© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/217 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.09.2013 Entscheiddatum: 03.09.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2013 Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 28 IVG Wiedererwägung. Die ursprüngliche Rentenzusprache ist aufgrund mangelhafter Sachverhaltsabklärung und unvertretbarer Ermessensausübung der Verwaltung zweifellos unrichtig. Die Herabsetzung der Rente ist daher rechtens. Im Hinblick auf die Senkung der Invalidenrente ist die Verwaltung ihrer vorgängigen Eingliederungspflicht in genügendem Masse nachgekommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2013, IV 2011/217). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber und Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Sibylle Betschart
Entscheid vom 3. September 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend IV-Leistungen (Wiedererwägung)
Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 15. März 1999 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1-1 ff.). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2000 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht, da er an einer langdauernden Krankheit leide und seit August 1998 zu 100 % arbeitsunfähig sei (IV-act. 18-1 f.). Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. August 1999 zu (IV-act. 26-1 ff.). A.b Anlässlich einer Rentenrevision gab der Versicherte am 29. Juni 2002 an, es seien neue psychische Beschwerden und Rückenschmerzen aufgetreten (IV-act. 33-1 ff.). Am 15. Oktober 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine Änderung ergeben (IV-act. 36-1 f.). Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision erstattete das Medizinische Gutachtenzentrum B.___ am 6. Mai 2007 ein Gutachten zu Handen der IV-Stelle. Die Gutachter führten in der ge meinsamen Beurteilung aus, insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 35 % und in einer adaptierten Tätigkeit 70 % (IV-act. 63-1 ff.). Mit Vorbescheid vom 29. August 2007 stellte die IV-Stelle die Wiedererwägung/Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2000 in Aussicht. Der Versicherte habe für die Zukunft Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % (IV-act. 70-1 ff.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine Viertelsrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zu (IV-act. 80-2 f.). Am 12. Juni 2008 verfügte die IV-Stelle – unter Widerruf der Verfügung vom 25. Oktober 2007, der Versicherte habe für den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monat Dezember 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente, auf eine Zusatzrente für die Ehefrau und auf drei Kinderrenten. Ab 1. Januar 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente und drei Kinderrenten zu, jedoch keine Zusatzrente mehr für die Ehefrau (IV-act. 86-1 ff.). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 4. Juli 2008 sodann den Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen mit, da letzterer sich entschieden habe, "nichts mehr aktiv bei der Arbeitsvermittlung zu unternehmen" (IV- act. 91-1 f.). Gegen die Verfügungen vom 12. Juni 2008 erhob der Versicherte am 13. August 2008 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (IV- act. 93-2 ff.). In der Folge hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit Entscheid vom 11. März 2010 gut und wies die Sache zur erneuten Begutachtung an die IV-Stelle zurück (IV 2008/334). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz am 4. Februar 2011 ein polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatri sches und internistisches) Gutachten mit Untersuchungsdatum vom 20. Oktober 2010. Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen (mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit): ein Status nach Pyarthros des linken Hüftgelenkes im September 1998 und eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F23.10). Die Gutachter führten aus, der Versicherte könne eine körperlich leichte, kurzzeitig auch eine mittelschwere Tätigkeit zu 70 % ausüben (IV-act. 121-1 ff.) A.d Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt am 14. Februar 2011 in einer internen Stellungnahme fest, dass auf die Begutachtung MEDAS Zentralschweiz vollumfänglich abgestellt werden könne. Sie sei umfassend, nachvollziehbar, konsistent und in sich widerspruchsfrei (IV-act. 122-1 f.). A.e Mit Vorbescheid vom 2. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Verfügung vom 25. Mai 2000 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben, ihm weiterhin eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % auszurichten und ausnahmsweise auf eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zu verzichten. Zudem sei einer Beschwerde gegen diese Verfügung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die aufschiebende Wirkung zu entziehen (IV-act. 127-1 ff.). Am 31. Mai 2011 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid (IV-act. 131-1 ff., 128-1 ff.). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die am 1. Juli 2011 erhobene Beschwerde, in der beantragt wird, die Verfügung vom 31. Mai 2011 sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 31. Mai 2011 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Durchführung von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Schliesslich wird beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die ganze Rente weiterhin zu bezahlen, bis allfällige berufliche Massnahmen rentenausschliessend abgeschlossen seien. Auch wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Verbeiständung gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Dr. D.___ habe die 50 %ige Arbeitsunfähigkeit lediglich für einen Arbeitsversuch attestiert. Das habe der Beschwerdeführer wie auch Dr. D.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits mehrfach erklärt. Dessen ungeachtet gehe die Beschwerdegegnerin gebetsmühlenartig von dieser Arbeitsunfähigkeit aus, obwohl der Arbeitsversuch gescheitert sei und die Arbeitsunfähigkeit wieder mit 100 % habe bestätigt werden müssen. Zudem hätten die Gutachter zum Beginn der mutmasslichen Arbeitsfähigkeit festgehalten, über die Arbeitsunfähigkeit vor 2006 könne nur spekuliert werden. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die im Jahr 2000 angenommene Arbeitsfähigkeit erweise sich als offensichtlich falsch, unhaltbar, mithin seien die Voraussetzungen für eine Abänderung der damaligen rechtskräftigen Verfügung nicht gegeben. Schwer verständlich sei schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Vorgabe des Versicherungsgerichts unter entsprechender Bestätigung durch die Gutachterstelle, vor einer neuen Rentenverfügung berufliche Massnahmen durchzuführen, vollständig in den Wind schlage. Die angefochtene Verfügung sei auch in diesem Licht nicht haltbar (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, in der Verfügung vom 25. Mai 2000 sei die Arbeitsfähigkeit in einer ihm nach Art. 16 ATSG
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht geprüft worden. Zudem seien keine medizinischen Berichte eingeholt worden, die für solche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeitsschätzung umfassten. Sodann hätte die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Verfügung erlassen, bevor die Ergebnisse der ab Mai 2000 begonnenen beruflichen Abklärung festgestanden hätten. Demnach beruhe die Verfügung vom 25. Mai 2000 auf einem rechtswidrigen Einkommensvergleich sowie ungenügenden medizinischen Unterlagen und sei im Sinn von Art. 53 Abs. 3 ATSG zweifellos unrichtig. Diese Verfügung könne somit mittels Wiedererwägung aufgehoben werden. Zudem könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegen, wenn der relevante Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei. Dies spreche nicht gegen eine zumindest formelle Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Verfügung. Diese könne daher auf jeden Fall mittels Wiedererwägung aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer habe vor seinen invalidisierenden Beschwerden vom August 1998 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'526.-- erzielt, was ein Jahreseinkommen von Fr. 58'838.-- ergebe. Dieser Betrag entspreche dem Valideneinkommen. Das Invalideneinkommen sei, da der Beschwerdeführer nicht mehr arbeite, anhand der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Der entsprechende Wert für 1998 betrage Fr. 53'649.--. Der Beschwerdeführer könne vorwiegend nur noch leichte Hilfstätigkeiten ausführen, demnach sei ein sogenannter Leidensabzug von 10 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen betrage unter Berücksichtigung einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit somit Fr. 33'799.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere. Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei schliesslich das auf dem gebesserten Gesundheitszustand beruhende Invalideneinkommen unmittelbar an rechenbar, wenn keine oder lediglich eine Hilfestellung in Form einer Arbeitsvermittlung nötig erscheine. In einem solchen Fall sei es einer versicherten Person aufgrund der Selbsteingliederungspflicht zumutbar, ohne weitere Eingliederungsmassnahmen unter Ausklammerung einer allfälligen Arbeitsvermittlung eine Arbeitsstelle anzunehmen. Ge mäss MEDAS-Gutachten seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte wechsel belastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung zu 70 % zumutbar. Solche Arbeiten seien auf dem nach Art. 16 ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiter vorhanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin somit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine IV-Rente zu recht ohne vorherige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen herabgesetzt (act. G 5). B.c Am 24. August 2011 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 7). B.d In der Replik vom 13. September 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest. Er lässt im Wesentlichen ausführen, es hätten - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – medizinische Berichte von Dr. D.___ und dem Kantonalen Spital E.___ vorgelegen. Die Verfügung sei im Übrigen zumindest im Ergebnis richtig gewesen, so dass nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit ausgegangen werden könne. Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit stehe einerseits unter der Voraussetzung verschiedenster sehr differenzierter Kautelen. Andererseits könne die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit tatsächlich gar nicht erbracht werden, ohne dass gemäss Gutachter intensive medizinische und berufliche Massnahmen durchgeführt würden. Die Beschwerdegegnerin trage überdies bei der Bemessung des Invalideneinkommens den von den Gutachtern vorgeschriebenen Kautelen zu wenig Rechnung; auch sei der Leidensabzug zu gering. Schliesslich sei zu sagen, dass es nach wie vor völlig unverständlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Eingliederungsmassnahmen zuerkenne, nachdem das Versicherungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, aus den Akten seien keine ausreichenden Eingliederungsmassnahmen ersichtlich. Im MEDAS-Gutachten würde zudem auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass berufliche Massnahmen notwendig und wichtig seien (act. G 8). B.e In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. September 2011 auf eine Duplik (act. G 10).
Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. Januar 2012 ist die IV-Revision 6a in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung am 31. Mai 2011, also noch vor dem Inkrafttreten des revidierten Rechts erlassen. Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt des Erlasses dieser Verfügung entwickelt hat. Dieser Sachverhalt reicht, da die Beschwerdegegnerin eine Verfügung aus dem Jahr 2000 aufhob, in eine Zeit vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision zurück. Für die Beurteilung der Verhältnisse vor dem
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ([IVG; SR 831.20], in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht der An spruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie wenigstens zur Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, so besteht Anspruch auf eine Viertels rente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) besteht der An spruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver sicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, mit Hinweisen; Rz 3047 f des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). 3. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der seit 1. August 1999 laufenden ganzen Rente auf eine Viertelsrente ab 1. August 2011. 3.1 Mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. Mai 2000 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. August 1999 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-act. 26-1 ff., 18-3) zugesprochen. Sie war dabei von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Maschinist Tiefbau von 100 % ausgegangen (IV-act. 17-1). – Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2011 zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 25. Mai 2000 in Wiedererwägung und hob sie auf. Einer Beschwerde entzog sie die auf schiebende Wirkung; eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % wurde weiterhin bewilligt. Die strittige Herabsetzung der Rente wird damit begründet, dass aufgrund des MEDAS-Gutachtens eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgewiesen sei. Gestützt auf einen Einkommensvergleich 2009 (Validen einkommen: Fr. 65'039.--, Invalideneinkommen: Fr. 37'787.--) erleide der Beschwerde führer eine rentenbegründende Erwerbseinbusse von 27'252.--, der Invaliditätsgrad be trage somit 41.90 % (IV-act. 124, 128-2). 3.2 Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 25. Mai 2000 stützte sich allein auf die in den Berichten des Hausarztes Dr. D.___ vom 7. April 1999 (IV-act. 8-1 f.) und 3. Januar 2000 (IV-act. 14) attestierte 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen ab 20. August 1998 (Diagnosen des ärztlichen Zwischenberichts vom 3. Januar 2000: Status nach Coxitis mit rezidivierender Hüftrevision sowie Implantation einer Hüft-Teilprothese links bei Femurkopfnekrose). Die sich in den Akten befindenden Berichte des Kantonalen Spitals E.___ vom 29. September 1998, 20. Oktober 1998 sowie 25. Januar 1999 gaben jeweils keine Arbeitsfähigkeitsschätzung ab (IV-act. 5-1 f., 4-1 ff, 3-1 ff.). Die von Dr. D.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 3. Januar 2000 attestierte ab 1. Februar 2000 bestehende bis zu 50 %ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs wurde durch ihn bereits am 29. Februar 2000 telefonisch und ohne weitere Begründung wieder zurückgenommen bzw. der Hausarzt postulierte am 29. Februar 2000 erneut eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 20-3). Es ist daher zum einen festzustellen, dass Dr. D.___ seine Arbeitsunfähigkeitsschätzungen kaum begründete, was Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen liess. Zum andern bezieht sich die fragliche Einschätzung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Arbeitsfähigkeit einzig auf die angestammte Arbeit und nicht auf eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit, wie sie für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend wäre. Nachdem berufliche Massnahmen im Jahr 2000 nicht durchgeführt werden konnten, hätte die "Arbeitsfähigkeitsrente" nicht bestätigt werden dürfen; der Rentenanspruch hätte vielmehr aufgrund eines Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ermittelt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin unterliess dies jedoch bis zur Einleitung eines Revisionsverfahrens im Jahr 2006 - und schloss von der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres auf eine 100%ige Invalidität. Die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Rente erfolgte damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc), sondern auch in unrichtiger Anwendung (vgl. dazu ARV 1997 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c) der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen Invalidität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung (welche die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheiden liesse; Urteil des EVG vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2 mit Hinweis auf RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 25. Mai 2000 ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen (vgl. zum Ganzen auch SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 f. Erw. 1; Urteil des EVG vom 17. August 2005, I 545/02). Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, E. 2), war die Beschwerdegegnerin jedenfalls unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen. 4. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung in erster Linie auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2011 (IV-act. 121-1 ff.). Dieses Gutachten beruht auf eigenständigen interdisziplinären Abklärungen, mithin auf allseitigen Untersuchungen und ist damit für die streitigen Belange umfassend. Es wurden die gesamte Krankheitsanamese aufgenommen und alle relevanten Vorakten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesichtet sowie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, zu überzeugen. Das Gutachten erfüllt mithin alle praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a), so dass darauf abzustellen ist. Ausschlaggebend ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit verhält; dazu sind dem MEDAS- Gutachten plausible Angaben zu entnehmen. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ergab sich, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen zumutbar ist: Die Tätigkeit sollte zu mindestens 2/3 sitzend ausgeübt werden können, insgesamt im Idealfall wechselbelastend sein mit grösserem Sitzanteil als stehend-gehendem Anteil; das Sitzen darf nicht mit ergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen verbunden sein, die Tätigkeit kann auch mit 100 %iger Präsenzzeit bei um 30 % reduzierter Leistung ausgeübt werden, nur kurzfristig ist auch eine mittelschwere Leistung möglich, z.B. das Heben einer Last von 10-15 kg (IV-act. 121-33). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend, zumal sie grundsätzlich mit dem Inhalt des orthopädischen Teilgutachtens vom 5. Dezember 2006 des B.___ übereinstimmt (IV-act. 63-16, Ziff. 3). Auch sind ausreichend klare Aussagen der MEDAS-Gutachter vorhanden, dass der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit tatsächlich erbringen kann (vgl. Ausführungen in der gutachterlichen Konsensbeurteilung, Ziffer 5.2 und 5.5, IV-act. 121-33 f.). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf das MEDAS- Gutachten abgestellt werden kann. Der Beweiswert des Gutachtens wird durch den Beschwerdeführer denn auch nicht in Zweifel gezogen. Demnach ist er in einer adaptierten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, wobei er eine um 30 % reduzierte Leistung zu erbringen vermag. Dies entspricht einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit. 5. 5.1 Im Rahmen des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Einkommensvergleichs ist folgendes auszuführen: Nach Lage der Akten wurde das letzte, siebenjährige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Firma F.___ AG per August 1998 allein aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst und es deutet nichts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf hin, dass der Versicherte diese Stelle als Gesunder freiwillig aufgegeben hätte; dies gilt umso mehr, als das dort erreichte Lohnniveau (1997: Fr. 58'750.20, IV-act. 9-2) nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden kann. Auch spricht nichts für einen Stellenverlust aus strukturell-wirtschaftlichen Gründen. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch im Jahre 2011 (angefochtene Verfügung) weiterhin für denselben Arbeitgeber tätig gewesen wäre, weshalb auf dessen aussagekräftige Angaben zum vor der Gesundheitsschädigung tatsächlich erzielten Lohn abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Ausgehend vom Bruttojahresverdienst von Fr. 58'750.20 im Jahre 1997 (Fragebogen Arbeitgeber vom 23. April 1999) ergibt dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Männer) aufgerechnet auf das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 70'157.70 (Fr. 58'750.20 x 1.194). 5.2 Nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen dem Beschwerdeführer gemäss dem Begutachtungsergebnis noch verschiedene Hilfstätigkeiten offen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. IV-act. 122-11), so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008). Im Jahr 2010 machte der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Männern Fr. 61'414.-- aus (vgl. Anhang 2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Textausgabe 2012, S. 234, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). Wird dieser Betrag auf das Jahr 2011 aufgerechnet, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'013.85 (Fr. 61'414.-- x 1.009). 5.3 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Mit dem behinderungsbedingten Abzug wird in der Praxis dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, dass sie – unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit – als gesundheitlich Beeinträchtigte im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind oder dass weitere persönliche und berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). Gemäss MEDAS-Gutachten ist der Beschwerdeführer nur für leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten arbeitsfähig, idealerweise wechselbelastend mit grösserem Sitzanteil als stehend-gehendem Anteil, unter Vermeidung von ergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen sowie mit nur kurzfristig auszuübender mittelschwerer Leistung z.B. das Heben einer Last von 10 bis 15 kg (IV- act. 121-33). Vorliegend erscheint angesichts der Einschränkungen des Beschwerdeführers, die erhöhte Anforderungen an einen adaptierten Arbeitsplatz stellen und eine entsprechende Rücksichtnahme des betreffenden Arbeitgebers verlangen, ein Abzug als angemessen. Insgesamt ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich mit Mitbewerbern einen gewissen Lohnnachteil in Kauf zu nehmen hat. Es rechtfertigt sich daher, einen Abzug von insgesamt 10 % vorzunehmen. Somit reduziert sich das Invalideneinkommen um 10 % von Fr. 62'013.85 auf Fr. 55'812.45. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 39'068.75. 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'157.70 und einem zumutbaren Invaliden einkommen von Fr. 39'068.75 beträgt der Invaliditätsgrad rund 44 %. Selbst bei einem Tabellenlohnabzug von 15 % beliefe er sich auf lediglich 47 % und würde keinen An spruch auf eine halbe Invalidenrente begründen. Damit hat der Beschwerdeführer An spruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. 5.5 Somit ist die Herabsetzung des Rentenanspruchs auf eine Viertelsrente zu bestätigen, was im Lichte des gemäss Rz 5036 KSIH analog anwendbaren Art. 88 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auch hinsichtlich des Herabsetzungszeitpunkts (1. August 2011) gilt. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung muss sich die Verwaltung vor Herabsetzung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tiefen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenherabsetzenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des (wiedergewonnenen) funktionellen Leistungsvermögens führt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 9C_228/2010, E. 3.1.2). Zu prüfen bleibt daher, ob vor Erlass der angefochtenen Verfügung hinreichende Eingliederungsbemühungen bzw. erwerbsbezogene Abklärungen der Beschwerdegegnerin erfolgt sind. 6.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 6.2 Ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) stand unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mit Blick auf den Ausbildungsstand des Beschwerdeführers nicht im Raum: Der Beschwerdeführer kann keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung vorweisen. Seit seiner Einreise in die Schweiz war er als Tiefbauarbeiter/Maschinist tätig (IV-act. 15-1). Auch wenn die letzte Beschäftigung im Tiefbaubereich darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer sich eine gewisse Kompetenz erarbeitet hat (absolvierte Fachkurse als Tiefbauspezialist), handelte es sich jedoch nicht um eine Arbeit, die einen Lehrabschluss erforderte oder anderweitig der jenigen einer mehrjährig ausgebildeten Fachperson gleichwertig ist (Urteil IV 2004/111
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2005, Erw. 6c). Der Beschwerdeführer ist somit als Hilfsarbeiter zu betrachten. Es muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind. Vorliegend hätte eine Umschulung das Ergänzen der erforderlichen Kompetenz in der deutschen Sprache (schriftliche Deutschkenntnisse sind offenbar bescheiden, IV-act. 15-1, 121-37) sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung auf Kosten der IV vorausgesetzt. Dies aber würde nicht nur dem Gleichwertigkeitsprinzip zuwider laufen, sondern müsste ausserdem als unverhältnismässig gelten. Ein Umschulungsanspruch war und ist somit zu verneinen. Damit entfiel auch ein Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG). 6.3 6.3.1 Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG besteht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG gegeben sind, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG) gegeben ist, die im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 E. 6a; AHI 2000 S. 70 E. 1a). 6.3.2 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt am 31. Mai 2011 motiviert zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bzw. beruflichen Abklärungen gezeigt hätte. So führte etwa die Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin im "Verlaufsprotokoll" aus, dass der Beschwerdeführer in einem Gespräch vom 31. März 2008 mitgeteilt habe, sich bereits rund zwei Monate nach Anmeldung wieder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet zu haben. Dies, da das RAV für ihn eine Demütigung sei. Er tätige keine Bewerbungen, könne gemäss eigener Aussage nicht arbeiten, da er schwer krank sei. Ein zwischen RAV und Eingliederungsberatung der IV-Stelle geplantes Einsatzprogramm als Vorbereitung für eine künftige Stellensuche habe der Versicherte ausgeschlagen. Gemäss Eintrag "Tel. Rückruf Frau H.___ am 15. April 2008" habe sich der Beschwerdeführer auf nichts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einlassen wollen (IV-act. 84-1 f.). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die an seinen Rechtsvertreter Dr. iur. Peter Sutter adressierte Mitteilung vom 4. Juli 2008 ausdrücklich darüber in Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer dazu entschieden habe, nichts mehr aktiv bei der Arbeitsvermittlung zu unternehmen. Da seitens der Eingliederungsberatung der IV keine weiteren Eingliederungsmassnahmen vorgenommen werden könnten, hätte die Beschwerdegegnerin den Fall aus berufsberaterischer Sicht abgeschlossen. Sollte der Beschwerdeführer sich aktiv an der Stellensuche beteiligen und sich dazu auch in der Lage fühlen, könne er sich melden für weitere Eingliederungsmassnahmen. Im Übrigen könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden (IV-act. 91-1 f.). Eine solche forderte jedoch weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter in der Folge an. Im MEDAS-Gutachten vom 4. Februar 2011 wird sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die Beschwerdegegnerin zur beruflichen Abklärung in die Institution G.___ geschickt worden. Er habe es dort nur einen halben Tag ausgehalten (IV-act. 121-24). Mit der Verweigerung der aktiven Mitwirkung an Ein gliederungsmassnahmen fehlte es mithin an einer wesentlichen Voraussetzung für diese Massnahmen. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht ge halten, weitere Eingliederungsmassnahmen bzw. berufliche Abklärungen zu tätigen. Vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer zumindest bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung der feste Wille zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fehlte, war Arbeitsvermittlung nicht sinnvoll durchführbar. Daher war der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht gegeben. 6.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten nach Abs. 2 gezielte auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. Gemäss der Botschaft des Bundesrats vom 22. Juni 2005 zur Änderung der IVG (5. Revision) sollen die Eingliederungsinstrumente insbesondere für die Gruppe von psychisch kranken Personen durch die Schaffung von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung verbessert werden. Mit den Integrationsmassnahmen sollen dort, wo sich dies im Rahmen eines
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konkreten Eingliederungsplans als notwendig erweist, die Voraussetzungen für weitergehende Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden (BBl 2005 4523). Art. 14a Abs. 1 IVG trat im Rahmen der 5. IV-Revision erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Gemäss den im Recht liegenden Akten wurde der Anspruch auf Integrationsmassnahmen bislang nicht geprüft. Da jedoch bis zum Erlass des MEDAS- Gutachtens im Februar 2011 noch nicht rechtsgenüglich feststand, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für diese Eingliederungsmassnahmen erfüllte, kam die Prüfung von Integrationsmassnahmen bis zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht in Frage. Dies, zumal bereits das B.___-Gutachten vom 6. Mai 2007, welchem jedoch zu einem späteren Zeitpunkt durch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen der Beweiswert abgesprochen wurde (IV-act. 111-1 ff.), dem Beschwerdeführer eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestierte (IV-act. 63-10). Damit wären die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen (mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG) nicht erfüllt gewesen, denn für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist bei langer Dauer, welche vorliegend ohne Weiteres zu bejahen ist, auch die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit zu berücksichtigen (Art. 6 Satz 2 ATSG). Mit Erlass des MEDAS-Gutachtens 2011 war dann zweifellos erstellt, dass das Erfordernis einer mindestens 50 %igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG nicht gegeben war. Die Prüfung eines Anspruchs auf Integrationsmassnahmen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung entfiel somit ebenfalls zu Recht. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Eingliederungs- bzw. erwerbsbezogene Abklärungsbemühungen seitens der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt sind. Jedoch konnte die bestehende Erwerbsun fähigkeit nicht durch entsprechende Massnahmen rentenausschliessend verringert werden, da u.a. der feste Wille des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit fehlte. Aktenmässig ist erstellt, dass die berufliche Integration vorliegend über wiegend durch fehlende Eigenanstrengung des Beschwerdeführers behindert wurde. So kann den Akten denn nicht entnommen werden und wird auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in den nahezu vier Jahren seit dem Vorbescheid vom 29. August 2007 (IV-act. 70-1 ff.), welcher ihn erstmals mit einer Rentensenkung konfrontierte, mit Ausnahme von drei wohl ausschliesslich auf Anweisung des RAV hin getätigte Bewerbungen (IV-act. 84-1)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jemals eine Anstrengung zur Selbsteingliederung unternommen hat. Da der Beschwerdeführer im Übrigen noch nicht 55-jährig ist und noch nicht 15 Jahre eine Rente bezieht, zählt er zur Gruppe der Versicherten, denen im Regelfall zumutbar ist, eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Anhaltspunkte dafür, warum ihm dies objektiv nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 9C_228/2010, E. 3.6). 6.6 Sollte unterdessen ein ernsthaftes Interesse des Beschwerdeführers an Arbeitsvermittlung bzw. an der Durchführung eines Arbeitsversuchs gemäss Art. 18a IVG bestehen, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich dafür wieder bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 7. 7.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde am 24. August 2011 die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) bewilligt. Wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 7.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 7.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sodann grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). In einem Fall mit mittlerem Aufwand und Schwierigkeitsgrad wird praxisgemäss eine Pauschalentschädigung von Fr. 3’500.-- ausgerichtet. Da der vorliegende Fall nicht als überdurchschnittlich aufwendig zu qualifizieren ist, rechtfertigt sich in der vorliegenden Sache, die Entschädigung auf pauschal Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 7.5 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Die entsprechende Entschädigung ist gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (AnwG; sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2’800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: