St.Gallen Sonstiges 05.11.2012 IV 2010/346

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/346 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 05.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2012 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Beweiswürdigung eines Gutachtens. Erneute Begutachtung unumgänglich, da die Beweisuntauglichkeit des Teilgutachtens das gesamte bidisziplinäre Gutachten beziehungweise die bidisziplinäre Arbeitsfähigkeitseinschätzung beschlägt. Der begutachtende Arzt hatte seine Schlussfolgerungen in einer späteren Stellungnahme korrigiert, die Abweichung nicht fundiert begründet und somit seine ursprüngliche, im Gutachten erfolgte Schlussfolgerung relativiert. Rückweisung zur erneuten Begutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2012, IV 2010/346). Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2012 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiberin Sarah Diack Entscheid vom 5. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Zogg, rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 9. Februar 2006 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b Die IV-Stelle gab ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches von der MEDAS am 12. März 2007 erstattet wurde. Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen Spannungskopfschmerzen, belastungsabhängige lumbale Rücken­ schmerzen ohne Myelo- oder Radikulopathie und Dysthymia. Der Versicherten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 80% attestiert (IV-act. 36). A.c Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 erwog die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 16% und verneinte einen Rentenanspruch (IV-act. 47). Am 9. Januar 2008 zog die Ver­ sicherte die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2007 zurück, worauf das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Verfahren mit Entscheid vom 11. Januar 2008 abschrieb (IV-act. 57). A.d Aufgrund der Schmerzproblematik im Lendenwirbelsäulenbereich unterzog sich die Versicherte am 10. November 2008 einer neurochirurgischen Operation (Dekom­ pression L4/5 und L5/S1 beidseits mit gleichzeitiger Rezessotomie) im Kantonsspital H.___ (IV-act. 75). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Die Versicherte meldete sich am 5. März 2009 erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 59). Dem Gesuch wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. B., Psychiatrisches Zentrum J., vom 17. Februar 2009 beigelegt. Darin wurde die Versicherte als 100% arbeitsunfähig betreffend Erwerbstätigkeit und als 70% arbeitsunfähig bezüglich Haushaltsarbeiten erachtet (IV-act. 60). B.b Mit Eingabe vom 24. März 2009 reichte die Versicherte – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C., Innere Medizin FMH, datierend vom 20. März 2009, zu den Akten. Der Arzt attestierte der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten von 50% (IV-act. 71). B.c Im Verfahren liegen diverse eingereichte und erhobene ärztliche Berichte aus den Jahren 2005, 2006 und 2008 (IV-act. 66). B.d Am 26. Mai 2009 wurde durch die Klinik I. eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Versicherten durchgeführt, die ergab, dass die zumutbare Belastbarkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu beurteilen sei (IV-act. 75-77 ff.). B.e Das von der IV-Stelle bei der Klinik I.___ in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten wurde am 6. Juli 2009 erstattet (Untersuchungszeitraum Mai 2009) und er­ gab Folgendes: Dr. D.___ diagnostizierte in seiner rheumatologisch-orthopädischen Teilbegutachtung vom 25. Juni 2009 ein therapierefraktäres lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom, ein zervikovertebrales und zervikobrachiales Syndrom links und ein Impingementsyndrom des linken Schultergelenkes. Dr. med. E., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine Dysthymie, Stressinkontinenz II und Reizblasenymptomatik, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirken würden. Der Versicherten wurde - somatisch bedingt - eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% attestiert (IV-act. 75). B.f Mit Stellungnahme vom 12. August 2009 führte Dr. med. F., Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), im Wesentlichen aus, in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau werde eine Arbeitsfähigkeit von 50% als nachvollziehbar erachtet, indessen sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70% aus­

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugehen. Zur Klärung empfahl er die Einholung einer Stellungnahme beider Gutachter (IV-act. 76 und 103). B.g Mit Schreiben vom 2. September 2009 nahm Dr. D.___ dazu Stellung; er schliesse sich den Überlegungen des RAD-Arztes an und es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60% in dem Leiden angepassten Tätigkeiten auszugehen (IV-act. 79 und 103). B.h Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei (IV-act. 83 und 84). B.i Mit Einwand vom 19. November 2009 hielt die Versicherte im Wesentlichen fest, dass die IV-Stelle ihren Invaliditätsgrad fälschlicherweise aufgrund der gemischten Methode berechnet habe (IV-act. 85). B.j Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 60% einen Invaliditätsgrad von 46% aufweise und ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-act. 89 und 90). B.k Mit Einwand vom 5. Januar 2010 hielt die Versicherte im Wesentlichen fest, dass sie entgegen der Ansicht der IV-Stelle eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% aufweise (IV-act. 8.1.91). Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 reichte sie einen Arztbericht von Dr. G., Klinik für Neurologie des Kantonsspitals H., datierend vom 11. Januar 2010, zu den Akten, wonach ein Verdacht auf eine Affektion des Iliosakralgelenks (ISG) linksseitig diagnostiziert wurde (IV-act. 95). B.l Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 2009 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46% zu (IV-act. 96, 97 und 102). C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Mit Beschwerde vom 13. September 2010 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2010 und die Zusprache einer halben Invaliden­ rente. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre ernsthaften psychischen Probleme würden von der Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt, obwohl Dr. B.___ in ihrem Arztbericht von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2. September 2009, womit nachträglich die im Gutachten vom 25. Juni 2009 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% unerklärt auf 60% erhöht worden sei, sei offensichtlich aufgrund der Stellungnahme des RAD "nachgebessert" worden und somit nicht objektiv. Es sei auf das erste Gutachten vom 25. Juni 2009 abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen (act. G 1). Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf den ärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 17. Februar 2009. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2010 beantragt die Beschwerde­ gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Stellungnahme der Klinik I.___ erscheine gegenüber den Aussagen im Gut­ achten schlüssiger, da sinngemäss auch die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 40% aufgrund der nicht erheblichen pathologischen Befundlage bereits als grosszügig erscheine (act. G 8). C.c Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 11). C.d Mit Replik vom 19. Januar 2011 hält die Beschwerdeführerin an den mit Be­ schwerde vom 13. September 2010 gestellten Anträgen fest (act. G 12). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik. D. Am 28. August 2012 teilt die verfahrensleitende Richterin der Beschwerdeführerin mit, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund einer vorläufigen Beurteilung nicht als hin­ reichend klar erscheine, so dass das Gericht eine Rückweisung der Sache an die IV- Stelle zur ergänzenden Abklärung in Erwägung ziehe (act. G18). Daher werde ihr ge­ mäss BGE 137 V 314 Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Davon macht die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht auf eine Viertelsrente festgesetzt hat. 1.1 Versicherte haben einen Rentenanspruch, falls sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid im Sinn von Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Als Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2 Ob ein Anspruch besteht und - bejahendenfalls - in welcher Höhe eine Invaliden­ rente ausgerichtet wird, bestimmt sich nach dem Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG). Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% vor, besteht Anspruch auf eine Viertels­ rente. Aus einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente. Eine Dreiviertelsrente steht denjenigen Versicherten zu, die einen Invaliditätsgrad von mindestens 60% aufweisen und eine ganze Rente denjenigen, deren Invaliditätsgrad mindestens 70% beträgt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid (Valideneinkommen) geworden wäre (Art. 16 ATSG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und betreffend welche Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Unter Be­ rücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung hat das Gericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist deshalb allein entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Je mehr ein Gutachten von diesen Standards, von diesen Qualitätsanforderungen, abweicht, desto kleiner ist sein Beweiswert (Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 2007, S. 20). Die Rechtsprechung hat es aber mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar betrachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten (sofern sie auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen) volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht demgegenüber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandeln­ den Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2008 vom 24. März 2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungs­ auftrag kann daher im Streitfall unter Umständen nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts I 701/05

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 5. Januar 2007, E. 2 mit Hinweisen). Falls der behandelnde Arzt hingegen Ge­ sichtspunkte vorbringt, die gewisse Aspekte des eingeholten Gutachtens begründet in Frage stellen, sind diese freilich zu beachten. 2. Zunächst ist zu prüfen, ob das bidiziplinäre Gutachten (bestehend aus einem psy­ chiatrischen Gutachten und einem rheumatologisch-orthopädische Teilgutachten) die Kriterien der Beweistauglichkeit erfüllt und sich somit als Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin eignet. 2.1 2.1.1 Im Rahmen des durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachtens wurde am 13. Mai 2009 durch Dr. D.___ ein rheuma­ tologisch-orthopädisches Teilgutachten erstellt. Darin wird im Wesentlichen befunden, dass die Beschwerdeführerin aus pathologisch-anatomischer Sicht Lendenwirbelsäulenprobleme aufweise, die auch mittels Dekompression L4/5 und L5/ S1 (beidseits durchgeführt mit gleichzeitiger Rezessotomie) nur zu einer unwesentlichen Verbesserung geführt hätten. Auch aufgrund der Prognose sei sinngemäss keine Besserung zu er warten. Zusätzlich bestehe ein Impingementsyndrom des linken Schultergelenkes. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände werde die Beschwerdeführerin als zu mindestens 50% arbeitsunfähig erachtet. Der das psychiatrische Gutachten ausstellende Arzt Dr. E.___ führte am 11. Mai 2009 eine psychiatrische Untersuchung durch und diagnostizierte eine Dysthymie Stressinkonsistenz II und eine Reizblasenymptomatik. Dabei hielt er fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Minderung der Leistungsfähigkeit. Die beiden von der IV-Stelle beauftragten Ärzte stimmten überein, dass die Beschwerdeführerin als mindestens 50% arbeitsunfähig anzusehen sei (IV-act 75). 2.1.2 Der RAD-Arzt führte in seiner Stellungnahme aus, dass das bidisziplinäre Gutachten medizinisch gut erstellt sei, aber die arbeitsmedizinische Würdigung der zumutbaren leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit nicht überzeuge. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau gleich hoch eingestuft habe wie ihre Arbeits­ unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 2.1.3 In seiner diesbezüglichen Stellungnahme, datiert vom 2. September 2009, begründete Dr. D.___ zunächst die von ihm angewandten Untersuchungsmethoden mit Verweis auf seine langjährige Berufserfahrung. Hinsichtlich der vom RAD aufge­ worfenen Frage führte er aus, dass für die Beschwerdeführerin auch die Durchführung einer angepassten Tätigkeit schwierig sei. Die Belastung als Reinigungskraft werde heutzutage nicht mehr mittelschwer bis schwer beurteilt, weshalb der Beschwerde­ führerin diesbezüglich eine hälftige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei. Eine leidensange­ passte Tätigkeit gestalte sich jedoch bei ihren Halswirbelsäulen- und Schultergürtel­ problemen, die zur eingeschränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule hinzukäme, als schwierig. Es sei jedoch - sich den Überlegungen des RAD anschliessend - von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, zumal der komplexe neurochirurgische Eingriff zwischenzeitlich durchgeführt worden sei. 2.2 Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, es sei unzulässig, dass ein seriös erarbeitetes und umfassend begründetes Gutachten derart "nachgebessert" werde, dass die Arbeitsfähigkeit plötzlich um 10% erhöht werde. Diesbezüglich falle auf, dass das Umschwenken des untersuchenden Arztes in seiner Stellungnahme vom 2. September 2009 äusserst zaghaft erfolge und sich die zugestandene bessere Arbeitsfähigkeit nicht mit den vorstehenden Äusserungen im Schreiben decke, welche sogar von einer Erhöhung der Beschwerden sprächen. Offenbar sei diese Anpassung auf Druck hin entstanden; durch die Nachfrage der SVA, ob nicht ein anderer Schluss möglich sei, gehe die Neutralität des Gutachtens verloren. Es sei somit auf das Gut­ achten vom 6. Juli 2009, welches als objektiv richtig zu beurteilen sei, abzustützen und von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen. 2.3 2.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein medizinisches Gutachten aufgrund seiner erheblichen Bedeutung hinsichtlich der Qualität hohen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat der Gutachter sämtliche Vorakten angemessen zu beachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.],

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a.a.O., S. 33). In gleichem Sinn hat der begutachtende Arzt die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens, die er nicht selbst beschafft hat, einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt zu rekapitulieren (vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, in: Jusletter: 21. Juni 2010, S. 18). Es wird weiter vorausgesetzt, dass das Gutachten schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei ist und keine Indizien vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit des Begutachters sprechen (BGE 125 V 351 S. 353 f.). Gemäss Bundesgericht ist auch die Unparteilichkeit des Gutachters einem strengen Masstab zu unterziehen (BGE 122 V 161 f. Erw. 1c). 2.3.2 Der begutachtende Arzt Dr. D.___ hat sich eingehend mit den vorhandenen Arztberichten und wesentlichen Tatsachen der Krankengeschichte auseinandergesetzt und diese dementsprechend in seinem ausführlichen Teilgutachten gewürdigt. Er hat zahlreiche Untersuchungen durchgeführt, die Klagen der Beschwerdeführerin berück­ sichtigt und dargelegt, weshalb sich diese Methoden im vorliegenden Falle eignen. Seine medizinischen Überlegungen wirken schlüssig und sind überzeugend begründet. Betreffend eine zumutbare angestammte und angepasste Arbeitsfähigkeit der Be­ schwerdeführerin hat er sich differenziert geäussert. Er hat somit grundsätzlich ein Gut­ achten von guter Qualität erstellt. 2.3.3 Seine Stellungnahme vom 2. September 2009 relativiert jedoch die Schlussfolgerungen seines ursprünglichen Teilgutachtens: Seine Ausführungen beinhalten hauptsächlich Rechtfertigungen der in der Untersuchung angewandten Methoden und der entsprechenden Überlegungen in seinem ursprünglichen Teilgutachten. Die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um 10% entbehrt einer fundierten Begründung: Erstens stellt der Verweis auf die erfolgte Operation vom 10. November 2008 keine Erklärung für die erhöhte Arbeitsfähigkeit dar, da der erwähnte neurochirurgische Eingriff nicht zwischenzeitlich erfolgte, sondern zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits ein Jahr zurückgelegen hatte. Zweitens ist die Aussage von Dr. D., er schliesse sich den Überlegungen des RAD-Arztes an, angesichts seiner vorangegangenen Rechtfertigungen (die darlegen sollen, weshalb er auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen hatte) widersprüchlich. Diesbezüglich ist sodann auch nicht nachzuvollziehen, weshalb Dr. D. sich den Überlegungen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte RAD-Arztes anschliessen wollte, indessen auf eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 60% schloss; der RAD-Arzt war von einer 70%igen und nicht von einer 60%igen adaptierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. An dieser Stelle entsteht in der Tat der Eindruck - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend bemängelt -, dass die Erhöhung lediglich aufgrund der Stellungnahme des RAD erfolgte. Eine solche unbegründete nachträgliche Erhöhung der Arbeitsfähigkeit stösst die Zuverlässigkeit des ursprünglichen Teilgutachtens - ungeachtet der guten inhaltlichen Qualität - um. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen der RAD-Arzt nach der erfolgten Stellungnahme von Dr. D.___ sodann eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 60% anerkannte (IV-act. 80). 2.3.4 Nach dem Gesagten kann weder dem Gutachten vom 6. Juli 2009 noch der Stellungnahme vom 2. September 2009 ein tauglicher Beweiswert zugemessen werden. Die festgestellte Beweisuntauglichkeit des Teilgutachtens beschlägt das gesamte bidisziplinäre Gutachten beziehungsweise die bidisziplinäre Arbeitsfähigkeitsschätzung, womit es sich erübrigt, näher auf das psychiatrische Teilgutachten einzugehen. 2.3.5 Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob auf andere bei den Akten liegende ärztliche Berichte zur Beurteilung des Invaliditätsgrades abgestellt werden kann. Betreffend den psychologischen Zustand der Beschwerdeführerin liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 17. Februar 2009 vor (IV-act. 60). Darin wurden eine mittelgradige, depressive Episode ICD-10 F32.2 und eine somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.0 diagnostiziert. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin die depressiven Symptome (Traurigkeit, Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit) seit ihrer Operation verstärkt hätten. Eine durchgeführte Psychotherapie habe zu keiner Verbesserung des psychischen Zustands geführt. Sie sei daher zu 100% arbeitsunfähig. Für Haushaltsarbeit sei sie zu 70% arbeitsunfähig einzustufen. Dr. D.___ hielt in seinem Gutachten vom 6. Juli 2009 diesbezüglich fest, dass Dr. B.___ in ihrem ersten Schreiben vom Juli 2008 nur von einer Dysthymie ausgegangen sei und erst in ihrem Bericht vom Februar 2009 eine mittelgradige, depressive Episode diagnostiziert habe. Indessen gehe weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten hervor, aus welchem Grund sie auf diese Diagnose geschlossen habe (IV-act. 75 S. 35 und 39). Auch für die von ihr diagnostizierte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somatoforme Schmerzstörung gebe es keine Hinweise, denn derartige Schmerzen hätten erstens einen organisch fassbaren Kern und zweitens liessen sich bei der Beschwerdeführerin auch keine emotionalen oder psychosozialen Probleme identifizieren, die die erforderliche Intensität erreichen würden, um als entscheidende Ursache für die Entstehung dieser Schmerzen zu gelten. Diese Frage sei bereits im Gutachten der MEDAS aus dem Jahre 2007 (vgl. oben stehender lit. A.b) behandelt worden und es hätten sich diesbezüglich auch keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Diese Ausführungen sind einleuchtend und lassen daran zweifeln, dass die Diagnose von Dr. B.___ auf medizinischen Überlegungen beruht. Schliesslich fehlt in ihrem Bericht auch die Begründung betreffend die aus der Diagnose hergeleitete Höhe der Arbeitsunfähigkeit. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich Dr. B.___ diesbezüglich der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin ange­ schlossen hat, ohne dies – wie von Dr. D.___ kritisiert – in erkennbarer Weise medi­ zinisch zu begründen. Nach dem Gesagten kann auf diese Einschätzungen nicht ab­ gestellt werden, womit der Beweiswert dieses Attests entfällt. Der vorliegende Arzt­ bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. C., datierend vom 20. März 2009, attestiert ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-act. 71,100 und 103). Auch dieser Arztbericht eignet sich nicht als Grundlage für die Berechnung des Invaliditäts­ grades, da dessen Inhalt hauptsächlich aus der Wiedergabe der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin besteht und sich lediglich in wenigen Sätzen in nicht diffe­ renzierter Weise mit Diagnoseüberlegungen auseinander setzt. Diesbezüglich ist auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. oben stehende E. 2.3). Dem Arztbericht von Dr. G., datierend vom 11. Januar 2010, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ein Verdacht auf eine ISG-Affektion diagnostiziert wurde und dass die Beschwerdeführerin eine dem Arzt adäquat erscheinende Behandlung (ISG-Infiltration) aufgrund ihrer Ängste ver­ weigert habe. Sie werde voraussichtlich ihre Physiotherapie fortführen (IV-act. 95). Der Bericht enthält keinerlei Überlegungen betreffend Arbeitsfähigkeit, womit er sich auch nicht für die Bestimmung der Invaliditätsrente eignet. 2.4 Zusammenfassend kann weder auf das bidisziplinäre Gutachten noch auf die soeben erläuterten Arztberichte abgestellt werden. Daher ist es vorliegend nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich, den Invaliditätsgrad abschliessend zu bestimmen. Eine erneute Begutachtung ist somit unumgänglich. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2010 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Deren Höhe wird vom Versicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand festgesetzt. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2010 teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2010/346
Entscheidungsdatum
05.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026