St.Gallen Sonstiges 18.03.2013 IV 2011/112

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/112 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.03.2013 Entscheiddatum: 18.03.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2013 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 28a IVG, Art. 87, 88a und 88bis IVV. Rentenrevision. Rentenaufhebung ohne medizinischen Revisionsgrund nach langer Bezugsdauer einer halben Rente wegen MS-Erkrankung. Methodenwechsel wegen Statusänderung. Ein Methodenwechsel als solcher ist nie Revisionsgrund; für einen solchen bedarf es immer einer erheblichen Sachverhaltsevolution (in der Invaliden- oder der Validenkarriere). Eine Sachverhaltsevolution bedingt (möglicherweise) einen Methodenwechsel und nicht umgekehrt. Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die hypothetische Frage der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Würdigung der konkrete Situation und der Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 18. März 2013, IV 2011/112). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013. Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug (Vorsitz), Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Entscheid vom 18. März 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision (Einstellung Rente)

Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 9. Oktober 1998 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an. Sie gab an, sie leide an Multipler Sklerose (IV-act. 1; Verdachtsdiagnose 1991, IV-act. 3-18; Bestätigung einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose 1997, IV-act. 3-7). A.b Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, gab am 30. Oktober 1998 als Diagnosen eine Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, eine Adipositas per magna, einen Status nach Cholecystektomie sowie eine Depression an und bestätigte ab Mai 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bei einem sich verschlechternden Gesundheitszustand. Seinem Bericht legte er diverse spezialärztliche Berichte bei (IV- act. 3). Die als ungelernte Kassiererin in Vollzeit tätig gewesene Versicherte hatte den Arbeitsplatz gewechselt; ab ca. Juli 1994 hatte sie beim selben Arbeitgeber als Verkäuferin am Traiteurstand gearbeitet, ebenfalls in einem vollen Pensum (Arbeitgeberbericht, IV-act. 5). Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Auslauf der Krankentaggeldleistungen per 31. März 1999 (IV-act. 7). A.c Die Berufsberaterin der IV-Stelle hielt am 29. März 1999 fest, die Versicherte sei zu 50% arbeitslos gemeldet und beziehe Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Da­ neben habe sie sich an die Fürsorge gewandt. Aus den medizinischen Unterlagen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei ersichtlich, dass die Versicherte voraussichtlich weder im Verkauf noch in einer anderen, besser angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit über 50% erreichen könne (IV-act. 9). A.d Mit Wirkung ab 1. Mai 1998 verfügte die IV-Stelle am 22. September 1999 die Ausrichtung einer halben Rente bei einem IV-Grad von 50% (Valideneinkommen als Kassiererin/Verkäuferin Fr. 38'740, Invalideneinkommen als Kassiererin/Verkäuferin Fr. 19'370; IV-act. 16, 17). A.e Die Berufsberaterin berichtete am 13. Dezember 1999, die Versicherte habe auf eigene Kosten einen Sennenkurs absolviert und sei von Juni bis November 1999 auf einer Alp gewesen. Sie habe dort das Kochen übernommen und dafür eine Ent­ schädigung von total Fr. 4'000.-- erhalten. Die Versicherte werde sich beim RAV melden und eine Teilzeitstelle im Verkauf suchen (IV-act. 19). B. B.a Am 17. Mai 2001 füllte die Versicherte den Fragebogen für die erste Rentenrevision aus und erklärte, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Sie sei nicht erwerbstätig (IV-act. 22). Der Hausarzt bestätigte am 31. Mai 2001 einen stationären Gesundheitszustand, gekennzeichnet durch rezidivierende leichte Schübe, jeweils acht bis zehn Tage andauernd, bei vor allem extremer Müdigkeit, sodass die Versicherte in diesen Phasen praktisch nichts arbeiten oder unternehmen könne (IV- act. 23). Am 10. Juli 2001 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Die bisherige (halbe) Rente werde weiterhin ausgerichtet. Die Versicherte wurde auf ihre Meldepflicht hingewiesen (IV-act. 25). B.b Am 1. Dezember 2003 füllte die Versicherte den Fragebogen für die nächste Rentenrevision aus. Sie berichtete von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszu­ standes (alle drei Monate Taubheitsgefühl in Händen und Beinen, sehr grosse Müdig­ keit). Sie sei im eigenen Haushalt tätig (IV-act. 28). Dr. med. B.___ bestätigte am 18. Dezember 2003 die Gesundheitsverschlechterung; die Interferonbehandlung habe wegen Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen. Die Versicherte gebe an, in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässigen Abständen von vier bis fünf Monaten einen leichten Schub MS zu verspüren mit deutlicher Zunahme des Kribbelns in den Extremitäten und der Müdigkeit. Die Belastbarkeit nehme ab. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-act. 29). Ergänzend hielt Dr. med. B.___ zuhanden der IV-Stelle am 20. Januar 2004 fest, es sei ihm unmöglich, bei den wechselhaften Befunden eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu bestimmen. Wenn es der Versicherten gut gehe, sei sicher eine halbtägige leichte Arbeit möglich (IV-act. 32). Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) erachtete die angegebene Gesundheitsverschlechterung am 9. Februar 2004 als nicht wesentlich. Der RAD-Arzt wies darauf hin, falls die Versicherte nur als Hausfrau tätig sei, müsste die Situation vor Ort geprüft werden (IV-act. 33). Ohne Durchführung einer Haushaltabklärung teilte die IV-Stelle der Versicherten am 19. Februar 2004 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem IV-Grad von 50%. Wiederum wurde die Versicherte auf ihre Meldepflicht hingewiesen (IV-act. 37). Der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers teilte die IV-Stelle am 25. November 2004 mit, der IV-Grad der Versicherten betrage 50% (nicht nach der gemischten Bemessungsmethode errechnet), die nächste Revision sei per 1. März 2009 vorgesehen (IV-act. 38). B.c Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Kinderrente für ihren Sohn D.___ zu (IV-act. 39). B.d Die Versicherte füllte am 1. Mai 2009 den Fragebogen für eine weitere Renten­ revision aus. Sie gab an, ihr Gesundheitszustand sei veränderlich, sie könne die Darm­ funktion nicht mehr kontrollieren und leide unter einer starken Müdigkeit. Sie sei nicht erwerbstätig und sei bei Dr. B.___ und bei Dr. E., FMH Facharzt für Innere Medizin, in Behandlung (IV-act. 42). Am 18. Mai 2009 berichtete Dr. E., der Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär bei konstantem Verlauf. Die Versicherte sei wegen Luftwegsinfekten, Hautbefunden und akuten Problemen des Bewegungsapparates diverse Male in der Sprechstunde gewesen. In den letzten Monaten seien keine speziellen therapeutischen Massnahmen durchgeführt worden (IV-act. 45). C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Am 1. Juli 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt zum Ausfüllen zu (IV-act. 48, 59). Nach mehrfachen Nachfragen und Mahnungen (IV-act. 49, 50, 51) mahnte die IV- Stelle am 25. November 2009 die Versicherte, den ausgefüllten Fragebogen einzureichen (IV-act. 52), worauf schliesslich ein am 26. November 2009 ausgefüllter Fragebogen am 30. November 2009 bei der IV-Stelle eintraf. Darin gab die Versicherte unter anderem an, sie sei nicht erwerbstätig. Ohne Behinderung würde sie als Verkäuferin mit einem Pensum von 50% arbeiten, es sei aber schwierig, eine entsprechende Stelle zu finden mit ihrer Erkrankung. Sie wohne mit ihrem Sohn und ihrem Vater in einem Einfamilienhaus. Wenn sie keinen Schub habe, könne sie den Haushalt mit mehreren Pausen erledigen, sie werde schnell müde. Sie habe auch Mühe, lange ausser Haus zu sein, denn sie brauche immer ein WC in der Nähe. Sie beantwortete nicht alle Fragen (IV-act. 53). C.b Am 18. Dezember 2009 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bekannt zu geben, wieviel sie als Mutter eines Kindes ohne gesundheitliche Einschränkungen arbeiten würde (in Prozent oder Stunden pro Woche; IV-act. 54). Auf Nachfragen vom 26. Januar und 18. Februar 2010 antwortete die Versicherte am 3. März 2010 (Ein­ gangsstempel), sie würde zu 30-50% arbeiten. Sie wünschte, sie wäre gesund. Eine Begründung für das angegebene Pensum wisse sie nicht (IV-act. 57-1). In einer internen Notiz hielt die IV-Stelle am 10. März 2010 fest, bisher sei die Versicherte als Vollerwerbstätige zu qualifizieren gewesen. Anlässlich der Rentenrevision habe man festgestellt, dass sie am 21. September 2002 Mutter geworden sei. Es sei eine eingehende Prüfung der Qualifikation erforderlich (IV-act. 58). C.c Die zuständige Abklärungsperson besuchte die Versicherte am 8. April 2010 zu Hause. Die Versicherte berichtete, seit einem Jahr habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, Hauptproblem sei der Stuhlgang, den sie nicht mehr kontrol­ lieren könne, auch wenn sie keinen MS-Schub habe. Sie könne deswegen kaum etwas planen. Die Pausen zwischen den Schüben seien kürzer geworden, Dauer und Schwere seien unterschiedlich (zwischen einigen Wochen bis zu einem halben Jahr). Während der Schübe sei sie dann zusätzlich eingeschränkt wegen der fehlenden Kraft in den Händen und Fingern und sie sehe oft Doppelbilder. Die Hausarbeit könne sie dann kaum noch verrichten. Allgemein sei sie dauernd sehr müde, auch in Zeiten ohne

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schübe. Aus wirtschaftlichen Gründen müsste sie mindestens halbtags einer Erwerbs­ tätigkeit nachgehen. Mehr wolle sie nicht wegen der Kinderbetreuung. Der Abklärungs­ beauftragte hielt fest, die tatsächlichen Einschränkungen im Haushalt seien wegen des schwankenden Gesundheitszustands schwierig zu bestimmen. Insgesamt könne man davon ausgehen, dass die Versicherte vielleicht etwa zu einem Drittel in allen Haushalt­ tätigkeiten eingeschränkt sei. Der Bericht Haushaltabklärung müsse noch aus medi­ zinischer Sicht gewürdigt werden (IV-act. 62). RAD-Arzt Dr. med. F.___ hielt dazu am 14. Oktober 2010 lediglich fest, bei der Versicherten liege ein stabiler Gesundheits­ zustand vor. Ein medizinischer Revisionsgrund bestehe nicht. Eine Plausibilisierung der Haushaltabklärung nahm er nicht vor (IV-act. 63). C.d Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, nach Überprüfung der Qualifikation ergebe sich, dass sie neben der Betreuung ihres Sohnes ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit zu 50% ausüben würde. Bei einer bestehenden Einschränkung von 30% im Haushalt (Anteil 50%), und einer Einschränkung von 7% im erwerblichen Bereich als Arbeitnehmerin (Anteil 50%), betrage der Invaliditätsgrad noch 18,5%. Ein Rentenanspruch bestehe deshalb nicht mehr. Die IV-Stelle teilte der Versicherten deshalb mit, es sei vorgesehen, die halbe Rente aufzuheben (IV-act. 67). C.e Namens der Versicherten erhob die procap St.Gallen – Appenzell am 30. No­ vember 2010 Einwand und beantragte die nochmalige Prüfung der Invalidität der Ver­ sicherten. Diese mache geltend, dass sie heute als Gesunde mehr als 50% arbeiten würde (IV-act. 71-1). Ergänzend erklärte die procap am 15. Dezember 2010, es sei noch nicht klar, ob sich bei der Versicherten eine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt habe. Anlässlich der Haushaltabklärung habe diese berichtet, dass sie massive Darmprobleme habe. Das habe die Abklärungsperson ebenfalls festgestellt und darauf hingewiesen, dass die medizinische Situation abzuklären sei (IV-act. 73-1). Mit Einwandergänzung vom 22. Dezember 2010 führte die procap aus, die Berufsberaterin habe immer wieder darauf hingewiesen, dass die bildungsmässigen Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung oder Umschulung bei der Versicherten nicht gegeben seien. Nach der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses sei die Versicherte an das RAV verwiesen worden, in der Hoffnung, sie finde selber eine andere Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50%. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revisionen 2001 und 2003 hätten einen unveränderten IV-Grad von 50% ergeben. Die aktuelle Revision eruiere nun einen IV-Grad von 18,5% bei gleichbleibender Restarbeitsfähigkeit von 50%. Die Versicherte sei aber weiterhin als Vollerwerbstätige einzustufen, denn sie sei als alleinerziehende Mutter auf ein volles Erwerbseinkommen angewiesen. Sie habe zwar anlässlich der Haushaltabklärung angegeben, sie würde im Gesundheitsfall nur zu 50% arbeiten. Aufgrund der bildungsmässigen Voraussetzungen sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die hypothetische Frage nicht verstanden habe. Das zeige sich auch darin, dass sie mehrfach angeschrieben werden musste, bis sie Fragebogen ausgefüllt an die IV-Stelle zurückgesandt habe. Auch habe die Versicherte nicht gewusst, dass sie ihren Sohn ab Geburt hätte anmelden müssen. Aus der Haushaltabklärung sei klar ersichtlich, dass die Versicherte neben der IV-Rente zu 50% arbeiten müsste. Ohne Rente müsste sie als Gesunde zu 100% arbeiten, die Kinderbetreuung wäre sichergestellt. Die Versicherte lebe schon lange unter dem EL-Existenzminimum. Ein Antrag auf Ergänzungsleistungen wäre aber abgewiesen worden, weil ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden wäre. Eine 50%-Stelle habe die Versicherte seit der IV-Berufsberatung im Jahr 1999 nicht gefunden, trotz jahrelanger Suche. Der Versicherten seien zusätzlich berufliche Massnahmen zu gewähren zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit von 50% (IV-act. 74). C.f Am 10. Februar 2011 stellte die IV-Stelle die Rente gemäss Vorbescheid ein. Zu den Ausführungen der procap erläuterte sie, die Versicherte sei nicht als Vollerwerbs­ tätige einzustufen, sie habe die hypothetische Fragestellung nach entsprechender Er­ klärung verstanden und die Antwort gut begründet. Auf dem freien Arbeitsmarkt würde sie im Übrigen in einem Pensum von 50% ein deutlich höheres Einkommen erzielen, als der Rentenbetrag ausmache. Der Anspruch auf Hilfestellung bei der Stellensuche werde derzeit geprüft und separat beantwortet (IV-act. 75). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob die procap am 14. März 2011 vorsorglich Be­ schwerde mit der gleichen Begründung wie im Einwandverfahren (act. G 1). Mit Be­ schwerdeergänzung vom 13. Mai 2011 beantragte die nun durch Advokat Martin Boltshauser vertretene Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Weiterausrichtung der halben Rente, eventualiter die Rückweisung der Angelegen­ heit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich Mühe, gewisse Zusammenhänge zu verstehen, sie habe auch die Frage, was sie als Gesunde arbeiten würde, in ihrer Tragweite nicht verstehen können. Sie habe die Geburt des Sohnes nicht gemeldet, weil sie keine Ahnung gehabt habe, dass sie Ansprüche betreffend Kinderrente stellen könne. Erst auf einen auswärtigen Hinweis hin habe sie das getan. Korrekterweise müsse abgeklärt werden, ob die Beschwerde­ führerin in ihrer Situation einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es wäre ihr durchaus zumutbar, ausser Haus zu arbeiten, der Sohn sei nicht mehr so klein, seine Betreuung sei gesichert. Da auch die finanzielle Mitunterstützung durch den zwischenzeitlich verstorbenen Vater wegfalle und die Beschwerdeführerin als ungelernte Arbeitskraft nur ein deutlich reduziertes Erwerbseinkommen zu erwarten habe, stehe bereits fest, dass sie mit einer hälftigen Erwerbstätigkeit ihren finanziellen Verpflichtungen kaum ohne Sozialhilfe nachkommen könnte. Überdies sei aus den IV- Akten ersichtlich, dass ca. seit einem Jahr eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Diese sei nicht abgeklärt worden, obwohl das bereits von der Abklärungsperson Haushalt beantragt worden sei (act. G 6). D.b Am 19. Mai 2011 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Zielvereinbarung für Eingliederungsmassnahmen bei der Stiftung G.___ im Programm H.___, (Abklärung und Wiedereingliederung erwerbsloser Menschen), für den Zeitraum vom 16. Mai bis 12. August 2011 (IV-act. 89). D.c Die Beschwerdegegnerin erstattete am 27. Juni 2011 ihre Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte aus, anlässlich der Haushalt­ abklärung sei der Beschwerdeführerin ausführlich erklärt worden, wie die Frage nach dem Erwerbsanteil als Gesunde zu verstehen sei und welche Auswirkungen das habe. Sie habe auch genug Zeit gehabt für ihre Antwort. Sie habe angegeben, dass sie ohne Behinderung zu 50% arbeiten würde. Mehr wolle sie nicht arbeiten, sie wolle nicht, dass ihr Sohn auf der Strasse lebe. Ihr Vater könne den Sohn nicht betreuen. Bei dieser Aussage der ersten Stunde sei sie zu behaften. Mit dem Statuswechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeittätigkeit sei ein Revisionsgrund gegeben. Die medizinische Ein­ schätzung der Arbeitsfähigkeit von 50% habe sich nicht verändert, sowohl der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hausarzt als auch der RAD hätten einen stationären Gesundheitszustand beschrieben. Die Einschränkung im Haushaltbereich sei nicht beanstandet worden (act. G 8). D.d Am 24. August 2011 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ent­ sprochen (act. G 14). D.e Der Rechtsvertreter reichte am 9. September 2011 die Replik ein, hielt an den Rechtsbegehren fest und führte aus, auf die allererste spontane Aussage zur Frage, wie viel sie arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, habe die Beschwerdeführerin ge­ antwortet, zu etwa 30-50%, sie wünschte, sie wäre gesund, sie wisse keine Be­ gründung. Damit sei erstellt, dass auf diese Aussage der ersten Stunde nicht abgestellt werden könne, da die Beschwerdeführerin eigentlich keine richtige Aussage habe machen können. Im Abklärungsbericht habe sie dann tatsächlich angegeben, dass sie zu 50% arbeiten würde, gleichzeitig habe die Abklärungsperson festgehalten, die Be­ schwerdeführerin müsste mindestens halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um sich und ihren Sohn durchzubringen. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes werde bestritten, denn in Bezug auf die familienrechtliche Situation habe sich bei der Be­ schwerdeführerin nichts geändert. Unbestritten sei sie in früheren Jahren immer als Vollerwerbstätige eingestuft worden, obwohl der im Jahr 2002 geborene Sohn damals die Mutter noch notwendiger gehabt habe als jetzt. Nach dem Tod des Vaters könne die Beschwerdeführerin heute aufgrund ihres Budgets ohne Aufnahme einer vollen Er­ werbstätigkeit ihren Lebensunterhalt ohne Hilfe des Sozialamtes gar nicht bestreiten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb aus diesen Gründen bezüglich der Statusfrage ein Re­ visionsgrund vorliegen sollte, die Beschwerdeführerin sei weiterhin als (voll) Erwerbs­ tätige einzustufen (act. G 15). D.f Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. September 2011 sinngemäss auf eine Duplik (act. G 17). Erwägungen: 1. 1.1 Strittig ist vorliegend die am 10. Februar 2011 verfügte Renteneinstellung zufolge des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Statuswechsels. Die Beschwerde­

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegnerin hält dafür, die IV-Stelle habe in der strittigen Verfügung die seit Mai 1998 laufende ganze - auf einem Einkommensvergleich beruhende - Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht unter Zugrundelegung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung auf eine halbe Rente herabgesetzt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87, 88a und 88 IVV), da sich bei unverändertem Gesundheitszustand die Grundlage der Invaliditätsbemessung leistungserheblich verändert habe. Die Beschwerdegegnerin kam nach Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 22. September 1999) und der Revisionsverfügung vom 10. Februar 2011 nicht wesentlich geändert. Diese Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin abgelehnt. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 f.). Eine einmal vorgenommene Anwendung einer bestimmten Methode ist nach BGE 97 V 241 nicht unveränderlich. Eine spätere Änderung der persönlichen und damit verbundenen wirtschaftlichen Situation kann – im Rahmen eines Revisionsverfahrens – Anlass geben, die bisherige Methode aufzugeben. Ein Methodenwechsel als solcher ist nie Revisionsgrund; für einen solchen bedarf es immer einer erheblichen Sachverhaltsevolution (in der Invaliden- oder der Validenkarriere). Eine Sachverhaltsevolution bedingt (möglicherweise) einen Methodenwechsel und nicht umgekehrt (vgl. den Entscheid IV 2006/57 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2007, Erw. 1a). 1.3 Die Rechtsprechung verlangt für neue Annahmen bei der Validenkarriere einen überwiegend wahrscheinlichen hypothetischen Verlauf (BGE 117 V 194 Erw. 3b S. 194; SVR 1996 IV Nr. 76 Erw. 2c). Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis­ grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. BGE 125 V 146 Erw. 2c S. 150, 117 V 194 Erw. 3b S. 194 f., je mit Hinweisen; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 48 ff.). Der Richter hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensab­ läufen unter den gegebenen Umständen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 121 V 45 Erw. 2a S. 47). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Ver­ sicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (ZAK 1985 S. 468 f. Erw. 1). Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 1.4 Ein Methodenwechsel darf nach der älteren Praxis nur vorgenommen werden, wenn er zwingend notwendig ist (vgl. ZAK 1969 S. 745; BGE 104 V 148 E. 2 S. 149). Das ist auch heute noch zu postulieren (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Veränderungen der familiären Verhältnisse als Rentenrevisionsgrund in der IV, in: René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 111). Der Methodenwechsel setzt eine Nachführung der hypothetischen Lebensentwicklung voraus. Es wird auf den realen Verlauf persönlicher und familiärer Verhältnisse nach Eintritt der Invalidität (und unter den Einwirkungen der Invalidität) abgestellt, obwohl diese Verhältnisse an sich ohne kausalen Einfluss auf die Invalidität sind. Aus dieser Realität wird auf wesentliche Änderungen im massgeblichen hypothetischen Sachverhalt (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199) geschlossen. Auf eine all­ gemeine Erfahrung über das Verhalten der Mütter nach der Geburt von Kindern lässt sich indessen heute nicht mehr zurückgreifen (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 115 f.). Auf ein­ deutige Lebensentwürfe und Lebenserfahrungen ist in der modernen Gesellschaft mit gleichen Chancen für unterschiedlichste Arten beruflichen Fortkommens immer weniger Verlass. Darum ist es gerechtfertigt, den Methodenwechsel nur bei triftigen Gründen zuzulassen, etwa wenn nach einer eindeutigen (hypothetischen) Sachlage ein Festhalten an der bisherigen Methode missbräuchlich wäre (vgl. den Entscheid IV 2001/3 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2001, Erw. 3e). 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Die Beschwerdeführerin machte im Mai 2009 geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich einerseits verbessert, andererseits aber auch verschlimmert. Sie führte zur Verschlechterung aus, sie könne die Darmfunktion nicht mehr kontrollieren und leide unter starker Müdigkeit. Was sich verbessert habe, erwähnte sie nicht. Die starke Müdigkeit hat sie schon früher angegeben (Revision 2003), in der Zwischenzeit haben sich offenbar die Schwierigkeiten mit der Darmfunktion manifestiert. Arztberichte für die Zeit zwischen 2003 und 2009 liegen zu dieser Thematik nicht vor. 2.2 Dr. I.___ bestätigte am 18. Mai 2009, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 4. März 2009 in der Praxis gesehen, die Grunderkrankung nehme einen konstanten Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe die Sprechstunde diverse Male wegen Infekten, Hautbefunden und akuten Problemen des Bewegungsapparates aufgesucht. Darmbe­ schwerden erwähnte er nicht. Gestützt auf diese Auskunft hat der RAD-Arzt Dr. F.___ im Oktober 2010 festgehalten, der Gesundheitszustand sei weiterhin stabil, eine we­ sentliche Veränderung des Gesundheitsschadens sei weiterhin nicht auszumachen. Ein medizinischer Revisionsgrund sei nicht ausgewiesen. Obwohl seit vielen Jahren kein aussagekräftiger (aktueller) Arztbericht in den Akten zu finden ist, überzeugt die Auf­ fassung des RAD-Arztes Dr. F.___. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch eine weiterhin bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% anerkannt. 3. 3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch an­ lässlich einer Rentenrevision stellt sich die Frage nach der in den drei Absätzen von Art. 28a IVG normierten Invaliditätsbemessungsmethode. Die Statusfrage, also die Frage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsver­ gleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr­ scheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195) täte, wenn keine gesundheitliche Be­ einträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation, die stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen ist und sich nicht auf eine Bezugnahme

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der einzigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche (Ehe-)Frauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (Ulrich Meyer, a.a.O., S. 52, S. 289 und S. 376; sinngemäss insbesondere BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485 mit Hinweisen; Urteil Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz des EGMR vom 24. Juni 1993, EuGRZ 1996 S. 604 Ziff. 61 ff.). Ein starker Indizwert kommt dabei auch jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150, je mit Hinweisen). 3.2 Bei der Beantwortung der vorliegend entscheidenden Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent­ scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass hinsichtlich der Statusfrage nicht ohne weiteres auf die anlässlich der Abklärung der Verhältnisse im Haushalt erhobenen Angaben abgestellt werden kann. Obgleich derartige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können, gilt es zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aufgrund der Komplexität des Rentensystems für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr gelten für eine Person, bei welcher - wie im Falle der Beschwerdeführerin – schon viele Jahre eine chronische Erkrankung vorliegt. Je länger nämlich die Krankheit bereits andauert, desto schwieriger ist es für die betroffene Person, sich vorzustellen, wie sie sich als gesunde Person verhalten würde. Bei der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie zufolge ihrer schulisch bescheidenen Ressourcen weder eine Lehre noch eine Anlehre absolvieren konnte und als ungelernte Verkäuferin/Kassiererin arbeitete. Dies gibt Grund zur Annahme, dass es ihr besonders schwer fallen dürfte, von den langjährigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlichen Verhältnissen zu abstrahieren. Der Beschwerdeführerin, welche schon in jungen Jahren erkrankt ist, dürfte es daher gesamthaft schwer fallen, sich ein Leben ohne jegliche Behinderung vorzustellen, zumal ihre Arbeitsfähigkeit bereits vor Kenntnis der Multiplen Sklerose – nämlich durch einen Unfall mit Lendenwirbelfraktur im Jahr 1997 – beeinträchtigt gewesen war (vgl. IV-act. 3–8, 10–1 und 10–2). Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. 8C_35/2011, Urteil vom 24. Mai 2011, E. 3.3). 3.3 Laut Akten war die Beschwerdeführerin ab 1. März 1989 bis Mai 1997 voll­ erwerbstätig. Sie lebte mit ihrem Freund zusammen, verblieb einen Sommer auf einer Alp, suchte mit Unterstützung des RAV erfolglos eine Teilzeitstelle im Verkauf. Die Ge­ burt ihres Sohnes (21. September 2002) hat die Beschwerdeführerin der IV-Stelle nicht gemeldet. Sie ist ihren Mutterpflichten nachgegangen und hat nicht ausserhäuslich ge­ arbeitet, hat sich offenbar von ihrem Freund getrennt, musste die Interferontherapie ab­ brechen und ist spätestens gegen Ende 2003 in ihr Elternhaus zurückgekehrt (vgl. IV- act. 28). Anlässlich der Haushaltabklärung (Selbstdeklaration) gab sie im November 2009 wiederum an, sie suche eine Teilzeitstelle im Verkauf, finde wegen ihrer Er­ krankung aber keine. Ergänzend hielt sie auf Nachfrage fest, sie würde zu 30-50% arbeiten, sie wünschte, sie wäre gesund. Aufgrund dieser Angaben und in nunmehriger Kenntnis der Mutterschaft beantragte die Abklärungsstelle im März 2010 die Über­ prüfung der Qualifikation der Beschwerdeführerin. Anlässlich des Besuchs der ab­ klärungsbeauftragten Person erklärte die allein erziehende Beschwerdeführerin am 8. April 2010, sie würde ohne Behinderung aus wirtschaftlichen Gründen mindestens halbtags eine Erwerbstätigkeit ausüben. Mehr wolle sie nicht, weil sie nicht wolle, dass ihr Sohn auf der Strasse aufwachse. Ihr Vater, wohnhaft im selben Haus, könne den Sohn nicht ausreichend betreuen, er habe dazu die Nerven nicht mehr. Während der Schübe sei sie im Haushalt auf die Mithilfe von Vater und Sohn angewiesen, beim Ein­ kauf sei ihre Schwester oft behilflich. Im Einwandschreiben gegen den Vorbescheid der Rentenaufhebung machte die Beschwerdeführerin dann erstmals geltend, als Gesunde würde sie heute mehr als 50% arbeiten. Ergänzend liess sie ausführen, als allein­ erziehende Mutter sei sie auf ein volles Erwerbseinkommen angewiesen. Die Kinder­ betreuung könne sie sicherstellen. Sie habe bis heute trotz jahrelanger Suche keine Anstelllung gefunden. Die hypothetische Frage des Arbeitspensums im Gesundheitsfall

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe sie nicht verstanden. Die IV-Stelle hat der offenbar motivierten Beschwerde­ führerin inzwischen Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung gewährt (IV-act. 82, 84). Die Schwester der Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren zugesichert, für die Kinderbetreuung zur Verfügung zu stehen. In diesem Punkt kann überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuung bei einer Teilzeitanstellung von 50% sichergestellt wäre, zusammen mit ergänzenden Betreuungsangeboten (z.B. schulischer Mittagstisch) wahrscheinlich auch bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Der Knabe besucht mittlerweile die Primarschule. 3.4 Bis zur Diagnose der Multiplen Sklerose bzw. zum Unfall im Jahr 1997 mit Fraktur der Lendenwirbelsäule arbeitete die Beschwerdeführerin vollzeitig. Danach reduzierte sie den Beschäftigungsgrad gesundheitsbedingt auf 50 %; zudem wechselte sie in eine ihrer Behinderung besser angepasste Tätigkeit beim selben Arbeitgeber. Ihre Arbeits­ stelle verlor sie zuletzt aus gesundheitlichen Gründen. In der Folge unternahm die Be­ schwerdeführerin verschiedene Bemühungen, wieder einer Erwerbstätigkeit nach­ zugehen. Sie meldete sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an und ab­ solvierte einen mehrmonatigen Sennenkurs. Trotzdem fand sie keine Arbeitsstelle mehr. Ihre Erklärung, sobald sie die Multiple Sklerose erwähne, habe sie keine realistische Chance mehr, eine spezifische Arbeitsstelle zu erhalten, erscheint nachvollziehbar. Obwohl gesamthaft nur wenige Arbeitsbemühungen in den Akten ausgewiesen sind, ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten versucht hat. Ebenso steht ausser Frage, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung und ohne Geburt ihres Sohnes einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachginge. Die entscheidende Frage ist, ob es die Geburt des Sohnes rechtfertigt, die ursprünglich unterstellte Validenkarriere (vollzeitige Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin) zu ersetzen bzw. davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bloss noch zu 50 % erwerbstätig. Zwar hat die Beschwerdeführerin selbst mehrfach angegeben, sie wäre aufgrund ihrer Betreuungspflichten bloss noch zu 50 % erwerbstätig. Zur Begründung führte sie etwa aus, sie wolle nicht, dass ihr Sohn auf der Strasse aufwachse. Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin dabei die Frage richtig verstanden hat. Sie hat nämlich trotz ihrer Behinderung eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 % gesucht und beispielsweise auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin angegeben, sie würde zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30–50 % arbeiten, wünschte aber, sie wäre gesund. Sie trug ihren gesundheitlich eingeschränkten Ressourcen also, soweit in den Akten ersichtlich, durchwegs bereits Rechnung, und zwar auch, wenn sie danach gefragt wurde, wie sie sich ohne Behinderung verhalten würde. Dies überrascht nicht, wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren gesundheitlich erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist und dass sie davor lediglich während etwas mehr als zehn Jahren als Gesunde gearbeitet hat, zumal ihre intellektuellen Ressourcen offenbar bescheiden sind. Da die Beschwerdeführerin durchwegs den Willen gezeigt hat, ihren Lebensbedarf und den ihres Sohnes soweit möglich aus eigener Kraft zu bestreiten, erscheint die Annahme, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen und ohne Sozialversicherungsleistungen bloss zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenig wahrscheinlich. Als Hilfsarbeiterin könnte die Beschwerdeführerin nur ein bescheidenes Einkommen erzielen, das selbst zur Bestreitung des aus ihrer einfachen Lebenshaltung resultierenden tiefen Lebensbedarfs nicht ausreichen würde. Lediglich, wenn die Beschwerdeführerin einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, könnte sie ihren Lebensbedarf aus eigenen Kräften bestreiten. Es ist angesichts dessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – was sie bei der Beantwortung der Anfragen der Beschwerdegegnerin und während der Haushaltsab­ klärung augenscheinlich nicht getan hat – nach weiteren Möglichkeiten zur Vereinbarkeit einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit und ihrer Betreuungspflichten gesucht hätte. Sie hätte sich wahrscheinlich nicht damit begnügt, eine Betreuung ihres Sohnes durch ihren Vater zu prüfen, sondern hätte nach weiteren Betreuungsmöglichkeiten gesucht und beispielsweise ihre Schwester angefragt. Sodann hätte sie nach Arbeitsstellen ausserhalb ihres angestammten Tätigkeitsgebietes gesucht und dabei besonders darauf geachtet, eine Stelle zu finden, bei der die Arbeitszeiten eine möglichst weitgehende Betreuung des Sohnes durch sie selbst zuliessen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereits schulpflichtig und damit auf erheblich weniger Betreuung als im Vorschulalter angewiesen ist. Gesamthaft erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin würde im hypothetischen Gesundheitsfall keiner vollzeitigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, bloss möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Vorliegend erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zufolge ihrer Erkrankung, die mit unregelmässigen längeren bis langen Ausfällen einher geht oder einher gehen kann, bisher keinen Arbeitgeber überzeugen konnte, sie anzustellen. Die Mutterschaft allein kann nicht als Argument für die Behauptung verwendet werden, die Beschwerdeführerin würde nur noch zu 50 Prozent einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen und die restliche Zeit dem häuslichen Aufgabenbereich widmen. Hinzu kommt, dass die Einkommensverhältnisse nicht für eine Einschränkung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sprechen. Es steht somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden nicht weiterhin zu 100 Prozent erwerbstätig geblieben wäre. Der Statuswechsel kann auch nicht mittels statistischer Werte nachgewiesen werden, wie bereits das Bundesgericht festgestellt hat (Urteil 9C_446/2012 vom 16. November 2012). 3.6 Nach der Aktenlage ist ein hypothetischer Wechsel aus der bisher ange­ nommenen vollen Erwerbstätigkeit zwar möglich, nach den gesamten Umständen hier aber, wie ausgeführt, nicht überwiegend wahrscheinlich. Da die IV-Stelle einen rechts­ verändernden Eingriff in ein Dauerschuldverhältnis vornehmen will, trägt sie die Beweislast bzw. das Risiko der Beweislosigkeit bei der Eruierung der Tatsachengrundlagen für diesen Eingriff, nicht etwa die Beschwerdeführerin (vgl. Entscheid IV 2006/214 vom 18. Februar 2008). Von einer zwingenden Notwendigkeit zu einem Methodenwechsel kann bei diesen Verhältnissen nicht gesprochen werden. Die Argumente der Beschwerdegegnerin reichen nach den obigen Erwägungen nicht aus, um den Statuswechsel als nicht nur möglich, sondern als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. 3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Annahme einer revisions­ rechtlich wirksamen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse als nicht zutreffend. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach keine Revision vornehmen und die Be­ schwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invaliden­ rente. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2011 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des durch­ schnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind ausgangs­ gemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2 Mit der Gutheissung der Beschwerde wird die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung obsolet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von ermessenweise Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis

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