St.Gallen Sonstiges 07.01.2011 IV 2010/2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.07.2020 Entscheiddatum: 07.01.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 07.01.2011 Art. 42 ATSG. Art. 22, 57a IVG. Art. 73ter IVV. Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Taggeldverfügung ohne vorgängiges Vorbescheidsverfahren ergangen ist. Heilung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren. Überprüfung der Höhe des Taggeldes ist bei einer Anpassungsverfügung im Rahmen des Umschulungsanspruchs für einen längeren Zeitraum auf die Lohnentwicklung beziehungsweise den Teuerungsausgleich beschränkt. Einer Überprüfung der der Bemessungsgrundlage an sich steht die Rechtskraft der ursprünglichen Taggeldverfügung entgegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 2011, IV 2010/2). Entscheid Versicherungsgericht, 07.01.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 7. Januar 2011 in Sachen D.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Taggeld Sachverhalt: A. A.a D.___ (Jahrgang 1955) meldete sich am 2. April 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. G 5.1.1). Dr. med. A., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 23. Mai 2003, die Versicherte leide seit dem Alter von 17 Jahren an Depressionen. Eine familiäre Belastung sei ausgewiesen. Eine depressive Entwicklung mit psychosomatischen Erscheinungen seit August 2000 habe zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt. Vom 7. August bis 22. Oktober 2000 sei die Versicherte zu 100% und danach bis am 31. März 2002 zu 60% arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. April 2002 könne eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (act. G 5.1.12). Gemäss Bericht vom 18. Juni 2003 der ehemaligen Arbeitgeberin, der B., hatte die Versicherte vom 23. August 1993 bis 28. Februar 2001 mit einem Pensum von 60% als Kindergärtnerin gearbeitet und zuletzt monatlich Fr. 4'418.65 verdient (act. G 5.1.13). Am 1. September 2002 hatte die Versicherte eine Stelle als Projektleiterin bei der C.___ mit einem Pensum von 60% angetreten und dabei monatlich Fr. 4'515.80 verdient (act. G 5.1.15). Mit Verfügungen vom 23. November 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. April 2002 eine halbe Rente und ab 1. Juli 2002 eine Viertelsrente zu (act. G 5.1.19 und 24). A.b Am 5. April 2005 reichte die Versicherte ein Gesuch um berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung, ein (act. G 5.1.27, 29 und 35). Dazu reichte sie die Zusage für einen Studienplatz im Bereich G.___ ab Oktober 2005 ein (act. G 5.1.28). Der Hausarzt berichtete der IV-Stelle am 24. April 2005, die Versicherte leide an rezidivierenden depressiven Episoden bei einer endogenen Depression und sei seit 8. November 2002 zu 40% arbeitsunfähig (act. G 5.1.37). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte die Diagnose und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Hausarztes am 3. Mai 2005 (act. G 5.1.38).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Die C.___ gab der IV-Stelle am 30. Mai 2005 an, die Anstellung habe auf Ende August 2005 aufgelöst werden müssen, weil ein dreijähriges Projekt zu Ende gegangen sei. Im Jahr 2005 habe die Versicherte Fr. 4'560.90 monatlich verdient (act. G 5.1.40). A.d Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in seinem Gutachten vom 22. September 2005 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F33.00). Die Arbeitsfähigkeit betrage seit Jahren 50% und das Arbeitspensum müsse flexibel gehandhabt werden können. Die bisherige Tätigkeit als Kindergärtnerin mit festen Arbeitszeiten sei nicht mehr zumutbar (act. G 5.1.48). A.e Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung in Form einer Teilzeitausbildung zur G. und für ein Taggeld ab 26. Oktober 2005 bis 10. Oktober 2010. Die anfallenden Kosten wie Schulgelder, Zehrgelder, Reisekosten etc. gingen zu Lasten der Versicherten. Über die Höhe des Taggeldes werde die Versicherte eine separate Verfügung von der zuständigen Ausgleichskasse erhalten (act. G 5.1.56). Am 9. Februar 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Viertelsrente werde ab 1. Februar 2006 wegen beruflicher Massnahmen aufgehoben (act. G 5.1.62). Mit Verfügungen vom 17. Februar 2006 wurde der Versicherten vom 26. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 und vom

  1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ein Taggeld inklusive Kindergeld in der Höhe von Fr. 148.40 zugesprochen. Bis zur Sistierung der Rente Ende Januar 2006 wurde das Taggeld um den Rentenbetrag von Fr. 20.80 pro Tag gekürzt. Das Taggeld bemass sich auf der Grundlage eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 163.-- beziehungsweise eines Valideneinkommen als Projektleiterin bei der C.___ von Fr. 59'292.-- (act. G 5.1.63 und 57). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 wurde das Taggeld für die Zeitspanne von 1. Januar 2007 bis 5. Juli 2007 bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 165.-- auf Fr. 150.-- angehoben (inklusive Kindergeld; act. G 5.1.66). Am 5. April 2007 wurde das Taggeld aufgrund eines Praktikumslohns der Versicherten von 1. März 2007 bis 24. August 2007 auf Fr. 79.70 gekürzt (act. G 5.1.69-1/6). Gleichentags verfügte die IV-Stelle über den Taggeldanspruch vom 25. August 2007 bis 31. Dezember 2007 in der Höhe von Fr. 150.-- (act. G 5.1.69-4/6). Mit Verfügung vom 25. Januar 2008 wurde der Versicherten von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ein Taggeld ohne Kindergeld in der Höhe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 132.-- zugesprochen bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 165.-- (act. G 5.1.70). Am 24. Dezember 2008 wurde das Taggeld von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 171.--, auf Fr. 136.80 angehoben (act. G 5.1.74). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wurde der Versicherten für den Zeitraum von 1. Januar 2010 bis 10. Oktober 2010 ein unverändertes Taggeld in der Höhe von Fr. 136.80 zugesprochen (act. G 5.1.76). B. B.a Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2009 richtet sich die Beschwerde vom 28. Dezember 2009. Die Versicherte beantragt die Ausrichtung eines höheren Taggeldes. Die Studiums-Nebenkosten seien gestiegen. Auch die krankheitsbedingten Nebenkosten hätten sich erhöht. Ausserdem sei nie ein Teuerungsausgleich bei den Taggeldern gewährt worden. Ihr Lohn als Kindergärtnerin hätte sich jedoch erhöht. Diese Tatsachen seien zu berücksichtigen (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2010 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Das Taggeld sei ab 1. Januar 2010 auf Fr. 140.80 zu erhöhen. Sie führt aus, eine Lohnanpassung an den aktuell höheren Lohn als Kindergärtnerin sei nicht möglich, da eine Korrektur nur für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vorgenommen werden könne. Das IV-Taggeld basiere auf dem Lohn als Projektleiterin bei der C.___. Eine Anpassung sei im Rahmen einer Besoldungsklasse möglich. Aufstiegsmöglichkeiten könnten nicht berücksichtigt werden. Gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers sei die Beschwerdeführerin in der Lohnklasse 20, Stufe 8 (höchste), eingestuft gewesen. Dies entspreche nach der Besoldungstabelle des Kantons St. Gallen für das Jahr 2010 einer Jahresbesoldung von Fr. 106'758.60. Die Beschwerdeführerin sei damals zu 60% angestellt gewesen. Somit ergebe sich eine Lohnbasis von Fr. 64'055.10, was einem Taggeld in der Höhe von Fr. 140.80 entspreche. Derzeit werde ein Taggeld von Fr. 136.80 auf einer Lohnbasis von Fr. 62'167.40 ausgerichtet. Das Taggeld sei deshalb ab 1. Januar 2010 auf Fr. 140.80 festzusetzen. Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten nicht gedeckten Mehrkosten für die Ausbildung und die Krankheitskosten könnten nicht durch die IV übernommen werden, weil die gewählte Ausbildung keine rententangierende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auswirkung haben werde. Der Beschwerdeführerin sei es jedoch unbenommen, sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden (act. G 5). B.c In der Replik vom 10. März 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Ihre gesundheitliche Einschränkung habe bereits bei Stellenantritt bei der C.___ bestanden, weshalb sie sich für eine 60%-Stelle habe bewerben müssen. Für die Bemessung des Taggeldes sei jedoch auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Einkommen abzustellen, weshalb das Taggeld ab 1. Januar 2010 auf der Grundlage einer Berufsausübung ohne gesundheitliche Einschränkung, also auf 100% Arbeitstätigkeit errechnet, auszubezahlen sei (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 19. März 2010 auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1. Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, pendente lite eine neue Verfügung zu erlassen (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Stattdessen hat sie dem Gericht einen Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Erhöhung des Taggeldes auf Fr. 140.80 ab 1. Januar 2010 gestellt. Dessen ungeachtet hat das Gericht die Beschwerde materiell vollumfänglich zu prüfen, wobei es an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG). 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 ist nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Abweichung von Art. 52 ATSG direkt beim Versicherungsgericht anfechtbar. Das rechtliche Gehör nach Art. 42 ATSG wird also nicht nachträglich im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährt, sondern Art. 57a Abs. 1 IVG sieht vor, dass die IV-Stellen den versicherten Personen den vorgesehenen Endentscheid über das Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheides mitzuteilen haben. Die Beschwerdegegnerin hat vorgängig zur Taggeldverfügung vom 15. Dezember 2009 keinen Vorbescheid erlassen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundsätzlich wäre sie dazu wohl verpflichtet gewesen (vgl. in diesem Sinn die Entscheide IV 2007/90 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007 und IV 2006/205 vom 12. Februar 2008; Franz Schlauri, Über das Verhältnis von Vorbescheid und rechtlichem Gehör im Sozialversicherungsverfahren. Bemerkungen zu BGE 134 V 97, in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit. Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 729). Selbst wenn kein förmlicher Vorbescheid nötig gewesen wäre, so hätte das rechtliche Gehör jedoch auf andere Weise gewährt werden müssen (vgl. BGE 134 V 97). Dies ist vorliegend nicht erfolgt, weshalb eine Gehörsverletzung vorliegt. Diese Gehörsverletzung würde grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und zur Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des verwaltungsinternen Verfahrens führen. 2.2 Nun stellt sich aber bei jeder Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Frage der sogenannten "Heilung". Gemeint ist damit, dass die formale, d.h. verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit einer Verfügung im Rechtsmittelverfahren nicht zum Anlass genommen wird, um das Rechtsmittel gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Begründet wird die "Heilung" mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie beziehungsweise aus der Sicht der versicherten Person mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Die Rechtswidrigkeit einer Verfügung als Folge der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Norm hat also offensichtlich eine untergeordnete Bedeutung, da sie durch den Grundsatz der Verfahrensökonomie beziehungsweise -beschleunigung aufgewogen werden kann. Seine Begründung findet dieses Übergewicht der Verfahrensökonomie im Zweck des Verwaltungsverfahrensrechts, das dazu dient, die korrekte Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall sicherzustellen. Kann dieses Ziel erreicht werden, obwohl eine Verfahrensrechtsverletzung vorliegt, so hat bei der Abwägung zwischen der durch die "Heilung" erreichbaren Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem auch für das Verfahrensrecht massgebenden Legalitätsprinzip andererseits ersteres den Vorrang. Der verfahrensrechtliche Fehler kann ignoriert beziehungsweise "geheilt" und die materielle Richtigkeit der Verfügung oder des Einspracheentscheides beurteilt werden (vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 2004, S. 377 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten, Einblick in sämtliche massgebenden Akten zu nehmen und sich sowohl zum massgebenden Sachverhalt als auch zu dessen Würdigung beziehungsweise zur rechtmässigen Rechtsfolgeanordnung zu äussern. Die Beschwerdegegnerin hat in Kenntnis der Einwände der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ein Taggeld von Fr. 140.80 als rechtmässig betrachte. Die Beschwerdeführerin hat an ihrem Beschwerdewillen festgehalten und die Beschwerde nicht zurückgezogen. Im Übrigen hat sie die Gehörsverletzung nicht gerügt. Sie hat nur materielle Anträge gestellt und nicht die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur korrekten Durchführung des Verfahrens verlangt. Da die differierenden Standpunkte beider Parteien klar sind, würde die Rückweisung zur korrekten Gehörsgewährung die Situation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht verbessern, es käme zu einem das Beschleunigungsgebot verletzenden "Verfahrensleerlauf". Um dies zu verhindern, ist die Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu "heilen", d.h. die angefochtene Verfügung ist materiellrechtlich zu beurteilen. 3. 3.1 Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar 2010 bis 10. Oktober 2010 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 136.80 auf der Basis eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 171.-- zugesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin verlangt eine angemessene Erhöhung des Taggeldes. Die Auslagen des Studiums seien gestiegen. Auch die krankheitsbedingten Kosten hätten sich erhöht. Ausserdem sei nie ein Teuerungsausgleich bei den Taggeldern gewährt worden. Ihr Taggeld sei auf der Grundlage einer Berufsausübung ohne gesundheitliche Einschränkung, also auf 100% Arbeitstätigkeit zu bemessen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2009 wurde ein Revisionsverfahren abgeschlossen, in welchem die Beschwerdegegnerin überprüft hat, ob die Höhe des Taggeldes an die Teuerung oder an die Lohnentwicklung hätte angepasst werden müssen. Sie hat dazu keinen Grund gesehen und ein gleich hohes Taggeld verfügt wie für das Jahr 2008. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Taggeld auf der Grundlage einer Berufsausübung ohne gesundheitliche Einschränkung zu bemessen sei, wird damit ein Wiedererwägungsgesuch für die Zukunft verlangt. Denn sie verlangt, dass die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bemessungsgrundlage (hier das Einkommen als Projektleiterin bei der C.___ zu 60%) überprüft wird. Auf diese Bemessungsgrundlage wurde erstmals mit Verfügungen vom 17. Februar 2006 abgestellt. Damals setzte die Beschwerdegegnerin die konkrete Höhe des Taggeldes im Rahmen der mit Verfügung vom 31. Januar 2006 zugesprochenen Umschulung in Form einer Teilzeitausbildung zur G.___ für den Zeitraum vom 26. Oktober 2005 bis 10. Oktober 2010 fest. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen (Bemessungsgrundlage) betreffend die Höhe geändert hat. Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Rz 3046). Eine solche Überprüfung hat im Dezember 2009 stattgefunden. Man hat jedoch keinen Anlass für eine Erhöhung des Taggeldes feststellen können. Erst aufgrund der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangt, eine Anpassung und damit eine Erhöhung des Taggeldes auf Fr. 140.80 seien erforderlich. Sie hat bei dieser Überprüfung während des Beschwerdeverfahrens einzig das für die Berechnung des Taggeldansatzes massgebende Erwerbseinkommen der Lohnentwicklung beziehungsweise der Teuerung angepasst (act. G 5). Wie bereits bei der ursprünglichen Taggeldverfügung vom 17. Februar 2006 hat sie wiederum auf das nach Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen als Projektleiterin bei der C.___ (angepasst für das Jahr 2010) bei einem Beschäftigungsgrad von 60% abgestellt. Diese Einkommensbasis ist bereits in den Verfügungen vom 17. Februar 2006 verwendet worden, auch wenn dies aus den Verfügungen selbst nicht ersichtlich ist, da die Bemessungsgrundlage dort nicht begründet worden war. Diese Verfügungen sind rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin hat diese Bemessungsgrundlage auch in der angefochtenen Verfügung nicht verändert. Auch bei ihrem Antrag in der Beschwerdeantwort, das Taggeld sei an die Lohnentwicklung gemäss den kantonalen Löhnen für das Jahr 2010 anzupassen, stellt die Beschwerdegegnerin auf die gleiche Bemessungsgrundlage ab. Weder aus der Verfügung vom 15. Dezember 2009 noch aus der Beschwerdeantwort vom 1. März 2010 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass auch die Bemessungsgrundlage Gegenstand der Abklärungen der Beschwerdegegnerin gewesen wäre. Ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zurückkommen auf diese bereits früher für die gesamte Dauer der Umschulung festgelegte Bemessungsgrundlage ist somit im vorliegenden Verfahren nicht möglich, da einzig die Anpassung der Taggeldhöhe an die Teuerung beziehungsweise die Lohnentwicklung Gegenstand des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Revisionsverfahrens bildet. Wäre auch die Bemessungsgrundlage von der Beschwerdegegnerin in ihr Abklärungsverfahren miteinbezogen worden, hätte sie ein Wiedererwägungsverfahren durchgeführt. Dies hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht getan, und sie war dazu auch nicht verpflichtet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann deshalb die Wahl der Bemessungsgrundlage (Einkommen als Projektleiterin oder als Kindergärtnerin beziehungsweise Vollzeitpensum oder Teilzeitanstellung) nicht überprüft werden, weil die Rechtskraft der Verfügungen vom 17. Februar 2006 einer Überprüfung entgegensteht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2010 i/S. G. [9C_782/2009]). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3.3 Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt hat, hätte das Einkommen der Beschwerdeführerin als Projektleiterin in einem 60%igen Pensum im Jahr 2010 Fr. 64'055.10 betragen. Das Taggeld ist somit ab 1. Januar bis 10. Oktober 2010 auf Fr. 140.80 festzusetzen. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin ungedeckte Auslagen im Studium und Krankheitskosten geltend macht, können diese nicht in die Taggeldbemessung einfliessen. Der Taggeldanspruch bemisst sich unabhängig von den konkreten Auslagen gemäss dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielten Einkommen. Der Beschwerdeführerin steht es frei, eine Kostenübernahme durch eine Anmeldung für den Bezug auf Ergänzungsleistungen überprüfen zu lassen. 3.5 Im Sinn eines obiter dictums ist darauf hinzuweisen, dass nach Abschluss der beruflichen Massnahmen der Arbeitsfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätsgrad wohl neu beurteilt werden muss. Aus den Akten ergibt sich der Hinweis, dass der Invaliditätsgrad zumindest im Jahr 2005 höher gewesen sein könnte, als er der Rentenbemessung zu Grunde gelegen ist (vgl. act. G 5.1.48). 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen unter Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2009 teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist ein Taggeld von 1. Januar bis 10. Oktober 2010 in der Höhe von Fr. 140.80 zuzusprechen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Dezember 2009 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 140.80 für den Zeitraum von 1. Januar 2010 bis 10. Oktober 2010.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.
  3. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. bis

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07.01.2011
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