© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/322 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 10.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 10.07.2012 Art. 28 IVG: Prüfung der Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Würdigung der medizinischen Aktenlage. Einkommensvergleich. Tabellenlohnabzug von 15% (Alter, ganztägiges Pensum bei reduzierter Leistungsfähigkeit) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2012, IV 2010/322). Entscheid Versicherungsgericht, 10. Juli 2012 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiber Martin Horni Entscheid vom 10. Juli 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich erstmals am 1. September 2000 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (IV-act. 2). A.b Gemäss Zeugnis des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. B., Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 17. April 2000 klagte der Versicherte seit einem Sturz von einem Baugerüst im Januar 1999 über Rückenschmerzen; das Heben eines 40 kg schweren Sackes Anfang Oktober 1999 habe sodann einen chronischen Lumbago (Hexenschuss) hervorgerufen (IV-act. 13-10). A.c Dr.med. B. berichtete der IV-Stelle des Kantons St. Gallen sodann mit Arztbericht vom 3. April 2001, der Versicherte leide an einem chronischen, aetiologisch unklaren Schmerzsyndrom mit chronischer Lumboischialgie, an einer vegetativen Dystonie und an einem Colon irritabile (Reizdarmsyndrom). Es bestehe der Verdacht auf eine reaktive Depression. Er sei vom 5. Februar 2001 bis auf Weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser zu 50% arbeitsunfähig (IV-act. 13-1). Die Arbeitsfähig keit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Jedoch seien berufliche Massnahmen sowie ergänzende medizinische Abklärungen der Arbeitsun fähigkeit angezeigt. A.d Gemäss interdisziplinärer arbeitsspezifischer Abklärung der MEDAS Zentralschweiz vom 11. April 2002 war dem Versicherten die bis anhin ausgeübte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten Tätigkeiten, vorwiegend wechselbelastend, war der Versicherte unter der Voraussetzung, dass keine Tätigkeit gehäuft vorgeneigt oder abgedreht ausgeübt werden muss, zu 80% arbeitsfähig (IV- act. 28). A.e Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 (IV-act. 50) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente, befristet vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2002, zu.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f In teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde verlängerte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil IV 2003/22 vom 26. Februar 2004 die befristete halbe Rente bis 30. Juni 2002 (IV-act. 59). B. B.a Am 26. Mai 2004 meldete sich der Versicherte aufgrund der seit 10. Februar 1999 bestehenden Rückenschmerzen erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (IV-act. 68). B.b Der neue Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete der IV-Stelle mit Arztbericht vom 5. Juni 2004 über einen unveränderten Befund (IV-act. 77). Am 30. November 2004 leitete die IV-Stelle eine berufliche Abklärung ein (IV-act. 85). Am 19. April 2005 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung, weil der Versicherte sich nicht arbeitsfähig fühle (IV- act. 92). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 23. Oktober 2007 meldete sich die Versicherte zum dritten Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (IV-act. 102). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er an: "Arm-, Hüft-, Hals- und Rückenschmerzen sowie zwei maliger Herzinfarkt". C.b In der Folge gingen der IV-Stelle ein Bericht über die ambulante Behandlung auf der Notfallstation vom 27. Mai 2007 im Spital D., zwei Herzkatheterberichte vom 27. bzw. 29. Mai 2007 und ein Austrittsbericht des Herz-Neuro-Zentrums E.___ vom 1. Juni 2007 betreffend den stationären Aufenthalt vom 27. Mai bis 1. Juni 2007 (IV- act. 104) sowie ein Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 15. Juni 2007 betreffend den stationären Aufenthalt vom 1. bis 11. Juni 2007 (IV-act. 104) zu. Weiter gingen ein provisorischer und ein definitiver Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 29. Juni bzw. 30. August 2007 ein, in welchen eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. August 2008 attestiert wurde (IV-act. 104).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Am 27. November 2007 reichte Dr. med. C.___ seinen Arztbericht ein (IV-act. 108). Er verwies auf die eingereichten medizinischen Unterlagen und attestierte dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. F., Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) erachtete in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund der koronaren Herzerkrankung für erwiesen. Nach überstandenem Herzinfarkt sollte sich die Belastbarkeit resp. die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedoch wieder weitgehend normalisieren. Insofern sei die von der Klinik Z. attestierte befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Zur weiteren Klärung sei eine verbindliche kardiologische Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erforderlich. Er empfahl deshalb die Einholung eines Arztberichts des Herz-Neuro-Zentrums E.___ empfohlen (IV-act. 109). C.d Am 8. April 2008 ging der Arztbericht des Herz-Neuro-Zentrums E.___ bei der IV- Stelle ein (IV-act. 113). Diagnostiziert wurde eine koronare 1-Ast-Erkrankung. Es seien mittelschwere bis schwere körperliche Belastungen zu meiden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Mai bis 2. August 2007 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. März 2008 bis auf Weiteres. C.e Gemäss der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G., Facharzt FMH für Innere Medizin, Pneumologie, Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, vom 22. Juli 2008 ist auf das kardiologische Arztzeugnis abzustellen: die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit liege bei 50% (IV-act. 115). In einer weiteren Stellungnahme vom 4. August 2008 hielt er hingegen fest, dass für die bisherige Tätigkeit als Gipser bereits gestützt auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 11. April 2002 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, während für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80% angenommen werde. Diese wiederum sei durch den am 25. Mai 2007 abgelaufenen komplizierten Myokardinfarkt gemindert. Es sei demnach entsprechend dem kardiologischen Arztzeugnis des Herz-Neuro-Zentrums E. ab August 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 50% für leidensangepasste Tätigkeiten (leichte körperliche Arbeit) anzunehmen (IV-act. 118). C.f Am 22. April 2009 ging der IV-Stelle der Arztbericht des seit August 2008 neu als Hausarzt des Versicherten tätigen Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Medizin, vom 21. April 2009 zu (IV-act. 124). Diesem lag ein Arztbericht von Dr. med. I., Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Kardiologie, vom 7. Januar 2009 bei. Der Hausarzt hielt fest, aufgrund der koronaren Herzkrankheit mit Myocardinfarkt mit Status seit 25. Mai 2007 sei der Versicherte nur für leichte, höchstens mittelschwere Arbeiten arbeitsfähig. Mitte September 2008 habe der Versicherte zusätzlich eine akute Hepatitis B-Ansteckung erlitten, weswegen er vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei. Seit anfangs Dezember 2008 sei die Hepatitis B jedoch abgeheilt und es bestehe von dieser Seite her keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Der Herzinfarkt mit seinen Folgen und wahrscheinlich auch die Hepatitis B hätten hingegen zu psychischen Störungen geführt, wahrscheinlich zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dr. med. J., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Arztbericht vom 23. April 2009 fest, der Versicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11) (IV-act. 125). Er sei aus psychiatrischer Sicht aktuell in der bisherigen Tätigkeit zu 100% und für angepasste Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig. C.g RAD-Arzt Dr. med. G.___ hielt am 27. November 2009 in einer weiteren Stellungnahme fest, es sei nach wie vor von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in leidens adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Der Versicherte benötige eine vierwöchige Ein gewöhnungsphase mit kontinuierlicher Steigerung des Arbeitspensums (IV-act. 126). C.h Mit Vorbescheid vom 27. April 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2008 in Aussicht (IV-act. 131). C.i Dagegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2010 Einwand (IV-act. 132). Während die IV-Stelle bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik (BFS) abstelle, werde bei der Ermittlung des Valideneinkommens unrichtigerweise der Jahreslohn bei Beginn der Einschränkung als massgebend betrachtet. Korrekterweise müsse auch bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE 2008 abgestellt werden. Die LSE 2008 weise als Zentralwert für einen gelernten Gipser des Anforderungsniveaus 3 im privaten Sektor einen monatlichen Bruttolohn im Baugewerbe von Fr. 5'602.-- aus. Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns und einer minimalen Lohnerhöhung von monatlich Fr. 50.-- pro weiteres Beschäftigungsjahr ergebe sich nach ca. neun
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteren Jahren Berufserfahrung insgesamt ein Jahreslohn von Fr. 78'676.--. Ebenso erscheine im vorliegenden Fall ein Abzug vom Tabellenlohn (Teilzeitabzug von 10% und Leidensabzug von 20%) von max. 25% als angemessen. Somit weise der Versicherte einen Invaliditätsgrad von 70,1% auf, was einer ganzen Rente entspreche. C.j Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine halbe Rente zu (IV-act. 134). Die Ermittlung des Validen einkommens sei mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2004 gestützt auf den Fragebogen für Arbeitgeber der Firma K.___vom 19. Januar 2001 bestätigt und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2008 aufgerechnet worden. Betreffend Invalideneinkommen sei auf die LSE 2008 abgestellt worden. Ein weiterer über den Teilzeitabzug von 10% hinausgehender Abzug sei nicht vorzunehmen, da in der medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeitsschätzung die weiteren Einschränkungen in leidensangepassten Tätigkeiten bereits berücksichtigt worden seien. D. D.a Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. August 2010 (act. G 1). Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2010. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Im vorliegenden Fall vermöge ein Teilzeitabzug von 10% den gesamten Nachteil, welchen der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erleide, nicht auszugleichen. Insgesamt erscheine demnach ein Abzug vom Tabellenlohn (Teilzeitabzug von 15% und Leidensabzug von 20%) von max. 25% als angemessen. Selbst wenn bei den Berechnungen auf das von der IV-Stelle unzutreffend festgestellte Valideneinkommen von Fr. 67'056.-- abgestellt werde, liesse sich durch den (unbestrittenen) Teilzeitabzug von 10% zusammen mit dem vom Versicherungsgericht zugesprochenen Leidensabzug von 10% bereits ein Invaliditätsgrad von 63.3% ermitteln, was einer Dreiviertelsrente entspreche. D.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Es sei unbestritten, dass eine Rest
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege. Da der Be schwerdeführer Stress und Zeitdruck vermeiden müsse, sei die Restarbeitsfähigkeit von 50% nicht mit einem Pensum von 50%, sondern ganztags zu verwerten. Ein Teil zeitabzug komme somit grundsätzlich nicht in Frage. Der Leidensabzug werde mit der Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 50% der Norm vollständig abgegolten und könne nicht zusätzlich berücksichtigt werden. In den Akten finde sich zudem kein Ausbildungsnachweis als Gipser. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto gehe vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils kaum den Tabellenlohn eines Hilfs arbeiters erzielt habe. Nur der letzte Arbeitgeber habe ihm im Jahr 2001 Fr. 60'840.-- ausgerichtet. Dies sei knapp 7% mehr als der damalige Tabellenlohn für Hilfsarbeiter von Fr. 58'883.--. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe mit Urteil vom 26. Februar 2004 das in der Verfügung vom 20. Dezember 2002 berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 60'840.-- bestätigt. Der Tabellenlohn für Hilfsarbeiter habe sich zwischen 2001 und 2008 um 5.44% erhöht. Entsprechend sei das Validenein kommen von Fr. 60'840.-- ebenfalls um 5.44% aufzuwerten. Das Invalideneinkommen entspreche der Hälfte des Tabellenlohns 2008 für Hilfsarbeiter von Fr. 59'979.--, nämlich Fr. 29'989.50. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'150.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 29'989.50 betrage die Erwerbseinbusse somit Fr. 34'160.50, was einem Invaliditätsgrad von 53,2% entspreche. Der Beschwerdeführer habe demnach Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Ergebnis sei die Verfügung vom 8. Juli 2010 daher richtig. D.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 11). Erwägungen: 1. Streitig und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zwischen den Parteien sind insbesondere die erwerb lichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung umstritten. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Ein kommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Be schwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsun fähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 3. 3.1 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist erstellt und unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Myokardinfarkt am 25. Mai 2007 erheblich verändert hat und sich die gesundheitlichen Beschwerden einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. 3.2 Aus kardiologischer Sicht ist der Beschwerdeführer gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. I., Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Kardiologie, vom 7. Januar 2009 (IV-act. 124) wie auch gestützt auf den Verlaufsbericht des Herz- Neuro-Zentrums E. vom 8. April 2008 (IV-act. 113) aufgrund der koronaren Herzkrankheit nur für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten arbeitsfähig. Dieser Beurteilung schloss sich auch Hausarzt Dr. med. H., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, an (vgl. IV-act. 124). Entsprechend dem Verlaufsbericht des Herz-Neuro- Zentrums E. besteht ab 10. März 2008 bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Aus psychiatrischer Sicht ist der Beschwerdeführer gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2009 in der bisherigen Tätigkeit zu 100% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig (IV-act. 125). 3.3 Gemäss übereinstimmenden ärztlichen Äusserungen ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr nachgehen kann. In einer leidensangepassten Tätigkeit liegt eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor. Die medizinischen Unterlagen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Der Sachverhalt ist demnach als ausreichend abgeklärt zu betrachten. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht (act. G 1). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'056.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 27'661.-- zugrunde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelegt (IV-act. 128). Beim Valideneinkommen stützte sie sich auf die Angaben gemäss Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2004 (Fr. 60'840.--) und rechnete dieses Einkommen entsprechend der Nominallohnent wicklung auf das Jahr 2008 hoch. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ging sie von einem Einkommen von Fr. 61'468.-- aus. Unter Berücksichtigung einer zumut baren Arbeitsfähigkeit von 50% resultierte ein Wert von Fr. 30'734.--, bzw. mit einem Tabellenlohnabzug von 10% ein Wert von Fr. 27'661.--. 4.2 Da vorliegend mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Gesunder weiterhin im gleichen Umfang in seiner bisherigen Tätigkeit weitergearbeitet hätte, bildet das zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Validen einkommens. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei der Firma K.___ vom 25. Mai 1999 bis 25. August 2000 als Gipser tätig war (IV-act. 3-5 und 9-2). In Übereinstimmung mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2010 und dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2004 betreffend die befristete halbe Rente vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 ist das Valideneinkommen der Arbeitgeberbescheinigung zu entnehmen. Demnach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 4'680.-- plus 13. Monatslohn erzielt; zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer monatliche Mittagszulagen und Fahrspesen in der Höhe von Fr. 250.-- ausbezahlt (IV-act. 9; 3-6). Diese Zulagen und Spesen sind beim Valideneinkommen zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2007, IV 2006/84, E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Dezember 2005, I 398/05, E. 3.2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2008 beläuft sich das Einkommen auf Fr. 66'918.-- (Fr. 4'680.-- x 13) (Index 2001 Männer: 1902, 2008: Index 2092). Die Zulagen und Spesen sind entsprechend dem Landesindex für Konsumentenpreise bis 2008 anzupassen (Index 2001: 101.3, 2008: Index 109.1), womit sich jährliche Zulagen und Spesen in der Höhe von Fr. 3'231.-- ergeben. Insgesamt beläuft sich das Valideneinkommen somit auf Fr. 70'149 (Fr. 66'918.-- + Fr. 3'231.--).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine anerkannte abgeschlossene Berufsaus bildung. Vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz hat er in seiner Heimat L.___ offenbar als Bäcker/Konditor gearbeitet (IV-act. 125). Der Beschwerdeführer ist nur noch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig. Er ist damit in der Wahl einer neuen Stelle als Hilfsarbeiter behinderungsbedingt eingeschränkt, so dass ihm nicht mehr das gesamte Spektrum an Hilfsarbeiten offen steht. Das bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nur noch in einer bestimmten Branche verwerten kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in praktisch allen Branchen leichte bis mittelschwere Hilfsarbeiten nachgefragt werden. Als Ausgangseinkommen zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist demnach auf das durchschnittliche Einkommen gemäss LSE 2008, TA 1, Anforderungsniveau 4, abzustellen. Der LSE 2008 ist zu entnehmen, dass der auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden umgerechnete, monatliche Bruttolohn von Männern für einfache, repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), TA 1, Fr. 59'979.-- beträgt. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% resultiert somit ein Wert von Fr. 29'989.50. 4.4 4.4.1 Die statistischen Löhne auf der Grundlage der Daten gesunder Arbeitnehmer können nach der Rechtsprechung um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen, insbesondere auch von invaliditätsfremden Faktoren des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Leidensabzugs ist unzulässig (BGE
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 126 V 79 E. 5b, bestätigt etwa in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 4.4.2 Vorliegend fällt diesbezüglich insbesondere das Alter des Beschwerdeführers in Betracht. Der Beschwerdeführer war bei Verfügungserlass über 57 Jahre alt und wird sich bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten mit zahlreichen lohnwirksamen Nachteilen konfrontiert sehen, insbesondere in Bezug auf hohe Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, zu erwartende längere gesundheitsbedingte Absenzen, kürzere Aktivitätsdauer, Entwertung des Erfahrungswissens und zu beachtende GAV-Bestimmungen. Zusätzlich ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, dass für den Arbeitgeber aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch bei ganztägiger Präsenz zusätzliche Kostennachteile bestehen. So hielt das Bundesgericht fest, dass ein rund hälftiges Arbeitspensum, das lediglich über einen ganzen Arbeitstag verteilt erbracht werden könne, aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Auslastung des Arbeitsplatzes) als lohnmässig relevante Erschwernis für die erwerbliche Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit anzuerkennen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 9C_603/2007, E. 4.2.3.; vgl. jedoch davon abweichende bundesgerichtliche Rechtsprechung in: Urteile vom 26. August 2011, 8C_379/2011, mit Hinweisen E. 4.2.2.1 und vom 3. November 2011, 9C_582/2011, E. 3.1). Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter bezüglich leichten bis mittelschweren bzw. einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA 1, Anforderungsniveau 4) durch seine ganztägige Präsenz bei reduzierter Leistungsfähigkeit verhindert, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz durch eine weitere, voll leistungsfähige Arbeitskraft nutzen kann (Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.] Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, Zürich/St. Gallen 2012, S. 146 ff.). Insgesamt erscheint aus diesen Gründen und angesichts der leidensbedingten Einschränkung, dass der Beschwerdeführer nur noch zu 50% für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung einer Phase der Eingewöhnung von ca. vier Wochen mit kontinuierlicher Steigerung des Arbeitspensums ohne Stress und Zeitdruck arbeitsfähig ist, ein Tabellenlohnabzug von 15% als angemessen. Aus dem Vorbringen der Be schwerdegegnerin, der Leidensabzug sei mit der Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50% vollständig abgegolten und sei somit nicht zusätzlich zu berücksichtigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 7), lässt sich in diesem Zusammenhang nichts ableiten, denn die Arbeitsfähigkeit gibt die gesundheitsbedingte Einschränkung wieder, während der Tabellenlohnabzug die behinderungsbedingten Nachteile auf dem Arbeitsmarkt abgilt. 4.5 Das Invalideneinkommen ist ausgehend von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit und eines Leidensabzugs von 15% auf Fr. 25'491.-- festzusetzen ([Fr. 29'989.50] - 15%). Wird das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 70'149.-- resultiert daraus eine Lohneinbusse von Fr. 44'658.--. Aus der be hinderungsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 44'658.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 64%. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.6 Die Rente wird gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Anspruch entsteht. Der Rentenbeginn blieb unbestritten und ist nach Lage der Akten ausgewiesen. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2008. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Mit Blick auf das Obsiegen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Aufgrund des Obsiegens im materiellen Punkt hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung. Ausgehend von einer "mittleren" Entschädigung bei vollem Obsiegen von Fr. 3'500.-- erscheint die Zu bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sprechung einer Parteientschädigung in dieser Höhe (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: