© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/406 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 09.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 09.03.2010 Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 17 Abs. 1 IVG. Anspruch auf Umschulung. Während fünf Jahren versuchte die IV, einen Flötisten zum Gesangslehrer umzuschulen, ohne dass dieser in der Umschulung nennenswerte Fortschritte erzielte. Als das Ausbildungsziel sich als unerreichbar herausstellte, verneinte die IV einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dies erfolgte verfrüht. Gelingt eine Umschulung nicht, so sind angemessene weitere Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Auch wenn vorliegend wegen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wohl keine mehrjährige weitere Umschulung in Frage kommt, so besteht doch in eingeschränktem Rahmen ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen, allenfalls in Form einer Anlehre oder von Einarbeitungszeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2010, IV 2009/406). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer- Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 9. März 2010 in Sachen F.___, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen (Nichteintreten) Sachverhalt: A. A.a F., Jahrgang 1969, meldete sich im Juni 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung und Umschulung (IV- act. 11). Er ist gelernter Flötist mit Konzertreife und verfügt über ein Lehr- und Orchesterdiplom für Flöte (IV-act. 12). Am 4. Juni 2000 hatte er bei einem Unfall eine linksseitige Oberarmschaftfraktur erlitten, die zu einer Radialisparese führte. Die Tätigkeit als Flötenspieler sei ihm seither nicht mehr möglich, wie Dr. med. A. von der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals Zürich am 9. Dezember 2003 festhielt (IV-act. 22-3). Da dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit jedoch mit vollem Pensum zumutbar war, nahm die IV berufliche Abklärungen vor und sprach ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2005 eine Umschulung zum Gesangslehrer beim B.___ bis 31. Dezember 2009 zu. Für den Zeitraum 15. März 2004 bis zur Aufnahmeprüfung des B.___ im Januar 2006 wurde ihm Gesangsunterricht zur Vorbereitung bewilligt (IV-act. 37). Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 wurde ein Taggeld von Fr. 34.70 vom 15. März 2004 bis vorläufig 31. Dezember 2005 gewährt (IV- act. 39). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 24. Januar 2005 und 16. Februar 2005 Einsprachen und beantragte die Erhöhung der zu vergütenden Kosten für die Vorbereitungsphase und für das Studium selbst sowie die Herabsetzung des bei der Taggeldbemessung angerechneten erzielbaren Einkommens (IV-act. 40; 44). Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) wies die Einsprachen in Vertretung der IV-Stelle mit Entscheid vom 11. März 2005 ab (IV-act. 46).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung beim B.___ verzögerte sich (vgl. IV- act. 59), sodass dem Versicherten auf dessen Antrag mit Verfügung vom 18. April 2006 ein weiteres Jahr Gesangsunterricht (zwei Stunden pro Woche à Fr. 55.-) zugesprochen wurde (IV-act. 62). Im Lauf der ersten Monate des Jahrs 2006 wechselte der Versicherte seinen Gesangslehrer. Mit Verfügung vom 22. September 2006 wurde ihm daher für das Jahr 2006 beim neuen Gesangslehrer eine Gesangsstunde wöchentlich à Fr. 100.- zugesprochen (IV-act. 81). Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 wurden diese Leistungen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2007 verlängert (IV-act. 92). A.c Nachdem der Versicherte die Aufnahmeprüfung des B.___ nicht bestanden hatte, prüfte der zuständige IV-Berufsberater den Leistungsanspruch erneut. Im Bericht vom 28. Januar 2008 hielt er fest, dass der Versicherte wiederum bei einer neuen Gesangslehrerin sei. Man solle jetzt nicht abbrechen. Im Frühjahr 2008 sei die neue Lehrerin anzufragen, ob sie eine Einschätzung des Potentials des Versicherten geben könne (IV-act. 103). Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. November 2007 bis 30. Juni 2008 weiterhin eine wöchentliche Gesangsstunde zu. Sie hielt in der Verfügung fest, sie gehe davon aus, dass der Versicherte die Aufnahmeprüfung zum Gesangsstudium bis Ende 2008 erfolgreich absolviere. Sollte dies nicht der Fall sein, könne eine weitere Verlängerung der Massnahme nicht mehr unterstützt werden, da es sich nicht mehr um eine einfache und zweckmässige Umschulung im Sinn des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG; SR 831.20) handeln würde (IV-act. 105). Da die Aufnahmeprüfung am 6. Dezember 2008 stattfinden sollte (vgl. IV-act. 111), wurde die Kostengutsprache für Gesangsstunden mit Mitteilung vom 26. November 2008 von Juli 2008 bis Ende Dezember 2008 verlängert (IV-act. 114). A.d Nachdem der Versicherte an der Aufnahmeprüfung für die Gesangslehrerausbildung beim B.___ erneut gescheitert war (IV-act. 124-1), ersuchte er um Übernahme der Ausbildungskosten zum Gesangspädagogen an der Opernschule C.___. Gemäss Ausbildungsvertrag vom 15. Januar 2009 ist mit einer Ausbildungszeit von längstens fünf Jahren zu rechnen (IV-act. 121). Nach erneuter Anspruchsprüfung (vgl. insbes. IV-act. 131) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Juli 2009 mit, sie gedenke, auf sein neues Leistungsbegehren nicht einzutreten. Man habe ihn mit Verfügung vom 14. Februar 2008 darauf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufmerksam gemacht, dass die Übernahme der Kosten für die Umschulung zum Gesangslehrer bis ins Jahr 2009 zugesprochen worden sei und nach Ablauf keine weiteren IV-Leistungen mehr geschuldet seien (IV-act. 135). Trotz Einwands des Versicherten vom 5. September 2009 (IV-act. 136) verfügte die IV-Stelle am 9. Oktober 2009 gemäss Vorbescheid (act. G 1.2.1). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Mutter des Versicherten in dessen Vertretung erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2009. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gemäss gültiger Verfügung vom 6. Januar 2005 zugesprochenen Ausbildungskosten, Taggelder und Reisespesen nachzubezahlen. Gemäss den Akten sei der Entscheid, die Leistungen einzustellen, bereits einige Wochen vor Erlass des Vorbescheids gefallen. Der Beschwerdeführer sei also absichtlich getäuscht worden. Laut der ersten Kostengutsprache seien die Kosten bis 31. Dezember 2009 zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid vom 9. Oktober 2009 im Wissen darum gefällt, dass es keine Alternative für den damals eingeschlagenen Ausbildungsweg gebe. Damit habe sie die Invalidität des Beschwerdeführers unverantwortlich vorprogrammiert. Über zu befürchtende Probleme bei der Umschulung – die möglicherweise im Zusammenhang mit einer angeborenen Hirnfunktionsstörung stünden – habe sie den damals zuständigen Berufsberater mit E-Mail vom 23. Juni 2004 bereits informiert, so die Mutter weiter. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer auch den Ersatz der Spesen von Fr. 960.- für die Zulassungsprüfung gemäss Rechnung vom 29. Januar 2008 beantragen (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall vom 4. Juni 2000 ein Valideneinkommen von nur Fr. 15'000.- jährlich erzielt. Nichts deute darauf hin, dass er dieses Einkommen als Gesunder noch deutlich hätte steigern können. Aufgrund dieser äusserst tiefen Validenbasis sei dem Beschwerdeführer demnach gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz lediglich eine Eingliederung mit relativ geringen Kosten geschuldet. Die Kostenübernahme einer rund 5½-jährigen Ausbildung gemäss der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 6. Januar 2005 stehe daher bereits nicht mehr im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 lit. a ATSG (richtig: IVG). Umso weniger sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer noch eine zusätzliche Eingliederung zu finanzieren, die wiederum fünf Jahre dauere, zumal die Verdienstaussichten höchst ungewiss seien. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die IV habe die Kosten bis Ende 2009 zu übernehmen, sei unbehelflich, weil die tatsächlich absolvierte Umschulung in wesentlichen Punkten abweiche vom Eingliederungsplan, der in der ursprünglichen Verfügung vom 6. Januar 2005 enthalten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht gegen die Mitteilung vom 26. November 2008 opponiert, in der er darauf hingewiesen worden sei, dass bei einem erneuten Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung eine weitere Verlängerung der beruflichen Massnahme nicht mehr unterstützt werden könne (act. G 6). B.c In der Replik vom 23. Januar 2010 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss Beschwerde festhalten. Zwar könne er der Argumentation der Beschwerdegegnerin betreffend die Anforderungen an die wirtschaftliche Effizienz der bezahlten Massnahmen durchaus folgen. Die nachweisbar erschwerten Umstände des konkreten Falls seien aber völlig ignoriert und dadurch mögliche langfristige Konsequenzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen worden, was doch zu einer solchen Wirtschaftlichkeitsrechnung gehören würde (act. G 9). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Januar 2010 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 11). Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung lautet auf Nichteintreten auf ein neues Leistungsgesuch. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, die am 6. Januar 2005 zugesprochene Umschulung zum Gesangslehrer dahingehend anzupassen, dass ihm zumindest bis Ende 2009 die neue Ausbildung zum Gesangspädagogen bezahlt würde. Bei diesem Gesuch handelt es sich nicht um eine eigentliche Neuanmeldung, sondern um ein Revisionsgesuch analog Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Darauf hat die Verwaltung grundsätzlich einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in einer für den Leistungsanspruch massgeblichen Weise geändert hat. Das ursprüngliche Umschulungsziel des Gesangslehrers B.___ scheiterte nach zweimaligem Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung. Die Leiterin der Opernschule C.___ wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Januar 2009 darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Altersgrenze für die Musikhochschulen bereits überschritten habe und der B.___ seine Pläne, eine offizielle Hochschule für Musikpädagogik zu gründen, habe fallenlassen müssen, weshalb dem Beschwerdeführer praktisch nur der nun gewählte Weg (Ausbildung zum Gesangspädagogen) offen bleibe (IV-act. 119). Seit der ursprünglichen Leistungszusprache hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt folglich anspruchserheblich geändert, sodass das Eintreten und eine materielle Leistungsüberprüfung angezeigt sind. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche Prüfung unter Beizug ihres Berufsberaters denn auch tatsächlich vorgenommen und inhaltliche Abklärungen getätigt, die den Rahmen einer Eintretensprüfung überschritten (vgl. IV-act. 123 ff.; 130-6 ff.; 131). Die angefochtene Verfügung ist daher – entgegen ihrem Wortlaut – eine materielle Leistungsabweisung und kein Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2010 zu Recht materiell-rechtlich. 1.2 Im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist folglich der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Umschulungsmassnahmen. Nicht zum Anfechtungsgegenstand zählt gestützt auf die Verfügung vom 14. Februar 2008 hingegen, dass die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2008 nur Fr. 4'700.- anstelle der vom Beschwerdeführer verlangten Fr. 6'000.- bezahlt hat (IV-act. 110). Auf die entsprechende Rüge in der Beschwerde kann entsprechend nicht eingetreten werden. Über die Höhe der Vergütung hat der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin gegebenenfalls eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. 1.3 Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des IVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, Erw. 3). Die ursprüngliche Umschulung zum Gesangslehrer am B.___ wurde unter der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtslage vor Inkrafttreten der 5. IVG-Revision verfügt. Die neu gewünschte Umschulung zum Musikpädagogen an der Opernschule C.___ wurde nach deren Inkrafttreten 2008 beantragt, weshalb der entsprechende Anspruch grundsätzlich nach den geänderten Bestimmungen zu prüfen ist. In materieller Hinsicht haben sich die massgebenden Bestimmungen jedoch ohnehin nicht geändert. 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Abs. 1). Die Massnahme hat verhältnismässig zu sein, was Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit (sachlich, zeitlich, wirtschaftlich und persönlich) umfasst. In der Regel besteht also nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 258; BGE 124 V 108). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108; BGE 121 V 260 Erw. 2c; BGE 115 V 198 Erw. 4e/ cc; ZAK 1992 S. 210 Erw. 3a). Immer muss zwischen Kosten und Nutzen der Eingliederungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (vgl. EVGE 1964 S. 239; BGE 97 V 162; ZAK 1970 S. 231). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 IVV gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Eine Invalidität im Sinn von Art. 17 Abs. 1 IVG liegt vor, bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 124 f.). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über eine qualifizierte musikalische Berufsausbildung als Flötist verfügt. Weiter ist hinreichend erstellt, dass er in der angestammten Tätigkeit als Berufsmusiker voll arbeitsunfähig ist. Die Beschwerdegegnerin macht nun geltend, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall nur ein sehr geringes Valideneinkommen erzielt, sodass weitergehende Umschulungsmassnahmen bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht in Frage kämen. Dem ist in dieser absoluten Form nicht zuzustimmen. Der Anspruch auf Umschulung beinhaltet eine qualitative Komponente: Einem Berufsmann, der in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, ist nicht ohne weiteres zuzumuten, dass er eine unqualifizierte Hilfsarbeit annimmt – dies unabhängig von seinem als Berufsmann erzielten Einkommen. So war es grundsätzlich verhältnismässig, dem Beschwerdeführer eine Umschulung zum Gesangslehrer zuzusprechen. Eine Befristung dieser Umschulung, wie sie sich in der ursprünglichen Verfügung vom 6. Januar 2005 findet, mag zwar sinnvoll sein als Termin für Leistungsüberprüfungen, kann aber nicht in Rechtskraft erwachsen als spätestmögliches Datum, bis zu welchem ein Umschulungsanspruch – unabhängig vom Erfolg der Eingliederung – besteht. Beim vorliegenden Sachverhalt, bei dem das Auftreten allfälliger Probleme nicht ganz unerwartet kam (vgl. IV-act. 50), ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin die Umschulung zu Recht so lange laufen liess bzw. die Vorbereitungsphase immer wieder verlängerte, ohne dass der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung des B.___ bestand. Spätestens Ende 2006/Anfang 2007, also etwa zwei Jahre nach Beginn der Umschulungszeit, wäre eine umfassende Standortbestimmung mit vertiefter Prüfung der persönlichen Eignung des Beschwerdeführers und eine allfällige Anpassung des Eingliederungsziels angezeigt gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin dies versäumte, hat sie selbst zu verantworten und kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Jedenfalls geht es nicht an, sämtliche Eingliederungsansprüche per Ende 2009 automatisch als beendet zu bezeichnen, zumal die berufliche Eingliederung bis zu diesem Zeitpunkt unbestritten noch nicht gelungen ist. Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer trotz der mehrjährigen zeitlichen Verzögerung, die sich bis zum
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beginn einer eigentlichen Ausbildung einstellte (und während der die Beschwerdegegnerin ihm viele Gesangsstunden und Taggelder bezahlte), weitere Umschulungsmassnahmen zuzusprechen sind. Der Beschwerdeführer wurde bisher nicht erfolgreich umgeschult. Die Tatsache allein, dass die bisherigen Bemühungen weitgehend scheiterten, lässt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen nicht gänzlich erlöschen. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich nach wie vor Anspruch auf eine adäquate Wiedereingliederung. 2.3 Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes muss sich die Umschulung zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels als geeignet erweisen. Der Beschwerdeführer möchte sich noch immer im gesanglichen Bereich beruflich wiedereingliedern. Ob die Ausbildung zum Gesangspädagogen für Oper und Konzert geeignet ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Diesbezüglich fehlt eine fundierte Stellungnahme eines qualifizierten Berufsberaters. Dieser hätte sich auch dazu zu äussern, ob Gesangspädagogen mit einem vergleichbaren Hintergrund wie der Beschwerdeführer realistische Chancen haben, in dieser Tätigkeit vollschichtig wiedereingegliedert zu werden. So wären auch die konkreten möglichen Einsatzbereiche zu definieren. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen. 2.4 Verhältnismässig ist die Umschulung u.a. dann, wenn sie notwendig ist, wobei grundsätzlich nur einfache und zweckmässige Ausbildungen zu finanzieren sind. Der zuständige Berufsberater hielt im Bericht vom 28. Januar 2008 fest, er sehe keine Alternative zur damals noch angestrebten Ausbildung zum Gesangslehrer am B.___ (IV- act. 103). Die persönliche Angemessenheit der Ausbildung zum Gesangslehrer bzw. zum Gesangspädagogen erscheint nach den trotz mehrjährigen Gesangsunterrichts bescheidenen Fortschritten seit Umschulungsbeginn im März 2005 zumindest als zweifelhaft. Die Ausbildung zum Gesangslehrer am B.___ ist dem Beschwerdeführer trotz mehrfach verlängerter Vorbereitungszeit und wiederholter Aufnahmeprüfung nicht geglückt. Zwar wird ihm von Seiten der Opernschule C.___ eine gesangliche Begabung attestiert (vgl. IV-act. 119). Dennoch ist offen, warum die ursprüngliche Ausbildung zum Gesangslehrer schon an der Aufnahmeprüfung scheiterte; der IV-Berufsberater hat die diesbezüglich begonnenen Abklärungen (IV-act. 127; 129) zu früh abgebrochen. Die Beschwerdegegnerin wird diese – nötigenfalls unter Abmahnung der Mitwirkungspflicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers (Art. 43 Abs. 3 ATSG) – zu ergänzen haben. Sollte die Eignung des Beschwerdeführers zur Ausbildung und Tätigkeit des Gesangslehrers nicht gegeben sein, so dürfte dies auch für die Gesangspädagogik zutreffen. Allfällige Unterschiede zwischen diesen Tätigkeiten, die diesen Rückschluss als unangemessen erscheinen liessen, wären aufzuzeigen bzw. nötigenfalls bei den involvierten oder gegebenenfalls bei unabhängigen Fachpersonen zu erfragen. Selbst wenn die Eignung des Beschwerdeführers trotz des wenig erfolgreichen Beginns wahrscheinlich erschiene, so stellte sich immer noch die Frage, ob nicht eine nur teilweise Finanzierung dieser Ausbildung angemessen wäre. Die uneingeschränkte nochmalige Zusprache einer fünfjährigen Neuausbildung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die bisherigen, nicht zielführenden Ausbildungsanstrengungen allein von der IV zu verantworten wären. Ferner müsste feststehen, dass die bisherigen mehrjährigen Ausbildungsschritte keinerlei Abkürzung des aktuell gewünschten Ausbildungsganges erlaubten. Andernfalls könnte sich eine verhältnismässige Kürzung des weiteren Ausbildungsaufwandes rechtfertigen. 2.5 Aus berufsberaterischer Sicht sind ansonsten Alternativen abzuklären, so beispielsweise Weiterbildungen im Bereich Konzert- oder Eventorganisation, Musiktheorie oder in anderen musiknahen Gebieten. Da die Beschwerdegegnerin bereits erhebliche Leistungen erbracht hat, ohne dass sich der gewünschte Erfolg einstellte, kommt vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nunmehr primär eine kürzere Eingliederung in Frage – etwa in Form einer von der Beschwerdegegnerin unterstützten Einarbeitungszeit in eine geeignete Tätigkeit oder in Form einer Anlehre (möglicherweise auch in einem Musikverlag oder im Musikhandel [Noten, CDs, Musikstücke etc.]). Aufwändigere Umschulungspläne wären nur bei eindeutig guten Erfolgsaussichten erneut in Angriff zu nehmen. Die Übernahme weiterer fünf Jahre der Ausbildung zum Gesangspädagogen – die vom Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht beantragt wird – sprengt wie erwähnt jedenfalls den angemessenen Rahmen. 2.6 Sollte der Beschwerdeführer die offenbar begonnene Ausbildung zum Gesangspädagogen an der Opernschule C.___ weiterführen wollen, auch wenn die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben sollten, dass die persönliche Angemessenheit (Eignung) überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben wäre, so hätte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er dies auf eigene Kosten zu tun. Dies bedeutet nicht, dass ein im Rahmen der Erwägung 2.5 bestehender Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen wäre. 3. 3.1 Gemäss den Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinn der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin, sodass ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzubezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.- zurückbezahlt.