St.Gallen Sonstiges 20.03.2012 IV 2011/260

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/260 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 20.03.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2012 Art. 17 ATSG; Art. 42 IVG; Art. 37 und 38 IVV Herabsetzung einer Hilflosenentschädigung. Das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 ist nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden. Eine Herabsetzung der Hilflosenentschädigung wäre in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats möglich. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf versicherte Personen mit psychischen Beeinträchtigungen beschränkt. Ferner kann sie in Form von direkter und indirekter Dritthilfe erbracht werden. Zur direkten Dritthilfe gehört auch die Hilfe bei Tätigkeiten im Haushalt, wie etwa dem Kochen, dem Aufräumen des Zimmers und dem Besorgen der Wäsche. Bei der Beurteilung eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Peron aufhält unerheblich (Familie, andere Wohnform). Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen ist erst in einem zweiten Schritt zu prüfen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, IV 2011/260). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 20. März 2012 in Sachen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung (Revision) Sachverhalt: A. A.a A. wurde im Januar 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-act. 1-1 ff.). Sie leidet seit Dezember 2002 an einer Encephalo-Myelo-Neuroradiculitis mit sensomotorischer Paraplegie, sensorisches Niveau inkomplett ab Th12, komplett ab L2, motorisches Niveau inkomplett ab L1, komplett ab L2, sowie einer neurogenen Blasen- und Darmentlehrungsstörung und St. nach partieller Epilepsie (IV-act. 16-3; 129-5). A.b Im Juni 2003 ging die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) ein (IV-act. 130). Nach Abklärung der Verhältnisse vor Ort sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2004 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2005 (Revision) zu (act. 134; 140). Zudem wurde für den Zeitraum vom 17. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 Kostengutsprache für Pflegebeiträge erteilt (IV-act. 139). Nach Überprüfung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsanspruchs im November 2005 bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2006 den Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis 31. März 2007 (IV-act. 261). Sodann teilte die IV- Stelle der Versicherten am 11. Juli 2007 mit, der Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades bestehe unverändert weiter vom

  1. April 2007 bis zum 28. Februar 2010 (Erreichen des 18. Altersjahrs; IV-act. 306). A.c Neben der Hilflosenentschädigung sprach die IV-Stelle der Versicherten diverse weitere Leistungen zu (u.a. Hilfsmittel, Kostengutsprachen für bauliche Änderungen, medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen, Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung; vgl. u.a. IV-act. 17; 25; 26; 48; 70; 79; 82; 104; 121; 336; 341). A.d Im März 2010 reichte die Versicherte die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung für Erwachsene ein (IV-act. 347-1 ff.). Am 29. Oktober 2010 fand betreffend die Hilflosigkeit eine erneute Abklärung vor Ort statt (IV-act. 369). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. März 2010 in Aussicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/ Abliegen und der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen sei. In den restlichen Bereichen sei keine erhebliche Hilfebedürftigkeit ausgewiesen. Ein Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung sei ebenfalls nicht ausgewiesen, da keine kognitiven Einschränkungen bestünden. Haushalthilfen seien keine Leistungen der IV (IV-act. 371). A.e Gegen den Vorbescheid liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. K. Glavas, am 29. Dezember 2010 Einwand erheben. Sinngemäss wurde beantragt, dass die Hilflosenentschädigung nicht herabzusetzen sei (IV-act. 374). Nach Akteneinsicht erfolgte am 9. Februar 2011 eine Begründung des Einwands (IV-act. 380). Mit Verfügung vom 8. August 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt mit Wirkung ab 1. März 2010 (Erreichen des 18. Altersjahrs) eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-act. 400). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom

  1. September 2011. Die Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei ihr die bisherige Hilflosenentschädigung des mittleren Grades zu gewähren. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, die Voraussetzungen der "Rentenrevision" lägen nicht vor. Wie die Beschwerdegegnerin selber festhalte, habe sich die medizinische Situation in keiner Art und Weise geändert. Es bestehe daher kein ausreichender Grund für eine "Rentenrevision". Sie benötige in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/ Abliegen und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Zudem sei sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Allein aus diesem Grund seien die Voraussetzungen der mittleren Hilflosigkeit gegeben. Sodann sei sie auch in der umstrittenen Lebensverrichtung An- und Auskleiden hilflos. Sie benötige insbesondere beim Bereitstellen der Kleidung sowie beim Anziehen von nicht ganz laschen Kleidern nach wie vor Dritthilfe. Was die Problematik der Hygiene anbelange, sei Fremdhilfe beim Bereitstellen der Dusche und im Rahmen des Duschvorgangs notwendig. Dies betreffe nicht nur das Schneiden der Zehennägel, sondern auch den Duschvorgang an sich. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nunmehr erwachsen sei und deswegen mehr machen könne, treffe nicht zu. Kein Mensch mutiere mit dem vollendeten 18. Lebensjahr zu einem anderen Menschen. Auch der Verweis auf die Schadenminderungspflicht helfe nicht weiter. Die Beschwerdegegnerin habe sich stets vorbildlich verhalten und trotz der widrigen Umstände ihre Lehre abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich kontraproduktiv, wenn der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, sie habe die Schadenminderungspflicht nicht korrekt wahrgenommen. Vielmehr habe diese alles unternommen, um sich bestmöglich einzugliedern. In medizinischer Hinsicht bleibe sie aber auf Fremdhilfe angewiesen, was sie mit ihrer Willensanstrengung nicht überwinden könne (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der ersten Verfügung nicht verändert habe. Im Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung der Hilflosenentschädigung sei die Beschwerdeführerin jedoch gerade 12 Jahre alt gewesen. Aufgrund des sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fortsetzenden Reifungsprozesses ihrer Persönlichkeit sei sie heute im Alter von 19 Jahren viel selbständiger geworden. Sie habe gelernt, mit ihrer Behinderung besser umzugehen, und benötige deutlich geringere Hilfestellungen durch Drittpersonen als früher. Dies zeige sich auch darin, dass sie ihre Ausbildung zur Kauffrau erfolgreich habe absolvieren können. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich demnach wesentlich geändert, weshalb die Hilflosenentschädigung zu Recht herabgesetzt worden sei. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden nicht mehr hilflos sei. Dass sie beim Duschen Fremdhilfe benötige, erscheine nicht plausibel. Das Badezimmer sei 2004 behindertengerecht umgebaut worden (der vollständige Umbau erfolgte im Jahr 2006; IV-act. 252-1 ff., 267). Zum Duschen stehe ein Duschstuhl zu Verfügung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin beim Duschen erhebliche Dritthilfe benötige. Sodann seien auch die Voraussetzungen für lebenspraktische Begleitung nicht gegeben. Sie sei unbestrittenermassen nicht gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Die in Art. 38 Abs. 3 lit. b IVV genannte Voraussetzung könne nicht angerechnet werden, weil diese Hilfestellung bereits bei der Lebensverrichtung Fortbewegung berücksichtigt worden sei. Beim selbständigen Wohnen ohne Begleitung einer Drittperson gehe es einzig darum, ob eine versicherte Person in der Lage sei, ihren Haushalt selbständig zu organisieren und zu strukturieren. Da die Beschwerdeführerin keine geistige oder psychische Behinderung aufweise, sei sie fähig, selbst für ihren Haushalt zu sorgen. Abschliessend ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilflos sei. Dementsprechend bestehe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die angefochtene Verfügung sei somit rechtmässig (act. G 4). B.c Mit Replik vom 3. November 2011 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Ergänzend führt sie aus, selbst der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) habe festgehalten, dass eine mittlere Hilflosigkeit anzunehmen sei. Betreffend die umstrittene Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden hätten die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben, dass die Beschwerdeführerin beim Anziehen von Jeans Dritthilfe benötige. Beim Duschen benötige sie nicht nur beim Waschen ihrer Haare, sondern auch des Rückens Dritthilfe. Zudem müssten auch die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kleider bereitgelegt und zum Teil wieder verstaut werden. Nicht zuletzt müsse auch Dritthilfe bei der Wundpflege in Anspruch genommen werden (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin hält am 21. November 2011 an ihren Anträgen fest und verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; ST 830.1]). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Hilflosenentschädigungen fallen in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 2 ATSG. 1.2 Das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 ist nicht als Eintritt eines neuen Ver­ sicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2011 vom 31. Oktober 2011 Erw. 3.4). 2. 2.1 Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Hilflose Personen haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] IVG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) oder nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist, in mindestens zwei Lebensverrichtungen der Dritthilfe und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung oder dauernder lebenspraktischer Begleitung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b und c IVV). Ist die versicherte Person vollständig hilflos, benötigt sie also in allen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise Dritthilfe und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung, so gilt die Hilflosigkeit als schwer (Art. 37 Abs. 1 IVV). 2.3 Die Praxis kennt die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Notdurftverrichtung, Fortbewegung einschliesslich die Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. Rz 8010 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH] in der Fassung gültig ab 1. Januar 2011). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 Erw. 3c). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet keine Hilflosigkeit (vgl. ZAK 1989 S. 215 Erw. 2b; 1986 S. 483 Erw. 2a und b). 2.4 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinn von Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für die Verrichtungen ausserhalb der Wohnung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Praxisgemäss ist eine lebenspraktische Begleitung regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens während 2 Stunden pro Woche nötig ist (Rz 8053 KSIH). Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht auf psychisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen beschränkt (SVR 2008 IV Nr. 26). 2.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen und der versicherten Person, soweit sie urteilsfähig ist, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Über­ einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 Erw.; Urteil I 296/05 vom 19. Dezember 2005 Erw. 2.2.3). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 S. 468). 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin zu Recht herabgesetzt hat. Vorab stellt sich jedoch die Frage,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob die angefochtene Verfügung nicht bereits aufgrund des Wirkungszeitpunkts der Herabsetzung rechtswidrig ist. 3.2 Mit Verfügung vom 8. August 2011 wurde die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2010 (Folgemonat des Erreichens des 18. Altersjahrs) herabgesetzt. Das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 ist jedoch nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten (vgl. vorstehende Erw. 1.2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine gegenteilige Interpretation ergibt sich weder aus Gesetz noch aus Verordnung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2009/25 vom 13. August 2009 Erw. 2.2). Insbesondere stellt die Terminierung in der Mitteilung vom 11. Juli 2007 keine Befristung dar. Vielmehr handelt es sich dabei um die Ankündigung eines Revisionstermins. Folglich könnte eine Herabsetzung - sofern die Revisionsvoraussetzungen gegeben sind - in Anwendung von Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen, zumal keine Meldepflichtverletzung im Raum steht. Die angefochtene Herabsetzung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im August 2011 eröffnet. Die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung wäre daher erst ab

  1. Oktober 2011 möglich gewesen. Die angefochtene Verfügung wäre daher auch dann aufzuheben, wenn sich nachfolgend ergeben sollte, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat. 3.3 Zur Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist der Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung mit materieller Prüfung des Anspruchs und rechtskonformer Sachverhaltsabklärung präsentierte, mit jenem bei Herabsetzung der Hilflosenentschädigung am 8. August 2011. Das Erreichen des Mündigkeitsalters allein vermag die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung indessen nicht zu rechtfertigen. 3.4 Grundlage der ersten Verfügung vom 12. Februar 2004 war die Abklärung vor Ort vom 22. Januar 2004 (IV-act. 134-1 ff.). Bereits im Jahr 2005 erfolgte eine Überprüfung des Leistungsanspruchs. Dazu veranlasste die IV-Stelle wiederum eine Abklärung vor Ort (IV-act. 242-1 ff.) und holte bei Dr. med. B.___, leitender Arzt Ostschweizer Kinderspital, einen Arztbericht ein (IV-act. 213). In der Folge wurde der bisherige bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Verfügung vom 21. Februar 2006 bestätigt (IV-act. 261). Anlässlich der Überprüfung des Leistungsanspruchs im Jahr 2007 erfolgte keine umfassende Sachverhaltsabklärung mehr. Die IV-Stelle stützte sich im Wesentlichen auf die Befragung der Beschwerdeführerin (IV-act. 298-1 ff.) sowie auf den Arztbericht vom Dr. med. C., Oberärztin am Ostschweizer Kinderspital (IV-act. 302-3). Eine Abklärung vor Ort fand nicht statt. Über den Weiterbestand des bisherigen Leistungsanspruchs informierte die IV-Stelle mit formloser Mitteilung (IV-act. 306). Unter diesen Umständen ist für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung der Hilflosigkeit der Sachverhalt im August 2011 mit jenem im Februar 2006 zu vergleichen. 3.5 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich unbestrittenermassen unverändert. Sämtliche Arztberichte gehen seit 2004 von einem stationären Gesundheitszustand aus (IV-act. 213-2; 232; 246-6; 277-2; 349-2; 412). Eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung im Rahmen der Hilflosigkeit muss jedoch nicht zwingend mit einer Veränderung des Gesundheitszustands einhergehen. Insbesondere im Zusammenhang mit Lähmungen können u.a. die "Gewöhnung" an die Behinderung, Physiotherapie und Training, das Erlernen neuer Fertigkeiten oder der verbesserte Umgang mit Hilfsmitteln zu einer Zunahme der Selbständigkeit und damit einem verminderten Bedarf an Dritthilfe führen. Von einer solchen Verbesserung der Selbständigkeit berichtete Dr. med. D., leitender Arzt Rehabilitationszentrum E., bereits im Austrittsbericht vom 25. Juli 2003. Bis zum Austritt habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Selbstversorgung nur noch geringe Unterstützung, wie z.B. beim Anziehen der Stützstrümpfe, gebraucht. Auch im Umgang mit dem Rollstuhl sei sie immer selbständiger geworden und habe auch das Überwinden von 3 - 4 Treppenstufen erlernt. Es sei auch die Kraft und Ausdauer im Bereich der oberen Extremitäten verbessert worden, sodass auch die Transfers, z.B. vom Boden in den Rollstuhl, mit immer weniger Hilfe möglich geworden seien (IV-act. 129-3). Von der Möglichkeit eines weiteren Gewinns an Selbständigkeit durch entsprechende Massnahmen ging im Herbst 2005 auch Dr. B. aus (IV-act. 219; 226-1). Auch die Abklärungsperson konnte im November 2005 bereits Fortschritte in der Selbständigkeit im Vergleich zur erstmaligen Abklärung vor Ort im Jahr 2004 feststellen (IV-act. 242-1). Es ist daher selbst bei stationärem Gesundheitszustand nicht per se auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2006 weitere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fortschritte erzielen konnte. Hinzu kommt ferner, dass im Sommer 2006 das Badezimmer behindertengerecht angepasst wurde (IV-act. 252-1 ff.; 267). 4. 4.1 Anlässlich der Leistungsüberprüfung im Jahr 2005 hatte die Mutter der Be­ schwerdeführerin in Übereinstimmung mit Dr. B.___ angegeben, ihre Tochter sei bei den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft sowie der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen (IV-act. 205-1 ff.; 213). 4.2 Im Bericht über die am 9. Dezember 2005 erfolgte Abklärung vor Ort hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe einige Fortschritte in ihrer Selbständigkeit erzielen können. Sie habe auch gelernt, ihr Handicap zu akzeptieren und damit umzugehen. In den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft sowie der Fortbewegung sei sie jedoch weiterhin auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (IV-act. 242-1 ff.). 4.2.1 Beim An- und Auskleiden müsse der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter geholfen werden. Die Kleider müssten bereitgestellt werden, da die Beschwerdeführerin nicht frei stehen könne. Den oberen Bereich könne sie selbständig an- und ausziehen. Im unteren Bereich werde sie vollständig von der Mutter angezogen. Ebenso müssten ihr die Schuhe angezogen werden. 4.2.2 Bei der Körperpflege benötige sie Hilfe beim Transfer vom Rollstuhl in den Badelift. Der Rücken und die Beine müssten durch die Mutter gewaschen werden. Der Rest und die Haare wasche sie alleine. Es sei eine Nachkontrolle durch die Mutter notwendig. Hände, Gesicht und Zähne könne sie selbständig waschen und putzen. 4.2.3 Bei der Verrichtung der Notdurft benötige die Beschwerdeführerin Hilfe beim Katheterisieren. Sie habe versucht, dies alleine zu machen. Dabei habe sie mehrere Infektionen erhalten. Deshalb werde das Katheterisieren nach wie vor von der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mutter gemacht. Zusätzlich trage die Versicherte Windeln. Nach dem Stuhlgang müsse sie nachgereinigt werden. Den Transfer vom Rollstuhl auf die Toilette könne sie nicht alleine ausführen. Sie benötige auch Hilfe beim Ordnen der Kleider. 4.3 Im Rahmen der aktuellen Leistungsüberprüfung im Jahr 2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen. Im Bereich der Körperpflege benötige sie Hilfe beim Waschen des Rückens. Seit die Dusche umgebaut worden sei, sei sie selbständiger, sie brauche jedoch noch Hilfe. Beim Verrichten der Notdurft müsse ihr beim Versorgen der Kleider geholfen werden, das Zusammenlegen gehe gut. Bei der Fortbewegung im Freien sei sie immer noch auf eine Begleitperson angewiesen. In der Wohnung benötige sie Hilfe für das Geschirr. Zu den Arztterminen müsse sie gefahren werden (IV-act. 347-1 ff.). Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Hilflosigkeit wurden von Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder und Jugendliche FMH, bestätigt (IV-act. 349). 4.4 Im Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2010 hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Alters in den einzelnen alltäglichen Bereichen, trotz des stationären Gesundheitszustands, an Selbstständigkeit gewinnen können. Aktuell wohne sie noch zu Hause bei den Eltern. Die Wohnung sei teilweise invaliditätsbedingt umgebaut worden (u.a. Badezimmer). Im Sommer habe die Beschwerdeführerin ihre kaufmännische Lehre abgeschlossen (IV-act. 369-1). 4.4.1 In den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und der Fortbewegung bestehe nach wie vor eine Hilfsbedürftigkeit (IV-act. 369-5). 4.4.2 Beim An- und Auskleiden bestehe keine Hilflosigkeit mehr. Die Beschwerdeführerin könne sich grundsätzlich selbständig an- und auskleiden. Ebenfalls könne sie sich die Kleider selber aus den Schränken nehmen, da diese mehrheitlich (Anmerkung der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht: sofern diese) in tieferen Schränken eingeräumt seien. Das An- und Auskleiden im oberen Bereich bereite ihr keine Mühe. Das An- und Auskleiden in den unteren Extremitäten erfolge wegen der Lähmung in der Regel im Bett (Anmerkung der Beschwerdeführerin im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungsbericht: könne nur im Bett erfolgen). Bei einer engen Hose, z.B. Jeans, brauche sie ab und zu Hilfestellung. Das Öffnen und Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen bereite ihr keine Mühe. Die Schuhe könne sie sich selber an- und ausziehen (IV-act. 369-2). 4.4.3 Auch bei der Körperpflege bestehe der Bedarf an Dritthilfe nicht mehr. Bei der täglichen Körperpflege sei die Beschwerdeführerin selbständig. Sie sei in der Lage, sich die Hände, das Gesicht und die Zähne selber zu reinigen. Das Badezimmer sei invaliditätsbedingt umgebaut worden, sodass auch das Duschen selbständig und ohne Hilfe möglich sei. Das Duschen bzw. die Intimpflege wie auch das Waschen der Haare erfolge mit Hilfe eines Duschstuhls (IV-act. 369-3). 4.4.4 Betreffend die Verrichtung der Notdurft wurde eine Hilflosigkeit ebenfalls verneint. Die Beschwerdeführerin müsse sich mehrmals pro Tag katheterisieren, was sie jedoch selbständig vornehmen könne. Zusätzlich trage sie Windelhosen, welche sie sich selber an- und ausziehen könne. Der Stuhlgang erfolge auf der Toilette. Die Reinigung danach führe sie selbständig aus (IV-act. 369-3). 4.4.5 Eine dauernde Hilfe im Rahmen der Grundpflege wurde verneint. Ebenso bedürfe es keiner ständigen persönlichen Überwachung. Ein Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung sei nicht ausgewiesen, da keine kognitiven Einschränkungen vorlägen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Haushalt etc. selber zu organisieren. Haushalthilfen seien keine Leistungen der IV (IV-act. 369-3 ff.). 4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für eine Revision seien vorliegend nicht gegeben. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (Erw. 4.1 ff.) gezeigt hat, kann die Sachverhaltsveränderung indessen darin gesehen werden, dass grundsätzlich ein Gewinn an Selbständigkeit eingetreten ist. Ferner hat sich der Sachverhalt ebenfalls durch den behindertengerechten Umbau des Badezimmers massgeblich verändert. Ob und gegebenenfalls in welchen Lebensverrichtungen sich diese Veränderungen anspruchsrelevant auswirken, wird nachfolgend zu prüfen sein. Die Revisionsvoraussetzung der relevanten Sachverhaltsveränderung ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführererin gegeben. Sodann ist anzufügen, dass der RAD - entgegen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auffassung des Rechtsvertreters - nicht explizit festgehalten hat, es sei zwingend von einer mittleren Hilflosigkeit auszugehen. Der Arzt des RAD hielt lediglich fest, dass bei der vorliegenden Diagnose medizinisch grundsätzlich eine leichte oder mittlere Hilflosigkeit zutreffen könnte. Dies hänge meistens von der Eigeninitiative und der damit verbundenen Selbständigkeit ab. Letztlich erachtete der RAD die Stellungnahme der IV-Stelle als nachvollziehbar (IV-act. 379-2). 5. 5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Fortbewegung nach wie vor hilfsbedürftig ist. Bei Vorliegen einer kompletten Paraplegie ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Teilfunktion Aufstehen als nutzlose Verrichtung zu betrachten und daher die Hilflsbedürftigkeit bei der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen gegeben ist (BGE 117 V 146 Erw. 3b). Ferner kann angenommen werden, dass sich eine an einer kompletten Paraplegie leidende Versicherte, selbst mit Hilfe eines Rollstuhls, in einer weiteren Umgebung der Wohnung ohne regelmässige und erhebliche Dienstleistungen bzw. Hilfe Dritter nicht fortbewegen kann (vgl. BGE 117 V 146 Erw. 3a; Urteil I 642/06 vom 27. August 2007 Erw. 7.2.1). Die vorstehenden Erkenntnisse entsprechen denn auch den Abklärungen vor Ort und Stelle (IV-act. 369-2 f.). Die Bejahung der Hilflosigkeit in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Fortbewegung ist somit nicht zu beanstanden (vgl. auch Rz 8068 KSIH). 5.2 Wenn auch im Beschwerdeverfahren nicht explizit umstritten, drängt sich aufgrund der Aktenlage die Prüfung der Hilflosigkeit bei der Notdurftverrichtung auf. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich mehrmals pro Tag katheterisieren müsse. Das Katheterisieren könne sie ohne Dritthilfe vornehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Entscheid 8C_674/2007 vom 6. März 2008 zum Schluss kam, dass die Hilflosigkeit bei mehrmaligem täglichen Einsetzen eines Katheters auch dann zu bejahen ist, wenn der Versicherte zur Katheterisierung selbst in der Lage sei. Es handle sich dabei um eine unübliche Art und Weise der Notdurftverrichtung, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen bei dieser Lebensverrichtung erfüllt seien, selbst wenn es am Erfordernis effektiver Dritthilfe fehle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Erw. 6). Folglich ist auch im Fall der Beschwerdeführerin von einer Hilflosigkeit bei der Notdurftverrichtung auszugehen. 5.3 Sodann ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden hilfsbedürftig ist. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich selbständig an- und auskleiden könne. Die Beschwerdegegnerin macht indessen geltend, sie benötige beim An- und Auskleiden teilweise Hilfe. Sie fügte dem Abklärungsbericht an, das An- und Auskleiden einer Hose könne nur im Bett erfolgen (IV act. 369-2). Bei der aktuellen Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung gab sie überdies an, sie benötige Dritthilfe beim Anziehen im Badezimmer (IV-act. 347-3). Unbestritten ist indessen, dass die Beschwerdeführerin beim An und Auskleiden der oberen Extremitäten keiner Hilfe bedarf, was angesichts des Niveaus der kompletten motorischen Paraplegie ab L2 plausibel erscheint. Sowohl die Angabe der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könne sich grundsätzlich selbständig an- und auskleiden als auch jene der Beschwerdeführerin, sie benötige teilweise Hilfe beim An- und Auskleiden, erscheinen insgesamt unklar. Insbesondere fehlt es an einer Schilderung, wie das An- und Abziehen der unteren Extremitäten auf dem Bett genau getätigt wird bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin bei dieser Verrichtung denn auf allfällige Dritthilfe angewiesen ist. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Nicht zuletzt auch aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes, dass bei der vorliegenden Diagnose eine leichte oder mittlere Hilflosigkeit zutreffen könne, und dass der Grad der Hilflosigkeit meist von der Eigeninitiative und der damit verbundenen Selbständigkeit abhänge (IV-act. 397-2), erscheinen weitere Abklärungen betreffen die Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden angezeigt. Sollte sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte teilweise Dritthilfe beim An- und Auskleiden einzig auf gelegentliche Dritthilfe beim Anziehen von engen Hosen wie Jeans beschränken, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand wohl keine erhebliche und regelmässige Hilflosigkeit zu begründen vermag. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, Hosen zu tragen, welche möglichst einfach an- und auszuziehen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass solche Hosen der Beschwerdeführerin eine altersgerechte Kleidung verunmöglicht, zumal auch weite bzw. elastische Jeans erhältlich sind. Ebenso kann

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwartet werden, dass die Kleidung in gut zugänglichen und angepassten Schränken bzw. Kommoden aufbewahrt wird, was offenbar auch mehrheitlich der Fall ist. Bezüglich die geltend gemachte Hilfe beim Anziehen im Badezimmer, erscheint es zumutbar, dass die Beschwerdeführerin sich nach dem Duschen zum Anziehen in ihr Zimmer (zum Bett) begibt. 5.4 Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedarf an Dritthilfe beim Duschen ist festzuhalten, dass das Badezimmer der Familie der Beschwerdeführerin im Sommer 2006 behindertengerecht umgebaut wurde. Aufgrund dessen sowie der Angaben im Abklärungsbericht, dass die Beschwerdeführerin beim Duschen inklusive Haarewaschen selbständig sei (IV-act. 369-3), erscheint die Verneinung der Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung Körperpflege korrekt. Soweit die Beschwerdeführerin gelten macht, sie benötige Hilfe beim Waschen des Rückens, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich auch eine gesunde Person auf ein Hilfsmittel wie beispielsweise eine Bürste angewiesen ist. Was das Schneiden der Fussnägel betrifft hat die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt, dass es sich dabei nicht um eine tägliche Hilfeleistung handle (vgl. Urteil 8C_912/2008 vom 5. März 2009 Erw. 10.2). Auch bei den übrigen Teilbereichen der Lebensverrichtung Körperpflege konnte nachvollziehbar kein Bedarf an Dritthilfe festgestellt werden. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt ein allfälliger Anspruch auf lebenspraktische Begleitung. Könnte ein solcher Anspruch bejaht werden, würde zusammen mit der Hilflosigkeit in den Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Fortbewegung sowie Notdurftverrichtung bereits ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bestehen (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). 6.2 Im Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2010 wurden von der Beschwerdeführerin Anmerkungen betreffend lebenspraktische Begleitung angebracht. Sie sei in der praktischen Ausführung von Hausarbeiten vollständig auf fremde Unterstützung angewiesen. Die häuslichen Verrichtungen wie Waschen, Bügeln, Putzen, Kochen, Abwaschen etc. müssten weiterhin durch die Mutter oder eine andere Hilfsperson erledigt werden. Ebenso sei sie bei ausserhäuslichen Verrichtungen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontakten auf Hilfe und Begleitung von Drittpersonen bzw. Familienmitgliedern angewiesen (IV-act. 369-6). Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV geltend. 6.3 Soweit die Beschwerdegegnerin einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung damit verneint, dass die Beschwerdeführerin in ihren kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkt sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht auf psychisch bedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen beschränkt ist. Der Anspruch steht auch Personen zu, die aus anderen Gründen eingeschränkt sind (SVR 2008 IV Nr. 26). Sodann ist neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Ob die Drittperson die Arbeit überwacht oder sie gleich selbst ausführt, ist nicht von Belang (BGE 133 V 450 Erw. 10.2). Zur direkten Dritthilfe sind sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Tätigkeiten im Haushalt wie etwa das Kochen, das Aufräumen des Zimmers und das Besorgen der Wäsche zu zählen (vgl. Urteil 9C_410/2009 vom 1. April 2010 Erw. 5.4). Ferner ist die Notwendigkeit einer Dritthilfe objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit - somit auch im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV - keinen Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein, in der Familie, oder sonstwie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt. Massgebend ist allein, ob die Versicherte, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Würde anders entschieden, d.h. die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (Urteil I 861/05 vom 23. Juli 2007 Erw. 8.1 mit Hinweis auf BGE 98 V 23 Erw. 2 S. 25 und Urteil H 163/04 vom 7. Juni 2005 Erw. 4) oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung, Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, hätten kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden (Urteil I 1013/06 vom 9. November 2007). Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (SZS 2010 S. 383, Urteil 9C_410/2009 vom 1. April 2010 Erw. 5.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.4 Zur Frage, welche Tätigkeiten und Verrichtungen die Beschwerdeführerin ungeachtet der Umgebung, in der sie wohnt, im Bereich selbständiges Wohnen zumutbarerweise noch ausführen kann und wo sie Hilfe benötigt, hat die Beschwerdegegnerin keine substantiierten Abklärungen im Sinn der vorstehenden Erwägung getroffen, sondern pauschal und unzutreffend ausgeführt, eine lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen, da keine kognitiven Einschränkungen vorlägen und Haushalthilfen zudem keine Leistungen der IV wären (IV-act. 369-5). Zur Beurteilung der Notwendigkeit an lebenspraktischer Begleitung erweist sich der Sachverhalt daher als unzureichend abgeklärt, sodass diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt erscheinen. 6.5 In einem ersten Schritt wird zu prüfen sein, welche Tätigkeiten und Verrichtungen die Beschwerdeführerin ungeachtet der Umgebung, in der sie wohnt, im Bereich selbständiges Wohnen zumutbar ausführen kann und wo sie Hilfe benötigt. Dabei ist objektiv von einem Haushalt mit den üblichen Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Wäsche besorgen und Wohnungspflege auszugehen (vgl. Urteil 9C_410/2009 vom

  1. April 2010 Erw. 5.4). Da die lebenspraktische Begleitung weder die Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung beinhaltet, sondern vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe darstellt, kann die benötigte, bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigte Hilfe jedoch nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen, was bei den Abklärungen zu beachten sein wird (vgl. BGE 133 V 466 Erw. 9). Sodann wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, inwiefern es die Schadenminderungspflicht es gebietet, sich der Mithilfe von Familienangehörigen zu bedienen. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. Urteil 9C_410/2009 vom 1. April 2010 Erw. 5.5 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt hat. Dementsprechend sind betreffend die Lebensverrichtung An- und Auskleiden sowie den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung weitere Abklärungen im Sinn der Erwägungen angezeigt. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unabhängig davon hat sich die angefochtene Verfügung bereits aufgrund des Wirkungszeitpunkts der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung als rechtswidrig erwiesen. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2011 ist aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 600.- erscheint vorliegend als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 Erw. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. August 2011 aufgehoben und die Streitsache wird zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen)
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen).

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