St.Gallen Sonstiges 15.11.2013 IV 2011/318

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/318 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.08.2019 Entscheiddatum: 15.11.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 15.11.2013 Art 28 IVG. Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Hinweise für seit der Verlaufsbegutachtung vor Verfügungserlass eingetretene gesundheitliche Verschlechterung. ABI-Verlaufsgutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur ergänzenden Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 15. November 2013, IV 2011/318). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jorge Lopez Entscheid vom 15. November 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 21. September 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Nachdem sie als Küchengehilfin und Schichtarbeiterin im Sektor Produktion gearbeitet hatte, war sie kurze Zeit als Teilzeitraumpflegerin, in der Elektronikmontage, im Reinigungsdienst und zuletzt als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft tätig gewesen (IV-act. 9/3, 15, 22 f., 32/7). A.b Das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) erstellte im Auftrag der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 21. September 2006 ein interdisziplinäres Gutachten. Die Gutachter führten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: (1) chronisches lumbospondylogenes sowie chronisch thorakales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8, M54.5) bei Verdacht auf rezidivierende Claudicatio spinalis links, bei radiomorphologisch spondylogener Wirbelkanalstenose LWK3/4, bei diskogener/ spondylogener Einengung Recessus lateralis LWK4/5, deutlicher multisegmentärer Chondrose von LWK3 - S1 (MRT LWS 31. August 2004), bei deutlicher Wirbelsäulenfehlform/Fehlhaltung/Ausweichhaltung (deutlich betonter BWS- Hyperkyphose und LWS-Hyperlordose, thorakolumbal grobbogig linkskonvexer Ausweichskoliose), bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit deutlicher allgemeiner Dekonditionierung insbesondere der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen sowie bei multiplen Tendomyopathien; und (2) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.0). Der Versicherten sei aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leichten adaptierten Tätigkeit zumutbar, welche mehrheitlich sitzend und mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechseln der Arbeitsposition ausgeführt werden könne. Dabei seien das repetitive Heben und Tragen von Lasten, die Durchführung von stereotypen, fliessbandähnlichen Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, Arbeiten über dem Kopf und das Zurücklegen längerer Gehstrecken zu vermeiden. Die auf psychiatrischer Grundlage attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20% wirke hierbei nicht additiv. Es seien weitere medizinische Massnahmen indiziert (epidurale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steroidinfiltrationen als lokale Schmerztherapie, diagnostische Massnahmen zur Abklärung der Spinalkanalstenose, allenfalls Dekompression der Spinalkanalstenose, Reduktion des Körpergewichtes zur Beeinflussung der muskulären Dekonditionierung, allenfalls Implantation eines Magenbandings, Fortsetzung der integrierten psychiatrischen Behandlung, IV-act. 32/15 f.). A.c In einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2006 hielt der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) Ostschweiz fest, es könne auf das ABI-Gutachten vom 21. September 2006 abgestellt werden. Die vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen seien aber nicht zumutbar, weil sie invasive Eingriffe darstellten, und sie könnten höchstens eine gewisse Besserung der Lebensqualität, jedoch keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen. Deshalb gelte ab sofort die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-act. 33). A.d Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55% eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 zu (IV-act. 57). B. B.a Gemäss Bericht des Wirbelsäulenzentrums der Klinik Schulthess, Zürich, vom 20. Juli 2009 unterzog sich die Versicherte am 15. Juli 2009 einer Dekompression des Spinalkanals beidseits über eine linksseitige Fenestration L3/4 und L4/5. Diese Operation sei indiziert gewesen, weil die Versicherte seit langem unter einer Claudicatio spinalis-Symptomatik mit in erster Linie linksseitiger Ausstrahlung der Schmerzen leide, wodurch es zu einer Einschränkung der Gehstrecke gekommen sei (IV-act. 66/7). B.b Am 12. August 2009 leitete die IV-Stelle ein Verfahren betreffend Rentenrevision ein (IV-act. 60), in welchem die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheits­ zustandes geltend machte bzw. um Erhöhung der Rente ersuchte (IV-act. 59, 63, 65). Nachdem Dr. med. B., FMH Rheumatologie, von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% für ausserhäusliche Tätigkeiten ausgegangen war (IV-act. 71 und 78) und der operierende Arzt der Klinik Schulthess, Dr. med. C., unter Empfehlung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer leidensadaptierten Tätigkeit offen gelassen hatte (IV-act. 74/2), hielt der RAD in einer Stellungnahme vom 2. Juli 2010 eine Verlaufsbegutachtung für angezeigt (IV- act. 81). B.c Im Auftrag der IV-Stelle erstellte das ABI am 22. November 2010 gestützt auf eine interdisziplinäre Untersuchung vom 21. September 2010 ein Verlaufsgutachten. Die Gutachter stellten folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen:

  1. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) bei Status nach Dekompression des Spinalkanals beidseits über linksseitige Fenestration L3/4 und L4/5, bei anamnestisch seither stetig zunehmender Lumboischialgie beidseits und bei mässiger Bewegungseinschränkung der thorakolum­ balen Wirbelsäule; 2. chronische Schmerzen im Bereich der dominanten linken Schulter (ICD-10: M75.4) bei radiologisch unauffälligem Befund und Zeichen des subakromialen Impingements bei freier Beweglichkeit und fehlenden Hinweisen für eine Läsion von Rotatorenmanschette, langer Bizepssehne oder Akromioklavikulargelenk; 3. leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0). Entgegen der subjektiven Einschätzung der Ver­ sicherten habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Der Spinalkanal sei durch die Operation vom 15. Juli 2009 erfolgreich entlastet worden, so dass eine Claudicatio spinalis nicht mehr vorliege; die postoperativen Einschränkungen seien, mehr als ein Jahr nach dem Eingriff, ebenfalls abgeklungen, weshalb eine höhere Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Jahre 2006 als plausibel erscheine. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70% bei ganztägigem Pensum; die immer noch reduzierte Leistung lasse sich mit einem erhöhten Pausenbedarf erklären. Die Versicherte sollte etwa jede Stunde während 15 Minuten ein Lockerungs- und Entspannungsprogramm für die Muskulatur von Stamm und Extremitäten durchführen können. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie der wiederholte Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Horizontalen. Gemäss den aktuellen Befunden sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, sodass diese auch zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund einer leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Die Schmerzverarbeitungsstörung wirke sich nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die gleichen Zeitabschnitte könnten als Pausen für die Muskulatur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und für die psychische Erholung genutzt werden, so dass die Arbeitsunfähigkeiten auf somatischer und psychiatrischer Grundlage nicht addiert werden müssten (IV- act. 86/27-30). B.d Gestützt auf dieses Verlaufsgutachten schätzte der RAD in einer Stellungnahme vom 30. November 2010 die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auf 50% für die Zeit vom 21. September 2006 bis zum 21. September 2010 und für die anschliessende Zeit auf 70%. (IV-act. 87). C. Nachdem das Vorbescheidverfahren durchgeführt worden war, in dessen Rahmen der RAD am 17. Juni 2011 zu den Einwänden der Versicherten Stellung genommen hatte (IV-act. 91-100), ermittelte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2011 einen Invaliditätsgrad von 27% und hob die bisherige Invalidenrente mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes stehe fest: Die Rückenoperation vom Juli 2009 habe den Kanalspinal erfolgreich entlastet und die Claudicatio spinalis behoben. Demzufolge seien bestimmte im Jahr 2006 erhobene Befunde hinsichtlich des Bewegungsapparats nicht mehr vorhanden. Auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) könne aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung verzichtet werden. Die Fachgebiete Rheumatologie und Orthopädie würden sich in vielen Bereichen überschneiden. Unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände sei es richtig gewesen, dass die MEDAS einen orthopädischen Gutachter als genügend qualifiziert betrachtet habe, um die Beurteilung des Bewegungsapparates vorzunehmen (IV-act. 103). D. D.a Dagegen richtet sich die von Rechtsanwalt Marco Büchel, Oberuzwil, für die Ver­ sicherte am 11. Oktober 2011 eingereichte Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten; eventualiter sei ein medizinisches Obergutachten einzuholen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung stellt der Rechtsvertreter der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin den Beweiswert des ABI-Verlaufsgutachtens in Frage: Zum einen sei nicht nachvollziehbar, weshalb von einer unveränderten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werde, obwohl psychische Überlagerungen und Schmerzausweitung hinzugekommen seien. Zum andern habe bei der somatischen Untersuchung nur ein Orthopäde und nicht ein Rheumatologe mitgewirkt. Zudem lasse das Verlaufsgutachten die früher festgestellte deutliche Wirbelsäulenfehlform mit Fehlhaltung und Ausweichhaltung ausser Acht. Was den Einkommensvergleich anbelange, sei es wegen des Pausenbedarfs, der Unmöglichkeit Überstunden zu leisten sowie wegen der krankheitsbedingten Absenzen angemessen, einen Tabellenlohnabzug von 25% vorzunehmen (act. G 1). Der Beschwerde wurde ein Schreiben von Dr. B.___ vom 27. September 2011 beigelegt, in welchem sich der Rheumatologe mit dem ABI-Verlaufsgutachten auseinandersetzt und dieses in verschiedenen Punkten in Frage stellt (act. G 1.3 bzw. IV-act. 108/1-5). D.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies insbesondere auf eine Stellungnahme des RAD vom 30. Dezember 2011 (IV-act. 109), in welcher dieser ausführte, Dr. B.___ weiche nicht wesentlich von den vom orthopädischen ABI- Gutachter erhobenen, objektiven Befunden ab, sondern bemühe sich, diese anders zu deuten und im Hinblick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anders zu gewichten. Es sei nicht einzusehen, warum die Beurteilung von Dr. B.___ zuverlässiger sei als diejenige der auf Arbeitsfähigkeitsschätzungen spezialisierten Gutachter des ABI. Ein Tabellenlohnabzug sei wegen der erforderlichen Pausen von 15 Minuten pro Stunde nicht gerechtfertigt, da der erhöhte Pausenbedarf bereits durch die Annahme einer um 30% reduzierten Leistung in der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt sei (act. G 4). D.c In der Replik hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an seinen Anträgen fest. Dr. B.___ zeige, inwiefern das ABI-Verlaufsgutachten mangelhaft sei, oder er­ wecke zumindest erhebliche Zweifel an dessen Richtigkeit (act. G 7). D.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, welcher mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war (IV-act. 57), in rentenrelevanter Weise geändert und die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht mit Verfügung vom 9. September 2011 revisionsweise aufgehoben hat (IV-act. 103). 1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze IV-Rente, wenn sie mindestens zu 70% invalid ist; bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Bemessung der Invalidität setzt daher voraus, dass der Gesundheitsschaden sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sind. Dabei sind die rechtsanwendenden Behörden auf die Einschätzung der medizinischen Lage durch Fachpersonen angewiesen, welche den Gesundheitszustand beurteilen und dazu Stellung nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Gestützt darauf ermittelt die Verwaltung den Invaliditätsgrad in der Regel anhand eines Vergleichs zwischen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsschaden (Art. 16 ATSG). 1.2 Wenn sich der Invaliditätsgrad der rentenbeziehenden Person erheblich ändert, wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 3.5, vgl. BGE 133 V 545). Der Invaliditätsgrad kann sich unter anderem in erheblicher Weise ändern, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert oder verschlechtert hat oder anders auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente wird frühestens auf den ersten Tag des zweiten Monats wirksam, welcher der Zustellung der Verfügung folgt (Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV). Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. September 2011 die Rentenaufhebung und der 1. November 2011 gilt somit als Zeitpunkt für die Rechtswirksamkeit dieser Anordnung. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; BGE 130 V 77 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall ist demnach der Sachverhalt, welcher der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Januar 2008 (IV-act. 57) zugrunde lag, mit dem Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2011 (IV- act. 103) zu vergleichen. Tatsachen, die den Sachverhalt nach Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung verändert haben, bilden in der Regel keinen Beurteilungsgegenstand im Beschwerdeverfahren (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis; vgl. Ausnahme in BGE 130 V 141 E. 2.1). Daher ist auf die von Dr. B.___ vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Zeit vom 13. September 2011 bis Ende Dezember 2011 (IV-act.108/5), welche mit einer Magen-Bypass-Operation im Zusammenhang steht und keine Rückschlüsse bezüglich der Arbeitsfähigkeit im relevanten Zeitraum bis Verfügungserlass zulässt, im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Sachverhalt auf der Grundlage der medizinischen Feststellungen und Schlussfolgerungen des ABI-Verlaufsgutachtens vom 22. November 2010 (IV-act. 86) rechtsgenüglich erstellt ist. 2.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Alle Beweismittel sind, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, um zu entscheiden, ob die verfügbaren medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Das Sozialversicherungsgericht darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So besitzt das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351). Angesichts der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag können behandelnde Medizinalpersonen und Gutachter denselben Sachverhalt anders beurteilen. Das Gericht weicht aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer an sich beweiskräftigen Einschätzung eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nur ab (BGE 125 V 352f E. 3a und b; BGE 122 V 160 f. E. 1c), wenn die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 und vom 16. August 2007, I 705/06, E. 3.2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beanstandet das ABI- Verlaufsgutachten, weil das darin integrierte psychiatrische Teilgutachten einen unveränderten psychischen Gesundheitszustand feststelle, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verneine und die Frage des Vorliegens einer Komorbidität nicht kläre, obwohl seit 2004 psychische Probleme bestünden und 2009 psychische Überlagerungen und eine Schmerzausweitung hinzugekommen seien (act. G 1). Dem ist entgegen zu halten, dass die ABI-Gutachter nach den Kriterien der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) nachvollziehbar erklären, dass hier für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) ausreichend schwerwiegende psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren fehlen, die als hauptsächlich ursächliche Einflusse der Schmerzen gelten könnten (vgl. H. Dilling, H.J. Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 5. A. 2011, S. 195), weshalb sich die Frage der Komorbidität erübrigt. Die ABI-Gutachter gehen bei nicht hinreichend objektivierten somatischen Befunden von einer psychischen Überlagerung aus; diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), die sich bei der bereits einschränkenden leichten depressiven Episode (ICD-10 F33.0) nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-act. 86/17 f.). In diesem Zusammenhang weist der Rechtsvertreter zu Recht darauf hin, dass im ABI- Verlaufsgutachten selber von einer gegenüber der Begutachtung 2006 bestehenden Verschlechterung mit einer psychischen Überlagerung der somatisch ausgelösten Schmerzen bzw. einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werde. Zudem wird eine weitere Verschlechterung der Depression im Verlauf nicht ausgeschlossen, für welche eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentös antidepressiver Behandlung empfohlen werde (IV-act. 86/19). Eine solche Behandlung hatte die Beschwerdeführerin bereits erhalten (vgl. Arztbericht D., FMH Psychiatrie/ Psychotherapie, vom 6. Oktober 2005, IV-act. 12), diese dann anscheinend aus Kostengründen nicht mehr weitergeführt (IV-act. 86/17). Dem Bericht von Dr. B. lässt sich sodann entnehmen, dass nach mehreren frustranen Versuchen zur Bekämpfung der Adipositas permagna am 13. September 2011 eine operative Behandlung mit Magenbypass erfolgt sei (IV-act. 108/5 und 108/6). Damit liegen Anhaltspunkte vor, die für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sprechen. Es ist daher angezeigt, über den Verlauf der psychischen Entwicklung und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit seit der ersten Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im September 2011 ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. 2.3 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob das somatische Leiden nicht orthopädisch, sondern rheumatologisch hätte abgeklärt werden sollen. Während das ABI beim Vorgutachten 2006 einen Rheumatologen beigezogen hatte, wirkte beim Verlaufsgutachten 2010 stattdessen ein Orthopäde mit. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt, ein Rheumatologe sei besser geeignet als ein primär chirurgisch tätiger Orthopäde, um die Auswirkungen der Erkrankung des Bewegungsapparates zu beurteilen (act. G1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise unter anderem davon ab, ob der Gutachter über die entsprechende Fachausbildung verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2009, 9C_53/2009, E. 4.2). Die ABI-Gutachter führten nicht aus, weshalb sie eine orthopädische anstelle einer rheumatologischen Teilbegutachtung durchgeführt haben. Der RAD stellte sich in der Stellungnahme vom 17. Juni 2011 auf den Standpunkt, bei Überschneidung der beiden Fachgebiete sei der orthopädischer Gutachter in diesem speziellen Fall zweifellos qualifiziert gewesen, um die Beurteilung des Bewegungsapparates vorzunehmen (IV-act. 100). Festzuhalten ist, dass die fraglichen Fachrichtungen nicht etwa für unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind. Vielmehr scheint sich – wie das Bundesgericht ausführt (Urteil vom 6. Juni 2011, 9C_134/2011, E. 3.3) - im Sinne einer praktischen Aufgabenteilung für die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates der Beizug der Rheumatologie durchzusetzen, während die Orthopädie eher im Zusammenhang mit Fragen der Therapie zuständig sei. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der RAD in der Stellungnahme vom 30. September 2009 festgehalten hatte, gegenüber dem ABI- Vorgutachten 2006 liege insofern eine veränderte Situation vor, als sich die Beschwerdeführerin im Juli 2009 in der Klinik Schulthess Zürich einer dekompressiven Rückenoperation unterzogen habe (IV-act. 70), weshalb der Beizug eines Orthopäden für die Beurteilung des Operationsergebnisses im Nachhinein nachvollziehbar erscheint. Für die Richtigkeit der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach ein Orthopäde als primär operierender Arzt dazu neigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würde, jede Operation als erfolgreich zu betrachten, fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte. 2.4 Ferner ist zu prüfen, ob die Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ im Schreiben vom 27. September 2011 die orthopädischen Feststellungen und Schlussfolgerungen des ABI-Verlaufsgutachtens vom 22. November 2010 zu erschüttern vermögen. 2.4.1 Gemäss den medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin infolge der am 15. Juli 2009 durchgeführten Dekompression des Spinalkanals gebessert, so dass sich die Arbeitsfähigkeit von 50% auf 70% erhöht habe. Diese Verbesserung gelte ab dem Zeitpunkt, in dem die postoperativen Einschränkungen nicht mehr bestanden hätten, spätestens ab der ABI-Untersuchung vom 21. September 2010 (IV-act. 86/28). Demgegenüber gibt Dr. B.___ am 27. September 2011 an, vom 15. Juli 2009 bis 30. April 2010 habe operationsbedingt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für jegliche Tätigkeit bestanden, wobei zu berücksichtigen sei, dass die postoperative Zeit zwar komplikationslos, aber protrahiert verlaufen sei. Ab 1. Mai 2010 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50% für adaptierte Tätigkeiten auszugehen (IV-act. 108/1). Der orthopädische Gutachter hält in Bezug auf den Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 6. April 2010 (richtig: 29. März 2010, IV-act. 78) fest, dass sich bei der Untersuchung vom 21. September 2010 eher geringe Bewegungseinschränkungen an der thorakolumbalen Wirbelsäule gezeigt hätten und insgesamt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei (IV-act. 86/26). Damit äusserte sich der Gutachter nicht zur Frage, ob aufgrund der (protrahiert ablaufenden) postoperativen Erholungsphase vorübergehend keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat; er stellte nur eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes fest, nachdem der postoperative Verlauf abgeschlossen war. Zur konkreten rentenrelevanten Frage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der perioperativen Immobilisierung unterlässt es das ABI-Gutachten, hinreichend Auskunft zu geben, weshalb es diesbezüglich unvollständig ist. 2.4.2 Die Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit auch nach Abschluss der postoperativen Erholungsphase immer noch 50% betrage, begründet Dr. B.___ zunächst damit, dass bereits präoperativ klar gewesen sei, mit der Operation würden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht alle Beschwerden verschwinden. Ziel der Operation sei gewesen, die Schmerzen und vor allem die Claudicatio spinalis soweit zu reduzieren, dass ein gezielter Muskelaufbau stattfinden könnte. Gebessert hätten sich postoperativ die Claudicatio spinalis-Symptomatik und die vorbestehende ausgeprägte Fehlhaltung mit Shift nach links. Geblieben sei aber erwartungsgemäss der Hohl-Rundrücken mit S-förmiger Skoliose sowie die ausgeprägte muskuläre Dysbalance, wobei die Dekonditionierung infolge der Immobilisierung perioperativ sogar noch zugenommen habe (IV-act. 108/3). Zu bedenken gibt Dr. B.___ in diesem Zusammenhang, dass das ABI- Verlaufsgutachten lediglich die Befunde aufführe, welche sich gebessert hätten, nicht aber diejenigen, welche gleich geblieben seien oder sich gar verschlechtert hätten. Bei der Erklärung der radiologischen Befunde sei sodann im ABI-Verlaufsgutachten eine Besserung festgestellt worden, welche auf einem unzulässigen Vergleich zwischen früheren MRI-Befunden und den postoperativen konventionellen Bildern beruhe. Die fortbestehenden degenerativen Veränderungen gemäss MRI der Lendenwirbelsäule 2008 hätten nach allgemeiner Erfahrung eher zugenommen, sicher aber nicht abgenommen. Angesichts der Tatsache, dass die - gemäss den postoperativ erstellten radiologischen Aufnahmen - weiterbestehende degenerativ bedingte Olisthesis L3/4 verdächtig auf eine Instabilität sei, sei für eine Beurteilung mit möglichen Rentenfolgen die Anfertigung von LWS-Funktionsaufnahmen notwendig. Weiter müsse der Feststellung, dass mit einem Finger-Boden-Abstand von 20cm eine gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bestehe, welche zusätzlich durch das problemlose Erreichen der Zehen mit den Fingerspitzen im Langsitz erhärtet werde, widersprochen werden, weil mit diesen Testen allenfalls die gute Hüftbeweglichkeit sowie gut gedehnte Kanalstrukturen, aber keineswegs die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule nachgewiesen worden seien. Die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei zu Unrecht abgelehnt worden, da erfahrene Exploratoren gerade in unklaren Situationen mit einer EFL zwischen organisch und nichtorganisch bedingten Funktionseinschränkungen unterscheiden könnten. Zudem stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mit guter Compliance alles unternommen habe, um die Muskulatur zu kräftigen und die Dysbalance zu überwinden. Es sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach mehreren frustranen Versuchen der Gewichtsreduktion mit Diät und Medikamenten am 13. September 2011 nunmehr im Kantonsspital St. Gallen ein laparaskopisch proximaler Magenbypass mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Cholezystektomie erfolgt sei. Der postoperative Verlauf sei bisher gut gewesen. Es müsse ein gezielter Muskelaufbau erfolgen, dies möglichst in einem stationären Rahmen wie z.B. in der Klinik Valens (IV-act. 108/3 f.). 2.4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (IV-act. 109) widerspricht sich der behandelnde Rheumatologe nicht, wenn er für die Beurteilung des Leistungsanspruchs LWS-Funktionsaufnahmen empfiehlt, auf die er vorläufig und nur aus therapeutischer Sicht verzichtet habe (IV-act. 108/3). Der Beschwerdegegnerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Nichtdurchführung der EFL damit rechtfertigt, dass eine nicht organische Beschwerdekomponente vorliege (IV-act. 109). Es handelt sich um eine von der behandelnden Klinik für indiziert erachtete Massnahme. Eine derartig konkret leistungsorientierte, arbeitsmedizinisch- ergonomisch ausgerichtete Abklärung ermöglicht relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Die Ansicht, die Ergebnisse einer EFL seien stets mit Zurückhaltung zu würdigen, da sie massgeblich auf die subjektive Leistungsbereitschaft der versicherten Person abstelle, greift nach der Rechtsprechung zu kurz. Bei Beurteilungen mit möglichen Rentenfolgen wird im Gegenteil, um zusätzlichen Aspekten Rechnung zu tragen, die Kombination einer EFL mit einem rheumatologisch-orthopädischen, gegebenenfalls auch psychiatrischen Gutachten befürwortet (Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Januar 2009, 8C_547/2008, E. 4.2.1 und 4.2.2.1), es sei denn schwere Aggravation oder gar Simulation liege vor. Ein solches Verhalten kann nach dem Gutachten der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden. In Anbetracht der Einwendungen des rheumatologischen Facharztes steht nicht rechtsgenüglich fest, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt auf einer ausreichenden Beweisgrundlage erhoben hat. Was die Vorgehensfehler anbelangt, die der behandelnde Rheumatologe dem ABI-Gutachter vorwirft, geht es um spezifisch medizinische Fragen, die ein diesbezüglich nicht fachkundiges Gericht nicht beurteilen kann. Sie könnten jedoch Einfluss auf die Beurteilung des Leistungsanspruchs haben und werden von der Beschwerdegegnerin nicht widerlegt. Die Einwendungen erscheinen somit als triftig genug, um die Schlüssigkeit des ABI-Verlaufsgutachtens in Frage zu stellen und die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überprüfung im Rahmen einer Neubegutachtung zu veranlassen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3 b aa). 2.5 Weiter gibt das ABI-Verlaufsgutachten auch keine schlüssige Antwort auf die Frage einer höheren Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Operation vom 15. Juli 2009. Dr. B.___ schätzt in diesem Zusammenhang die perioperative Arbeitsunfähigkeit auf 100% in der Zeit vom vom 15. Juli 2009 bis 30. April 2010 ein. Die Beschwerdeführerin hatte in dem im August 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren am 19. August 2009 einen verschlechterten Gesundheitszustand geltend gemacht und auf ihre Rückenoperation in der Schulthess Klinik hingewiesen. Diese Frage wird im Rahmen der neuen Begutachtung ebenfalls zu klären sein, zumal alsdann zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin vorübergehend ein höherer Rentenanspruch zusteht. 3. 3.1 Es ist weder unter praktischen noch rechtlichen Gesichtspunkten angebracht, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen. Die Beschwerdeinstanz holt ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 100 E. 1.1; BGE 137 V 264 E. 4.4.1.4). 3.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Frage einer perioperativen (vorübergehenden) Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Dekompression des Spinalkanals vom 15. Juli 2009 überhaupt nicht geprüft. Anhand eines Vergleichs zwischen der Arbeitsunfähigkeit vor der Operation und derjenigen nach dem Zeitpunkt, in dem die postoperativen Einschränkungen, mehr als ein Jahr nach dem Eingriff, abgeklungen gewesen seien (IV-act. 86/28), begnügte sich die Beschwerdegegnerin, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Somit wurde im Hinblick auf eine damit zusammenhängende allfällige vorübergehende Erhöhung des Rentenanspruchs eine Sachverhaltsabklärung unterlassen. Ausserdem wurden fundierte Zweifel gegenüber dem Verlaufsgutachten vorgebracht. Deshalb ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine ergänzende Neubegutachtung (nicht bei der bisherigen Gutachterstelle) bezüglich der somatischen und psychiatrischen Fragestellung vornimmt. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut über eine Revision der Invalidenrente zu befinden haben. 4. 4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 9. September 2011 aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200.-- bis 1000.-- Franken festgelegt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint vorliegend angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss unter Kostengesichtspunkten als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 235 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). Angesichts des in diesem Sinn vollen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.3 In gleicher Weise hat die beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Bedeutung und Komplexität der vorliegenden Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. September 2011 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3 ́500.-- zu bezahlen.

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