© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/212 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.07.2020 Entscheiddatum: 16.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 16.11.2010 Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, HVI, Rz. 15.02 Anhang HVI. Elektronische Kommunikationsgeräte. Das Step-by-Step-Gerät ist kein elektronisches Kommunikationsgerät nach Rz 15.02 Anhang HVI (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2010, IV 2010/212). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 16. November 2010 in Sachen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsmittel (Kommunikationsgerät) Sachverhalt: A. Die am ... 2002 geborene G.___ wurde am 3. April 2002 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Sie litt aufgrund eines Cobalamin-C-Defekts mit Homocystinurie und Methylmalonyd-Aciderie und aufgrund einer schweren Encephalopathie bereits im November 2002 an einem schweren psychomotorischen Entwicklungsrückstand. Dieser Entwicklungsrückstand blieb in der Folge bestehen. Die heilpädagogische Tagesschule A.___ stellte am 21. Januar 2009 das Gesuch, G.___ zwei Step-by-Step- Geräte als Hilfsmittel abzugeben. Zur Begründung dieses Gesuchs wurde ausgeführt, aufgrund der körperlichen Behinderung sei es G.___ nicht möglich, sich verbal auszudrücken. Deshalb sei sie in ihren Kommunikationsmöglichkeiten stark eingeschränkt. G.___ sei ein fröhliches und kommunikatives Kind, das von sich aus den Dialog suche und eine Interaktion aufrechterhalte. Seitdem sie die Sprache als Kommunikationsmittel entdeckt habe, versuche sie sich mit Lauten, Geräuschen und einfachen Silbengruppen verständlich zu machen. Da sie sich damit nicht ausreichend klar mitteilen könne, komme es bei ihr und bei ihrem näheren Umfeld zu Frustrationen. Gegenüber fremden Personen gebe es G.___ zunehmend auf, sich mitteilen zu wollen. Um den Isolierungstendenzen und dem Leidensdruck entgegenzuwirken, sei ein Kommunikationsmittel in Betracht gezogen worden. Das Gerät solle zwischen dem Elternhaus, dem Kindergarten, den Therapien und anderen Bezugspersonen eingesetzt werden. Das Sprachverständnis für situationale Aufforderungen sei bei G.___ gut. Die verbale Sprache werde durch Piktogramme unterstützt. G.___ kenne bereits viele für ihren Alltag relevante Piktogramme. Es sei klar zu erkennen, dass G.___ kommunizieren wolle und dass sie gemerkt habe, dass sie mit der Sprache etwas erreichen könne. Deshalb müsse ihr unbedingt die Möglichkeit gegeben werden, selber etwas zu erzählen und mitzuteilen. Dabei könne ihr nur ein Kommunikationsmittel optimal helfen. Die beantragten beiden Step-by-Step-Geräte seien einfach und zweckmässig. Es handle sich um ein Step-by-Step-Gerät, das eine Tonaufnahme und -wiedergabe bis maximal zwei Minuten Dauer zulasse, und um ein Step-by-Step-Gerät mit drei Ebenen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das eine maximale Aufnahmedauer von vier Minuten aufweise und ausserdem in drei getrennten Bereichen besprochen werden könne. B. Die IV-Stelle erkundigte sich am 2. März 2009 beim vorgesehenen Lieferanten, der Stiftung F., warum zwei Geräte benötigt würden, wie G. die Geräte als Kommunikationsgeräte nutzen könne, wenn sie doch nicht fähig sei, Wörter von sich zu geben, sowie wo und wie die beiden Geräte eingesetzt würden. Die Stiftung F.___ antwortete am 12. März 2009. Sie gab an, das Step-by-Step-Gerät sei ein einfaches Kommunikationshilfsmittel für Kommunikationsanfänger. Es funktioniere mit einer digitalen Sprachausgabe, d.h. Wörter und Sätze müssten zuerst aufgenommen werden, bevor sie wiedergegeben werden könnten. Die Umwelt nehme Wörter und Sätze auf, welche die Person dann durch Druck auf das Gerät wiedergeben könne. Es sei also logisch, dass nicht G.___ die Wörter aufnehme, die sie dann wiedergeben könne, sondern das Umfeld. Das Step-by-Step-Gerät sei ein Kommunikationsgerät im Sinne des Gesetzes, da es G.___ ermögliche, mit der Umwelt in Kontakt zu treten. G.___ sei zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen. Sie sei in der Lage, das Gerät zu bedienen. Zwei Geräte seien notwendig, damit G.___ mit ihrer Kommunikation mehrere Möglichkeiten habe. Die beiden Geräte würden sowohl zuhause als auch in der Schule intensiv eingesetzt. Die Testphase habe gezeigt, dass G.___ erheblich an Kontaktmöglichkeiten gewonnen und eine intensive Förderung der geistigen Entwicklung erlebt habe. In einer internen Stellungnahme der IV-Stelle wurde am 25. März 2009 vorgeschlagen, bei der Lehrerin nachzufragen, wie man sich eine Kommunikation ganz konkret vorstelle. Dazu gehöre u.a. auch die Frage, was zu tun sei, damit eine spontane, adäquate Kommunikation (z.B. ich will etwas trinken) mit dem Step-by-Step-Gerät möglich sei. Am 21. April 2009 erfolgte eine telefonische Abklärung bei der Klassenlehrerin von G.. Die IV-Stelle hielt das Ergebnis dieser Abklärung in einer Telefonnotiz vom gleichen Tag und – ausführlicher – in einem undatierten Abklärungsbericht fest. In diesem Bericht führte die Abklärungsperson der IV-Stelle aus, die Eltern nähmen zuhause Erlebtes auf, damit G. in der Schule von zuhause berichten könne. G.___ könne nicht gezielt einen Knopf drücken, um einen konkreten Satz abzurufen. Das Handling werde von den Eltern oder den Lehrern übernommen. In der Schule werde beispielsweise ein Lied
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgenommen, das G.___ dann zuhause abspielen und dadurch den Eltern erzählen könne, was in der Schule passiert sei. G.___ könne mit dem Gerät nicht ihre Bedürfnisse mitteilen. Es seien keine Sätze abrufbar, die Bedürfnisse aufzeigten (Ich habe Durst oder Hunger etc.). Es könnten vielmehr Bedürfnisse der Eltern an die Schule und umgekehrt weitervermittelt werden. Auf einem Gerät könnten Sätze in drei Ebenen aufgenommen und abgespielt werden. Für jede Ebene könne ein Knopf bedient werden. Diese drei Ebenen würden fortlaufend wieder überspielt. Es bleibe kein Satz lange oder gar fix bestehen. Ein Lerneffekt durch mehrmaliges Abspielen sei primär nicht gegeben. Die Geräte würden im Schulunterricht, in der Logopädiestunde und zuhause (nicht privat, nur im Umgang mit der Schule) eingesetzt. Die Geräte seien sehr einfach zu bedienen. Sie seien nicht an ein Kind angepasst. Abschliessend hielt die Abklärungsperson der IV-Stelle fest, es stelle sich die Frage, ob das Step-by-Step- Gerät als Schulmittel eingesetzt werden könnte. Ein Exemplar dieses Abklärungsberichts wurde der Auskunft gebenden Lehrerin zur Bestätigung zugestellt. C. Die Logopädin der heilpädagogischen Tagesschule nahm am 7. Mai 2009 zum Abklärungsbericht Stellung. Sie gab an, alle, die mit G.___ arbeiteten, unterstützten den Wunsch nach den beantragten Kommunikationsgeräten. G.___ könne die Geräte selbständig bedienen. Einzig das Besprechen der Geräte werde von den Bezugspersonen übernommen. Deshalb werde das Gerät überall eingesetzt. G.___ könne mit den Geräten durchaus ihre Bedürfnisse mitteilen. Die Geräte könnten so besprochen werden, dass G.___ eine Auswahl treffen könne. Es gebe x-fache Möglichkeiten, wie G.___ Sprache angeboten werden könne und wie Kommunikation möglich werde. Die Bezugspersonen könnten entscheiden, wie lange die Aufnahmen gespeichert bleiben sollten. Je nach Situation werde neu besprochen oder einzelne Wörter oder Mitteilungen blieben wochenlang auf einer Ebene. Die Step-by-Step- Geräte vermittelten nicht die Bedürfnisse der Bezugspersonen, sondern diejenigen von G.. Die Geräte seien kein Schulmittel. Sie würden vielmehr individuell für die Bedürfnisse von G. besprochen. G.___ habe die Geräte immer bei sich, damit sie jederzeit kommunizieren und ihre Wünsche anbringen könne. Auch die Stiftung F.___ äusserte sich zum Bericht über die telefonische Abklärung bei der Lehrerin. Sie führte am 14. Mai 2009 insbesondere aus, bei Kommunikationsanfängern würden oft Geräte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit digitaler, d.h. aufgenommener Sprache eingesetzt. So könnten diese Anfänger erfahren, was sie mit der Sprache erreichen könnten. Das Gerät müsse überall den Kontakt mit der Umwelt ermöglichen. G.___ bekomme durch die Step-by-Step-Geräte die Möglichkeit, solche Erfahrungen im täglichen Kontakt mit der Umwelt zu sammeln. Man könnte sich durchaus überlegen, G.___ ein komplexeres Gerät wie z.B. einen Lighttalker abzugeben. Das würde aber dem Grundsatz der Einfachheit und der Zweckmässigkeit widersprechen. D. Die IV-Stelle übermittelte den Bericht über die telefonische Abklärung am 27. August 2009 auch den Eltern von G.. Die Mutter nahm am 10. November 2009 Stellung. Sie führte aus, die Begeisterung, mit der G. zuhause das Step-by-Step-Gerät auspacke und bediene, zeige, dass sie verstanden habe, was sie damit erreichen könne, nämlich den Eltern zu erzählen, was diese noch nicht wüssten. G.___ könne so wichtige erste Erfahrungen mit der Kommunikation machen und auf einfache Weise erleben, was es bedeute, kommunizieren zu können. Ein Gerät allein könne nicht als Entscheidungshilfe gebraucht werden. Es brauche zwei Geräte, damit G.___ zwischen zwei Möglichkeiten wählen könne. G.___ habe zwei Step-by-Step-Geräte anstelle eines Gerätes mit mehreren Tasten, auf dem verschiedene Möglichkeiten gespeichert seien, weil sie aus motorischen Gründen grosse und leicht zu bedienende Tasten benötige. Beim Step- by-Step-Gerät handle es sich nicht um eine Vorstufe zur Kommunikation. Vielmehr könne damit direkt kommuniziert werden. Mit dem Gerät, das über drei Ebenen verfüge, könne G.___ aus drei verschiedenen Situationen erzählen. Die Logopädin und die Eltern achteten besonders darauf, dass aus der Sicht von G.___ erzählt werde und dass es wirklich um deren Geschichten gehe. G.___ werde einbezogen, da sie ohne weiteres besprechen könne, was sie erzählen möchte. Es gehe bei den Step-by-Step- Geräten darum, G.___ die Möglichkeit zu geben, selbständig etwas erzählen zu können. Abschliessend verwies die Mutter von G.___ darauf, dass das Bundesgericht in einem Fall ein als Umweltkontrollgerät konzipiertes Gerät als Kommunikationsmittel erachtet habe, weil eine schwer behinderte Person damit nicht nur Lampen etc. habe ein- und ausschalten, sondern auch jemanden habe herbeirufen können. E.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einem Vorbescheid vom 10. Februar 2010 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um die Abgabe zweier Step-by-Step-Geräte als Kommunikationsmittel an. Sie begründete dies damit, dass diese Geräte nicht als situationsbezogene Kommunikationsmittel eingesetzt werden könnten, um die Wünsche und Bedürfnisse einer versicherten Person zu kommunizieren. Vielmehr müssten sie als Aufnahmegeräte betrachtet werden, mit denen Drittpersonen Mitteilungen über Erlebnisse im Alltag einer versicherten Person aufnehmen und anderen Personen abspielen könnten. Sie würden ausschliesslich zwischen dem Elternhaus und der Schule eingesetzt und sollten somit als Lehrmittel abgegeben werden. F. Der Vater von G.___ wandte am 11. März 2010 gegen diesen Vorbescheid ein, laut Ziff. 15.02 HVI habe G.___ einen Anspruch auf ein Kommunikationsmittel. Das Step-by- Step-Gerät werde in mehr als 300 Fällen eingesetzt. Alle anderen IV-Stellen hätten es ohne weiteres als Kommunikationsmittel zugesprochen. Es erlaube eine situationsbezogene Kommunikation. Beispielsweise könne auf dem einen Gerät "mehr" und auf dem anderen "fertig" aufgenommen werden. So sei G.___ in der Lage mitteilen, ob sie "mehr" spielen oder aufhören wolle, ob sie "mehr" essen wolle oder genug habe usw. Es sei ein einfaches Kommunikationsgerät, das in der Anwendung eingeschränkt sei. Aber es sei der Entwicklung von G.___ angepasst. G.___ könne mittels des Step- by-Step-Geräts einzelne Wörter gebrauchen und deren Einsatz erfahren, um dann zu gegebener Zeit auf ein Hilfsmittel mit einem grösseren Wortschatz umsteigen zu können. Mit einer Verfügung vom 24. März 2010 verweigerte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die beiden Step-by-Step-Aufnahmegeräte. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass dieses Gerät nicht als spontanes und situationsbezogenes Kommunikationsgerät eingesetzt werden könne. Weder behinderte noch gesunde Personen könnten damit kommunizieren. Vielmehr sei es ein pädagogisches Hilfsmittel, mit dem Drittpersonen Mitteilungen über Erlebnisse im Alltag der versicherten Person aufnehmen und anderen Personen abspielen könnten. Es sollte als Lehrmittel der Schule abgegeben werden. Bei dem Gerät mit drei Ebenen könne G.___ nicht zwischen diesen drei Ebenen wechseln. Vielmehr werde eine Ebene von der Logopädin, die nächste von der Lehrerin und die dritte von den Eltern genutzt. Der Nutzen des Geräts werde nicht in Abrede gestellt, aber es handle sich um ein pädagogisches Hilfsmittel,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das nicht zulasten der Invalidenversicherung gehen könne. Die Förderung der Kommunikation sei nämlich eine Hauptaufgabe der Sonderschule. Dazu gehörten auch Massnahmen zum Spracherwerb und zum Sprachaufbau. Die Handhabung sei auch für G.___ so einfach, dass gar kein Gebrauchstraining notwendig sei. Viele Sonderschulen hätten ein solches Gerät fix im Gebrauch. Das ändere aber nichts daran, dass es sich dabei nicht um ein Kommunikationsgerät im Sinne der Gesetzgebung handle. G. G., vertreten durch ihren Vater, und die Stiftung F. erhoben am 10. Mai 2010 Beschwerde gegen diese Abweisungsverfügung. Sie stellten den Antrag, die IV-Stelle sei zur Zahlung der Kosten der beiden Step-by-Step-Geräte von insgesamt Fr. 348.31 an G.___ und zur Zahlung der Leistungspauschale von Fr. 6503.34 an G., eventualiter an die Stiftung F., zu verurteilen. Eventuell sei die Sache im Sinne der richterlichen Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formaler Hinsicht liess die Stiftung F.___ geltend machen, sie sei durch die angefochtene Verfügung direkt tangiert, weil die Dienstleistungspauschale im Zusammenhang mit der Abgabe der Hilfsmittel verweigert werde. Sie sei deshalb zur Beschwerde befugt. Zur Begründung machte der gemeinsame Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführerinnen geltend, G.___ könne sich aufgrund ihrer Behinderung nicht verbal ausdrücken, sie könne keine Lautsprache. Ohne Hilfe würde sie nicht kommunizieren und in einer dumpfen Einsamkeit versinken. Es sei offensichtlich, dass G.___ ein Hilfsmittel benötige, das es ihr ermögliche, mit der Umwelt zu kommunizieren und ihre Bedürfnisse mitzuteilen. Sie sei Kommunikationsanfängerin und benötige ein Hilfsmittel, um "sprechen" zu lernen. Bei Anfängern werde ein digitales Gerät mit aufgenommener Sprache eingesetzt. Damit könne der Anfänger die von den Vertrauenspersonen vorgesprochenen Antworten abrufen. G.___ könne damit also an den Gruppenspielen teilnehmen, sich in der Pause mit anderen Kindern austauschen und ihrem Umfeld die Grundbedürfnisse mitteilen. Ein komplexeres Gerät würde G.___ überfordern. Die in Rechnung gestellte Pauschale sei in einem Leistungsvertrag mit dem BSV anerkannt worden. Als Durchschnittspauschale sei sie als verhältnismässig zu interpretieren. Der Vertrag zwischen der Stiftung F.___ und dem BSV sei gesetzmässig (Art. 27 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 IVV). Die beiden Step-by-Step-Geräte erfüllten die Anforderungen an ein Kommunikationsgerät gemäss Rz 15.02 des Anhangs zur HVI.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte H. Die IV-Stelle beantragte am 12. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte insbesondere geltend, ein Kommunikationsgerät sollte die behinderte Person in die Lage versetzen, wechselseitig und interaktiv, absichtsgelenkt, zielgerichtet und bewusst mit anderen Personen in Kontakt zu treten. Das Kommunikationsgerät müsse der gezielten eigenen Willensäusserung dienen. G.___ könne nur vorgefasste, nicht von ihr gewählte Botschaften durch Knopfdruck auslösen. Wenn z.B. der Satz aufgenommen sei, "Ich habe Durst", könne G.___ nur diesen Satz abspielen, auch wenn sie eigentlich einen anderen Wunsch habe. Eine eigene Willensäusserung sei mit dem Step-by-Step-gerät also nicht möglich. Deshalb könne dieses Gerät nicht als Kommunikationsgerät i.S. von Rz 15.02 des Anhangs zur HVI qualifiziert werden. Elektronische Geräte fielen nicht unter den Hilfsmittelbegriff, wenn sie dem Spracherwerb dienten. Derartige Geräte bildeten Teil des Sonderschulunterrichts. Da G.___ kein Gebrauchstraining benötigt habe, sei die in Rechnung gestellte Pauschale zum vornherein nicht geschuldet. I. G.___ und die Stiftung F.___ liessen am 3. September 2010 insbesondere einwenden, mit zwei Step-by-Step-Geräten eröffneten sich weit mehr Handlungsoptionen als nur diejenige eines Diktafons. Allerdings sei G.___ darauf angewiesen, dass eine Bezugsperson mit ihr zusammen schaue, welches Thema gerade aktuell sei und wie das Gerät in der aktuellen Situation nutzbringend eingesetzt werden könne. G.___ sei es also in verschiedenen Situationen möglich, sich situationsgerecht und spontan auszudrücken. Wenn auf dem einen Gerät das Wort "fertig" und auf dem anderen das Wort "mehr" aufgenommen sei, könne G.___ selbst bestimmen, ob die Mutter mit dem Vorlesen aufhören oder ob sie weitermachen solle. G.___ erlebe so, dass unterschiedliche Aussagen unterschiedliche Wirkungen hätten. Damit werde sie auf den Gebrauch komplexerer Geräte vorbereitet. Die Step-by-Step-Geräte seien auf den Entwicklungsstand von G.___ abgestimmt und stellten deshalb notwendige, einfache und zweckmässige Kommunikationsgeräte dar. Sie seien keine pädagogischen Hilfsmittel, weil sie dazu dienten, ein Defizit von G.___ auszugleichen. Aufgabe der Sonderschulung sei es, die Anwendung von Hilfsmitteln zur Kommunikation zu fördern
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und zu üben. Die Abgabe des individuellen Hilfsmittels falle aber in den Aufgabenbereich der Invalidenversicherung. Die mit dem BSV vereinbarte Pauschale umfasse gemäss der entsprechenden Vertragsbedingung alle Dienstleistungen der Stiftung F., nicht nur das Gebrauchstraining. J. Die IV-Stelle verwies am 14. September 2010 auf das (rechtskräftige) Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2010 (IV 2010/104), in welchem dem Step-by-Step-Gerät die Hilfsmitteleigenschaft abgesprochen worden war. Erwägungen: 1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Aktivlegitimation von G. ist offensichtlich gegeben, da es um ihre mögliche Versorgung mit Hilfsmitteln geht. Bei der Stiftung F., die ebenfalls gegen die Verfügung vom 24. März 2010 hat Beschwerde erheben lassen, ist die Situation nicht so eindeutig. Ihr Interesse kann eigentlich nur darin bestehen, die beiden Step-by- Step-Geräte der Beschwerdegegnerin verkaufen, so einen entsprechenden Umsatz machen und daraus einen Gewinn generieren zu können. Es dürfte sich also um ein finanzielles Interesse handeln. Aber auch wirtschaftliche Interessen allein reichen aus, um eine Aktivlegitimation zu begründen (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N. 4 zu Art. 59 ATSG). Die Stiftung F. hat zudem nicht nur ein schutzwürdiges Interesse, sondern sie ist durch die angefochtene Verfügung auch berührt, denn sie ist stärker als jedermann betroffen. Das "Berührtsein" als Voraussetzung einer Aktivlegitimation kann nicht so interpretiert werden, dass eine spezifisch sozialversicherungsrechtliche Beziehung zwischen der entsprechenden Person und dem verfügenden Sozialversicherungsträger bestehen müsste. Dadurch würden nämlich Personen (und Behörden) von der Anfechtung ausgeschlossen, die durch das Ergreifen eines Rechtsmittels indirekt eine korrekte Anwendung des Sozialversicherungsrechts im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konkreten Einzelfall bewirken können. Wer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung hat, ist durch diese Verfügung auch berührt. Deshalb ist nicht nur auf die Beschwerde von G., sondern auch auf die Beschwerde der Stiftung F. einzutreten. 2. 2.1 Versicherte, die infolge ihrer Invalidität u.a. für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt kostspielige Geräte benötigen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat diese Aufgabe an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 IVV). Dieses hat eine Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Gemäss dem Art. 2 Abs. 1 HVI sind die abzugebenden Hilfsmittel in einer Liste im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. Die Ziffer 15 dieser Liste enthält die Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt. Dazu gehören gemäss der Ziffer 15.02 elektronische Kommunikationsgeräte für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung verfügen. Die Verwaltungsweisungen enthalten keine Präzisierung des Begriffs 'Kontakt mit der Umwelt' (vgl. Rz 15.02 KHMI). Sinn und Zweck eines Hilfsmittels zur Ermöglichung des Kontakts mit der Umwelt muss sein, die behinderungsbedingt fehlende Sprechfähigkeit zu ersetzen. G.___ kann nicht sprechen, sondern nur einzelne Laute hervorbringen, bestenfalls bestimmte Silbengruppen wiedergeben. Die verbale Kommunikation ist ihr also weitgehend verwehrt. Sie kann auch nicht schreiben, um sich so mitzuteilen und fehlende Sprechfähigkeit zu kompensieren. In der Schule wird zwar mit Piktogrammen gearbeitet und G.___ versteht auch schon viele dieser Bilder. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Kommunikationsmöglichkeit, welche die fehlende Sprechfähigkeit zu ersetzen vermöchte, zumal sie nur im schulischen Umfeld zum Einsatz kommt. 2.2 G.___ benötigt also grundsätzlich ein elektronisches Kommunikationsgerät im Sinne der Rz 15.02 des Anhangs zur HVI. Zu prüfen ist, ob die beantragten beiden Step-by-Step-Geräte diesen Bedarf ausreichend zu befriedigen vermögen. G.___ benötigt ein Gerät, das ihr "eine Stimme gibt", also ein Gerät, das es ihr ermöglicht,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihre aktuellen alltäglichen Anliegen, Bedürfnisse, Erlebnisse usw. für Dritte verständlich mitzuteilen. Dazu gehören so elementare Mitteilungen wie "mir ist kalt", "ich habe Hunger" oder "mir ist übel". Das Bundesgericht hat diesen Kommunikationsbedarf zutreffend als die Möglichkeit umschrieben, sich spontan und situationsbezogen auszudrücken (vgl. BGE 131 V 9 ff., Erw. 3.6.2). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und des anschliessenden Beschwerdeverfahrens ist in extenso dargestellt worden, was ein Step-by-Step-Gerät kann und was nicht. Die Beschwerdegegnerin hat die Funktion des Step-by-Step-Gerätes anschaulich mit derjenigen eines Diktafons verglichen: Das Step-by-Step-Gerät kann Sprache aufzeichnen und wiedergeben. G.___ ist aber mangels Sprechfähigkeit nicht in der Lage, selbst auf das Gerät zu sprechen. Das müssen andere Personen für sie besorgen. Die Ausführungen der Stiftung F.___ und der Logopädin haben zwar den Eindruck erweckt, es sei den Bezugspersonen möglich, das aufzunehmen, was G.___ sagen wolle. Wie das vor sich gehen soll, wenn G.___ gegenüber diesen Bezugspersonen gar nicht klar ausdrücken kann, was sie will, und wenn eine später gewünschte Mitteilung schon bei der Aufnahme bekannt sein muss, haben aber weder die Stiftung F.___ noch die Logopädin erklären können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Inhalt der Aufnahmen völlig oder zumindest weitestgehend fremdbestimmt ist. Die Freiheit von G.___ bei der Kommunikation mittels der beiden Step-by-Step-Geräte beschränkt sich also darauf, etwas Vorgegebenes abzuspielen oder nicht bzw. zwischen dem auf dem einen Gerät und dem auf dem anderen Gerät Abgespeicherten zu wählen. Die Inhalte der – weitgehend fremdbestimmten – Aufnahmen sind so stark eingeschränkt, dass nicht von einer Möglichkeit gesprochen werden kann, sich mit den beiden Step-by-Step-Geräten spontan und situationsbezogen auszudrücken. Dass es G.___ in einzelnen, von den aufnehmenden Personen vorhergesehenen Situationen dank der Wahlmöglichkeit zwischen den auf den beiden Step-by-Step-Geräten gespeicherten Aussagen möglich ist, sich situationsbezogen auszudrücken, ändert nichts daran, dass G.___ damit nicht spontane Aussagen machen kann. Das vom Rechtsvertreter angeführte Beispiel des Vorlesens zeigt, dass G.___ zwar die Wahl hat, mit den aufgenommenen Worten "aufhören" oder "weitermachen" zwischen diesen beiden Mitteilungen zu wählen und so das Verhalten der Mutter zu beeinflussen, dass dies aber ein vorgängiges Besprechen der Geräte mit diesen beiden Wörtern voraussetzt. Bekommt G.___ während des Vorlesens plötzlich Bauchweh und hat sie Angst, sich deswegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übergeben zu müssen, so kann sie das der Mutter mit den beiden Step-by-Step- Geräten nicht mitteilen, weil die Mutter das nicht vorausgesehen hat, so dass sie auch keine entsprechende Aussage hat aufnehmen können. Für diese Mitteilung ist G.___ wieder auf ihre nonverbale Kommunikationsfähigkeit zurückgeworfen. G.___ kann also mit den beiden Step-by-Step-Geräten nicht spontan kommunizieren, weil sie den Inhalt der Mitteilung nicht selbst bestimmen kann. Dazu wäre sie nur mit einem Gerät in der Lage, bei dem sie aus einer ausreichend grossen Zahl von Wörtern das richtige auswählen könnte. Ein Step-by-Step-Gerät leistet das nicht, denn es gibt nur eine bzw. drei gespeicherte Mitteilungen wieder. Da die beiden Step-by-Step-Geräte den spontanen und situationsbezogenen Kommunikationsbedarf von G.___ nicht zu befriedigen vermögen, können sie nicht als Hilfsmittel im Sinne der Rz 15.02 der Liste im Anhang zur HVI qualifiziert werden (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts vom 9. September 2010, IV 2010/104). 2.3 Im Verwaltungsverfahren ist darauf hingewiesen worden, dass das Bundesgericht sogar einem Umweltkontrollgerät (Steuerung von Fenstern usw.) den Charakter eines Kommunikationsgerätes gemäss der Ziff. 15.02 der Liste im Anhang zur HVI zugestanden habe, weil die behinderte Person damit auch jemanden habe herbeirufen können und weil das spontan und situationsbezogen möglich gewesen sei (vgl. das Bundesgerichtsurteil vom 31. Juli 2008, 9C_214/2008). Dasselbe sei auch mit einem Step-by-Step-Gerät möglich. Grundsätzlich ist das richtig, d.h. mit einem Step-by- Step-Gerät könnte tatsächlich auch jemand herbeigerufen werden. Trotzdem kann das Step-by-Step-Gerät nicht als Kommunikationsgerät qualifiziert werden. Das angesprochene Bundesgerichtsurteil ist nämlich nicht stichhaltig. In jenem Fall hatte die behinderte Person das Umweltkontrollgerät zwar – zweckentfremdet – spontan, d.h. der konkreten Situation entsprechend zur Übermittlung einer Mitteilung verwendet, aber der Mitteilungsinhalt war vordefiniert gewesen. Er hatte also nicht situationsbezogen gewählt werden können, d.h. die Person, an die sich die Mitteilung richtete, hatte vorher mit der behinderten Person vereinbart, was der Inhalt der Mitteilung war. Das Umweltkontrollgerät hatte also zwar spontan, d.h. bei Auftreten des Mitteilungsbedarfs, aber nicht situationsbezogen eingesetzt werden können. Dazu wäre es nötig gewesen, dass die behinderte Person den Inhalt der Mitteilung, die sie mit dem Umweltkontrollgerät absenden wollte, der jeweiligen Situation angepasst selbst hätte bestimmen (bzw. wenigstens aus einer längeren Liste möglicher
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitteilungsinhalte hätte auswählen) können. Das war nicht möglich, denn das Umweltkontrollgerät übermittelte zwingend den einen, mit dem Empfänger vorher abgesprochenen Mitteilungsinhalt. Da die behinderte Person also nicht die Möglichkeit hatte, den Mitteilungsinhalt des Umweltkontrollgeräts situationsbedingt selbst zu bestimmen, ist dieses Umweltkontrollgerät vom Bundesgericht im angesprochenen Urteil zu Unrecht als Kommunikationsgerät im Sinne der Ziff. 15.02 der Liste im Anhang zur HVI qualifiziert worden. Da das Step-by-Step-Gerät dieselbe Beschränkung des Mitteilungsinhalts aufweist, ist auch es nicht geeignet, den Bedarf nach einer selbstbestimmten situationsbezogenen Kommunikation zu befriedigen. 2.4 Mit der Verneinung des Hilfsmittelcharakters wird das Bedürfnis von G.___ nach zwei Step-by-Step-Geräten, das von den beteiligten Fachpersonen überzeugend begründet worden ist, natürlich nicht in Frage gestellt. Es steht fest, dass G.___ dank der beiden Step-by-Step-Geräte lernen kann, mittels elektronischen Geräten sprachlich zu kommunizieren. Nur erfüllen diese beiden Step-by-Step-Geräte nicht die gesetzliche Definition des Hilfsmittels. Bereits die nächste Stufe der Versorgung von G.___ mit elektronischen Geräten zur Kommunikation könnte aber diese Definition erfüllen. Die Frage, ob es sich bei den Step-by-Step-Geräten um ein pädagogisches Hilfsmittel im Sonderschulbereich handelt, das eigentlich von der Schule abgegeben werden sollte, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen und bildet deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie vorliegend unbeantwortet bleiben muss. 3. Somit sind die von G.___ und von der Stiftung F.___ erhobenen Beschwerden abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser ist als durchschnittlich zu betrachten. Damit ist praxisgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- gerechtfertigt. Diese ist von den beiden vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerinnen zu tragen, wobei es sich rechtfertigt, die Gebühr hälftig aufzuteilen. Sie ist durch die von den beiden Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 300.- gedeckt. Da die beiden Beschwerdeführerinnen vollumfänglich unterliegen, ist das Begehren um eine Parteientschädigung abzuweisen. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: