St.Gallen Sonstiges 02.10.2013 IV 2011/328

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/328 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 02.10.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 02.10.2013 Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 7 Abs. 1 ATSG. Monodisziplinäres Gutachten beweiskräftig. Abklärung der Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 67 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 51 %. Damit besteht Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 2013, IV 2011/328). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Sibylle Betschart Entscheid vom 2. Oktober 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. Hubert Bühlmann, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 19. August 2009 unter Hinweis auf Frakturen der Wirbelsäule, Schmerzen an der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWL) sowie des linken Beins und Bewegungseinschränkung zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1-1 ff.). A.b In einem internen Protokoll vom 25. August 2009 (IV-act. 9-1 f.) nannte Dr. med. B., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einem gleichentags stattgefundenen Gespräch mit dem Hausarzt Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Medizin, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose einer Wirbelsäulenfraktur (BWK12, LWK1 und 3) am 13. Mai 2008, erlitten nach einem Sturz auf den Rücken. Die Versicherte könne ihre angestammte Tätigkeit, die nicht nur das Busfahren, sondern auch das Putzen des Busses beinhalte, nur noch bedingt ausüben. Eine andere körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und ohne Zwangshaltung, könne die Versicherte auch in einem 50 %-Pensum ausführen. Dr. C.___ unterzeichnete das Protokoll am 28. August 2009 (IV-act. 9-2). A.c Am 21. Oktober 2009 erstattete die Firma D.___ einen Arbeitgeberbericht. Die Versicherte sei seit dem 1. Januar 1989 im Unternehmen tätig. Die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb betrage 9 Stunden pro Tag (45 Stunden pro Woche). Bis am 13. Mai 2008 habe die Versicherte 6 Stunden pro Tag (30 Stunden pro Woche) unregelmässig in Teilzeit als Chauffeuse/Busreinigerin gearbeitet. Seit Februar 2009 sei sie noch ca. 15 Stunden pro Woche im 50-%-Pensum als Chauffeuse im Betrieb tätig (IV-act. 18-1 ff.). A.d Mit einer Mitteilung vom 23. November 2009 brachte die IV-Stelle der Versicherten zur Kenntnis, dass aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 23-1 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gab die Versicherte am 16. Dezember 2009 an, dass sie im Haushalt Hilfe von ihrem Ehemann, der Familie und einer Putzfrau erhalte. Bezüglich Erwerbstätigkeit als Chauffeuse führte sie aus, aufgrund ihres Unfalls (Schulteroperation) 2004 sei ein neuer Mitarbeiter bei der Firma D.___ eingestellt worden. Somit sei das Arbeitspensum neu eingeteilt worden, und sie habe nicht mehr in ihrem früheren Pensum von 100 % arbeiten können. Das Pensum sei auf ca. 70 % gekürzt worden (IV-act. 27-2 ff.). A.f Am 4. Januar 2010 erstattete Dr. C.___ zuhanden der IV-Stelle einen Bericht. Er gab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Auf­ richtungsspondylodese Th11-L5 bei degenerativer linkskonvexer Lumbalskoliose und einen Status nach traumatischer Deckplattenimpressionsfraktur BWK 12 und LWK 2 sowie eine posttraumatische Radikulopathie L5/S1 links mit Blasenentleerungs­ störungen, bestehend seit Mai 2008, an. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Diagnosen eines seit 2004 bestehenden Status nach Hüft-Teilprothese links bei Coxarthrose sowie eines seit 1995 bestehenden Status nach HWS-Distorsion. Der Versicherten sei seit März 2009 eine behinderungsangepasste, rückenschonende Tätigkeit zu ca. 6 Stunden täglich zumutbar (IV-act. 29-1 ff.). Dr. C.___ ging davon aus, dass rein "sitzende" Tätigkeiten ganztags zu 100 % zumutbar seien (IV-act. 29-4). A.g Am 28. Januar 2010 erstattete die Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) zuhanden der IV-Stelle einen Bericht. Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Aufrichtungsspondylodese Th11-L5 mit TLIF L2-L5 vom 2. Oktober 2008 bei degenerativer linkskonvexer Lumbal­ skoliose mit Drehgleiten L3 über L4 und einer Deckplattenimpressionsfraktur BWK 12 und LWK 1 sowie eine posttraumatische Radikulopathie L5/S1 links mit Blasenent­ leerungsstörungen genannt (IV-act. 31-2 ff.). Dr. med. E., behandelnde Ärztin der Orthopädischen Chirurgie des KSSG, ging am 25. Januar 2010 davon aus, dass der Versicherten eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei (IV-act. 31-5). A.h Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. F., Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, am 16. August 2010 ein orthopädisches Gutachten mit Untersuchungsdatum 13. August 2010. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen: eine Spondylodese Th11-L5 bei Deckplattenimpressionsfraktur Th12 und L1, eine Hallux­

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte korrektur rechts, eine Rotatorenrekonstruktion rechts, eine Meniskektomie rechts medial sowie eine Hysterektomie, Appendektomie. Der Gutachter führte aus, da schon vor den Wirbelfrakturen im Jahr 2008 eine gewisse Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dürfte das heute zumutbare Pensum im angestammten Beruf unter 50 % betragen (IV- act. 43-1 ff.). A.i Mit Schreiben vom 28. September 2010 brachte Dr. F.___ der IV-Stelle auf deren Anfrage hin zur Kenntnis, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Bus- Chauffeuse zu 40 % arbeitsfähig sei. Die beschriebene adaptierte Tätigkeit sei zu 2/3 ausführbar (IV-act. 49). A.j Am 1. Oktober 2010 teilte die Versicherte der IV-Stelle im von ihr ausgefüllten Fragebogen mit, dass sie nach Einreichung der Anmeldung immer noch ihrer Beschäftigung bei den D.___ nachgehe. Sie arbeite durchschnittlich 66 Stunden pro Monat und erziele einen Bruttolohn von Fr. 23.50 pro Stunde (IV-act. 45-2). A.k RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt am 28. Oktober 2010 in einer internen Stellungnahme fest, gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ und auf dessen Schreiben vom 28. September 2010 könne eine 66 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit Beginn der langdauernden Krankheit am 13. Mai 2008 bestätigt werden (IV-act. 50). A.l Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Renten­ gesuchs in Aussicht (IV-act. 57-1 f.). A.m Die Versicherte liess am 5. Juli 2011 Einwand gegen den Vorbescheid erheben. Sie beantragte die Aufhebung des Vorbescheids, die Zusprache der beantragten Invaliden­ rente und eine unabhängige Abklärung der Streitsache, die neben der medizinischen Beurteilung auch die Überprüfung der Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer konkret möglichen und zumutbaren angepassten Tätigkeit umfasse (IV- act. 61-1 ff.). A.n Mit Verfügung vom 12. September 2011 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 13 % (Valideneinkommen: Fr. 40'300.--, Invalideneinkommen: Fr. 35'134.-- [67 % von Fr. 52'439.--]) ab. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 67 % (Arbeitsun­

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fähigkeit: 33 %). Unter Berücksichtigung der kantonalen Rechtsprechung sei auch eine Hilfsarbeiter-Tätigkeit zumutbar oder eine solche könne angerechnet werden. Im Rahmen der Schadenminderung könne deshalb auf die adaptierte Tätigkeit abgestellt werden. Auf dem offenen Arbeitsmarkt gebe es genügend Stellen, welche die Kriterien an eine adaptierte Tätigkeit erfüllten (IV-act. 63-1 ff.). B. B.a Gegen diese Verfügung richtete sich die am 20. Oktober 2011 erhobene Beschwerde, in der beantragt wurde, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. März 2010 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und die Streitsache sei einer unabhängigen Abklärung zuzuführen, welche neben der medizinischen Beurteilung auch die Überprüfung der Ausschöpfung der Restarbeits­ fähigkeit im Rahmen einer konkret möglichen und zumutbaren angepassten Tätigkeit umfasse. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die fehlende Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit den erheblichen Vorbringen der Be­ schwerdeführerin zum Vorbescheid stelle eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs nach Art. 15 VRP dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur, eine Gehörsverletzung müsse deshalb ungeachtet der materiellen Beurteilung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Daher sei der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben. Sodann gehe die Beschwerdegegnerin den Einschätzungen von Dr. F.___ folgend bei einer adaptierten Tätigkeit von einer Restarbeitsfähigkeit von 67 % aus. Sie weise darauf hin, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht diejenige Tätigkeit mit der wirtschaftlich höheren Verwertbarkeit zu berücksichtigen sei. Mit keinem Wort würden jedoch konkrete Verweisungstätigkeiten erwähnt, die der Beschwerdeführerin trotz der aufgezählten, zahlreichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch offen stünden. Die blosse Annahme, es könnte zumutbarerweise eine Arbeitsleistung zu 67 % erbracht werden, ohne dies auch erwerblich zureichend zu begründen, stelle im Sozialversicherungsrecht keine rechtsgenügliche Beweisgrundlage dar. Das Spektrum leidensangepasster Verweisungstätigkeiten verringere sich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, der fehlenden Erfahrung im Bürobereich und des Alters derart, dass die Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit als unrealistisch erscheinen müsse. Mit Schreiben vom 23. November 2009 habe die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Übrigen mitgeteilt, dass letztere bei der Firma D.___ angemessen eingegliedert sei, so dass von Eingliederungsmassnahmen abgesehen werde. Demnach sei vor knapp zwei Jahren die Eingliederung der Beschwerdeführerin in einen adaptierten Tätigkeitsbereich nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Weshalb nun die Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit plötzlich doch in Betracht kommen solle, sei nicht einzusehen, zumal sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten stetig verschlechtert habe (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, um der Begründungspflicht zu genügen, müssten im Bereich des Sozialversicherungsrechts summarisch die Überlegungen genannt werden, auf welche sich eine Verfügung stütze. Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht. Weil die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zudem zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung nehme, könne damit praxisgemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht, inwiefern das Gutachten F.___ rechtsfehlerhaft sei. Auf S. 6 des Gutachtens werde zudem genau beschrieben, wie eine angepasste Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beschaffen zu sein habe. Auch werde die quantitative Einschränkung mit einem Drittel genau festgelegt und im Schreiben von Dr. F.___ vom 28. September 2010 so bestätigt. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten F.___ seien nicht stichhaltig. Weitere medizinische Abklärungen seien unnötig, weil Dr. F.___ die geltend gemachten Einschränkungen der Beschwerdeführerin ausführlich abgeklärt habe. Demnach sei im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 66 2/3 % arbeitsfähig sei. Weil bei der Beschwerdeführerin sodann keine repräsentative Einkommensbasis zur Verfügung stehe, könne ihr Valideneinkommen gestützt auf einen Tabellenlohn berechnet werden. Dies habe im Jahr 2008 Fr. 51'368.-- betragen. Die Beschwerdeführerin übe keine Erwerbstätigkeit im zumutbaren Ausmass im Sinn von Art. 16 ATSG aus. Demnach sei bezüglich Invalideneinkommen wiederum auf die Tabellenlöhne abzustellen. Für die Beschwerdeführerin geeignete Tätigkeiten seien etwa leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier- Prüf- sowie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verpackungsarbeiten und leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung. Es treffe demnach nicht zu, dass es für die Beschwerde­ führerin auf dem nach Art. 16 ATSG vorausgesetzten ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr gebe. Es sei kein Leidensabzug mehr vorzunehmen. Das Inva­ lideneinkommen betrage somit Fr. 34'245.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiere. Die Beschwerdeführerin habe nach Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig (act. G 4). B.c In der Replik vom 2. Februar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und der Begründung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als 20 Jahren als Busfahrerin bei der Firma D.___ angestellt. Vor dem Unfall habe sie zuletzt ein Pensum von ca. 70 % ausgeübt. Nach dem Unfall habe ihr der langjährige Arbeitgeber ein etwa um die Hälfte reduziertes Pensum angeboten. Es sei daher von einem äusserst stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Weiter erlaube die angestammte Tätigkeit als Busfahrerin der Beschwerdeführerin, die ihr verbliebene Arbeitskraft optimal zu verwerten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Restarbeits­ fähigkeit trotz der unbestrittenen, medizinisch festgestellten Einschränkungen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im von der Beschwerdegegnerin behaupteten Umfang verwertet werden könnte, wäre der Beschwerdeführerin ein damit verbundener Berufswechsel jedenfalls nicht zuzumuten. Die Beschwerdegegnerin lasse die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin völlig ausser Acht. Sie übersehe dabei insbesondere, dass ein Berufswechsel grundsätzlich nur bei jüngeren Versicherten in Betracht komme, die noch eine lange Aktivitätszeit vor sich hätten. Im Weiteren stehe die heutige Haltung der Beschwerdegegnerin bezüglich berufliche Eingliederung in völligem Widerspruch zu ihrer früheren Beurteilung im Herbst 2009. Seither hätten sich die Eingliederungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin weder subjektiv noch objektiv verbessert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren voll ausschöpfe. Schliesslich entspreche das tatsächlich erzielte Einkommen nach den Angaben des Arbeitgebers der Arbeitsleistung und könne nicht als Soziallohn bezeichnet werden. Insgesamt seien damit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens gegeben, weshalb sich der Beizug der Tabellenlöhne entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erübrige. Sollte das Gericht wider Erwarten zum

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schluss gelangen, dass nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst, sondern auf die Tabellenlöhne abzustellen sei, so hätte es auch über einen allenfalls vorzunehmenden Leidensabzug zu befinden. Vorliegend fielen vor allem das fortgeschrittene Alter und der Umstand, dass die Versicherte bereits seit über 20 Jahren im gleichen Betrieb arbeite, lohnsenkend ins Gewicht. Unter gebührender Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von mindestens 20 % ohne Weiteres (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 9). Erwägungen: 1. Was vorab die Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft, ist folgendes festzuhalten: Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 133 III 439 ff. E. 3.3) muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Verwaltung bzw. das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung gerecht, denn es ist ihr nachvollziehbar zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu ihrem Entscheid gelangt ist. So ist denn darin unter anderem ausgeführt worden, dass unter Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender medizinischer Unterlagen eine 67 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit festgelegt worden sei. Unter Berücksichtigung der kantonalen Rechtsprechung sei auch eine Hilfsarbeitertätigkeit zumutbar oder eine solche könne angerechnet werden. Auf dem offenen Arbeitsmarkt gebe es genügend Stellen, welche die Kriterien an eine adaptierte Tätigkeit erfüllten (IV- act. 63-2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu erblicken. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Dezember 2009 angegeben, dass sie im Gesundheitsfall aktuell einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (IV-act. 25). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Demnach wird für die Bestimmung des Inva­ liditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein­ gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Beim zur Bemessung des IV-Grads vorzunehmenden Einkommensvergleich sind Werte aus demselben Vergleichsjahr beizuziehen. 2.2 Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 3. Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bezüglich Arbeitsfähigkeitsschätzung auf die orthopädische Begutachtung durch Dr. F.___ vom 13. August 2010 (IV-act. 43-1 ff.) sowie auf dessen Schreiben vom 28. September 2010 (IV-act. 49). Dr. F.___ hat seine Diagnosen im Gutachten vom 16. August 2010 unter anderem auf das am 23. Dezember 2009 erstellte MRI der LWS abgestützt und berichtet, die aktuell 58- jährige Beschwerdeführerin habe mehrere Operationen gehabt, die folgenlos ausgeheilt seien. Arbeitsmedizinisch relevant seien die Folgen von zwei Unfällen. Ein erster habe sich 1992 in Form eines Autounfalls ereignet, bei dem die Beschwerdeführerin eine Schleuderung der HWS neben mehreren Prellungen erlitten habe. Heute bestünden noch Beschwerden in Form einer schmerzhaften Reklination des Kopfes, was Über- Kopf-Arbeiten erschwere. 2008 habe sich die Beschwerdeführerin Frakturen von zwei Wirbeln am thoraco-lumbalen Übergang zugezogen, die eine operative Stabilisierung erfordert hätten. Als Folge sei eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule ver­ blieben. Das Lastenheben sei auf 10 Kilo limitiert und es könnten keine Tätigkeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers, insbesondere Inklination durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfragen hin zudem von Blasenentleerungsstörungen berichtet, die vor allem morgens aufträten. Es bestehe eine Pollakisurie, die sich im Laufe des Tages aber bessere. Da die Beschwerdeführerin genügend früh aufstehe, seien die morgendlichen Blasenstörungen bei der Arbeit jedoch nicht hinderlich. Eine adaptierte Tätigkeit könnte so aussehen, dass sie im Sitzen erfolge und mindestens stündlich durch Aufstehen und Gehen unterbrochen werde. Lasten wären auf maximal 10 kg limitiert, und es dürften keine Arbeiten in Zwangshaltung von Kopf und Oberkörper vorkommen. Zusätzlich wäre infolge verlangsamtem Arbeitstempo und vermehrten Pausen eine zeitliche Einschränkung von einem Drittel zu fordern (IV-act. 43-5 f.). Das Gutachten ist aufgrund der Akten, insbesondere auch unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung der Suva-Akten, sowie eigener Untersuchungen erstellt worden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Sicht ein. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zu überzeugen. Damit vermag das Gutachten den höchstrichterlich geltenden Anforderungen zu genügen. 3.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die vom Gutachter bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 67 % in adaptierter Arbeitstätigkeit lasse sich nicht halten, kann dem nicht beigepflichtet werden, denn selbst Hausarzt Dr. C.___ ist in seinem Bericht vom 4. Januar 2010 von einer ganztägig zumutbaren Arbeitstätigkeit bei 100 %iger Leistungserbringung in einer rein "sitzenden" Tätigkeit ausgegangen (IV-act. 29-4). Auch Dr. E.___ von der orthopädischen Chirurgie des KSSG hat am 25. Januar 2010 wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig als zumutbar erachtet (IV-act. 31-5). Die übrigen medizinischen Akten, sofern sie überhaupt eine abweichende Beurteilung be­ inhalten, vermögen ebenfalls keinen Zweifel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens entstehen zu lassen. Das Gutachten bzw. die darin vorgenommene medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung kann - in Übereinstimmung mit dem RAD - mithin grundsätzlich für die Bemessung des Invalideneinkommens beigezogen werden. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auch geeignete Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, namentlich leichtere Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten bei der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung, genannt (act. G 4/Ziff. 5). Diese Tätigkeiten erlaubten es der Beschwerdeführerin, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt optimal zu verwerten. 3.3 Angesichts der umfassenden medizinischen Abklärung besteht auch kein Anlass zu weiteren ärztlichen Untersuchungen, weil davon für den massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (12. September 2011) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere lassen sich in den medizinischen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür finden, dass bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine relevante anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten wäre. Es steht deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit zu 67 % arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin hat damit der Bestimmung des Invaliditätsgrades in der angefochtenen Verfügung zu Recht die gutachterliche Leistungsfähigkeitsbeurteilung zugrunde gelegt. Zu prüfen ist im Weiteren die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsbemessung. Diese hat mittels Einkommensvergleichs zu erfolgen. 3.4 Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beginnt mit dem Eintritt der - zeitlich und masslich genügenden - Arbeitsunfähigkeit, definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Ausgehend davon, dass seit Mai 2008 eine mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht (IV-act. 9-1), war das Wartejahr mithin seit Mai 2009 erfüllt. 3.5 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Beschwerdeführerin hat sich im August 2009 zum Rentenbezug angemeldet (IV-act. 1-9). Da der Rentenbeginn mithin im Februar 2010 anzusetzen wäre, sind bei einem allfälligen Leistungsanspruch dem Einkommensvergleich die Lohnverhältnisse im Jahre 2010 zu Grunde zu legen. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung das Valideneinkommen anhand des von der Arbeitgeberin am 29. Dezember 2009 angegebenen Bruttojahreslohns in der Zeit von 2005 bis 2008 in der Höhe von Fr. 40'300.-- (3'100.-- x 13) ermittelt, welches die Beschwerdeführerin bei einem Arbeitspensum von 100 % erzielt hätte (IV-act. 28). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie im Gesundheitsfall einer 100 %igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (IV-act. 25). Zur Überprüfung der Frage der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens rechtfertigt es sich, einen statistischen Wert (Tabellenlohn) für Chauffeure für das Jahr 2008 beizuziehen. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik lag das durchschnittliche Bruttoeinkommen von Frauen, Position "Landverkehr" (60), Anforderungsniveau 3 (die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin hat sich in über 20 Jahren Tätigkeit im Transportbereich zweifellos Berufs- und Fachkenntnisse erwerben können, so dass sich eine Einordnung im Anforderungsniveau 3 rechtfertigt), privater Sektor, im Jahr 2008 bei Fr. 5'069.-- pro Monat, entsprechend Fr. 60'828.-- pro Jahr (basierend auf 40 Arbeitsstunden pro Woche; Tabelle TA1). Bezogen auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von damals 42.7 Stunden macht dies Fr. 64'934.-- aus. Der Umstand also, dass die Beschwerdeführerin eine Chauffeuse-Stelle mit unterdurchschnittlicher Entlöhnung ausübt, ist überwiegend wahrscheinlich nicht darauf zurückzuführen, dass sie sich freiwillig mit einem tieferen Lohn begnügen wollte, sondern dürfte invaliditätsfremde Ursachen (insbesondere eingeschränkte Arbeitsplatzauswahl auf dem damals für die Beschwerdeführerin, welche keine Berufserfahrung als Chauffeuse vorweisen konnte, in Betracht kommenden regionalen Arbeitsmarkt; Möglichkeit zu stundenweiser und flexibler Tätigkeit; Angst vor altersbedingter Arbeitslosigkeit; IV act. 43-2, 43-5, 21-3) haben. Es rechtfertigt sich daher, von einem Valideneinkommen gemäss Tabellenlohn 2010 (Jahr des Einkommensvergleichs) auszugehen. Aus der LSE 2010, TA1, Position 49, Niveau 3, ist für Frauen ein Monatssalär von Fr. 5'051.-- ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 60'612.-- basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche branchenspezifische Arbeitszeit 2010, d.h. auf 42.8 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 64'855.-- ergibt. 3.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist grundsätzlich von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt deshalb der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008). Die Tätigkeit als Chauffeuse, welche die Beschwerdeführerin ausübt, entspricht nicht einer adaptierten Tätigkeit gemäss Definition im orthopädischen Gutachten (IV-act. 43-6), insbesondere,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weil die Arbeitstätigkeit auch Reinigungsarbeiten umfasst (IV-act. 18-7), welche nicht im Sitzen ausgeführt werden können und deshalb nicht behinderungsadaptiert sind. Zudem ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei sämtlichen Fahrten stets die Möglichkeit zu stündlichem Aufstehen und Gehen besteht und bei gelegentlichem Ein- und Ausladen von Gepäck nie Lasten von über 10 kg gehoben werden müssen. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, für das Invalideneinkommen Tabellenlöhne für einfache und repetitive Tätigkeiten beizuziehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Erfüllung der IV-spezifischen Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar ist, für die Jahre bis zur altersbedingten Pensionierung noch als Hilfsarbeiterin tätig zu sein. Bezüglich Verweistätigkeiten ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar darauf angewiesen ist, dass es eine sitzende Tätigkeit, verbunden mit der Möglichkeit zu stündlichem Aufstehen und Gehen, eine Tätigkeit ohne Lastenheben von über 10 kg sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen von Kopf und Oberkörper sein muss (IV-act. 43-6). Diese Voraussetzungen setzen ihr aber nicht so enge Grenzen, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus noch Einsatzmöglichkeiten für sie offen stehen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 5. September 2006, I 447/06; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Im Übrigen erzielt die Beschwerdeführerin zwar ab 13. Mai 2008 bei der Firma D.___ als Chauffeuse im Pensum von ca. 33 % (IV- act. 18-2) ein Erwerbseinkommen (IV-act. 68, 18-8 f.). Gemäss Gutachter ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aber zu 67 % arbeits- und leistungsfähig. Die Beschwerdeführerin schöpft somit in ihrer jetzigen Tätigkeit ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig aus, weshalb beim Inva­ lideneinkommen nicht auf das als Chauffeuse erzielte Einkommen abzustellen ist. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor lag im Jahr 2010 bei Fr. 52'790.-- (vgl. An­ hang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Gesetze und Verordnungen mit Quer­ verweisen und Sachregister, Ausgabe 2012, S. 234, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). 3.7 Die Beschwerdegegnerin hat vom Invalideneinkommen keinen sogenannten "Leidensabzug" gewährt (IV-act. 55-2). Der als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden an sich zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, welche die versicherte Person bei der Anwendung statistischer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daten für das Invalideneinkommen erleidet. Die Invalidität bewirkt - neben der Arbeitsunfähigkeit - auf den realen Arbeitsmarkt bezogen eine zusätzliche Lohneinbusse. Denn die statistischen Tabellenlöhne werden auf der Grundlage von Daten gesunder Arbeitnehmer erhoben. Solche Werte erreicht der invalide Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht. Vielmehr muss er in der Entwicklung des Invaliditätseinkommens bzw. der Invalidenkarriere mannigfaltige Nachteile gewärtigen (vgl. BGE 126 V 75 zum "Leidensabzug"). Im Hinblick auf die verschiedenen durch die somatischen Einschränkungen bedingten Beeinträchtigungen, insbesondere der qualitativen Arbeitsfähigkeit, hat sich das Spektrum der für die Beschwerdeführerin noch in Frage kommenden Tätigkeiten erheblich verkleinert. Sodann ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden gegenüber einem gesunden Konkurrenten für einen adaptierten Arbeitsplatz aus ökonomischer Sicht benachteiligt, auch weil ein grösseres Risiko besteht, dass sie mehr Krankheitsabwesenheiten haben könnte und sie weniger flexibel ist (z.B. in Bezug auf Überstunden; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2008 [9C_650/2008] E. 5.4). Da zudem ein (durch den spät in der Erwerbskarriere notwendigen Branchenwechsel verursachten) erheblicher Dienstaltersnachteil besteht, rechtfertigt es sich daher, einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Das Durchschnittseinkommen ist somit auf Fr. 47'511.-- herabzusetzen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 67 % ergibt sich per 2010 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 31'832.--. 3.8 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen von Fr. 64'855.-- und Invalideneinkommen von Fr. 31'832.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 51 %. 4. Ergibt sich, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage steht, so gehört zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Vorbemerkungen N. 47) beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. Denn wie sich aus Art. 16 ATSG ergibt, ist der Einkommensvergleich zur Bemessung des Inva­ liditätsgrades erst nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen und hat die versicherte Person, wenn ohne berufliche Massnahmen ein Rentenanspruch droht, die Pflicht, sich geeigneten und zu­ mutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Die Verwaltung ihrerseits hat die Pflicht, vor dem Entscheid über die Rentenfrage von Amtes wegen alle Eingliederungs­ möglichkeiten zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 23. November 2009 verneint (IV-act. 23-1 f.). Da also eine verbindliche Mitteilung betreffend die berufliche Eingliederung – und damit über die Erfüllung des Grundsatzes der "Eingliederung vor Rente" – vorliegt, kann das Gericht diese Frage nicht prüfen; es bleibt somit bei dem errechneten Invaliditätsgrad von 51 %. 5. Bei einem Invaliditätsgrad von 51 % besteht folglich gemäss obiger E. 2.1, 3.4 und 3.5 und mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 IVG ab 1. Februar 2010 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 6. 6.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. September 2011 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine halbe Rente zuzusprechen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- er­ scheint als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat bei Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. September 2011 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
  3. Februar 2010 eine halbe Rente zugesprochen; die Sache wird zur Berechnung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurück­ erstattet.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

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