St.Gallen Sonstiges 13.07.2012 IV 2011/189

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/189 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 13.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 13.07.2012 Art. 42 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung aufgrund verringerter Hilflosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2012, IV 2011/189). Entscheid Versicherungsgericht: 13.07.2012 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 13. Juli 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilflosenentschädigung (Revision, Herabsetzung) Sachverhalt: A. A.a A.___ leidet seit der Geburt an den Folgen eines neonatalen Infekts bei Abgang von grünem Fruchtwasser (vgl. den Bericht der Pädiatrischen Klinik des Kinderspitals St. Gallen, act. G 4.4). Die IV-Stelle gewährte ab 1. Mai 1999 Sonderschulmassnahmen (act. G 4.9, G 4.12, G 4.18 und G 4.22). A.b Der Hausarzt Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 8. März 2006, der Versicherte weise einen psychomotorischen und sprachlichen Entwicklungsrückstand infolge peripartaler Hypoxie auf (act. G 4.24). Die behandelnde Dr. med. C., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH, führte im Bericht vom 30. Mai 2006 aus, beim Versicherten liege eine schwere Funktionsstörung im Bereich der visuellen Wahrnehmung, der Visuokonstruktion, der Praxie, des Körperschemas sowie der Motorik vor (act. G 4.30). Der Versicherte wurde am 6. Juni 2006 zum Bezug von Hilflosenentschädigung angemeldet (act. G 4.36). Dr. C.___ bestätigte im Bericht vom 22. Juni 2006 die vom Vater des Versicherten in der Anmeldung genannten Einschränkungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen (act. G 4.36). Sie diagnostizierte einen allgemeinen Entwicklungsrückstand mit leichter cerebraler Bewegungsstörung mit schwerer Dyspraxie, visuokonstruktiver Schwäche und Körperschemastörung (act. G 4.39). A.c Am 16. August 2006 fand eine Abklärung beim Versicherten statt. Die Abklärungsperson kam im Bericht vom 13. Oktober 2006 zum Schluss, dass der Versicherte in 4 massgebenden Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden/ Körperpflege/Verrichten der Notdurft und Fortbewegung) einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe bedürfe (act. G 4.49). In der Verfügung vom 30. November 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ab 1. Juni 2005 zu (act. G 4.56). A.d Im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2008 hielt Dr. C.___ u.a. fest, der Versicherte verfüge über keine altersgemässe Selbstständigkeit beim Anziehen, Waschen, Zähne

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte putzen sowie Essen (act. G 4.85). Im Schreiben vom 28. August 2008 teilte der damalige Rechtsvertreter des Versicherten mit, das Ausmass der Angewiesenheit auf Dritthilfe sei gestiegen. Beispielsweise müsse der Versicherte neuerdings rasiert werden, da sich ein Bartwuchs entwickle (act. G 4.92). Die IV-Stelle antwortete darauf am 10. September 2008, dass die Mithilfe bei der Rasur bereits in der Verrichtung Körperpflege mitberücksichtigt und eine entsprechende Einschränkung schon bislang anerkannt worden sei (act. G 4.94). A.e Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision berichtete der Vater des Versicherten über die bestehende Hilfsbedürftigkeit (Fragebogen vom 24. Juni 2009, act. G 4.100). Dr. C.___ bestätigte diese Angaben im Bericht vom 14. Juli 2009, soweit diese anhand des klinischen Eindrucks und der Anamnese beurteilbar seien (act. G 4.101). Die IV-Stelle ersuchte die Heilpädagogische Schule D.___ am 1. Oktober 2009 um Stellungnahme zur Hilfsbedürftigkeit des Versicherten bei 4 Alltagsverrichtungen (act. G 4.102). Die zuständige Lehrperson E.___ antwortete im Schreiben vom 2. Dezember 2009 (Eingang IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis), der Versicherte sei in der Lage, sich nach Aufforderung selbstständig an- und auszuziehen. Bei schwierigen feinmotorischen Verrichtungen bitte er um Hilfe. Er sei in der Lage selbstständig zu essen, gebrauche das Besteck etwas steif aber zweckentsprechend. Bezogen auf die Körperpflege sei der Versicherte selbstständig. Er gebe Bescheid, wenn er auf die Toilette müsse. Der Versicherte könne seine Schwierigkeiten oft nicht spontan formulieren, auch nicht bei einfachen Zusammenhängen. Dies gelte für alle Lebensbereiche (act. G 4.103). A.f Im Zuhause des Versicherten führte die IV-Stelle am 17. November 2010 eine Abklärung durch. Die Abklärungsperson vertrat im Bericht vom 15. Dezember 2010 die Auffassung, dass eine anrechenbare Hilfsbedürftigkeit bloss noch in den Verrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung bestünde, jedoch nicht beim Essen und nicht mehr bei der Notdurftverrichtung (act. G 4.110). A.g Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. April 2011 herabzusetzen (act. G 4.113). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Februar 2011 Einwand und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantragte, den Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend einer mittleren Hilflosigkeit zu belassen (act. G 4.116). Dem Einwand ist ein Schreiben des Institutionsleiters der F.___ vom Januar 2011 beigelegt, worin dieser u.a. berichtet, dass der Versicherte bei der Toilette nach dem Stuhlgang Hilfe beim Reinigen benötige (act. G 4.116-4 f.). Die zuständige Lehrperson E.___ bestätige diese Einschätzung. Bei ihren ursprünglichen Angaben habe sie den Versicherten nicht mit "gesunden" Jugendlichen verglichen, sondern mit seinen Mitschülern. Zudem habe sie den Versicherten damals erst 2 Monate gekannt (act. G 4.116-1). A.h Am 19. April 2011 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid vom 7. Januar 2011 die Reduktion der Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Juni 2011 ("Ende des Monats, der dem Datum dieser Verfügung folgt."; act. G 4.117). B. B.a Gegen die Verfügung vom 19. April 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31. Mai 2011. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Im Wesentlichen stellt er sich auf den Standpunkt, dass er in den Bereichen Essen und Verrichten der Notdurft einer erheblichen Dritthilfe bedürfe (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 6. September 2011 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der ursprünglichen Leistungszusprache revisionsrechtlich relevant verändert habe, da der Beschwerdeführer einer geringeren Hilfestellung als früher bedürfe. Beim Verrichten der Notdurft bedürfe er keiner wesentlichen Hilfestellung mehr. Bereits bei der ursprünglichen Verfügung sei davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer im Bereich Essen nicht auf eine wesentliche Dritthilfe angewiesen sei (act. G 1). B.c Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (act. G 10). Erwägungen: 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu Recht revisionsweise auf eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer leichten Hilflosigkeit reduziert hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42 IVG (besondere Voraussetzungen für Minderjährige), der hier nicht relevante Tatbestände regelt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 127 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden 6 alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c und 125 V 297 E. 4a). 2.2 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sieht 3 Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln u.a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens 4 alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b). Grundsätzlich ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 3. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.2). Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt seit der ursprünglichen leistungs­ zusprechenden Verfügung vom 30. November 2006 (act. G 4.56) erheblich im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG verändert hat. Dabei ist unbestritten, dass in den Bereichen An-/ Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung keine wesentliche Veränderung stattgefunden hat. Es ergeben sich aus den Akten auch keine gegenteiligen Hinweise. Eine revisionsrechtliche Veränderung liegt dagegen im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft zur Diskussion. 3.2 Bei der ursprünglichen Leistungszusprache bejahte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung der Notdurft auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei (Verfügung vom 30. November 2006, act. G 4.56). Dabei stützte sie sich u.a. auf die - von Dr. C.___ am 22. Juni 2006 bestätigte (act. G 4.36) - Angabe der Eltern des Beschwerdeführers, wonach dieser beim Ordnen der Kleider und bei der Nachreinigung der Hilfe bedürfe (Fragebogen vom 6. Juni 2006, act. G 4.28-2). Dr. C.___ bestätigte am 22. Juni 2006 das Unvermögen des Beschwerdeführers im Umgang mit Reissverschlüssen und Knöpfen (act. G 4.39-4). Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 13. Oktober 2006 fest, dass der Beschwerdeführer den Toilettengang selbstständig vornehme. Die Reinigung führe er nur oberflächlich aus, so dass die Mutter die Nachreinigung übernehme. In der Nacht sei der Junge trocken und somit auf keine Windeln angewiesen. Beim Ordnen der Kleider seien kleinere Hilfegriffe notwendig. Der Beschwerdeführer ziehe die Hosen hoch, könne aber den Knopf und teilweise den Reissverschluss nicht selbstständig schliessen. Vor diesem Hintergrund bejahte die Abklärungsperson einen Bedarf an wesentlicher Dritthilfe bei der Verrichtung der Notdurft (act. G 4.49-4). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Anlässlich der Abklärung vom 17. November 2010 stellte die Abklärungsperson fest, dass - im Gegensatz zur Abklärung vom 16. August 2006 (act. G 4.49-4) - beim Verrichten der Notdurft kein regelmässiger Hilfsbedarf mehr bestehe. Die von der Mutter damals erbrachte Hilfeleistung (Nachreinigung, act. G 4.49-4) wird nicht mehr erwähnt und offenbar auch nicht mehr erbracht. Damit geht einher, dass der Vater des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2010 einzig ergänzte, dass die Kleider nach dem Verrichten der Notdurft "(insbesondere Auswärts) gerichtet werden" müssten (act. G 4.110.-6), und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführte, dieser verweigere eine Dritthilfe (act. G 1, S. 6). Ein regelmässiger relevanter Hilfsbedarf beim Ordnen der Kleider nach der Verrichtung der Notdurft ist auch deshalb zu verneinen, da im Einwand keine entsprechenden Hilfestellungen benannt werden. Vielmehr werden lediglich Einschränkungen bei Tätigkeiten vorgebracht, die nicht im Rahmen der Notdurft, sondern beim An-/Ausziehen anfallen (Bereitstellung der anzu­ ziehenden Kleidungsstücke; Hilfe bei der Auswahl, act. G 4.116-2). Die Lehrperson E.___ der F., die den Beschwerdeführer nur - aber immerhin - bereits während 2 Monaten kannte, beschrieb betreffend die Verrichtung der Notdurft keine relevanten Einschränkungen. Soweit sie ihn kennen gelernt habe, sei er auch in diesem Bereich selbstständig (act. G 4.103). Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung darin, dass die behandelnde Dr. C. im Bericht vom 10. Oktober 2006 hinsichtlich der Entwicklung der Selbstständigkeit eine günstige Prognose stellte (act. G 4.51-3) und diese Prognose am 13. August 2008 bestätigte (act. G 4.85-3). Im Übrigen erwähnte auch der Institutionsleiter der F.___ keine Einschränkung bei der Kleideranordnung nach der Notdurftverrichtung (act. G 4.116-5). Vor diesem Hintergrund scheint die Feststellung der Abklärungsperson, dass kein relevanter Hilfsbedarf mehr beim Verrichten der Notdurft besteht, schlüssig. 3.4 Die Beurteilung der Abklärungsperson wird dadurch, dass Dr. C.___ die vom Vater anlässlich des Fragebogens vom 24. Juni 2009 angegebene Hilfsbedürftigkeit (act. G 4.100) bestätigte, nicht in Zweifel gezogen. Denn diese nahm keine erforderliche eigene Überprüfung vor, sondern hielt diese Angaben einzig insoweit für richtig, als sie anhand des klinischen Eindrucks und der Anamnese beurteilbar seien (Bericht vom 14. Juli 2009, act. G 4.101-1). Auf eigene Wahrnehmungen stützende Einschränkungen bei der Notdurftverrichtung beschrieb sie nicht. Der Institutionsleiter der F.___ gab in seiner Stellungnahme vom Januar 2011 zwar an, dass der Beschwerdeführer beim

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reinigen nach dem Stuhlgang Hilfe benötige (act. G 4.116-5). Diese nicht näher begründete Beurteilung vermag die auf einer zuverlässigen Abklärung beruhende anderslautende Feststellung der Abklärungsperson nicht in Frage zu stellen, zumal sie unter dem Eindruck der in Aussicht gestellten Entschädigungsreduktion stand. Vielmehr bestätigt sie den geringeren Hilfsbedarf bzw. die gesteigerte Selbstständigkeit des Beschwerdeführers, benennt doch der Institutionsleiter keinen Hilfsbedarf beim Ordnen der Kleider nach dem Stuhlgang. Im Übrigen steht sie in Widerspruch zu den Ergänzungen des Vaters im Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2010, der ausschliesslich einen Hilfsbedarf beim Ordnen der Kleider nach der Notdurftverrichtung ergänzte (act. G 4.110-6). Dass die Lehrperson die Einschätzung des Institutionsleiters allenfalls teilt (zur entsprechenden, nicht näher dokumentierten Behauptung der damaligen Vertreterin im Einwand vom 11. Februar 2011 vgl. act. G 4.116), spielt keine entscheidende Rolle, werden doch dadurch die genannten Mängel der Stellungnahme vom Januar 2011 nicht behoben. 3.5 Zusammenfassend ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2010 festzuhalten, dass keine Hilfsbedürftigkeit bei der Verrichtung der Notdurft mehr besteht. Damit hat der Beschwerdeführer, der nur noch in 3 Alltagsverrichtungen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Eine seit der Verfügung vom 30. November 2006 im Bereich Essen eingetretene gesteigerte Hilfsbedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Sie erscheint aufgrund des seither fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie des medizinischerseits als besserungsfähig beschriebenen Gesundheitszustands (act. G 4.101-2) auch nicht als wahrscheinlich. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet.

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