© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/303 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 30.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 30.07.2012 Art. 28 Abs. 2 IVG. Invalidenrente. Obwohl der rheumatologische Gutachten auf das Erstellen und Befunden eigener Röntgenbilder verzichtet hat, erscheint der Sachverhalt genügend abgeklärt, war dieser doch im Wesentlichen unumstritten. Sodann erscheint die Arbeitsfähigkeitsschätzung des polydisziplinären Gutachtens zwar etwas "grosszügig", indessen würde auch die Annahme, die Beschwerdeführerin könne nur noch leichte und sitzende(und keine mittelschweren) Tätigkeiten ausüben, nicht zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit führen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2012, IV 2010/303). Entscheid Versicherungsgericht, 30.07.2012 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 30. Juli 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. Hubert Bühlmann, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ arbeitete zuletzt von November 1995 bis November 1997 bei der B.___ AG als Heimarbeiterin im Textilbereich. Sie verlor die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen (act. G 10.2/80.3 f.). Nach Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung meldete sie sich erstmals am 11. November 1999 (Eingang Sozialversicherungsanstalt St. Gallen) wegen Rücken- und Schulterproblemen bei der Invalidenversicherung an (act. G 10.2/104). Das Gesuch wurde mit Entscheid des Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2002 - gestützt auf ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB) vom 19. Juni 2001 - rechtskräftig abgewiesen (IV 2001/201, act. G 10.2/135). In den Jahren 2003 und 2005 stellte die Versicherte erneute Leistungsgesuche, wobei sie diese Male weitere Beschwerden geltend machte wie Asthma, Herzkrankheit, Rheuma, Zuckerkrankheit (act. G 10.2/99 und 77). Die IV-Stelle St. Gallen trat gestützt auf die Angaben des Hausarztes, Dr. med. C., Innere Medizin FMH, mangels Glaubhaftmachung einer genügenden Veränderung des Gesundheitszustandes auf die Gesuche nicht ein (act. G 10.2/90 und 70). A.b Am 6. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an. Als Grund gab sie an, sie leide an Rückenarthrose, Asthma, Hüftgelenksarthrose, Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie und Rheuma (act. G 10.2/65). Dr. C. führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2009 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms, eines cervico-brachialen Syndroms, einer degenerativen Rotatorenmanschettenruptur rechts, einer Pangonarthrose beidseits, eines schweren metabolischen Syndroms, einer massiven Lipomatose an beiden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oberschenkeln, einer Coxarthrose beidseits, eines Asthma bronchiale sowie eines Status nach laparoskopischer Cholezystektomie auf. Er ging davon aus, die Versicherte könne in Heimarbeit (vorwiegend sitzend, einfache Handarbeiten) 2 - 3 Stunden täglich arbeiten. Insgesamt sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen (act. G 10.2/49). Im Weiteren holte die IV-Stelle St. Gallen diverse Arztberichte des Kantonsspitals St. Gallen ein und liess die Versicherte den "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" ausfüllen. Darin gab die Versicherte an, der Haushalt werde im Wesentlichen von ihren erwachsenen Töchtern besorgt (act. G 10.2/52; 28 - 36). A.c Gestützt auf die neuen Arztberichte kam der RAD Ostschweiz am 14. Oktober 2009 zum Schluss, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung durch das ZMB im Jahr 2001 verschlechtert, weshalb ein Verlaufsgutachten einzuholen sei (act. G 10.2/27.2). Am 11. Februar 2010 erstattete das ZMB das verlangte Gutachten. Die Experten diagnostizierten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, differentialdiagnostisch Claudicatio spinalis bei mehrsegmentalen Diskopathien und Diskushernie LWK 4/5 rechts mit moderater Spinalkanalstenose und bei hypertrophen Spondylarthrosen distal-lumbal, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Experten unter anderem eine Pangonarthrose beidseits sowie einen Verdacht auf eine degenerative Rotatorenmanschettentendopathie rechts und Bursitis subdeltoidea sowie eine leichte Tendinitis der Bicepssehne. In der angestammten Tätigkeit als Heimarbeiterin sei die Versicherte vollschichtig arbeitsfähig. Entgegen der Vorbegutachtung fände sich heute keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mehr, weshalb auch kein vermindertes Rendement mehr bestehe. Ebenso sei die Versicherte in allen anderen leichten bis mittelschweren, rückenadaptierten Tätigkeiten (voll) arbeitsfähig. Berufliche Massnahmen seien illusorisch, da sich die Versicherte selber nicht mehr als arbeitsfähig erachte (act. G 10.2/19). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle St. Gallen das Rentengesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2010 ab, da ein Invaliditätsgrad von 0 % bestehe (act. G 10.2/13). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. August 2010/Ergänzung vom 9. September 2010 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin sei sodann eine volle (gemeint: ganze) Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, den Gutachtern hätten die gemäss Aktenlage bekannten Röntgenbilder der Wirbelsäule und der Kniegelenke nicht gesamthaft zur Verfügung gestanden. Ausserdem seien diese veraltet gewesen. Nebst dem Beizug der bereits vorhandenen bildgebenden Unterlagen hätten auch neue Aufnahmen veranlasst werden müssen. So hätte ohne Weiteres eine Progression der bereits bekannten, schweren degenerativen Veränderungen festgestellt werden können. Selbst die Gutachter seien davon ausgegangen, dass aus rheumatologischer Sicht seit der Vorbegutachtung im Jahr 2001 fortschreitende degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festzustellen seien. Neu hinzu gekommen seien degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Knie. Auffallend sei, dass die Gutachter lediglich dem chronischen Lumbovertebralsyndrom einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt hätten. Dagegen sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der Beschwerdeführerin auch eine Arthrose am Knie, Osteochondrosen betont HWK5 bis HWK7, eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel und ein Verdacht auf eine degenerative Rotatorenmanschettentendopathie rechts und Schleimbeutelentzündung im Schulterbereich sowie eine leichte Entzündung der Bicepssehne diagnostiziert worden seien. Ausserdem habe die kernspintomographische Untersuchung von Dr. C.___ ergeben, dass eine Rotatorenmanschettenruptur (und nicht bloss eine Tendopathie) vorliege. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin auch an einem schweren metabolischen Syndrom. Das Gutachten enthalte keine begründeten und überprüfbaren Ausführungen über mögliche Auswirkungen dieser Sachdarstellung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auf Grund der degenerativen Veränderungen an beiden Kniegelenken sei eine stehende Tätigkeit nicht längerfristig möglich und zumutbar. Zudem sei ihr auf Grund der ausgeprägten Bandscheibenerkrankung auch eine ganztägige Tätigkeit in sitzender Position keinesfalls zumutbar. Insgesamt könne damit auch bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten nicht von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (act. G 4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung. Es sei von qualifizierten Gutachtern erstellt worden und basiere auf umfassenden Kenntnissen des Sachverhalts. Auch die Beschwerdebeschreibung der Beschwerdeführerin sowie sämtliche IV-Akten hätten Eingang in das Gutachten gefunden. Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleisung sei schliesslich nach Kenntnisnahme der Vorakten abgegeben worden. Eine weitere Röntgenuntersuchung würde keine neuen Erkenntnisse bringen, da ein Röntgenbild allein nicht massgebend für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei. Vielmehr sei für die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der klinische Befund massgebend. Nachdem auf die ungünstige Korrelation zwischen bildgebenden Untersuchungsbefunden am Bewegungsapparat und den angegebenen Beschwerden sowie auf die vorhandenen Überlagerungszeichen hingewiesen worden sei, müsse angenommen werden, dass ein beträchtlicher Teil der angegebenen Beschwerden nicht direkt durch die somatisch-bildgebenden Untersuchungsbefunde erklärt werden könnten (act. G 10). B.c Mit Replik vom 15. Dezember 2010 macht der Rechtsvertreter nochmals geltend, dass sämtliche gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin durch unabhängige Ärzte bzw. das Kantonsspital St. Gallen glaubwürdig diagnostiziert und belegt seien. Es handle sich grösstenteils um progrediente Krankheitsbilder, die sich durch bildgebende Verfahren eindeutig nachweisen liessen. Demgegenüber stelle das Gutachten letztlich auf den klinischen Befund, erhoben durch die Befragung der sehr schlecht Deutsch sprechenden Beschwerdeführerin, sowie auf funktionelle Untersuchungen ab. Das Gutachten sei damit nicht schlüssig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 14). Erwägungen: 1. 1.1 Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2 Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ist die Arbeits fähigkeitsschätzung. Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 2. 2.1 Vorliegend ist das Gutachten in rheumatologischer und internistischer Hinsicht sowie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung umstritten. Der Rheumatologe diagnostizierte ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, differentialdiagnostisch eine Claudicatio spinalis bei mehrsegmentalen Diskopathien und Diskushernie LWK 4/5 rechts mit moderater Spinalkanalstenose und bei hypertrophen Spondylarthrosen distal-lumbal, eine Pangonarthrose beidseits, ultrasonographisch einen Verdacht auf eine degenerative Rotatorenmanschettentendopathie rechts und Bursitis subdeltoidea sowie eine leichte Tendinitis der Bicepssehne, aktuell ohne relevante periarthropathische Schulterbeschwerden, eine muskuläre Dysbalance am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schultergürtel beidseits, Osteochondrosen betont HWK 5 bis HWK 7, aktuell ohne vertebrales Cervikalsyndrom, Hinweise auf ein nichtsomatisches Schmerzerleben mit vier von fünf positiven Waddel-Zeichen sowie 14 von 18 positiven Fibromyalgie Tenderpoints und zwei von drei positiven Kontrollpunkten, klinisch einen Verdacht auf Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits, Spreizfüsse sowie einen leichten Hallux valgus beidseits. Diese Diagnosen stammen im Wesentlichen von der Beurteilung durch die Rheumatologie am Kantonsspital St. Gallen vom 5. Juni 2008, die in der Folge auch von der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen sowie von Dr. C.___ übernommen worden waren (act. G 10.2/19.20, 30.1, 49.2 und 60). Diese Diagnosen werden in der Beschwerde grundsätzlich nicht bestritten. Es wird aber geltend gemacht, Dr. C.___ sei nicht nur von einer Rotatorenmanschettentendopathie, sondern von einer -ruptur ausgegangen. Zwar trifft zu, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 8. Juni 2009 bei den Diagnosen eine Rotatorenmanschettenruptur aufführte (vgl. act. G 10.2/49.2 f.). Ausserdem meldete er der Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2008, neu werde eine degenerative Rotatorenmanschettenruptur kernspintomographisch dokumentiert (act. G 10.2/59). Falls er damit etwas anderes meint, als die von der Rheumatologie des Kantonsspitals St. Gallen im Bericht vom 5. Juni 2008 diagnostizierte Rotatorenmanschettentendopathie, bleibt unklar, wie Dr. C.___ zu diesem Befund gekommen war, übernahm doch auch er die Diagnosen aus dem genannten Bericht (vgl. act. G 10.2/30.1). Jedenfalls konnte der rheumatologische Gutachter anlässlich der klinischen Untersuchung keine Schulterbeschwerden feststellen. So hätten die Rotatorenmanschettentests keine Schmerzen provoziert und es habe sich keine Seitendifferenz im Oberarmumfang gefunden, obwohl der rechte Arm anamnestisch geschont werden müsse. Die Kraftentwicklung sei seitengleich gewesen. Diese klinischen Befunde würden die von Dr. C.___ erwähnte Rotatorenmanschettentenruptur relativieren, zumal dieser im Bericht vom 8. Juni 2009 festgehalten habe, dass er selber keine Untersuchungen vorgenommen habe (act. G 10.2/19.19 und 19.22). Ebenso konnte keine wesentliche Einschränkung in der Bewegung der Halswirbelsäule fest gestellt werden. Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die im Gutachten vom 19. Juni 2001 festgestellte und im zweiten Gutachten bestätigte Osteochondrose C5/C6, bzw. nunmehr bis C7, erheblich verschlechtert hat. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin beim rheumatologischen Gutachter lediglich über Kreuz- und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kniebeschwerden, nicht jedoch über Schulterbeschwerden geklagt (beim psychiatrischen Gutachter gab sie allerdings auch Schulter- und Nackenbeschwerden an; diese ständen allerdings im Hintergrund [act. G 10.2/19.19, 19.22-24]). Die Beschwerdeführerin macht denn auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass die klinische Untersuchung mangelhaft war. Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass der rheumatologische Gutachter unter diesen Bedingungen auf die Erstellung neuer Röntgenbilder der Halswirbelsäule und der rechten Schulter verzichten durfte, kann doch aus einem bildgebenden Verfahren allein keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. 2.2 Die lumbalen und die Kniebeschwerden waren dem rheumatologischen Gutachter bekannt. Ebenfalls wurde anerkannt, dass diese Beschwerden progredient sind. In Bezug auf das rechte Knie stand dem Gutachter zudem das Röntgenbild vom 27. Februar 2008 zur Verfügung. Er ging von degenerativen Veränderungen mit jedoch gut erhaltenem Gelenkspalt aus (act. G 10.2/19.18). Insofern drängten sich auch hier keine weiteren bildgebenden Verfahren auf. Den Lumbalbeschwerden wurde sodann ein negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden, indem eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten festgestellt wurde. Im Übrigen wurde den degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat zwar eine gewisse Verminderung der Beweglichkeit zugeschrieben. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine zusätzliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die klinische Untersuchung der Hüfte und der Kniegelenke förderte sodann keine erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit zu Tage. Beim Lasègue-Manöver gab die Beschwerdeführerin zwar rechts ab 20° und links ab 10° blockierende Kreuzschmerzen an, indessen sei der Langsitz unter Ablenkung ohne Schmerzangabe möglich gewesen (act. G 10.2/19.19). Insofern ist auch bezüglich der lumbalen, Knie- und Hüftbeschwerden von diskreten klinischen Befunden auszugehen. Von neuen Röntgenbildern ist kein weiterer Aufschluss zu erwarten, zumal die Befunde und Dia gnosen des rheumatologischen Gutachters kaum von denjenigen der behandelnden Ärzte abweichen. Zusammenfasssend ist festzustellen, dass zwar tatsächlich wünschenswert gewesen wäre, der rheumatologische Gutachter hätte nebst einer eigenen klinischen Unter suchung auch eigene bildgebende Verfahren zur Erhebung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat durchgeführt und selber befundet, anstatt lediglich auf die Untersuchungen der Rheumatologie am Kantonsspital St. Gallen abzustellen. Nichtsdestotrotz erscheint der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt. Es wird denn in der vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass konkrete Beschwerdebilder unerkannt geblieben wären, oder dass die medizinischen Ausführungen im Gutachten im Widerspruch zu jenen der behandelnden Ärzte stehen würden. Dies betrifft auch das beschwerdeweise gemachte Vorbringen, es hätte noch eine Augenuntersuchung durchgeführt werden müssen. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass weder aus der Anamnese noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen Untersuchung je von Augenproblemen die Rede war. Entsprechende Abklärungen können demnach unterbleiben. Letztlich bezieht sich die vorgebrachte Kritik des Rechtsvertreters im Wesentlichen auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachtens. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 2.3 Das Gutachten geht davon aus, dass lediglich das chronische Lumbovertebralsyndrom einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, indem der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Demgegenüber seien ihr leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten, also auch die angestammte Tätigkeit, nach wie vor möglich. Den übrigen rheumatologischen Diagnosen sowie dem metabolischen Syndrom (inklusive massive Adipositas) attestierten die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im psychiatrischen Fachgebiet liegt unbestrittenermassen kein Gesundheitsschaden vor. Demgegenüber macht der Rechtsvertreter geltend, das Gutachten lasse fälschlicherweise ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin auch an einer Gonarthrose sowie an cervikalen Beschwerden leide, was bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung ebenfalls zu berücksichtigen sei. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an einer stark ausgeprägten Adipositas, wobei sich die Schmerzen schon beim Tragen leichter Gewichte, bei länger einzuhaltenden monotonen Stellungen oder bei längerem Gehen akzentuierten. Entsprechend habe Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 8. Juni 2009 eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das Gutachten enthalte keine begründeten und überprüfbaren Ausführungen über mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwar trifft zu, dass Dr. C.___ von einer um 70 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht. Dabei geht er davon aus, die Beschwerdeführerin könne noch 2 - 3 Stunden täglich in vorwiegend sitzender Tätigkeit Heimarbeit verrichten (act. G 10.2/49.4). Weiter geht Dr. C.___ davon aus, dass dem metabolischen Syndrom, dem cervicobrachialen Syndrom, der (offenbar nur von ihm diagnostizierten) Rotatorenmanschettenruptur sowie der Gonarthrose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (act. G 10.2/49.2). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen identischen Sachverhalts. Es kann somit nicht von vornherein gesagt werden, dieser Einschätzung komme der Vorrang vor der gutachterlichen zu. Nachdem in der klinischen Untersuchung des rheumatologischen Gutachters nur verhältnismässig diskrete Einschränkungen beim Bewegungsapparat haben objektiviert werden können, erscheint die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes nicht automatisch richtiger als jene der Gutachter, weshalb sie jene nicht umzustossen vermag. Zwar mag die Einschätzung des Hausarztes den Verhältnissen auf dem realen Arbeitsmarkt eher zu entsprechen. Indessen ist für die Invaliditätsbemessung auf einen fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, abzustellen (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes etwa den Entscheid des Bundesgerichts vom 28. November 2008 [9C_442/2008] E. 4.2). Im Weiteren vermag zwar etwas zu erstaunen, dass bei der auch von den Gutachtern anerkannten Progredienz der somatischen Beschwerden wie schon im Jahr 2001 noch immer bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sein sollen. Selbst die Annahme, die Beschwerdeführerin könne nur noch körperlich leichte und - wegen der Gonarthrose und der Adipositas - sitzende Tätigkeiten ausüben, würde indessen nicht zur Annahme einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit führen, sondern in erster Linie qualitative und keine quantitativen Einschränkungen begründen. Zusammenfasssend ist somit auf das angefochtene Gutachten abzustellen, was einen Rentenanspruch ausschliesst. 3. 3.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: