© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/347 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 09.08.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2012 Art. 87 Abs. 3 IVV. Nichteintreten auf Neuanmeldung nach Abweisung eines Rentengesuchs mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Wurde ein Rentengesuch mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ausgewiesen, kann auf eine Neuanmeldung nur eingetreten werden, wenn sich die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen massgebend geändert haben oder ein neuer Gesundheitsschaden eingetreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2012, IV 2010/347). Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2012 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 9. August 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Christoph A. Egli, Berneckerstrasse 26, Postfach 95, 9435 Heerbrugg, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Nichteintreten auf neues Leistungsgesuch (Rente) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 19. Mai 2003 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 13. Juni 2003 über eine seit 1988 bekannte paranoide Schizophrenie; nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 seien wiederholt Schübe der anamnestisch bereits davor bekannten paranoiden Schizophrenie aufgetreten. Der Versicherten sei eine ausserhäusliche Arbeit nicht zumutbar (IV-act. 6). A.c Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie berichtete am 3. September 2003 ebenfalls über eine paranoide Schizophrenie, aufgrund welcher die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2002 – die Behandlung dort war am 24. Juli 2002 aufgenommen worden – zu 50 % beeinträchtigt sei (IV-act. 8). A.d Am 23. März 2004 fand eine Abklärung im Haushalt der Versicherten statt. Anlässlich dieser gab die Versicherte unter anderem an, sie sei wegen der „psychisch- geistigen Problematik“ mehrmals in der Klinik C. hospitalisiert worden, bevor sie dann auf eine Annonce ihres jetzigen Ehemannes hin in die Schweiz gekommen sei, wo wiederum wiederholte stationäre Behandlungen notwendig gewesen seien (IV-act. 13– 1 ff.). A.e Der Abklärungsbeauftragte beantragte am 8. April 2004 die Abweisung des Rentengesuchs. Da die Versicherte bereits bei Einreise in die Schweiz invalid gewesen sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (IV-act. 13–11 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Mit Verfügung vom 3. Mai 2004 wies die IV-Stelle das Rentengesuch mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (IV-act. 16). B. B.a Am 29. Juni 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Rente bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 17). B.b Mit Verfügung vom 3. August 2010 trat die IV-Stelle auf das Rentengesuch nicht ein (IV-act. 27). C. C.a Dagegen richtet sich die am 13. September 2010 erhobene Beschwerde, mit der die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente nach materieller Prüfung des Gesuchs beantragt werden und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Abweisung des Rentengesuchs im Mai 2004 erheblich verändert, die heute vorhandene vollständige Invalidität bestehe erst seit Kurzem, und bei Einreise in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin noch nicht invalid gewesen (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2010 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, das erste Rentengesuch sei nicht wegen eines zu tiefen Invaliditätsgrades, sondern mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen worden; daran habe sich nichts geändert; die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nach wie vor nicht erfüllt (act. G 4). C.c Mit Replik vom 22. November 2010 liess die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 13. September 2010 gestellten Anträgen festhalten (act. G 6). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Nichteintretensverfügung vom 3. August 2010. Zu prüfen ist mithin einzig die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides; auf materielle Fragen ist nicht einzugehen. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung erlassen, ohne zuvor das gesetzlich vorgesehene Vorbescheidsverfahren durchgeführt zu haben. Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheids mitzuteilen. Als Endentscheid gilt ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst, sei dies mit einem materiellen Entscheid oder durch Nichteintreten. Gegenstand eines Vorbescheides sind laut Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) aber nur jene Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a– d IVG fallen. Gemeint ist damit die frühere, bis zur 5. IV-Revision geltende Fassung des Art. 57 Abs. 1 IVG. Somit ist ein Vorbescheid zu erlassen, wenn die vorgesehene Verfügung die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. b), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen (lit. c) oder die Bemessung des Invaliditätsgrades (lit. d) voraussetzt. Wäre die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten, hätte sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen überprüfen müssen. Die anschliessend zu erlassende Verfügung wäre also „vorbescheidspflichtig“ gewesen. Dies rechtfertigt es – über den allzu engen Gesetzeswortlaut hinausgehend und dem Sinn und Zweck des Vorbescheides Rechnung tragend – auch für das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung von einer „Vorbescheidspflicht“ auszugehen (vgl. die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2008/417 vom 19. Juni 2009 und IV 2009/174 vom 13. April 2010). In diesem Vorbescheid hätte nicht nur das Nichteintreten auf die Neuanmeldung angekündigt, sondern auch der Grund für den vorgesehenen Nichteintretensentscheid genannt werden müssen. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Indem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erlassen hat, ohne das Vorbescheidsverfahren durchgeführt zu haben, wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. statt vieler BGE 125 V 401). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann dann abgewichen werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen im Verfahren führen würde, die mit dem (gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten) Interessen der Beschwerdeführerin an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3d S. 187). Diese verfahrensökonomischen Gründe rechtfertigen es, den an sich nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangel mit dem vorliegenden Verfahren, in welchem das Gericht mit voller Kognition ausgestattet ist, zu ignorieren, nachdem die Beschwerdeführerin selber ein Urteil des Gerichts erwartet. Der Verfahrensmangel wird aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 3. 3.1 Gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Mai 2004 hat die Beschwerdeführerin damals die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt, weil sie bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz in ihrer angestammten Tätigkeit im Haushalt wegen der paranoiden Schizophrenie in rentenbegründendem Ausmass (40 %) arbeitsunfähig gewesen war. Vor diesem Hintergrund könnte auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten werden, wenn sich in der Zwischenzeit die rechtlichen Grundlagen betreffend versicherungsmässige Voraussetzungen geändert hätten oder bei Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls im Sinne einer Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung (vgl. BGE 136 V 369). Ein Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 3 IVV, wonach eine Neuanmeldung zu prüfen ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, liegt nicht vor, da das ursprüngliche Rentengesuch nicht wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde. 3.2 Eine Änderung der rechtlichen Grundlagen liegt zwar vor, nachdem die mass gebende Bestimmung (Art. 36 Abs. 1 IVG) per 1. Januar 2008 abgeändert wurde. Es handelt sich jedoch um eine Verschärfung der Anspruchsbedingungen, da neu für den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung statt lediglich eines Beitragsjahres drei Beitragsjahre verlangt werden. Die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Andere Änderungen rechtlicher Art liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Insbesondere war das von ihr angerufene Freizügigkeitsabkommen schon im Zeitpunkt der ersten Verfügung, nämlich bereits seit dem 1. Juni 2002, in Kraft. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin seit ihrer Heirat im Jahr 1989 ohnehin Schweizer Bürgerin. Zusammenfassend liegen keine Änderungen der rechtlichen Grundlagen vor, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten und (unter anderem) die versicherungsmässigen Voraussetzungen umfassend prüfen müssen. 3.3 Bezüglich Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es sei seit der rechtskräftigen Verfügung vom 3. Mai 2004 eine von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung im Sinn der zitierten Praxis gemäss BGE 136 V 369 aufgetreten. Vielmehr macht sie neu geltend, die paranoide Schizophrenie sei erst in der Schweiz aufgetreten und nicht schon vor ihrer Einreise. In Österreich sei sie wegen Depressionen behandelt worden. Diese Behauptung steht im Widerspruch zur rechtskräftigen Verfügung vom 3. Mai 2004, weshalb diesbezüglich lediglich im Rahmen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine umfassende Prüfung erfolgen könnte. Da die Verwaltung nicht verpflichtet ist, eine rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, sondern dies vielmehr in ihrem freien Ermessen liegt, ist auch diesbezüglich das Nichteintreten zu bestätigen. Dass nach dem Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2004 ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist, wird nicht behauptet und ist nicht belegt. Schliesslich ist ein Grund für eine so genannte prozessuale Revision im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht ersichtlich; ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. 4. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 3. August 2010 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskosten wären an sich ausgangsgemäss vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die angefochtene Verfügung aber in Verletzung der Vorbescheidspflicht ergangen ist, rechtfertigt es sich, einen Teil der Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. E. 2). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin Fr. 200.-- an die Gerichtskosten zu bezahlen, die Beschwerdeführerin Fr. 400.--. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet und im Restbetrag zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin sodann eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten, was in etwa einem Drittel der praxisgemässen Pauschale bei vollem Obsiegen entspricht. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: