© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 26.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2012 Art. 42 ATSG. Anspruch auf Einsicht in „interne“ Akten. Bezüglich Unterlagen eines Sachverständigen besteht ein Einsichtsrecht, wenn diese entscheidrelevant sind bzw. der Überprüfung der Schlussfolgerungen dienen können, und wenn ihr Inhalt nicht im Gutachten selbst wiedergegeben wird (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, IV 2011/34). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 26. Juni 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür, Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil SG 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 9. März 2001 aufgrund von Nacken- und Ohrenleiden zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 16). A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz am 21. März 2002 ein fachärztliches Gutachten. Die Gutachter diagnostizierten eine Angst- und depressive Reaktion bei unreifer Persönlichkeit, ein chronisches cervicocephales Syndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden sowie einen rezidivierenden Paukenerguss beidseits bei gestörter Ohrtrompetenfunktion mit entsprechender mässiger Schallleitungsstörung und attestierten volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf den Aufgabenbereich als Hausfrau und Mutter sowie grundsätzlich für ausserhäusliche Tätigkeiten, letzteres allerdings nur, wenn sie nicht für Kinder zu sorgen hätte (IV-act. 11). A.c Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (vgl. IV-act. 13) wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2002 ab (IV-act. 14). B. B.a Am 4. Mai 2004 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Hilfsmitteln (zwei Hörgeräte) bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 19). B.b Am 18. Juni 2004 ging der IV-Stelle der ärztliche Expertenbericht der HNO-Klinik des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. Juni 2004 zu, in welchem ausgeführt worden war, es sei eine binaurale Versorgung möglich (IV-act. 23). B.c Mit Verfügung vom 5. August 2004 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für zwei Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 1 (IV-act. 35). C.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Ende Juli 2004 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an. Als Art der Behinderung gab sie „Sprach-Hörbehinderung, depressiv, Eingliederung ins Berufsleben“ an (IV-act. 32 und 36). C.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. B., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 13. September 2005 ein fachärztliches Gutachten. Er diagnostizierte eine Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabilen und unreifen Zügen und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für der Bildung und den emotionalen Fähigkeiten der Versicherten entsprechende Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten unter Führung (IV-act. 65). C.c Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (IV- act. 77). C.d Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. März 2006 (IV-act. 82) wurde mit Entscheid vom 21. Juni 2006 abgewiesen (IV-act. 85). C.e Die am 23. August 2006 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde (IV-act. 90) wurde mit Entscheid IV 2006/142 vom 14. September 2007 ebenfalls abgewiesen (vgl. IV-act. 111). D. D.a Am 17. Juli 2009 meldete sich die Versicherte wiederum zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an. Als Art der Behinderung gab sie „chronische Schmerzen (Gelenk, Muskel, Rücken, Kopfschmerzen), Dauererschöpfungszustand, Depression, Hörbeeinträchtigung, psychosoziale Belastungssituationen“ an; ergänzend führte sie aus, seit der letzten Anmeldung habe sich der psychische und körperliche Zustand verschlechtert, sie könne sich nicht recht konzentrieren, sei vergesslich, innerlich unruhig und leide unter Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen (IV-act. 116). D.b Am 27. August 2009 liess die Versicherte der IV-Stelle unter anderem zwei Arztberichte zugehen: Frau Dr. med. C., Fachärztin FMH für Psychiatrie und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychotherapie, hatte in ihrem Bericht vom 8. August 2009 auf eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung, eine chronifizierte depressive Störung mit mittelgradigen Episoden, eine agitierte Depression, eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabiler Persönlichkeit und eine psychosoziale Belastung hingewiesen und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 11. Februar bis zum 31. Juli 2009 sowie eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.g Dagegen liess die Versicherte am 23. November 2010 Einwand erheben. Dr. B.___ sei zufolge Vorbefassung als befangen zu qualifizieren. Wie bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 (IV-act. 189) liess die Versicherte die Herausgabe der Resultate der Befragung und der ausgefüllten Fragebogen verlangen, da Dr. B.___ die Ergebnisse falsch wiedergegeben habe (IV-act. 192–1 ff.). Ihrem Einwand liess die Versicherte je eine Stellungnahme der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 28. Oktober 2010 (IV-act. 192–5 f.) und von Dr. C.___ vom 29. Oktober 2010 (IV- act. 192–7 f.) beilegen. D.h Am 30. Dezember 2010 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 18. Oktober 2010 (IV-act. 193). E. E.a Dagegen richtet sich die am 26. Januar 2011 erhobene Beschwerde, mit der die Zusprache mindestens einer halben Rente sowie eventualiter die Rückweisung zwecks Durchführung weiterer Abklärungen beantragt werden (act. G 1). E.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2011; act. G 7). E.c Am 25. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 9). E.d Mit Replik vom 17. März 2011 liess die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 26. Januar 2011 gestellten Anträgen festhalten und ergänzend einen Bericht der Klinik Teufen vom 25. Februar 2011 einreichen (act. G 10 und G 10.1.1). E.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Rahmen eines Sozialversicherungsverfahrens haben die versicherten Personen das Recht, angehört zu werden. Dieser Grundsatz ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankert. Es umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Kein Einsichtsrecht besteht rechtsprechungsgemäss in Bezug auf rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt. Im Rahmen einer Begutachtung besteht entsprechend grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung des Gutachtens, z.B. schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung des Sachverständigengutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen angezeigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 (IV-act. 189), im Rahmen ihres Einwandes vom 23. November 2010 gegen den Vorbescheid vom 18. Oktober 2010 (IV-act. 192–1 ff.) und mit der Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2011 (act. G 1) um Einsicht in die Resultate der Testbefragung und der ausgefüllten Fragebögen durch Dr. B.___ ersucht und sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, Dr. B.___ habe die Ergebnisse nicht korrekt in das Gutachen einfliessen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat dazu im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Stellung genommen und im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2011 ausgeführt, dabei handle es sich um interne Akten, bezüglich derer kein Einsichtsrecht bestehe (act. G 7). Entscheidend ist allerdings nicht, ob es sich bei den relevanten Dokumenten um Akten handelt, die für gewöhnlich nicht herausgegeben werden, wie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdegegnerin offenbar annimmt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Akten entscheidrelevant sind bzw. der Überprüfung des Gutachtens dienen können. Da Dr. B.___ – im Unterschied etwa zu Dr. Z.___ (vgl. IV-act. 11–12) – die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen (namentlich des MMPI-2-Tests) in seinem Gutachten vom 25. September 2010 nur rudimentär wiedergegeben hat (vgl. IV- act. 184–15 ff.), obwohl er zumindest formal auf dieselben abstellte (vgl. IV-act. 184–1), ist eine Überprüfung der Schlussfolgerungen ohne Kenntnis der Testergebnisse nicht möglich. Insbesondere kann eine der wesentlichen Schlussfolgerungen von Dr. B., die Tests würden keine zuverlässige Beurteilung erlauben, weshalb ausschliesslich auf den klinischen Befund abzustellen sei, nicht verifiziert werden. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass Dr. B. seine Arbeitsfähigkeitsschätzung gerade nicht gestützt auf die Testergebnisse abgegeben hat, denn der Schluss, nicht auf die Testergebnisse abzustellen, kann ebenso entscheidrelevant sein. Jedenfalls ist es ohne Kenntnis der Testergebnisse nicht möglich, die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ umfassend zu überprüfen, weshalb die entsprechenden Akten beizuziehen sind. 3. Die Beschwerdeführerin hat nicht erst im Beschwerdeverfahren um Edition der erwähnten Unterlagen ersucht, sondern bereits – zweimal – im Verwaltungsverfahren. Vor Erlass der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Akten nicht beigezogen und überdies nicht Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin genommen. Damit hat sie – wie oben dargelegt – den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Versäumnis der Beschwerdegegnerin ist nicht durch das Gericht nachzuholen, sondern durch die Beschwerdegegnerin selbst. Sie hat entsprechend die verlangten Akten von Dr. B.___ einzufordern und der Beschwerdeführerin Einsicht in dieselben zu gewähren. Nach erfolgter Stellungnahme der Beschwerdeführerin und hinreichender Auseinandersetzung mit den Argumenten und allfälligen weiteren Abklärungen ist über den Rentenanspruch neu zu befinden. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Person. Die gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten hat demgemäss die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Zudem hat sie die Beschwerdeführerin mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit obsolet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: