© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/202 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 12.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 12.07.2012 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägung. Waren die medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzungen bei der erstmaligen Rentenzusprache nicht einheitlich und stellte die IV-Stelle auf eine im Rahmen liegende Schätzung ab, kann die entsprechende Verfügung nicht ohne Weiteres als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG qualifiziert werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2012, IV 2011/202). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2012. Entscheid Versicherungsgericht, 12.07.2012 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 12. Juli 2012 in Sachen A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente (Wiedererwägung) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 31. August 2001 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls für eine Umschulung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 29). A.b Am 4. Dezember 2001 erstattete der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, einen Arztbericht. Er diagnostizierte eine lumbale Discushernie, attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. März 2001 und verwies im Übrigen auf einen Austrittsbericht der Klinik Valens vom 28. November 2001 (IV-act. 18). A.c Am 7. Februar 2002 erstatteten die Ärzte der Klinik Valens einen Arztbericht. Sie diagnostizierten im Wesentlichen ein lumbospondylogenes Syndrom links und attestierten einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Bodenleger/Vorarbeiter und andererseits eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für leichte und wechselbelastende Verweistätigkeiten, hielten zugleich aber auch fest, aufgrund der Beobachtungen während des stationären Auf enthaltes sollte der Versicherte in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zumindest eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit erreichen können; zur genauen Quantifizierung der körperlichen Belastungen wäre eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hilfreich (IV-act. 20). Dem Arztbericht legten sie drei Consiliar berichte vom Oktober 2001 sowie den Austrittsbericht vom 28. November 2001 be treffend einen stationären Aufenthalt des Versicherten in der Klinik Valens vom 8. Oktober bis zum 3. November 2001 bei; in letzterem war ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert und darauf hingewiesen worden, dass die Durchführung einer EFL zur genauen Quantifizierung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Belastungslimiten zu empfehlen sei (IV-act. 19).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Vom 27. Januar bis zum 4. Februar 2003 erfolgte eine berufliche Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) C.___. Im Schlussbericht vom 18. Februar 2003 wurde unter anderem festgehalten, dass die Abklärungsmassnahme nach sieben Tagen vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Unter Beachtung der objektivier baren medizinischen Befunde und der konkreten Abklärungsresultate könne dem Ver sicherten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Auch mit allfälligen beruflichen Massnahmen sei es in Berücksichtigung der vorliegenden Chronifizierung und des stark auf die Schmerzen eingeengten Verhaltens kaum realistisch, die Arbeitsfähigkeit behinderungsgerecht steigern zu können (IV-act. 14–2 ff.). A.e Der zuständige Berufsberater der IV-Stelle erachtete am 14. März 2003 weitere berufliche Massnahmen als nicht zielführend, legte unter Berücksichtigung einer ver bliebenen Arbeitsfähigkeit von 70 % und je einem Abzug von 10 % für Minderverdienst und Teilzeitanstellung das Validen- und Invalideneinkommen fest und empfahl die Prüfung der Rentenberechtigung, sofern der Sachverhalt medizinisch genügend aus gewiesen sei (IV-act. 14–1). A.f Mit Verfügungen vom 1. Oktober und 13. November 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2003 zuzüglich zweier Kinderrenten für die im Ausland bei der Mutter wohnhaften Kinder zu (IV-act. 38 und 41). B. B.a Am 13. Juli 2004 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er habe in letzter Zeit oft das Bewusstsein verloren und könne daher nicht länger alleine wohnen. Er fragte an, ob die Rente exportiert würde, wenn er in sein Heimatland zu seiner Ehefrau und den Kindern zurückkehren würde, oder ob ein Familiennachzug möglich sei (IV-act. 43). B.b Im Juli 2004 meldete sich der Versicherte sodann zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (IV-act. 44).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Am 26. Oktober 2004 ersuchte der Versicherte mit einer neuen Anmeldung um Berufsberatung, Umschulung und Rente; er habe am 25. März 2003 einen Unfall erlitten, bei dem er sich an der rechten Hand verletzt habe (IV-act. 52). B.d Auf Anfrage der IV-Stelle hin berichtete Dr. B.___ am 10. Oktober 2004 über einen unveränderten Zustand (IV-act. 59). In der Folge gingen der IV-Stelle zwei Berichte des Spitals F.___ vom 16. und 26. Mai 2003 betreffend die Behandlung einer Rissquetschwunde an der rechten Hand nach einem Sturz am 28. April 2003 mit nachfolgendem Wundinfekt und Abbruch der Behandlung im Spital trotz Risiken zu (IV- act. 64–1 ff.). B.e Am 4. Oktober 2005 nahm Dr. med. D., Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen. Er hielt fest, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (IV-act. 73). B.f Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 trat die IV-Stelle auf das Rentenerhöhungs gesuch nicht ein (IV-act. 88). Die am 24. Januar 2006 dagegen erhobene Einsprache (IV-act. 94) zog der Versicherte am 27. Februar 2006 zurück (IV-act. 99). C. C.a Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen gab der Versicherte am 17. August 2008 an, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2004 verschlechtert; die Schmerzen würden schlimmer (IV-act. 109). C.b Dr. B. berichtete am 8. Oktober 2008 über einen vollständig unveränderten Zustand, wies aber darauf hin, dass eine Überweisung an die Klinik für Orthopädie des Kantonsspitals St. Gallen erfolgt sei (IV-act. 111). C.c Am 16. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (IV-act. 113). C.d Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 wurde die Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad rückwirkend per 1. Januar 2009 betragsmässig erhöht (IV-act. 114). Am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11. Juni und am 26. November 2010 ergingen zwei weitere Verfügungen mit unver ändertem Rentenbetrag (IV-act. 120 f.). D. D.a Am 3. Januar 2011 ging der IV-Stelle ein Amtsstellenbericht der Kantonspolizei St. Gallen betreffend „Verdacht IV-Betrug von Herr A.___“ zu; es bestehe der Verdacht, dass der Versicherte seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz habe (IV- act. 122). D.b Am 4. Januar 2011 wies die IV-Stelle die zuständige Ausgleichskasse an, die Rente wegen unbekannten Aufenthalts per sofort einzustellen (IV-act. 124). D.c Am 2. und 8. Februar 2011 ersuchte der Versicherte telefonisch um Weiteraus richtung der Rente (IV-act. 127 f.). D.d Am 17. Februar 2011 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte die sofortige Renteneinstellung beanstanden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden; er wohne nach wie vor in der Schweiz und halte sich lediglich zeitweise in seinem Heimatland auf, was ohne Weiteres zulässig sei (IV-act. 136). D.e Mit Vorbescheid vom 7. März 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die wieder erwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2003 vorgesehen sei, wobei auf eine Rückforderung ausnahmsweise verzichtet werde (IV-act. 138). D.f Am 13. Mai 2011 verfügte die IV-Stelle entsprechend (IV-act. 143). E. E.a Dagegen richtet sich die am 15. Juni 2011 erhobene Beschwerde, mit der die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beantragt werden (act. G 1). E.b Die Beschwerdegegnerin schliesst gemäss Beschwerdeantwort vom 18. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde (act. G 12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.c Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. G 20). Erwägungen: 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Oktober bzw. 13. November 2003. Die im Januar 2011 veranlasste, offenbar verfügungslos gebliebene sofortige Leistungseinstellung im Zusammenhang mit der Frage nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Entsprechende Ausführungen erübrigen sich deshalb. 2. 2.1 Gemäss den Akten der Beschwerdegegnerin – die nicht durchgehend nach einem erkennbaren System geordnet sind, was mit Blick auf Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu beanstanden ist – lagen im Zeitpunkt der Rentenzusprache insbesondere ein ausführlicher Bericht der Klinik Valens sowie der Schlussbericht der BEFAS C.___ im Recht. Die Ärzte der Klinik Valens hatten für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, die zuständigen Fachpersonen der BEFAS C.___ eine 70%ige. Der Berufsberater der IV-Stelle erstellte den Einkommensvergleich in der Folge ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Schlussbericht der BEFAS C.___, wies aber darauf hin, dass eine medizinische Validierung, allenfalls mittels Gutachten, notwendig sei. Diese Validierung unterblieb dann allerdings; es wurde direkt verfügt, wobei der Verfügung der Einkommensvergleich des Berufsberaters zugrunde gelegt wurde. 2.2 Massgebend für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist unter anderem die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quanti tativer Hinsicht. Entsprechend haben Ärzte, in aller Regel Fachärzte, Stellung zur ver bliebenen Arbeitsfähigkeit zu nehmen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 mit zahlreichen Hinweisen). Vor Zusprache der Rente Ende 2003 lag ein ausführlicher Arztbericht bei den Akten, nämlich jener der Klinik Valens, dem der ausführliche Austrittsbericht samt Consiliarberichten beilag. Die Ärzte, die den Beschwerdeführer erst untersucht und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dann vom 8. Oktober bis zum 3. November 2001 im Rahmen des stationären Aufent halts behandelt hatten, hielten in Würdigung der Vorakten nachvollziehbar und über zeugend fest, der Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Allerdings wiesen sie darauf hin, dass zur Quantifizierung der Leistungs fähigkeit die Durchführung einer EFL zu empfehlen sei. Im Bericht vom 7. Februar 2002 zuhanden der IV-Stelle attestierte Dr. med. E., der als leitender Arzt Rheumatologie auch den Austrittsbericht visiert hatte, ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten, empfahl wiederum die Durchführung einer EFL, hielt dann aber auch fest, es könne „zumindest eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit“ erreicht werden (IV- act. 20–2). Die Fachleute der BEFAS C., die den Beschwerdeführer während lediglich sieben Tagen vornehmlich in beruflicher Hinsicht erprobten – wobei allerdings auch zwei fachärztliche Gespräche erfolgten –, stellten sich auf den Standpunkt, der Versicherte sei in leidensadaptierten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Dies begründeten sie wie folgt: „So, wie wir Herrn A.___ in seinem stark auf die Schmerzen eingeengten Verhalten erlebten, erscheint es uns unter Berücksichtigung der vorliegenden Chronifizierung kaum realistisch, auch mit allfälligen beruflichen Mass nahmen wie einem aufbauenden Arbeitstraining, die aktuell attestierbare 70%ige Arbeitsfähigkeit unter behinderungsgerechten Arbeitsbedingungen noch weiter steigern zu können“ (IV-act. 14–6). Ob damit der Zumutbarkeit genügend Rechnung getragen wurde, ist zwar fraglich. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung wurde aber unter Berück sichtigung der Einschätzung eines Facharztes FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation abgegeben und lag im Rahmen der von Dr. E.___ abgegebenen – allerdings etwas widersprüchlichen – Arbeitsfähigkeitsschätzung. Deshalb kann die Festlegung des Invaliditätsgrades gestützt darauf nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden. Wiewohl die Rentenzusprache wohl ver früht erfolgt ist – gerade angesichts der divergierenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen wären weitere medizinische Abklärungen angezeigt gewesen –, ist sie nicht als derart falsch zu qualifizieren, dass die Zulässigkeit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung bejaht werden könnte. Die angefochtene Ver fügung ist daher aufzuheben. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ob sich die von den Ärzten der Klinik Valens prognostizierte Verbesserung der Arbeits fähigkeit auf 100 % für leidensadaptierte Tätigkeiten zwischenzeitlich verwirklicht hat bzw. ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache erheblich verbessert hat, wofür durchaus gewisse Anhaltspunkte bestehen, wäre im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Ein solches kann allerdings lediglich die Beschwerdegegnerin eröffnen; die entsprechenden Fragen bilden denn auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung mangels Vorliegens der Voraus setzungen für eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung ersatzlos auf zuheben. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Die gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihm zurück erstattet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer sodann mit einer reduzierten Pauschale von Fr. 2’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu entschädigen, wobei dem Umstand Rechnung getragen wird, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, verhältnismässig wenig Akten zu sichten waren und die Beschwerde relativ kurz gefasst ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.