St.Gallen Sonstiges 23.10.2012 IV 2010/414

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/414 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.06.2020 Entscheiddatum: 23.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2012 Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 28 IVG. Wiedererwägung. Die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich ist mit Blick auf die damalige medizinische Grundlage nicht vertretbar. Zweifellose Unrichtigkeit bejaht. Einstellung der Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2012, IV 2010/414). Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2012 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 23. Oktober 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 21. Dezember 1999 zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 4.2). Der behandelnde Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 26. Januar 2000, der Versicherte leide an einem Karpaltunnelsyndrom mehr rechts als links. Es bestünden bei beiden Händen invalidisierende Schmerzen unklarer Genese. Der Versicherte könne für seine angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur praktisch keine Arbeiten mehr durchführen (act. G 4.31). Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte am 2. November 2000 durch Dr. med. C., Facharzt für Handchirurgie FMH, begutachtet. Der Experte diagnostizierte im Gutachten vom 7. November 2000 eine Überlastungsarthropathie, eine Myotendinopathie bei chronischer Überlastung, Zustände nach Kompressions- Neuropathie der Nervi mediani und nach Karpaltunnel-Spaltung links und rechts. Er bescheinigte dem Versicherten bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dieser könne oder solle leichtere Arbeiten ausführen und insbesondere im Büro tätig werden (act. G 4.19). A.b Am 22. Februar 2001 fand eine Abklärung beim seit 1992 als selbstständiger Heizungsmonteur tätigen Versicherten statt. Die Abklärungsperson ermittelte im Rahmen eines Betätigungsvergleichs eine 76%ige Invalidität (Abklärungsbericht vom 3. Mai 2001, act. G 4.38). A.c Der Regionale Ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD) bezeichnete die Arbeitsfähigkeit am 4. Dezember 2001 als unklar und empfahl betreffend die für leidensangepasste Tätigkeiten bestehende Arbeitsfähigkeit eine Rückfrage an Dr. C.___ (act. G 4.57). Auf den Hinweis der Sachbearbeitung, der Versicherte müsse für eine leichte (Büro-) Tätigkeit zuerst umgeschult werden, hielt der RAD-Arzt am 11. Juni 2002 fest, dass in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei einer leichteren Tätigkeit sei zu erwarten (act. G 4.58).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Die IV-Stelle sprach dem Versicherten in der Verfügung vom 24. Oktober 2002 mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente samt Zusatzrenten zu. Die Rente wurde per 31. Oktober 2002 eingestellt, weil dem Versicherten ab Umschulungsbeginn ein Taggeld zustehe (act. G 4.18). A.e Die am 21. Oktober 2002 (vgl. act. G 4.12) begonnenen Umschulungsmassnahmen, welche die Übernahme der Bürotätigkeiten im eigenen Betrieb bezweckten, führte der Versicherte ab März 2004 nicht mehr weiter, da sein Betrieb Konkurs anmelden musste (vgl. zum ganzen Schlussbericht des Berufsberaters vom 19. Mai 2004, act. G 4.107, sowie die Verfügung vom 27. Mai 2004, act. G 4.113). A.f Der IV-Berufsberater hielt im Schlussbericht vom 19. Mai 2004 fest, das ins Auge gefasste Umschulungsziel (Übernahme der Bürotätigkeit im eigenen Betrieb) sei mit der Konkurseröffnung hinfällig geworden. Der Versicherte habe Kontakte zur D.___ AG geknüpft. Diese wäre bereit, den Versicherten intern zum D.-Verkäufer auszubilden. Sie würde die Kurskosten übernehmen, aber während der 2 ½-jährigen Umschulung keinen Lohn bezahlen. Die Chancen dieser spezifischen Eingliederungslösung sollten genutzt und ab 1. März 2004 für die folgenden drei Jahre die Rentenzusprache geprüft werden (act. G 4.107). Am 6. Juli 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2004 erneut eine ganze Rente samt Zusatzrenten zu (act. G 4.117). A.g Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision ersuchte die IV-Stelle Dr. B. um eine Verlaufsbeurteilung. Dieser berichtete am 30. Oktober 2006, der Versicherte habe weiterhin starke Schmerzen in den Handgelenken. Er könne praktisch keine Tätigkeiten mit den Händen ausüben (act. G 4.139). A.h Der Versicherte wurde am 11. und 13. Februar 2008 in der MEDAS Ostschweiz polydisziplinär (internistisch, neurologisch und psychiatrisch) untersucht. Mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter persistierende, belastungsabhängige Beschwerden an beiden volaren Handgelenken mit Ausstrahlung entlang der Flexoren (ICD-10: 79.6). Für leidensangepasste Tätigkeiten (keine schweren Arbeiten mit den Armen und Händen) verfüge der Versicherte über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bezogen auf die angestammte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit hielten die Gutachter den Versicherten wegen den häufigen schweren handwerklichen Arbeiten zu 50% arbeitsfähig (act. G 4.168). A.i Am 30. Juli 2009 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, verschiedene Fragen zu seiner Tätigkeit für die D.___ AG zu beantworten (act. G 4.183). Der Versicherte antwortete am 24. August 2009, dass sich die Firma von ihm vor ca. 2 Monaten getrennt habe, nachdem die Geschäftsleitung gewechselt habe (act. G 4.187). Darauf verlangte die IV-Stelle vom Versicherten, er müsse nun sofort mit der Stellensuche beginnen, um seine Arbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten (act. G 4.193). Mit Schreiben vom 5. November 2009 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe eine Anstellung mit Ausbildungsmöglichkeit bei der E.___ AG gefunden. Vorgesehen sei ein Pensum zwischen 30 bis 40% (act. G 4.197). A.j Mit Vorbescheid vom 26. April 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Rente einzustellen. Da der Versicherte per 1. Februar 2010 eine neue Arbeitsstelle habe annehmen können, sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen act. G 4.217). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Mai 2010 Einwand (act. G 4.218). A.k Am 30. Mai 2010 schlossen der Versicherte, die IV-Stelle und die E.___ AG eine Vereinbarung für eine halbjährige Anlern- und Einarbeitungszeit mit Einarbeitungszuschuss, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010. Das Arbeitspensum des Versicherten betrug 100% (act. G 4.237). Der Versicherte kündigte am 30. Juni 2010 das Arbeitsverhältnis mit der E.___ AG per 1. August 2010 (act. G 4.235). A.l In der Einwandbegründung vom 5. Juli 2010 beantragte der Versicherte, es sei ihm vom ersten Tag des zweiten der Verfügung folgenden Monats an eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (act. G 4.231). Am 30. August 2010 orientierte der Versicherte die IV-Stelle, seine Ehefrau habe per 1. Januar 2010 eine eigene Firma gegründet. Da die Firma gut laufe, könne er bereits nächsten Monat im Verkauf mitarbeiten. Der Lohn betrage anfangs ca. Fr. 3'500.-- bei Aussicht auf Erhöhung (act. G 4.241; vgl. Anstellungsvertrag vom 6. September 2010, act. G 4.242).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.mMit Verfügung vom 22. September 2010 hob die IV-Stelle die Rente per 31. Oktober 2010 auf. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigte sie zusätzlich bisher nicht abgerechnete Einkommen (act. G 4.244). B. B.a Gegen die Verfügung vom 22. September 2010 richtet sich die Beschwerde vom 25. Oktober 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab

  1. November 2010. Er rügt im Wesentlichen die Ermittlung der Vergleichseinkommen durch die Beschwerdegegnerin. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei das als selbstständiger Heizungsmonteur erzielte Einkommen, angepasst an die Nominallohnentwicklung, im Betrag von Fr. 111'162.-- zu berücksichtigen. Beim Invalideneinkommen sei auf die Verdienste bei der E.___ AG bzw. der F.___ AG abzustellen act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sie sowohl bei Erlass der erstmaligen Rentenverfügung vom 24. Oktober 2002 als auch der Verfügung vom 26. April 2010 (richtig: 6. Juli 2004, act. G 4.117) den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz grob verletzt habe, weshalb diese Verfügungen wiedererwägungsweise zu korrigieren seien. Einerseits habe sie nicht abgeklärt, welche adaptierten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wären. Sie habe nur die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit berücksichtigt. Andererseits sei sie auch von einem falschen Validenlohn ausgegangen. Das Abstellen auf den erzielten Verdienst als selbstständiger Heizungsmonteur sei unzutreffend gewesen, da der Konkurs des Betriebs nicht behinderungsbedingt gewesen sei. Ferner hätte sie im Jahr 2004 nicht verfügen dürfen, ohne den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nochmals abzuklären. Im Übrigen sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Oktober 2002 in seiner angestammten Tätigkeit deutlich unter 40% arbeitsunfähig gewesen sei. Zudem fehle der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine invalidisierende Wirkung. Schliesslich beantragt die Beschwerdegegnerin den Beizug der Scheidungsakten, um weitere Erkenntnisse in Bezug auf das Valideneinkommen zu erhalten (act. G 4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Replik vom 2. Februar 2011 hält der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen fest. Er bringt vor, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien. Insbesondere liege keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Das Valideneinkommen sei gestützt auf die vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen zu bestimmen (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 11. Februar 2011 an der beantragten Beschwerdeabweisung fest (act. G 9). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab

  1. November 2010 umstritten bzw. die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht auf den 31. Oktober 2010 einstellte.

Zunächst zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung auf die Rentenverfügung vom 6. Juli 2004 (act. G 4.117) zurückkommen durfte. Demgegenüber kann offen gelassen werden, ob auch die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. Oktober 2002 (act. G 4.18) in Wiedererwägung zu ziehen ist. Denn bei der Verfügung vom 6. Juli 2004 handelte es sich um eine Revisionsverfügung, die aufgrund veränderten Sachverhalts (Auflösung Betrieb infolge Konkurs, Abbruch Umschulung, act. G 4. 103) erging und - im Gegensatz zur Verfügung vom 24. Oktober 2004, die sich auf einen Betätigungsvergleich stützte - auf einem Einkommensvergleich beruhte. Sie trat betreffend den von ihr erfassten Zeitraum ab 1. März 2004 an die Stelle der ursprünglichen Rentenzusprache. 2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet hingegen eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Urteile des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 9C_1014/2008, E. 3.2.2, vom 11. November 2008, 8C_339/2008, E. 3.3, und vom 17. Juni 2009, 8C_20/2009, E. 3.1). 2.3 Grundlage der beiden Rentenverfügungen bildete in medizinischer Hinsicht das handchirurgische Gutachten von Dr. C.___ vom 7. November 2000. Dieser bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf. Das heisse, der Beschwerdeführer könne oder solle leichtere Arbeiten ausführen und insbesondere im Büro tätig werden. Bezüglich der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (bisherige Tätigkeit und adaptiert) antwortete Dr. C.: "50% in seinem angestammten Beruf, empfehlenswert leichtere Arbeit" (act. G 4.19-3). Das handchirurgische Gutachten attestiert damit lediglich im Zusammenhang mit der angestammten Tätigkeit eine quantitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der genannten Verweistätigkeit (leichtere Arbeit) benennt Dr. C. in seinen knapp gehaltenen Ausführungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass er den Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezogen auf leidensadaptierte Tätigkeiten für uneingeschränkt leistungsfähig hielt. Zumindest hätte aber nicht von der für die angestammte Tätigkeit bescheinigten Arbeitsfähigkeit auf die für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden dürfen. Diese Sichtweise wird durch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vom 22. Februar 2001 bestätigt, wonach er keine Medikamente benötige, eigentlich gesund sei und auch keine Beschwerden habe, da er sich von der manuellen Arbeit zurückgezogen habe (Abklärungsbericht vom 3. Mai 2001, act. G 4.38-2). Damit geht einher, dass die Handgelenksschmerzen "ausschliesslich" belastungsabhängig seien ("kein Ruheschmerz, kein Nachtschmerz") und der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage war, die Administration seines damaligen Betriebs zu besorgen (Bericht Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie FMH, vom 23. August 1999, act. G 4.67-11 f.). Auch aus dem Bericht des behandelnden Dr. B. vom 26. Januar 2000 lässt sich keine Beeinträchtigung für leidensangepasste Tätigkeiten entnehmen. Dieser sah als Lösung "in erster Linie" berufliche Massnahmen (act. G 4.31). 2.4 Im Licht dieser Umstände wären vor der Rentenverfügung vom 6. Juli 2004 weitere medizinische Abklärungen - wie sie im Übrigen der RAD am 4. Dezember 2001 vorgeschlagen hatte (act. G 4.57) - zwingend erforderlich gewesen. Es fehlte an ärztlichen Angaben zur IV-rechtlich entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten. Hinzu kommt, dass sich aus der medizinischen Aktenlage keine Gesichtspunkte ergeben, welche die Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten als schlüssig erscheinen liessen. Ergänzend ist zu bemerken, dass die MEDAS-Gutachter selbst die für die angestammte Tätigkeit bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2002 in Zweifel zogen (act. G 4.168-23). Dass weitere Abklärungen unterblieben, die Sachverhaltsabklärung offensichtlich unvollständig war, und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die für die angestammte Tätigkeit bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50% berücksichtigt wurde (act. G 4.107-2), stellt eine zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 6. Juli 2004 (act. G 4.117) im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.2) dar. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steht die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf die vorliegende periodische Dauerleistung zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ex nunc et pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, E. 3.3 mit Hinweisen). Zu prüfen ist damit ein allfälliger Rentenanspruch bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2010. 3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Renteneinstellung auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. März 2008, worin dem Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (act. G 4.168). Bei der Würdigung der gutachterlichen Einschätzung fällt ins Gewicht, dass sie auf umfassender Aktenkenntnis sowie interdisziplinären eigenen Untersuchungen beruht, das gesamte Leidensbild des Beschwerdeführers berücksichtigt und die auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind. Es bestehen keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung, zumal auch der Beschwerdeführer keine benennt. 4. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Dabei ist die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens umstritten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Gemäss Art. 16 ATSG richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine ver­ sicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - (Brutto-)Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Mithin besteht die Vermutung, dass die versicherte Person der letzten Erwerbstätigkeit; auch weiterhin nachgehen würde, insbesondere wenn sie über längere Zeit ausgeübt wurde oder sie der beruflichen Ausbildung entsprach (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2009, 8C_143/2009, E. 2.2.1). 4.1.1 Seit 2. Oktober 1998 wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. G 4.19-2). Der Beschwerdeführer ist gemäss IK-Auszug seit Oktober 1992 selbstständig erwerbend (act. G 4.1-2), seit Mai 1995 hauptsächlich im Rahmen der von ihm beherrschten H.___ GmbH (seit August 2003: D.___ GmbH; vgl. Internet- Auszug des Handelsregisters, eingesehen am 25. Juli 2012). Bereits rund 2 Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte der Beschwerdeführer Einkommen von im Jahr 1995 Fr. 78'002.--, im Jahr 1996 von Fr. 95'600.-- und im Jahr 1997 von Fr. 92'802.-- (act. G 4.1). Der Berufsberater bezeichnete die vor der Arbeitsunfähigkeit erzielten Verdienste als glaubhaft und ging aufgrund der Konjunktur sogar von besseren Erwerbsmöglichkeiten im Gesundheitsfall aus (Bericht vom 14. Dezember 2000, act. G 4.39-3). Anlässlich der MEDAS-Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, der Rückgang des Auftragsvolumens sei aufgrund der medizinischen Probleme erfolgt (act. G 4.168-3). 4.1.2 Im Licht der genannten Umstände besteht kein Anlass, von der Vermutung, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall seine selbstständige Tätigkeit fortgeführt, abzuweichen, zumal die Beschwerdegegnerin diese bis zum Beschwerdeverfahren nicht in Frage stellte (vgl. insbesondere den Schlussbericht des Berufsberaters vom 19. Mai 2004, act. G 4.107). Zwar gab der Beschwerdeführer - worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (act. G 4, S. 4) - anlässlich der MEDAS-Begutachtung an, der Konkurs (Abschluss des Konkursverfahrens am 8. Mai

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006, vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters, eingesehen am 25. Juli 2012) sei vor allem eine Folge der finanziellen Forderungen seiner Ex-Ehefrau nach der Scheidung, da sein eigenes Geschäft aufgrund der mehrjährigen Erfolge hoch eingestuft worden sei (act. G 4.168-3). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung äusserte er allerdings, dass der Konkurs nicht bloss wegen der Scheidung, sondern auch wegen des - gesundheitsbedingten (act. G 4.168-3) - Rückgangs des Auftragsvolumens habe angemeldet werden müssen. Der allenfalls scheidungsbedingte Konkurs ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Geschäftsgang des Unternehmens des Beschwerdeführers bereits vor der Scheidung glaubhaft gesundheitsbedingt beeinträchtigt worden war, zumal der Umsatzrückgang 1998 im selben Jahr stattfand wie der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Es erscheint zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ohne den gesundheitsbedingten Ausfall des Beschwerdeführers und ohne die damit verbundenen negativen wirtschaftlichen Folgen für sein Unternehmen die Scheidung oder allenfalls konjunkturelle Gründe zum Konkurs oder zur Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit geführt hätten. Aus der von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Entwicklung der Personalkosten (act. G 4, S. 4) lassen sich keine Schlüsse für die Ursache des seit 1998 eingetretenen Umsatzrückgangs ableiten. 4.1.3 Ausgehend vom im Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Verdienst (1997) im Betrag von Fr. 92'802.-- (act. G 4.1-1) resultiert für das Jahr 2010 - unter Berücksichtigung der bis Ende 2009 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Index 1997, Männer: 1'818; Index 2009, Männer: 2'136) - ein Valideneinkommen von Fr. 109'035.-- ([Fr. 92'802 / 1'818] x 2'136). Für den von der Beschwerdegegnerin beantragten Beizug der Scheidungsakten besteht kein Anlass. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren geringere Verdienstmöglichkeiten geltend gemacht haben sollte, wären die aus scheidungsrechtlichen Motiven angegebenen Einkommen nicht geeignet, die sozialversicherungsrechtlich abgerechneten Einkommen (vgl. act. G 4.1 und G 4.38) in Frage zu stellen. Im Übrigen stehen der Antrag und die diesem zugrunde gelegte Argumentation der Beschwerdegegnerin in Widerspruch zu deren Vorbringen, die finanziellen Folgen der Scheidung hätten zum Konkurs der Gesellschaft des Beschwerdeführers geführt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, sofern kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 476 E. 4.2.1). 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist seit 8. September 2010 als Verkäufer bei der Gesellschaft seiner Ehefrau (F.___ AG) angestellt. Der vereinbarte Netto-Monatslohn beträgt Fr. 3'500.-- (act. G 4.242), was nach der Darstellung des Beschwerdeführers einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'725.-- (act. G 1, S. 8) entspricht. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt, er als Fachverkäufer angestellt ist und es sich bei der Arbeitgeberin um das Unternehmen der Ehegattin handelt, erscheint der vereinbarte Verdienst nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entsprechen. Dies gilt umso mehr, als der entsprechende Monatslohn erheblich unter dem Hilfsarbeiterlohn des Jahres 2010, Männer, Anforderungsniveau 4, von Fr. 5'118.-- liegt. 4.2.2 Mangels aussagekräftigen tatsächlich erzielten Verdienstes ist auf die Löhne der LSE abzustellen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über Fachkenntnisse im Whirlpoolbereich (act. G 4.135; vgl. auch act. G 4.168-3: Besuch mehrwöchiger Kurse im Ausland), auch über entsprechende Praxiserfahrung verfügt (act. G 4.135; act. G 4.168-3; act. G 4.210) und schliesslich als Fachverkäufer in diesem Bereich für die Gesellschaft seiner Ehefrau tätig ist, erscheint zur Bestimmung des Resterwerbspotenzials des Beschwerdeführers das Abstellen auf den Tätigkeitsbereich "Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen im Detailhandel" der Tabelle TA7 (zur Zulässigkeit der Anwendung der Löhne der Tabelle TA7 vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008, 9C_22/2008, E. 4.2.3),

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), angemessen. Im Jahr 2008 betrug der entsprechende Monatslohn für Männer, angepasst an eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Sektor III von 41,7 Stunden, Fr. 5'473.-- ([Fr. 5'250.-- / 40] x 41,7) und der entsprechende Jahreslohn Fr. 65'676.--. Angepasst an die bis Ende 2009 eingetretene Nominallohnentwicklung (Index 2008, Männer: 2'092; Index 2009, Männer: 2'136) resultiert ein Einkommen von Fr. 67'057.-- ([Fr. 65'676.-- / 2'092] x 2'136). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche einen sogenannten Tabellenlohnabzug rechtfertigen. Insbesondere mit Blick auf die erworbenen Fachkenntnisse im Whirlpoolverkaufsbereich ist nicht zu erwarten, dass der Wechsel vom angestammt grobmotorischen Bereich zu einer lohnwirksamen Benachteiligung führt. 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 109'035.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'057.-- ergeben sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 41'978.-- (Fr. 109'035.-- - Fr. 67'057.--) und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von abgerundet 38% ([Fr. 41'978.-- / Fr. 109'035.--] x 100). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Renteneinstellung erweist sich damit im Ergebnis als richtig. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- anzurechnen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird daran angerechnet.

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