St.Gallen Sonstiges 19.11.2013 IV 2011/293

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/293 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2019 Entscheiddatum: 19.11.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2013 Art. 28 IVG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. Beweiskraft des ABI-Gutachtens. Abweisung des Rentengesuchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2013, IV 2011/293) Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2014. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 19. November 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Heer, Degersheimerstrasse 6, Postfach 354, 9230 Flawil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Am 9. März 2004 (Eingang bei der IV-Stelle am 12. März 2004) hatte sich A.___ (nachfolgend: der Versicherte) aufgrund der Folgen eines Auffahrunfalls vom 6. Juni 2002 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1, 5, 6). Im Unfallzeitpunkt hatte er zwei Arbeitsstellen bekleidet, nämlich die vom 22. September 1986 bis 30. Juni 2004 dauernde bei der Firma B.___ als Facharbeiter zu 100% (IV-act. 10, 20) und zusätzlich die vom 1. Juni 2000 bis 30. November 2003 dauernde bei der Firma C.___ als Lagerangestellter zu 6-10 Stunden pro Woche (IV-act. 21). Mit Arztbericht vom 29. März 2004 (IV-act. 13) hatte Dr. med. D.___ ein chronisches cervicozephales Schmerzsyndrom beidseits diagnostiziert und darauf hingewiesen, dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003 attestiert zu haben. Seit 6. November 2003 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestanden. A.b Im ABI-Gutachten vom 31. August 2006 (IV-act. 62) waren keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren eine Schmerzverarbeitungsstörung und ein chronisches cervicalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die oberen sowie unteren Extremitäten links geblieben. Aus interdisziplinärer Sicht habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bestanden. Dies habe für sämtliche weiteren in der freien Wirtschaft verwertbaren Arbeiten gegolten. A.c Mit Vorbescheid vom 14. September 2006 hatte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf das ABI-Gutachten vom 31. August 2006 in Aussicht gestellt (IV-act. 66). Am 23. Oktober 2006 hatte der Versicherte Einwand erheben lassen (IV-act. 72). Nach einer Rückfrage beim ABI Basel und Kenntnisnahme der Antwort vom 19. November 2006 (IV-act. 75) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2006 an der Abweisung des Rentenbegehrens festgehalten (IV-act. 77).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2007 (IV-act. 81) war mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2008, IV 2007/18, abgewiesen worden. B. B.a Am 23. März 2009 (Eingang bei der IV-Stelle: 25. März 2009) stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Bezug von Invalidenversicherungsleistungen (IV-act. 108). Von Mai bis August 2007 war er bei der E.___ AG angestellt gewesen; von September 2007 bis März 2008 bei der F.___ AG (IV-act. 94, 108-5f.). Von April bis Juni 2008 hatte er bei der G.___ AG gearbeitet (IV-act. 108-6). B.b Mit vorläufigem Austrittsbericht vom 1. Dezember 2008 war über den stationären Aufenthalt des Versicherten vom 24. November bis 2. Dezember 2008 in der Neuro­ chirurgie, Kantonsspital St. Gallen (KSSG), berichtet worden (IV-act. 114-6/10ff.). Es war die Diagnose einer grossen lumbalen, nach kaudal sequestrierten Diskushernie L3/4 links gestellt worden. Vom 23. Dezember 2008 bis 24. März 2009 hatte sich der Versicherte in der Psychiatrischen Klinik H.___ zur stationären Behandlung aufgehalten, wo eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden war (IV- act. 112, 114-3/10ff.). B.c Mit ABI-Gutachten vom 7. Dezember 2009 (IV-act. 131) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symptomatik mit/bei möglichem residuellem sensiblem Ausfallsyndrom sowie medio-linkslateraler Diskushernie L4/5 mit Luxation nach kaudal, Eindellung des Duralschlauchs und Kontakt zur Nervenwurzel L5 links, MR- tomographisch ohne eindeutige Kompression neuraler Strukturen, erhoben. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung mit algogener Verstimmung. In der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe bestehe seit September 2008 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, in denen eine Hebe- und Traglimite von 10kg nur ausnahmsweise und von 15kg gar nicht überschritten werde, bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit April 2009, spätestens jedoch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seit dem Zeitpunkt der Begutachtung. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht beständen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Von Seiten der Gutachter werde beispielsweise an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten gedacht, doch kämen auch manuelle Arbeiten auf Tischhöhe in Frage, sofern die übrigen formulierten Einschränkungen berücksichtigt würden. B.d Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2010 stellte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 13% die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 149). B.e Mit Schreiben vom 23. August 2010 (IV-act. 150) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. M. Heer, Wil, mit, dass dieser inzwischen bei Dr. med. I., Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung sei. Zudem sei eine ergänzende Untersuchung bei Dr. med. J., Facharzt für Neurochirurgie, durchgeführt worden. Da der Sachverhalt medizinisch offensichtlich nicht ausreichend abgeklärt worden sei, beantrage er die Sistierung des Vorbescheids, eventualiter eine Nachfristgewährung zur Einreichung ergänzender Einwendungen und medizinischer Berichte. B.f Mit Stellungnahme vom 22. September 2010 reichte der Rechtsvertreter Arztberichte von Dr. I.___ vom 6. September 2010 und von Dr. J.___ vom 19. August 2010 ein (IV-act. 152ff.). Daraufhin empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 27. Oktober 2010 die Einholung weiterer Berichte und anschliessend eine Vergleichsbegutachtung am ABI Basel (IV-act. 160). B.g Unter Berücksichtigung des Gutachtens von K., Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin, SAMM, vom 7. November 2009 mit Hinweis auf eine Konsensbesprechung mit Dr. med. L., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (IV-act. 171-33/70ff.) sowie der nachträglich eingegangenen Berichte des Psychiatrischen Zentrums M.___ vom 16. November 2009 (IV-act. 167), des KSSG vom 22. Juli (IV-act. 171-57/70ff) und 28. September 2010 (IV-act. 171-48/70ff.) wurde das ABI-Gutachten vom 7. Februar 2011 erstellt (IV-act. 171-1/70ff.). Darin wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symptomatik mit/bei breitbasigen Diskusprotrusionen L5/S1 und L4/5 mit jeweils zentraler kleiner Anuluspathologie,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte klinisch und bildgebend ohne Kompression neuraler Strukturen, und bei Status nach weitgehend resorbierter medio-linkslateraler, nach kaudal luxierter Diskushernie L4/5 festgehalten. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für Tätigkeiten im Baugewerbe wie auch für jede anderweitige körperlich schwere Tätigkeit bestehe dagegen eine volle Arbeitsunfähigkeit. B.h Dem Versicherten wurde mit Schreiben vom 3. März 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Abklärungsergebnisse geboten (IV-act. 173). Mit Eingabe vom 12. April 2011 machte der Rechtsvertreter von dieser Gelegenheit Gebrauch (IV-act. 178) und reichte am 15. April 2011 eine Stellungnahme von Dr. I.___ vom 14. April 2011 ein (IV-act. 179), welche den Gutachtern des ABI zur Beurteilung unterbreitet wurde (IV-act. 180). Die ABI-Gutachter hielten an ihrer Einschätzung im polydisziplinären Gutachten fest (IV-act. 182). B.i Am 30. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon dieser am 15. August 2011 Gebrauch machte (IV-act. 184, 189). B.j Mit Verfügung vom 17. August 2011 beschloss die IV-Stelle die mit Vorbescheid vom 16. Juni 2010 in Aussicht gestellte Rentenabweisung (act. G 1.1). C. C.a Mit Beschwerde vom 15. September 2011 (act. G 1) liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beantragen, ihm sei ab 1. September 2008 mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten, eventualiter sei er erweitert medizinisch abzuklären und der Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt Heer als Rechtsvertreter zu bestimmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, das ABI-Gutachten sei unvollständig und nicht geeignet, einen endgültigen Invaliditätsgrad festzulegen, da weder die ABI- Gutachter noch der RAD sich eingehend mit den Diagnosen von Dr. I.___ befasst und sich nicht fundiert zu den im Nachgang zur ABI-Untersuchung festgestellten Symptomen und Diagnosen geäussert hätten. Das Gericht habe die unvollständige

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinische Abklärung zu ergänzen. Zudem sei ihm unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Leidensabzug von mindestens 20% zu gewähren. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, die vom Beschwerdeführer am ABI-Gutachten vom 7. Februar 2011 geäusserte Kritik sei nicht stichhaltig. Dem bei der Begutachtung mitwirkenden psychiatrischen Experten sei kein Aspekt des psychischen Zustandsbilds des Beschwerdeführers verborgen geblieben. Auch habe er sich in seiner Expertise mit der divergierenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ einlässlich auseinandergesetzt. Hinsichtlich des beantragten Tabellenlohnabzugs in Höhe von mindestens 20% seien beim Beschwerdeführer keine direkt mit der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung in Zusammenhang stehende lohnwirksamen oder anderen abzugsrelevanten Umstände ersichtlich, noch würden solche geltend gemacht. C.c Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte das Versicherungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" unbenutzt abgelaufen sei und verlangte einen Kostenvorschuss ein, der am 16. November 2011 bezahlt wurde (act. G 5). C.d Mit Replik vom 31. Januar 2012 (act. G 11) bzw. korrigierter Replik vom 1. Februar 2012 (act. G 12) hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und legte die Stellungnahme vom 30. Januar 2012 des Medizinischen Zentrums N., (act. G 11.1), ins Recht. C.e Mit Duplik vom 14. Februar 2012 hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (act. G 14). C.f Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwei Berichte des Medizinischen Zentrums O. vom 15. und 21. August 2012 sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. med. P.___ vom 12. September 2012 ein (act. G 16, 16.1, 16.2 und 16.3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.g Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 legte das Versicherungsgericht die vorgenannten Berichte dem ABI Basel zur Stellungnahme vor (act. G 18). Am 22. Mai 2013 reichte das ABI Basel eine Stellungnahme ein (act. G 19). C.h Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Fristverlängerung für die Stellungnahme zum Schreiben des ABI vom 22. Mai 2013 und liess zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. I.___ vom 30. Mai 2013, und von Dr. P.___ vom 19. Juni 2013, zukommen (act. G 21). C.i Mit Stellungnahme vom 16. August 2013 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht des Medizinischen Zentrums O.___ vom 13. August 2013 ein (act. G 23). C.j Am 11. Oktober 2013 ging das vom Versicherungsgericht bei der kmu Kranken­ versicherung, Winterthur, angeforderte Gutachten von Dr. L.___ vom 19. September 2009 ein und wurde den Parteien am 14. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. G 26, 27). Erwägungen: 1. Eingliederungsmassnahmen wurden in der Frühinterventionsphase zunächst geprüft und am 10. Juni 2009 verneint (IV-act. 119ff., 125). Der RAD ging davon aus, dass – wenn überhaupt – lediglich ein tiefes Eingliederungspotential vorhanden sei und der Beschwerdeführer sich subjektiv nicht für arbeitsfähig halte (IV-act. 121). Im ABI- Gutachten vom 7. Dezember 2009 wurden berufliche Massnahmen empfohlen, weshalb die Eingliederungsmassnahmen neu geprüft wurden (IV-act. 134). Der Beschwerdeführer bekräftigte beim Gespräch vom 9. Februar 2010, sich subjektiv nicht arbeitsfähig zu fühlen, berief sich dabei auf seine Schmerzen und wünschte den Rentenentscheid (IV-act. 139). Aus Sicht der Eingliederungsberatung waren neben der subjektiven Einschätzung der fehlenden Arbeitsfähigkeit auch die bestehenden IV- fremden Faktoren wie fehlende Bildung, ungenügende Deutschkenntnisse und die fehlende Motivation ausschlaggebend für die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen. Aus diesem Grund wurden die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 20. Mai 2010 eingestellt (IV-act. 146).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; in der bis 31. Dezember 2011 gültigen gewesenen Fassung) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Nach jener Bestimmung muss in einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Durch diese Eintretensvoraussetzung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2011, 8C_624/2011, E. 4.3.1, mit Hinweis). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die bei ihr am 25. März 2009 eingegangene Neuanmeldung, nachdem der Beschwerdeführer eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hatte, zu Recht eingetreten. In der Folge hat sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach materieller Prüfung mit Verfügung vom 17. August 2011 jedoch verneint. Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der medizinischen Aktenlage davon ausgehen durfte, dass bei voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit kein Rentenanspruch bestehe. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Schlussfolgerung in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das ABI-Gutachten vom 7. Februar 2011, wonach aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten vorhanden sei. 3.2 Im ABI-Gutachten vom 7. Februar 2011 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symptomatik erhoben. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine leichte depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine arterielle Hypertonie und ein chronischer Nikotinabusus. Bereits Dr. K.___ und Dr. L.___ gingen im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 19. September 2009 und vom 7. November 2009 (act. G 26; IV-act. 171-33/70ff.) bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms (als einzige mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) davon aus, dass zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Strassenbau für Reintegrationsbemühungen ungünstig erscheine und bestenfalls noch ein 50%-iges Pensum zumutbar sei. Hingegen sei eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einem wirbelsäulenadaptierten Belastungsprofil aus rein rheumatologischer Sicht ohne Einschränkungen zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Erwerbsunfähigkeit. 3.3 3.3.1 Dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zuzumuten ist, wird weder von ihm selbst bestritten noch geht Gegenteiliges aus der diesbezüglich einhelligen medizinischen Aktenlage hervor, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Der Beschwerdeführer äusserte mit Verweis auf die Berichte von Dr. I.___ vom 6. September 2010 (IV-act. 153) und vom 14. April 2011 (IV-act. 179-2f.) allerdings die Ansicht, dass das ABI-Gutachten vom 7. Februar 2011 hinsichtlich seiner psychiatrischen Gesundheitsschäden unvollständig sei. 3.3.2 Für die von Dr. I.___ in seinen Berichten vom 6. September 2010 und vom 14. April 2011 (IV-act. 153, 179) diagnostizierte Panikstörung und Depression bzw. mittelgradige depressive Störung fanden sich in den gesamten medizinischen Akten bis zur Einholung des ABI-Gutachtens vom 7. Februar 2011 unbestrittenermassen keine Hinweise, insbesondere auch nicht im Bericht des Psychiatrischen Zentrums M.___ vom 16. November 2009 (IV-act. 167), wo von einer regressiven Haltung, einer fehlenden Behandlungsmotivation und von mangelnden intrapsychischen Kompetenzen die Rede war, oder während des stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik H.___ vom 23. Dezember 2008 bis 24. März 2009, wo – obwohl der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht vom 23. März 2009 über schlechten Schlaf, Nervosität, Angespanntheit, Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, starkes nächtliches Schwitzen und reduzierte Konzentration berichtete – lediglich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden war (IV-act. 114). Nach Meinung von Dr. I.___ bestand im September 2010 eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit, wobei er sich nicht dazu äussert, ob diese Einschätzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch für eine den Beeinträchtigungen optimal angepasste Tätigkeit gilt (IV-act. 153). Im ABI-Gutachten vom 7. Dezember 2009 wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und davon ausgegangen, dass in der angestammten Tätigkeit seit August 2008 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten jedoch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% gegeben sei (IV-act. 131). Eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung mit algogener Verstimmung bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 3.3.3 Gemäss ABI-Gutachten vom 7. Februar 2011 klagte der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Anamnese über Schlafprobleme, häufiges Schwitzen, Druck- und Engegefühl im Brustbereich, innerliche Unruhe, Nervosität, Angst und Albträume. Dies komme mehrmals am Tag und in der Nacht vor und er müsse sich auch in der Nacht umziehen, da er stark schwitze. Manchmal müsse er auch erbrechen. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. Q., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in Bezug auf die Diagnose einer Panikstörung fest, dass zwar Ängste mit vegetativen Symptomen beständen. Während des ganzen Untersuchungstags hätten aber keine Panikattacken festgestellt werden können, obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, dass diese mehrmals am Tag auftreten würden. Seine Angaben seien "etwas wenig glaubwürdig". Auch seine Angabe, dass er die Medikamente regelmässig einnehme, entspreche nicht der Wahrheit, wie aufgrund der nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel geschlossen werden müsse. Es sei deshalb gut möglich, dass auch weitere seiner Angaben nicht ganz der Wahrheit entsprächen. Die Angstsymptomatik sei zu wenig ausgeprägt, um die Diagnose einer Panikstörung zu begründen. Die ICD-10-Klassifikation fordere für diese Diagnose ein innerhalb eines Monats wiederholtes und situationsunabhängiges Auftreten von schweren anfallsartigen Ängsten mit vegetativen Symptomen. Oft werde dann auch eine Bedarfsmedikation mit einem Benzodiazepin notwendig, was beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht der Fall sei. In der Psychiatrischen Klinik H., wo der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung gewesen sei, und im Psychiatrischen Zentrum M.___, wo vom 9. Juni bis 29. September 2009 eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei, seien keine depressive Episode und auch keine Panikstörung diagnostiziert worden. Eine versicherungsmedizinisch hinreichende Begründung, warum nun plötzlich eine starke Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mit höhergradiger Arbeitsunfähigkeit vorliegen solle,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe Dr. I.___ nicht angeben können. Ausserdem seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Die von Dr. I.___ aufgeführten psychopathologischen Befunde reichten nicht aus für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Gemäss Stellungnahme des ABI vom 16. Juni 2011 (IV-act. 182-11ff.) wurde die vom ABI festgestellte leichte depressive Episode als eigenständige Diagnose aufgeführt. Es sei anhand der täglichen Aktivitäten des Beschwerdeführers begründet worden, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Von den sogenannten Foerster-Kriterien seien die Kriterien des chronischen Verlaufs und der komorbiden psychischen Störung erfüllt, aber nicht deutlich. 3.3.4 Die Beurteilung von ABI-Gutachter Dr. Q.___ ist beweiskräftig. Im Gutachten hat er sich eingehend mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. I.___ auseinandergesetzt. Aus den Berichten von Dr. I.___ geht nicht hervor, in welchen Situationen sich Panikattacken einstellten und auf welche Art und mit welcher Intensität sich diese äusserten. Die von Dr. I.___ festgehaltenen subjektiven Leiden des Beschwerdeführers wurden von diesem auch gegenüber Dr. Q., und davor teilweise bereits anlässlich des stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik H. sowie gegenüber Dr. L., geäussert, ohne dass sich daraus Grundlagen für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode oder eine Panikstörung ergaben. Zur Arbeitsfähigkeit im April 2011 äusserte sich Dr. I. lediglich dahingehend, dass der Beschwerdeführer schon jahrelang in seiner bisherigen Tätigkeit voll arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre jedoch seiner Ansicht nach mit Unterstützung von Seiten der Invalidenversicherung möglich (IV-act. 179, 2/4f.). Über das Ausmass der von ihm als grundsätzlich zumutbar bezeichneten Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten machte er allerdings keine Angaben. Hinsichtlich der von ihm diagnostizierten Depression ist im Bericht vom 14. April 2011 zudem nicht klar, von welchem Schweregrad er ausgeht. 3.4 3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Berichte die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. Q.___ in Frage stellen. Rechtsprechungsgemäss bildet das Datum des Verfügungserlasses – in diesem Fall

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der 17. August 2011 – die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 61 zu Art. 61). Soweit jedoch auf einen späteren Zeitpunkt datierende ärztliche Berichte Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass zulassen, können sie unter Umständen dennoch Berücksichtigung finden. 3.4.2 Die Stellungnahmen des Medizinischen Zentrums N.___ vom 30. Januar 2012 (act. G 11.1) und des Medizinischen Zentrums O.___ vom 15. August 2012 (act. G 16.1) sowie vom 21. August 2012 (act. G 16.2) kritisieren in erster Linie die Symptomaufnahme und die fehlende Fremdanamnese im psychiatrischen Teil des ABI- Gutachtens vom 7. Februar 2011 und machen hierzu eigene Erhebungen. Zwar geht aus den Stellungnahmen vom 30. Januar und 15. August 2012 nicht hervor, wann die "ausführlichere" Symptomaufnahme und Fremdanamnese durch ihre Verfasser vor­ genommen wurde; allerdings ist aufgrund der Auftragserteilung am 25. Oktober 2011 davon auszugehen, dass dies wohl erst nach Verfügungserlass erfolgte. Die Feststellung einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ist jedoch für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Eine Oberflächlichkeit in der Symptomerhebung ist in der fast zweiseitigen psychiatrischen Anamnese des ABI-Gutachtens nicht zu erblicken. Diesbezüglich besteht zudem im Wesentlichen eine Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. L.. Inwieweit die fremanamnestische Angabe der Ehefrau, der Beschwerdeführer sei sehr depressiv, von objektiv-medizinischer Relevanz sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Anzumerken ist zu diesen Stellungnahmen lediglich, dass auch die Ärzte des Medizinischen Zentrums N. wie auch des Medizinischen Zentrums O.___ trotz der ihrer Ansicht nach umfangreichen psychopathologischen Befunderhebung keine Panikstörung diagnostizierten. Auch in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 30. Mai 2013 von Dr. I.___ und vom 12. September 2012 von Dr. P.___ gilt, dass diese für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind; Dr. P.___ konnte zudem aufgrund des Behandlungsbeginns im März 2012 (vgl. act. G 21) erst eine Arbeitsunfähigkeit nach Verfügungserlass echtzeitlich bescheinigen. 3.4.3 In der am 7. Mai 2013 vom Versicherungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 22. Mai 2013 (act. G 19) bemängeln die ABI-Gutachter zum Bericht des Medizinischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zentrums N.___ vom 30. Januar 2012 zudem, dass nicht dargelegt worden sei, wie sich die Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen bei der klinischen Befunderhebung gezeigt hätten. Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht rein aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht nachvollziehbar. Zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit sei zu erwarten. Zum Bericht des Medizinischen Zentrums O.___ vom 15. August 2012 äusserten die ABI-Gutachter, dass Menschen mit einer schweren Konzentrationsstörung gar nicht mehr Auto fahren könnten, wozu der Beschwerdeführer jedoch gemäss seinen Angaben im Bericht des Medizinischen Zentrums O.___ in der Lage sei. Auch im Bericht des Medizinischen Zentrums O.___ vom 21. August 2012 seien subjektive Momente viel stärker gewertet worden und in die objektive Befunderhebung eingeflossen. Für die Diagnose einer leichten depressiven Episode müssten vor allem mindestens zwei Kriterien "depressive Verstimmung, Verlust von Interesse und Freude, erhöhte Ermüdbarkeit" und zwei der übrigen Kriterien "verminderte Konzentration, verminderter Selbstwert, Schuldgefühle, negative Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, verminderter Appetit" erfüllt sein. Das Medizinische Zentrum N.___ sei von anderen, mehr therapeutisch orientierten Voraussetzungen ausgegangen, weshalb es zu einer anderen Beurteilung gekommen sei. Es würden weder neue Gesichtspunkte vorgebracht, noch begründeten diese Berichte eine Zustandsverschlechterung seit der Begutachtung im ABI. Auch mit Blick auf die Stellungnahme vom 13. August 2013 des Medizinischen Zentrums O.___ (act. G 23) ist diese Einschätzung plausibel und nachvollziehbar. Die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. Q.___ wird durch alle späteren psychiatrischen Stellungnahmen nicht erschüttert. 3.5 Damit ist gestützt auf das ABI-Gutachten vom 7. Februar 2011 davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten besteht. Von weiteren Abklärungen sind keine für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts aufschlussreichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90, E. 4b; 136 I 229, E. 5.3). 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsichtlich des Einkommensvergleichs bleibt lediglich zu erwähnen, dass die dem Beschwerdeführer zugrundegelegten Vergleichseinkommen (Fr. 68'900.-- Valideneinkommen; Fr. 59'979.--Invalideneinkommen) aufgrund der Aktenlage weder zu beanstanden sind noch von ihm selbst bemängelt wurden und dass selbst bei Gewährung des diesbezüglich einzig von ihm beantragten Tabellenlohnabzugs von 20% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der von ihm geleistete Kostenvorschuss daran anzurechnen ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu erwähnen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch das unterbliebene Einreichen des vom Gericht zugestellten Formulars und durch die Bezahlung des Kostenvorschusses als zurückgezogen zu betrachten ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet. bis

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2011/293
Entscheidungsdatum
19.11.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026