© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/289 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.06.2020 Entscheiddatum: 30.01.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 30.01.2014 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Art. 16 ATSG. Wiedererwägung. Falsche Invalidenkarriere in einer rentenzusprechenden Verfügung. Bindungswirkung an Entscheide der Unfallversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2014, IV 2011/289). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 8C_151/2014. Entscheid Versicherungsgericht, 30.01.2014 Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 30. Januar 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente (Wiedererwägung) Sachverhalt: A. A.a A._, geboren 19, stürzte am 18. Juli 1982 während eines Urlaubs in Spanien in angetrunkenem Zustand aus über zehn Metern Höhe von einem Balkon. Dabei zog er sich eine Commotio cerebri, eine Mandibulafraktur, Zahnfrakturen im Ober- und Unterkiefer, einen Serosa-Riss im Mesocolon transversum und Hämatome im Sigmabereich, eine zentrale Hüftgelenksluxationsfraktur mit lateraler Schenkelhals fraktur links, eine Beckentrümmerfraktur und eine Calcaneusfraktur links zu (Suva- act. 10). Gegenüber der Suva gab der Versicherte an, er habe von Dezember 1981 bis zum Unfall als Hilfsarbeiter bei der Z.AG Magazin-, Verpackungs- und Versandarbeiten ausgeführt und dafür einen Lohn von 12 × 2’200 Franken erhalten. Ohne Unfall würde sich sein Verdienst auf 2’600 bis 2’700 Franken belaufen; er sei beim Antritt der Stelle unterbezahlt gewesen. Aktuell sei er arbeitslos. Das Arbeitsverhältnis sei per Ende Oktober 1982 gekündigt worden. Der Sachbearbeiter der Suva vermerkte, dass sich der aktuelle Lohn auf 60 Prozent von 2’200 Franken belaufe (Suva-act. 35). Am 6. Mai 1983 hielt der Suva-Kreisarzt Dr. B. fest, der Versicherte habe im Rahmen der Heilbehandlung einen Pneumothorax rechts und einen infizierten Pleuraerguss erlitten. Ansonsten sei die Heilung problemlos verlaufen. Als Unfallfolgen verblieben eine Verkürzung des linken Beines um gut vier Zentimeter, eine Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk und Schonungszeichen. Die Belastbarkeit der linken Hüfte sei stark eingeschränkt. Der Versicherte dürfe keine schweren Lasten mehr tragen. Der weitere Verlauf sei nicht voraussehbar (Suva- act. 36). Die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten gab an, der Versicherte hätte, wenn er die Arbeitsstelle ein halbes Jahr früher angetreten hätte, eine Gratifikation in der Höhe eines halben Monatslohnes erhalten. Ohne Unfall hätte der Lohn ab Januar 1983 voraussichtlich 2’300 Franken zuzüglich einer Gratifikation in der Höhe eines halben Monatslohnes betragen (Suva-act. 38). Mit einer Verfügung vom 19. Januar 1984 kürzte die Suva die Versicherungsleistungen (mit Ausnahme der Krankenpflegekosten ab dem Datum des Inkrafttretens des UVG bzw. ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsfalles (Suva-act. 57). Am 4. April 1984 gab der Versicherte an, seit Februar 1984 in einem Übergangsprogramm für Stellenlose 44 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ihm würden leichtere Malerarbeiten zugewiesen. Er könne schwere Lasten nicht mehr heben und tragen und sei verlangsamt, weil er hinke. Die Leistungseinbusse betrage etwa 20 Prozent. Der Stundenlohn belaufe sich auf 13,46 Franken brutto. Der Vorgesetzte des Versicherten bezifferte die Leistungseinbusse dagegen auf etwa 40 Prozent, weil der Versicherte seiner Ansicht nach die Stelle als Hilfsmaler in einem leistungsorientierten Privatbetrieb kaum halten könnte (Suva-act. 65). Der Suva- Kreisarzt führte am 27. April 1984 aus, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Untersuchung im Mai 1983 nicht wesentlich geändert (Suva-act. 66). Die Suva richtete nach der Einstellung der Taggeldleistungen verschiedentlich Rentenvorschüsse aus (vgl. Suva-act. 37, 41, 43, 46). Mit einer Verfügung vom 28. Juni 1984 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 11. Februar 1983 eine Invalidenrente zu. Sie legte den Invaliditätsgrad auf einen Drittel (33,33 Prozent) fest (Suva-act. 80). A.b Auf ein Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten vom 7. Oktober 2001 hin (Suva- act. 182) fand am 12. Dezember 2001 eine kreisärztliche Untersuchung statt. Der Suva- Kreisarzt berichtete, gegenüber der Abschlussuntersuchung vom 5. Mai 1983 sei die Hüftfunktion links deutlich schlechter geworden, weshalb sich nun die Frage nach einer Integritätsentschädigung stelle. Dem Versicherten seien leichte körperliche, wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauernde gebückte oder kauernde Stellungen, ohne langes und regelmässiges Treppensteigen und ohne Tragen von Lasten von mehr als acht bis zehn Kilogramm über grössere Distanzen ganztägig zumutbar; die Frage der beruflichen Eingliederung müsse bei diesem Versicherten dringend durch die Invalidenversicherung geprüft werden (Suva-act. 189). Auf eine Anfrage der Suva hin gab eine Arbeitgeberin an, ein 40 Jahre alter angelernter Lager-/ Werkstattmitarbeiter mit Erfahrung erhalte einen Lohn von zwischen 4’000 und 4’500 Franken pro Monat sowie einen entsprechenden 13. Monatslohn (Suva-act. 200). Dr. C.___ berichtete dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum D.___ am 4. Juni 2002, der Versicherte sei aktuell nicht arbeits- bzw. vermittlungsfähig. Neben den körperlichen Problemen bestehe eine psychische Minderbelastbarkeit aufgrund der lange dauernden Unsicherheit bezüglich der Leistungen der Unfall- und der Invalidenversicherung. Er empfehle dringend die Durchführung einer beruflichen Abklärung und eine definitive Erledigung der offenen Verfahren. In absehbarer Zeit sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit der Notwendigkeit einer prothetischen Versorgung der Hüfte zu rechnen (Suva- act. 205). Am 30. Januar 2003 fand eine Besprechung zwischen dem Versicherten und einer Vertreterin der Suva statt. Diese teilte dem Versicherten mit, dass eine Rentenerhöhung per 1. Januar 2001 vorgesehen sei. Der Invaliditätsgrad betrage gemäss den Abklärungen 40 Prozent (Suva-act. 211). Obwohl der Versicherte damit nicht einverstanden war (Suva-act. 212), verfügte die Suva am 28. Februar 2003 entsprechend (Suva-act. 214). A.c Bereits am 27. Dezember 2001 hatte sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen für eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und „eventuell“ besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen angemeldet (IV- act. 1). Auf eine Anfrage der IV-Stelle hin hatte der Hausarzt des Versicherten, med. pract. E., am 23. Juli 2002 (IV-act. 15) berichtet, schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr möglich. Empfehlenswert sei eine Arbeit mit einem wechselnden Bewegungsablauf, wobei zu erwarten sei, dass der Versicherte nur stundenweise arbeiten könne. Herr E. hatte im Übrigen auf den Bericht des Suva- Kreisarztes vom 12. Dezember 2001 und den Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2002 verwiesen. Am 26. August 2003 (IV-act. 23) gab der Versicherte der zuständigen Eingliederungsberaterin der IV-Stelle an, er habe sich unterdessen als Maler selbständig gemacht. Dies ermögliche es ihm, kleinere Aufträge „im relativ gesunden Rahmen“ zu erledigen. Trotzdem ersuche er um ein persönliches Gespräch betreffend die berufliche Eingliederung. Am 2. September 2003 (IV-act. 24) stellte sich Dr. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) auf den Standpunkt, die Beurteilung der Suva, es liege eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 40 Prozent vor, sei in Ordnung. Da keine aktuellen Verschlechterungen oder unfallfremde Faktoren ersichtlich seien, sei der Versicherte auch durch die Invalidenversicherung entsprechend zu berenten. Am selben Tag fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Versicherten und der Eingliederungsberaterin statt (IV-act. 27–1). Der Versicherte gab dabei an, er arbeite durchschnittlich an drei Tagen pro Woche während je etwa sieben Stunden. Er übe nur leichte Tätigkeiten aus. Seit April 2003 habe er durchschnittlich etwa 3’000 Franken pro Monat verdient. Er befürchte aber einen Rückgang der Aufträge während der Winterzeit. Er habe den Eindruck, die Suva habe die medizinische Situation nicht richtig eingeschätzt, weshalb er weitere Abklärungen durch die IV-Stelle beantrage. Am Folgetag teilte ihm die Eingliederungsberaterin telefonisch mit, dass vorerst keine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteren Abklärungen vorgesehen seien. In ihrem Schlussbericht (IV-act. 27–2) führte sie aus, als Valideneinkommen sei der in der Verfügung der Suva vom 28. Februar 2003 angeführte versicherte Verdienst von 69’600 Franken heranzuziehen. Eine Eingliederung durch die IV-Stelle sei aktuell nicht angezeigt, da sich der Versicherte bereits selbst eingegliedert habe. Auf die Zwischenbilanz des Versicherten, in der über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten ein Einkommen von 9’646 Franken ausgewiesen worden sei, könne für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens nicht abgestellt werden, weil nicht belegbar sei, mit welchem zeitlichen bzw. arbeitsmässigen Aufwand dieses Einkommen erzielt worden sei. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades sei deshalb auf die Suva-Verfügung abzustellen, wonach dieser 40 Prozent betrage. Mit einer Verfügung vom 22. Juli 2004 (IV-act. 31 und 34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 77) berichtete Dr. C., der weitere Verlauf bezüglich der Verletzung des rechten Knies sei noch ungewiss. Der Versicherte habe bis zum Unfall als selbständiger Masseur mit einem Pensum von 50 Prozent gearbeitet. Als solcher sei er sicherlich vermindert leistungsfähig. Die Tätigkeit als Maler sei ihm nicht mehr zumutbar. Dr. C. legte einen Bericht von Dr. H.___ vom 14. Juli 2009 bei, der ausgeführt hatte, der Versicherte sei aufgrund der Kniebeschwerden sowohl in der Ausübung seines Berufs als Masseur als auch im Haushalt eingeschränkt. Am 27. November 2009 (IV- act. 83) berichtete Dr. H.___ der IV-Stelle, die angestammte Tätigkeit sei dem Versicherten maximal noch während drei Stunden pro Tag zumutbar. Leichtere Tätigkeiten seien während maximal vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Am 22. März 2010 (IV-act. 86) gab Dr. H.___ an, zwischenzeitlich sei der Versicherte am Knie operiert worden. Bezogen auf die vor dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent bestehe ab dem 9. März 2010 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Dr. C.___ hatte bereits in einem Bericht vom 18. Dezember 2007 (IV-act. 88) die Auffassung vertreten, der Unfall vom 25. Juni 2007 habe keine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Er hatte bezogen auf diesen Unfall ab dem 3. Dezember 2007 bereits eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Auch der Suva- Kreisarzt hatte die Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2007 auf die Arbeitsfähigkeit in einem Bericht vom 16. Januar 2009 als minimal qualifiziert. Dr. I.___ hatte in einem Bericht vom 20. Oktober 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bezogen auf die Tätigkeit als selbständiger Maler attesstiert. Die RAD-Ärztin Dr. J.___ stellte sich am 5. Mai 2010 (IV-act. 90) gestützt auf diese medizinischen Berichte auf den Standpunkt, der Unfall vom 25. Juni 2007 habe nicht zu einer rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt. Mit einem Vorbescheid vom 21. Juli 2010 (IV- act. 100) teilte die IV-Stelle mit, dass vorgesehen sei, das Rentenerhöhungsgesuch abzuweisen. Dagegen liess der Versicherte am 21. September 2010 (IV-act. 101) einwenden, gemäss einer Stellungnahme von Dr. H.___ vom 18. Mai 2010 (die er seiner Eingabe beilegte) sei er sowohl als Maler als auch als Masseur lediglich noch zu 40 Prozent arbeitsfähig. Der Unfall vom 25. Juni 2007 habe zudem vielfältige qualitative Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt, die bleibenden Charakter hätten. Es bestehe daher Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Auf eine Rückfrage der IV-Stelle hin führte Dr. H.___ am 8. November 2010 aus (IV-act. 110), nach dem 9. März 2010 habe er den Versicherten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mehr untersucht. Er gehe davon aus, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert habe. Nur bezogen auf das Kniegelenk könnte bei rein sitzenden oder sitzend und stehend zu verrichtenden Tätigkeiten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. K.___ am 28. Februar 2011 ein orthopädisches Gutachten (IV-act. 119). Er führte aus, er habe im Wesentlichen eine mässige Spondylarthrose L2–S1 und eine Osteochondrose, einen Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese und eine Chondropathia Grad II rechts diagnostiziert. Der Versicherte sei aufgrund der damit verbundenen Beschwerden als selbständiger Maler lediglich noch zu 50 Prozent arbeitsfähig. Als selbständiger Masseur sei der Versicherte dagegen zu 60 Prozent arbeitsfähig. Eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne dass dabei häufig inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen oder kniende Positionen eingenommen werden müssten, und die nicht mit häufigem Laufen auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen oder unebenem Boden oder Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm verbunden sei, sei vollumfänglich zumutbar. Der Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren hinsichtlich der Hüftbeschwerden etwas verbessert. Dieser Verbesserung stehe allerdings eine Verschlechterung des Zustandes aufgrund der Knieverletzung gegenüber. Die RAD- Ärztin Dr. J.___ hielt am 24. März 2011 fest (IV-act. 120), dass bereits der Kreisarzt der Suva im Jahr 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten attestiert habe und dass aufgrund der Schlussfolgerungen von Dr. K.___ davon auszugehen sei, dass diese Einschätzung nach wie vor gültig sei. A.f Anlässlich einer internen Besprechung vom 7. April 2011 (IV-act. 126) wurde der Beschluss gefasst, die leistungszusprechende Verfügung vom 22. Juli 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. Mit einem Vorbescheid vom 2. Mai 2011 (IV-act. 129) teilte die IV-Stelle mit, dass vorgesehen sei, die Rente wiedererwägungsweise aufzuheben und auf eine Rückforderung der bereits (zu Unrecht) bezogenen Rentenleistungen „ausnahmsweise“ zu verzichten. Dagegen liess der Versicherte am 7. Juni 2011 einwenden (IV-act. 131), der Bericht des Suva-Kreisarztes vom 12. Dezember 2001 sei der IV-Stelle bereits vor der Rentenzusprache bekannt gewesen. Wenn die IV-Stelle nun gestützt darauf die Rente einstelle, verstosse sie gegen Treu und Glauben. Sie verletze überdies das schützenswerte Vertrauen des Versicherten in den Bestand der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rentenzusprechenden Verfügung. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe zudem in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2006 eine Erwerbsunfähigkeit von 40 Prozent bestätigt. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich durch den Unfall vom 25. Juni 2007 weiter verschlechtert. Das Gutachten von Dr. K.___ überzeuge vor diesem Hintergrund nicht. Die von Dr. K.___ definierte leidensadaptierte Tätigkeit sei ausserdem so eng umschrieben, dass sie realistischerweise nicht verwertbar sei. Es bestehe daher mindestens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Mit einer Verfügung vom 28. Juli 2011 (IV-act. 134) hob die IV- Stelle die Verfügung vom 22. Juli 2004 wiedererwägungsweise auf. Sie verzichtete „ausnahmsweise“ auf eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen. B. B.a Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2011 Beschwerde erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung und die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente sowie eventualiter die Einholung eines unabhängigen orthopädischen Gutachtens beantragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, das Gutachten von Dr. K.___ sei nicht verwertbar, weil dieser voreingenommen gewesen sei und weil der Inhalt des Gutachtens nicht überzeuge. Insbesondere sei die Definition einer leidensadaptierten Tätigkeit realitätsfremd. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2006 gestützt auf Berichte der Suva-Kreisärzte Dr. L.___ und Dr. M.___ eine Erwerbsunfähigkeit von 40 Prozent bejaht. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage gemäss den behandelnden Ärzten mindestens 60 Prozent. Mit der Beachtung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sei sodann dem Vertrauensschutz noch nicht hinlänglich Genüge getan. Weil ein schutzwürdiges Vertrauen in den Weiterbestand der rentenzusprechenden Verfügung gegeben sei, sei die Wiedererwägung unzulässig. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Voraus setzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Ver fügung seien gegeben. Die Rentenzusprache sei aufgrund eines falschen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensvergleichs erfolgt, denn es sei bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Das Versicherungsgericht habe im Übrigen nicht eine Erwerbsunfähigkeit von 40 Prozent bestätigt, sondern lediglich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe. B.c Der Beschwerdeführer liess replicando an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Am 20. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 8). Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen werden, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 1.2 Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung wird in Streitig keiten betreffend Rentenleistungen in aller Regel bereits deshalb bejaht, weil die Korrektur angesichts der zukünftigen Rentenleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung ist. Vorliegend ist aufgrund des Umstandes, dass ohne Berichtigung der rentenzusprechenden Verfügung noch während 13 Jahren zu Unrecht eine Viertels rente von mehreren hundert Franken pro Monat ausgerichtet würde, die erhebliche Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. 1.3 Hinsichtlich der zweifellosen Unrichtigkeit der allenfalls in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung enthält Art. 53 Abs. 2 ATSG keine näheren Spezifizierungen. Praxisgemäss liegt eine zweifellose Unrichtigkeit nur bei unvertretbaren Rechtsan wendungsakten vor (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 390, mit weiteren Hinweisen). Unter den Begriff des Rechtsanwendungsaktes ist sowohl die Rechtsanwendung als auch die Sachverhaltsermittlung zu subsumieren. Ein unvertretbarer Rechtsanwendungsakt kann also vorliegen, wenn das Recht fehlerhaft angewendet oder wenn der Sachverhalt unrichtig ermittelt worden ist. Ein Anwendungsfall einer falschen Rechtsanwendung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liegt beispielsweise vor, wenn einer versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von 68 Prozent eine ganze Rente zugesprochen wird, denn Art. 28 Abs. 2 IVG sieht bei einem Invaliditätsgrad von 60–69 Prozent die Zusprache einer Dreiviertelsrente vor. Eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltermittlung liegt dagegen beispielsweise vor, wenn beim Einkommensvergleich von einem zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommen von 40’000 Franken ausgegangen wird, die versicherte Person aber – ohne dies zu melden – effektiv ein Einkommen von 50’000 Franken erzielt. Eine falsche Rechtsanwendung ist meist als qualifizierter Fehler zu betrachten, weil die Rechtsanwendung per se kaum je einen Spielraum für die Verwaltung beinhaltet. Spielraum besteht nur in jenen (seltenen) Fällen, in denen der Verwaltung explizit oder mittels eines unbestimmten Rechtsbegriffs ein Ermessen eingeräumt wird. Sieht eine massgebende Norm weder ein Ermessen der Verwaltung vor noch enthält sie einen unbestimmten Rechtsbegriff, muss der Rechtsanwendungsakt der Verwaltung klar vorhersehbar sein und bei denselben tatsächlichen Verhältnissen stets gleich ausfallen. Hat die Verwaltung bezüglich einer bestimmten Rechtsanwendungsfrage keine Wahlmöglichkeit und trifft sie eine falsche Wahl, so ist der Entscheid demnach als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Teilschritte innerhalb eines komplexen Gefüges handelt. Obwohl etwa die Bestimmung des massgebenden Invaliditätsgrades als äusserst komplex zu qualifizieren ist, liegt in der Regel eine zweifellose Unrichtigkeit vor, wenn die Verwaltung hinsichtlich eines Teilschrittes der Invaliditätsbemessung das Recht falsch anwendet. So erlaubt beispielsweise Art. 16 ATSG nicht, zwischen mehreren in Frage kommenden Valideneinkommen zu wählen. Vielmehr setzt die Bestimmung die Berücksichtigung eines bestimmten Einkommens voraus, weshalb die Verwaltung verpflichtet ist, das (einzig) richtige Einkommen zu wählen und bei der Festlegung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen. Das zeigt folgendes Beispiel: Eine versicherte Person hat eine Universitätsausbildung abgeschlossen und im Anschluss daran eine entsprechend gut bezahlte Stelle angetreten, ist einige Jahre später arbeitslos geworden, hat zur Erzielung eines Zwischenverdienstes eine schlecht bezahlte Hilfsarbeit angenommen und ist schwer erkrankt. In diesem Fall steht es der Verwaltung nicht frei, entweder den zuletzt erzielten Hilfsarbeiterlohn oder den Lohn für die davor ausgeübte qualifizierte Arbeit als Valideneinkommen zu berücksichtigen. Beim Einkommensvergleich muss zwingend der (höhere) erzielbare Lohn in einer qualifizierten Tätigkeit berücksichtigt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Das Abstellen auf den Hilfsarbeiterlohn wäre zweifellos unrichtig. Der Umstand, dass diese Frage innerhalb eines komplexen Gefüges weiterer Fragen zu beantworten ist, ändert nichts daran, dass ein falscher Entscheid in aller Regel als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. G.___ gilt dagegen in Bezug auf die rechtsfehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Diese ist naturgemäss mit wesentlich mehr Unsicherheiten und Ungenauigkeiten behaftet. So kann etwa die Frage, auf welche von mehreren divergierenden medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzungen abzustellen ist oder ob allenfalls noch weitere medizinische Berichte einzuholen sind, nicht immer eindeutig beantwortet werden. Bezüglich dieser wie auch anderer tatsächlicher Fragen gibt es gewisse „Graubereiche“, die es bei der Rechtsanwendung nur selten gibt. 2. 2.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 22. Juli 2004 enthält zwar einen Ein kommensvergleich, aus dem ein Invaliditätsgrad von 40 Prozent resultiert. Aus den Akten des entsprechenden Verwaltungsverfahrens geht aber ohne Weiteres hervor, dass die Beschwerdegegnerin keine eigenständige Bemessung des Invaliditätsgrades vorgenommen hat. Die zuständige Eingliederungsberaterin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die der Verfügung der Suva vom 28. Februar 2003 zugrundeliegenden Vergleichseinkommen zu übernehmen seien, nachdem der zuständige RAD-Arzt (ohne Begründung) festgehalten hatte, der Invaliditätsgrad von 40 Prozent sei „in Ordnung“. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. Juli 2004 erlassen. Die Zusprache der Viertelsrente hat sie mit einem „Schein-Einkommensvergleich“ begründet. Der eigentliche Grund für die Zusprache der Viertelsrente ist aber die Übernahme des Invaliditätsgrades aus der Verfügung der Suva. 2.2 Zwar hatte das Bundesgericht lange die Auffassung vertreten, es bestehe eine Bindungswirkung zwischen Entscheiden der Invalidenversicherung und solchen der Unfallversicherung hinsichtlich des Invaliditätsgrades. In BGE 126 V 288 hat es diese Bindungswirkung hinsichtlich der hier interessierenden Bindung der Invalidenversiche rung an einen Entscheid der Unfallversicherung wie folgt umschrieben: „Eine Bindung der Invalidenversicherung an die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung besteht nur, wenn für letzteren bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt“ (Regeste). Bereits in diesem Entscheid aus dem Jahr 2000 hat das Bundesgericht aber darauf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hingewiesen, dass die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon entbinde, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. „Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen“ (BGE 126 V 288 E. 2d S. 293 f.). Das Konzept der Bindungswirkung ist in späteren Entscheiden relativiert und schliesslich fallen gelassen worden (vgl. BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549). Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung der Beschwerdegegnerin ist es allerdings noch verbindlich gewesen. 2.3 Aus den Akten der Suva geht weder klar hervor, wie der ursprüngliche Invaliditätsgrad von einem Drittel ermittelt worden ist, noch wie der hier interessierende Invaliditätsgrad von 40 Prozent zustande gekommen ist. Obwohl der Suva-Kreisarzt in seinem Bericht vom 12. Dezember 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert hatte, hat die Suva eine Erwerbseinbusse von 40 Prozent angenommen. Woraus diese Erwerbseinbusse resultiert haben soll, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dieser Invaliditätsgrad taucht erstmals in einem Protokoll über eine Besprechung mit dem Versicherten vom 30. Januar 2003 betreffend den vorgesehenen Anpassungsentscheid auf. Eine Herleitung oder Berechnung lässt sich aber weder diesem Protokoll noch den späteren Akten entnehmen. Weil ihm gemäss dem Bericht des Kreisarztes vom 12. Dezember 2011 für leidensadaptierte Hilfsarbeitertätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist, kann die einzige mögliche Erklärung für den Invaliditätsgrad von 33 bzw. 40 Prozent eine entsprechende Divergenz zwischen der Invaliden- und der Validenkarriere sein. Die Suva muss mit anderen Worten angenommen haben, dass der Beschwerdeführerin ohne Unfall eine berufliche Ausbildung absolviert und anschliessend einen qualifizierten Beruf ausgeübt hätte, was ihm die Erzielung eines wesentlich höheren Lohnes als den eines vollständig arbeitsfähigen Hilfsarbeiters (in einer adaptierten, leichten Tätigkeit) ermöglicht hätte. Eine solche Annahme ist durchaus vertretbar gewesen, weshalb der von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad nicht als offenkundig rechtswidrig bezeichnet werden kann. 2.4 Die Beschwerdegegnerin muss diesen Invaliditätsgrad unbesehen übernommen haben. Anders ist nicht zu erklären, dass sie trotz der Kenntnis des Berichtes des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Suva-Kreisarztes vom 12. Dezember 2001 einen Invaliditätsgrad von 40 Prozent angenommen hat. Sie hat zwar eigene Abklärungen getätigt, die Ergebnisse derselben aber bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Weil im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung die Rechtsprechung zur Bindungswirkung gemäss BGE 126 V 288 noch massgebend gewesen ist, ist die Übernahme des nicht offenkundig falschen Invaliditätsgrades gerechtfertigt gewesen. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Juli 2004 liegt demnach keine falsche Rechtsanwendung zugrunde, weshalb sie nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren und daher nicht wiedererwägungsweise aufzuheben ist. 3. 3.1 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, so dass sie in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist. 3.2 Die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten hat bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädi gen. Dessen Rechtsvertreter hat eine Honorarnote über 5’054,40 Franken eingereicht (act. G 11.1). Die Akten sind zwar überdurchschnittlich umfangreich, was aber bloss die Zusprache eines leicht überdurchschnittlichen Honorars, nicht aber die Zusprache von gut 5’000 Franken rechtfertigt. Das Honorar ist auf 4’200 Franken festzusetzen. Daran ändern auch die umfangreichen Eingaben des Rechtsvertreters nichts, zumal sie in wesentlichem Umfang Wiederholungen enthalten. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer also mit 4’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.