© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/480 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 27.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2012 Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 IVG. Die medizinische Aktenlage erlaubt keine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Rückweisung zur Abklärung der neurologischen Auswirkungen des Geburtsgebrechens auf die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012, IV 2010/480). Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2012 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 27. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) wurden vom 1. August 1988 bis 30. April 2003 die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 (Angeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, dyskinetisch, ataktisch]; vgl. Verordnung über Geburtsgebrechen, Anhang, SR 831.232.21) zugesprochen, da er seit der Geburt an einer armbetonten rechtsseitigen spastischen Lähmung litt (act. G 4.20, 21, 22, 23, 26). Eine cranio-cerebrale Computertomographie vom 8. November 1994 förderte eine 3 x 1,3 cm grosse porencephale Zyste im linken Centrum semiovale posterior, mit konsekutiver Erweiterung des Seitenventrikels links zutage (act. G 4.25). Am 18. September 2003 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen bzw. eine Berufsberatung (IV-act. 4). Am 15. Oktober 2003 wurde ein Rehabilitationskonsilium durchgeführt und eine IV-Verlängerung eingeleitet (IV-act. 19). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 wurde Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 31. Mai 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Kaufmann Profil B im C.___ vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 (IV-act. 65). Am 26. Juni 2009 wurde dem Versicherten das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Kaufmann Basisbildung (Profil B) erteilt (IV- act. 79). Im Schlussbericht vom 31. Juli 2009 erwähnte die ausbildende Institution C., dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten leicht unter der eines durchschnittlichen Kaufmanns Profil B im ersten Arbeitsmarkt liege (IV-act. 80). Von August bis Oktober 2009 bezog der Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV; act. G 1.12). Ab 1. November 2009 war er für ein monatliches Entgelt von Fr. 3'800.-- (exkl. 13. Monatslohn) bei der Firma D. als Kaufmann angestellt (act. G 1.4). Mit Verfügung vom 2. November 2009 gewährte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 Einarbeitungszuschüsse in Höhe von Fr. 2'469.95 (November und Dezember 2009), Fr. 1'646.65 (Januar und Februar 2010) und Fr. 823.30 (März und April 2010; act. G 1.7). Mit Verfügung vom 31. August 2010 gewährte das RAV vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 25% in Aussicht. Mit Arbeitsbericht vom 31. August 2010 beschrieb der Arbeitgeber die Schwierigkeiten des Versicherten und bezifferte seine Leistungen auf Fr. 2'100.--, d.h. auf ca. 40% der geforderten Leistung (IV-act. 104). Dr. E.___ hielt in seiner Beurteilung vom 9. November 2010 (IV-act. 105) am bisherigen Standpunkt fest. Mit Arbeitsvertrag/Änderungsvereinbarung per 30. November 2010 wurde aufgrund des Wegfalls der Unterstützung des RAV ab Februar 2011 als monatliches Entgelt von Fr. 2'100.-- (exkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Mit Arztbericht vom 3. Dezember 2010 sah Dr. med. G.___, Praxis für klassische Homöopathie, beim Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 40% als gegeben an (act. G 1.10). B. Gegen den Vorbescheid vom 1. Juli 2010 erhob der Versicherte am 7. September 2010 Einsprache (richtig: Einwand; IV-act. 103). Mit Verfügung vom 10. November 2010 (act. G 1.1; IV-act. 106) wurde sein Rechtsbegehren abgewiesen. C. C.a Dagegen liess der Versicherte am 14. Dezember 2010 durch Rechtsanwältin MLaw Marion Sutter, St. Gallen, Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung der Eidg. Invalidenversicherung, IV-Stelle St. Gallen, vom 10. November 2010 betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente sei aufzuheben und es sei dem Versicherten auf Grund eines Invaliditätsgrads von mindestens 50% ab 1. November 2010 eine halbe Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem liess er die unentgeltliche Prozessführung beantragen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin insbesondere an, dass die dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Zahlen nicht begründet seien. Die RAV- Zuschüsse sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer teilweise einen Soziallohn ausbezahlt erhalten habe, seien nicht berücksichtigt worden. Die Abklärungen der IV- Stelle seien mager. Die neurologischen Auswirkungen des Geburtsgebrechens auf die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht abgeklärt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er seit Eintritt in die erste Anlehre stets im geschützten Rahmen gearbeitet habe. Eine abstrakte Beurteilung des Krankheitsbilds helfe auch nicht weiter. Die Rechtsvertreterin beantragte die Einholung eines
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassenden (insbesondere neurologischen) Arztgutachtens. Gerügt wurde zudem, dass ihr nicht sämtliche IV-Akten seit der Geburt des Beschwerdeführers zugestellt worden seien. C.b Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 (act. G 2) gewährte das angerufene Ver sicherungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und forderte die IV-Stelle St. Gallen auf, der Rechtsvertreterin sämtliche Akten seit Geburt des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme zuzustellen. C.c Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 orientierte die IV-Stelle die Rechtsvertreterin über die Vernichtung der Altakten (act. G 3), woraufhin diese nach eigenen Nachforschungen beim Ostschweizer Kinderspital St. Gallen weitere Unterlagen einreichte (act. G 4.1-11) und geltend machte, dass die SVA St. Gallen die Beschwerden des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen Nr. 390 anerkannt habe. C.d Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es sei Aufgabe des Arztes zur Frage Stellung zu nehmen, in welcher Tätigkeit in welchem Ausmass es einem Versicherten zumutbar sei, zu arbeiten. In den Vorakten gebe es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer geistigen Behinderung leide. Er habe für seine Lehrabschlussprüfung in schulischer Hinsicht eine reguläre Prüfung ablegen müssen, die er auch bestanden habe. Eine neurologische Abklärung sei nicht notwendig, da angesichts dieses Leistungsausweises eine einschränkende Hirnverletzung ausgeschlossen werden könne. Es sei vollumfänglich auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. F.___ abzustellen. C.e Am 17. Februar 2011 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren bewilligt (act. G 7). C.f Mit Eingabe vom 7. März 2011 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Hauptverhandlung (act. G 10). Zur Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2011 werde entsprechend gegebenenfalls mündlich anlässlich der Hauptverhandlung repliziert. D.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 hielt der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic.iur. Josef Jacober, St. Gallen, an den bisherigen Anträgen fest und brachte nochmals ergänzend an, dass das neurologische Problem nicht fachärztlich begutachtet worden sei. Die Zyste im Gehirn beschränke die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers. In der Berufsschule hätten die Schüler des C.___ eine eigene Klasse gebildet und die Prüfungen ohne zeitliche Begrenzung absolvieren können. Auch die Anstellung in der Firma D.___ sei gewissermassen ein geschützter Rahmen, da weitere fünf Personen mit Behinderung angestellt seien und dies auf dem sozialen Engagement des Arbeitgebers beruhe, der selbst behindert sei. Auf die weiteren Vorbringen an Schranken wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet (act. G 17). Erwägungen: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte orthopädische Gutachten von Dr. F.___ sowie auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 29. April 2010, 6. Mai 2010 und 15. Juni 2010 (IV-act. 87, 88, 94, 95). 3.2 Die im Recht liegenden medizinischen Berichte bringen allesamt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund der armbetonten spastischen Hemiplegie rechts in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. 3.2.1 In Bezug auf den Umfang der Einschränkung war Dr. E.___ am 29. April 2010 der Ansicht, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht eine gewisse Verlangsamung bei der PC-Arbeit nachvollzogen werden könne. Sinngemäss bestätige die ausbildende Institution auch, dass eine leicht verminderte Arbeitsleistung vorliegen würde. Er schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 10% (IV-act. 87), erachtete jedoch aufgrund der Beurteilung des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig sei, aber mit einer nur 50%-igen Arbeitsleistung, eine monodisziplinäre orthopädische Begutachtung als angezeigt (IV-act. 88, 89). 3.2.2 Mit orthopädischem Gutachten vom 7. Juni 2010 (IV-act. 94) stellte Dr. F.___ fest, dass die vom Beschwerdeführer zusammengestellte Liste der Behinderungen aus Sicht des Bewegungsapparats genau sei, aber auch "intellektuelle" Eigenschaften umfasse. Der Beschwerdeführer erreiche seine Kapazität etwa, wenn gelegentlich ein Paket geschnürt werden müsse, da er keine Schuhe binden könne. Auch die häufig zu benutzende Tastatur bediene er nur mit den fünf Fingern der linken Hand, weshalb er im Tempo zurückbleibe. Das Ausmass der "intellektuellen" Verlangsamung könne nicht abgeschätzt werden. Die vom Arbeitgeber geltend gemachte Einschränkung von 50% beinhalte sicher auch diesen Aspekt. Von Seiten des Bewegungsapparats sei es nicht möglich, eine prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzugeben, da die Anforderungen unterschiedlich seien. Bei reiner Schreibarbeit dürfte sich der Zeitaufwand verdoppeln, während administrative Tätigkeiten vermutlich nur einen Viertel mehr Zeit erfordern würden. An der jetzigen Stelle dürfte die Einschränkung aus orthopädischer Sicht einen Viertel betragen. Nochmals das gleiche Ausmass für die rein "intellektuellen" Einschränkungen anzunehmen, scheine im Vergleich mit der vom Versicherten vorgelegten Liste etwas hoch.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.3 Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2010 (IV-act. 95) bestätigte Dr. E.___ eine generelle Leistungseinschränkung von 25%. Eine kognitive Einschränkung sei nie zur Diskussion gestanden und müsse daher auch nicht abgeklärt werden. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass die Intelligenz unterschiedlich in der Bevölkerung verteilt sei. Ein eigentliches Geistesdefizit finde sich beim Versicherten nicht. Ein Realschulabschluss und die KV Ausbildung seien möglich gewesen. In der ausbildenden Institution sei einzig eine leichte Verlangsamung gesehen worden, was durch das Tastaturschreiben mit nur einer Hand erklärt worden sei. Auch mit den sportlichen Hobbies könne eine rentenbegründende Leistungseinschränkung nicht nachvollzogen werden. Es dränge sich leider der Eindruck auf, dass der Arbeitgeber einen guten Mitarbeiter preiswert einkaufen wolle, nachdem das vorbereitende Praktikum bereits vom RAV bezahlt worden sei. 3.2.4 Aufgrund der aus den medizinischen Berichten ersichtlichen körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ist eine Beeinträchtigung im (angestammten und leidensadaptierten) Beruf als Kaufmann zu 25%, wie sie Dr. F.___ und Dr. E.___ annehmen, nachvollziehbar und einleuchtend. Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, wie es sich mit den kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers verhält. 3.3 3.3.1 Dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit einer kognitiven Einschränkung besteht, ist bereits aus dem Bericht vom 29. September 1988 von Dr. med. H., Leitende Ärztin Rehabilitation/Entwicklungspädiatrie im Ostschweizerischen Kinderspital St. Gallen, ersichtlich, wonach die Hemiparesen praktisch immer auf ein pränatales Geschehen - in der Regel auf eine Durchblutungsstörung - zurückzuführen seien und diese sich bei massiven Befunden dann auch in einer entsprechenden Hirnatrophie im Bereich der Arteria cerebri media äussern würden (act. G 4.19). Im Bericht vom 29. September 1993 von Dr. med. I., Oberärztin im Kinderspital St. Gallen, sind der Beurteilung unter anderem leichte Teilleistungsschwächen in der Formwiedergabe und im Verhalten zu entnehmen. Die Intelligenz liege im S.O.N. Test im Durchschnitt. Nach einem tonischen Krampfanfall am 7. Juli 1994 wurde am folgenden Tag in der Medizinischen Klinik, Neuropädiatrie/ EEG des Ostschweizerischen Kinderspitals St. Gallen, vom leitenden Arzt Dr. med.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte M. Weissert eine leichte bis mässige unspezifische Allgemeinveränderung der Hirnstromkurve wegen zu unregelmässigem Grundrythmus und ein langsamer unspezifischer Wellenherd über der linken Temporalregion festgestellt (act. G 4.24). Die cranio-cerebrale Computertomographie vom 8. November 1994 zeigte schliesslich eine 3 x 1,3 cm grosse porencephale Zyste im linken Centrum semiovale posterior, mit konsekutiver Erweiterung des Seitenventrikels links (act. G 4.25, 4.3). Dr. F.___ wollte das Ausmass der "intellektuellen" Verlangsamung nicht einschätzen, ging jedoch davon aus, dass der Arbeitgeber bei seiner Einschätzung sicher auch diesen Aspekt mitberücksichtige. Zu entnehmen ist seinem Gutachten noch, dass ihm dasselbe Ausmass - also 25% - für die rein "intellektuellen" Einschränkungen etwas hoch erscheine. Dr. F.___ ist als Orthopäde zwar nicht qualifiziert, um eine allfällige kognitive Verlangsamung und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Auffallend ist jedoch, dass er, obwohl er sich einer solchen Beurteilung enthält, dennoch davon ausgeht, dass eine "intellektuelle" Beeinträchtigung (wenn auch nicht im Ausmass von 25%) vorhanden sein müsse. Dr. E.___ vertritt dazu die Ansicht, dass die Intelligenz ungleich verteilt sei und sich beim Beschwerdeführer kein Geistesdefizit finden lasse, mit der Begründung, dass dieser ja auch einen Realschulabschluss und das KV absolvieren konnte. Eine kognitive Einschränkung habe nie zur Diskussion gestanden und müsse daher auch nicht abgeklärt werden. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Abklärung der vom Beschwerdeführer geklagten kognitiven Defizite und stützte sich dabei auf Arztberichte, die nicht zwischen intellektuellen oder kognitiven Einschränkungen unterscheiden. Bei Intelligenzminderungen ist in der Regel erst bei einem Intelligenzquotienten (IQ) von unter 70 von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_119/2008 E. 5.1.1 und 6.3.1). Der Beschwerdeführer machte jedoch auch an der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 wiederholt geltend, dass die neurologischen Auswirkungen des Geburtsgebrechens auf seine kognitiven Fähigkeiten nicht abgeklärt worden seien. Auch wenn der Beschwerdeführer einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Kaufmann Profil B erlangen konnte und damit grundsätzlich in der Lage sein sollte, den Anforderungen im ersten Arbeitsmarkt gerecht zu werden, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass er die beiden Vorlehren wie auch die Lehre im geschützten Rahmen absolviert hat und erst mit der Anstellung bei der Firma D.___ erstmals wirklich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit dem ersten Arbeitsmarkt konfrontiert wurde (IV-act. 80), wobei aber gemäss den Ausführungen an der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 selbst diese Situation zu relativieren ist (vgl. Sachverhalt D). 3.3.2 Bereits im IV-Bericht vom 23. Juni 2003 beschrieb die Gruppenleiterin des Förderraums für Menschen mit Behinderung, Hotel B., dass der Beschwerdeführer ein unterdurchschnittliches Arbeitstempo habe, eine enge Betreuung brauche und genügend Zeit für eine gründliche Einarbeitung sowie Begleitung bei der Arbeit nötig sei (IV-act. 38). Wahrscheinlich seien der Beschwerdeführer und seine Eltern hier zum ersten Mal mit den Auswirkungen seiner Behinderung konfrontiert worden (z.B. Arbeits tempo, vernetztes Denken). Gemäss Abklärungsbericht vom 14. November 2005 über die dreimonatige berufliche Abklärungszeit (IV-act. 41) benötigte der Beschwerdeführer Zeit, um neue Fachinhalte zu lernen. Schriftlich formulierte Arbeitsaufträge habe er problemlos verstanden und seinem Wissensstand entsprechend umsetzen können, bei mündlich formulierten Anweisungen habe er Mühe gehabt, sie zu verstehen und habe gezielte Rückfragen gestellt. Im Lerntypentest habe der Versicherte eine gute bis sehr gute Merkfähigkeit über das Gehör, Bilder und das Lesen gezeigt. Es sei ihm gut gelungen, auch am nächsten Tag diese Begriffe nochmals abzurufen. Hingegen bereite es ihm Mühe, Begriffe über den Tastsinn zu lernen. Diese seien am nächsten Tag nur noch teilweise abrufbar gewesen. Im Schlussbericht vom 29. April 2006 über das Vorlehrjahr im C. (IV-act. 59) wurde geschildert, dass das verlangsamte Arbeitstempo des Versicherten einerseits behinderungsbedingt sei, andererseits daran liege, dass er bis anhin (behinderungsbedingt) zu wenig gefordert worden sei. Während des Vorlehrjahrs habe eine deutliche Steigerung des Arbeitstempos erreicht werden können. Aktuell habe er nun ein Niveau erreicht, welches ihm ermöglichen sollte, bei der Grundausbildung zum Kaufmann mit anderen Auszubildenden Schritt halten zu können, wobei er tempomässig jedoch an seiner oberen Belastungsgrenze arbeiten müsse. Schliesslich sind auch im Schlussbericht vom 31. Juli 2009 über die Lehrausbildung im C.___ (IV-act. 80) Grenzen des Beschwerdeführers beschrieben, die über die rein körperlichen Einschränkungen hinausgehen. So werden als Schwächen unter der Rubrik "Fachkompetenzen" ein teilweise ungenügendes Arbeitstempo sowie die Notwendigkeit von häufigen Wiederholungen, Erklärungen und Kontrollen der Notizen des Beschwerdeführers zur Erlangung der notwendigen Sicherheit und Qualität geschildert. Bezüglich der "intellektuellen Ressourcen" wurde berichtet, dass der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer mit der Umsetzung von Arbeitsanweisungen Mühe gehabt habe und sich die verlangten Arbeitsschritte nicht habe merken können. Teilweise habe er die Zusammenhänge und Hintergründe einer Arbeit nicht verstehen können und die Arbeiten dann oberflächlich ausgeführt. Die Auftragsausführung habe jeweils besser geklappt, wenn er sich auf eine Aufgabe habe konzentrieren können und nicht mit weiteren pendenten Arbeiten belastet gewesen sei. Lernerfolge seien durch eine engere Begleitung und einem klaren Aufgabengebiet gut ersichtlich gewesen. Als Rahmenbedingung wurde empfohlen, dass der Beschwerdeführer in einem kleinen Team und in einem ruhigen Büro tätig sein sollte. Ebenso sei ein klar deklariertes Aufgabengebiet (Planung, Organisation, Konzentration) anzuraten. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen sei eine Präsenzzeit von 100% erfüllbar. Die Leistungsfähigkeit liege leicht unter der eines durchschnittlichen Kaufmanns Profil B im ersten Arbeitsmarkt. 3.3.3 Die bereits in den jeweiligen Berichten über die beiden Vorlehren und die Lehre beschriebenen kognitiven Einschränkungen decken sich mit denjenigen im Arbeitsbericht vom 31. August 2010 (act. G 4.8, IV-act. 88). Im Schlussbericht vom 31. Juli 2009 über die vierjährige Ausbildung im C.___ (IV-act. 80) werden die körper lichen Einschränkungen kaum erwähnt, während diverse kognitive Defizite Eingang gefunden haben. Entsprechend liegt der Schluss nahe, dass die im Bericht beschriebene, leicht unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit auch in einer kognitiven Verlangsamung des Beschwerdeführers gründen könnte. Zumindest kann dies aufgrund der Aktenlage und des an der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 gewonnenen Eindrucks nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Nachdem bereits in allen vorgenannten Berichten mehrere Indizien für eine kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers sprachen, und sogar der begutachtende Orthopäde davon ausging, dass die unter diesem Aspekt geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers grundsätzlich vorhanden seien, er jedoch deren Umfang nicht beurteilen konnte, wäre insbesondere eine neurologische Abklärung angezeigt gewesen. 3.4 Für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind daher weitere Abklärungen notwendig. Ein interdisziplinäres Gutachten, das den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereich der Neurologie umfasst und die neuropsychologischen Aspekte mitberücksichtigt, erscheint angezeigt. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2010 dahingehend gutzuheissen, dass die Streitsache zu ergänzender Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung am die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint angesichts dessen, dass lediglich ein Schriftenwechsel stattgefunden hat, jedoch eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die am 17. Februar 2011 bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführung ergänzender Abklärung und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.