St.Gallen Sonstiges 04.07.2013 IV 2011/197

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/197 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.08.2019 Entscheiddatum: 04.07.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2013 Art. 17 und 18 IVG. Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Umschulung. Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung weiterhin gegeben. Abschluss verfrüht. Ein Anspruch auf Umschulung des ungelernten Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine Umschulungsmassnahme erfolgreich abgeschlossen werden könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013, IV 2011/197). Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 4. Juli 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Kugler, Im Lindenhof, Postfach 41, 9320 Arbon, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend berufliche Massnahmen Sachverhalt: A. A.a Die damalige Arbeitgeberin von A.___ reichte am 15. Mai 2009 das "Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung" ein, da der als Bauarbeiter tätige Versicherte an einer Störung des Gleichgewichtsorgans leide (act. G 13.1). Auf Aufforderung der IV-Stelle vom 10. Juni 2009 (act. G 13.3) meldete sich der Versicherte am 17. Juni 2009 (Datum Posteingang bei der IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 13.4). Anlässlich des Telefongesprächs zwischen der RAD-Ärztin Dr. med. B., Fachärztin für Arbeitsmedizin FMH, und dem behandelnden Dr. med. C., Facharzt für Allg. Medizin FMH, vom 19. Juni 2009, gab dieser an, der Versicherte leide an einer Vestibulopathie links. Wegen Absturzgefahr bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter im Hochbau (Gesprächsprotokoll vom 19. Juni 2009/30. Mai 2010, act. G 13.9 und G 13.49). Die IV-Stelle erachtete Abklärungen bezüglich der Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung als notwendig (Schreiben vom 24. August 2009, act. G 13.23). A.b Im Bericht vom 19. August 2009 diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Neuropathia vestibularis links, einen chronischen Spannungskopfschmerz und rezidivierende Nackenverspannungen. Für leidensangepasste Tätigkeiten (aufgrund Sturzgefahr keine Tätigkeit in Höhe oder an rotierenden Maschinen) bescheinigten sie dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 13.26-1 ff.; vgl. auch Neuro-Otologie-Kurzbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. August 2009, act. G 13.26-7 f.). Im Assessment- Protokoll vom 18. September 2009 gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, dass aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten Arbeitsvermittlung zugesprochen werden könne. Zunächst sei ein Eingliederungsplan zu erstellen (act. G 13.27).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 13. November 2009, wo der Versicherte im Rahmen einer stationären Neurorehabilitation vom 17. September bis 16. Oktober 2009 behandelt wurde, stellten die Experten folgende Diagnosen: Neuropathia vestibularis links und ein zervikozephales Syndrom. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter dem Versicherten nicht zumutbar. Mittel- bis langfristig (innert 3 bis 6 Monaten) könne jedoch zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit auch im bisherigen Beruf wiedererlangt werden (act. G 13.35). Im Neuro-Otologie- Kurzbericht vom 15. Dezember 2009 gaben die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Zürich an, dass keine wesentliche Verbesserung der Schwindelbeschwerden sowie der Nacken- und Kopfschmerzen während und nach dem Aufenthalt in der Klinik Valens eingetreten sei (act. G 13.39). Dr. C.___ berichtete am 31. Mai 2010, der Versicherte habe die Hoffnung auf eine Besserung der gesundheitlichen Beschwerden verloren. Für die angestammte Tätigkeit bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 13.48). Die Beschwerdegegnerin erteilte am 20. September 2010 zum Zweck des Wiederaufbaus der adaptierten Arbeitsfähigkeit des dekonditionierten Versicherten (act. G 13.61) eine Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung bei der D.___ GmbH für die Dauer vom 4. Oktober bis 31. Dezember 2010 (act. G 13.64). In einer zweiten Mitteilung gleichen Datums bejahte sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und sie gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Eingliederungsberatung (act. G 13.66). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Taggeldleistungen für die Dauer vom 4. Oktober bis 2. Januar 2011 zu (act. G 13.68). A.d Am 18. und 20. Oktober 2010 wurde der Versicherte polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) in der MEDAS Ostschweiz untersucht. Im Gutachten vom 15. Dezember 2010 diagnostizierten die MEDAS- Experten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einen chronischen sekundären funktionellen/phobischen Schwindel mit psychoreaktiv-vegetativer Symptomatik/Nausea, chronische funktionelle Koordinationsstörungen, ein chronisches Zervikozephalsyndrom mit Spannungskopfschmerzen und Tinnitus aurium nach akuter Vestibulopathie links mit persistierender linksvestibulärer Untererregbarkeit (2. Januar 2009); eine episodische Gefühlsstörung der rechten Stirnhälfte und Wange unklarer Ursache; eine psychogene Überlagerung des Status nach Neuropathia

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vestibularis links. Aus neurologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für wechselbelastende leichtere Tätigkeiten ohne Unfallrisiko attestierten die Gutachter eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vermehrte Pausen und längere Erholungsphasen; act. G 13.73). A.e Im Bericht vom 5. Januar 2011 (Datum Posteingang IV-Stelle) führte Dr. C.___ aus, dem Versicherten könne bestenfalls eine leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Unterbrüchen zugemutet werden (act. G 13.75). Die RAD-Ärztin Dr. B.___ kam in der Stellungnahme vom 31. Januar 2011 zum Schluss, dass das MEDAS-Gutachten und die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schlüssig seien (act. G 13.84). Im Schlussbericht vom 7. März 2011 gab die Eingliederungsverantwortliche an, der Ver­ sicherte habe im Sommer 2009 seine Stelle verloren (zum gescheiterten Arbeitsversuch am bisherigen Arbeitsplatz vgl. act. G 13.60-2). Er habe die im Rahmen der beruflichen Abklärung im Programm D.___ bescheinigte Arbeitsfähigkeit weder in Präsenz (knapp) noch in der Leistung erreicht (vgl. hierzu den Zwischenbericht vom 2. Dezember 2010, act. G 13.72). Er sehe sich nicht im gutachterlich attestierten Rahmen arbeitsfähig. Beim RAV sei er für 50% zur Stellensuche angemeldet und werde dabei unterstützt. Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Der Fall sei abzuschliessen (act. G 13.90). A.f Mit Vorbescheid vom 11. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Gesuch um berufliche Massnahmen abzuweisen (act. G 13.93). Dagegen erhob der Versicherte am 26. April 2011 Einwand (act. G 13.95). Am 19. Mai 2011 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (act. G 13.98). B. B.a Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juni 2011. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Gewährung einer angepassten beruflichen Massnahme. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner erwerblichen Biographie lediglich als Bauarbeiter arbeiten könne. Er finde auf dem Arbeitsmarkt keine "sitzende und leidensangepasste Tätigkeit". Er sei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erst 27 Jahre alt. Bei so jungen Personen werde regelmässig eine Umschulung vorgenommen (act. G 1). B.b Mit Verfügung vom 12. September 2011 weist die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Rentenleistungen ab (act. G 13.122). B.c Der Beschwerdeführer hat die mehrmals erstreckte Frist für eine Beschwerdeergänzung unbenützt verstreichen lassen (act. G 12). B.d Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer übersehe bei seiner Beschwerde, dass die in Frage kommenden beruflichen Massnahmen bereits durchgeführt worden seien. Der Fall sei letztlich abgeschlossen worden, "weil sich der Beschwerdeführer subjektiv in einem kleineren Umfang arbeitsfähig fühlte als medizinisch bestätigt und er aktuell zu 50% beim RAV als Stellen suchend gemeldet ist" (act. G 13). B.e Mit Präsidialentscheid vom 16. November 2011 wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen (act. G 19). B.f Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet (vgl. act. G 20). Erwägungen: 1. Gegenstand der angefochtenen Verfügung und Streitpunkt zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). 1.2 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und (b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1 und 131 V 19 E. 3.6.1 mit Hinweisen). 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht per 19. Mai 2011 (act. G 13.98) abgeschlossen hat. 2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, die eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Die leistungsspezifische Invalidität nach Art. 18 IVG ist schon aufgrund einer relativ geringfügig erschwerten Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt, solange diese Erschwernis auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Wo dies nicht der Fall ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2010, 9C_839/2010, E. 2.2.3 mit Hinweisen). 2.2 Der Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes besteht grundsätzlich, sobald und solange die dafür notwendigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen erfüllt sind; solange diese gegeben sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes steht indessen dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Eingliederungsziel und eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung entfällt, wenn das Eingliederungsziel trotz intensiver Bemühungen der Verwaltung nicht erreicht werden konnte und von weiteren Anstrengungen keinerlei Erfolg erwartet werden kann (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 431 f. mit Hinweis u.a. auf Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 3.1 und 3.3.3). Wann dies der Fall ist, kann nicht generell und für alle denkbaren Fälle gleich festgelegt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 22. Dezember 2004, I 412/04, E. 2.4, wo eine "festgesetzte Regeldauer von sechs Monaten als zu kurz bemessen" beurteilt wurde). 2.3 Anlässlich des Assessmentgesprächs vom 18. September 2009 beschloss die Beschwerdegegnerin, einen Eingliederungsplan mit Arbeitsvermittlung sowie allfälligen weiteren FI-Massnahmen zu erstellen (act. G 13.27-1). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen vor bzw. erachtete den Sachverhalt aus medizinischer Sicht als nicht hinreichend abgeklärt (Protokoll des Assessmentgesprächs vom 19. März 2010, act. G 13.42). Am 8. Juli 2010 vereinbarten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer im Rahmen des Eingliederungsplans als Ziel die Wiedereingliederung in der freien Wirtschaft. Zur Zielerreichung wurden folgende Massnahmen definiert: berufliche Abklärung, Aufbau der Arbeitsfähigkeit, Prüfung der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit; Koordination mit dem Case Management des BVG-Versicherers; Prüfung des Anspruchs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu gegebener Zeit, Koordination von Invalidenversicherung und RAV; Bewerbungsunterlagen erstellen/vervollständigen; aktive eigene Stellensuche - regelmässige Bewerbungen; Unterstützung bei der Stellensuche durch die Eingliederungsberaterin; prüfen von FI-Massnahmen oder Einarbeitungszuschüssen im Fall von Stellenangeboten (act. G 13.53). Seit dem 6. September 2010 nahm der Beschwerdeführer an der beruflichen Abklärung in der D.___ GmbH teil. Im Zwischenbericht vom 2. Dezember 2010 führten die dortigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungspersonen aus, die noch offenen Fragen bezüglich des Gesundheitszustands seien für den Beschwerdeführer sehr belastend. Die Frustration darüber, dass immer noch keine Diagnose und somit keine klare Prognose vorlägen, würden eine berufliche Neuorientierung erschweren. Da der MEDAS-Bericht bald vorliegen werde, empfahlen die Abklärungspersonen, mit der beruflichen Orientierung zuzuwarten (act. G 13.72). Im Gutachten vom 15. Dezember 2010 bescheinigten die MEDAS-Experten dem Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 13.73). Im Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 7. März 2011 gab die Eingliederungsverantwortliche an, der Beschwerdeführer habe bei der beruflichen Abklärung in der D.___ GmbH die bescheinigte Arbeitsfähigkeit weder in Präsenz noch in der Leistung erreicht. Er habe sich per Januar 2011 beim zuständigen RAV für 50% zur Stellensuche angemeldet und sehe sich nicht im gutachterlich bescheinigten Rahmen arbeitsfähig. Bei der Stellensuche werde er vom RAV unterstützt. Es seien keine weiteren Eingliederungsmassnahmen angezeigt, weshalb der Fall abgeschlossen werde (act. G 13.90). 2.4 Weder aus dem Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 7. März 2011 (act. G 13.90) noch aus der angefochtenen Verfügung (act. G 13.98) geht schlüssig hervor, weshalb die Arbeitsvermittlung abgebrochen wurde. Offenbar war Beweggrund für die Leistungseinstellung, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv in einem kleineren Umfang arbeitsfähig gefühlt habe als medizinisch bestätigt worden sei (vgl. auch act. G 13). Dieser Umstand kann indessen für sich allein nicht dazu führen, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung dahinfiele, geht doch daraus nicht hervor, dem Beschwerdeführer fehle die Eingliederungsbereitschaft. Hiergegen sprechen auch die Feststellungen der beruflichen Abklärungspersonen, die dem Beschwerdeführer eine sehr hohe Einsatzfähigkeit und eine aktive Teilnahme bescheinigten (act. G 13.72). Selbst wenn im Übrigen von einer fehlenden Eingliederungsbereitschaft auszugehen wäre, ist zu beachten, dass die Arbeitsvermittlung erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) mit der Begründung der fehlenden Eingliederungsbereitschaft eingestellt werden darf (Bucher, a.a.O., S. 432 mit Hinweisen u.a. auf Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.2 sowie 2.3). Vorliegend wurde indessen kein entsprechendes Verfahren durchgeführt, weshalb eine Einstellung der Arbeitsvermittlung wegen fehlender Eingliederungsbereitschaft nicht zulässig ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5 Es stellt sich indessen die Frage, ob der Abschluss der Arbeitsvermittlung aus Gründen der Verhältnismässigkeit rechtmässig gewesen ist. Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihren Bemühungen primär auf Abklärungsmassnahmen konzentrierte und offenbar die aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes dem zuständigen RAV überliess. Zumindest sind eigene aktive Hilfestellungen bei der Stellensuche nicht ausgewiesen (vgl. vorstehende E. 2.3). Es fehlt damit über die Abklärungsmassnahmen hinaus an eigenen effektiven Vermittlungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin. Entscheidend ist ferner, dass eine weitere Gewährung von Arbeitsvermittlung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2011 nicht als klar aussichtslos erscheint. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit weiterhin vom RAV bei der Stellensuche unterstützt wurde (act. G 13.90; betreffend die seit Juni 2011 bezogene Arbeitslosenentschädigung und die damit einhergehende vorgängige Bejahung der Vermittelbarkeit vgl. die entsprechenden Abrechnungen in act. G 18). Die Beschwerdegegnerin benennt denn auch keine Gründe, die eine Weitergewährung als aussichtslos erscheinen liessen. Die Schlussfolgerung, weitere Aktivitäten im Rahmen der Arbeitsvermittlung seien im Zeitpunkt der Leistungseinstellung praktisch aussichtslos (gewesen), ist unter diesen Umständen unzulässig, zumal ein genügend weites Spektrum für leidensangepasste Hilfsarbeitertätigkeiten besteht. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben beurteilt. Vielmehr besteht ein Anspruch auf das situativ Notwendige (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 3.3.2 f.). Es besteht auch keine Veranlassung, die Unterstützung bei der Stellensuche einzig dem RAV zu überlassen, zumal die Invalidenversicherung auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 2. Juli 2010, IV 2008/453, E. 5.3). Schliesslich ist weder naheliegend noch dargetan, dass die erschwerte Suche nach einer Arbeitsstelle nicht mehr auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat somit - sofern die Anspruchsvoraussetzungen inzwischen nicht dahingefallen sind - weiterhin Arbeitsvermittlung zu gewähren. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter (vgl. zur fehlenden Berufsausbildung act. G 13.21) einen Anspruch auf die von ihm - zumindest sinngemäss - beantragten Umschulungsmassnahmen (act. G 1) hat. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinn dieser Bestimmung sind Versicherte, wenn sie wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleiden; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 110 f. E. 2b). 3.2 Das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt den Umschulungsanspruch nach oben. Eine Umschulung, die zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen Tätigkeit erzielten führen würde, fällt grundsätzlich ausser Betracht, weil eine durch die Eingliederungsmassnahme bewirkte wirtschaftliche Besserstellung der versicherten Person im Vergleich zu ihrer ökonomischen Lage vor dem Invaliditätseintritt nicht Aufgabe der IV ist. Die Übernahme einer gegenüber der früheren Berufstätigkeit höherwertigen Ausbildung ist jedoch nicht ausgeschlossen, sondern für den Sonderfall vorbehalten, dass Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart ins Gewicht fallen, dass nur eine verglichen mit der vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsleistung bzw. Arbeitsfähigkeit auf einer höheren Berufsstufe führt; dabei setzt ein Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung voraus, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (Bucher, a.a.O., S. 364 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Übernahme einer höherwertigen Ausbildung wird somit insbesondere dann infrage kommen, wenn jemand mit einer Teilzeittätigkeit auf höherem Ausbildungsniveau so viel verdienen kann wie vor Eintritt der Invalidität mit einer Vollzeittätigkeit (Bucher, a.a.O., S. 365). Vorliegend steht deshalb die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers, dessen Leistungsfähigkeit selbst für leidensangepasste

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeiten um 20% beeinträchtigt ist (act. G 13.73-18), einer Umschulungsmassnahme grundsätzlich nicht entgegen. 3.3 Hingegen ist die Verhältnismässigkeit einer Umschulungsmassnahme und damit ein Umschulungsanspruch auch dann zu verneinen, wenn eine solche Massnahme in Anbetracht der beschränkten Lernfähigkeit der versicherten Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt ist oder wenn ein Misserfolg wegen der Meinung der betroffenen Person, sie sei vollständig invalid, absehbar ist (Bucher, a.a.O., S. 369 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 25. Januar 2006, I 380/05, E. 2.4, und des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009, 9C_648/2008, E. 3). Ein schulisches Defizit steht der Annahme der subjektiven Eingliederungsfähigkeit jedenfalls dann nicht ent­ gegen, wenn die versicherte Person die für eine bestimmte Ausbildung grundsätzlich erforderliche Lernfähigkeit mitbringt, können doch Lücken im Bildungsstand im Rahmen der Umschulung oder durch Vorbereitungskurse angegangen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_942/2009, E. 5.4.1). Kein Anspruch auf Umschulung besteht jedoch, wenn in Anbetracht der knappen schulischen und beruflichen Ressourcen mit verhältnismässigen Mitteln durch eine Umschulung keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2008, 8C_96/2008, E. 5.3; Bucher, a.a.O., S. 369). 3.4 Bei der Situation des Beschwerdeführers gilt es zu berücksichtigen, dass er sowohl über eine schlechte Schulbildung (act. G 13.21-2) als auch schlechte Sprachkenntnisse (act. G 13.60-3; vgl. auch act. G 13.4-5, G 13.72-1 und G 13.73-2) verfügt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dekonditioniert ist (act. G 13.61) und seine Frustration darüber, dass sein gesundheitlicher Zustand nicht mehr die gleiche Leistung zulässt wie früher, eine berufliche Neuorientierung erschwert (act. G 13.72-2). Damit geht einher, dass er sich nicht im gutachterlich bescheinigten Rahmen arbeitsfähig fühlt (act. G 13.88). Im Licht dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Umschulungsmassnahme nicht erfolgreich abgeschlossen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010, 9C_609/2009, E. 9.2, sowie des Versicherungsgerichts vom 2. Juli 2010, IV 2008/453, E. 5.2), weshalb offen gelassen werden kann, ob die weiteren für einen Umschulungsanspruch zu beachtenden Voraussetzungen erfüllt sind. Falls sich betreffend Umschulungsfähigkeit und Umschulungsbereitschaft die persönlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnisse beim Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ändern, kann auf Gesuch hin der Umschulungsanspruch von der Beschwerdegegnerin erneut geprüft werden. 4. Der Beschwerdeführer beantragt keine anderen Massnahmen beruflicher Art. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er die Voraussetzungen für entsprechende Ansprüche (etwa erstmalige berufliche Ausbildung [Art. 16 IVG] oder Einarbeitungszuschuss [Art. 18b IVG]) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erfüllt. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin Leistungen aus Arbeitsvermittlung über den 19. Mai 2011 hinaus zu erbringen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege am 16. November 2011 bewilligt (act. G 19). Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 5.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Da die Sache bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gutzuheissen ist, ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist den Parteien daher in der Höhe von je Fr. 300.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung seines Anteils zu befreien. 5.4 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre mit Blick auf die lediglich summarisch begründete Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2011 (act. G 1) und dem einfachen Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- gesprochen worden. Wegen des nur hälftigen Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt. 5.5 Das aufgrund des hälftigen Obsiegens nicht von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Honorar von Fr. 500.-- ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu vergüten und deshalb um 20% zu reduzieren (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit vom Staat mit Fr. 400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als die Beschwerdegegnerin über den 19. Mai 2011 hinaus Leistungen aus Arbeitsvermittlung zu erbringen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anteil an der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung seines Anteils an der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- befreit.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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25.03.2026