© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/107 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.01.2013 Entscheiddatum: 09.01.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 09.01.2013 Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Prozentvergleich. Parallelisierungsaussparung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2013, IV 2011/107). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2013. Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz), Gertrud Condamin-Voney und Monika Geher-Hug; Gerichtsschreiberin Sibylle Betschart
Entscheid vom 9. Januar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente
Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 13. Juni 2008 unter Hinweis auf Kniebeschwerden rechts zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1-1 ff.). A.b Am 2. Juli 2008 (IV-act. 10-1 ff.) reichte die B.___ AG einen Arbeitgeberbericht ein. Darin wird ausgeführt, dass die Versicherte vom 19. April 1999 bis 31. Mai 2008 im Vollzeitpensum als Mitarbeiterin Handarbeiten im Papierweiterverarbeitungsbereiche verrichtet hat. Dem Arbeitgeberbericht wurden eine Kopie der Kündigung vom 20. März 2008 (IV-act. 10-8), Lohnkontoauszüge der Jahre 2005-2007 (IV-act. 10-9 ff.) sowie Kopien von ärztlichen Zeugnissen (IV-act. 10-12) beigelegt. A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der die Versicherte seit 7. Oktober 2002 behandelnde Hausarzt Dr. C.___ einen Bericht; dieser traf bei der IV-Stelle am 4. Dezember 2008 ein. Dr. C.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Spannungskopfschmerzen bei Verdacht auf Pseudotumor cerebri, einen Analgetika induzierten Dauerkopfschmerz, einen Status nach partieller Meniskektomie lateral am Knie rechts, eine retropatelläre Chondromalacia Grad II rechts sowie eine Hyperlordose der HWS und der BWS und attestierte eine seit dem 10. April 2008 bis auf Weiteres bestehende 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (IV- act. 22-1 ff.). Der Hausarzt legte seinem Bericht diverse weitere Arztberichte bei (IV-act. 22-6 ff.). A.d Nach Abschluss der Früherfassungsphase und einer Beurteilung des IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Ostschweiz, teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 mit, dass aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustandes aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 28-1 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Nach Einholen diverser Arztberichte des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) erachtete der RAD in einer ausführlichen Stellungnahme vom 4. Juni 2009 eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig (IV-act. 35). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 15. Juni 2009 eine medizinische Abklärung (IV-act. 37). A.f Die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz erstattete am 17. November 2009 ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten unter Einschluss eines psychiatrischen und orthopädischen Consiliargutachtens mit ambulanten Untersuchungsdaten vom 24. bis 26. August 2009 (IV-act. 49-1 ff.). Die Gutachter nannten als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einen Pseudotumor cerebri, einen chronischer Spannungskopfschmerz, eine Gonarthrose rechts - Zustand nach lateraler Miniskektomie - sowie eine rezidivierende depressive Störung mit mittelschweren bis schweren depressiven Episoden und attestierten eine seit dem 10. April 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine adaptierte Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit schätzten die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit auf 75 % (IV-act. 49-17, 49-19). A.g In der internen Stellungnahme vom 25. Februar 2010 wurde vom RAD ausgeführt, das Gutachten sei umfangreich, weitgehend konsistent und nachvollziehbar. Massgebend sei eindeutig die polydisziplinäre Konsensbeurteilung mit einer Arbeitsfähigkeitsattestierung adaptiert von 50 %. Es könne somit auf das Gutachten abgestellt werden (IV-act. 51-1). A.h Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2010 stellte die IV-Stelle die Verweigerung beruflicher Massnahmen in Aussicht. Als Begründung wurde angeführt, dass die Versicherte sich im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsberatung subjektiv nicht arbeitsfähig gezeigt habe und berufliche Massnahmen somit nicht notwendig seien (IV-act. 62-1 f.). Mit Verfügung vom 30. September 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Ver sicherten auf berufliche Massnahmen (IV-act. 66-1 f.). A.i Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2010 stellte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (Valideneinkommen Fr. 44'590.--, Invalideneinkommen Fr. 23'410.--) ab 1. April 2009 eine Viertelsrente in Aussicht (IV-act. 69-1 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.j Die Versicherte liess am 15. November 2010 Einwand gegen den Vorbescheid erheben (IV-act. 77). A.k Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 (IV-act. 93-1 ff.) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten ab 1. Februar 2011 und mit Verfügung vom 14. Februar 2011 (IV-act. 85-1 ff.) für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Januar 2011 eine Viertelsrente zu. Begründet wurden die Verfügungen in Verfügungsteil 2 (IV-act. 80-1 ff.). B. B.a Gegen diese Verfügungen richtet sich die am 10. März 2011 erhobene Beschwerde, in der beantragt wird, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Valideneinkommen werde mit Fr. 44'590.-- angegeben, beruhend auf der in den Akten liegenden Lohnabrechnung April 2008 mit einem Bruttolohn von Fr. 3'430.-- x 13 = Fr. 44'590.--. Dieser Validenlohn liege deutlich unter dem gemäss LSE mit Stundenanpassung errechneten Jahreslohn von Fr. 51'368.-- für Frauen 2008. Nach Parallelisierung der Einkommen in Nachachtung von BGE 134 V 322 und 135 V 55 resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 22'345.--. Gemäss Verfügungsteil 2 werde irgendein Abzug vorgenommen; weder aus den Verfügungen noch aus den Akten ergäbe sich aber Begründung oder Höhe. Praxisgemäss sei bei der Beschwerdeführerin ein sogenannter Behindertenabzug vorzunehmen, u.a. auch wegen der nur mehr teilzeitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit. Bei einem Abzug von 15 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 18'994.--. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'596.--, was zu einem IV-Grad von 57 % und somit zu einer halben Rente führe (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, das Bundesgericht habe im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009, E. 6, festgehalten, dass eine Parallelisierung dann vorzunehmen sei, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweiche, und nur im Umfang zu erfolgen habe, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5 % übersteige. Zudem stünden die Voraussetzungen des Parallelisierungsabzuges und des leidensbedingten Abzuges insofern in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis, als dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen leidensbedingten Abzug zu begründen vermöchten. Der Validenlohn betrage Fr. 44'590.--, der anzuwendende Tabellenlohn Fr. 51'368.--. Der Validenlohn liege um Fr. 6'778.--, also um 15.20 %, tiefer als der Invalidenlohn. Da nur der Teil berücksichtigt werden dürfe, der 5 % übersteige, könne im Umfang von 10.20 %, also um Fr. 4'548.--, parallelisiert werden. Die neue Basis für das Invalideneinkommen betrage Fr. 46'820.--. Angesichts dessen, dass bei der Berücksichtigung des Minderverdienstes bereits lohnmindernde invaliditätsfremde Faktoren (wie etwa schlechte Deutschkenntnisse) berücksichtigt worden und die gesundheitlichen Beschwerden vorliegend bereits in die medizinische Arbeitsfähigkeitseinschätzung eingeflossen seien sowie bei Teilzeit arbeitenden Frauen kein Abzug gewährt werde, sei kein weiterer Abzug angebracht. Bei einer Beschäftigung von 50 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 23'410.--, welches um 47.5 % tiefer sei als das Valideneinkommen von Fr. 44'590.--. Der IV-Grad betrage somit gerundet 48 %. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit als korrekt (act. G 4). B.c In der Replik vom 30. Juni 2011 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Sie führt aus, die Meinung der Beschwerdegegnerin, bei Frauen sei generell kein Teilzeitabzug angebracht, ergebe sich nicht aus der Rechtsprechung. Vielmehr ergebe sich aus einer Präsenz von 75 % am Arbeitsplatz mit 50 % Leistung aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein Erschwernis, das sich lohnmässig auswirke. Die Beschwerdeführerin scheine sich auch nicht für einen sogenannten Teilzeitnischenarbeitsplatz zu eignen und sei nurmehr 50 % arbeitsfähig. Auch die weiteren Anforderungen an einen Arbeitsplatz mit Wechselbelastung wirkten sich lohnmässig zusätzlich erschwerend aus. Die Beschwerdeführerin sei lange in der Papierproduktion tätig gewesen; sie sei beruflich nicht weiter qualifiziert und bald 53jährig. Es sei unzutreffend, dass ihr tiefes Lohnniveau durch invaliditätsfremde Faktoren bestimmt worden sei, sondern durch den Produktionszweig. Ein sogenannter Behindertenabzug vom Tabellenlohn sei damit ausgewiesen, dieser sollte nicht unter 10 % liegen. Schon bereits bei einem Abzug von minimal 10 % ergebe sich – auch bei Parallelisierung gemäss Vorinstanz – eine halbe Rente (act. G 10).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 12).
Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). 1.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1 Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Aufgrund des in den Akten liegenden MEDAS-Gutachtens (IV-act. 49-1 ff.) kann
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbestrittenermassen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit zu höchstens 50 % zumutbar ist. 2.2 Umstritten ist jedoch der Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrads, insbesondere der Leidensabzug. 2.3 Mit dem Valideneinkommen soll dasjenige Einkommen bezeichnet werden, welches der Versicherte als hypothetisch Gesunder unter Berücksichtigung seiner Validenkarriere erzielen könnte. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin im gleichen Umfang in einer ähnlichen wie der bisherigen Tätigkeit weitergearbeitet hätte, bildet das zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens. Gemäss Akten ist die Beschwerdeführerin seit dem 10. April 2008 arbeitsunfähig (IV-act. 10-12, 22-3, 49-19); sie meldete sich nach einer arthroskopischen rechtsseitigen Knieoperation vom 19. Mai 2008 (IV-act. 49-17) am 13. Juni 2008 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-act. 1-9). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Validenlohn die Einkünfte im Jahr 2007 zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 44'180.-- (IV-act. 10-9, Lohnkonto 2007, Bruttolohn inkl. fixe Beträge/Honorare sowie 13. Monatslohn), das als Valideneinkommen bezeichnet werden kann. 2.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008). - Das ist auch hier am Platz. Die Beschwerdeführerin ist zwar darauf angewiesen, dass eine Tätigkeit vorwiegend im Sitzen, verbunden mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen (kurzzeitiges Stehen und Gehen), ausgeführt werden kann. In diesem Rahmen besteht aus polydisziplinäre Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 49-19, 51). Diese Voraussetzungen setzen ihr aber nicht so enge Grenzen, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen werden muss (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 5. September 2006, I 447/06; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). 2.5 Das durchschnittliche Bruttoeinkommen von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor lag im Jahr 2007 bei Fr. 51'047.-- (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Gesetze und Verordnungen mit Querverweisen und Sachregister, Ausgabe 2010, S. 210, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). 2.6 Die Beschwerdeführerin erzielte somit vor Eintritt der Gesundheitsschädigung einen unterdurchschnittlichen Verdienst. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau hätte begnügen wollen, kann für das Valideneinkommen und für den Ausgangspunkt zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom selben Wert ausgegangen werden. Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. vom 8. Juni 2005, I 552/04 E. 3.4, und i/ S Z. vom 19. November 2003, I 479/03 E. 3.1). 2.7 Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Mit dem behinderungsbedingten Abzug wird in der Praxis dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, dass sie - unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit - als gesundheitlich Beeinträchtigte im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind oder dass weitere persönliche und berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen beachtete Faktoren im Rahmen des Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Die medizinisch bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden. Alter, Migrationshintergrund und Ausbildungsstand bieten ebenfalls nicht Grund für einen Abzug, weil sie sich auf das Validen- wie auf das Invalideneinkommen gleichermassen auswirken. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin, die als Hilfsarbeiterin nur noch für vorwiegend im Sitzen zu erfolgende wechselbelastende Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist, im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern um eine entsprechende Stelle auf dem Arbeitsmarkt ein geringeres Einkommen erzielen wird. Tabellenlöhne werden bei gesunden Arbeitnehmern erhoben. Insgesamt erscheint ein Tabellenlohnabzug von 10 % angemessen. 2.8 Der Invaliditätsgrad stellt sich demnach auf 55 % (100 % - 0.50 x 90 %). Unter Berücksichtigung der Parallelisierungsaussparung von 5 % gemäss BGE 135 V 297 er gäbe sich zwar ein tieferer Invaliditätsgrad von rund 52 % (Fr. 44'180.- Valideneinkommen, Fr. 21'030.10 Invalideneinkommen [statt 13.45 nur 8.45 % Minderverdienst von Fr. 51'047.-- ausgehend]). Da jedoch auch dieser Invaliditätsgrad über 50 % liegt, ist der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat mithin der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine halbe Rente zugesprochen. 3. 3.1 Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 12. Januar 2011 und 14. Februar 2011 aufzuheben. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenhöhe und zur Ausrichtung einer halben Rente ab 1. April 2009 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich, so dass ihr die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: