St.Gallen Sonstiges 16.11.2010 IV 2010/170

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/170 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.07.2020 Entscheiddatum: 16.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 16.11.2010 Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, HVI, Ziffer 15.02 Anhang HVI. Elektronische Kommunikationsgeräte. Das Step-by-Step-Gerät ist kein elektronisches Kommunikationsgerät nach Rz 15.02 Anhang HVI (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2010, IV 2010/170). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 16. November 2010 in Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (Kommunikationsgerät)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. Die 2003 geborene K.___ wurde noch im gleichen Jahr zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. K.___ litt an einem Aicardi-Syndrom mit einer Hirn- und Augenentwicklungsstörung, mit einer zerebralen Bewegungsstörung und mit Epilepsie. Am 12. März 2007 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen externen Sonderschulbesuch (heilpädagogischer Kindergarten A.). Die verschiedenen Bezugspersonen von K. beantragten am 17. Dezember 2009 die Abgabe eines Kommunikationshilfsmittels. Zur Begründung führten sie aus, K.___ könne sich behinderungsbedingt nicht verbal mitteilen. Sie verfüge nur über wenige einzelne Laute und mimische Ausdrücke, um ihr Wohlbefinden kundzutun. Diese Mitteilungen würden aber nur von sehr nahen Bezugspersonen verstanden. K.___ könne somit nicht direkt mit anderen Menschen in Kontakt treten. Sie reagiere jedoch sehr gut auf die Kontaktaufnahme anderer Bezugspersonen. Sie zeige eine erhöhte Aufmerksamkeit und grosses Interesse und sie schätze die Kommunikation mit Menschen. Da sie aber nur von wenigen verstanden werde, gäben viele die Kommunikation schnell auf, was K.'s Teilhabe am Geschehen und ihre Lebensqualität stark beeinträchtige. K. könne Gegenstände nur kurz ergreifen. Hingegen könne sie gut einen Taster drücken und auch wieder loslassen. Sie schaue und höre interessiert zu, was passiere. Dabei sei sie sehr aufmerksam. Sie habe verstanden, dass das Drücken der Taste etwas bewirke. Das bereite ihr sichtlich Freude. Dies ermögliche es K., ein einfaches Kommunikationshilfsmittel zu bedienen. Dadurch könne sie grundlegende kommunikative Erfahrungen im Bewirken von Reaktionen in ihrem Umfeld sammeln. Das Hilfsmittel solle es K. ermöglichen, in der Schule von zuhause und zuhause von den Erlebnissen in der Schule zu berichten. Ausserdem solle sie über dieses Hilfsmittel noch stärker erfahren, dass sie mit einer Mitteilung über einen Taster in ihrer Umwelt etwas bewirken könne. Beim Little Step-by-Step-Gerät handle es sich um ein solches sehr einfaches Kommunikationsgerät. Es ermögliche K.___, weitere Mitteilungserfahrungen zu sammeln. B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einem Vorbescheid vom 8. Februar 2010 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um die Abgabe eines Step-by-Step-Gerätes an. Zur Begründung führte sie an, es handle sich um ein Gerät, das vorwiegend dem Informationsaustausch zwischen den Bezugspersonen diene. Es könne nicht als situationsbezogenes Kommunikationsgerät eingesetzt werden, mit dem sich K.___ spontan mitteilen oder mit dem sie antworten könne. Zudem sei kein Gebrauchstraining gerechtfertigt, da das Gerät äusserst einfach zu bedienen sei. Die Eltern von K.___ wandten am 2. März 2010 ein, mit dem Step-by-Step-Gerät könne K.___ durchaus ihr Wohlbefinden ausdrücken oder spontane Mitteilungen machen (mehr essen, Spass haben, fertig sein etc.). Das Gebrauchstraining sei notwendig um festzustellen, ob K.___ das Step-by-Step-Gerät für die spontane Kommunikation einsetzen könne. Mit einer Verfügung vom 25. März 2010 wies die IV-Stelle das Gesuch ab. C. Die Eltern erhoben am 22. April 2010 Beschwerde gegen diese Abweisungsverfügung. Sie machten geltend, das Step-by-Step-Gerät könne durchaus als Hilfsmittel für eine spontane und situationsbezogene Kommunikation auf einer frühen Entwicklungsstufe eingesetzt werden, auf der Kinder vor allem mitteilten, was sie machen oder haben wollten. K.___ befinde sich auf dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes, das kommunikativ in spannenden Situationen etwa "nochmals" oder "mehr" durch körperliche Signale oder lautsprachlich mitteile. Das sei K.___ aber behinderungsbedingt weder motorisch noch lautsprachlich möglich. Sie könne nicht nach einem bevorzugten Gegenstand greifen oder durch eine nachahmende Bewegung eine Handlung nochmals einfordern. Ihre Signale für Wohlbefinden würden oft als Jammern interpretiert, wodurch sie eine spannende Handlung nicht andauern lassen könne. So könne sie auch nicht die Erfahrung machen, dass sie bei ihrem Gegenüber kommunikativ etwas bewirken könne. Das Step-by-Step-Gerät verschaffe K.___ einen entwicklungsadäquaten, direkten, situationsbezogenen Kontakt mit ihrer Umwelt und schaffe einen erheblichen Partizipationsgewinn und damit eine intensive Förderung der geistigen Entwicklung. Es gehe also nicht um eine Sprachförderungsmassnahme oder um den Spracherwerb. D.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die IV-Stelle beantragte am 12. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Abgabe eines Kommunikationsgerätes setze voraus, dass die versicherte Person über eine ausreichende Sprachleistung (Sprachverständnis und Sprachproduktion) verfüge. Bei K.___ werde das Erlernen der Sprache noch in der basalen Ebene gefördert. Sprachanbahnungsmassnahmen, zu denen auch das Step- by-Step-Gerät gehöre, könnten nicht übernommen werden. K.___ könne mit dem Step- by-Step-Gerät keinen eigenen Wunsch wiedergeben, sondern immer nur das, was man für sie gerade als Botschaft aufgenommen habe. Sie habe keine Möglichkeit, zwischen zwei Aussagen auszuwählen. Eine tatsächliche Willensbekundung könne nicht erreicht werden. Das veranschlagte Gebrauchstraining sei nicht erforderlich. E. Die Eltern wandten am 1. September 2010 ein, die kommunikative Einschränkung zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt sei bei K.___ ohne Kommunikationshilfsmittel behinderungsbedingt bedrückend gross. Nonverbal gelinge es ihr nicht, einen gewünschten Gegenstand zu ergreifen, und sie könne nicht sagen, dass sie etwa noch mehr Znüni haben wolle. Mit dem Step-by-Step-Gerät gehe das aber gut. Inzwischen gelinge es K.___ sogar oft, mittels zweier Step-by-Step-Geräte den Znüni auszuwählen. Das Step-by-Step-Gerät ermögliche es K.___ erst, im üblichen sozialen Sinn selbstbestimmt an alltäglichen Handlungen teilzunehmen. Sie sei kommunikativ klar auf ein solches Gerät angewiesen. K.___ verfüge über die motorischen und intellektuellen Fähigkeiten, um ein solches Gerät verwenden zu können. Eine eigene Aufnahme auf dem Step-by-Step-Gerät sei natürlich nicht möglich. Das sei auch gar nicht das Ziel eines alternativen Kommunikationsmittels, denn dieses werde abgegeben, wenn die betreffende Person nicht über die Lautsprache verfüge. Deshalb sei das Step-by-Step-Gerät bei K.___ keine Sprachanbahnungsmassnahme. Es sei vielmehr das einzige mögliche Kommunikationsgerät. Auf dem Step-by-Step-Gerät würden stellvertretend für K.___ und in Ich-Form nur Begebenheiten erzählt, die K.___ erlebt habe und die sie emotional betroffen hätten. K.___ könne also mit der Stimme der jeweiligen Bezugsperson selbst erzählen. Das sei eindeutig eine andere Situation, als wenn die Mutter oder die Lehrperson das Mitteilungsheft lese und das Gelesene kommentiere. Das Erlebte bleibe ein fürsorglicher Bericht der jeweiligen Bezugsperson, die alle kommunikativen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handlungen übernehme. Die Bezugsperson nehme die situationsangepassten Äusserungen auf und biete sie K.___ in der passenden Situation an. Ohne das Step-by- Step-Gerät seien K.___ aber situationsbedingte Äusserungen überhaupt verwehrt. Das Step-by-Step-Gerät ermögliche Sozialkontakte, die sonst nicht möglich wären. Seit K.___ mit zwei Step-by-Step-Geräten arbeite, könne sie auch eine Auswahl treffen. Grundsätzlich schaffe das Step-by-Step-Gerät für K.___ eine Wahlmöglichkeit, ob sie sich überhaupt mitteilen möchte oder nicht. Es ermögliche K.___ also sehr wohl eine Willensbekundung mit dem Ziel der sozialen Kontaktpflege. Das Step-by-Step-Gerät sei somit ein Kommunikationshilfsmittel, das zur momentanen sprachlichen Entwicklungsstufe von K.___ passe. Das Gebrauchstraining sei notwendig, damit festgestellt werden könne, ob und wie K.___ den Umgang mit dem Step-by-Step-Gerät weiter lerne und ob sie allenfalls sogar ein differenzierteres Kommunikationsgerät brauche. F. Die IV-Stelle verwies am 14. September 2010 auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2010 (IV 2010/104), in welchem dem Step- by-Step-Gerät die Hilfsmitteleigenschaft abgesprochen worden war. Erwägungen: 1. 1.1 Versicherte, die infolge ihrer Invalidität u.a. für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt kostspielige Geräte benötigen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat diese Aufgabe an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 IVV). Dieses hat eine Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Gemäss dem Art. 2 Abs. 1 HVI sind die abzugebenden Hilfsmittel in einer Liste im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. Die Ziffer 15 dieser Liste enthält die Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt. Dazu gehören gemäss der Ziffer 15.02 elektronische Kommunikationsgeräte für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung verfügen. Die Verwaltungsweisungen enthalten keine Präzisierung des Begriffs 'Kontakt mit der Umwelt' (vgl. Rz 15.02 KHMI). Sinn und Zweck eines Hilfsmittels zur Ermöglichung des Kontakts mit der Umwelt muss sein, die behinderungsbedingt fehlende Sprechfähigkeit zu ersetzen. K.___ kann nicht sprechen, sie kann nur einzelne Laute hervorbringen oder sich mimisch ausdrücken. Diese Art der Kommunikation kann nur von nahestehenden und mit den einzelnen Äusserungen von K.___ vertrauten Bezugspersonen verstanden werden. K.___ benötigt also grundsätzlich ein elektronisches Kommunikationsgerät im Sinne der Ziffer 15.02 des Anhangs zur HVI. 1.2 Zu prüfen ist, ob das beantragte Step-by-Step-Gerät (oder allenfalls zwei Step-by- Step-Geräte) geeignet ist (sind), den Kommunikationsbedarf von K.___ zu befriedigen. Die Ausführungen der Eltern erwecken stellenweise den Eindruck, die intellektuell bestimmte Kommunikationsfähigkeit von K.___ entspreche derjenigen eines eben dem Säuglingsalter entwachsenen Kleinkindes, das praktisch nur Lust oder Unlust ausdrücken kann, weil es noch keine anderen Kategorien kennt. Damit wäre der mögliche Kommunikationsinhalt so eng beschränkt, dass bereits das Betätigen der Taste des Step-by-Step-Gerätes eine bestimmte Botschaft wäre, also z.B. Unlust ausdrücken würde. Dieser Vorgang wäre vergleichbar mit einer Klingel in einer Gartenwirtschaft, mit der die Bedienung herbeigerufen wird. Ertönt diese Klingel, weiss das Servicepersonal immer, was das bedeutet, nämlich dass es in die Gartenwirtschaft kommen soll, weil ein Gast etwas wünscht. Hätten auch die Botschaften von K.___ aufgrund einer extrem engen Entscheidfähigkeit immer nur einen einzigen Inhalt, wäre gar kein Step-by-Step-Gerät nötig. Es würde nämlich genügen, wenn K.___ ein Gerät hätte, mit dem sie ein akustisches oder visuelles Signal aussenden könnte. Das Absenden der Botschaft wäre dann selbst schon eine spontane und situationsbezogene Botschaft, weil deren Empfänger genau wüssten, was der Inhalt der Botschaft wäre. Die intellektuelle Kommunikationsfähigkeit und damit auch der Kommunikationsbedarf von K.___ sind aber deutlich breiter. Das zeigt sich etwa darin, dass K.___ fähig ist zu erkennen, dass sie zwischen zwei verschiedenen Znüni wählen darf und dass sie diese Wahl auch bewusst treffen kann, oder darin, dass K.___ fähig ist zu entscheiden, ob sie das von einer Bezugsperson auf das Step-by-Step-Gerät Gesprochene bei einer anderen Bezugsperson abspielen will oder nicht. Dieser

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid setzt nämlich voraus, dass K.___ den Inhalt des auf das Gerät Gesprochenen versteht und dass sie zumindest ansatzweise die Wirkung des Inhalts dieser Botschaft auf die zuhörende Bezugsperson abschätzen kann. Die Kommunikationsfähigkeit von K.___ geht also erheblich über das hinaus, was mit einem Signal, das nur eine bestimmte Bedeutung hat, mitgeteilt werden kann. K.___ ist aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten in der Lage, Mitteilungen zu machen, die mehr sind als die Entscheidung, ob sie eine fremdbestimmte, vorgegebene Botschaft übermitteln will oder nicht, oder die Entscheidung zwischen zwei zur Auswahl stehenden Znüni. K.___ verfügt also über die Fähigkeit, spontan und situationsbezogen eine Botschaft zu kreieren und diese zu übermitteln, auch wenn sie faktisch durch ihre Behinderung an der Übermittlung gehindert ist. Sie könnte also beispielsweise auf die Frage, welchen von zwei verschiedenen Znüni sie wolle, antworten, sie nehme überhaupt keinen Znüni, weil ihr nicht wohl sei. 1.3 Mit einem Step-by-Step-Gerät (oder auch mit zwei solchen Geräten) ist ihr das Übermitteln dieser Antwort nicht möglich, weil sie den Inhalt der ihr zur Verfügung stehenden Botschaft nicht beeinflussen kann. Für eine effektiv spontane und situationsbezogene, d.h. für eine auch inhaltlich von K.___ selbst bestimmte Kommunikation ist das Step-by-Step-Gerät nicht geeignet. Das bedeutet, dass K.___ trotz des Step-by-Step-Geräts für eine spontane und situationsbezogene Kommunikation auf ihre äusserst begrenzten und nur wenigen Personen verständlichen akustischen und mimischen Kommunikationsmöglichkeiten zurückgeworfen ist. Das Step-by-Step-Gerät kann ihr nicht helfen, weil die Bezugsperson zuerst die Bedeutung der Laute oder der Mimik von K.___ verstehen muss, um eine entsprechende Botschaft aufzunehmen. Dann benötigt K.___ aber natürlich keine Kommunikation mittels des Step-by-Step-Gerätes mehr, weil die Bezugsperson den Inhalt der Botschaft ja bereits kennt und weil eine Weiterleitung an eine andere Bezugsperson mittels eines Step-by- Step-Gerätes nicht üblich ist, da es dafür ein anderes, von K.___ unabhängiges Kommunikationsmedium gibt. Daraus folgt, dass es sich beim Step-by-Step-Gerät zwar um ein für die Entwicklung von K.___ wertvolles Hilfsmittel, aber nicht um ein elektronisches Hilfsmittel zur Kommunikation gemäss Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI handelt, weil dessen Charakteristik darin bestehen muss, eine situationsbezogene und spontane Kommunikation zu ermöglichen (vgl. das – rechtskräftige – Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2010, IV 2010/104). Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass das Step-by- Step-Gerät es K.___ ermöglicht, zu lernen, was Kommunikation ist und was sie bewirken kann. Möglicherweise ist das Step-by-Step-Gerät sogar geeignet, K.___ auf den zukünftigen Einsatz eines komplexen Geräts vorzubereiten, mit dem sie dann spontan und situationsbezogen Botschaft wird kreieren und versenden, d.h. "sprechen" können. Bei einem solchen komplexen Gerät dürfte es sich dann um ein elektronisches Kommunikationshilfsmittel gemäss der Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI handeln. 1.4 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 31. Juli 2008 (9C_214/2008) einem Umweltkontrollgerät (Fernsteuerung der Fenster usw.) den Charakter eines Kommunikationsgerätes Im Sinne der Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI zugestanden, weil die behinderte Person damit auch jemanden habe herbeirufen und weil sie das spontan und situationsbezogen habe machen können. Grundsätzlich könnte auch das Step-by-Step-Gerät dazu benützt werden, jemanden herbeizurufen. Trotzdem kann das Step-by-Step-Gerät nicht als Kommunikationsgerät qualifiziert werden. Das angesprochene Bundesgerichtsurteil ist nämlich nicht stichhaltig. In jenem Fall hatte die behinderte Person das Umweltkontrollgerät zwar – zweckentfremdet – spontan, d.h. der konkreten Situation entsprechend zur Übermittlung einer Mitteilung verwendet, aber der Mitteilungsinhalt war vordefiniert gewesen. Er hatte also nicht situationsbezogen gewählt werden können, d.h. die Person, an die sich die Mitteilung richtete, hatte vorher mit der behinderten Person vereinbart, was der Inhalt der Mitteilung war. Das Umweltkontrollgerät hatte also zwar spontan, d.h. bei Auftreten des Mitteilungsbedarfs, aber nicht situationsbezogen eingesetzt werden können. Dazu wäre es nötig gewesen, dass die behinderte Person den Inhalt der Mitteilung, die sie mit dem Umweltkontrollgerät absenden wollte, der jeweiligen Situation angepasst selbst hätte bestimmen (bzw. wenigstens aus einer längeren Liste möglicher Mitteilungsinhalte hätte auswählen) können. Das war nicht möglich, denn das Umweltkontrollgerät übermittelte zwingend den einen, mit dem Empfänger vorher abgesprochenen Mitteilungsinhalt. Da die behinderte Person also nicht die Möglichkeit hatte, den Mitteilungsinhalt des Umweltkontrollgeräts situationsbedingt selbst zu bestimmen, ist dieses Umweltkontrollgerät vom Bundesgericht im angesprochenen Urteil zu Unrecht als Kommunikationsgerät im Sinne der Ziff. 15.02 der Liste im Anhang zur HVI qualifiziert worden. Da das Step-by-Step-Gerät dieselbe Beschränkung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitteilungsinhalts aufweist, ist auch es nicht geeignet, den Bedarf nach einer selbstbestimmten situationsbezogenen Kommunikation zu befriedigen. 2. Da die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf die Abgabe eines Step-by- Step-Gerätes abgelehnt hat, ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser ist als durchschnittlich zu betrachten. Damit ist praxisgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- gerechtfertigt. Diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. bis

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