© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/431 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.06.2020 Entscheiddatum: 26.05.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2011 Die Taggeldverfügung für eine weitere Phase in einem im Voraus festgesetzten Eingliederungsplan - nach Ablauf einer vorgängigen befristeten ersten Etappe, für welche das Taggeld formell rechtskräftig bestimmt wurde - ist nicht wie eine Verfügung über ein neues Leistungsgesuch (ohne Rechtskraftbindung) zu behandeln. Die Taggeldhöhe wurde in der ersten Verfügung festgelegt und bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ((Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2011, IV 2010/431). Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer- Hug, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 26. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeld Sachverhalt: A. A.a Im IV-Verfahren von A.___ wurde gemäss Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2010 (act. 3) eine Abklärung während der Zeit vom 18. Januar 2010 bis 12. Februar 2010 angeordnet. Den Angaben zum grossen Taggeld (act. 4) war zu entnehmen, dass der Anspruch bis 14. Februar 2010 dauere. Der Versicherte sei völlig und dauernd an der Arbeit verhindert. Er habe die letzte Tätigkeit (als Selbständigerwerbender) wegen des Gesundheitsschadens im Juli 2008 aufgegeben. Weil er in den letzten Jahren ein unregelmässiges Einkommen erzielt habe, sei für die Taggeldberechnung das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens berücksichtigt worden: Von Juli 2007 bis Juni 2008 habe das Valideneinkommen Fr. 115'239.-- ausgemacht (50 % von Fr. 69'827.-- gemäss Lohnausweis 2007 zuzüglich 50 % von Fr. 160'650.-- gemäss Steueramt-Auszug 2008). Gemäss Steueramt-Auszug 2007 sei das Einkommen damals allerdings null gewesen. Wie einem Mail der zuständigen Ausgleichskasse an den Versicherten vom 5. Mai 2010 (act. 13, siehe unten E. A.b) zu entnehmen ist, war offenbar deshalb allein das Einkommen gemäss Steueramt-Auszug 2008 halbiert und auf die Basis 2010 angehoben worden, was Fr. 81'267.25 ergeben hatte (in der Folge wohl mal 0.8/365). Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 (IV-act. 68) sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten für die Zeit vom 18. Januar 2010 bis 14. Februar 2010 ein Taggeld von Fr. 178.40 zu. Mit Verfügung vom 4. März 2010 kam sie auf die Verfügung insofern zurück, als sie das Taggeld lediglich bis zum 9. Februar 2010 (Austritt) zusprach (IV-act. 75). A.b In einem Mail vom 27. April 2010 (act. 17) teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, es sei ihm von der IV ein Taggeld von rund Fr. 178.-- in Aussicht gestellt worden. Aufgrund seines Verdienstes von Fr. 185'196.-- im Jahr 2008 scheine ihm dies nicht angemessen. Es sollten Fr. 405.90 sein. Auch wenn er die Jahreslöhne von 2005 bis 2008 zusammenrechne, ergebe sich ein höherer Betrag. - Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgleichskasse teilte ihm am 5. Mai 2010 (act. 13) mit, grundsätzlich werde das Einkommen berücksichtigt, auf welchem ein Versicherter im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens Beiträge bezahlt habe, für ihn also im Jahr 2007. Das Einkommen habe gemäss IK-Auszug Fr. 18'794.80 betragen, so dass das Taggeld Fr. 41.60 ergeben würde. Die IV-Stelle habe vorgesehen, wegen der schwankenden Einkommen jene der letzten zwölf Monate zu berücksichtigen. Der Durchschnitt der steuerbaren Einkommen (2007: null, 2008: Fr. 160'650.--) von Fr. 80'325.-- sei mit dem Index 2010 auf Fr. 81'267.25 aufgewertet worden. - Der Versicherte wandte gleichentags ein, die Krankmeldung habe am 10. Juli 2008 stattgefunden. Im Jahr 2008 seien Fr. 185'196.10 verbucht. Im Jahr 2007 habe er nur einen Monat gearbeitet, aber gleichwohl knapp Fr. 70'000.-- versteuert. Es ergäbe sich demnach bei einem Total von Fr. 220'196.10 (Fr. 185'196.10 zuzüglich ca. Fr. 35'000.--) ein Taggeld von Fr. 482.60. - Am 28. Mai 2010 (act. 9) teilte ihm die IV-Stelle mit, es sei vereinbart worden, dass die IV die Kosten für die Umschulung zum Technischen Kaufmann übernehme. Es sei eine etappenweise Zusprechung vereinbart worden. Die Kostengutsprache für den Vorbereitungskurs sei ihm am 14. Mai 2010 zugestellt worden. Am 14. Mai 2010 (IV- act. 91) hatte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten die Kosten für die Umschulung (Vorbereitungskurs Technischer Kaufmann) für die Zeit vom 3. Mai bis 2. Oktober 2010 zugesprochen. Die Mitteilung hatte einen Hinweis auf eine gemeinsame Zielvereinbarung vom 27. April 2010 enthalten. Darin (IV-act. 87) war festgehalten worden, dass die Sozialversicherungsanstalt die Kosten der Umschulung übernehme, und zwar in folgenden Etappen: Kaufmännisches Basisdiplom, Kaufmännisches Kaderdiplom, Technischer Kaufmann, Technischer Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis (jeweils nach Eingang der Zeugnisse). Dem Antrag (IV- act. 85) bzw. der Offerte (IV-act. 86) war zu entnehmen gewesen, dass sich die Umschulung aus einem Vorbereitungskurs (19. April bis 2. Oktober 2010), einem Hauptkurs (25. Oktober 2010 bis 1. Oktober 2011), einem Praktikum mit Stoffrepetition (24. Oktober 2011 bis 31. März 2012) und einer Prüfungsvorbereitung (23. April 2012 bis 29. September 2012) zusammensetze. - Am 2. Juni 2010 (act. 8) schrieb die IV- Stelle dem Versicherten bezugnehmend auf ein Mail von ihm vom 1. Juni 2010, der Einwand bezüglich Taggeldbasis müsse in Form einer Beschwerde an das Versicherungsgericht gerichtet werden. Der Versicherte hatte in einem Schreiben vom
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Grundentschädigung) ausmache. Das durchschnittliche Tageseinkommen betrage Fr. 207.--. B. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 2. September 2010 (Poststempel: 3. November 2010). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2010 ein Taggeld auszuzahlen, das auf der Grundlage des IK-Auszugs für das Jahr 2008 zu berechnen sei, dazu 5 % Zins. Die Taggeldberechnung sei falsch, was er der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber mehrfach erfolglos mitgeteilt habe. Wie dem beigelegten IK-Auszug zu entnehmen sei, habe der Verdienst bis zum Krankheitseintritt Fr. 185'196.-- betragen. - Am 9. November 2010 ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (recte: Rechtspflege; Befreiung von den Gerichtskosten). Dem Gesuch wurde am 7. Januar 2011 entsprochen. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4./6. Januar 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es werde auf die Stellungnahme der zuständigen AHV-Ausgleichskasse vom 9. Dezember 2010 hingewiesen. - Die Kasse hatte darin erklärt, das letzte relevante Einkommensjahr vor der Gesundheitsverschlechterung sei das Jahr 2007. In jenem Jahr habe der Beschwerdeführer einen unsicheren Verdienst erzielt. Deshalb habe sie eine Mischrechnung mit dem tieferen Einkommen 2007 und dem massiv höheren Einkommen 2008 gemacht und ihm das mit den Verfügungen vom 3. Juni 2010 mitgeteilt. Dagegen habe er keine Beschwerde erhoben. Der Taggeldansatz sei angemessen und bewege sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Die zahlreichen Korrespondenzen und Telefonate zeugten von ihrer Absicht, dem Beschwerdeführer die Berechnung verständlich zu machen. D. Nach Akteneinsichtnahme vom 10. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 17./18. Januar 2011 sinngemäss, ihm das Höchsttaggeld von Fr. 346.-- zuzusprechen. Teile man Fr. 69'827.-- (2007) durch zwei und multipliziere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (gemeint wohl: addiere) das Ergebnis mit Fr. 185'196.10, gelange man zu einem realistischen Ergebnis, nämlich einem Taggeld von Fr. 489.12 (Fr. 220'109.50/360 x 80 %). Bei einem Eingliederungsgespräch vom 20. April 2010 sei ihm erklärt worden, dass keine Umschulung zustande kommen werde, wenn er mit dem Betrag des Valideneinkommens nicht einverstanden sei. Er habe darauf bestanden, dass das Taggeld nach dem tatsächlichen Verdienst berechnet werde. Unzählige Male habe er versucht, die IV-Mitarbeiter davon zu überzeugen, dass die Berechnung falsch sei. Bei einem Telefongespräch vom 28. Mai 2010 habe die Sachbearbeiterin der IV-Stelle den Fehler erkannt und ihm eine neue Berechnung und eine Information der Ausgleichskasse versprochen. Am 1. Juni 2010 habe er mit der Ausgleichskasse telefoniert; dort sei keine entsprechende Information angekommen. Dann sei die Einsprachefrist abgelaufen. Er habe zwar noch versucht, Einsprache einzureichen, doch habe sich das Versicherungsgericht darauf berufen, dass die Frist abgelaufen sei. Daraufhin seien am 3. Juni 2010 zwei Verfügungen und ein Schreiben ergangen mit einer rückwirkenden Taggeldneuberechnung mit einem noch tieferen Taggeldansatz. Er habe die Höhe des Taggeldes von Anfang an bestritten. Es könne doch nicht sein, dass man von der Grosszügigkeit der Mitarbeiter einer Sozialversicherung abhängig sei. Die Berechnungen seien falsch. Der sehr gute Lohn von 2008 sei in den ersten sechs Monaten zustande gekommen. Ab 11. Juli sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Wahrscheinlich weil die Buchhaltung in der Lohnmeldung an die AHV den Lohn für die Zeit bis Dezember gemeldet habe, sei der Lohn nun auf zwölf Monate verteilt und dann noch durch zwei geteilt worden. Der Lohn 2007 hingegen sei nicht auf das ganze Jahr hochgerechnet worden. Dort habe man sich mit einem einzigen Monat der Arbeitstätigkeit begnügt, obwohl ein Einkommen von Fr. 69'827.-- versteuert worden sei. Ein Vergleich mit 2006 (rund Fr. 100'000.-- zuzüglich ca. Fr. 40'000.-- Zusatzleistungen) hätte gezeigt, dass etwas nicht stimmen könne. Auch die Variante mit Einbezug der Jahre 2005 bis 2008 stimme nicht, ebenso wenig jene mit den Angaben der Steuerbehörden, handle es sich dort doch um Nettolohnsummen. Durch das Vorenthalten der Hälfte der ihm zustehenden Taggelder seien bei ihm und seiner Partnerin erhebliche Verluste eingetreten. Aus einer beigelegten Lohnabrechnung eines ehemaligen Mitarbeiters, der nicht mehr im Akkord arbeitete, wie er selber dies bis 2008 gemacht habe, würden die grösseren, in der Branche durchaus üblichen Lohnbeträge verständlich.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. Die Beschwerdegegnerin hat am 21. Januar 2011 an ihrem Antrag festgehalten und auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2010 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein IV-Taggeld zu, das für die Zeit vom 4. Oktober 2010 bis 17. Januar 2012 Fr. 165.60 ausmache. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung und Zusprechung des Maximaltaggelds rückwirkend ab Februar 2010. 1.2 Die angefochtene Verfügung basiert auf der Zusprechung vom 8. Oktober 2010 einer IV-Umschulung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischem Fachausweis für die Zeit vom 4. Oktober 2010 bis 6. Oktober 2012. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat allerdings im Rahmen einer erforderlichen IV- Abklärungsmassnahme (act. 3) und des Eingliederungsplans, wie er am 27. April/4. Mai 2010 vorgesehen worden war (IV-act. 85 ff.), bereits mit formell rechtskräftig gewordenen Verfügungen vom 3. Juni 2010 - in Wiedererwägung einer früheren Verfügung vom 4. März 2010 - über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers und seine Höhe für die Zeit vom 18. Januar bis 9. Februar 2010 (Abklärung) und vom 3. Mai bis 3. Oktober 2010 (Umschulung, erste Etappe: Vorbereitungskurs) entschieden. 1.4 Da es sich bei diesen IV-Taggeldverfügungen um Verfügungen nicht über einen abgeschlossenen, sondern über einen Sachverhalt für die Zukunft mit Evolutionspotenzial (wenn auch auf bestimmte Zeit) handelt, wird ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis begründet und ist eine gewisse Rechtsbeständigkeit anzuerkennen, deren Durchbrechung nach den verfahrensrechtlichen Bedingungen der Verfügungskorrektur zu erfolgen hat. Daran ändert nichts, dass die Taggeldleistung nach einiger Zeit endet (vgl. Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauerleistungen, ihre rechtskräftige Festlegung und ihre Anpassung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 89 ff., insbes. S. 105 ff.). 1.5 Die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis beschränkt sich auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses (vgl. BGE 127 V 10 E. 4a; BGE 115 V 308; BGE 135 V 201). Ergibt sich nachträglich eine Änderung der Rechtslage oder des Sachverhalts, hat eine Anpassung zu erfolgen. Erweist sich die ursprüngliche Verfügung nachträglich infolge Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, als unzutreffend, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind, so ist eine prozessuale Revision am Platz (vgl. für eine Urteilsrevision: BGE 110 V 138; BGE 108 V 171). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG schliesslich kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch BGE 127 V 466 E. 2c). Die Verwaltung kann allerdings weder vom Betroffenen noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S V. vom 30. August 2004, I 284/04). 1.6 Die IV-Taggelder sind Dauerleistungen, die von Anpassungsgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG betroffen sein und deswegen verändert oder eingestellt werden können, die aber auch insofern befristet sind, als sie bei Beendigung der Massnahme (mit dem Erreichen deren Eingliederungszwecks; vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 107 f.; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B. vom 29. August 2007, IV 2006/195) dahinfallen. 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung beinhaltet die Taggeldzusprechung für eine weitere Eingliederungsphase nach Ablauf einer früheren befristeten Zusprechung, nämlich für jene in der Zeit vom 4. Oktober 2010 bis 7. Oktober 2012 während der restlichen Umschulung zum Technischen Kaufmann, diese verfügt am 8. Oktober 2010. Die Taggeldhöhe wurde dabei im Übrigen einstweilen nur bis zum 17. Januar 2012 festgelegt, weil während der Eingliederung gemäss Art. 21 IVV alle zwei Jahre von sexies
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Amtes wegen zu prüfen ist, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat, also bis zu einem Anpassungstermin von Gesetzes wegen. 2.2 Es fragt sich nach dem Dargelegten, ob die Leistungsverfügung für eine weitere Etappe der Eingliederung alle einzelnen Berechnungsfaktoren des Taggeldanspruchs neu festzulegen hat oder ob diese Faktoren über die Befristung der früheren, rechtskräftigen Leistungszusprache hinaus (für die gesamte Massnahme) rechtsverbindlich festgelegt sind. 3. 3.1 Handelte es sich in der Verfügung vom 3. Juni 2010 um eine eigentliche Befristung mit Beendigung der Rechtskraftbindung, so musste für die Zeit ab 4. Oktober 2010 frei geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe weiterhin ein Taggeldanspruch bestehe. Dem Leistungsempfänger ist es diesfalls verwehrt, sich für die neue Leistungsperiode auf den Grundsatz der Rechtssicherheit bzw. den Vertrauensgrundsatz zu berufen. Er muss - trotz anhaltenden Leistungsbedarfs - mit jedem Ablauf der befristeten Leistungszusprache damit rechnen, dass die Leistung nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe ausgerichtet würde (so der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S H. vom 20. Januar 2004, IV 2003/77). Anderseits kann er alle Elemente bei jeder Zusprechung für eine weitere Etappe einer neuen Überprüfung zuführen. 3.2 Eine Befristung kann indessen auch als blosser "amtlicher Revisionstermin" zu interpretieren sein (so dargelegt in IV 2003/77). Bei unveränderten Verhältnissen rufen auch an sich befristete, sich wiederholende leistungszusprechende Verfügungen die Erwartung auf weitere gleichlautende Verfügungen hervor. Das rechtfertigt es nach Vertrauensgrundsätzen, einen Sachverhalt und seine rechtliche Regelung wie einen offenen Dauersachverhalt bzw. eine Dauerverfügung zu behandeln (so der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S R. vom 16. Januar 2004, EL 2002/125). Dieselben Gründe, welche die Zusprache einer IV- Zeitrente ausschliessen (Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit), finden sich auch bei der Zusprache z.B. eines Hörgerätes und einer medizinischen Massnahme, sofern der Zeitpunkt des Eintritts des Behandlungserfolgs noch nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte feststeht, oder bei der Übernahme von Hauspflegekosten. Es gibt kein schutzwürdiges Interesse der Verwaltung daran, die Leistungsberechtigung in kurzen Abständen jeweils von Grund auf neu überprüfen zu können. Der Leistungsberechtigte hingegen hat jedes Interesse daran, sich ein für allemal auf eine Leistungsausrichtung für die gesamte Dauer des Leistungsbedarfs einstellen zu können (so dargelegt in IV 2003/77). Anderseits ist er in diesen Fällen auch selber an die Rechtskraft gebunden und kann sie nur noch mit den oben erwähnten Anpassungs- oder Rückkommenstiteln beseitigen. 3.3 Da vorliegend schon von Anfang an eine längerdauernde Umschulung vorgesehen war, welche lediglich aus praktischen Gründen in einzelne Etappen unterteilt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um eine einzige Massnahme handelte. Die Taggeldverfügungen für einzelne Phasen dieser Massnahme sind bei solchen Verhältnissen nicht wie Verfügungen über neue Leistungsgesuche (ohne Rechtskraftbindung) zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die Taggeldhöhe in der angefochtenen Verfügung unverändert (gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Juni 2010) belassen und vorgängig kein Verwaltungsverfahren zur Bemessung der Taggeldbasis durchgeführt. Sie ist demnach ebenfalls davon ausgegangen, dass die Bemessung der Taggeldhöhe in der Verfügung vom 3. Juni 2010 für die gesamte Eingliederungszeit (d.h. für alle vorgesehenen Etappen) ein für allemal (unter Vorbehalt allfälliger Anpassungsgründe oder Rückkommenstitel) festgelegt wurde. Es kann ihr darin gefolgt werden. Gehalt der angefochtenen Verfügung bildet einzig die Zusprechung des Taggelds für eine weitere Phase der Eingliederung (die "Verlängerung"), während die Taggeldhöhe nicht Verfügungsgegenstand bildet und daher auch nicht Streitgegenstand darstellen kann. 3.4 Bei Dauerverfügungen wird nach der Rechtsprechung während der gesamten Leistungsbezugszeit Rechtsbeständigkeit der Grundverfügung angenommen. Diese steht einer Überprüfung der Berechnungsfaktoren anlässlich der periodischen Rentenanpassungen der Grundverfügung entgegen. Insofern haben die Berechnungsfaktoren einer Rente oder des Taggeldes Anteil an der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung (Bundesgerichtsentscheid i/S G. vom 16. April 2010, 9C_782/2009; BGE 117 V 121 E. 3 S. 124; EVGE 1962 S. 198). - Die Rechtskraft der Anspruchsvoraussetzungen und Faktoren der Leistungsbemessung verhindert daher - vorbehältlich von Anpassung, prozessualer Revision oder Wiedererwägung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtskräftigen Entscheids -, diese bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage stellen und prüfen zu können (vgl. 9C_782/2009 E. 2; BGE 136 V 369 E. 3.1.1). 3.5 Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren kein Gesuch um Anpassung, prozessuale Revision oder Wiedererwägung gestellt, das die Beschwerdegegnerin bearbeitet oder zu bearbeiten gehabt hätte. Ein Zurückkommen auf die bereits früher für die Dauer der Umschulung festgelegte Taggeldhöhe ist somit im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Korrektur kann zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin überwiesen werden. Sofern keine Gründe für eine prozessuale Revision geltend gemacht werden und der Antrag lediglich als Wiedererwägungsgesuch zu verstehen wäre, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung zum Eintreten auf ein solches Gesuch wie erwähnt nicht verpflichtet ist. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zu überweisen. 4.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren unterlegen, weshalb ihm die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen sind. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) am 7. Januar 2011 ist er jedoch von deren Bezahlung zu befreien. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm gestatten, kann er allerdings zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP bis
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