St.Gallen Sonstiges 16.04.2012 IV 2010/129

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/129 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 16.04.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 16.04.2012 Art. 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. d IVG; Art. 21 IVG; Art. 14 IVV; Ziff. 5.07 HVI- Anhang; Art. 27 Abs. 1 IVG; Art. 24 Abs. 2 IVV; Die Beschwerdegegnerin verfügte die Abgabe von Hörgeräten der Indikationsstufe 2 zugunsten des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist im Aussendienst erhöhten Anforderungen an Hörvermögen und Hörgeräteanpassung stellt, wird die Beschwerde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die Übernahme von Kosten für Hörgeräte der Indikationsstufe 4 mit entsprechendem Zubehör durch die Invalidenversicherung zugesprochen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2012, IV 2010/129). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jorge Lopez Entscheid vom 16. April 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (Hörgeräte) Sachverhalt: A. Der als Polizeibeamter im Aussendienst tätige A.___ ersuchte - unter Hinweis auf eine seit Juni bzw. Juli 2009 aufgefallene Schwerhörigkeit - die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, mit Anmeldung vom 26. Oktober 2009 um eine erstmalige Versorgung mit Hörgeräten und beruflichem Zubehör (IV-act. 1, 2). B. Sowohl eine ärztliche Erstexpertise des Dr. med. B., Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 2. November 2009 (IV- act. 7) als auch eine ärztliche Folgeexpertise des Dr. med. C., Otorhinolaryngologie FMH, vom 4. Dezember 2009 (IV-act. 11) ergaben, dass eine beidseitige Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 2 angezeigt sei. Der Versicherte verzichtete gemäss "Bestätigung der Übernahme von Mehrkosten" vom 29. Dezember 2009 auf ein Probetragen der bestmöglichen zuzahlungsfreien Variante der Hörgeräteversorgung. Denn er benötige eine bessere Versorgung und sei bereit, die Mehrkosten von Fr. 4 ́666.20 zu übernehmen, sofern die Invalidenversicherung nicht dafür aufkomme (IV-act. 13/2). Die Kosten für das von ihm ausgewählte Hörsystem beliefen sich laut beigelegten Rechnungen 7100611/ 7100612 auf Fr. 8 ́270.80 (IV- act. 13/1 und 16/2). Im Anpassbericht vom 29. Dezember 2009 hielt die Hörgeräteakustikerin der Amplifon AG fest, sie hätten zwei Geräte aus der Indikationsstufe 3 getestet, mit denen die Verständlichkeit in geräuschvoller Umgebung vom Versicherten als nicht befriedigend empfunden worden sei. Der Versicherte habe sich aufgrund der positiven Versuchsergebnisse für zwei vollautomatische HdO-Geräte (Phonak Audéo IX Yes, Serie-Nr. 0943H06XY rechts, und Phonak Audéo IX Yes, Serie- Nr. 0943H06XY links) sowie für ein Zubehörgerät für den Einsatz des Funkmikrofons

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden (IV-act. 13/3). Die Kosten für diesen Ohreinsatz beliefen sich laut beigelegter Rechnung 7100613 auf Fr. 150.65 (IV-act. 16/3). Laut "Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe" des Dr. B.___ vom 13. Januar 2010 bestanden die vom Versicherten gewählten Hörgeräte mit sämtlichen auswertbaren Punkten die Schlussexpertise (IV-act. 14). C. Nachdem die IV-Stelle am 21. Januar 2010 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte Phonak Audéo IX Yes gemäss Indikationsstufe 2 im Betrag von insgesamt Fr. 3 ́604.60 erteilte (IV-act. 15), verlangte der Versicherte am 11. Februar 2010 eine beschwerdefähige Verfügung. Dabei machte er unter anderem geltend, die Kosten für beide Hörgeräte in der Höhe von Fr. 9 ́330.65 (inklusive Ohreinsatz rechts) und die Batterie Pauschale nach altem Tarif 2006 (Fr. 90.-- pro Hörgerät, gesamthaft Fr. 180.-- pro Jahr) seien aufgrund der erhöhten beruflichen Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis von der Invalidenversicherung zu übernehmen (IV-act. 16). Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 hielt die IV-Stelle an der Abgabe von Hörgeräten der Indikationsstufe 2 im Betrag von Fr. 3 ́604.60 fest. Sie verwies darauf, dass nach den medizinischen Unterlagen der Hörverlust nur eine Versorgung der Indikationsstufe 2 rechtfertige. Der Versicherte habe auf eine vergleichende Hörgeräteanpassung und Erprobung nach der Empfehlung der ärztlichen Expertisen verzichtet und sich bereit erklärt, die Mehrkosten zu übernehmen. Da keine vergleichende Anpassung stattgefunden habe, sei der IV-Stelle auch die Ohrschale nicht verrechnet worden. Die Batterien könnten gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen erstmals 12 Monate ab Mitteilung (21. Januar 2011) in Rechnung gestellt werden (IV-act. 17). D. D.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 22. März 2010. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt darin – unter Kostenfolge – deren Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesamten Kosten für zwei Hörgeräte Phonak Audéo IX Yes gemäss Indikationsstufe 4 im Betrag von Fr. 8 ́270.80 zu bezahlen. Sodann seien dem Beschwerdeführer die Kosten für den Ohreinsatz/IO-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schale rechts, angepasster Halterungsring zu Funkmikrophonstöpsel, im Betrag von Fr. 150.65 zu erstatten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, innerhalb des unbestrittenen Anspruchs auf eine Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 2 und ebenfalls der nachfolgenden Indikationsstufe 3 habe kein geeignetes Gerät gefunden werden können, das den professionellen Anforderungen an die Tätigkeit eines Polizisten im Aussendienst gerecht werde. Das überpreisliche Hörgerät Phonak Audéo IX Yes der Indikationsstufe 4 zeige sich sowohl audiometrisch als auch im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit als die einzig taugliche Versorgungsvariante. Der Vorgesetzte habe angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials klar zum Ausdruck gebracht, dass die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers im Dienst bei der Polizei ernsthaft geprüft werden müsse. Die Akustikerin habe erklärt, dass einzig High-Tech-Hörgeräte der Indikationsstufe 4 die komplexen beruflichen Anforderungen zu erfüllen vermöchten und dass die zusätzliche Halterung am Kopfhörer (Ohrstück) aufgrund mehrerer Tests die einzig taugliche Variante für die Anbindung des Funkgeräts bilde. Im Nachhinein habe sich auch der medizinische Fachexperte Dr. B.___ den Ausführungen der Akustikerin angeschlossen. Zum Beweis reicht der Rechtsvertreter Berichte der Akustikerin und Bestätigungen des Arbeitgebers und von Dr. B.___ ein (act. G 1 mit Beilagen 1-14). D.b In der Stellungnahme Fachbereich vom 10. Mai 2010 hält die Sachbearbeiterin der SVA St. Gallen fest, die zwei ermittelnden Ohrenärzte hätten eine leichte bis mittelgradige Hörstörung bestätigt und seien zum Schluss gekommen, dass eine komplexe Versorgung aus der Indikationsstufe 2 genügen müsse. Nach den audiologischen Komponenten sei nur die Indikationsstufe 1 ausgewiesen. Diese habe nur unter Berücksichtigung der beruflichen Komponenten auf die nächste Stufe 2 erhöht werden können. Indikationsstufe 3 sei deutlich nicht ausgewiesen, weil keine schwere Hörstörung vorliege. Die Abgabe von Hörgeräten habe verordnungsgemäss nach Tarifvereinbarung zu erfolgen. Es gebe aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte, wonach dieses Verfahren fehlerhaft oder ungenügend sein solle. Das Argument, der Beschwerdeführer habe ein Gerät aus der 3. Stufe anprobiert und dieses genüge nicht, rechtfertige nicht, jedes Gerät aus der Stufe 2 zum Vornherein als ungenügend zu klassifizieren, zumal es innerhalb dieser Stufe eine Vielzahl an Geräten mit unterschiedlichen Anpassungsmöglichkeiten gebe. Die Abgabe von Hörgeräten habe nach den Feststellungen von Fachleuten und nicht nach Angaben des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgebers zu erfolgen. Es sei nicht einsichtig, weshalb Dr. B.___ nach seiner ursprünglichen Feststellung einer bloss leichten Hörstörung nun für ein Gerät aus der Stufe 4 plädiere, ohne die Unzulänglichkeit eines Gerätes aus der 2. Stufe aufzuzeigen. Was die beanspruchte Halterung betreffe, sei festzustellen, dass diese deutlich weniger als Fr. 400.-- koste und deshalb nicht über die IV abgerechnet werden könne (IV- act. 24f.). D.c Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Stellungnahme Fachbereich vom 10. Mai 2010 als Teil der Begründung. Des Weiteren führt sie im Wesentlichen aus, die versicherte Person müsse namhafte Gründe vorbringen, dass die tarifarische Hörge­ räteversorgung ausnahmsweise – aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses – nicht genüge. Das Vorbringen eines bloss gesteigerten Hörkomforts reiche nicht. Die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente der akustisch stark wechselnden Umgebung, der wichtigen Gespräche mit Personen sowie des Sprachverständnisses unter Nebengeräuschen seien bei den Expertisen der Ohrenärzte mit der Maximalpunktzahl bereits berücksichtigt worden (act. G 4). D.d Mit Replik vom 30. Juli 2010 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Begehren fest. Er bringt zudem im Wesentlichen vor, die Schwerhörigkeit könne gemäss dem Indikationensystem nicht aus rein audiologischen Kriterien beurteilt werden. Doch erreiche die Hörstörung selbst nach dieser isolierten Sicht ein erhebliches Ergebnis (29 von insgesamt 50 möglichen Punkten) in der Zweitexpertise. Dass ein Gerät der Indikationsstufe 2 den komplexen Anforderungen des beruflichen Umfeldes nicht gerecht werden könne, hätten der Facharzt und die Akustikerin belegt. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers schreibe mit seinen Angaben keineswegs der IV die Art der Hörgeräteabgabe vor, sondern definiere einzig das gesteigerte Eingliederungsbedürfnis im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Es gehe nicht um einen gesteigerten Hörkomfort. Vielmehr handle es sich darum, dass der Beschwerdeführer als Voraussetzung für die Teamarbeit und die Sicherheit der Beteiligten auf Befehle von Vorgesetzten und Absprachen mit Teampartnern unverzüglich korrekt reagieren könne. Der Rechtsvertreter kritisiert insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Feststellungen der Experten von einer leichten Hörstörung ausgehe und sich auf Rechtsprechung beziehe, deren Sachverhalt mit dem zu beurteilenden Fall nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deckungsgleich sei. Zudem analysiert er berufsbezogen die technischen Vorzüge des gewählten Hörsystems der Indikationsstufe 4 (act. G 9). D.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 18. August 2010 auf eine Duplik (act. G 11). E. E.a Das Versicherungsgericht beschliesst am 16. April 2012, eine ergänzende Abklärung bei der Amplifon AG der Lieferantin für Hörgeräte, vorzunehmen. Die Akustikerin wird mit Schreiben vom 18. April 2012 ersucht, einerseits in einer Übersicht die Unterschiede zwischen den vom Versicherten gewählten Hörgeräten der Indikationsstufe 4 und den Hörgeräten der Indikationsstufe 3 darzustellen, und andererseits die Frage zu beantworten, wieweit die Fachperson beim Test von Hörgeräten auf die subjektive Rückmeldung des Betroffenen angewiesen ist (act. G 14). E.b Der Filialleiter der Lieferantin für Hörgeräte stellt mit Eingabe vom 1. Mai 2012 in der angeforderten Übersicht die Unterschiede zwischen den Hörgeräten der Indikationsstufen 3 und 4 dar (act. G 16). Zudem gibt er am 6. Mai 2012 an, die Fachperson sei beim Test der Hörgeräte unerlässlich auf die subjektiven Aussagen des Kunden angewiesen, da es nicht möglich sei, dessen Arbeitsalltag im Fachgeschäft zu simulieren (act. G 17). E.c Die Parteien haben mit Schreiben vom 8. Mai 2012 Gelegenheit erhalten, zu den Angaben der Lieferantin für Hörgeräte Stellung zu nehmen (act. G 18). E.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Schreiben vom 21. Mai 2012 geltend, aus dem ergänzenden Bericht der Lieferantin für Hörgeräte und im Lichte der objektiven Anforderungen der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers liessen sich die Mängel der Geräte der Indikationsstufe 3 in eindrücklicher Art und Weise erkennen. Da die IV-Gesetzgebung stärker auf Eingliederung setze, könne nicht zielführend sein, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtübernahme der Kosten für eine etwas teurere Hörgeräteversorgung die Anstellung bei der Polizei verliere und sich bei der Invalidenversicherung einer wesentlichen kostenintensiveren Wiedereingliederungs- bzw. Umschulungsmassnahme unterziehen müsse (act. G 19).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.e Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtschriften sowie den Inhalt der weiteren Akten wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Zum anwendbaren Recht ist anzumerken, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung galten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der hier zu beurteilende Sachverhalt entwickelte sich bis zum Erlass der Verfügung vom 18. Februar 2010 (IV-act. 17). Vorliegend sind somit die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen (5. IV-Revision) anwendbar. 2. Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Person Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, unter anderem auf die Abgabe von Hilfsmitteln, soweit diese notwendig, geeignet und angemessen sind, um die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Nach Massgabe von Art. 21 IVG und Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat die versicherte Person im Rahmen einer in der "Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung" (HVI; SR 831.232.51) aufgestellten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine beidseitige Hörge­ räteversorgung benötigt. In der Unterzeichnung des Formulars "Bestätigung der Übernahme der Mehrkosten" kann offensichtlich kein Verzicht auf einen allfälligen gesetzlichen Anspruch auf hochwertige Hörgeräteversorgung gesehen werden (IV- act. 13/2). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf den Betrag von Fr. 3 ́604.60 beschränken durfte. 3.1 Die Vergütung eines Hilfsmittels erfolgt nach Massgabe der vom Bundesrat bzw. Bundesamt für Sozialversicherungen mit den Abgabestellen für Hilfsmittel abgeschlossenen Tarifverträge (vgl. Art. 27 Abs. 1 IVG und Art. 24 Abs. 2 IVV). Nach dem vorliegend anwendbaren Hörgeräte-Tarifvertrag vom 1. Juli 2006 beruht die Tarifgestaltung auf einem Indikationenmodell. Die Frage, ob ein Anspruch auf Abgabe eines Hörgerätes besteht, ist nach der medizinischen Indikation zu beantworten. Der Expertenarzt teilt aufgrund klar festgelegter audiometrischer Kriterien (mit maximal 50 Punkten gewichtet) sowie des sozial-emotionalen Handicaps und der beruflichen Kommunikationsanforderungen (je mit maximal 25 Punkten gewichtet) die versicherte Person in eine von drei möglichen Indikationsstufen ein. Aus dieser Indikationsstufe ergibt sich der Umfang der Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung. Hat die Beeinträchtigung des Hörvermögens einer versicherten Person die jeweilige Indikationsstufe erreicht, besteht ein Anspruch auf eine einfache Versorgung (25 bis 49 Punkte), eine komplexere Versorgung (50 bis 75 Punkte) oder eine sehr komplexe Versorgung (mehr als 75 Punkte). 3.1.1 Bei der Indikationsstufe 2 beträgt die Preislimite für eine binaurale Versorgung insgesamt Fr. 3'350.-- (variabler Maximalpreis für das Hörgerät: Fr. 1650.--

  • fixe Pauschale für die Dienstleistung: Fr. 1'700.-- [Anhang 1, Ziff. 4.2, des Tarifvertrages]). Vorliegend beauftragte die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2009 die Lieferantin für Hörgeräte Amplifon AG mit der vergleichenden Hörgeräteanpassung und Erprobung einer binauralen Versorgung gemäss Indikationsstufe 2 bis zum Maximalbetrag von Fr. 3'604.60 (IV-act. 12). Dies berücksichtigt die Erhöhung der Kosten aufgrund der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 254.60 (7.6%). 3.1.2 Dass der Beschwerdeführer von den Expertenärzten in die Indikationsstufe 2 eingereiht wurde, beruht unter anderem auf einer audiometrisch fassbaren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hörstörung, die von Dr. B.___ mit 22 Punkten und von Dr. C.___ mit 29 Punkten gewichtet wurde (IV-act. 7/2 und 11/2). Nachdem im Indikationenmodell die audiologischen Kriterien mit maximal 50 Punkten gewichtet sind, kann diese Hörstörung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht mehr als bloss leichte bezeichnet werden. Dr. C.___ hielt denn auch in der Zweitexpertise explizit fest, es handle sich um eine mittelgradige symmetrische Innenohrschwerhörigkeit (IV-act. 11/2). Nicht von Belang ist die Tatsache, dass diese Gewichtung einzig und allein für eine Indikationsstufe 1 reichen würde, weil dies nach rein audiometrischen Kriterien der Regelfall ist. Denn eine komplexere Versorgung kommt erst ab 50 Punkten in Betracht und audiologisch gesehen sind wie erwähnt maximal 50 Punkte zu erreichen. Eine Hörstörung muss sich auf das soziale Leben und die berufliche Tätigkeit negativ auswirken, damit eine höhere Indikationsstufe erreicht wird. Dr. B.___ hielt als Grund für die Hörgeräteversorgung fest, dass der Beschwerdeführer beruflich sehr viel zu kommunizieren habe, was ihm sehr schwerfalle, weil er öfters nachfragen müsse (IV- act. 7/2). Dr. C.___ empfahl eine binaurale Versorgung wegen der Probleme mit dem Richtungshören und dem Verstehen bei Hintergrundgeräuschen (IV-act. 11/2). Insgesamt beträgt die Gewichtung nach der ärztlichen Erstmeinung 52 Punkte (audiologische Kriterien 22, sozial-emotionales Handicap 11, beruflichen Kommunikationsanforderungen 19) und nach der ärztlichen Zweitmeinung 59 Punkte (audiologische Kriterien 29, sozial-emotionales Handicap 10, berufliche Kommunikationsanforderungen 20). 3.1.3 Auf die Ergebnisse der ärztlichen Expertisen des Dr. B.___ und des Dr. C.___ ist grundsätzlich abzustellen, da zum einen die Beurteilung der audiologischen Kriterien Sache der medizinischen Experten ist und das Gericht nur davon abweicht, wenn die Berichtserstattung nicht vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist. Zum andern erscheint die vorgenommene Gewichtung der sozialen und beruflichen Kriterien, obwohl zwangsläufig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhend, als sachgemäss. Was nicht ganz klar ist, ist allerdings, weshalb die Werte der audiometrischen Kriterien 7 Punkte auseinander gehen. Welcher Expertise der Vorzug zu geben ist, kann dennoch hier offen bleiben. Denn die Punktzahlen in beiden Expertisen führen tarifvertraglich zu einer Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Der Beschwerdeführer fordert allerdings eine über die tarifarisch vorgesehene Preislimite hinausgehende Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 4 im Betrag von Fr. 8 ́270.80 (act. G 1). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anzunehmen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung die Eingliederungsbedürfnisse erfüllt. Vorbehalten bleibt jedoch im konkreten Enzellfall die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung ausnahmsweise, aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses, nicht genügt. Ein solches kann sich ergeben sowohl aus dem speziellen Gesundheitszustand, wenn sich die Hörstörung als besonders schwerwiegend oder die Hörsituation als sehr komplex darstellt, als auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich, wenn die Arbeitssituation eine komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis der Versicherten stellen. Nur für solche Fälle ist ein ausnahmsweises Abweichen vom Tarifvertrag angebracht (vgl. BGE 130 V 174f. E. 4.3.4). Es ist darauf hinzuweisen, dass vom BSV festgesetzte, an sich zulässige Preislimiten (im Verhältnis Leistungserbringer - Versicherung) den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (im Verhältnis versicherte Person - Versicherung) nicht rechtswirksam zu beschränken vermögen (vgl. BGE 123 V 18, BGE 114 V 90, ZAK 1992 S. 208, Urteil I 347/97 vom 30. April 1998). Dass der Tarifvertrag keine Indikationsstufe 4 vorsieht, steht daher einer weitergehenden Kostengutsprache nicht entgegen. 3.3 Es stellt sich demnach hier die Frage, ob aufgrund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses vom Tarifvertrag abgewichen werden darf. Je geringer die audiologisch fassbare Hörstörung ist, desto weniger kann von einer schwerwiegenden und ausserordentlichen Hörstörung ausgegangen werden (vgl. auch SVR 2005 IV Nr. 5 S. 17, Urteil I 547/03 vom 17. Mai 2004). Im zu beurteilenden Fall liegt wie gesagt eine audiometrisch fassbare, aber keine ausserordentliche Hörstörung vor, welche jede für den Alltag erforderliche Verständigungsmöglichkeit praktisch zunichte machen würde. 3.4 Das gesteigerte Eingliederungsbedürfnis ergibt sich allerdings nach der Auffassung des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers aus den erhöhten Anforderungen, welche die Tätigkeit als Polizist im Aussendienst an dessen Hörvermögen stellt. Insbesondere beim Personenschutz, Objektschutz und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ordnungsdienst ergäben sich für Leib und Leben der beteiligten Polizisten, aber vor allem auch für Kollegen und beteiligte Zivilpersonen erheblich gefährliche Situationen. Deshalb werde der Polizist im Zweierteam oder in Gruppen eingesetzt. Dabei seien - neben einem raschen situationsangepassten Verhalten mittels Absprachen vor Ort - vor allem klare Befehlsstrukturen und Befehlsketten erforderlich. Das am Einsatz beteiligte Teammitglied müsse in einer Stresssituation imstande sein, sich genauestens an Befehlen und Absprachen der anderen zu orientieren und diese auch minutiös zu befolgen. Erschwerend komme dazu, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers meist an Einsatzorten mit starken Neben-, Hintergrund- und Störgeräuschen abspiele. Die Kommunikation im Polizistenteam müsse bezüglich Klarheit und Verständlichkeit unter schwierigsten Bedingungen einwandfrei funktionieren. Unabdingbar seien insbesondere die Verständlichkeit über Funkverkehr sowie die gleichzeitige Kommunikation über Funkgerät und Telefon. Daher werde ein Hörgerät benötigt, das optimal auf die jeweilige konkrete Situation programmiert werden könne (act. G 1). 3.5 Auf die beruflichen Anforderungen bezieht sich Oberleutnant D., Leiter der Sicherheitsabteilung Gemeindepolizei, Polizeichef, im der Beschwerde beigelegten Schreiben vom 17. März 2010 wie folgt: 3.5.1 Der Beschwerdeführer sei seit 1. März 2009 als Polizist in E. angestellt. In diesem beruflichen Umfeld sei er täglich sehr komplexen und rasch wechselnden Situationen ausgesetzt, insbesondere bei kritischen Einsätzen im Ausrückdienst (Eigenschutz, Drittschutz von Zivilpersonen und Mitarbeitenden). Dabei müsse sich der Beschwerdeführer - wegen des erheblichen Gefährdungspotentials bei Anhaltungen, Verhaftungen, Personenkontrollen, Interventionen, Einbruchsalarmen, Geiselnahmen, Raubüberfällen, Brandalarmen, Veranstaltungen, Verkehrskontrollen etc. - zuverlässig, problemlos und ohne Risiko für sich selbst mit den Teammitgliedern und mit Zivilpersonen verständigen können. Die vielschichtige Tätigkeit als Polizist finde an Einsatzorten mit meist schwierigen Geräuschkulissen, insbesondere starken Neben-, Nachhall- und Störungsgeräuschen, wie stark befahrenen Verkehrsachsen, Einkaufszentren, Bahnhöfen, Schulanlagen, Freizeitzentren, Stadions, Fabrikhallen und in sonstigen Menschenansammlungen, statt. Um die Arbeit zuverlässig erfüllen zu können, müsse die Kommunikation auch unter ständig rasch wechselnden und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anspruchsvollen Geräuschkulissen und schwierigsten Bedingungen einwandfrei funktionieren. Zu diesem Zweck sei ein Polizist auch auf die 100% funktionierende Koppelung der Hörgeräte mit den verschiedensten Kommunikationsmitteln wie Funk, Telefon etc. zwingend angewiesen. Um bei den erhöhten Kommunikationsanforderungen bezüglich Erreichbarkeit über Funk, Telefon sowie innerhalb des Teams im Aussen- und Einsatzzentraldienst einen reibungslosen und fehlerfreien Ablauf zu gewährleisten und sicherzustellen, benötige er eine optimale Hörgeräteversorgung. Die bestmögliche Hörgeräteversorgung sei allein aus Sicherheitsgründen unverzichtbar. Sollte eine solche Hörgeräteversorgung nicht gewährleistet sein, müsste ernsthaft geprüft werden, ob der Dienst bei der Polizei weiterhin ausgeübt werden dürfe bzw. könne (IV-act. 24/36). 3.5.2 In substantiierter Weise hat der Vorgesetzte des Beschwerdeführers dargetan, weshalb sich die audiometrisch festgestellte mittelschwere Beeinträchtigung des Hörvermögens bei der Berufsausübung erheblich nachteilig auswirkt. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine fachlich kompetente Aussage über die technischen Eigenschaften des Hörgerätes, sondern über das berufliche Anforderungsprofil eines Polizisten im Aussendienst. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin kann bei dieser Sachlage nicht von einem bloss subjektiven Bedürfnis nach Hörkomfort gesprochen werden. Sicherheitsgründe im öffentlichen Interesse stehen im Vordergrund. 3.6 Eine fachlich kompetente Beurteilung über die technischen Eigenschaften der in Frage kommenden Hörgeräte kann von der Amplifon AG als Lieferantin erwartet werden. 3.6.1 Die technische "Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung über der indizierten Stufe 2 im beruflichen Alltag" begründete die Akustikerin der Lieferantin mit einer der Beschwerde beigelegten "Bestätigung" vom 2. März 2010 zuhanden des Beschwerdeführers wie folgt: Dieser sei in seinem beruflichem Umfeld sehr komplexen und rasch wechselnden akustischen Situationen ausgesetzt. Als Polizist im Aussendienst müsse er mit seinen Kollegen problemlos kommunizieren und alles einwandfrei verstehen können. Geräte aus der indizierten Stufen 2 seien technisch nicht in der Lage, diese komplexen Anforderungen zu erfüllen. Daher benötige er

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geräte, die eine optimale und schnelle Anpassung an die sich ständig wechselnden Situationen in geräuschvoller Umgebung gewährleisteten. Diese sei nur bei High-Tech- Geräten möglich. Selbst ein Test mit Geräten aus der Stufe 3 sei unbefriedigend ausgefallen. Zudem seien alle möglichen Varianten für die Anbindung an das Funkgerät getestet worden. Mit einer zusätzlichen Halterung am Kopfhörer des Funkgerätes neben den Hörgeräten habe dies am besten funktioniert (IV-act. 24/35). 3.6.2 In einer der Beschwerde beigelegten Übersicht vom 12. März 2010 legte die Akustikerin die Unterschiede zwischen den gewählten und den verordneten Hörgeräten dar. Hörgeräte der Stufe 4 kennzeichneten sich durch Anpassung der Frequenzen an den Hörverlust über 20 Kanäle, Störgeräuschunterdrückung über 20 Kanäle hinweg, VoiceZoom für Spracherkennung und Herausfilterung über 20 Kanäle, SoundFlow für Erkennung und automatische Anpassung vier verschiedener Hörsituationen, EchoBlock-System zur Filterung der zeitverschobenen Eingangssignale und entsprechendes Zubehör für Anbindung an externe Geräte via Bluetooth oder Funk. Demgegenüber stünden die Hörgeräte der Stufe 2 mit Anpassung der Frequenzen an den Hörverlust über 4 Kanäle, manueller Anpassung per Programmknopf an die verschiedenen Hörsituationen, einfacher Störgeräuschunterdrückung über 4 Kanäle hinweg, einfacher Spracherkennung über 4 Kanäle hinweg und keiner Möglichkeit zur Anbindung an externe Geräte via Bluetooth. Damit sei ersichtlich, dass Hörgeräte der Indikationsstufe 2 verschiedene Probleme im beruflichen Alltag des Beschwerdeführers nicht bewältigen könnten, weil sie nicht genug selbständig agieren könnten. Der Beschwerdeführer sei auf ein System angewiesen, welches keine zusätzliche Aufmerksamkeit von ihm während der Arbeitseinsätze benötige (IV-act. 24/38). 3.6.3 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1; BGE 131 V 19 E. 3.6.1; vgl. Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Aus der Berichterstattung der Hörgeräteakustikerin vom 29. Dezember 2009 (IV-act. 13/3), 2. März 2010 (IV-act. 24/35) und 12. März 2010 (IV- act. 24/38) geht zwar hervor, dass die besondere berufliche Situation bzw. das damit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbundene spezifische Eingliederungsbedürfnis des Beschwerdeführers ein besseres Hörgerät als dasjenige der verordneten Indikationsstufe 2 verlange. Aufgrund dieser Eingaben ist aber nicht ganz klar, ob ein Hörgerät der Indikationsstufe 3 die beruflichen Anforderungen erfüllen würde. 3.6.4 Der vom Gericht angeforderte Vergleich vom Mai 2012 zeigt, dass Hörsysteme der Indikationsstufe 3 sich durch Anpassung der Frequenzen an den Hörverlust über 10 Kanäle, exakte Richtmikrofone, aber keine automatische Richtungserkennung, kein VoiceZoom, keine Impulsschallunterdrückung, weniger exakte Rückkopplungsunterdrückung, weniger automatische Situationen und kein Flexcontrol kennzeichneten. Demgegenüber stehen die Hörgeräte der Stufe 4 mit Anpassung der Frequenzen an den Hörverlust über 20 Kanäle, viel exakteren Richtmikrofonen, wesentlich genauerer Fokussierung, VoiceZoom, Spracherkennung in 20 Kanäle, Wireless Ear-to-Ear Technologie, Frequenzkompression, Hallunterdrückung, Impulsschallunterdrückung, bester Rückkopplungsunterdrückung, automatischer Situationserkennung und Flexcontrol. Gestützt auf diese Unterschiede kommt der Filialleiter der Lieferantin für Hörgeräte zum Schluss, dass Hörsysteme der Indikationsstufe 3, weil sie nicht genug selbständig agieren und zusätzliche Aufmerksamkeit des Benutzers benötigen würden, verschiedene Situationen im Arbeitsalltag des Beschwerdeführers nicht bewältigen könnten (act. G 16). Aus der Eingabe des Filialleiters vom 6. Mai 2012 ergibt sich, dass die berufliche Eignung von Hörgeräten sich nicht technisch testen bzw. messen lässt. Die Fachperson sei auf die Angaben des Benutzers angewiesen (vgl. act. G 17). 3.7 In einer der Beschwerde beigelegten Stellungnahme zuhanden des Rechtvertreters des Beschwerdeführers vom 20. März 2010 hält Dr. B.___ als Begründung für die Verwendung von Hörgeräten der Indikationsstufe 4 fest: Diese Geräte würden sich automatisch dem Umgebungslärm anpassen. Bei ihnen seien verschiedene Programmierungen möglich, welche den wechselnden Lärmsituationen während der Berufsausübung gerecht würden. Diese Geräte würden Geräusche und Töne mit hohen Frequenzen verstärken, während sie gleichzeitig die tiefen Frequenzen unterdrückten. Mit ihnen sei der Beschwerdeführer imstande, seine beiden Hände während seiner beruflichen Tätigkeit frei zu halten. Aus diesen Gründen könne er, der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arzt, den Antrag des Beschwerdeführers nur unterstützen, müsste er doch andernfalls mit einer Kündigung rechnen (IV-act. 24/39). 3.8 Sinn und Zweck der Versorgung mit Hilfsmitteln gemäss Art. 8 IVG ist unter anderem die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Schwerhörigkeit ca. im Juni oder Juli 2009 in erster Linie am Arbeitsplatz aufgefallen war (IV-act. 1/5; vgl. Beschwerde S. 2). Der Vorgesetzte bestätigt ausdrücklich eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes, welchen der Beschwerdeführer erst seit

  1. März 2009 inne hatte (IV-act. 24/36). Die Hörbehinderung wirkt sich nach Feststellungen der Expertenärzten als sozial-emotionales Handicap wegen "Schwierigkeiten mit der Verständigung bei Nebengeräuschen" (4 von 5 möglichen Punkten) und als relevantes Defizit bei der beruflichen Kommunikation in Bezug auf "akustisch stark wechselnde Umgebung" (5 von 5 möglichen Punkten), "Kunden/ Mitarbeitergespräche" (5 von 5 möglichen Punkten) und "Sprachverständnis unter Nebengeräuschen" (5 von 5 möglichen Punkten) aus. Die berufsbezogene Beeinträchtigung des Hörvermögens erreicht 19 bzw. 20 von 25 möglichen Punkten (IV-act. 7/4; vgl. IV-act. 11). Wenn die beruflichen Kommunikationsanforderungen im strukturierten Interview für Expertise 1 (IV-act. 7/4) mit dem Anforderungsprofil für einen Polizisten im Aussendienst (IV-act. 24/36) verglichen werden, drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass die nach Tarifvertrag standardisierten Kriterien die Kommunikationsanforderungen im konkret zu beurteilenden Beruf nicht genügend zu gewichten vermögen. 3.8.1 Unter technischen Gesichtspunkten erklärt die Akustikerin überzeugend, dass die Hörgeräte der Indikationsstufe 4 über vielfältige und automatische Anpassungsmöglichkeiten verfügen, welche für die Tätigkeit des Beschwerdeführers erforderlich sind. Sie begnügt sich nicht damit, das heute hörgerätetechnologisch Erzielbare zu bezeichnen (IV-act. 24/38), sondern argumentiert berufsbezogen über die Notwendigkeit der gewählten Hörgeräte und des Zubehörs (IV-act. 24/35). Der Einwand in der Stellungnahme Fachbereich der Beschwerdegegnerin, wonach auch bei den Hörgeräten der Indikationsstufe 2 vielfältige Anpassungsmöglichkeiten bestünden, ist hingegen nicht mit konkreten technischen Angaben untermauert (IV-act. 24f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.8.2 Die nachträgliche Stellungnahme des Expertenarztes Dr. B.___ bekräftigt zudem vor dem Hintergrund des beruflichen Anforderungsprofils die Richtigkeit der Einschätzungen der Akustikerin (IV-act. 24/39). Es trifft nicht zu, dass er bei der Erstexpertise von einer leichten Hörstörung ausgegangen wäre. Beide Expertisen (Dr. B.___ und Dr. C.) gehen von einer aus audiologischer Sicht relevanten Hörverminderung (mit 22 bzw. 29 von 50 Punkten) aus (IV-act. 7/3 und 11/1). Deshalb widerspricht sich der Expertenarzt Dr. B. nicht, wenn er sich im Nachhinein aufgrund des nachgewiesenen gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses für eine Überschreitung der tarifvertraglich vereinbarten Kostenlimite äussert. 3.8.3 Mit der Berichtergänzung des Filialleiters der Lieferantin ist nachgewiesen, dass die Hörgerätsysteme der Indikationsstufe 3 eine immer noch erhebliche Aufmerksamkeit des Benützers benötigen, weshalb sie sich als untauglich für die gefährlichen Arbeitseinsätze eines Polizisten im Aussendienst erweisen (act. G 15). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Lieferantin auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützen muss (vgl. act. G 16). Mit den Expertisen von Medizinern verhält es sich nichts anders, wenn diese das sozial-emotionale Handicap und die beruflichen Kommunikationsanforderungen bewerten. 3.8.4 Aufgrund des gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses erscheint plausibel und nachvollziehbar, dass die hohen Anforderungen an die berufliche Stellung des Beschwerdeführers eine Hörgeräteversorgung der Indikationsstufe 4 erforderlich machen. 3.9 Der Beschwerdeführer stellt zusätzlich den Antrag auf Erstattung der Kosten für den Ohreinsatz/IO-Schale rechts in der Höhe von Fr. 150.65 (inklusiv 7.6% Mehrwertsteuer, IV-act. 16/3). Was das Zubehör betrifft, sind die Ohrpassstücke bei der Geräteabgabe im Preis der Dienstleistung grundsätzlich enthalten (Anhang 1, Ziff. 1.2, des Tarifvertrages). Allerdings erstreckt sich nach Art. 2 Abs. 3 HVI der Anspruch auf Hilfsmittel auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Ein Ohrpassstück kann denn - gemäss Anhang 1, Ziff. 1.2, des Tarifvertrages - auch als besondere Dienstleistung mit Fr. 140.-- vergütet werden. Deshalb kommt Ziffer 13.01 HVI, wonach Hilfsmittel, deren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anschaffungskosten den Betrag von Fr. 400.-- nicht übersteigen, zulasten der versicherten Person gehen, auch im Rahmen des Tarifvertrages nicht zur Anwendung. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2010 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten der binauralen Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten Phonak Audéo IX Yes gemäss Indikationsstufe 4 im Betrag von Fr. 8 ́270.80 sowie diejenige für den Ohreinsatz/IO- Schale rechts im Betrag von Fr. 150.65 (inkl. MwSt) zu bezahlen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Ihr ist deshalb die gesamte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.3 Die obsiegende beschwerdeführerende Partei hat bei diesem Verfahrensausgang einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Replik eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt somit Fr. 3'766.-- (gestützt auf Art. 22. Abs. 1 lit. b. HonO) beantragt. Mit Rücksicht auf das durchgeführte Beweisverfahren bei einem im Übrigen durchschnittlichen Fall rechtfertigt es sich eine Parteientschädigung auf pauschal Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Februar 2010 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten der binauralen Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten Phonak Audéo IX Yes gemäss Indikationsstufe 4 im Betrag von Fr. 8 ́270.80 sowie diejenige für den Ohreinsatz/IO- Schale rechts im Betrag von Fr. 150.65 (unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 3'604.60) zu bezahlen.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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SG_KGN_999, IV 2010/129
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16.04.2012
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