St.Gallen Sonstiges 12.09.2018 IV 2010/205

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/205 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.09.2019 Entscheiddatum: 12.09.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 12.09.2018 Art. 66 ATSG: Koordination der Leistung einer Hilflosenentschädigung durch die UV und IV. Absolute Prioritätenordnung. Prioritäre Zuständigkeit der Unfallversicherung. Art. 70 ATSG. Vorleistungspflicht. Die Aufzählung in Abs. 2 ist nicht abschliessend. Es liegt eine echte Lücke vor, die ausfüllungsbedürftig ist. Die IV ist im Bereich der Hilflosenentschädigung gegenüber der Unfallversicherung vorleistungspflichtig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2018, IV 2010/205). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2010/205 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung Sachverhalt A. A.a A.___ erlitt am 9. August 1986 bei einem Unfall ein stumpfes Kopftrauma mit fraglicher Commotio cerebri (Schlag mit einem Schuh auf die rechte HWS-Seite). Mit Verfügung vom 2. März 1989 sprach ihr die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich gestützt auf ein Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik B.___ vom 15. August 1988 mit dem Ergebnis einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % bei der Diagnose eines charakteristischen psychosomatischen Krankheitsbildes bei einem Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab Oktober 1987 eine ganze Invalidenrente zu. Am 6. April 1994 sprach die IV der Versicherten ab dem 1. März 1993 eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (act. G 1.1.8). Rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin verfügte die Unfallversicherung am 4. Dezember 2002 die Zusprache dieser Hilflosenentschädigung. In der Folge stellte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung formlos ein und forderte von der Unfallversicherung die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren ausbezahlten Hilflosenentschädigungen (d.h. ab 1. November 1997) zurück. A.b Im Rahmen eines im Dezember 2003/März 2004 eingeleiteten IV- Rentenrevisionsverfahrens gab die Versicherte an, am 22. Dezember 2002 in C.___ einen Autounfall gehabt zu haben. Gemäss einem Bericht eines behandelnden Arztes hatte sie dabei mehrfache Kontusionen (unter anderem am linken Ellbogen und Knie) und ein erneutes HWS-Distorsionstrauma (mit Cervicobrachialsyndrom links) erlitten. Die IV-Stelle des Kantons Zürich stellte gemäss einer Mitteilung vom 10. Januar 2005 fest, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit Herbst 2000 kontinuierlich verschlechtert habe. Seit dem Unfall vom 22. Dezember 2002 bestehe eine vollumfängliche Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage neu 100 %. Die bisherige ganze Rente werde unverändert weiterhin ausgerichtet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Am 23. März 2009 stellte die Unfallversicherung gestützt auf ein Gutachten des ABI vom 12. März 2009 die UV-Rente und die UV-Hilflosenentschädigung ab sofort ein. A.d In der Folge stellte die Versicherte am 15. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um (Wieder-)Ausrichtung der Hilflosenentschädigung. A.e Am 30. Oktober 2009 stellte die Unfallversicherung die UV-Rente und die UV- Hilflosenentschädigung auch rückwirkend per 31. März 2004 ein und forderte von der Versicherten Renten und Hilflosenentschädigungen über insgesamt Fr. 449'034.60 sowie Leistungen für Heilbehandlungen ab dem 31. März 2004 zurück. Dagegen erhoben die Versicherte und der Krankenversicherer Einsprache. Am 18. Januar 2010 zog die IV-Stelle die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 15. September 1988 (richtig: 2. März 1989) in prozessuale Revision und lehnte einen IV- Rentenanspruch ab. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Beschwerde (IV 2010/77). Die Unfallversicherung wies die Einsprachen der Versicherten und der Krankenkasse mit zwei Einspracheentscheiden vom 4. März 2010 und 14. Juni 2010 ab. Dagegen erhoben die Versicherte und die Krankenkasse Beschwerde (UV 2010/32, UV 2010/56). A.f Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2010 das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung abgelehnt (act. G 1.1.2). Zur Begründung hatte sie festgehalten, dass die Frage nach dem Ausmass der Hilfsbedürftigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherers gehöre. Dieser habe keine relevante Hilfsbedürftigkeit mehr feststellen können. Inwiefern die entsprechende UV-Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei, werde im betreffenden Verfahren zu klären sein. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung könne aus der UV-Einstellung jedenfalls nicht abgeleitet werden, weil sie gar nicht zuständig sei. Bei einer unfallbedingten Hilflosigkeit würden sich zudem die Anspruchsvoraussetzungen einer Hilflosenentschädigung nach dem UVG und nach dem IVG nicht unterscheiden. Aus diesem Grund könne die IV keine Hilflosenentschädigung zusprechen, wenn der UVG-Versicherer nach der Abklärung der Verhältnisse zum Schluss komme, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung der IV müsse aber auch unabhängig von der Frage nach einer Unfallkausalität abgewiesen werden, denn gemäss dem ABI-Gutachten bestünden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Anhaltspunkte für eine regelmässige und erhebliche Abhängigkeit der Versicherten von Dritthilfe im Alltag oder für eine Notwendigkeit einerlebenspraktischen Begleitung. B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Mai 2010 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren IV 2010/77 und UV 2010/32; eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin argumentierte, dass sowohl die IV-Verfügungen wie auch der UV-Einspracheentscheid beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen angefochten worden seien. Die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin sei unfallbedingt. Werde sich im UV-Prozess ergeben, dass die Unfallversicherung die Hilflosenentschädigung auszurichten habe, werde das Gesuch an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hinfällig und das (vorliegende) Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Sollte die Einstellung der Hilflosenentschädigung aber "(vorwiegend) aus rein unfallversicherungsrechtlichen Gründen" erfolgt sein, bliebe die Frage unbeantwortet, ob die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung erfüllt seien. Diesfalls seien die Voraussetzungen im IV-Verfahren zu prüfen. Für diesen Fall habe die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, gemäss dem ABI-Gutachten seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Im genannten IV-Prozess werde sich das Versicherungsgericht mit diesem Gutachten, das nicht beweistauglich und inhaltlich falsch sei, auseinandersetzen müssen. B.b Am 12. Mai 2010 sistierte das Gericht das Beschwerdeverfahren antragsgemäss (act. G 2). B.c Die von der Beschwerdeführerin gegen die IV-Rentenaufhebungsverfügung vom 18. Januar 2010 erhobene Beschwerde (IV 2010/77) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 1. Juni 2011 gutgeheissen, die Verfügung vom 18. Januar 2010 wurde aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin behielt die IV-Rente hierauf jedoch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiterhin als vorsorgliche Massnahme eingestellt (Verfügung vom 13. Juli 2011). Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (IV 2011/271). Im Hinblick auf diesen hängigen Prozess wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens beibehalten (act. G 3). B.d Mit Entscheid vom 5. Dezember 2011 (UV 2010/32 und UV 2010/56) hob das Versicherungsgericht die UV-Einspracheentscheide vom 4. März und 14. Juni 2010 auf und wies die Sache zur Prüfung der adäquaten Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden an die Unfallversicherung zurück. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden am 23. März 2012 ab (Entscheid 8C_37/12 und 8C_87/12). Am 26. September 2012 und hernach durch den Einspracheentscheid vom 30. April 2013 ordnete die Unfallversicherung erneut eine rückwirkende Einstellung ihrer Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 9. August 1986 auf den 4. Dezember 2002 mangels Adäquanz sowie eine Einstellung der Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Dezem¬ber 2002 auf den 31. Dezember 2003 an. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde (UV 2013/38). B.e Am 28. Mai 2013 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde im Verfahren IV 2011/271 (vorsorgliche Renteneinstellung) gut. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die bisherige ganze IV-Rente weiterhin ausgerichtet. B.f Im Oktober 2013 wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben (vgl. act. G 4 ff.). B.g Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. Januar 2014, das Verfahren weiterhin zu sistieren (act. G 10). Zur Begründung hielt sie fest, dass im hängigen Gerichtsverfahren UV 2013/38 die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Unfallversicherung, darunter der Anspruch auf Hilflosenentschädigung, geprüft würden. Auch wenn dabei unfallversicherungsspezifische Fragen wie die Adäquanz zu klären seien, bestehe ein Konnex zu den invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüchen. Es gelte, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Ausserdem habe das Gericht im Verfahren IV 2012/26 (betreffend medizinische Begutachtung) zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin befugt sei, ein Gutachten zu veranlassen. Es sei vorgesehen, den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachtern auch Fragen zur Hilflosigkeit zu unterbreiten. Daher werde erwogen, die angefochtene Verfügung (vom 1. April 2010) zu widerrufen und die Sache ins Verwaltungsverfahren zurückzunehmen. Das sei aber nur sinnvoll, wenn eine gutachterliche Abklärung nicht untersagt werde. Durch die Fortführung des Verfahrens und namentlich die Beschwerdeantwort fiele die Möglichkeit eines Widerrufs dahin und das Gericht müsste die Sache beurteilen und gegebenenfalls an die Verwaltung zurückweisen, was nicht verfahrensökonomisch wäre. Ein sofortiger Widerruf sei wegen zu vieler offener Prämissen angesichts der hängigen Verfahren UV 2013/38 und IV 2012/26 nicht angezeigt. B.h Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2014 (act. G 14), dass von einer weiteren Sistierung des Verfahrens abzusehen sei. Sollte im Verfahren UV 2013/38 das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes verneint oder die Adäquanz bejaht werden, sei die Unfallversicherung ohne weiteres verpflichtet, die Leistungen gemäss der UV- Verfügung vom 4. Dezember 2002, darunter die Hilflosenentschädigung, ab der Leistungseinstellung im Jahr 2009 wieder zu erbringen. In den anderen hängigen Gerichtsverfahren seien keine Überlegungen zur Hilflosigkeit zu erwarten. Eine weitere Sistierung würde somit nur Sinn machen, wenn allein schon die Möglichkeit, dass die Unfallversicherung die Hilflosenentschädigung wieder ausrichten müsse, eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zwingend verhindern würde. Die Unfallversicherung verneine seit geraumer Zeit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung. In Anlehnung an BGE 124 V 166 sei von der Beschwerdegegnerin zu erwarten, dass sie in die Bresche springe und die Hilflosenentschädigung ausrichte. Die Beschwerdeführerin würde es begrüssen, wenn die Beschwerdegegnerin die Sache ins Verwaltungsverfahren zurücknehmen würde. B.i Am 20. März 2014 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und zur Stellungnahme zur Eingabe der Rechtsvertreterin vom 12. März 2014 auf (act. G 15). B.j Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2014 (act. G 18) am Sistierungsantrag fest und verlangte den Erlass einer verfahrensleitenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung. Sie kritisierte, dass sie zur Beschwerdeantwort aufgefordert worden sei, obwohl der vorliegende Fall nicht spruchreif erscheine, da er der Koordination mit dem UV-Verfahren bedürfe. Die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, wie sie (die Beschwerdegegnerin) den Sachverhalt abklären und entscheiden sollte, wenn der Umfang der von der Unfallversicherung zu erbringenden Leistungen nicht geklärt sei. Im Übrigen erschienen die Anträge der Beschwerdeführerin, namentlich dass sie die Fortsetzung des vorliegenden Prozesses verlange und eine Rücknahme ins Abklärungsverfahren begrüssen würde, vor dem Hintergrund, dass sie an der Beschwerde gegen die angeordnete medizinische Begutachtung festhalte, widersprüchlich und treuwidrig. Auf eine Beschwerdeantwort im eigentlichen Sinne verzichtete die Beschwerdegegnerin. B.k Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde betreffend die Anordnung einer medizinischen Begutachtung (IV 2012/26) ab. B.l Mit Entscheid vom 12. November 2014 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den UV-Einspracheentscheid vom 30. April 2013 auf und wies die Sache betreffend die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Unfallversicherung zurück (UV 2013/38). Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten. B.m Hierauf wurde das vorliegende Verfahren am 9. Januar 2015 erneut sistiert (act. G 20). B.n Am 8. Juni 2015 hob das Bundesgericht den UV-Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück (Entscheid 8C_913/14). B.o Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragte am 17. Juli 2015, das vorliegende Verfahren voranzutreiben (act. G 22). Angesichts der bundesgerichtlichen Rückweisung und der Erwartung eines erneuten Weiterzugs an das Bundesgericht sei kurzfristig nicht mehr mit einem rechtskräftigen Entscheid zur UV-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilflosenentschädigung zu rechnen. Da die Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung angewiesen sei, sei ihr ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar. B.p Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 21. August 2015 um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme (act. G 24). Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Rechtsvertreter bestellt habe. Die bisherige Rechtsvertreterin sei darum ersucht worden, die Vertretungsverhältnisse zu klären. Innert der neu angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein. B.q Mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 (UV 2015/32) hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den angefochtenen UV-Einspracheentscheid vom 30. April 2013 wiederum auf und wies die Sache betreffend die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Unfallversicherung zurück. Bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 9. August 1986 bejahte es die Adäquanz. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 23. Juni 2016 (8C_41/2016) in Bezug auf den Unfall vom 9. August 1986 auf und bestätigte diesbezüglich den Einspracheentscheid vom 30. April 2013, d.h. es verneinte einen adäquaten Kausalzusammenhang. Ein gegen das Urteil 8C_41/2016 eingereichtes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht am 16. November 2016 ab (Entscheid 8F_12/2016). B.r Auf Nachfrage hin informierte die Beschwerdeführerin das Gericht am 13. Juli 2018, dass sie nicht mehr anwaltlich vertreten sei (act. G 28). B.s Am 19. Juli 2018 fragte das Gericht die Beschwerdeführerin an, ob die Unfallversicherung inzwischen über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der UV entschieden habe (act. G 29). Die Beschwerdeführerin antwortete am 17. August 2018, dass sie keine Verfügung von der Unfallversicherung erhalten habe. Am 23. August 2018 ging ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin beim Gericht ein, worin sie Ausführungen zur rechtzeitigen Einreichung des Schreibens vom 17. August 2018 machte (act. G 31). B.t Die Sistierung des Verfahrens wurde am 3. September 2018 aufgehoben (act. G 33).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 1.1 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung bereits im Juni 2009 gestellt, nachdem die UV die ab März 1993 ausgerichtete Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 23. März 2009 per sofort eingestellt hatte. Am 30. Oktober 2009 hat die Unfallversicherung die Hilflosenentschädigung dann auch rückwirkend auf den 31. März 2004 eingestellt. 1.2 Gemäss Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) werden Hilflosenentschädigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: a) von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; b) von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Insofern ein Koordinationsfall vorliegt, d.h. soweit die betroffenen Versicherungen beider Stufen für die Folgen ein und desselben Gesundheitsschadens grundsätzlich gleichermassen leistungspflichtig wären (es sich um kongruente Leistungen handelt), ist ein Anspruch gegenüber dem im zweiten Rang genannten Zweig ausgeschlossen, wenn der prioritäre Zweig die Hilflosenentschädigung erbringt (absolute Prioritätenordnung, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom¬mentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 33 f. zu Art. 66). 1.3 Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 23. Juni 2016 (8C_41/2016) final entschieden, dass am 4. Dezember 2002 keine adäquaten Unfallfolgen mit Bezug auf das Ereignis vom 9. August 1986 mehr vorgelegen haben. Ab dem 4. Dezember 2002 kann somit kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung der UV gestützt auf das Unfallereignis vom August 1986 bestanden haben. Allerdings hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2002 einen weiteren Unfall erlitten. Bezüglich der Folgen dieses Unfalls und allenfalls der damit einhergehenden Leistungsansprüche hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2015 (UV 2015/32) die Sache zur weiteren Abklärung an die Unfallversicherung zurückgewiesen. Bezüglich dieser Anordnung hat das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2016 den kantonalen Entscheid bestätigt. Die Unfallversicherung hat die diesbezüglichen Abklärungen noch nicht abgeschlossen. Demnach steht weiterhin nicht fest, ob die Beschwerdeführerin ab Dezember 2002 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der UV hat. Ausgehend davon, dass die Hilflosigkeit rein unfallbedingt wäre, wäre diesfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen der absoluten Prioritätenordnung ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 1.4 Gemäss Art. 70 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Nach Absatz 2 sind vorleistungspflichtig: a) die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, b) die Arbeitslosenversicherung, c) die Unfallversicherung und d) die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG für Renten. Die vorliegende Konstellation, d.h. eine Vorleistungspflicht der IV gegenüber der UV im Bereich der Hilflosenentschädigung, ist von Art. 70 Abs. 2 ATSG nicht erfasst. Daher stellt sich die Frage, ob diese Aufzählung abschliessend ist. Gemäss KIESER stellt Art. 70 ATSG kein umfassendes System der Vorleistungspflicht zur Verfügung, sondern beschränkt sich auf die Regelung der in Abs. 2 des Art. 70 ATSG aufgezählten vier Sachverhalte. Angesichts hinreichender Belege (in den Materialien) könne nicht angenommen werden, es handle sich um eine allenfalls lückenhafte Aufzählung, welche ergänzungsfähig sei (KIESER, a.a.O., N 4 zu Art. 70). MOSIMANN hat die Gesetzesmaterialien anders interpretiert: Die − wenn auch spärlichen − Materialien wiesen übereinstimmend darauf hin, dass das Institut der Vorleistungspflicht gerade in der Absicht geschaffen bzw. in das ATSG übernommen worden sei, bei einem negativen Kompetenzkonflikt unter Versicherungszweigen nicht die versicherte Person zu kurz kommen zu lassen. Vor allem aber finde sich in den Materialien kein einziger Hinweis darauf, dass die Aufzählung in Art. 70 Abs. 2 ATSG Ausdruck einer absichtlichen gesetzlichen Einschränkung sein könnte. Warum nur die fraglichen vier Sachverhalte geregelt worden seien, und warum die Aufzählung nicht mit dem Zusatz "namentlich" oder "insbesondere" eindeutig als nicht abschliessend gekennzeichnet worden sei, werde nirgends erläutert. Somit könne jedenfalls nicht von einem qualifizierten gesetzgeberischen Schweigen die Rede sein. Vor diesem Hintergrund erscheine es richtig, von einer planwidrigen Unvollständigkeit der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzlichen Regelung auszugehen und diese auf dem Wege der Lückenfüllung zu ergänzen. Der die Vorleistungspflicht begründenden Regelungsabsicht und der Logik folgend, welche bei den gesetzlich geregelten Konstellationen ersichtlich sei, erscheine es folgerichtig, in solchen Fällen diejenige Ver¬sicherung als vorleistungspflichtig zu erklären, die im Rahmen der materiellen Koordination die letztzuständige sei. Sei eine der prioritären zuständigen Versicherungen definitiv leistungspflichtig, werde sie der vorleistenden Versicherung die Vorleistung zurückerstatten. Sei keine der prioritären zuständigen Versicherungen definitiv leistungspflichtig, so bleibe ohnehin die vorleistende Versicherung auch für die definitive Leistung zuständig (HANS-JAKOB MOSIMANN, Intersystemische Vorleistungspflichten nach Art. 70 f. ATSG sowie weitere einzelgesetzliche Vorschriften, S. 124 f., in: René Schaffhauser/Ueli Kieser (Hrsg.), Das prekäre Leistungsverhältnis im Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2008). Die Auslegung von MOSIMANN überzeugt insbesondere vor dem historischen Sinn und Zweck der Verankerung der Vorleistungspflicht im ATSG, nämlich dass eine umfassende Vorleistungsregelung getroffen werde, durch die verhindert würde, dass bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht Leistungslücken entstünden (Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 zur Parlamentarischen Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung, BBl 1991 II 185 ff., 267). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Aufzählung in Art. 70 Abs. 2 ATSG nicht abschliessend ist. 1.5 Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ist weiterhin strittig, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom Dezember 2002 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht. Bei der Invalidenversicherung handelt es sich im Gegensatz zur Unfallversicherung um eine finale Versicherung, d.h. es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher die Hilflosigkeit verursacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014, 8C_830/2013 E. 5.2.3). Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom Dezember 2002 und einer allfälligen Hilflosigkeit interessiert somit im Bereich der Invalidenversicherung nicht. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung sind im Bereich der Invalidenversicherung also weniger streng als im Bereich der Unfallversicherung. Die Invalidenversicherung ist daher im Bereich der Hilflosenentschädigung im Rahmen der materiellen Koordination die letztzuständige Sozialversicherung. Folgerichtig ist sie vorleistungspflichtig. Sollte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin rückwirkend doch wieder eine Hilflosenentschädigung zusprechen, wäre die Unfallversicherung im Rahmen ihrer Leistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung rückerstattungspflichtig (Art. 71 ATSG). 1.6 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht nicht nur mit Verweis auf die Zuständigkeit der Unfallversicherung bestritten. Sie hat in der Verfügungsbegründung auch geltend gemacht, dem Gutachten des ABI vom 12. März 2009 seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Alltag benötigen würde oder auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen wäre. Indem die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2014 einen Widerruf der angefochtenen Verfügung erwogen und weitere gutachterliche Abklärungen bezüglich der Hilflosenentschädigung angekündigt hat, hat sie eingestanden, dass die bisherigen Abklärungen zur Hilflosigkeit ungenügend gewesen sind. Die Sache ist demzufolge zur Durchführung weiterer Abklärungen bezüglich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung der IV an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollten diese Abklärungen eine Leistungspflicht der IV ergeben, wäre sie gegenüber der Unfallversicherung vorleistungspflichtig. 1.7 Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 1. April 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 132 V 215 E.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 2.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Sie hatte die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Mai 2010) bis, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, Juli/ August 2015 vertreten. Ihr Aufwand hat insbesondere im Verfassen einer Beschwerdeschrift sowie in der Stellungnahme zum Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin bestanden. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Verfahren im Zeitpunkt der Ablegung des Mandats bereits über fünf Jahre gedauert hat und die Rechtsvertreterin während dieser Zeit die Korrespondenz mit dem Gericht (insbesondere bezüglich der Sistierung des Verfahrens) geführt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. April 2010 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, IV 2010/205
Entscheidungsdatum
12.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026