© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/104 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.02.2013 Entscheiddatum: 07.02.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 07.02.2013 Art. 28 Abs. 2 IVG. Art. 17 IVG. Rente. Umschulung. Bei einem Invaliditätsgrad von 33 % besteht kein Anspruch auf eine Rente. Indessen kann der Anspruch auf Umschulung auch bei einem ungelernten Versicherten nicht von vornherein mit der Argumentation verneint werden, eine solche sei unverhältnismässig. Vielmehr sind die konkreten Umstände zu würdigen, was die Beschwerdegegnerin bislang unterlassen hat. Rückweisung zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2013, IV 2011/104). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Entscheid vom 7. Februar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen
Sachverhalt: A. A.a A.____ erlitt am 18. Dezember 2002 einen Arbeits- bzw. Verkehrsunfall, als er als Bauarbeiter auf einer Strassenbaustelle von einem vorbeifahrenden Fahrzeug gestreift wurde. Dabei zog er sich einen Handgelenkbruch an der rechten Hand zu. In der Folge erhielt er eine Integritätsentschädigung der SUVA von 20 % sowie eine Rente der SUVA von 17 % (vgl. Fremdakten [Einspracheentscheid der SUVA vom 17. März 2006 und Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2007, UV 2006/55]). Von Dezember 2003 bis September 2005 bezog er zudem gestützt auf eine Verfügung vom 17. Juli 2007 eine befristete Rente der Invalidenversicherung (vgl. zum ganzen Sachverhalt Entscheid des Versicherungsgerichts vom 29. Dezember 2008 [IV 2007/341]). A.b Am 14. April 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug sowie für die Zusprache von beruflichen Massnahmen bei der Invalidenversicherung an (act. G 7.1/112). Er machte geltend, er habe in der Zwischenzeit diverse Operationen an der Hand gehabt, ausserdem sei sein psychischer Zustand schlechter geworden. Am 29. Januar 2010 teilte die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit, zur Zeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich; es sei zunächst das Ergebnis eines neuen Gutachtens abzuwarten (act. G 7.1/149). Die IV-Stelle St. Gallen führte darauf hin erneute Abklärungen durch und gab ein (erneutes) polydisziplinäres (internistisch/ rheumatologisch/psychiatrisch) Gutachten bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), in Auftrag. Im entsprechenden Bericht vom 29. Juni 2010 dia
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gnostizierten die Experten (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) persistierende Schmerzen im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarms (M25.5), bei Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit geschlossener Reposition und minimalinvasiver Osteosynthese 12/2002, nach Styloidektomie und Neurotomie des Nervus interosseus posterior 11/2003, nach radio-scapholunärer Arthrodese 4/2004, nach Bowers-Arthroplastik am Handgelenk rechts bei midcarpaler Arthrose sowie DRUG-Arthrose 4/2008, nach Erweiterung der Bowers-Arthroplastik sowie Ulnaverkürzungsosteotomie rechts bei Ulnaimpingementsyndrom rechts 8/2008 sowie bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung rechte Ulna 01/2009. Im Weiteren diagnostizierten sie eine leichte depressive Episode (F32.0). Eine Schmerzverarbeitungsstörung (F54) sowie eine Störung durch Alkohol bei gegenwärtigem Konsum (F10.24) erachteten die Gutachter demgegenüber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die körperlich schwere Arbeit auf dem Bau sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten Tätigkeit, bei welcher die rechte Hand nur noch als Hilfshand eingesetzt werden könne, sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Einschränkung bestehe seit dem 30. Juni 2009 (act. G 7.1/155.23 f.). A.c Nach Vorbescheid vom 14. Dezember 2010, wonach bei einem Invaliditätsgrad von 28 % kein Rentenanspruch bestehe, und nach Einwand vom 15. Dezember 2010/31. Januar 2011, wonach dem Versicherten kein rentenausschliessendes Einkommen möglich sei, wies die IV-Stelle St. Gallen das Rentengesuch mit Verfügung vom 4. Februar 2011 ab (act. G 7.1/160 - 169). A.d Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. März 2011 mit den Anträgen, dem Versicherten seien berufliche Massnahmen und mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und -pflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei im bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Eine geeignete Arbeit habe er trotz RAV-Anmeldung und eigenen Bemühungen nicht finden können. Ebenso habe er sich in einem geeigneten Beruf nicht in rentenausschliessendem Ausmass eingliedern können. Es seien deshalb berufliche Massnahmen zu fordern. In medizinischer Hinsicht sei zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht unter rheumatologischen Beschwerden leide. Vielmehr habe er orthopädische Bewegungs- und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haltungsprobleme, weshalb er weitgehend keine manuelle Tätigkeit mehr ausüben könne. Die massive Betroffenheit der rechten oberen Extremität wirke sich namentlich bei den für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Hilfstätigkeiten erschwerend aus. Das Gutachten überzeuge auch aus psychiatrischer Sicht nicht, foutiere es sich doch um die schwere Depression. Im Weiteren überzeuge auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht, da der Beschwerdeführer neben der Grundeinschränkung der Leistungserbringung wegen der Hand- und Armbetroffenheit zusätzlich Pausen einlegen müsse und auch in psychischer Hinsicht angeschlagen sei. Schliesslich sei der Einkommensvergleich zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe unterdurchschnittlich verdient, als mindestens Teilinvalider würde er erst recht unterdurchschnittlich verdienen. Allein die Parallelisierung der Einkommen würde zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen (act. G 1). A.e Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2011 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers umfasse das Fachgebiet der Rheumatologie nicht nur entzündlich-rheumatische Erkrankungen, sondern es fielen auch degenerativ-rheumatische Erkrankungen wie etwa Arthrosen oder Bandscheibenabnützungen, aber auch postoperative und posttraumatische Zustände nach Unfällen in dieses Fachgebiet. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass bei der zweiten Begutachtung für die Beurteilung des Zustands nach Unfall und mehreren Operationen am rechten Handgelenk ein Rheumatologe beigezogen worden sei, zumal dessen Beurteilung weitestgehend mit derjenigen des SUVA-Kreisarztes übereinstimme. In somatischer Hinsicht sei von einer erheblichen Verschlechterung des Zustands an der rechten Hand seit der Leistungsabweisung vom 17. Juli 2007 auszugehen. In psychischer Hinsicht sei festzustellen, dass die vom gutachterlichen Abklärungsergebnis abweichenden Berichte des Psychiatriezentrums Wattwil und des Hausarztes nicht geeignet seien, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Im Übrigen seien die für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung einer Schmerzverarbeitungsstörung erforderlichen Kriterien nicht erfüllt. Dem ABI-Gutachten komme in Bezug auf die Tatsachenfeststellung voller Beweiswert zu, es bestehe jedoch kein Raum für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Mithin resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Beim Einkommensvergleich sei von den Werten gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 17. Juni 2009 auszugehen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 33 % ergebe. Schliesslich bestehe kein Anspruch auf eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulung, da nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit das Nachholen der ordentlichen Schulbildung sowie die Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht in Betracht falle. Der Beschwerdeführer könne auch ohne berufliche Massnahmen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (act. G 7). A.f Mit Replik vom 7. Juli 2011 macht der Rechtsvertreter geltend, es sei gemäss Angaben der SUVA über den versicherten Verdienst von einem Valideneinkommen von Fr. 65'032.-- auszugehen. Nachdem der Beschwerdeführer nur noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben könne, sei sodann ein Maximalabzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Allein schon auf dieser Basis bestehe mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 15).
Erwägungen: 1. 1.1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung), wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, wird eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente zugesprochen. Eine Invalidität von weniger als 40 % wird von der Invalidenversicherung rentenmässig nicht entschädigt. 1.2 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2. 2.1 In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Ver fügung auf das ABI-Gutachten vom 29. Juni 2010 ab. In somatischer Hinsicht bringt der Rechtsvertreter zunächst vor, die Handbeschwerden des Beschwerdeführers fielen nicht in das Fachgebiet der Rheumatologie. Der Beschwerdeführer habe an der rechten oberen Extremität und am rechten Unterarm orthopädische Bewegungs- und Haltungsprobleme, weshalb er weitgehend keine manuelle Tätigkeit ausüben könne, bei der diese rechte Extremität beansprucht werde. Unbestrittenermassen leidet der Beschwerdeführer an Beschwerden des Bewegungsapparats. Die Orthopädie erkennt und behandelt die Funktionsstörungen des muskulo-skelettären Systems. Dazu gehören der Stützapparat (Knochenskelett mit Gelenken und Bändern), die Bewegungsmotoren (quer gestreifte Muskulatur mit zugehörigen Sehnen), der Steuermechanismus (Nervensystem mit motorischen, sensiblen und zentralen Anteilen), die Versorgung (Gefässe) und die Schutzbedeckung (Haut [Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., 2002]). Auch die Rheumatologie befasst sich unter anderem mit der Diagnose und Therapievon degenerativen Erkrankungen der Gelenke, der Wirbelsäule sowie des Gleitgewebes (z.B. Wirbelsäulensyndrome). Zur rheumatologischen Begutachtung kommen alle rheumatischen Krankheiten, die einen chronischen Verlauf nehmen und mit bleibendem Funktionsverlust des Bewegungsapparats einhergehen (M. Franke, Erkrankungen des Bewegungsapparates, in: H. H. Marx [Hrsg.], Medizinische Begutachtung, Grundlagen und Praxis, 6. Aufl., 1992, S. 368 und 376). Mithin besteht eine gewisse Überschneidung der beiden Fachgebiete. Nachdem auch die rheumatologische Fachperson in der Lage ist, die bildgebenden Verfahren des Bewegungsapparats zu interpretieren, spricht nichts gegen eine entsprechende Untersuchung. Jedenfalls scheint sich für die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats der Beizug der Rheumatologie durchzusetzen. Zudem ist es das Recht - wenn nicht gar die Pflicht - der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachtenstelle, vor Erledigung des Auftrags gegebenenfalls ihre fachlich begründete Vorstellung über ein sinnvoll definiertes Mandat kundzutun (9C_134/2011 E. 3.3 f.). Grundsätzlich ist es damit Sache der Gutachtenstelle, zu entscheiden, in welche medizinischen Fachgebiete die geklagten Beschwerden einer versicherten Person gehören. Aus dem Gutachten ist sodann nicht ersichtlich, und wird vom Rechtsvertreter auch nicht behauptet, dass der rheumatologische Gutachter konkret nicht in der Lage gewesen wäre, die Untersuchung der Hand und der Schulter fachgerecht durchzuführen. Ebenso werden keine Gründe geltend gemacht oder sind ersichtlich, dass der Gesundheitszustand am rechten Handgelenk weiterer Abklärung (etwa neuer Röntgenbilder) bedürfte. Vielmehr besteht diesbezüglich eine gesicherte und unbestrittene Situation, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. 2.2 In psychiatrischer Hinsicht macht der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der ABI sei von einer schweren Depression auszugehen. Dazu liegen zwei Berichte des psychiatrischen Zentrums Wattwil (Dres. B.____ und C.) vom 11. Januar 2010 und vom 6. Mai 2010 bei den Akten. Während die behandelnden Ärzte in ihrem ersten Bericht noch eine seit vielen Jahren bestehende mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie eine seit mehreren Jahren bestehende chronifizierte Schmerzstörung diagnostizierten, gingen sie nachher von einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.8) mit wechselnden mittelgradigen bis starken und teils sehr starken depressiven Anteilen aus. Es liege ein chronisches Zustandsbild mit wechselhaften Phasen der depressiven Ausprägung vor (act. G 7.1/141 und 165.2 f.). Demgegenüber diagnostizierte der psychiatrische Gutachter lediglich eine leichte depressive Episode (F32.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, während er die auch von ihm diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung (F54) als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ansah. Der Gutachter äusserte sich zu den Ansichten der behandelnden Ärzte dahingehend, dass diagnostisch von einer leichten depressiven Episode auszugehen sei, die sich nur leicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Hinweise der behandelnden Ärzte auf die schwere psychische Erkrankung der Ehefrau und den eigenen Alkoholkonsum (des Beschwerdeführers) genügten nicht für die Annahme einer mittelgradigen depressiven Störung mit starken bis sehr starken Anteilen (act. G 7.1/155.19). Nachdem aus den Berichten der Dres. B. und C.____ keine weiteren, vom Gutachter nicht berücksichtigten Gründe für die Annahme einer mittelschweren bis schweren psychischen Problematik dargelegt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, ist lediglich von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen, die zudem vom psychiatrischen Gutachter berücksichtigt wurde. Mithin ist auch in psychiatrischer Hinsicht auf das Gutachten abzustellen. 2.3 Im Weiteren macht der Rechtsvertreter geltend, die rheumatologische und psychiatrische Arbeitsfähigkeitsschätzungen überzeugten nicht. So widerspreche sich der psychiatrische Gutachter, wenn er einerseits davon ausgehe, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt, dann aber gleich wieder davon ausgehe, die Arbeitsfähigkeit werde durch das psychische Leiden nicht zusätzlich beeinflusst. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Gutachter die zweite Angabe mit der Einschränkung versah, die Arbeitsfähigkeit sei nicht zusätzlich (über die ohnehin aus somatischen Gründen bestehende) Arbeitsunfähigkeit hinaus eingeschränkt (act. G 7.1/155.25). Nachdem auch mit Blick auf die Rechtsprechung nicht von einer über die ohnehin anerkannte Arbeitsunfähigkeit hinaus gehende Beeinträchtigung auszugehen ist, hat es dabei sein Bewenden. Der ABI-Gutachter hielt eine Tätigkeit, bei der die rechte Hand lediglich noch für Hilfsfunktionen verwendet und nur sehr leicht belastet werde und keinen Krafteinsatz oder Rotationsbewegungen beinhalte, im Umfang von 80 % für zumutbar. Diese Einschätzung floss denn auch in die Konsensschätzung ein (act. G 7.1/155.22 und 55.24). Der SUVA-Gutachter umschrieb die zumutbare Tätigkeit ähnlich als leichte Tätigkeit, Feinarbeit oder Bedienung von leichten Gerätschaften (Druckknöpfe oder ähnliches), ohne Schläge, Vibrationen oder der Abforderung grosser Kraft. Die Arbeit sollte zudem nicht in kühler Umgebung zu verrichten sein. Dabei ging er von einer ganztägigen Präsenz aus, bei "eben" stark reduzierter Leistung (act. G 7.1/155.38). Damit meinte er wohl die umschriebene Einschränkung und nicht eine zusätzliche starke Leistungsreduktion (vermindertes Rendement). Werden die noch möglichen Tätigkeiten dahingehend umschrieben, dass der Einsatz der rechten Hand weitgehend vermieden wird, erscheint eine 80 %ige Leistungsfähigkeit plausibel. Damit stellt sich die Frage, ob solche Tätigkeiten auf dem für den Beschwerdeführer in Fragen kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise existieren. Dies wurde im Verfahren um die erstmalige Leistungszusprache (implizit) bejaht, stellte doch das Bundesgericht im Entscheid vom 8. Juli 2009 für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab (act. G 7.1/115.7 f.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht sodann bei funktioneller Einhändigkeit, bei der die dominante Hand nur noch als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbelastete Zudienhand gebraucht werden kann, grundsätzlich von der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit aus, wobei die geringeren Verdienstmöglichkeiten mittels Abzug vom Tabellenlohn (Leidensabzug) zu berücksichtigen sind (z.B. Urteil vom 17. September 2008 [9C_418/2008] E. 3.2.2]). Mithin ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die medizinisch mögliche Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers - obwohl sich die Situation an der Hand seit der Verfügung vom 17. Juli 2007 unbestrittenermassen verschlechtert hat - nach wie vor auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist. 2.4 In erwerblicher Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich auf das vom Bundesgericht im Entscheid vom 17. Juni 2009 festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 58'175.-- für das Jahr 2004. Diesen Wert passte sie der Nominallohnentwicklung an, so dass für das Jahr 2009 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 62'923.-- resultierte. Für das Invalideneinkommen ging sie ebenfalls von dem vom Bundesgericht im genannten Entscheid festgelegten Wert von Fr. 48'669.-- bzw. - an die Nominallohnentwicklung angepasst - Fr. 52'642.-- aus. Dabei berücksichtigte sie gegenüber dem Tabellenwert einen Leidensabzug von 15 %, sodass bei einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit ein Wert von Fr. 42'114.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 33 % resultierte. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat sich gegenüber der Verfügung vom 17. Juli 2007 der Gesundheitszustand verschlechtert, sodass der Beschwerdeführer bei den für ihn nunmehr in Frage kommenden Stellen weiteren Einschränkungen unterliegt. Damit würde sich grundsätzlich ein höherer Leidensabzug rechtfertigen. Nachdem der Verschlechterung jedoch bereits bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde, ist eine nochmalige Berücksichtigung dieses Umstands nicht angebracht. Es hat damit bei der Berechnung der Beschwerdegegnerin sein Bewenden, zumal auch der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände dagegen vorbringt. Demgegenüber trifft der Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall unterdurchschnittlich verdient, nicht zu, betrug doch der Durchschnittswert (LSE 2004, TA1, Männer, Niveau 4, betriebsübliche Arbeitszeit) Fr. 57'258.-- (IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Anhang 2), während das letzte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 (Valideneinkommen) wie gesagt Fr. 58'175.-- betrug. Eine Parallelisierung der Einkommen entfällt daher. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Schliesslich beantragt der Rechtsvertreter berufliche Massnahmen für den Beschwerdeführer. Dieser sei auf dem erlernten Beruf verunfallt und sei unstreitig zu mehr als 20 % arbeitsunfähig. Aus diesem Grund habe er Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, die unverzüglich zu initialisieren seien. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass das Bundesgericht den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Entscheid vom 17. Juni 2009 - allerdings im Wesentlichen wegen des damals zu geringen Invaliditätsgrads von 16 % - abgelehnt hat. Im Zusammenhang mit der Befristung der Rente hielt es sodann fest, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen im Rahmen der Selbsteingliederung nicht sogleich und ohne Eingliederungsmassnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umsetzen könne (act. G 7.1/115.8 f.). Nachdem nunmehr die invaliditätsmässigen Voraussetzungen bei einem Invaliditätsgrad von anerkanntermassen 33 % erfüllt sind und der Beschwerdeführer damit nun deutlich über dem massgebenden Grenzwert von 20 % - und sogar in der Nähe eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads - liegt, ist die Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen, namentlich Umschulung neu zu prüfen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort den Anspruch auf Umschulung mit der Begründung verneint, eine solche sei unverhältnismässig. Beim mittlerweile 43-jährigen Beschwerdeführer würde eine Umschulung das Nachholen der ordentlichen Schulbildung sowie eine erstmalige berufliche Ausbildung auf Kosten der IV voraussetzen. Dies würde dem Gleichwertigkeitsprinzip zuwiderlaufen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Anspruch auf Umschulung - wie auch die Beschwerdegegnerin selber ausführt -, keine (in der Schweiz anerkannte) Erstausbildung voraussetzt, also auch ungelernten Versicherten offen steht. Wollte man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, würde dies darauf hinauslaufen, dass Personen ohne (Erst-)Ausbildung vom Anspruch auf Umschulung generell ausgeschlossen wären, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht der Fall ist. Im Weiteren hat das Bundesgericht festgestellt, dass sich die Gleichwertigkeit der Ausbildung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten bezieht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 10. November 2005 [I 210/2005] E. 3.3.1 f.). Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass gerade Versicherte ohne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruch besonders darauf angewiesen sind, ein möglichst dem ursprünglichen Verdienst entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. 3.3 Der Beschwerdeführer kann unbestrittenermassen nicht mehr in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit auf dem Bau arbeiten. Vielmehr ist er auf körperlich leichte Tätigkeiten, die möglichst einhändig (linkshändig) auszuführen sind, angewiesen. Mithin kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass er berufliche Massnahmen benötigt. Im Weiteren erscheint eine mögliche Umschulung auch in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig. Wie bereits erwähnt, schliesst sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine (in der Schweiz anerkannte) Berufsausbildung abgeschlossen hat, den Umschulungsanspruch nicht von vornherein aus. Inwiefern eine angemessene Umschulung (die nicht nur langjährige Grundausbildungen umfasst, sondern jede Massnahme, die geeignet ist, der betroffenen Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln [I 210/2005 E. 3.3.1]) das Nachholen der ordentlichen Schulbildung (die der Beschwerdeführer im Übrigen in Montenegro absolviert hat [vgl. act. G 7.1/112.5]) erfordern soll, ist nicht nachvollziehbar. Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang keinen Eingliederungsplan auf der Grundlage einer konkreten, die spezifischen Verhältnisse des Beschwerdeführers einbeziehenden berufsberaterischen Abklärung evaluiert hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht gesagt werden, welcher konkreten Massnahmen der Beschwerdeführer bedarf. Dies ist nachzuholen. Die Sache ist dementsprechend zur Abklärung und allfälligen Vornahme von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin den bislang nicht verfügungsweise festgestellten Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) zu prüfen hat. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Rentenfrage (angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2011), ist die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf die Verfahrenskosten ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. 4.3 Der Beschwerdeführer obsiegt nur zur Hälfte. Es rechtfertigt sich demnach, den Parteien die Gebühr im Umfang von je Fr. 300.-- aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2011 ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung seines Teils der Gerichtsgebühr zu befreien. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm gestatten, kann er allerdings zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden; Gleiches gilt für die Auslagen für die Vertretung (Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). 4.4 Der Beschwerdeführer hat bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung einer (anteilsmässigen) Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu verpflichten. Für die restlichen Kosten hat zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Staat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu entschädigen, wobei das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG; sGS 963.70). Der Staat hat somit eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- zu bezahlen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: bis
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