu Art. 53 mit Hinweisen; Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 67 N 2; Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 67 N 4; vgl. Kieser, a.a.O., N 23 zu Art. 53). Die Revisionsfristen sind nicht bloss für die um Revision ersuchende Person massgebend, sondern auch von der Verwaltung bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Revision zu beachten. Die relative Revisionsfrist ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres als gewahrt zu erachten, zumal die Beschwerdegegnerin grundsätzlich noch das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts D.___ (act. G 14.1) hätte abwarten dürfen, um sichere Gewissheit über die Anklage bzw. die dieser zugrunde liegenden Sachverhalte zu erhalten. So hatte denn auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerügt, das Aktengutachten der MEDAS Ostschweiz vom Februar 2011 sei solange unverwertbar, als hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betruges zu Lasten der Invalidenversicherung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. act. G 1, S. 7). Auch die absolute Frist von zehn Jahren ist mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2011 gewahrt. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der prozessualen Revision gegeben sind. Die revisionsweise Aufhebung der rechtskräftigen Verfügungen vom 18. März, 14. April und 10. Juni 2004 ist somit nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin jeglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es habe nie eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen, da kein ernsthafter Zweifel daran bestehen könne, dass bereits die Rentenzusprache durch die Täuschung des Beschwerdeführers erwirkt worden sei (act. G 4.1, 6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt sich hingegen auf den Standpunkt, eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei frühestens aufgrund des Aktengutachtens der MEDAS Ostschweiz vom Februar 2011 (IV-act. 133) erstellt und es sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache voll arbeitsfähig gewesen sein soll (act. G 8). 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und BGE 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Fall der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Nachdem ein Revisionsgrund vorliegend bejaht wird, obliegt dem Beschwerdeführer die Beweislast für das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität. 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Da der vorliegende Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten der am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision) revidierten Bestimmungen, mit welchen u.a. der Zeitpunkt des Rentenbeginns neu normiert wurde (Art. 29 IVG), eingetreten ist, bleiben nach der ständigen Rechtsprechung zum Übergangsrecht (vgl. die IV-Rundschreiben Nr. 253 und Nr. 300 des Bundesamt für Sozialversicherungen) die altrechtlichen Bestimmungen und somit insbesondere aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG weiter anwendbar. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist. 3.4 Hinsichtlich der Frage der relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter der MEDAS Ostschweiz im Akten-Verlaufsgutachten vom 10. Februar 2011 aus, aus neurologischer Sicht hätten bereits frühere Beurteilungen ergeben, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Spätestens seit der verkehrsmedizinischen Untersuchung im Frühjahr 2002 habe zudem keine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (IV-act. 133-29). Auch der RAD hielt in seiner internen Stellungnahme vom 15. Februar 2011 fest, dass eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit nach dem am 31. Oktober 1999 erlittenen Schädelhirntrauma anzunehmen sei, und dass entsprechend den gutachterlichen Ausführungen vernünftigerweise davon ausgegangen werden könne, dass spätestens ab Datum der verkehrsmedizinischen Untersuchung im April 2002 (IV-act. 115-67) von einer Verbesserung der Gesundheit mit stabilem Zustand auszugehen sei (IV-act. 136-4). Das Fehlen einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist somit vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen jedenfalls ab April 2002 als belegt zu erachten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Fraglich und konkret zu prüfen ist u.a. mit Blick auf die Erfüllung des Wartejahres jedoch insbesondere, ob vor diesem Zeitpunkt von einer IV-rechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 3.5.1 In der neuropsychologischen Untersuchung vom 10. Januar 2000 hielt die zuständige Neuropsychologin des Kantonsspitals St. Gallen, lic. phil E., im Rahmen der Anamnese fest, im Verlauf des an den operativen Eingriff anschliessenden stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers im Spital F. sei es zu einer schnellen Besserung der zunächst noch sehr ausgeprägten neurologischen Symptomatik mit Sprachstörung, intermittierenden Verwirrtheitszuständen und Schluckstörungen gekommen. Die Neuropsychologin führte darüber hinaus aus, es hätten sich bei der Untersuchung im Wesentlichen mittelschwere Funktionsstörungen, insbesondere Störungen der Aufmerksamkeit, der allgemeinen Aktivierung und Daueraufmerksamkeit, der fokussierten Aufmerksamkeit und der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt, aufgrund welcher von einer theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen sei, welche allerdings zur Zeit kaum verwertbar sein dürfte (IV-act. 6). 3.5.2 In der im Februar 2000 durchgeführten Beurteilung der Fahreignung gab der zuständige Bezirksarzt sodann als Untersuchungsbefund eine psychische Verlang­ samung, eine verminderte Aufmerksamkeit, Sprachschwierigkeiten, eine sehr diskrete, aber doch deutlich nachweisbare linksseitige sensomotorische Hemiparese (leichte Halbseitenlähmung für Gefühl und Motorik) sowie eine Lähmung des 7. Gesichtsnervs an. Die Fahreignung wurde abgesprochen und eine Neubeurteilung nicht vor einem Jahr in Aussicht genommen (IV-act. 115-76 f.). 3.5.3 Im Gutachten der MEDAS Basel vom März 2001 (basierend auf Untersuchungen vom 20./21. Februar 2001) wurde im Wesentlichen festgehalten, die von neurologischer Seite erhobenen Befunde hätten abgesehen von diskreten linksseitigen Pyramidenbahnzeichen keine weiteren fokal neurologischen Residuen des stattgehabten Schädelhirntraumas ergeben. Aus psychiatrischer Sicht erfülle die vom Exploranden gezeigte Symptomatik die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung mit intrusiven Symptomen, spezifischem Vermeidungsverhalten und Übererregbarkeit. Es bestünden darüber hinaus Symptome im Sinne eines organischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychosyndroms mit insbesondere Störung der Aufmerksamkeit, des Antriebes und der Konzentration. Auch bestünden Hinweise aus Untersuchung und Anamnese für eine depressive Entwicklung mit Antriebsverminderung. Inwiefern eine solche als direkte Traumafolge und damit als organisch-psychisch oder als reaktiv gesehen werden müsse, könne aktuell nicht abgegrenzt werden. Die weiteren somatischen Beschwerden wie Sprechblockierung oder Missempfindungen der gesamten linken Körperhälfte seien keinem organisch-neurologischen Korrelat zuzuordnen und müssten differentialdiagnostisch als Folge der depressiven Entwicklung oder einer beginnenden Somatisierungsstörung gesehen werden. Eine Wiederholung der neuropsychologischen Testung, wie sie am 10. Januar und 23. März 2000 durchgeführt worden waren, sei anlässlich der jetzigen Untersuchung unter anderem wegen depressiver Symptomatik nicht sinnvoll (IV-act. 18-9 ff., 18-16). 3.5.4 Zusammenfassend ist aufgrund der echtzeitlichen neuropsychologischen Erhebung vom Januar und der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom Februar 2000 (IV-act. 6, 115-76 f.) lediglich in den ersten Monaten nach dem erlittenen Schädelhirntrauma eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 50% als zeitnahe Folge der gewaltsamen Auseinandersetzung als ausgewiesen zu erachten. In den darauffolgenden Monaten ist eine relevante, d.h. durchschnittlich mindestens 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die vorliegende Aktenlage nicht mehr mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Daran ändert auch die abgesprochene Fahreignung nichts. Es liegt ein Zustand der Beweislosigkeit in Bezug auf die leistungsrelevante Invalidität des Beschwerdeführers vor, zumal retrospektiv nicht mehr festgestellt werden kann, ab wann das von den medizinischen Fachpersonen erhobene Beschwerdebild vom täuschenden Verhalten des Beschwerdeführers überlagert bzw. verzerrt wurde. In diesem Zusammenhang gilt es darüber hinaus anzumerken, dass die MEDAS- Gutachter in der Aktenbeurteilung vom Februar 2011 festhielten, der Beschwerdeführer habe sämtliche Vorgutachter und behandelnde Fachleute absichtlich und geschickt getäuscht und die seit 2000 durchgängig präsentierten Verhaltensweisen und Funktionsstörungen seien in keinem polizeilichen Report und in keiner Zeugenaussage aufgetreten. Es seien aufgrund der neuen Informationslage folgende zuvor angenommenen Einschränkungen auszuschliessen: Rückzugsverhalten, Hilflosigkeit, organisch bedingte Vergesslichkeit, Unsicherheit in der visuellen Gestaltwahrnehmung,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Störungen der fokussierten Aufmerksamkeit, Depressivität, regressives Verhalten im Sinne eines durchgängigen und ausschliesslichen Musters sowie Affektinkontinenz (IV- act. 133-26). Damit wird ein erheblicher Teil der in der Begutachtung vom Februar 2001 erhobenen Einschränkungen, welche die Gutachter dazu veranlassten, von einer 40-50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Depressivität, Störungen der fokussierten Aufmerksamkeit sowie Affektinkontinenz), in der Aktenbeurteilung retrospektiv plausibel ausgeschlossen (IV-act. 133-26). Selbst wenn anzunehmen wäre, dass zu jenem Zeitpunkt gewisse Restfolgen aus der am 31. Oktober 1999 erlittenen Kopfverletzung Bestand hatten, so dürften diese überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsunfähigkeit von unter den im MEDAS-Gutachten genannten 40% bewirkt haben. 3.6 Insgesamt ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Oktober 1999 bis Oktober 2000 durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig und danach zu mindestens 40% invalid war. Der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheiten als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die entsprechenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Notwendigkeit der Vertretung, fehlende Aussichtslosigkeit; vgl. auch BGE 103 V 47; Kieser, a.a.O., N 104 zu Art. 61 ATSG) sind vorliegend erfüllt. Insbesondere gilt es zu beachten, dass sich die Frage der Aussichtslosigkeit im Sinne einer prognostischen Sichtweise zu Beginn, mithin bei Anhebung des Verfahrens, stellt und vorliegend erst ab rechtskräftigem Abschluss des bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafverfahrens vor Bundesgericht Aussichtslosigkeit betreffend das vorliegende IV- Verfahren anzunehmen war; ab diesem Zeitpunkt ist jedoch praktisch kein Aufwand mehr ausgewiesen. Da die unentgeltliche Verbeiständung entsprechend zu bewilligen ist, ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien. 4.3 Der Staat ist darüber hinaus zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter hat am 12. März 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'642.90 eingereicht (act. G 24.2). Diese erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als zu hoch, zumal auch vorprozessualer Aufwand sowie Aufwand betreffend das beim Versicherungsgericht sistierte Verfahren IV 2012/14 geltend gemacht wurde und der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer darüber hinaus auch im parallel laufenden Strafprozess vertreten hatte, womit sich der Aufwand im vorliegenden IV-Verfahren entsprechend reduzierte. Dem Aufwand angemessen erscheint mit Blick auf die Praxis des Versicherungsgerichts vorliegend eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des St. Galler Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Sollten es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben, kann er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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