St.Gallen Sonstiges 13.06.2012 IV 2010/107

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/107 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 13.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 13.06.2012 Art. 8 IVG. Ablehnung von Ansprüchen auf berufliche Massnahmen. Rückweisung zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2012, IV 2010/107). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 13. Juni 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen Sachverhalt: A.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.a A.___ wurde am 14. April 2009 von einer privaten Versicherung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung gemeldet. Die seit Juni 2007 in einem Vollpensum als Kiosk-Verantwortliche tätige Versicherte sei seit dem 20. November 2008 voll arbeitsunfähig; sie leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (IV-act. 1 f.). In einem beigelegten ärztlichen Zeugnis (betreffend Kranken- Kollektiv-Taggeld) vom 30. Januar 2009 (IV-act. 4-1) hatte Dr. med. B., Allgemeine Medizin FMH, berichtet, die Versicherte sei zunächst durch den Psychiater Dr. C. behandelt worden. Seit dem 20. November 2008 befinde sie sich in der Psychiatrischen Klinik Wil. Vom 9. April bis 1. Juli 2006 sei sie wegen des gleichen Leidens in der Psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg hospitalisiert gewesen. Seit dem 20. November 2008 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Psychiatrische Klinik Wil hatte am 10. März 2009 (IV-act. 3) folgende Diagnosen bekanntgegeben: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, St. n. Suizidversuch durch Tablettenintoxikation am 19.11.2008 und atypische Anorexia nervosa. A.b Die Versicherte teilte am 30. April 2009 (IV-act. 7) telefonisch unter anderem mit, sie befinde sich seit zwei Wochen in der Tagesklinik. Sie sei bestrebt, wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Ihr Vorgesetzter wäre bereit, sie auch mit einem Arbeitstag pro Woche beginnen zu lassen. A.c Am 18./20. Mai 2009 (IV-act. 10) meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie habe nach der Sekundar- die E.- Mittelschule besucht, letztere aber nach zwei Jahren abgebrochen. Nachdem sie ab ca. November 2004 [gemäss IK-Auszug August 2005] arbeitslos gewesen sei, habe sie von September 2006 bis April 2007 zwei Praktika in F._ absolviert. Seit Juni 2007 sei sie Gastro-Verantwortliche mit einem Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 4'200.--. Seit dem 20. November 2008 sei sie wegen einer Depression/Essstörung und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. A.d In der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Juni 2009 (IV-act. 17) wurde unter anderem angegeben, bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens sei die Versicherte als Allrounderin/Kiosk-Verantwortliche in einem G._ tätig gewesen. Ohne Gesundheitsschaden würde die Versicherte zurzeit Fr. 54'600.-- pro Jahr verdienen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Gemäss dem FI-Gesprächsprotokoll vom 18. Juni 2009 (IV-act. 18) gab das Psychiatrische Zentrum an, die Versicherte leide an einer Adoleszentenkrise mit Hin­ weisen auf emotional instabile Anteile. Die Arbeitsfähigkeit werde durch selbstver­ letzendes Verhalten und eine Essstörung eingeschränkt. Der Gesundheitszustand sei noch nicht stabil. Eine Eingliederungsfähigkeit sei frühestens ab Herbst 2009 (Austritt aus der Tagesklinik) zu erwarten. Am 30. Juni 2009 (IV-act. 19) ergänzte die Klinik, die Versicherte sei nicht desintegriert gemäss Persönlichkeitsstruktur nach operationali­ sierter psychodynamischer Diagnostik (OPD). Am 3. Juli 2009 (IV-act. 20) wurde der Versicherten mitgeteilt, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. A.f In einem Arztbericht vom 2. Oktober 2009 (IV-act. 21) bezeichnete das Psychiatrische Zentrum als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, bei Anorexia nervosa mit aktiven Massnahmen zur Gewichtsreduktion und eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen auf dem Hintergrund einer abhängigen Persönlichkeitsstruktur. Die Versicherte sei vom 20. April bis 4. September 2009 teilstationär behandelt worden. Ab September 2009 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Sie werde ihre bisherige Arbeit in einem Teilpensum (von zwei Tagen pro Woche) wieder aufnehmen und ausserdem an zwei Tagen pro Woche die H.___-Schule besuchen. A.g Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen teilte der Ver­ sicherten am 22. Oktober 2009 (IV-act. 23) mit, sie berate und unterstütze sie bei der Erhaltung des derzeitigen Arbeitsplatzes. Mit einem separaten Schreiben werde sie ins­ besondere über den Termin für ein Erstgespräch informiert. Allfällige weitere Leistungs­ ansprüche würden noch geprüft. - Am 5. November 2009 (IV-act. 25) schrieb die IV- Eingliederungsberaterin der Versicherten, da sie vergeblich versucht habe, sie telefonisch zu erreichen, möge die Versicherte bis zum 20. November 2009 zurückrufen. Andernfalls müsse das Dossier geschlossen werden. - Am 4. Dezember 2009 (IV-act. 26) zeichnete die IV-Eingliederungsverantwortliche die verschiedenen Anrufversuche und zwei Telefonate mit der Versicherten auf. Am 13. November 2009 habe die Versicherte erklärt, sie arbeite seit September 2009 zu 60 % und gehe an zwei Tagen pro Woche zur Schule. Sie leiste dieses Pensum aus finanziellen Gründen, würde aber eigentlich gern nur zwei Tage arbeiten, denn das Pensum sei ihr zu gross.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Psychiaterin sei aber der Auffassung, sie könne sie nicht für die Arbeit krank und für die Schule gesund schreiben. Es sei vereinbart worden, dass die Versicherte, welche das noch mit ihrer Sozialarbeiterin besprechen wolle, bis 25. November 2009 melden werde, ob sie ihre (der IV-Eingliederungsberaterin) Hilfe in Anspruch nehmen wolle oder nicht. Da sie dies bis anhin nicht getan habe, werde angenommen, die Unterstützung sei nicht erforderlich. A.h Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2010 (IV-act. 28 f.) stellte die Sozialversicherungs­ anstalt/IV-Stelle der Versicherten eine Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Es sei der Anspruch auf Rentenleistungen geprüft worden. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nach Massgabe von Art. 8 IVG. Sie (die Versicherte) habe das Angebot für Unterstützung bei der Stellensuche nicht angenommen. - Am 15. Februar 2010 (IV-act. 30) verfügte die IV-Stelle entsprechend. B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Sozialberatung einer Gemeinde für die Betroffene am 17. März 2010 (Poststempel: 18. März 2010) erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere der Übernahme der Kosten für die Schule H.___, welche die Beschwerdeführerin seit August 2009 besuche. Die Beschwerdeführerin sei eine von Invalidität bedrohte Person, die Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe. Es sei für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit von grösster Bedeutung, eine Ausbildung zu absolvieren. Sie habe ihr Arbeitspensum zugunsten der Ausbildung auf 60 % reduzieren müssen. In den letzten Monaten sei sie gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, mit der Beschwerdegegnerin angemessen zusammenzuarbeiten. Sie sei sich der Konsequenzen ihrer Handlungen nicht bewusst gewesen. - In einem beigelegten Schreiben hatte die Beschwerdeführerin dargelegt, es habe ihr sehr zu schaffen gemacht, dass sie aus psychischen Gründen keine Ausbildung habe absolvieren können. Der Entscheid zu einer Ausbildung sei ein wichtiger Punkt für ihr Selbstbewusstsein und ihre persönliche Entwicklung. Der gewählte Studiengang dauere zwei Jahre. Für den Sommer 2010 habe sie allerdings nun eine neue

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung mit Diplomabschluss geplant, welche drei Jahre dauern werde. Konkret könne sie die Berufspläne noch nicht bezeichnen, sie würden sich noch ergeben. Wenn sie allerdings ihre finanzielle Situation nicht mehr im Griff habe, bestehe die Gefahr, dass sie wieder arbeiten gehe und die Ausbildung fallen lasse, was ihrer Gesundheit nicht zuträglich wäre. B.b Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 hat Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler als neu beauftragter Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für sie um Gewährung der unent­ geltlichen Prozessführung und einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Be­ schwerde ersucht. Am 4. Juni 2010 hat er mitgeteilt, in der Sache gehe es darum, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. Diese seien abgebrochen worden, weil die Beschwerdeführerin sich mit den damit befassten Stellen nicht mehr in Verbindung gesetzt habe. Dieses Verhalten sei indessen vor dem Hintergrund ernst­ hafter psychischer Erkrankungen zu sehen. Er wolle allerdings nun zunächst die Beschwerdegegnerin zu einer Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmass­ nahmen bewegen. Nachdem verschiedene Fristerstreckungsgesuche erforderlich ge­ worden waren, hat der Rechtsvertreter am 16. August 2010 schliesslich mitgeteilt, das Mandat sei erloschen. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17./20. Dezember 2010 beantragt die Beschwerde­ gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei gemäss dem Arztbericht des Psychiatrischen Zentrums voll arbeitsfähig. Die Pensenreduktion sei denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern deshalb erfolgt, weil die Be­ schwerdeführerin die Schule H.___ besuche. Es fehle bereits das Erfordernis einer mindestens 20-prozentigen Invalidität. Eine Umschulung würde sich auch als un­ verhältnismässig erweisen, habe die Beschwerdeführerin doch keinen Beruf erlernt. Da sie nicht invalid im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG sei, habe sie auch keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder andere Eingliederungsmassnahmen. D.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Von der ihr mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vernehmen zu lassen, hat die Be­ schwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. E. Die Gerichtsleitung hat am 20. Dezember 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechts­ pflege (Befreiung von den Gerichtskosten) bewilligt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. Februar 2010. Die späteren Rechtsänderungen sind daher vorliegend nicht massgebend. 1.2 Aus dem Verfahrensablauf und der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2010 könnte geschlossen werden, dass es sich um einen sanktionsweise ausgesprochenen Nichteintretensentscheid (als "nachträgliches" Nichteintreten im Sinn einer Einstellung des Verfahrens bzw. eines Verfahrensabbruchs; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S T. vom 23. September 2008, IV 2007/65, mit Hinweis auf Franz Schlauri, Grundstrukturen des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens in der Sozialversicherung, in: René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hrsg.], Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 36) gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG handeln könnte, weil die Beschwerdeführerin nicht genügend mitgewirkt hat. Die Verfügung trägt allerdings die Überschrift "Kein Anspruch auf IV-Leistungen". Gemäss ihrem Dispositiv hat die Beschwerdegegnerin damit das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit der Verfügung ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung materiell und gesamthaft abgelehnt wurde. In diesem Sinn hat die Beschwerdegegnerin denn auch Beschwerdeantwort erstattet. - Die Beschwerdeführerin beantragt eine Rückweisung der Sache im Hinblick auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte ver­ sicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsver­ mittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.2 Versicherte Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zu­ sätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus­ bildung den Fähigkeiten der versicherten Personen entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). - Als invalid im Sinn von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung [Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall, vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG] bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. A. 2010, S. 177) und bei der Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S N. vom 2. Dezember 2008, 9C_745/08). Der leis­ tungsspezifische Invaliditätsfall im Bereich von Art. 16 IVG tritt ein im Zeitpunkt, in welchem wegen Art und Schwere des Leidens eine berufliche Ausbildung erstmals angezeigt gewesen wäre (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S A. vom 22. Februar 2007, I 659/06). Im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG kommt es nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbs­ unfähigkeit an (BGE 126 V 461). Es genügt, wenn der Gesundheitsschaden zunächst die erstmalige berufliche Ausbildung verunmöglicht und diese erst nach Jahren nach­ geholt werden kann (vgl. Meyer, a.a.O., S. 179). 2.3 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätig­ keit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbs­ fähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens etwa 20 % erleidet (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S P. vom 28. Februar 2006, I 826/05; BGE 124 V 110 f. E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1; vgl. Meyer, a.a.O., S. 191; für die MV: BGE 130 V 491). 2.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) versicherte Personen, welche eingliederungsfähig sind, haben nach Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). 3. 3.1 Wie die Beschwerdegegnerin festhält, besteht nach Angaben des Psychiatrischen Zentrums (IV-act. 21) bei der Beschwerdeführerin ab September 2009 wieder volle Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine solche als Allrounderin/Kiosk-Verantwortliche. Einen Beruf hat die Beschwerdeführerin nicht erlernt. Nach der Sekundarschule hat sie die E.- Mittelschule besucht, diese aber nach etwa zwei Jahren abgebrochen. Dem Arztbericht des Psychiatrischen Zentrums vom 2. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass dies nach Entwicklung von Prüfungs- und Versagensängsten geschah. Der versuchte Wiedereinstieg sei ebenso gescheitert wie der Besuch einer Abendschule. Im Jahr 2004 habe die Essstörung der Beschwerdeführerin eingesetzt; im Oktober 2004, nach dem Tod des Vaters, sei die Anorexia nervosa exazerbiert mit schwerem psychosozialem Rückzug ohne weiteres berufliches Engagement. Im März 2006 sei die dreimonatige stationäre psychiatrische Behandlung erfolgt. Im Sommer 2008 habe die ambulante Behandlung bei Dr. med. D., Psychiatrie und Psychotherapie, eingesetzt. Im selben Arztbericht wurde festgehalten, es liege eine Persönlichkeitsstörung mit Beginn in Kindheit und Jugend vor. Wann die depressive Episode und die Zwangshandlungen erstmals aufgetreten seien, sei nicht bekannt. Die Psychiatrische Klinik Wil hatte am 10. März 2009 unter anderem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert. Gemäss ICD-10-GM Version 2010 zu F 60 treten Persönlichkeitsstörungen meist in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und bestehen während des Erwachsenenalters weiter.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Die Aktenlage enthält demnach Anhaltspunkte dafür, dass schon in der Aus­ bildungszeit gesundheitliche Faktoren eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bewirkt haben könnten. Für die zu beurteilenden Leistungsansprüche ist von Be­ deutung, ob der Ausbildungsabbruch (samt gescheitertem Wiederaufnahmeversuch) und das Misslingen des Einstiegs in eine Abendschule invaliditätsbedingt waren und die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Ausbildung abge­ schlossen hätte. Diese Frage zu klären, wird die Beschwerdegegnerin nachzuholen haben. Allenfalls kann ein Bericht über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom Frühjahr 2006 in der Psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg hierzu weitere Angaben liefern. Auch von dem von Dr. B.___ bezeichneten Psychiater (Dr. C.) oder/und der Psychiaterin (Dr. D.), welche die Beschwerdeführerin nach Angaben des Psychiatrischen Zentrums vor und nach dieser Stelle (d.h. seit Juni 2008 und nach September 2009) behandelt hatte, liegen bis anhin keine Arztberichte vor. Nach der erforderlichen Ergänzung der Sachverhaltsabklärung wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu zu verfügen haben. Je nach dem Ergebnis der Abklärungen sind allenfalls davor weitere Anspruchsvoraussetzungen für Massnahmen (wie etwa Eignung, Verhältnismässigkeit) zu prüfen. Allenfalls könnte sich auch die Frage nach dem Entstehen eines (eventuell vorübergehenden) Rentenanspruchs stellen. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2010 zu schützen und die Sache ist zu er­ gänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Ver­ fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung der Streitsache und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin stellt praxisgemäss aus prozessualer Sicht in Bezug auf die Kosten ein vollständiges Obsiegen dar (vgl. SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143; ZAK 1987 S. 266 E. 5a). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) vom 20. Dezember 2010 ist damit obsolet ge­ worden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest­ gelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/ SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. Februar 2010 aufgehoben und die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. bis

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SG_KGN_999, IV 2010/107
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13.06.2012
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25.03.2026