© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/426 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.07.2020 Entscheiddatum: 13.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2010 Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung. Berufliche Aussichten der neuen Ausbildung sowie deren Geeignetheit aus medizinischer Sicht nicht genügend abgeklärt. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2010, IV 2009/426). Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2010 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 13. August 2010 in Sachen E.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Umschulung (Tierheilpraktikerin) Sachverhalt: A. A.a E., geboren 1971, meldete sich am 25. März 2008 zum Bezug von IV- Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an. Sie führte in der Anmeldung aus, dass sie aufgrund einer Nervenwurzelkompression S1, Diskushernie LW5/SW1, medialer Bandscheibenhernie LW4/5 und eines Anulusrisses LW3/4 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Dekorationsgestalterin eingeschränkt sei (act. G 8.1). Am 6. Juni 2008 unterzog sich die Versicherte einer ventralen Diskektomie und interkorporeller und ventraler Plattenosteosynthese L5/S1, sowie Diskektomie und Prothesen-Einlage L3/L4 und L4/L5, nachdem bereits am 8. November 2007 eine Diskushernienoperation L4/L5 und L5/S1 stattgefunden hatte (act. G 8.22-4). A.b Im Bericht vom 18. März 2009 hielt der Hausarzt Dr. med. A., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, fest, dass seit Ende Februar 2009 lediglich eine Arbeitsbelastung von 50% "knapp durchführbar" sei (act. G 8.22-1 f.). A.c In der Stellungnahme vom 28. März 2009 führte der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, dass bei der Versicherten für eine leidensadaptierte Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, insbesondere kein Bücken und keine Rotationsbewegungen) mit einer "normalen Arbeitsfähigkeit" zu rechnen sei. Zur Zeit könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; die Abklärung beruflicher Massnahmen sei sinnvoll (act. G 8.25). A.d Am 20. April 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt werde (act. G 8.29). Die zuständige Berufsberaterin berichtete am 15. Juli 2009, dass die Versicherte Interesse an einer Ausbildung zur Tierheilpraktikerin bekundet habe.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese Ausbildung würde ca. vier Jahre dauern und Fr. 43'700.-- kosten. Im Rahmen dieser Ausbildung müsste die Versicherte zwei Tage pro Woche am Unterricht teilnehmen und ebenso viel Zeit für das Lernen investieren. Hinzu kämen noch Praktikumstage. Die Versicherte habe angegeben, keine Bürotätigkeiten ausführen zu wollen. Die Berufsberaterin bezeichnete die von der Versicherten angestrebte Umschulung als weder einfach noch zweckmässig noch nachhaltig. Daher könne die Ausbildung nicht unterstützt werden (act. G 8.32). A.e Mit Vorbescheid vom 3. August 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, eine Kostengutsprache für die "Neuausbildung" als Tierheilpraktikerin wegen fehlender Einfachheit, Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit abzulehnen (act. G 8.36). A.f Dagegen erhob die Versicherte am 7. August 2009 Einwand (act. G 8.37). In der ergänzenden Begründung vom 11. September 2009 bringt sie vor, dass die Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch zur Tierheilpraktikerin erfüllt seien. Die Ausbildung erhalte ihre Erwerbsfähigkeit länger und dauerhafter als die von der Eingliederungsberaterin vorgeschlagenen Berufe (Agogin, Orthopädistin oder "Religionslehrerin"). Zudem sei ihr der Umgang mit Tieren von Kind an vertraut (Besitzerin eines Pferdes, von Katzen und Vögeln, Ausbildung zur Pferdephysiotherapeutin; act. G 8.43). A.g Am 24. September 2009 (korrekte Zustellung der Verfügung nach Neueröffnung gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Versicherten am 12. Oktober 2009, act. G 1) verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid vom 3. August 2009 (act. G 8.45). B. B.a Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 11. November 2009. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung sowie die Gewährung der Umschulung zur diplomierten Tierheilpraktikerin. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige der Einwandbegründung vom 3. August 2009.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzend rügt sie, die Beschwerdegegnerin habe die ihr obliegende Abklärungspflicht verletzt (act. G 1). B.b Nach mehrmals erstreckter Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort aufgrund der Vornahme "kleinerer" Abklärungen (act. G 4 und G 6) reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort am 8. März 2010 ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die von ihr bei der von der Beschwerdeführerin angestrebten Schule eingeholten Angaben zur Verwertbarkeit der Ausbildung diplomierter Tierheilpraktiker vom 18. Februar 2010 schienen stark vom Interesse am wirtschaftlichen Erfolg dieses Ausbildungslehrgangs beeinflusst. Es könne daher nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden. Der Beruf des Tierheilpraktikers friste wohl noch längere Zeit ein Nischendasein und müsse in der Regel auf selbstständig erwerbender Basis ausgeübt werden. Wesentlich objektiver und darum glaubhafter als die Auskunft der Schule würden die von der Berufsberaterin protokollierten Angaben (vgl. Protokoll vom 25. Februar 2010, act. G 8.62-3) einer praktizierenden Tierheilpraktikerin zur Frage der erwerblichen Verwertbarkeit dieses Berufes erscheinen. "Die Auskunftsperson (die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonym zu bleiben hat)" glaube nicht, dass die Ausbildung wirtschaftlich verwertbar sei. Vor diesem Hintergrund sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Ausbildung kaum eine Aussicht hätte, in absehbarer Zeit ein existenzsicherndes Einkommen aus der Berufstätigkeit als Tierheilpraktikerin zu erzielen. Offen könne bleiben, ob dieser Beruf aus medizinischer Sicht überhaupt die Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit erfülle (act. G 8). B.c In der Replik vom 19. April 2010 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest. Aus den von der Beschwerdegegnerin bei der in Betracht gezogenen Schule eingeholten Angaben lasse sich entnehmen, dass die Nachfrage nach gut ausgebildeten Tierheilpraktikern stetig zunehme. Auf die von einer anonymen Auskunftsperson gemachten Aussagen könne demgegenüber nicht abgestellt werden (act. G 11). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 13). Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In formeller Hinsicht ist mit Blick auf den Devolutiveffekt der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht anzumerken, dass die lite pendente vorgenommenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin (act. G 8.62) nicht als unbedenklich erscheinen (vgl. BGE 127 V 228). Doch erübrigen sich - mangels Beanstandung - Weiterungen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. März 2005, U 261/04, E. 1), zumal die angefochtene Verfügung auch aus materiellen Gründen aufzuheben ist. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung in Form einer Ausbildung zur diplomierten Tierheilpraktikerin hat. 3. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Massnahme hat verhältnismässig zu sein, was Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit (sachlich, zeitlich, wirtschaftlich und persönlich) umfasst. In der Regel besteht also nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 258 und 124 V 108). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108, 121 V 260 E. 2c und 115 V 198 E. 4e/cc). Im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen der Versicherten bei der Art des Arbeitseinsatzes zwar zu berücksichtigen; sie können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein. Subjektive Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen allein vermögen somit keinen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulungsanspruch zu begründen (U. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, S. 200, mit Hinweisen). Immer muss zwischen Kosten und Nutzen der Eingliederungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (vgl. BGE 97 V 162; ZAK 1970 S. 231). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Eine Invalidität im Sinn von Art. 17 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet (vgl. zu den invaliditätsmässigen Voraussetzungen eingehend U. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, S. 190 ff.). 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Wenn der entscheid-relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 62 zu Art. 61). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostengutsprache für die Umschulung zur diplomierten Tierheilpraktikerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Ausbildungskosten von ungefähr Fr. 43'700.-- in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Aussichten einer erwerblichen Verwertung der Ausbildung stünden (act. G 8, S. 8). Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die von ihr bei einer "selbständigen, zufällig
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgewählten, praktizierenden Tierheilpraktikerin" eingeholten Auskünfte (vgl. hierzu die entsprechende Aktennotiz vom 25. Februar 2010, act. G 8.62-3). 4.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, kommt dieser Besprechungsnotiz und den darin enthaltenen Angaben kein Beweiswert zu. Vorab ist zu rügen, dass die Beschwerdegegnerin die Auskunftsperson geheim hält. Mangels entsprechender Offenlegung kann die Kompetenz der Auskunftsperson bezüglich der sich stellenden Fragen nicht beurteilt werden, was aber für eine beweistaugliche Auskunft erforderlich wäre. Es sind im Übrigen keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche die Geheimhaltung der Auskunftsperson rechtfertigen würden. Vielmehr weckt dieser Umstand Zweifel an der Objektivität der entsprechenden Aussagen. Gegen den Beweiswert fällt aber vor allem ins Gewicht, dass Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts - wie die sich hier stellende Frage nach den Berufsaussichten - nur in Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft zulässig sind (vgl. BGE 117 V 285; bestätigt in BGE 119 V 214). Dies hat auch unter der Herrschaft von Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu gelten (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 42 zu Art. 43). Denn es ist zu beachten, dass für die betroffenen Personen und Gerichte nicht überprüfbar ist, welche Fragen und Sachverhaltsangaben einer Auskunftsperson unterbreitet worden sind, wenn deren mündliche Auskunft lediglich in einer Aktennotiz festgehalten wird. Ebensowenig haben sie die Möglichkeit, der Auskunftsperson Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben zu korrigieren oder zu ergänzen (BGE 117 V 285 E. 4c). 4.3 Allerdings lässt sich die Frage nach den beruflichen Aussichten der Tätigkeit als diplomierte Tierheilpraktikerin auch nicht durch die Angaben der Schule (vgl. E-Mail vom 18. Februar 2010, act. G 8.61) zuverlässig beurteilen. Denn sie enthalten keine Auskünfte zu den monatlichen Verdienstaussichten oder zur Abbruchrate während der Ausbildung. Ferner lässt sich daraus etwa auch nicht entnehmen, wie viele Absolventen prozentual nach der Ausbildung tatsächlich als Tierheilpraktiker hauptberuflich arbeiten und welchen Lohn sie dabei erzielen. Im Übrigen trägt die pauschale, nicht nachvollziehbare Antwort der Schule auf die Verdienstaussichten ("Die Nachfrage nach gut ausgebildeten Tierheilpraktikern nimmt stetig zu. Dort wo die Medizin an Grenzen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stösst wird nach alternativen Heilmethoden gefragt. Oft geben die Leute mehr Geld für ihre Haustiere aus als für sich selbst. Der Markt ist also vorhanden, ..."; act. G 8.61-2) im Wesentlichen die Züge einer Anpreisung zugunsten der Ausbildung und bildet für sich allein nicht eine realistische, auf Fakten beruhende Einschätzung. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt bezüglich der beruflichen Aussichten nicht hinreichend abgeklärt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bislang keine medizinische Beurteilung betreffend die Geeignetheit der Tierheilpraktikertätigkeit vorgenommen worden ist. Angesichts dessen, dass diese Tätigkeit auch Vorkehrungen an Gross- und Nutztieren beinhaltet und der Beschwerdeführerin gemäss unbestrittener RAD-Beurteilung vom 28. März 2009 lediglich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule - insbesondere ohne Bücken und Rotationsbewegungen - medizinisch zugemutet werden können (act. G 8.25), besteht auch in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu entsprechenden Abklärungen zurückzuweisen. 5. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 24. September 2009 aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: