St.Gallen Sonstiges 24.09.2013 IV 2011/347

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/347 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.09.2013 Entscheiddatum: 24.09.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 24.09.2013 Art. 28 IVG. Art. 7 Abs. 1, 8 und 16 ATSG. Invaliditätsbemessung bei einem selbständig erwerbenden Plattenleger. Zumutbarkeit eines Berufswechsels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2013, IV 2011/347). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Walter Schmid

Entscheid vom 24. September 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente

Sachverhalt: A. A.___ meldete sich im April 2010 wegen eines unfallbedingten Leidens am linken Knie, für welches ihm die Suva ab April 1997 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 50'160.-- zugesprochen hatte (IV-act. 48-2/19), zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Im Antragsformular bestätigte der Versicherte, dass er seit 2001 als selbständig erwerbender Plattenleger tätig sei (IV-act. 1). Am 25. August 2010 gab ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen bekannt, gemäss den Abklärungen (IV- act. 24, 25) arbeite er weiterhin in der selbständigen Tätigkeit und benötige keine Eingliederungsmassnahmen. Das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen werde daher abgewiesen (IV-act. 27). Im Vorbescheid vom 2. August 2011 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, dass die Operation am rechten Knie im Februar 2011 überwiegend wahrscheinlich nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt habe. Aktuell liege wieder ein stabiler Gesundheitszustand vor und die im August 2010 bestehende 100%- Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit wie auch als selbständig erwerbender Plattenleger sei nun wieder erreicht. Bei einem Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 47'570.-- bestehe ein IV-Grad von 0% (IV-act. 38). Am 21. September 2011 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 39). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 bei der IV-Stelle Einsprache (IV-act. 46). Diese Eingabe wurde dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zuständigkeitshalber als Beschwerde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiesen. Der Beschwerdeführer hielt darin unter anderem fest, sein Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, habe ihn wegen der beidseitigen Knieprobleme bis auf weiteres zu 75% arbeitsunfähig geschrieben. Der Einkommensvergleich sei aus diesem Grund nicht korrekt. In der Beschwerdeergänzung vom 6. Dezember 2011 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. S. Kehl, Heiden, für den Beschwerdeführer, die Verfügung vom 21. September 2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, weitere Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht zum Validen- und Invalideneinkommen zu treffen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die Beschwerdegegnerin habe bei der Beurteilung des Gesundheitszustands nur das rechte, minder verletzte Knie berücksichtigt. Sein linkes Knie sei jedoch weitaus mehr beeinträchtigt. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. Wie die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ermittelt habe, werde aus den Akten nicht klar. Indem sie das Betriebseinkommen nicht berücksichtigt habe, sei sie methodisch unsorgfältig vorgegangen. Wie das Valideneinkommen tatsächlich zu bestimmen sei, werde vorläufig offen gelassen. Die Suva habe bereits per Ende 1992 ein Valideneinkommen von Fr. 50'100.-- ermittelt. Die Beschwerdegegnerin sei auch bei der Festlegung des Invalideneinkommens methodisch unrichtig und unsorgfältig vorgegangen. Wie sich der Gesundheitsschaden auf das Erwerbseinkommen tatsächlich auswirke, könne derzeit noch nicht beziffert werden. Der Unfall vom 24. August 2009 habe sich erheblich auf den Betrieb des Beschwerdeführers ausgewirkt. Er könne Ausfuge-Arbeiten nicht mehr ausführen und habe einen neuen Mitarbeiter einstellen müssen. Er könne die Überwachung der Mitarbeiter auf den Baustellen nur noch ungenügend wahrnehmen. Bei der von der Suva aktuell angenommenen Erwerbseinbusse von 70% sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen. B.b In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, im Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Februar 2011 seien keine erheblichen Befunde am rechten Knie festgestellt worden. Der RAD habe in der Stellungnahme vom 27. Juli 2011 die Leiden am linken und rechten Knie beurteilt und gehe von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte knieadaptierten Tätigkeit aus (IV-act. 34). Von Seiten des Kantonsspitals werde einzig im Zeitraum vom 11. bis 21. Februar 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da der Gesundheitszustand bereits ausführlich abgeklärt worden sei, seien keine weiteren Untersuchungen mehr notwendig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder ungefähr das Einkommen eines Hilfsarbeiters erzielt hätte. Er übe keine Erwerbstätigkeit im zumutbaren Ausmass im Sinn von Art. 16 ATSG aus (vgl. IV-act. 60). Demnach sei (bei der Bemessung des Invalideneinkommens) nicht auf dieses Einkommen, sondern auf Tabellenlöhne abzustellen. Nach Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10% resultiere ein Invaliditätsgrad von 10%. B.c Mit Replik vom 7. März 2012 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Anträge und Ausführungen. Nicht nur die Beurteilung des RAD, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen solle, sei falsch, sondern auch die von der Beschwerdegegnerin angewendete Methode des Einkommensvergleichs. Da der Beschwerdeführer sein Geschäft nicht als Einmannbetrieb führe, sondern zahlreiche Familienangehörige und Angestellte im Betrieb mitarbeiten würden, lasse sich das Valideneinkommen nicht allein gestützt auf IK-Auszüge und Erfolgsrechnungen ermitteln. Das Invalideneinkommen könne nicht auf Basis von Tabellenlöhnen bestimmt werden. Eine Aufgabe des gut rentierenden Betriebs und eine berufliche Neuorientierung seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Es seien erwerbliche bzw. betriebswirtschaftliche Abklärungen angezeigt, welche im Rahmen eines Betätigungsvergleichs die durch den Gesundheitsschaden bewirkte Invalidität bestimmen würden. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik. B.e Das Versicherungsgericht zog die Akten der Suva betreffend den Beschwerdeführer zum Verfahren bei (act. G 15). Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme (act. G 17).

Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die angefochtene Ablehnung des Rentenanspruchs zu Recht erfolgte. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körper­ lichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.2 Die Rentenabstufungen nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. - Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Wenn der entscheid- relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 62 zu Art. 61). 2. 2.1 Die Suva begründete den in der Verfügung vom 23. Januar 1998 bestätigten Invaliditätsgrad von 15% dahingehend, dass der Beschwerdeführer trotz der Unfallfolgen am linken Knie weiterhin als Plattenleger tätig sein könne. Bei seiner Tätigkeit sei er vor allem bei Arbeiten in kauernder Stellung, beim Heben und Tragen von Gewichten sowie bei häufigem Treppensteigen handicapiert. Auf das gesamte Arbeitspensum bezogen würden die Verantwortlichen im Betrieb die unfallbedingte Minderleistung auf 15-20% schätzen. Eine Leistungseinbusse im Ausmass von 15% lasse sich vom unfallbedingten medizinischen Befund her begründen (IV-act. 48-3/19; vgl. auch Bericht der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Januar 1998, IV-act. 49-12/46ff). Im Nachgang zu einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Bäderklinik C.___ wurde im Austrittsbericht vom 17. März 2000 als Diagnose eine Überlastungssymptomatik des Ligamentum patellae und der Bursa infrapatellaris links festgehalten. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu derjenigen im Rahmen der 15%-Rente sei gemäss Verlauf vorzusehen (IV-act. 49-17/46). Der Orthopäde Dr. med. D.___ hielt am 31. August 2009 als anamnestische Angabe des Beschwerdeführers fest, nach dem Unfall von 1993 habe er nach Vornahme von Operationen als (selbständiger) Plattenleger voll arbeiten können. Am 24. August 2009 habe sich jedoch eine weitere Distorsion des linken Kniegelenkes ergeben. Es liege jetzt eine akute Meniskussymptomatik links vor. Der Arzt empfahl unter anderem eine Arthroskopie (IV- act. 49-24/46f). Eine kreisärztliche Untersuchung ergab gemäss Bericht vom 7. Januar 2010, dass aktuell eine medizinische Zumutbarkeitseinschränkung für kniebelastende Arbeiten vorliege. Beim Selbständigerwerbenden sei dies schwierig in Prozenten auszudrücken. Es werde eine 50%ige Leistung und eine anschliessende stufenweise Steigerung geprüft (IV-act. 49-26/46ff).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 28. September 2010 wurden neben dauer- und belastungsabhängigen Schmerzen im Knie links auch belastungsabhängige Schmerzen im rechten Knie (zunehmend in letzter Zeit) bestätigt. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. In der selbständigen Tätigkeit als Plattenleger (mit ganztägiger Arbeitszeit) werde aufgrund der durch das linke Knie bedingten Einschränkungen ab 23. September 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 40% und ab 11. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 25% ärztlich attestiert. Es werde die Beibehaltung des angestammten Arbeitsplatzes mit Reduzierung der bisherigen Arbeit empfohlen. Das arbeitsrelevante Problem seien die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks, vor allem beim Gehen auf unebenem Boden und bei knieenden Tätigkeiten. Es dürfe erwartet werden, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit (mehrheitlich Akquisition und Kundenbetreuung und nicht Plattenleger im eigentlichen Sinn) wieder im Umfang wie vor dem Unfall werde ausüben können. Eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als mehrheitlich administrativ tätiger Chef einer Plattenlegerfirma werde nicht gesehen (IV-act. 49-30/46ff). Dr. B.___ bestätigte im Bericht vom 1. September 2010 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgedehnte Kniebinnenläsion links bei Status nach zweimaligem Trauma. Eine zervikale Diskushernie C5/C6 sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Akten der Suva (UV-act. 30). Im Austrittsbericht vom 14. Februar 2011 bestätigten die Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen - nach Durchführung einer Arthroskopie und partiellen Meniskektomie medial rechts am 11. Februar 2011 - den Befund am linken Knie und diagnostizierten zusätzlich eine degenerative Innenmeniskus-Hinterhornläsion mit beginnender Gonarthrose rechts. Der Patient klage über wechselnde Kniebeschwerden beidseits. Aktuell stehe das rechte Kniegelenk im Vordergrund. Bis am 21. Februar 2011 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 49-45/46f). Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt am 27. November 2011 unter anderem fest, die Knieoperation rechts im Februar 2011 dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer nur vorübergehenden Gesundheitszustand-Verschlechterung mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt haben. Fünf Monate nach der Operation liege überwiegend wahrscheinlich wieder ein stabiler Gesundheitszustand vor, und die im August 2010 vorliegende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 100%-Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit als Selbständigerwerbender sei wohl wieder erreicht (IV-act. 34). 3. 3.1 Zu klären ist vorab die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Als Folge des Unfalls von 1993 mit Knieverletzung links war wie dargelegt (vorstehende E. 2.1) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Plattenleger von 15% ausgegangen worden; die Suva sprach ihm eine entsprechende Rente zu. Der Beschwerdeführer konnte in der Folge die von ihm im Jahr 2001 begonnene selbständige Tätigkeit als Plattenleger ohne ersichtliche grössere Einschränkungen ausüben, zumal er die Arbeit offenbar so einteilen konnte, dass für ihn nicht schwergewichtig kniebelastende Arbeiten anfielen. Eine Verschlimmerung der Situation am linken Kniegelenk ergab sich durch die Distorsions-Verletzung links vom 24. August 2009 (IV-act. 49-24/46ff). Der Suva-Kreisarzt ging im Januar 2010 von einer 50%- Arbeitsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit mit Prüfung einer stufenweisen Steigerung aus (IV-act. 49-26/46ff). Am 28. September 2010 berichtete hierauf die Rehaklinik Bellikon - gestützt auf Feststellungen des Kantonsspitals Baden vom 8. August 2010 (IV-act. 49-38/46) - zusätzlich über belastungsabhängige Schmerzen im Knie rechts. Die Klinikärzte empfahlen (im Berichtszeitpunkt) eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, erwarteten jedoch, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit (mit mehrheitlicher Akquisition und Kundenbetreuung) wieder in dem vor dem Unfall ausgeübten Umfang werde ausüben können (IV-act. 49-30/46ff). Dr. B.___ hatte hinsichtlich der Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit am 1. September 2010 auf die Akten der Suva verwiesen (UV-act. 30). Die Ärzte der Klinik für Orthopädie gingen unmittelbar nach Durchführung des operativen Eingriffs am rechten Kniegelenk im Austrittsbericht vom 14. Februar 2011 prognostisch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis 21. Februar 2011 aus (IV-act. 49-45/46f). Für die Zeit danach nahmen die Spitalärzte zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung mehr. Die Suva richtete seit 1. April 2011 ein Taggeld auf der Basis einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. UV-act. 79, 91; act. G 5.1.18). Der RAD-Arzt Dr. E.___ ging am 27. November 2011 von der Annahme aus, dass die Operation am rechten Kniegelenk vom Februar 2011 nur zu einer vorübergehenden Arbeitsfähigkeitseinschränkung geführt habe. Er erachtete einen stabilen Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich wieder als gegeben und die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte frühere Arbeitsfähigkeit als Selbständigerwerbender "wohl" als wieder erreicht (IV-act. 34). 3.2 Suva-Kreisarzt Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt im Bericht der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 2012 unter anderem fest, der Beschwerdeführer klage subjektiv über ständig vorhandene Schmerzen im linken Kniegelenk, welche unter Belastung zunehmen würden. Längeres Stehen sei nicht möglich. Er müsse dann das Gewicht auf den rechten Fuss verlagern. Längeres Gehen auf ebenem Untergrund sei gut möglich. Objektiv finde sich ein diskreter Reizzustand mit Kapselschwellung des linken Kniegelenkes. Die Beweglichkeit sei endgradig minim eingeschränkt. Basierend auf dem Untersuchungsbefund ergebe sich folgendes Zumutbarkeitsprofil: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder (sitzend, stehend, gehend) Körperhaltung, ohne Zurücklegen längerer Wegstrecken auf unebenem Boden, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne Zwangshaltungen (hockende und knieende Positionen) und ohne Arbeiten in Schräglagen. Unter Beachtung dieses Zumutbarkeitsprofils sei dem Beschwerdeführer eine vollschichtige Tätigkeit zuzumuten. Durch Kräftigungsübungen lasse sich eine Verschlimmerung des derzeitigen Zustandes vermeiden bzw. hinauszögern (UV-act. 93). Anlässlich dieser Abschlussuntersuchung und auch im daran anschliessenden Gespräch (UV-act. 94) brachte der Beschwerdeführer das rechte Kniegelenk nicht mehr zur Sprache. Seine Feststellung, wegen der Situation im linken Knie das Gewicht auf das rechte Knie bzw. den rechten Fuss verlagern zu müssen (UV-act. 93 S. 3), lässt jedoch darauf schliessen, dass dort keine nennenswerten Beschwerden mehr bestanden. Dies bestätigt implizit auch die Annahme von Dr. E., wonach die Operation am rechten Kniegelenk vom Februar 2011 nur zu einer vorübergehenden Arbeitsfähigkeitseinschränkung geführt habe (IV- act. 34). 3.3 Am 27. September 2012 erfolgte überdies eine Arthroskopie des linken Kniegelenks. Der Orthopäde Dr. med. G.___ diagnostizierte in der Folge am 10. Oktober 2012 eine beginnende Gonarthrose links (UV-act. 97, 99, 100). Die Suva erbrachte Taggeldleistungen auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit (vgl. UV-act. 101, 102, 106, 107). Dr. G.___ bescheinigte im Unfallschein ab 1. November 2012 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit; auf dieser Grundlage rechnete die Suva bis Ende 2012 das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeld ab (UV-act. 108, 118). Die der Taggeldausrichtung zugrunde liegende, durch die erwähnte Operation bedingte Taxierung bezog sich soweit ersichtlich auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner GmbH. Diese kann entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (act. G 5 Ziff. IV/3b mit Hinweis auf eine Suva-Taggeldabrechnung für November 2001 und G 5 Ziff. IV/4) nicht einer Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Kreisarzt Dr. F.___ verwies hierauf im Aktenbericht vom 14. März 2013 bezüglich des Zumutbarkeitsprofils auf seine Beurteilung vom 14. Juni 2012 (UV-act. 116). Anhaltspunkte dafür, dass diese - insbesondere auch die Situation im linken Kniegelenk betreffende - Beurteilung nicht zutreffen könnte, sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer konkret geltend gemacht. Die uneingeschränkte Zumutbarkeit einer

  • die Knie (links und rechts) nicht belastenden - Tätigkeit erscheint denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere liegt auch keine ärztliche Stellungnahme mit einer anderslautenden Einschätzung vor.

4.1 Im Handelsregister ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 2006 gegründeten H.___ GmbH Keramik- und Natursteinbeläge eingetragen. Er war gemäss IK-Auszug von 2001 bis 2005 als selbständig Erwerbender (Einzelfirma) tätig (IV-act. 6). Mit der Gründung der GmbH hat sich an seiner faktischen Stellung in seiner Unternehmung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der hier streitigen Verfügung vom 21. September 2011 nach Lage der Akten nichts geändert. Bei diesem Sachverhalt ist er für die Prüfung des IV-Rentenanspruchs als selbständig Erwerbender zu qualifizieren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 14. Dezember 2006, I 534/06, E. 2, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2009, 9C_538/2008, welches den st. gallischen Entscheid vom 15. Mai 2008, IV 2007/4, bestätigte). 4.2 Eine versicherte Person ist mit Blick auf die Schadenminderungspflicht unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als selbstständig Erwerbende aufgibt, d.h. sie muss sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen, welche sie bei Aufnahme einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2006, I 750/04, E. 5.3 mit Hinweisen). Das Mass der zulässigen Schadenminderungslast bestimmt sich nach Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des EVG vom 1. Juni 2006, I 842/05, E. 5.3.1 mit Hinweisen). 4.3 Der im Verfügungszeitpunkt __-jährige Beschwerdeführer war wie dargelegt seit 2001 und damit während rund 10 Jahren in seiner Unternehmung tätig. Die IV- Eingliederungsverantwortliche hielt im Bericht vom 13. August 2010 fest, aufgrund des Knieleidens habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2001 als Plattenleger selbständig gemacht in der Hoffnung, die Arbeitszeiten gezielter einteilen zu können (vermehrte Pausen, längere Mittagszeit, Samstagsarbeit), was jedoch in Drucksituationen oft nicht möglich gewesen sei. Dennoch habe er sukzessive einen Kundenstamm aufbauen und sein Team vergrössern können. Heute habe er sieben Mitarbeiter (3 gelernte Plattenleger, ein Vorarbeiter, ein Lehrling, zwei Hilfsarbeiter). Diesen Sommer habe sein Sohn als Plattenleger in seinem Betrieb angefangen. Es sei geplant, das Geschäft in einigen Jahren gemeinsam zu führen (IV-act. 24) Gegenüber dem Suva-Sachbearbeiter erklärte der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2010 unter anderem, dass es mit den Leistungen der Angestellten "massiv bergab" gehe, seit er die Überwachung auf den Baustellen wegen der Unfallfolgen (Ereignis von 2009) nicht mehr übernehmen könne (IV-act. 48-15/19). Am 27. Januar 2011 berichtete er dann über eine Stabilisierung der Situation. Dank zweier guter Mitarbeiter und einem grossen Kundenvertrauen könne er mit der Auftragslage zufrieden sein. Sein Sohn beginne im Juli 2011 die Lehre (mit BMS) in seinem Betrieb und er hoffe, dass er ihn danach nach und nach als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betriebsleiter einsetzen könne (UV-act. 58). Am 16. Juni 2011 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Suva-Sachbearbeiter aus, dass die Arbeit momentan etwas knapp sei. Im Februar 2011 habe er selbst wegen des Eingriffs (am rechten Knie) nicht arbeiten können. Es sei ein Glück, dass eine Vereinbarung mit einem Architekten über die Ausführung der Plattenarbeiten bestehe (Arbeitsausführung ohne vorgängige Offertstellung zu einem festen m2-Preis). Momentan sei er vielleicht wieder im Rahmen von 30% arbeitsfähig. Er denke, dass sich das nicht ändern werde. Seine Frau habe schon vor dem neuen Unfall (2009) in der Unternehmung mitgearbeitet. Sie erledige administrative Arbeiten und nehme die Masse bei den Objekten auf. In diesem Bereich mache er lediglich die Rechnungsstellung und Materialbestellung (UV-act. 71). Am 28. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe immer noch die gleichen Mitarbeiter und dieselben Auftraggeber. Es laufe nicht schlecht, die Arbeit sei da (UV-act. 79). 4.4 Die geschilderte Aktenlage zeigt, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt nach wie vor in seinem Betrieb tätig war und dies unbestritten auch weiterhin der Fall ist. Abgesehen von der im Zusammenhang mit den Operationen vom 14. Februar 2011 (rechtes Kniegelenk; IV-act. 49-45/46f) und vom 27. September 2012 (linkes Kniegelenk; UV-act. 97) vorübergehend erhöhten Arbeitsunfähigkeit blieb er in seiner angestammten Tätigkeit gesundheitsbedingt dauerhaft eingeschränkt. Hingegen ist er hinsichtlich einer leidensadaptierten Beschäftigung uneingeschränkt leistungsfähig. Im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit war er zwar erst __ Jahre alt, so dass der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit grundsätzlich in Betracht steht. Hingegen ist zu beachten, dass sich im eigenen Betrieb am ehesten ein flexibler Einsatz in den für ihn zumutbaren (geschäftsführenden bzw. administrativen) Funktionen realisieren lassen dürfte. Dies umso mehr, als wie dargelegt mittelfristig die gemeinsame Betriebsführung mit dem Sohn vorgesehen ist und überdies weitere Familienangehörige im Betrieb tätig sind. Der längerfristige Fortbestand des Betriebs scheint gesichert. In dieser Situation kann nicht ohne Weiteres von der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ausgegangen werden. Vorab ist daher die erwerbliche Einschränkung des Beschwerdeführers bei der Tätigkeit in seiner GmbH zu klären.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.5 Was die Bemessung des Valideneinkommens betrifft, ist aus dem IK-Auszug ersichtlich, dass die Einkommen als Selbständigerwerbender bzw. als Angestellter seiner GmbH von 2001 bis 2008 starken Schwankungen mit einem Jahreslohnspektrum von rund Fr. 25'000.-- bis Fr. 78'000.-- unterlagen (IV-act. 6). Der Einkommens-Mittelwert aus diesen acht Jahren beträgt Fr. 46'382.--. Der IK-Auszug stellt jedoch für sich allein keine verlässliche Grundlage zur Ermittlung des Valideneinkommens dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die betriebliche Entwicklung von verschiedenen, in ihrer Wirkung nicht im Einzelnen abschätzbaren Faktoren - neben dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere auch die Konjunktur- und Konkurrenzsituation - beeinflusst waren. Insgesamt lässt sich jedenfalls keine zuverlässige Korrelation zwischen den erwähnten Zahlen und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers beruhenden Wertschöpfung herstellen. Bei dieser Ausgangslage ist der Invaliditätsgrad anhand der so genannten ausserordentlichen Methode des gewichteten Betätigungsvergleichs zu bemessen. Dabei ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge zu haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 104 V 135; AHI 1998, 119; BGE 128 V 29). 4.6 Ein von der Suva vorgenommener Betätigungsvergleich vom 5. Dezember 2012 ergab eine erwerbliche "Minderleistung" des Beschwerdeführers in seinem Betrieb von 57.8% (UV-act. 107). Aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilungen ist davon auszugehen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder (sitzend, stehend, gehend) Körperhaltung, ohne Zurücklegen längerer Wegstrecken auf unebenem Boden, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne Zwangshaltungen (hockende und knieende Positionen) und ohne Arbeiten in Schräglagen vollschichtig zumutbar sind (UV-act. 93, 116). Als unzumutbar ausser Betracht fallen dürften damit bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers eigentliche Plattenlegerarbeiten, welche gemäss den Feststellungen der Suva vor dem Unfall (vom 24. August 2009) einen Anteil von 46.9% ausmachten (UV-act. 107). Dieser Anteil erscheint jedoch insofern übersetzt, als der Beschwerdeführer der IV- Eingliederungsverantwortlichen am 11. August 2010 erklärt hatte, er sei kaum mehr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aktiv auf dem Bau, sondern zuständig für die Akquisition der Aufträge, Beratung der Kundschaft, Organisation und Kontrolle der täglichen Arbeit sowie Anlieferung der Ware auf dem Bau. Aufgrund dessen, dass er nicht mehr neun Stunden auf den Knien arbeite, sei er zuversichtlich, das Geschäft weiterführen zu können. Unter anderem mit dem Hinweis, dass die Funktion als Geschäftsführer einer leidensadaptierten Tätigkeit entspreche und der Beschwerdeführer keine Unterstützung von der IV wünsche, schloss die Eingliederungsverantwortliche den Fall ab (IV-act. 24). Teilweise eingeschränkt ist der Beschwerdeführer gemäss Suva-Abklärung (UV-act. 107) bei den Arbeiten auf Baustellen (Anteil vor dem Unfall von rund 30%). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Ausmessen der Objekte offenbar von der Ehefrau übernommen wurde und dies auch weiterhin der Fall ist (vgl. IV-act. 71), womit der Anteil der Baustellenarbeiten vor dem Unfall tiefer als 30% gewesen sein dürfte. Für Büroarbeiten/Administration (Anteil vor dem Unfall: 15.6%), Besprechungen mit der Bauherrschaft (Anteil vor dem Unfall: 4.7%) und Materiallieferungen (Anteil vor dem Unfall: 1.6%) besteht keine Behinderung (vgl. UV-act. 107). Anlässlich einer Besprechung vom 3. Mai 2013 äusserte sich der Suva-Sachbearbeiter dahingehend, dass auf den Betätigungsvergleich mit einer Einbusse von 57.8% nicht abgestellt werden könne und maximal ein Invaliditätsgrad von 25% ausgewiesen sei (UV-act. 118). Angesichts der geschilderten Umstände kann bezogen auf die angestammte selbständige Tätigkeit jedenfalls nicht von einer IV-rentenwirksamen (mindestens 40%igen) erwerblichen Einschränkung ausgegangen werden, zumal der Wertschöpfungsanteil der Plattenleger- und Baustellenarbeiten tiefer als derjenige der Geschäftsführungsfunktionen anzusetzen wäre. Dem Beschwerdeführer kann angesichts der Betriebsgrösse mit mehreren Handwerkern zugemutet werden, seine Tätigkeit ganz auf die betriebsleitenden, organisatorischen und administrativen Aufgaben zu verlagern. 5. 5.1 Auch für den Fall, dass es unter Berücksichtigung von Alter, Art der Tätigkeit und Ausbildung (vgl. dazu SVR 2010 IV Nr. 37, S. 115 [9C_578/2009], E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013, 8C_654/2012, E. 5.3, und vom 23. Dezember 2004, I 316/04, E. 2.2) als zumutbar erachtet würde, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zugunsten einer anderen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unselbständig erwerbenden Tätigkeit aufgibt, müsste - wie nachstehend zu zeigen sein wird - der Rentenanspruch abgewiesen werden. 5.2 Die Beschwerdegegnerin nahm zur Invaliditätsbemessung einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vor, wobei sie für das Valideneinkommen von dem vom Beschwerdeführer im Jahr 1992 (Jahr vor dem Unfall vom 20. Oktober 1993) erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 46'800.-- ausging (IV-act. 6) und es dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen eines Hilfsarbeiters gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 1994 von Fr. 51'876.-- (bei 41.9 Wochenstunden) gegenüberstellte. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer als Gesunder ungefähr das durchschnittliche Einkommen eines Hilfsarbeiters erzielt hätte und legte gestützt auf die LSE 2008 einen Jahreslohn von Fr. 59'979.-- zugrunde (act. G 7 III. Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin ging angesichts der geschilderten Unwägbarkeiten (E. 4.5) bei der Bemessung des Valideneinkommens zu Recht von Tabellenwerten aus. Hingegen sind beim Beschwerdeführer zweifellos Berufs- und Fachkenntnisse in seiner Berufssparte im Baubereich anzunehmen, so dass es angemessen erscheint, vom LSE-Lohnniveau 3 Baugewerbe von Fr. 5'602.-- (LSE 2008) pro Monat bzw. Fr. 67'224.-- auszugehen. Aus der Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit 2008 von 41.6 Stunden ergibt sich ein Betrag von Fr. 69'913.--. Bei Zugrundelegung des Anforderungsniveaus 1+2 Baugewerbe (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) mit einem Monatslohn von Fr. 6'381.-- gemäss LSE 2008 würde ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 79'635.-- resultieren. Die Frage, von welchem Anforderungsniveau auszugehen ist, braucht - wie sich nachstehend (E. 5.2) ergeben wird - nicht abschliessend geprüft zu werden. Sodann kann eine Aufrechnung auf das Jahr des Erlasses der angefochtenen Verfügung (2011) unterbleiben, wenn auch beim Invalideneinkommen von derselben Basis (2008) ausgegangen wird. 5.3 Auch das Invalideneinkommen ist anhand statistischer Löhne zu bemessen. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 TA 1 Niveau 4 ist für Männer ein durchschnittliches Monatssalär von Fr. 4'806.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 57'672.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2008, d.h. auf 41.6 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 59'979.-- ergibt. Es ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angesichts des dargelegten Zumutbarkeitsprofils (vollzeitliche Zumutbarkeit von Tätigkeiten mit Wechselpositionen, sitzend und bis Mittelstrecken gehend, ohne Zwangshaltungen und ohne Arbeiten in Schräglagen sowie mit Einschränkungen beim Treppengehen, beim Heben und Tragen von schweren Gewichten wie auch beim Besteigen von Leitern) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen unfallbedingter Einschränkungen lediglich mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Ein Abzug rechtfertigt sich, wenn der Versicherte auch im Rahmen einer von den Ärzten als geeignet erachteten Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und deshalb mit einem reduzierten Lohn zu rechnen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2010, 8C_536/2010, Erw. 2.5 mit Hinweisen). Beim geschilderten Sachverhalt erscheint ein Leidensabzug von 10% gerechtfertigt. Demgemäss ergeben sich aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 53'981.-- mit den erwähnten Valideneinkommen von Fr. 69'913.-- bzw. Fr. 79'635.-- nicht rentenbegründende Invaliditätsgrade von 23% bzw. 32%. 6. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2011/347
Entscheidungsdatum
24.09.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026