© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/448 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.11.2019 Entscheiddatum: 14.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2011 Art. 51 Abs. 1 IVG. Art. 90 Abs. 3 IVV. Vergütung von Reisekosten und Zehrgeld im Fall einer Mutter, die ihren Sohn nach der Geburt in einem vom Wohnort entfernten Kinderspital besucht (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2011, IV 2009/448). Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2011 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 14. November 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Reisekosten inkl. Zehrgeld
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ wurde durch seine Eltern am 30. September 2004 zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet (IV-act. 1). Der Versicherte war am 6. September 2004 in der 36. Schwangerschaftswoche mit Sectio bei Geburtsstillstand zur Welt gekommen. Laut Bericht des Ostschweizer Kinderspitals vom 29. Oktober 2004 fielen nach der Geburt eine Omphalozele, eine Hypospadie sowie mehrere Dysmorphiezeichen auf, weshalb eine Verlegung von der Geburtsklinik (Stephanshorn) ins Ostschweizer Kinderspital erfolgte. Nach stationärer Behandlung wurde der Versicherte am 2. Oktober 2004 in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (IV-act. 6). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 14. Februar, 24. März und 24. August 2005 sowie vom 3. November 2008 medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), Ziff. 498 (Hypoglykämie), Ziff. 302 (Nabelschnurbruch und Bauchspalte, Ziff. 352 (untere und obere Harnröhrenspalte), Ziff. 251 (angeborene Missbildungen des Kehlkopfes), Ziff. 303 (angeborener Leistenbruch), Ziff. 395 (leichte hirnbedingte Bewegungsstörungen) sowie Ziff. 280 (angeborener Rückfluss aus dem Magen in die Speiseröhre) zu (IV-act. 13-15, 20, 38-40, 117). A.b Am 2. September 2009 reichte der Vater des Versicherten der IV-Stelle ein Gesuch um Vergütung der Reisekosten für die Strecke von B.___ nach C.___ für die täglichen Besuche seiner Ehefrau im Ostschweizer Kinderspital in der Zeit vom 6. September bis 2. Oktober 2004 sowie um Gewährung eines Zehrgeldes im Betrag von Fr. 1'074.60 ein (IV-act. 171). Am 17. September 2009 teilte die IV-Stelle dem Vater des Versicherten mit, dass Reisekosten und ein Zehrgeld von insgesamt Fr. 246.-- vergütet würden. Die Vergütung der Reisekosten beschränke sich auf den Ein- und Austrittstag sowie auf jeden dritten Besuchstag. Der Anspruch auf Zehrgeld bestehe nur für den Ein- und den Austrittstag (IV-act. 172). Am 22. Oktober 2009 erliess sie eine gleichlautende Verfügung (IV-act. 175). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung erhob der Vater des Versicherten am 26. November 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die vollen Reisekosten sowie das Zehrgeld im Betrag von Fr. 1'074.60 zu vergüten. Für den Fall, dass nur an jedem dritten Tag ein Besuch/Zehrgeld anerkannt werde, sei die Abrechnung unter Berücksichtigung von Verpflegungskosten an sämtlichen Besuchstagen (nicht nur am Ein- und Austrittstag) um Fr. 152.-- (8 x Fr. 19.--) auf Fr. 389.-- zu korrigieren. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer unter anderem dar, sein Sohn habe sofort nach der Geburt ins Kinderspital gebracht werden müssen. Er sei täglich während 27 Tagen von seiner Mutter im Spital besucht worden, weil er ausschliesslich mit Muttermilch ernährt worden sei. Die Ernährung eines Säuglings mit Muttermilch stelle eine lebenserhaltende sowie eingliedernde Massnahme dar. Da die täglichen Besuche der Mutter notwendig gewesen seien, müssten die Reisekosten in vollem Umfang vergütet werden. B.b In der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Übernahme von Reisekosten für stillende Mütter sei auf Gesetzesstufe nicht vorgesehen. Würden - entgegen der bisherigen Vollzugspraxis - regelmässig die Reisekosten stillender Mütter von Säuglingen, die vom Wohnort entfernt in stationärer Behandlung untergebracht seien, für sämtliche Besuchstage vergütet, würde dies für die IV aufgrund der Vielzahl solcher Fälle eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeuten. Im Übrigen habe der Ernährungsbedarf des Beschwerdeführers nicht durch das Stillen der Mutter sichergestellt werden können, weshalb das Stillen selbst dann nicht als lebenserhaltende Massnahme anzusehen sei, wenn es ursprünglich ärztlich verordnet worden wäre. Die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden. B.c Mit Replik vom 31. März 2010 bestätigte der Vater des Beschwerdeführers seinen Standpunkt und reichte weitere Unterlagen ein. Er führte unter anderem aus, bei Kindern mit Schluckstörung stelle das Stillen eine eingliedernde Massnahme dar. Das Stillen trainiere die Zunge und den Gaumen und ermögliche dem Kleinkind das Erlernen der Sprache. Jede Nahrungsaufnahme stelle für sich gesehen eine lebenserhaltende Massnahme dar. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass der Ernährungsbedarf nicht durch reines Stillen habe sichergestellt werden können und deshalb die Vergütung der täglichen Reisekosten nicht angezeigt sei, müsse
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte widersprochen werden. Es könne nicht vom Erfolg einer Therapie abhängen, ob die Kosten von der Beschwerdegegnerin übernommen würden oder nicht. Die für den Beschwerdeführer notwendige Muttermilch sei abgepumpt und täglich in das Spital gebracht worden. Es stelle sich die Frage, wer dies sonst kostengünstiger tun könne, wenn nicht die Mutter. Unter dem Aspekt der Lebenserhaltung sei es unerheblich, in welchem Umfang die Muttermilch vom Beschwerdeführer selbständig getrunken und in welchem Umfang sie über die Magensonde verabreicht worden sei (act. G 12). B.d Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 12. April 2010, dass sie an ihrem Antrag und ihren Ausführungen festhalte. Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG (SR 831.20) haben versicherte Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Nach der Rechtsprechung gilt die Anwesenheit der Mutter im Spital nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG und zwar unabhängig von einer allfälligen Nützlichkeit oder Notwendigkeit für den Behandlungserfolg beim Kind (BGE 121 V 8 Erw. 5a mit Hinweis auf ZAK 1974, 297f Erw. 1b). Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung für das Stillen der Mutter und der damit zusammenhängenden Reisekosten und Verpflegungsauslagen lässt sich daher grundsätzlich nicht auf Art. 13 Abs. 1 IVG abstützen. Die Invalidenversicherung vergütet sodann nur eine Behandlung, welche vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- und Hauspflege vorgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG). Nach der Rechtsprechung sind als medizinische Hilfspersonen im Sinne dieser Bestimmung nur jene Personen zu verstehen, welche, wie Physiotherapeuten, Logopäden, anerkannte Chiropraktoren usw., eine angemessene berufliche Spezialausbildung erhalten haben und ihren Beruf nach den im betreffenden Fall gültigen kantonalen Vorschriften ausüben (BGE 121 V 8 Erw. 5a mit Hinweis auf ZAK 1974 S. 298 Erw. 1c). Die Mutter kann auch dann nicht als medizinische Hilfsperson anerkannt werden, wenn sie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während des Krankenhausaufenthalts ihres Kindes auf Geheiss des behandelnden Arztes und unter dessen Anleitung das Kind stillt (BGE 121 V 8 Erw. 5a). 1.2 Gemäss Rz 10 des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung besteht Anspruch auf Vergütung der Reisekosten einer Besuchsperson an jedem Dritten Tag (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 25. Oktober 2002 i/ S F. [I 752/01] Erw. 1.2.2). Im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 IVV (SR 831.201) werden zudem die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson vergütet. Gemäss dem Sachverhalt, welcher BGE 121 V 8 Erw. 5a zugrunde lag, hatte das kantonale Gericht ausgeführt, im Lebensstadium des Säuglings bilde die Mutter mit ihrem Kind eine untrennbare Einheit. Da der direkte Kontakt Mutter/Kind für ein erfolgreiches Stillen als unmittelbar notwendig erachtet werden müsse, könne auch nicht das Abpumpen der Muttermilch verlangt werden. Die Mutter werde in solchen Fällen regelmässig zur unmittelbar notwendigen Begleitperson des Kindes, und eine analoge Behandlung wie bei den Reisekosten dränge sich auf. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, das Gesetz sehe für stillende Mütter keine Übernahme der Reisekosten und der Auszahlung von Zehrgeld vor. Das Stillen sei für alle Kinder gleichermassen wichtig, auch für solche ohne Geburtsgebrechen, weshalb eine abweichende Behandlung nicht angezeigt sei. Auch eine Besserstellung gegenüber gleichaltrigen Kindern, die aus irgendwelchen Gründen nicht gestillt würden (gesundheitliche Gründe bei Mutter oder Kind, Unabkömmlichkeit der Mutter wegen Verpflichtungen gegenüber andern Kindern, gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, wegen des Berufs, oder fehlendem Willen zum Stillen usw.), sei nicht gerechtfertigt. Denn die Bedeutung des steten Kontakts zwischen Mutter und Kind, vor allem während der ersten Lebensjahre, sei unbestritten und zwar unabhängig davon, ob die Mutter das Kind stille oder nicht. Demzufolge bleibe es grundsätzlich bei der Ausrichtung der Reiseentschädigung für den Besuch des Kindes durch einen Elternteil an jedem dritten Tag. Damit werde einerseits dem grundrechtlichen Anspruch des Kindes Rechnung getragen und anderseits der Kostenentwicklung entgegengewirkt (BGE 121 V 8 Erw. 6a). Diene die tägliche Fahrt einer Begleitperson eines nicht stationär untergebrachten Kleinkindes notwendigerweise der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, welche die Invalidenversicherung angeordnet habe,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden die täglichen Reisekosten und - sofern die örtlichen und zeitlichen Voraussetzungen des Art. 90 Abs. 4 IVV erfüllt seien - zusätzlich ein tägliches Zehrgeld vergütet. Diesem Fall sei jener gleichzustellen, bei dem das Kind zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigerweise in einer vom Wohnort entfernten Krankenanstalt stationär untergebracht sei und das Stillen für das Überleben des Kindes unerlässlich sei und somit eine lebenserhaltende Massnahme darstelle. Denn die medizinisch indizierten täglichen Besuche würden wie diejenigen im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 IVV erfolgen, weil die Distanz und der dadurch notwendige Betreuungsaufwand in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen bzw. mit den dadurch bedingten Eingliederungsmassnahmen stehen würden. Bei einer solchen Sachlage könne sich der grundrechtliche Anspruch des Kindes auf Nähe der Mutter nicht auf jeden dritten Tag beschränken (BGE 121 V 8 Erw. 6b). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde nach der Geburt zur Behandlung seiner Geburtsgebrechen in das Ostschweizer Kinderspital verlegt, weshalb seine Mutter für Besuche jeweils den Weg vom Wohnort B.___ nach C.___ zurücklegen musste. Die Ärzte des Ostschweizer Kinderspitals berichteten am 9. September 2004 (drei Tage nach der Geburt des Beschwerdeführers) unter anderem, postoperativ sei der perorale Nahrungsaufbau komplikationslos erfolgt. Im Verlauf hätten sich leicht verminderte Serumnatriumwerte gezeigt, weshalb eine Substitution begonnen worden sei (act. G 12.1). Sodann wurde in den Berichten des Ostschweizer Kinderspitals vom 5. und 29. Oktober 2004 unter anderem bestätigt, in den ersten Lebenstagen hätten beim Beschwerdeführer bei Untergewicht eine Hypoglykämie bestanden. Im weiteren Verlauf habe sich die Ernährung schwierig gestaltet, da der Junge nicht ausreichend getrunken habe. Es sei aus diesem Grund die Ernährung weitgehend sondiert und die Eltern im Legen einer Magensonde angeleitet worden (IV-act. 6-4/5). Die Nahrungsmenge wurde wegen des Herzfehlers eingeschränkt; um dennoch eine ausreichende Gewichtszunahme zu erreichen, sei der Nahrung Duocal hinzugefügt worden (act. G 12.2 S. 3). 2.2 Diesen Berichten und auch den weiteren Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Stillen beim Beschwerdeführer ein medizinisch-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte therapeutischer Charakter zukam und auf ärztliche Anordnung hin erfolgte. Eine eigentlich medizinisch-therapeutische Funktion des Stillens im Sinn einer für das Überleben des Kindes unerlässlichen Massnahme erscheint insofern nicht dargetan, als die Ernährung mit einer Sonde erfolgen musste und das Stillen allein somit eine ausreichende Ernährung nicht gewährleisten konnte. Die Tatsache, dass die Ernährung mit abgepumpter Muttermilch zusammen mit einem Nahrungsergänzungsmittel über eine Sonde erfolgte (vgl. Darlegungen in act. G 12), vermag nicht zu belegen, dass die Muttermilch-Ernährung für den Beschwerdeführer eine grössere Bedeutung hatte als für jedes andere Neugeborene (ohne Geburtsgebrechen). Beim Vorbringen, dass es stets besser sei, Muttermilch anstelle eines künstlichen Produktes für die Ernährung von Säuglingen zu verwenden (act. G 12 S. 2), handelt es sich um eine allgemeingültige Aussage, die nicht nur auf den Beschwerdeführer, sondern auf jedes neugeborene Kind zutrifft. Auch die Feststellung, dass das Stillen die Zunge und den Gaumen trainiere und damit dem Kleinkind das Erlernen der Sprache ermögliche (act. G 12 S. 3), gilt nicht nur für Kinder mit Schluckstörungen. Der Vater des Beschwerdeführers hält denn auch fest, dass (alternativ) eine andere kalorienreiche Komplettnahrung hätte verordnet werden müssen, wäre sein Sohn nicht mit Muttermilch ernährt worden. Im Weiteren legt er dar, dass viele Kinder mit angeborenem Fehler nur in beschränktem Mass Flüssigkeit zu sich nehmen dürften und die fehlenden Kalorien mit Zusatzprodukten ergänzt würden (act. G 12 S. 4). Diese Darlegungen sowie der Hinweis, dass der Beschwerdeführer erst nach stabiler Gewichtszunahme und Erreichen eines stabilen Allgemeinzustands nach Hause habe entlassen werden können (act. G 12 S. 4), belegen nicht eine medizinisch-therapeutisch begründete Unerlässlichkeit der täglichen Anwesenheit der Mutter im Spital bzw. ein für das Überleben des Kindes unerlässliches Stillen (BGE 121 V 8 Erw. 6b). Dies gilt auch für die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine Vielzahl von Geburtsgebrechen vorliegt. Die von beiden Parteien zusätzlich angeführten Kostenüberlegungen - Kostenentwicklung bei der IV einerseits (Beschwerdegegnerin) bzw. Kosten für Spezialnahrung als Alternative zur Muttermilch anderseits (Beschwerdeführer) - vermögen dabei keine ausschlaggebenden Begründungselemente zu liefern. Insgesamt finden sich keine ausreichenden Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung der Mutter des Beschwerdeführers mit der einer unerlässlichen Begleitperson im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IVV erfüllt wären. Unter diesen Umständen lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vergütung von Reisekosten im Sinn von BGE 121 V 8 auf jeden dritten Besuchstag beschränkte und ein Zehrgeld lediglich für den Ein- und Austrittstag - an welchen die Begleitung unerlässlich im Sinn von Art. 90 Abs. 3 IVV war
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- erscheint als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
bis