St.Gallen Sonstiges 23.11.2010 IV 2010/185

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/185 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.07.2020 Entscheiddatum: 23.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2010 Art. 21 IVG, Art. 2 HVI, Ziffer 9 der Liste im Anhang zur HVI. Abgabe eines Handrollstuhls zusätzlich zu einem bereits abgegebenen Elektroscooter [Elektrorollstuhl] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2010, IV 2010/185). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011. Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 23. November 2010 in Sachen O.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Pro Infirmis St. Gallen-Appenzell, Poststrasse 23, Postfach 1544, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (Handrollstuhl)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. O.___ meldete sich am 10. November 2004 zum Bezug von IV-Leistungen an. Die Humaine Klinik Zihlschlacht berichtete der IV-Stelle am 15. Dezember 2004, man habe die Diagnose einer wahrscheinlichen multiplen Sklerose gestellt. Am 25. Januar 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente zu. Am 3. September 2009 stellte die Versicherte ein Gesuch um die Abgabe eines Elektromobils und eines Handrollstuhls. Der vorgesehene Hilfsmittellieferant teilte der IV-Stelle in diesem Gesuch mit, die Versicherte benötige das Elektromobil zur Erhaltung des Kontakts mit der Umwelt. Ohne ein Elektromobil könne die Versicherte ihre Einkäufe, Arztbesuche etc. nicht mehr selbständig tätigen. Den Handrollstuhl benötige sie, um ihre Mobilität beim Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln beibehalten zu können. Dr. med. A.___ von der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen berichtete am 27. Oktober 2009, die Versicherte sei durchgehend auf einen Gehstock angewiesen. Auf unebenem Untergrund könne sie nicht gehen und das Treppensteigen sei ihr nicht möglich. Der Gehradius sei auf wenige hundert Meter beschränkt. Die IV-Stelle beauftragte das SAHB Hilfsmittel-Zentrum mit der Abklärung eines allfälligen Bedarfs der Versicherten nach einem Elektromobil und eines zusätzlichen Handrollstuhls. Das SAHB berichtete am 30. November 2009, bei der Versicherten reiche die Muskelkraft in den Beinen für die Erledigungen ausser Haus nicht mehr aus. Die Erschöpfung sei anschliessend zu gross, um im Hausinnern noch agieren zu können. Der von der Versicherten beantragte Elektroscooter bringe ihr die nötige Erleichterung. Die Versicherte lebe allein und erledige ihren Haushalt grösstenteils selbstständig. Die umliegenden Geschäfte seien ca. 1-2 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt. Da dieser sich topographisch an erhöhter Lage befinde, müsse die Versicherte – auf welche Seite sie auch fahre - eine Steigung von 10-15 % überwinden. Der beantrage Elektroscooter sei – als Hilfsmittel – einfach und zweckmässig. Zur Abgabe eines Handrollstuhls führte das SAHB am 22. Januar 2010 aus, dieser werde hauptsächlich für längere Distanzen eingesetzt, da die Kräfte der Versicherten dort nicht mehr ausreichten. In Kombination mit dem Elektromobil sei die Versicherte den aktuellen körperlichen Einschränkungen entsprechend optimal versorgt. Der Sachverständige des SAHB gab am 5. Februar 2010 ergänzend an, die Versicherte benötige den Elektroscooter, um selbständig

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einkaufen zu können. Die Umgebung sei zu steil, um sich mit einem Handrollstuhl fortzubewegen. In der Wohnung sei im Moment kein Hilfsmittel notwendig, da die Versicherte kurze Distanzen zu Fuss gehen könne. Auf den Handrollstuhl sei sie angewiesen, wenn sie z.B. Ausflüge mit Bekannten oder mit der Spitex mache. Wenn die Umgebung flach sei (z.B. am See oder in einem Museum), könne sich die Versicherte mit dem Handrollstuhl selber fortbewegen. Der Elektroscooter sei für den Transport ungeeignet. Mit einer Mitteilung vom 12. Februar 2010 bewilligte die IV-Stelle die Abgabe des Elektroscooters. Ebenfalls am 12. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mittels eines Vorbescheids mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch um Abgabe eines zusätzlichen Handrollstuhls abzuweisen. Der Handrollstuhl werde nämlich nur für gelegentliche Ausflüge benötigt, womit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Versicherte liess am 11. März 2010 durch die pro infirmis einwenden, der Handrollstuhl bedeute mehr als gelegentliche Ausflüge und Besuche. Er komme zum Einsatz, wenn die Versicherte die Gelegenheit habe, mit der Familie oder mit Freunden einen Tierpark zu besuchen, eine Stadt zu besichtigen, einen Weiher zu umkreisen, eine Ausstellung zu besuchen, ein Wochenende oder die Ferien zu verbringen. Ohne Handrollstuhl sei die Versicherte so sehr mit dem beschwerlichen Gehen beschäftigt, dass sie nichts mehr aufnehmen und geniessen könne. Dann bleibe sie lieber zuhause. Der Handrollstuhl bedeute deshalb ein grosses Stück Lebensqualität; er sei kein Luxus. Im April 2010 sei ein Therapieaufenthalt geplant. Die Versicherte sei davon ausgegangen, dass dieser Rollstuhl mitkomme, damit sie die Umgebung kennenlernen könne. Insgesamt sei der Handrollstuhl ein wichtiger Teil der Lebensplanung der Versicherten. Am 23. März 2010 erliess die IV-Stelle eine Abweisungsverfügung. B. Die Versicherte liess am 26. April/4. Mai 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragen, es seien ihr die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zuzusprechen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für eine kombinierte Benutzung von Auto/Bahn/Bus und Spaziergängen sei der Elektroscooter nicht einsetzbar. Könne kein Rollstuhl mitgenommen werden, sei die Versicherte mit dem beschwerlichen Gehen so beschäftigt, dass sie nichts aufnehmen und geniessen könne. Deshalb bleibe sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuhause. Der Handrollstuhl bedeute für die Versicherte die Erhaltung sozialer Kontakte, also mehr als gelegentliche Ausflüge oder Besuche.

C. Die IV-Stelle beantragte am 21. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die Versicherte verlange die Abgabe von zwei Rollstühlen. Die Hilfsmittelversorgung habe nicht den Zweck, die im Einzelfall bestmögliche Versorgung sicherzustellen. Mit dem Elektroscooter sei sichergestellt, dass sich die Versicherte in ihrer Umgebung fortbewegen und dass sie die üblichen sozialen Kontakte pflegen könne. Die Versicherte könne mit diesem Hilfsmittel nämlich die Läden, die Post, die Restaurants erreichen. Die Notwendigkeit eines Handrollstuhls für gelegentliche Ausflüge sei nicht ausgewiesen. Im Übrigen stünden beispielsweise in Museen und im Zoo Rollstühle zur Verfügung. Erwägungen: 1. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellen Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat diese Aufgabe an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 IVV). Dieses hat eine Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Dieser Anspruch ist aber auf die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung beschränkt (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Rollstühle sind in der Ziffer 9 der Liste im Anhang zur HVI geregelt. Diese Bestimmung äussert sich nicht zur Frage, ob im Einzelfall sowohl ein Elektrorollstuhl als auch ein Rollstuhl ohne motorischen Antrieb abgegeben werden kann. Die Verwaltungspraxis geht davon aus, dass im Normalfall ein Rollstuhl genüge,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte um den entsprechenden Hilfsmittelbedarf zu decken. Welches die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Versorgung mit zwei Rollstühlen ist, wird nicht dargelegt. Die Ziffer 9.01.3 KHMI (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung) sieht nur vor, dass die Notwendigkeit der Abgabe eines zweiten Rollstuhls eingehend begründet werden müsse, ohne aber anzugeben, welches die Anforderungen an eine Versorgung mit zwei Rollstühlen seien, worin also die eingehende Begründung zu bestehen habe. Im Zusammenhang mit der Abgabe von zwei Elektrorollstühlen werden in der Ziffer 9.02.4 KHMI zwei Beispiele angeführt: bei erwerbstätigen Versicherten, wenn der eine Elektrorollstuhl am Arbeitsplatz und der andere im Wohnbereich benötigt wird, oder bei Versicherten im Internat, wenn ein Elektrorollstuhl im Internat und der andere zuhause eingesetzt wird. Der Grund für die Doppelversorgung besteht darin, dass der Transport eines Elektrorollstuhls sehr umständlich ist, weil ein normaler PW (auch als Kombi) nicht ausreicht. Das gilt natürlich erst recht für den Elektroscooter der Beschwerdeführerin. Dieser kann weder im Auto noch im Bus mitgeführt werden und auch der Transport mit der Bahn ist umständlich und verursacht wohl – anders als ein Handrollstuhl – zusätzliche Kosten. Die Beschwerdeführerin hat also einen grundsätzlichen Bedarf nach einem Handrollstuhl, denn auf Reisen mit Auto und/oder öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie den Elektroscooter nicht mitnehmen; diesen könnte sie auch für den Besuch von Museen, Ausstellungen o.ä. wohl nicht benützen. 2. 2.1 In den oben wiedergegebenen beiden Beispielen wird implizit vorausgesetzt, dass die versicherte Person sowohl zuhause als auch am Arbeitsplatz bzw. im Internat in einem anspruchsbegründenden Ausmass auf einen Elektrorollstuhl angewiesen sei. Auch bei der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, ob ein anspruchsbegründender Bedarf nach einem zweiten Rollstuhl bestehe. Dabei geht es nicht um die Anforderung der einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung, denn diese bezieht sich auf die Qualität des Hilfsmittels und nicht auf die Art des massgebenden Hilfsmittelbedarfs. Der Handrollstuhl wäre für den Bedarf der Beschwerdeführerin durchaus einfach und zweckmässig, d.h. sie würde keinen zweiten Elektroscooter und auch keinen Elektrorollstuhl benötigen. Die entscheidende Frage ist nicht diejenige nach der Qualität des Hilfsmittels, sondern nach einem anspruchsrelevanten Hilfsmittelbedarf: Ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdeführerin in einem anspruchsbegründenden Ausmass auf einen Handrollstuhl angewiesen? Diese Frage ist anhand der gesetzlichen Definition der leistungserheblichen Invalidität zu beantworten. 2.2 Bis zur 1. IV-Revision waren die Hilfsmittel ausschliesslich Eingliederungsmassnahmen, d.h. ein Anspruch auf ein Hilfsmittel konnte nur bestehen, wenn dieses Hilfsmittel für die berufliche Eingliederung notwendig war oder eine unerlässliche Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellte. Mit der 1. IV-Revision wurde der Zweck der Hilfsmittelversorgung über die berufliche und medizinische Eingliederung hinaus erweitert. Gemäss der aktuellen Fassung des Art. 21 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung, wenn die versicherte Person infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. Der Bundesrat begründete diese Ausdehnung der Anspruchsberechtigung in seiner Botschaft vom 27. Februar 1997 (vgl. BBl 1967 I 676 f.) damit, dass die frühere enge Regelung praktisch nur die Schwerstinvaliden von der Hilfsmittelversorgung ausgeschlossen habe, weil diesen Personen keine berufliche Betätigung und keine Mitwirkung im Haushalt möglich seien. Für solche Versicherte würden jedoch Behelfe, die der Förderung der Selbständigkeit und des Kontakts mit der Umwelt dienen, eine sehr wertvolle Hilfe sein. Und da es sich in der Regel um vollständig erwerbsunfähige Personen handle, würde eine Beschränkung der Hilfsmittelversorgung auf bedürftige Versicherte nicht für notwendig erachtet. Hingegen sei eine gewisse Zurückhaltung hinsichtlich der Art der abzugebenden Hilfsmittel angesagt. Es sei zu vermeiden, dass die IV wegen geringfügiger Aufwendungen in Anspruch genommen werde. Daher sollte nach Auffassung des Bundesrates die Abgabe von Hilfsmitteln, die nicht der Eingliederung ins Erwerbsleben, der Schulung oder der Ausbildung dienen, beschränkt sein auf kostspielige Geräte zur Ermöglichung der Fortbewegung, der Selbstsorge und zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt. Die vorliegend massgebenden Begriffe der Fortbewegung und der Herstellung des Kontakts mit der Umwelt sind aber – bezüglich des Ausmasses – in der Botschaft zur 1. IV-Revision nicht näher definiert worden. Der mit der 4. IV-Revision (erst im Parlament) eingefügte Art. 1a IVG (lit. c: "Die Leistungen dieses Gesetzes sollen zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen") ist in seiner Auswirkung auf die Hilfsmittel ebenfalls nicht konkretisiert worden. Die sich im vorliegenden Fall stellende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interpretationsfrage, ob der Fortbewegungsbedarf und der Bedarf nach Kontakt mit der Umwelt so zu verstehen seien, dass sie auch jenen Mobilitätsbedarf der Beschwerdeführerin umfassten, der durch den bereits abgegebenen Elektroscooter nicht gedeckt sei, kann also nicht unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien beantwortet werden. 2.3 In der Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Hilfsmittel "Rollstuhl" unter anderem Folgendes entschieden: Nicht eingliederungsfähige Versicherte, welchen ein nicht zum Strassenverkehr zugelassener Elektrofahrstuhl nach Ziffer 9.02 der Hilfsmittelliste zugesprochen wurde, haben nicht zusätzlich Anspruch auf Abgabe eines Normalfahrstuhles (ZAK 1978 S. 518, I 351/77). Beim Elektrofahrstuhl sei ein Modell zu wählen, das sich sowohl als Zimmer- wie auch als Strassenfahrstuhl eignet (ZAK 1981 S. 390, I 827/80). Nichterwerbstätigen könne zusätzlich zu einem Fahrstuhl mit elektromotorischem Antrieb ein gewöhnlicher Fahrstuhl nur abgegeben werden, wenn dies einer unbedingten Notwendigkeit entspricht (ZAK 1987 S. 100, I 513/85). In einem neuen Entscheid (BGE 133 V 257 E.6) relativiert das Bundesgericht diese Praxis. Zum Einen sei zu differenzieren zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb im Sinne von Ziffer 9.01 HVI-Anhang und Elektrorollstühlen gemäss Ziffer 9.02 HVI-Anhang. Der Anspruch auf einen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb sowie derjenige auf einen Elektrorollstuhl sei je einzeln zu prüfen. Sei einer versicherten Person bereits ein Hilfsmittel der einen Art abgegeben worden, könne dies unter bestimmten Umständen einen Einfluss auf den Anspruch aus der anderen Unterkategorie haben. Zum Andern schliesst das Bundesgericht die Abgabe von zwei Rollstühlen der einen Unterkategorie nicht aus, auch wenn die versicherte Person zusätzlich mit einem Rollstuhl der anderen Unterkategorie versorgt ist. Wesentlich dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die persönlichen Bedürfnisse des Versicherten im Einzelfall, die nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 IVG abzuklären sind. 2.4 Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 neues Fenster E. 2c S. 214). Leistungen, die im HVI-Anhang aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 neues Fenster E. 3 S. 107 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 V 161 E. 5.1). 2.5 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Wohnung mit Hilfe einer Gehstütze fortbewegen kann. Ausser Haus vermag sie zu Fuss nur noch wenige hundert Meter zurückzulegen; nach zehn Minuten Gehen ist sie erschöpft und ihr Gang wird beschwerlich und unsicher. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin ihr einen Elektroscooter bewilligt. Damit ist es der Beschwerdeführerin möglich, in der nahen Umgebung ihrer Wohnung ohne fremde Hilfe alltägliche Besorgungen (Einkäufe, Amtsgänge, Arzt- und Therapiebesuche) zu erledigen und im nachbarschaftlichen Umfeld auch soziale Kontakte zu pflegen. Indessen ermöglicht der Elektroscooter der Beschwerdeführerin nur in der näheren Umgebung ihrer Wohnung eine selbstständige Fortbewegung. Für die Überwindung grösserer Distanzen, die gewöhnlich mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, kann die Beschwerdeführerin – auch wenn sie in Begleitung einer Drittperson verreist – den Elektroscooter nicht einsetzen bzw. der Elektroscooter kann – je nach Umständen – nur sehr schwierig oder gar nicht transportiert werden. Ausserdem ist der Elektroscooter nicht das geeignete Hilfsmittel für Räume und Plätze, wo man sich gewöhnlich zu Fuss fortbewegt oder stehend verweilt. Um trotz der eingeschränkten Gehfähigkeit und der raschen Ermüdung die (begleitete) Mobilität und damit den Kontakt mit der Umwelt, mit Angehörigen und Freunden auch ausserhalb ihrer unmittelbaren Wohnumgebung aufrecht erhalten zu können, ist die Beschwerdeführerin daher auf einen Handrollstuhl angewiesen. Dieser gewährleistet ergänzend zum Elektroscooter die erforderliche Hilfsmittelversorgung. Die Abgabe eines Handrollstuhls erscheint im Hinblick auf den Eingliederungszweck einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung als angemessen und verhältnismässig.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen ihrem konkreten Bedarf angepassten, einfachen und zweckmässigen Handrollstuhl hat. 3. Die angefochtene Abweisungsverfügung ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ein bedarfsgerechter, einfacher und zweckmässiger Handrollstuhl zuzusprechen. Da die Beschwerdegegnerin den richtigen Handrollstuhl noch zu ermitteln haben und da sie zudem noch über den Abgabemodus zu entscheiden haben wird, ist die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an sie zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser ist als deutlich unterdurchschnittlich zu werten, weshalb sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- rechtfertigt. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat diese Gebühr zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin ein Handrollstuhl zugesprochen; die Sache wird zur Auswahl und zur Abgabe eines Handrollstuhls an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- zu bezahlen. bis

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25.03.2026