St.Gallen Sonstiges 27.09.2012 IV 2011/263, IV 2011/265, IV 2011/266

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/263, IV 2011/265, IV 2011/266 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 27.09.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2012 Taggeldberechnungen; Rechtsverweigerung; Verzugszins; wiederholt modifizierte Weiterführung einer beruflichen Eingliederung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2012, IV 2011/263, IV 2011/265, IV 2011/266). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_950/2012. Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2012 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 27. September 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16/ Brunnenhof, Postfach 545, 7002 Chur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeld (09.04.2006 - 31.03.2007) / Verzugszins / Rechtsverzögerung (Verzugszinsen): IV 2011/263 Taggeld (01.04.2007 - 28.03.2011): IV 2011/265 berufliche Massnahmen: IV 2011/266 Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich nach einem am 11. September 2002 erlittenen Autounfall im September 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie hatte den Beruf der C.___ erlernt und hernach eine Abendhandelsschule besucht (ohne Diplomabschluss). Zuletzt war sie als Sachbearbeiterin tätig gewesen. Ab April 2004 (IV-act. 23, 35 f., 46, 50) wurden ihr bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % berufliche Massnahmen im Sinn einer Umschulung zur Technischen Kauffrau, dann zur Planerin Marketingkommunikation mit eidgenössischem Fachausweis zugesprochen. Nachdem sie im April 2006 die Ausbildung durchlaufen hatte (während sie aber zur Prüfung wegen mangelnder Berufspraxis nicht zugelassen worden war) und im gleichen Monat eine Festanstellung mit einem Pensum von 50 % aufgenommen hatte und ihr ausserdem in einem Gutachten vom 29. Dezember 2006 (vgl. Fremdakten) der Academy of Swiss Insurance Medicine des Universitätsspitals Basel (asim) in sämtlichen körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert worden war, erachtete die Sozialversicherungs­ anstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 27. Februar 2007 (IV- act. 134) die Umschulung als abgeschlossen und lehnte eine Weiterführung bis zum Er­ reichen des eidgenössischen Fachausweises (wie früher zugesprochen) ab. Auf Be­ schwerde hin wurde diese Anordnung ebenso wie eine Rentenablehnung aufgehoben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2008, IV- act. 205). Die Eingliederung sei fortzuführen (im Sinn des Erwerbs der Berufserfahrung, bis zu dem vorgesehenen Abschluss). A.b Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle hatte der Versicherten mit diversen Ver­ fügungen Taggelder zugesprochen. Die Verfügungen vom 24. März 2006 (bzw. der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid vom 18. August 2006) und vom 11. Juli 2006, insgesamt betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 8. April 2006, wo von einem Jahreseinkommen von zunächst Fr. 51'350.-- und ab 1. Januar 2006 (nach einer Teuerungsanpassung um 2.6 %) von Fr. 52'685.-- ausgegangen worden war, waren angefochten und die Beschwerden abgewiesen worden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007, IV-act. 204; Bundesgerichtsentscheid 8C_77/08 vom 5. Juni 2008, IV-act. 220). A.c Die Unfallversicherung der Versicherten hatte am 17. Juli 2007 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 - unter anderem die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 31. August 2007 verfügt. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde wurde diese Verfügung mit UV-Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2009 (IV-act. 318) aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen der Unfallkausalität zurückgewiesen. Es sei durch aktuelle Bildgebung zu klären, ob der Einriss des Anulus fibrosus C6/7 weiterhin dokumentiert werde. Gegebenenfalls sei durch ein biomechanisches Gutachten beurteilen zu lassen, ob die einwirkenden Kräfte geeignet gewesen seien, diesen Einriss zu verursachen. Werde die Unfallkausalität biomechanisch bestätigt, sei abschliessend medizinisch zu klären, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Versicherten im aktuellen Zeitpunkt noch auf den Unfall zurückzuführen und durch den Einriss des Anulus fibrosus erklärbar seien. A.d Im April 2008 (IV-act. 214) beantragte die Versicherte neu, anstelle der (in Form von Berufspraxis in der ab April 2006 innegehabten Anstellung) gerichtlich zuge­ sprochenen Weiterführung der Umschulung zur Planerin Marketingkommunikation Kurse im grafischen Bereich absolvieren zu können. Die IV-Stelle wies dieses Gesuch am 11. Dezember 2008 (IV-act. 245) ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sprach der Versicherten in Gutheissung einer Beschwerde hiergegen die Umschulung mittels 17 Computerkursen im Bereich Grafikprogramme (bezeichnet in IV-act. 224) mit Entscheid vom 26. August 2009 (IV-act. 284) zu. Denn für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung wäre inzwischen zusätzlich noch eine sogenannte Markom-Ausbildung verlangt worden, was nochmals eine etwa zweijährige Ausbildungszeit bis zur einst geplanten Prüfung bedeutet hätte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Mit Verfügung vom 11. März 2009 (IV-act. 265) hatte die Sozialversicherungs­ anstalt/IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Wartezeittaggelder ab 9. April 2006 abgelehnt. Die Versicherte liess am 22./24. April 2009 (IV-act. 274-3) beschwerdeweise die Zusprechung der gesetzlichen Taggelder ab 9. April 2006 bis zum erfolgreichen Abschluss der Umschulung samt Verzugszins, eventualiter einer halben Invalidenrente, beantragen. A.f Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 (IV-act. 297) leistete die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Teil der Grafikkurse (Daten vgl. IV-act. 292). - Am 29. Januar 2010 (IV-act. 303) sprach sie ihr ein Taggeld von Fr. 60.80 (Tageseinkommen Fr. 151.--; Taggeld Fr. 120.80; Kürzung Fr. 60.--) für die Tage vom 29. März 2010 bis 8. April 2010 zu. Die Versicherte liess beschwerdeweise die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggelder, allenfalls Rente usw.) mit Wirkung ab 11. April 2008 bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen beantragen. Pendente lite beantragte die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle am 30. April 2010 ("Verfügung", IV-act. 336) die Zusprechung lediglich eines Taggelds für die drei Tage vom 6. bis 8. April 2010. Am 18. Juni 2010 (IV-act. 351) erging ein Vorbescheid zum Taggeld für Januar bis Juli 2010, wonach kein durchgehender Taggeldanspruch bestehe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügungen vom 11. März 2009 und vom 29. Januar 2010 mit Entscheid vom 6. Dezember 2010 (IV-act. 392) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück. Infolge Schutzes ihres (durch die bisherige Taggeldausrichtung und die ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründeten) Vertrauens habe die Versicherte bis mindestens März 2007 (Wegfall der Vertrauensbasis mit Kenntnis von der Verfügung vom Februar 2007; allenfalls Übergangsfrist erforderlich) jedenfalls einen Anspruch auf ordentliche (nicht Wartezeit-) Taggelder (während ihrer oben erwähnten Berufspraxis). Für die Zeit ab April 2007 bestehe ein Taggeldanspruch für den Fall weiter, dass die Arbeitsfähigkeit 50 % oder weniger ausmache, was abzuklären sei. A.g Am 2. März 2010 (IV-act. 310) hatte die Versicherte mitteilen lassen, verschiedene der bewilligten Kurse würden nicht mehr oder unter anderem Namen angeboten. Es stehe ihr ein Taggeld für die ganze Umschulungszeit zu. Ihr sei auf Ende April 2010 die Anstellung gekündigt worden. - Am 5. Mai 2010 (IV-act. 339) hatte die Versicherte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte melden lassen, sie wolle den Kurs "Desktop Publisher" besuchen, der mit den übrigen Kursen grundsätzlich nichts zu tun habe, und sei zur Diskussion bereit, dafür auf ge­ wisse bewilligte Kurse zu verzichten. Am 18. Juni 2010 (IV-act. 352) hatte die Sozialver­ sicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten mitgeteilt, die Kurse InDesign, Illustrator, Schriftdesign mit Type Tool und Photoshop wären mit dem neu beantragten Kurs Desktop Publisher allesamt abgedeckt. Für die Kurse Fotografie gebe es gleichwertige Kurse. Offen blieben noch die 3D-Visualisierung, die Kalligraphie und das Handskizzen digital bearbeiten, welche nicht angeboten würden. Diese Kurse seien aber auf das damals bestehende Arbeitsverhältnis bezogen gewesen und seien nun nicht mehr zweckmässig. Die Massnahmen Desktop Publisher und Fotografieren würden befürwortet, wenn sie sich damit einverstanden erkläre, dass die übrigen Kurse nur bei Bedarf in einem konkreten Arbeitsverhältnis abgegolten würden. Der Rechtsvertreter der Versicherten hatte am 12. Juli 2010 (IV-act. 357) unter anderem noch den "Masterkurs für Desktop Publisher" zu bewilligen beantragt. Der bisher betrachtete Kurs werde anfangs August 2010 neu aufgelegt. Falls eine Lösung für den Lehrgang Desktop Publisher möglich wäre, wäre die Versicherte allenfalls bereit, auf die 3D- Visualisierungskurse zu verzichten. Die Kurse Kalligraphie, Handskizzen digital bearbeiten und Schriftdesign mit Typ Tool wolle sie aber jedenfalls absolvieren. Es sei anzunehmen, dass die Fotokurse bewilligt würden. In der Folge war auf die neuen Kursbeschreibungen gewartet worden, worauf die Kurse Desktop Publishing und Digitale Fotografie (samt Aufbaukurs) zur Bewilligung vorgesehen worden waren (vgl. IV-act. 375, 384). Am 7. Oktober 2010 (Mitteilung; IV-act. 386) hatte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle Kostengutsprache für die Fortsetzung der Umschulung im grafischen Bereich in Form des Lehrgangs Desktop Publisher und der Kurse digitale Fotografie (Grundkurs und Aufbau) im Zeitraum vom 27. September 2010 bis 28. März 2011 geleistet. Der Rechtsvertreter der Versicherten legte am 4. November 2010 (IV-act. 390) dar, zurzeit sei ihm noch nicht klar, welche Kurse durch diese zugesprochenen Lehrgänge abgedeckt würden. Zur Fristwahrung ersuche er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. A.h Zuvor hatte der Rechtsvertreter der Versicherten am 12. August 2010 (IV-act. 364) vorgebracht, das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe im UV-Verfahren festgehalten, dass die Schlussfolgerungen des asim-Gutachtens nicht nachvollziehbar seien. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von 70 % sei unzutreffend.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i Auf das Urteil vom 6. Dezember 2010 hin erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle am 29. März 2011 bei der Unfallversicherung nach dem Gutachten und erhielt den Bescheid, dieses sei noch nicht in Auftrag gegeben worden (IV-act. 403). Einem Bericht des Instituts für Radiologie am Kantonsspital St. Gallen vom 4. Januar 2011 zuhanden der Unfallversicherung (IV-act. 413) war zu entnehmen, dass der periphere Riss im Anulus fibrosus weiterhin nachweisbar sei, jedoch weniger augenfällig als bei der Voraufnahme vom Dezember 2002. A.j Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (IV-act. 419) sprach die Sozialversicherungs­ anstalt/IV-Stelle der Versicherten ein Wartezeittaggeld für die Zeit vom 9. April 2006 bis 31. Dezember 2006 (Fr. 54.80) zu. Über den Anspruch ab 1. Januar 2007 werde später verfügt. A.k Gemäss Mitteilung vom 27. Juni 2011 (IV-act. 418) waren die beruflichen Mass­ nahmen abgeschlossen worden. Mit dem erfolgreich erworbenen Abschluss in Desktop Publishing könne die Versicherte qualifiziert im Multimediabereich erwerbstätig werden. Eine weitere Unterstützung sei nicht angezeigt. Betreffend den Anspruch ab März 2007 würden weitere medizinische Abklärungen vorgenommen. Auf Ersuchen wurde am 8. Juli 2011 (IV-act. 422) eine entsprechende Verfügung erlassen. A.l Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 (IV-act. 424) liess die Versicherte eine Liste der Kurse einreichen, welche mit dem Lehrgang Desktop Publisher nicht abgedeckt seien. Die Kosten einschliesslich Spesen würden sich auf rund Fr. 5'000.-- belaufen. Die Um­ schulung könnte eventuell abgeschlossen werden, wenn dieser Betrag ausbezahlt werde. A.m Am 16. August 2011 (IV-act. 426 f.) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Versicherten ein Taggeld für die Zeit vom 27. September 2010 bis 31. Dezember 2010 (Fr. 120.80; an 17 Tagen) und vom 1. Januar 2011 bis 28. März 2011 (Fr. 121.60; an sieben Tagen) zu. A.n Mit Schreiben vom 5. September 2011 (IV-act. 429) ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten, den medizinischen Sachverhalt so weit abzuklären, dass über die Taggeldberechtigung ab März 2007 entschieden werden könne. Er erwarte hierüber bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15. September 2011 Bescheid und behalte sich eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. B. Am 5. September 2011 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf drei zu vereinigende Beschwerden erheben: B.a Gegen die Taggeld-Verfügung vom 30. Juni 2011 betreffend die Zeit vom 9. April bis 31. Dezember 2006 richtet sich die Beschwerde IV 2011/263. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Taggelder zuzusprechen, mindestens Fr. 73.30 pro Tag, zuzüglich die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Anspruch auf Verzugszinsen für die Periode bis 28. Februar 2007 innert 30 Tagen nach dem Entscheid des Versicherungsgerichts materiell zu prüfen und darüber zu verfügen, eventualiter seien für den Nachzahlungsbetrag in der letztge­ nannten Phase mit Wirkung ab 1. September 2006 5 % Verzugszinsen zuzusprechen. Mit der beigelegten Verfügung vom 22. Juni 2011 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Wartezeittaggeld für die Zeit vom 9. April 2006 bis 28. Februar 2007 zugesprochen (über die Höhe folge eine separate Verfügung). Trotz Anweisung im Entscheid vom 6. Dezember 2010 und seinem (des Rechtsvertreters) Hinweis vom

  1. Juli 2011 habe die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht über den Verzugszins verfügt. Das bedeute eine Rechtsverweigerung, allenfalls eine Rechtsverzögerung. Eventualiter sei ein Verzugszins ab dem mittleren Verfall zuzusprechen. Die Höhe der Nachzahlung stehe allerdings noch nicht fest, da die Höhe umstritten sei und über das Taggeld für Januar/Februar 2007 noch keine Verfügung ergangen sei. Die Taggeld- Berechnungsgrundlagen seien nicht nachvollziehbar. Aufgrund einer telefonischen Auskunft solle die Beschwerdeführerin 2006 einen Jahreslohn von Fr. 32'500.-- erzielt haben, was ein Taggeld von Fr. 56.-- ergäbe, sofern das Valideneinkommen mit Fr. 52'925.-- zutreffend festgesetzt worden sei. Gemäss Lohnausweis 2006 habe der Jahreslohn aber Fr. 26'170.-- ausgemacht, sodass das Taggeld auf Fr. 73.30 festzusetzen sei. Bis anhin habe er weder Einsicht in die Akten zur Berechnung noch eine entsprechende verfassungskonforme Verfügungsbegründung erhalten, was den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Gegen die Taggeld-Verfügungen vom 16. August 2011 betreffend die Zeit vom 27. September 2010 bis 28. März 2011 richtet sich die Beschwerde IV 2011/265. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Dezember 2011 (richtig: 2010) zurückzuweisen, eventualiter seien der Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen (bzw. der Absolvierung sämtlicher Kurse im graphischen Bereich gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts vom 26. August 2009) durch­ gehend die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder, allenfalls weitergehende Leistungen wie Rente usw.) auszurichten, subeventualiter seien zusätzlich für den 22. und den 29. Februar 2011 (richtig wohl: 21. und 28. Februar 2011) die gesetzlichen Taggelder zu gewähren. Der Kurs Desktop Publisher habe auch am 21. und 28. Februar 2011 stattgefunden. Insofern sei die Verfügung jedenfalls unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe sich immer auf den Standpunkt gestellt, dass sie medizinisch bedingt nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig sei und deshalb einen durchgehenden Anspruch auf Taggelder habe. Entsprechende Arztberichte befänden sich in den Akten. Im Übrigen werde auf die Akten in dem am 6. Dezember 2010 gerichtlich beurteilten Verfahren verwiesen und Dr. B.___ als Zeuge aufgerufen, allenfalls könne ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben werden. Die Beschwerdegegnerin habe die im Entscheid vom 6. Dezember 2011 (richtig: 2010) als erforderlich bezeichneten Abklärungen nicht durchgeführt. Daher gehe es nicht an, nur für die Kurstage Taggelder ausrichten zu wollen. Die Sache ziehe sich für die Beschwerdeführerin in unzumutbarer Weise in die Länge. B.c Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2011 betreffend den Abschluss der beruflichen Massnahmen richtet sich die Beschwerde IV 2011/266. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie nicht nichtig sei, und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in sinngemässer Umsetzung des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 26. August 2009 unter Zusprechung der gesetzlichen Taggelder für zehn namentlich bezeichnete grafische Kurse Kostengutsprache zu erteilen, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Die Umsetzung der bewilligten Kurse sei äusserst schwierig gewesen. Mehrheitlich seien die Kurse zufolge fehlender Teilnehmer nicht durchgeführt worden, teilweise hätten die IV-Sachbearbeiter nicht oder zu spät Kostengutsprache geleistet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im April 2010 habe die Beschwerdeführerin den Kurs Photoshop II besucht, im Mai 2010 anstelle des Kurses Websites in Handarbeit den Kurs Dreamweaver. Mit dem Kurs Desktop Publisher (bis März 2011) sei erst eine Basisausbildung (1. Modul) erreicht worden. Die bewilligten Vertiefungen seien darin nicht enthalten gewesen. Im Oktober 2010 habe die Beschwerdeführerin den Grundkurs Digitale Fotografie besucht. Der Aufbaukurs sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei nie damit einverstanden gewesen, mit diesen Kursen auf die übrigen bewilligten Kurse zu verzichten. Dass sie mit dem Abschluss qualifiziert im Multimedia-Bereich erwerbstätig sein könne, treffe nicht zu. Es fehlten das Know how in Filmbearbeitung, - produktion und -schnitt und in Erstellung/Bearbeitung bewegter Bilder, Broadcasts oder Spots. Insofern die Beschwerdegegnerin damit in gerichtlich beurteilte Ansprüche eingreife, sei ihre Verfügung nichtig, zumindest aber anfechtbar. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf die beantragten Kurse, da darüber bereits rechtskräftig befunden worden sei. Die Mehrzahl der bewilligten Kurse werde nun in veränderter Form angeboten; Modifikationen seien unumgänglich. Nicht abgedeckt sei noch der Anspruch auf die Aufbaukurse InDesign und Illustrator, Photoshop Aufbau III und IV, Digitale Fotografie Mod. 2 und Portfolio Basis und Vertiefung. Dazu kämen die Kurse in 3D-Visualisierung (Cinema 4D Mod. 1 und 2 und 3D-Blender Mod. 3). Bei Zweifeln über die faktische Identität der beantragten und der bewilligten Kurse sei eine Expertisierung unumgänglich. Auf das Vergleichsangebot einer Abgeltung von Fr. 5'000.--, mit dem finanziell in etwa der bewilligte Rahmen gewahrt worden wäre, habe die Beschwerdegegnerin nicht einmal reagiert. Die Rentenfrage sei erst nach erfolgter Umschulung zu prüfen. C. Am 7. September 2011 reicht der Rechtsvertreter dem Gericht nebst einem Lohnaus­ weis 2007 eine Verfügung vom 6. September 2011 ein, womit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2007 ein Taggeld von Fr. 55.80 zugesprochen worden ist. Er rügt, unter Vorbehalt der korrekten Ermittlung des Valideneinkommens müsste der Ansatz Fr. 57.-- betragen. Ausserdem fehlten die Verzugszinsen. - Am 15. November 2011 reicht er eine Mitteilung vom 9. November 2011 ein, wonach vom 1. bis 31. März 2007 Anspruch auf Wartezeittaggeld samt Verzugszins bestehe. Über die Höhe werde separat verfügt. - Am 1. Dezember 2011

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bemängelt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, er sei weiterhin ohne Bericht, wann endlich die medizinischen Abklärungen stattfinden sollten. - Am 21. Dezember 2011 legt er unter anderem die Taggeld-Verfügung vom 6. Dezember 2011 betreffend den Monat März 2007 (Fr. 55.80) sowie ein Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2011 mit Angaben zur Berechnung der Höhe (Valideneinkommen, Jahreslohn) und des Verzugszinses ein. Für eine Nachzahlung von Fr. 1'730.-- vom Dezember 2011 für die Zeit ab März 2007 war ein "Vergütungszins" von Fr. 245.-- berechnet worden. - Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 moniert der Rechtsvertreter auf eine wiederholte Fristerstreckung zur Erstattung der Beschwerdeantwort hin, die auf ein Unfallereignis von 2002 zurückgehende Sache habe sich aufgrund einer problematischen Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin bis zum Äussersten verzögert. Dazu komme, dass auch im UV-Verfahren noch keine Regulierung erfolgt sei. Die Angelegenheit sei prioritär zu behandeln. D. In ihren Beschwerdeantworten vom 13. Februar 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung aller drei Beschwerden. D.a Die Beschwerde IV 2011/263 sei abzuweisen, weil die Berechnung des Taggeldes im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005 ausführlich dargestellt worden sei und das Bundesgericht die Ansätze von Fr. 51'350.-- für das Jahr 2005 und Fr. 52'685.-- für 2006 bestätigt habe. Die Ausgleichskasse habe im Dezember 2011 einen Vergütungszins von Fr. 245.-- ausbezahlt. Bezüglich Rechtsverzögerung sollte die Angelegenheit erledigt sein. D.b Die Beschwerde IV 2011/265 sei ebenfalls abzuweisen, zumal die Voraus­ setzungen für durchgehende Taggelder nie erfüllt gewesen seien. Im Wissen um den Umstand, dass keine HWS-Distorsion stattgefunden habe, hätten die asim-Gutachter der Beschwerdeführerin wohl eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Gemäss einer bio­ mechanischen Beurteilung der AGU (Arbeitsgruppe für Unfallmechanik) vom 19. Juli 2011 seien nämlich eine Hirnverletzung beim Unfall auszuschliessen, die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung nicht nachvollziehbar und die von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht erklärbar. Die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen seien weder objektivierbar noch nachvollziehbar. Auf jeden Fall habe die Beschwerdeführerin spätestens ab Februar 2007 gewusst, dass sie als zu 70 %, also mehr als zu 50 % arbeitsfähig gelte. Für den in der Sache strittigen Zeitraum von 2010 und 2011 habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld. - Am 29. November 2011 hatte die Unfallversicherung der Beschwerdegegnerin die jüngeren Akten eingereicht, darunter die biomechanische Beurteilung vom 19. Juli 2011. Darin wurde festgehalten, dass es zu einem Kopfanprall am Lenkrad nicht gekommen sein könne und ein Beschleunigungsmechanismus bei der ermittelten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung bezüglich des Gehirns in einem nur unerheblichen Ausmass habe stattfinden können. Aufgrund der technischen Unfallanalyse und der medizinischen Unterlagen ergebe sich aus biomechanischer Sicht, dass ein echter hirnorganisch bedingter Bewusstseinsverlust auszuschliessen sei. Der Riss sei nicht auf die Krafteinwirkung durch den Aufprall zurückzuführen. D.c Die Beschwerde IV 2011/266 sei abzuweisen, da die asim-Experten der Beschwerdeführerin selbst bei Abstellen auf falsche Tatsachen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert hätten. Hätten sie gewusst, dass bei dem Bagatellunfall mit sehr tiefen Geschwindigkeiten ohne Kopfaufprall vor zehn Jahren keine HWS-Distorsion stattgefunden habe, so hätten sie wohl eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Es sei fraglich, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung je erfüllt gewesen seien. Nach den zahlreichen beruflichen Massnahmen zwischen 2004 und 2011 sei die ursprünglich als C.___ ausgebildete Beschwerdeführerin genügend eingegliedert. E. E.a Mit - nach ebenfalls wiederholten Fristerstreckungen erstatteter - Replik vom 25. Mai 2012 im Verfahren IV 2011/263 beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerde­ führerin, auch die Taggeld-Verfügungen vom 6. September 2011 und vom 6. Dezember 2011 seien aufzuheben. Es seien der Beschwerdeführerin für die Verfügungsperiode vom 9. April bis 31. Dezember 2006 die gesetzlichen Taggelder zuzusprechen, mindestens Fr. 73.30 pro Tag, und für die Verfügungsperiode vom 1. Januar bis 31. März 2007 von mindestens Fr. 57.--, jeweils zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Periode im Jahr 2006 seien Taggelder von Fr. 73.30 auszurichten, da das erzielte Einkommen brutto lediglich Fr. 26'170.-- betragen habe, für jene im Jahr 2007 solche von gerundet Fr. 57.--, und zwar bei einem Basiseinkommen von mindestens Fr. 53'290.-- und einem erwirtschafteten Einkommen von Fr. 32'500.-- (gemäss Lohn­ ausweis und IK-Auszug). Die Beschwerdegegnerin habe zwar für das Taggeld für März 2007, aber nicht für dasjenige für die Zeit vom 9. April 2006 bis 28. Februar 2007 einen Vergütungszins berechnet. E.b Mit Replik vom 25. Mai 2012 im Verfahren IV 2011/265 wird vorgebracht, die Dar­ stellung in der Beschwerdeantwort widerspreche den Verfügungen vom 22. Juni 2011 und vom 9. November 2011, wonach die Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder ab März bzw. April 2007 mittels weiterer medizinischer Abklärungen geprüft würden, diametral. Die Schlussfolgerungen, welche die Beschwerdegegnerin aus dem bio­ mechanischen Gutachten gezogen habe, seien unzutreffend. Das Gutachten leide ausserdem an qualifizierten Mängeln, welche in einer Eingabe an die Unfallversicherung vom 31. Oktober 2011 vorgetragen worden seien, sei zum Teil unklar und widersprüchlich. Die entsprechende Ergänzung des Gutachtens zuhanden der Unfallversicherung liege bis anhin noch nicht vor. Ob jene Versicherung weitere Abklärungen tätige, sei nicht von Bedeutung. Die Kausalität spiele hier keine Rolle. Die Beschwerdegegnerin habe die erforderlichen Abklärungen in Verletzung der Abklärungspflicht bisher unterlassen. Sie habe das nachzuholen; in den Verfügungen vom 22. Juni 2011 und vom 9. November 2011 habe sie auch eine diesbezügliche explizite Zusicherung gemacht. Es sei unangebracht, wenn die Beschwerdegegnerin aktenwidrig von einem Bagatellunfall spreche und einen Kopfaufprall und die eindeutig diagnostizierte HWS-Distorsion verneinen wolle. E.c Mit Replik vom 25. Mai 2012 im Verfahren IV 2011/266 legt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dar, in der Stellungnahme der Berufsberaterin werde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sieben der gerichtlich bewilligten Kurse bis anhin nicht habe absolvieren können. Darunter seien die (drei) 3D-Kurse, bezüglich welcher die Be­ schwerde demnach ohne weiteres gutzuheissen sei. Spekulationen über deren Nutzen erübrigten sich. Alle beantragten Kurse seien praxisrelevant und verbesserten die Chancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Als Grafikerin habe die Beschwerde­ führerin nur teilweise Fuss fassen können, im kaufmännischen Bereich sei es ebenfalls

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwierig. Notwendig sei eine Flexibilisierung, d.h. eine qualitativ breite Ausbildung. Bester Beleg hierfür sei die aktuelle Anstellung. Nicht stattfinden können hätten ferner die bewilligten Kurse Digitale Fotografie Mod. 2 und Mod. 3. Den Kurs Mod. 1 habe die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit besuchen können. Das Mod. 2 sei nicht im Desktop Publisher enthalten gewesen. Die Angabe, die Kurse InDesign Aufbau und Illustrator Aufbau seien vom Versicherungsgerichtsentscheid nicht gedeckt, treffe nicht zu. Viel­ mehr trügen sie nur eine andere Bezeichnung. Die Ausbildung Desktop Publisher habe nur die Kurse InDesign Mod. 1 und Illustrator Mod. 1 abgedeckt, ferner noch Fotoshop Basis mit Ansprechen gewisser Bereiche aus den Modulen II bis IV. Fotoshop Aufbau III und IV seien (anstelle des Photoshop Mod. 2 - 6) zu bewilligen. Die Kurse Portfolio Basis und Vertiefung ersetzten die bewilligten Kurse Schriftdesign, Fine-Art-Printing, Kalligraphie und Handskizzen digital bearbeiten, welche nicht mehr im Angebot seien. Sie besässen einen andern Inhalt; sie dienten der sachgerechten Präsentation von grafischen Aufträgen. Zu Unrecht werde behauptet, der Kurs Schriftdesign mit Typ Tool sei Inhalt des Lehrgangs Desktop Publisher gewesen. Bisher habe die Invalidenversi­ cherung Fr. 6'350.-- (für den Kurs Desktop Publisher und den Grundkurs Digitale Foto­ grafie) bezahlt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen regeln Ansprüche, welche bis ins Jahr 2006 zurückreichen. Die Änderungen der anwendbaren Bestimmungen auf den 1. Januar 2008 sind für die Ansprüche ab 2008 massgeblich. Ansprüche für das Jahr 2012 sind nicht zu beurteilen, sodass die weiteren Rechtsänderungen ab 1. Januar 2012 ausser Acht bleiben. 1.2 Angefochten wurde in den Verfahren, die angesichts des Sachzusammenhangs vereinigt behandelt werden können, zum einen die Taggeld-Verfügung vom 30. Juni 2011 betreffend die Zeit vom 9. April bis 31. Dezember 2006 (Beschwerde IV 2011/263). In diesem Verfahren (IV 2011/263) sind die Taggeld-Verfügungen vom 6. September 2011 über die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2007 und die Taggeld- Verfügung vom 6. Dezember 2011 betreffend den Monat März 2007 als mitangefochten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu betrachten. Sie waren schon in der Verfügung vom 30. Juni 2011 gewissermassen als weitere Teile angekündigt worden. Strittig sind zum andern die Taggeld- Verfügungen vom 16. August 2011 betreffend die Zeit vom 27. September 2010 bis 28. März 2011 (Beschwerde IV 2011/265) und die Verfügung vom 8. Juli 2011 betreffend den Abschluss der beruflichen Massnahmen (Beschwerde IV 2011/266). 1.3 Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen aus dem Grund, dass die Taggeld-Verfügung ungenügend begründet worden sei und ihm keine Akteneinsicht dazu gewährt worden sei. Die Berechnung und Auszahlung der Taggelder ist nach Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG Aufgabe der Ausgleichskassen der AHV. Ein Vorbescheid nach Art. 57a IVG (anders als BGE 134 V 97 Franz Schlauri, Über das Verhältnis von Vorbescheid und rechtlichem Gehör im Sozialversicherungsverfahren, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, 725 ff.) oder die anderweitige Gewährung des rechtlichen Gehörs (BGE 134 V 97) ist auch für IV-Taggeld- Berechnungen erforderlich. Zur Frage der Taggeldhöhe im Jahr 2006 (ohne Kürzung) hat zwar bereits ein durch alle Instanzen gezogenes Verfahren stattgefunden. Ab April 2006 war indessen ein tatsächlicher Lohn anzurechnen. Die prinzipielle Art und Weise seiner Berücksichtigung war dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (anhand des bis März 2006 erzielten tatsächlichen, zur Kürzung führenden Praktikums-Monatslohns von Fr. 900.-- bzw. pro Jahr Fr. 11'700.--) in einem Mail vom 10. Mai 2006 (IV-act. 85) einmal erläutert worden. Welche Einkommen später berücksichtigt wurden, ist lediglich zum Teil ersichtlich; Kassenakten sind nicht zugestellt worden. Auch wenn diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden muss, ist vorliegend auf die rein formelle Erledigung des Verfahrens zu verzichten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2010/61 vom 7. August 2012), da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin einer materiellen Behandlung der Sache den Vorzug gibt. 2. 2.1 Nach Art. 22 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier zunächst anwendbaren Fassung, die aber später im hier interessierenden Wesentlichen unverändert geblieben ist) hat die versicherte Person während der Eingliederung An­

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte spruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer ge­ wohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Das Taggeld ist nach ständiger Rechtsprechung eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungs­ massnahmen. Der Taggeldanspruch fällt unterschiedlich aus, je nachdem, ob die Ein­ gliederung an zusammenhängenden oder an nicht zusammenhängenden Tagen durch­ geführt wird (Art. 22 Abs. 1 IVG im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 17IVV). Art. 17IVV legt fest, dass Versicherte, die innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung stehen, Anspruch auf ein Taggeld haben für Eingliederungstage, wenn sie wegen der Massnahme ganz­ tags verhindert sind, der Arbeit nachzugehen (lit. a), oder für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn sie in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (lit. b). Das Taggeld ist diesfalls für jeden Tag der Eingliederungszeit geschuldet, namentlich auch für Sonn- und Feiertage sowie schul- oder arbeitsfreie Samstage (vgl. Rz 1007 und 1019 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung = KSTI in der ab 1. Januar 2004 wie ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung). 2.2 Der Beschwerdeführerin waren berufliche Massnahmen in Form der Berufspraxis (zur Erreichung der Voraussetzungen des ursprünglich vorgesehenen eidgenössischen Fachausweises) rechtskräftig zugesprochen worden. Wie im Entscheid vom 6. Dezem­ ber 2010 festgehalten, besteht bis (mindestens) März 2007 aus Vertrauensschutzgründen (in die Arbeitsunfähigkeit von 50 %) Anspruch auf (ordentliche) Taggelder. Die Beschwerdegegnerin hat durchgehende Taggelder denn auch für die Zeit vom 9. April 2006 bis 31. März 2007 zugesprochen. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren IV 2011/263 geltend, aufgrund einer telefonischen Auskunft solle sie 2006 einen Jahreslohn von Fr. 32'500.-- erzielt haben, was ein Taggeld von Fr. 56.-- ergäbe, sofern das Valideneinkommen mit Fr. 52'925.-- zutreffend festgesetzt worden sei. Gemäss Lohnausweis 2006 habe der Jahreslohn aber Fr. 26'170.-- ausgemacht, sodass das Taggeld auf Fr. 73.30 festzusetzen sei. - Bei Erwerbstätigen beträgt die Grundentschädigung 80 % des Erwerbseinkommens, das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 IVG). Für das massgebende Erwerbseinkommen bildet das durchschnittliche Einkommen, von bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, die Grundlage (Art. 23 Abs. 3 IVG). Zur Berechnung des Taggelds von Versicherten mit regelmässigem Einkommen in Form des Monatslohns legt Art. 21 Abs. 3 lit. a IVV fest, dass eine Aufrechnung auf den Jahreslohn zu erfolgen hat und dieser durch 365 geteilt und so in ein Tageseinkommen umgerechnet wird. Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat (Art. 21 IVV). Gemäss Art. 21 IVV wird bei versicherten Personen, die während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausüben, das Taggeld soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. 2.4 Das Einkommen nach Art. 23 Abs. 1 IVG ist vorliegend für das Jahr 2006 rechts­ kräftig auf Fr. 52'685.-- festgesetzt worden. Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Tageseinkommen (Fr. 52'685.--/365 gemäss Rz 3019 KSTI) von aufgerundet Fr. 145.--, wie in der Verfügung (IV-act. 419) angegeben. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Taggeldanspruch von Fr. 54.80 (ungekürztes Taggeld Fr. 116.--; erzieltes Ein­ kommen im Jahr 2006 Fr. 32'500.--, pro Tag Fr. 90.20; Kürzung Fr. 61.20). Die Be­ schwerdeführerin erzielte in jenem Jahr nach der Festanstellung einen Monatslohn (monatliches Bruttoeinkommen) von Fr. 2'500.-- (IV-act. 259-69 f.). Gemäss IV- act. 259-69 f. wurde kein 13. Monatslohn ausgerichtet, es ergab sich danach im ganzen Jahr (mit dem Lohn für die hier ausser Acht zu lassende Praktikumszeit) ein Betrag von Fr. 24'400.--. Dem Lohnausweis für 2006 (IV-act. 438-24) ist indessen zu entnehmen, dass offenbar insgesamt Fr. 26'170.-- bezahlt wurden, somit schliesslich dennoch auch ein 13. Monatslohn. Es lässt sich demnach nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, welche das Taggeld nur für die Zeit ab der Festanstellung zu berechnen hatte, von einem Monatseinkommen von Fr. 2'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn ausging, was umgerechnet einen Betrag von Fr. 2'708.33 pro Monat ausmacht. Das Tageseinkommen beträgt folglich Fr. 90.28 (Monatslohn dividiert durch 30; wie Fr. 32'500.--/360) und abgerundet (auf die nächsten 10 Rappen, alles gemäss Rz 3073 KSTI) von Fr. 90.20. Zusammen mit dem (ungekürzten) Taggeld von Fr. 116.-- (80 % von Fr. 145.--) ergibt sich eine Summe von Fr. 206.20. Das sind Fr. 61.20 mehr als das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erreichte Tageseinkommen von Fr. 145.--. Das Taggeld von Fr. 116.-- ist daher um Fr. 61.20 zu kürzen, womit sich ein Anspruch von Fr. 54.80 ergibt. Die Verfügung vom 30. Juni 2011 ist demnach korrekt. bis sexiessepties

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat für die 267 Tage vom 9. April 2006 bis 31. Dezember 2006 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 54.80. 2.5 Für das Jahr 2007 (Verfügung vom 6. September 2011, IV-act. 438-27, und Ver­ fügung vom 6. Dezember 2011, IV-act. 468-1) ist die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 53'214.80 ausgegangen (vgl. Mail vom 20. Dezember 2011 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, bei IV 2011/263 act. G 14; sie hat offenbar ein Prozent Nominallohnerhöhung im Vergleich zu 2006 berücksichtigt). Während der Eingliederung wäre lediglich alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat (Art. 21 IVV). Wird aber die Nominallohnentwicklung berücksichtigt, so hat gemäss dem "Schweizerischen Lohnindex insgesamt" des Bundesamtes für Statistik (http:// www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) von 2006 auf 2007 eine solche für Frauenlöhne (total) von durchschnittlich 1.5 % stattgefunden. Damit ergibt sich ein Jahreseinkommen für 2007 von Fr. 53'475.-- (Fr. 52'685.-- x 101.5 %) und ein Tagessatz von aufgerundet Fr. 147.--. Das volle Taggeld beträgt somit Fr. 117.60. Das Einkommen der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2007 Fr. 32'500.-- betragen (IV-act. 259-71), pro Tag somit weiterhin Fr. 90.20 (Fr. 32'500.--/ 360). Das gekürzte Taggeld beläuft sich demnach auf Fr. 56.80 (Fr. 147.-- abzüglich Fr. 90.20; Kürzung Fr. 60.80; Fr. 117.60 und Fr. 90.20 abzüglich Fr. 147.--). 2.6 Die Beschwerde IV 2011/263 ist unter Aufhebung der mitangefochtenen Ver­ fügungen vom 6. September 2011 und vom 6. Dezember 2011 insofern teilweise zu schützen, als der Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2007 Fr. 56.80 statt Fr. 55.80 ausmacht. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt unter IV 2011/263 auch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Anspruch auf Verzugszinsen für die Periode bis 28. Februar 2007 innert 30 Tagen nach dem Entscheid des Versicherungsgerichts materiell zu prüfen und darüber zu verfügen, eventualiter seien für den Nachzahlungsbetrag in der letztgenannten Phase mit Wirkung ab dem mittleren Verfall sexies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 1. September 2006 5 % Verzugszinsen zuzusprechen. Dass die Beschwerdegegnerin über den Verzugszins noch nicht verfügt habe, bedeute eine Rechtsverweigerung, allenfalls eine Rechtsverzögerung. Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. - Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat, - sowie gegebenenfalls der Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einen Entscheid nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Eine unzulässige Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen, lässt sich nicht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen. Massgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (vgl. Bundesgerichtsentscheide i/S E. vom 1. Juni 2007, U 361/06, und i/S B. vom 12. Februar 2008, 9C_889/2007; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409: BGE 125 V 188 E. 2a S. 191 f.). Die Beschwerdeführerin hat eine Verfügung über Verzugszins im April 2009 in der Beschwerde gegen die Taggeld ablehnende Verfügung vom 11. März 2009 beantragen lassen. Mit der Rechtskraft des Entscheids vom 6. Dezember 2010 stand fest, dass ein Taggeld geschuldet war. Im März 2011 traf die Beschwerdegegnerin ge­ mäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts Abklärungen. Am 30. Juni 2011 sprach sie für eine erste Periode Taggeld - ohne Verzugszins - zu. Im Dezember 2011 dann, pendente lite, hat sie einen Verzugszins für März 2007 berechnet (und wohl ausgerichtet), was als faktische Verfügung betrachtet werden kann. In der Gerichtspraxis wurde bei einer Untätigkeit des Versicherungsträgers während über neun bzw. zwölf Monaten bis zur Vornahme des nächsten angezeigten Verfahrensschrittes eine Rechtsverzögerung bejaht (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der AHV und IV, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.],

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 92 f., Fn 59, und derselbe, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Rz 509, sowie ATSG- Kommentar, N 13 zu Art. 56 ATSG, mit Hinweis auf plädoyer 6/1998 S. 67). Von einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung muss bei dieser Praxis vorliegend nicht ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin ein Verwaltungsverfahren zu führen hatte, das auf immer wieder ändernde Umstände Rücksicht zu nehmen hatte und komplex war. Mehrfach waren Wartephasen unausweichlich. Durch den Erlass der pendente lite ergangenen Verfügung über Verzugszins vom 20. Dezember 2011 ist die Rechtsverweigerungs­ beschwerde schliesslich hinfällig geworden. Diese Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3.2 Angesichts der pendente lite getroffenen "Anordnung" über den Verzugszins für März 2007 ist auch über die materielle Sache zu entscheiden (vgl. Bundesgerichts­ entscheid i/S S. vom 18. Januar 2008, 9C_854/07, e contrario). - Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Die Verzugszinspflicht beginnt nach der Rechtsprechung zwei Jahre nach dem Beginn der Anspruchsberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrate (für eine Rente: BGE 133 V 9). Gemäss der Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2011 wurde für die Taggeld-Nachzahlung für den Monat März 2007 von Fr. 1'730.-- vom Dezember 2011 ein "Vergütungszins" von Fr. 245.-- berechnet. Die Beschwerdeführerin hat sich im September 2003 zum Leistungsbezug angemeldet. Das Verfahren hat sich längere Zeit hingezogen. Von einer Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Beschwerdeführerin ist nicht auszugehen. Das Taggeld für die Zeit vom 9. April bis 31. Dezember 2006 wurde ihr im Juni 2011 (63 Monate nach Anspruchsbeginn) zugesprochen; es dürften Fr. 14'631.60 ausgerichtet worden sein (267x Fr. 54.80). Die Verzugszinspflicht beginnt 24 Monate nach dem Anspruchsbeginn, also im April 2008, und betrifft die noch nicht ausgerichteten Leistungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., N. 25 und 30 zu Art. 26). Der Satz für den Verzugszins beträgt gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSV 5 % im Jahr. Das Taggeld für die Monate Januar und Februar 2007 wurde im September 2011 verfügt (und wohl

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgerichtet), dasjenige für März 2007 im Dezember 2011. Betragsmässig handelte es sich um Fr. 3'292.20 (59x Fr. 55.80) und um Fr. 1'729.80 (31x Fr. 55.80). Geschuldet sind allerdings wie oben erwähnt je Fr. 56.80. Bis anhin hat die Beschwerdegegnerin lediglich für die Taggelder betreffend März 2007 einen Verzugszins von Fr. 245.-- festgesetzt. Auch für die Taggeldleistungen ab April 2006 ist für die Zeit ab April 2008 ein Verzugszins geschuldet. Insofern ist die Anordnung vom 20. Dezember 2011 (bzw. faktische Verfügung) unzutreffend und aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird den korrekten Betrag zu errechnen und entsprechend zu verfügen haben. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde IV 2011/263 teilweise zu schützen. 4. 4.1 Für die Zeit ab 1. April 2007 (strittig im Beschwerdeverfahren IV 2011/265) besteht gemäss dem Entscheid vom 6. Dezember 2010 ein Taggeldanspruch für den Fall weiter, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 50 % oder weniger ausmache, was abzuklären sei. Die Unfallversicherung hat die im UV-Entscheid vom 16. Dezember 2009 als erforderlich bezeichneten Vorkehren getroffen. Der periphere Riss im Anulus fibrosus hat sich dabei - wenn auch nun weniger augenfällig - als weiterhin nachweisbar erwiesen. Das biomechanische Gutachten vom 19. Juli 2011 ergab, dass es beim Unfall nicht zu einem Kopfanprall am Lenkrad gekommen sein könne und dass ein Beschleunigungsmechanismus in einem nur unerheblichen Ausmass habe stattgefunden haben können. Ein echter hirnorganisch bedingter Bewusstseinsverlust sei auszuschliessen. Der Riss sei nicht auf die Krafteinwirkung durch den Aufprall zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist, dass für die Arbeitsfähigkeit in diesem Verfahren (im Unterschied zu einem solchen der Unfallversicherung) die Ursache des genannten Risses nicht von Bedeutung ist, da allfällige krankheitsbedingte Einschränkungen nicht aus Kausalitätsgründen unbeachtet bleiben dürfen. Die Abklärungen der Unfallversicherung haben indessen die im UV-Entscheid bemängelte Lücke der unterlassenen Anfertigung neuer Bilder bei der asim- Begutachtung geschlossen. Ausserdem zeigt das biomechanische Gutachten, dass ein Beschleunigungsmechanismus nur unerheblichen Ausmasses gewirkt hat. Eigene Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin zwar nicht veranlasst. Nach dem Dargelegten rechtfertigt es sich aber, auf der Grundlage des Ergebnisses des asim-Gutachtens vom 29. Dezember 2006 mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht bloss 50 % oder weniger betrug. Das Gutachten basiert auf einer breiten Abklärung und hat die diversen Diagnosen erhoben; insbesondere hat sich das Gutachten, auch wenn dem rheumatologischen Gutachter die MRI-Aufnahmen nicht vorgelegen hatten (vgl. IV-act. 322-13), sowohl mit dem Einriss des Anulus fibrosus wie auch mit einer (möglichen) MTBI (mild traumatic brain injury) auseinandergesetzt. Der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist - obwohl für die Unfallversicherung erstellt - nicht zu entnehmen, dass sie auf Arbeitsunfähigkeit aus Gründen gewisser Leiden beschränkt wäre und andere Anteile aus Kausalitätsgründen ausgeschieden hätte. Das Ergebnis erscheint plausibel und die vorliegende Frage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr lässt sich insgesamt mit ausreichender (d.h. überwiegender) Wahrscheinlichkeit beantworten. Weitere Abklärungen sind, obwohl noch in Aussicht gestellt, nicht erforderlich. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt diesbezüglich nicht vor. Da keine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr vorlag und es sich um eine zusammenhängende Eingliederung handelte, besteht ab April 2007 kein Anspruch mehr auf ein durchgehendes Taggeld. 4.2 Durch Entscheid vom 26. August 2009 ist der Beschwerdeführerin ein Gesuch um 17 beantragte Grafikkurse bewilligt worden. Die Beschwerdegegnerin sprach eine Reihe Kurse mit Verfügung vom 18. Januar 2010 (IV-act. 297) zu. Vom 6. bis 8. April 2010 hat die Beschwerdeführerin in der Folge den Kurs Adobe Photoshop Modul 3+ (IV-act. 324) besucht. Es handelte sich um einen ganztägigen (vgl. IV-act. 292) Kurs an drei aufeinanderfolgenden Tagen, sodass ein Taggeldanspruch besteht. Die Beschwerdegegnerin hatte ein solches Taggeld am 30. April 2010 pendente lite "verfügt" (IV-act. 336), doch ist die damals angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2010 (IV-act. 303) im Beschwerdeverfahren (Urteil vom 6. Dezember 2010) aufgehoben worden. Die angefochtenen Taggeld-Verfügungen vom 16. August 2011 sind demnach insofern unzutreffend, als die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin auch diese drei Taggelder zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen für 2010 offenbar auf (bereits gerundet) Fr. 55'115.-- (mit offenbar 3.4 % Nominallohnerhöhung im Vergleich zu 2007) festgelegt, das Tageseinkommen auf Fr. 151.--. Es ergab sich ein Taggeld von Fr. 120.80. Dieses hat die Beschwerdegegnerin um Fr. 60.-- gekürzt (vgl. IV-act. 336).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für die Löhne von Frauen zwischen 2007 und 2010 von 2579/2454 ergibt sich allerdings (aus Fr. 53'475.--) ein Jahreseinkommen 2010 von Fr. 56'198.--. Das Tageseinkommen macht demnach Fr. 154.-- aus, das Taggeld Fr. 123.20. Gemäss dem Lohnausweis 2010 (IV-act. 463-2) hat die Beschwerdeführerin in den vier Monaten bis Ende April 2010 insgesamt Fr. 12'263.-- verdient, pro Tag somit Fr. 102.10 (Fr. 12'263.--/120). Damit ist eine Kürzung um Fr. 71.30 am Platz, sodass ein Taggeld von Fr. 51.90 auszurichten ist. Für die drei Tage vom 6. bis 8. April 2010 sind daher insgesamt Fr. 155.70 (3x Fr. 51.90) auszuzahlen. 4.3 Der Kurs Website gestalten mit Dreamweaver, welcher der Beschwerdeführerin (als Ersatz für Websites in Handarbeit) ebenfalls zugesprochen worden ist und den sie im Mai 2010 besucht hat, löst hingegen keinen Taggeldanspruch aus, da es sich lediglich um einen Abendkurs (vgl. IV-act. 337) gehandelt hat (und keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % besteht). 4.4 Ferner ist der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2010 (IV-act. 386) der beantragte Lehrgang Desktop Publisher zugesprochen worden, daneben bekam sie Kostengutsprache auch für die Kurse digitale Fotografie (Grundkurs und Aufbau), beides im Zeitraum vom 27. September 2010 bis 28. März 2011. Mit den angefochtenen Verfügungen vom 16. August 2011 (IV-act. 426 f.) hat die Beschwerdegegnerin die Taggelder für die Zeit vom 27. September 2010 bis 31. Dezember 2010 auf Fr. 120.80 (Anspruch an 17 Tagen) und für die Zeit vom

  1. Januar 2011 bis 28. März 2011 auf Fr. 121.60 (Anspruch an sieben Tagen) festgesetzt. 4.5 Die Verfügung betreffend das Jahr 2010 sprach unter anderem Taggelder für die Zeit vom 5. Oktober bis 7. Oktober 2010 während des Grundkurses digitale Fotografie und für die Zeit vom 9. November bis 11. November 2010 während des entsprechenden Aufbaukurses zu. Der Aufbaukurs hat indessen nicht stattfinden können (IV-act. 401, 476-3). Die angefochtene Verfügung vom 16. August 2011 betreffend 2010 (IV-act. 427) ist demnach insofern unzutreffend, als drei Taggelder in der Höhe von Fr. 120.80 zu viel verfügt wurden. - Im Übrigen ist die Verfügung auch betragsmässig zu korrigieren, weil das Jahreseinkommen 2010 nach Berücksichtigung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bis 2010 (gemäss oben erwähnter Tabelle) wie erwähnt Fr. 56'198.-- ausmacht, das Tageseinkommen Fr. 154.-- und das Taggeld Fr. 123.20. 4.6 Der Kurs Desktop Publisher fand jeweils montags ganztags mit benannten Aus­ nahmen (IV-act. 386 ff.) statt. Bei der Taggeldfestsetzung für 2011 (IV-act. 426-1) nicht berücksichtigt wurden die Daten vom 21. und vom 28. Februar 2011, obwohl es sich (gemäss IV-act. 367-2 und 386-1) um Kursdaten handelte. Die Verfügung betreffend das Jahr 2011 (1. Januar 2011 bis 28. März 2011) ist demnach insofern zu korrigieren, als zusätzliche zwei Taggelder geschuldet sind. Die Taggeldhöhe hat die Beschwerde­ gegnerin für das Jahr 2011 auf Fr. 121.60 festgesetzt (Valideneinkommen gerundet Fr. 55'480.--; Tageseinkommen Fr. 152.--). Bei Berücksichtigung der Nominallohn­ entwicklung von 2010 auf 2011 nach oben erwähnter Tabelle von einem Prozent stellt sich das Valideneinkommen 2011 auf Fr. 56'759.-- (Fr. 56'198.-- x 101 %), das Tages­ einkommen auf Fr. 156.-- und das Taggeld auf Fr. 124.80. 4.7 Die Beschwerde IV 2011/265 ist unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 16. August 2011 im Sinn der Erwägungen teilweise zu schützen und der Be­ schwerdeführerin ist für die drei Tage vom 6. bis 8. April 2010 ein Taggeld von Fr. 51.90, im Zeitraum vom 27. September 2010 bis 31. Dezember 2010 für 14 Tage ein Taggeld von Fr. 123.20 und im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 28. März 2011 für 9 Tage ein Taggeld von Fr. 124.80 zuzusprechen. 5. 5.1 Im Verfahren IV 2011/266 ist strittig, ob die Eingliederung als abgeschlossen be­ trachtet werden könne, wie die Beschwerdegegnerin annimmt. Wie erwähnt waren der Beschwerdeführerin 17 Computerkurse im Bereich Grafikprogramme rechtskräftig zugesprochen worden. Es handelte sich um die Kurse Kalligraphie, Adobe InDesign Mod. 1 und 2, Adobe Illustrator Mod. 2, Schriftdesign mit Type Tool, Adobe Photoshop Mod. 2, 3, 4, 5 und 6, 3D-Visualisierung Cinema 4D Mod. 1, 2 und 3, Handskizzen digital bearbeiten, Digitale Fotografie Mod. 1 und 2 sowie Websites in Handarbeit. Sie besteht auf der Zusprechung der noch ausstehenden Kurse bzw. deren Surrogate.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Ein Vergleich zeigt das Folgende: Der Kurs Websites in Handarbeit ist (durch Er­ satz mit Website gestalten mit Dreamweaver) als durchgeführt und damit als erledigt zu betrachten. Ebenso der Grundkurs Digitale Fotografie. Der entsprechende Aufbaukurs ist bewilligt worden, hat aber bis anhin nicht stattgefunden. Die Kostengutsprache vom 7. Oktober 2010 gilt weiterhin. Der Lehrgang Desktop Publisher, den die Beschwerde­ führerin absolviert hat, deckt nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die ursprünglich vorgesehenen Kurse Adobe InDesign Mod. 1 und 2, Adobe Illustrator Mod. 2 sowie Adobe Photoshop Mod. 2, 3, 4, 5 und 6 ab. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Aufbaukurse InDesign und Illustrator, Photoshop Aufbau 3 und 4 seien noch nicht abgedeckt. Der Kursbeschreibung (IV- act. 367-1) ist zu entnehmen, dass der Desktop Publisher die Basis-Kenntnisse des InDesign vermittelte, sodass das Mod. 1 als erledigt betrachtet werden kann. Der Desktop Publisher umfasste ferner Basis und Aufbau des Photoshops, womit wohl mindestens das Mod. 2 abdeckt ist (dieses hatte die Beschwerdeführerin im Übrigen im April 2010 bereits regelrecht absolviert). Die Kurse InDesign Mod. 2 und Illustrator Mod. 2 sind nicht erfasst, doch ist zu beachten, dass sowohl in Photoshop wie InDesign und Illustrator zusätzlich Workshops stattfanden, weshalb sich fragt, ob nicht Gleichwertigkeit erreicht sei, wie es die Beschwerdegegnerin annimmt. Die Kurse Kalligraphie, Schriftdesign mit Type Tool und Handskizzen digital bearbeiten sind nicht mehr im Angebot. Eine Erfüllung ist diesbezüglich unmöglich geworden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin werden diese Gesichtspunkte allerdings neu in Form der Kurse Portfolio Basis und Vertiefung angeboten. Eine Kursbeschreibung liegt nicht vor. Nach Angaben des Rechtsvertreters sind die Kurse für "Präsentation und Dokumentation von Layouts" von Vorteil (IV-act. 424-1). Es handelt sich eher um zusätzliche Kurse. Was die Kurse in 3D-Visualisierung (Cinema 4D Mod. 1 und 2 und 3D-Blender Mod. 3) betrifft, kann, auch wenn es nicht zu einem verbindlichen Vergleich gekommen ist, darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens selber einmal angeboten hatte, darauf zugunsten des Lehrgangs Desktop Publishing allenfalls verzichten zu wollen. 5.3 Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass auch eine rechtskräftige Zusprechung von Leistungen, deren Erfüllung längere Zeit in Anspruch nimmt, einer Sachverhaltsentwicklung zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch zu Recht ein, dass Modifikationen erforderlich sind. Sie selbst hat in diesem Sinn -

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angesichts der laufenden Veränderungen in der kurzlebigen Branche - neu ersatzweise den Lehrgang Desktop Publisher beantragt. Bei einer Würdigung der zu vergleichenden Situation fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin mit dem Lehrgang Desktop Publisher ein Diplom erwerben konnte, was bei den früher gerichtlich zugesprochenen losen Kursen nicht der Fall gewesen wäre. Darin ist im Vergleich zur ursprünglich vorgesehenen Lösung im Hinblick auf die berufliche Eingliederung ein wesentlicher Vorteil des absolvierten Lehrgangs zu sehen (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der IV-Berufsberaterin in IV-act. 476-1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Lehrgang nebst den oben erwähnten Kursen auch weitere Inhalte aufwies, namentlich die grafische Gestaltung (Basis und Aufbau). Insgesamt kann ermessensweise davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zugesprochen hat, welche den ursprünglich bewilligten 17 Computerkursen ausreichend gleichwertig sind. Es rechtfertigt sich angesichts der laufenden Sachverhaltsentwicklungen, von der Veranlassung einer Expertise, wie sie beantragt ist, abzusehen. Die Beschwerde IV 2011/266 ist abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin nach Angaben ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2012 wieder eine Anstellung gefunden hat, womit ihre Eingliederung konkret wohl als gelungen zu betrachten ist. 6. 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde IV 2011/263, was das Taggeld für die Zeit vom 9. April 2006 bis 31. März 2007 betrifft, unter Aufhebung der mitangefochtenen Verfügungen vom 6. September 2011 und vom 6. Dezember 2011 teilweise zu schützen und der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vom 9. April 2006 bis 31. Dezember 2006 ein Taggeld von Fr. 54.80 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2007 ein solches von Fr. 56.80 zuzusprechen. Die Rechtsverweigerungs­ beschwerde IV 2011/263 ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde IV 2011/263 ist, was den Verzugszins betrifft, unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2011 teilweise zu schützen und die Sache ist zur Berechnung des Verzugszinses im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde IV 2011/265 ist unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 16. August 2011 im Sinn der Erwägungen teilweise zu schützen und der Beschwerdeführerin ist für die drei Tage

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 6. bis 8. April 2010 ein Taggeld von Fr. 51.90, im Zeitraum vom 27. September 2010 bis 31. Dezember 2010 für vierzehn Tage ein Taggeld von Fr. 123.20 und im Zeit­ raum vom 1. Januar 2011 bis 28. März 2011 für neun Tage ein Taggeld von Fr. 124.80 zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde IV 2011/266 ist abzuweisen. 6.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde IV 2011/263 weder mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2011 noch mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde obsiegt, hingegen mit der Aufhebung der erst pendente lite erlassenen Taggeld- und Verzugs­ zins-Verfügungen. Es rechtfertigt sich daher, von einem teilweisen Obsiegen - er­ messensweise zur Hälfte - auszugehen. Die Gerichtskosten, welche auf Fr. 600.-- fest­ zulegen sind, sind den Parteien demnach je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil der Be­ schwerdeführerin an den Gerichtskosten ist durch ihren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- getilgt und der Restbetrag von Fr. 300.-- ist ihr zurückzuerstatten. Mit der Beschwerde IV 2011/265 hat sie mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und ausserdem betragsmässig - aber lediglich in sehr geringem Ausmass

  • obsiegt. In der Hauptfrage des durchgehenden Taggelds ist sie unterlegen. Diesbezüglich ist ermessensweise ein Obsiegen von einem Drittel anzunehmen. Von den Gerichtskosten von wiederum Fr. 600.-- hat die Beschwerdeführerin Fr. 400.--, die Beschwerdegegnerin Fr. 200.-- zu tragen. Fr. 200.-- sind der Beschwerdeführerin an überschüssigem Kostenvorschuss zurückzuzahlen. Mit der Beschwerde IV 2011/266 ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Sie hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu tragen. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die Parteientschädigung ist vorliegend für die Be­ schwerde IV 2011/263 ermessensweise auf pauschal Fr. 1'750.--, für die Beschwerde bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV 2011/265 auf Fr. 1'165.-- (je einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde IV 2011/263 wird, was das Taggeld für die Zeit vom 9. April 2006 bis 31. März 2007 betrifft, unter Aufhebung der mitangefochtenen Verfügungen vom
  2. September 2011 und vom 6. Dezember 2011 im Sinn der Erwägungen teilweise geschützt und der Beschwerdeführerin wird für die Zeit vom 9. April 2006 bis
  3. Dezember 2006 ein Taggeld von Fr. 54.80 und für die Zeit vom 1. Januar bis
  4. März 2007 ein solches von Fr. 56.80 zugesprochen.
  5. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde IV 2011/263 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  6. Die Beschwerde IV 2011/263 wird, was den Verzugszins betrifft, unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2011 teilweise geschützt und die Sache wird zur Berechnung des Verzugszinses im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  7. Die Beschwerde IV 2011/265 wird unter Aufhebung der angefochtenen Ver­ fügungen vom 16. August 2011 im Sinn der Erwägungen teilweise geschützt und der Beschwerdeführerin wird für die drei Tage vom 6. bis 8. April 2010 ein Taggeld von Fr. 51.90, im Zeitraum vom 27. September 2010 bis 31. Dezember 2010 für vierzehn Tage ein Taggeld von Fr. 123.20 und im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 28. März 2011 für neun Tage ein Taggeld von Fr. 124.80 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  8. Die Beschwerde IV 2011/266 wird abgewiesen.
  9. Die Beschwerdeführerin hat Gerichtsgebühren von Fr. 300.-- (IV 2011/263), Fr. 400.-- (IV 2011/265) und Fr. 600.-- (IV 2011/266) zu bezahlen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüsse von dreimal Fr. 600.-- werden an ihre Anteile an den Gerichtsgebühren angerechnet; die Rest­ beträge von Fr. 300.-- (IV 2011/263) und Fr. 200.-- (IV 2011/265) werden ihr zu­ rückerstattet. 8. Die Beschwerdegegnerin hat Gerichtsgebühren von Fr. 300.-- (IV 2011/263) und Fr. 200.-- (IV 2011/265) zu bezahlen. 9. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren IV 2011/263 eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- und für das Verfahren IV 2011/265 eine solche von Fr. 1'165.-- zu bezahlen.

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