© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/393 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.06.2020 Entscheiddatum: 24.10.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2011 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Keine relevante gesundheitliche Verschlechterung seit der VerlaufsArt. 15 ff. IVG. Berufliche Massnahmen. Nichteintreten mangels Anfechtungsgegenstands (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2011, IV 2009/393).begutachtung ausgewiesen. Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens. Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2011 Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 24. Oktober 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend IV-Leistungen Sachverhalt: A. A.a Am 20. Mai 2004 stürzte A.___ in einem anfahrenden Kleinbus und zog sich Prellungen an der linken Schulter und der linken Hüfte zu (act. G 4.16-4). Die Versicherte meldete sich am 20. August 2004 erstmals zum Bezug von IV- Rentenleistungen an (act. G 4.3). Vom 9. bis 28. Mai 2005 befand sich die Versicherte zur Rehabilitation in der Klinik Valens. Die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen diagnostizierten ein Fibromyalgie-Syndrom, eine Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica links, ein cervicocephales Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom, unklare Leberwerterhöhungen und Lipase sowie eine leicht- bis mittelgradige Depression (Austrittsbericht vom 17. Juni 2005, act. G 4.29-27). Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte am 16. August 2005 in der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH polydisziplinär (orthopädisch- psychiatrisch) untersucht. Die Experten kamen im Gutachten zum Schluss, dass die Versicherte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an chronischen Schulterschmerzen links (ICD-10: M79.6) sowie an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) leide. Für die angestammte Tätigkeit als Pflegehilfe bescheinigten sie eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für leidensangepasste Tätigkeiten verfüge die Versicherte über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 4.28-20 ff.). Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten ab (Verfügung vom 17. November 2005, act. G 4.43, und Einspracheentscheid vom 5. März 2007, act. G 4.56). A.b Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, meldete die Versicherte in deren Auftrag am 28. März 2007 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 4.59). Er berichtete am 5. Juli 2007, dass die Versicherte an chronischen Schmerzen in der linken Schulter, Hüfte und Knie, an einer Innenohrschwerhörigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte links, einer reaktiven Depression sowie einer Fibromyalgie leide, und bescheinigte ihr eine 20%ige Restarbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten (act. G 4.69). A.c Am 12. August 2008 nahm die ABI eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und orthopädische) Verlaufsbegutachtung vor. Die Experten stellten im Verlaufsgutachten vom 11. September 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), chronische Schulterschmerzen links sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe im Vergleich zur Vorbegutachtung im August 2005 neu eine 20%ige Leistungseinbusse für somatisch leidensangepasste Tätigkeiten (act. G 4.81-22 ff.). A.d Im Vorbescheid vom 8. Januar 2009 ermittelte die IV-Stelle einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37% und stellte die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. G 4.89). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Januar 2009 Einwand (act. G 4.90; ergänzende Begründung vom 9. Februar 2009, act. G 4.92). Am 16. Februar 2009 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid, dass das Rentengesuch abgewiesen werde (act. G 4.93). A.e Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2009 erhob die Versicherte am 17. März 2009 Beschwerde (act. G 4.101). Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 widerrief die IV- Stelle die Verfügung vom 16. Februar 2009 (act. G 4.119; zum Abschreibungsbeschluss des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2009, IV 2009/98, vgl. act. G 4.128). A.f Im Vorbescheid vom 22. Juli 2009 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 35% (act. G 4.132). Dagegen erhob die Versicherte am 28. August 2009 Einwand (act. G 4.134). Am 31. August 2009 reichte sie einen Bericht des Psychiatrischen Zentrums St. Gallen vom 20. August 2009 ein (act. G 4.136; zu den ergänzenden Angaben des Psychiatrischen Zentrums vom 28. August 2009 vgl. act. G 4.141). Die behandelnden Psychiater stellten darin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11). Es bestünde keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit mehr (act. G 4.135). Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte RAD-Arzt hielt in der Stellungnahme vom 11. September 2009 fest, dass sich aus dem Bericht des Psychiatrischen Zentrums vom 20. August 2009 im Vergleich zur ABI- Verlaufsbegutachtung keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung ergebe (act. G 4.142). A.g Mit Verfügung vom 24. September 2009 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten ab (act. G 4.143). B. B.a Gegen die Verfügung vom 24. September 2009 richtet sich die Beschwerde vom 8. Oktober 2009. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente. Die Beschwerdegegnerin sei weiter zu verpflichten, geeignete berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach zusätzlichen Abklärungen neu entscheide. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der ABI-Verlaufsbegutachtung verschlechtert habe. Ferner habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine beruflichen Massnahmen gewährt. Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2010 die Beschwerdeabweisung. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass eine gesundheitliche Verschlechterung seit der ABI-Verlaufsbegutachtung nicht ausgewiesen und bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auf das Verlaufsgutachten vom 11. September 2008 abzustellen sei. Das Valideneinkommen sei korrekt gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ermittelt worden. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei zu Recht kein Tabellenlohnabzug gewährt worden (act. G 4). B.c In der Replik vom 15. Februar 2010 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest (act. G 10). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine begründete Duplik verzichtet (act. G 12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Das Gericht zog die seit Verfügungserlass ergangenen Akten der Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen bei (act. G 19 und 19.1). Die Beschwerdeführerin reichte dazu am 28. September 2011 eine Stellungnahme ein (act. G 21). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. September 2009 (act. G 4.143) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 6), wirkt sich diese Neuerung auf den hier zu prüfenden Fall nicht aus (IV- Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2009, IV 2009/5, E. 2, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 9C_1029/09). Nachfolgend werden die seit
Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete der Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dieser ist auch nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht notwendigerweise deren Gegenstand, da bei der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre berufliche Biographie lediglich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestand (vgl. act. G 19.1-11) und die Arbeitsvermittlung nicht unter den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" fällt; sie hat keinen Einfluss auf einen allfälligen Rentenanspruch (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2010, IV 2009/78, E. 2 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt, ist demnach mangels Anfechtungsgegenstands auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Zu prüfen ist daher nachfolgend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung auf das ABI- Verlaufsgutachten vom 11. September 2008. Darin haben die Experten der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigt (act. G 4.81-24). Das ABI-Verlaufsgutachten erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Damit geht einher, dass die Beschwerdeführerin keine substantiierten Rügen gegen das ABI-Verlaufsgutachten vorbringt. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich aber auf den Standpunkt, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit dem ABI-Gutachten verschlechtert habe (act. G 1, S. 4). Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Beurteilung durch das Psychiatrische Zentrum St. Gallen vom 20. August 2009 (Aufenthalt in der Kurzzeittherapie-Station vom 17. Juli bis 20. August 2009, act. G 4.135; vgl. auch das ergänzende Schreiben vom 28. August 2009, act. G 4.137). 4.2.1 Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums St. Gallen erhoben bei Austritt folgenden psychopathologischen Status: Wache, bewusstseinsklare, zu allen Qualitäten orientierte, gepflegte Patientin. Konzentration und Merkfähigkeit unauffällig. Formales Denken geordnet und kohärent, weniger grüblerisch. Im inhaltlichen Denken keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen, Ich-Störungen oder Zwänge. Affektiv
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeglichen bei noch reduzierter Schwingungsfähigkeit, zeitweise aufbrausend, sich stark abgrenzend. Psychovegetativ keine Ein- und Durchschlafstörungen sowie guter Appetit. Psychomotorisch ruhig. Keine Hinweise auf akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (act. G 4.135-3). 4.2.2 Damit decken sich die Befunde des psychiatrischen ABI- Verlaufsgutachters: Die Explorandin "sprach mit normaler Stimme, wirkte resigniert und enttäuscht. [...] Die Klagen ihrer körperlichen Beschwerden waren diffus. Neben ihren Schmerzen klagte sie über Verstimmungszustände mit auch aggressiver Gestimmtheit, vegetativen Symptomen wie Schwitzen und zum Teil Ängsten sowie nächtliche Schlafschwierigkeiten. Die Stimmung war depressiv. Mimik und Gestik waren leicht herabgesetzt. Die affektive Modulationsfähigkeit war eingeschränkt. [...]. Sie war bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis waren nicht beeinträchtigt. Das Denken war formal unauffällig. Inhaltlich waren depressive Gedanken erkennbar. Wahnhafte Gedanken, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen waren nicht vorhanden" (act. G 4.81-13 f.). Bei diesen mit den Angaben der behandelnden Psychiater übereinstimmenden Feststellungen des psychiatrischen ABI-Verlaufsgutachters ist eine wesentliche, dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung zu verneinen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der im Austrittsbericht vom 20. August 2009 festgehaltene psychopathologische Status bei Eintritt (vgl. act. G 4.135-2) im Vergleich zum Verlaufsgutachten keine erheblichen Abweichungen aufweist. Zumindest kann aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über drei Monate andauernde wesentliche gesundheitliche Verschlechterung im Sinn von Art. 88a IVV verneint werden. 4.2.3 Vor diesem Hintergrund vermag auch die im Austrittsbericht vom 20. August 2009 vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ("besteht keine nennenswerte Arbeitsfähigkeit, es ist auch keine Bereitschaft erkennbar, zudem dürften die Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden aufgrund des Alters der Patientin nicht gross sein", act. G 4.135-4) keinen Zweifel an der verlaufsgutachterlichen Einschätzung zu begründen. Dies umso weniger, als die Beurteilung der behandelnden Psychiater hauptsächlich auf der Einstellung der Beschwerdeführerin ("keine Bereitschaft") sowie ihr fortgeschrittenes Alter fusst und sie sich mit der verlaufsgutachterlichen Einschätzung nicht auseinandersetzt. Ferner
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeitstätigkeit mit Blick auf die erhobenen psychopathologischen Befunde (act. G 4.135-2 ff.) nicht nachvollziehbar. 5. Ausgehend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Einkommensvergleichs (vgl. hierzu Art. 16 ATSG) zu prüfen. 5.1 Gemäss Art. 16 ATSG richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - d.h. vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - (Brutto-)Verdienst auszugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2009, 8C_143/2009, E. 2.2.1). Vorliegend beginnt ein allfälliger Rentenanspruch im Jahr 2007 (vgl. nachstehende E. 6). Aus der detaillierten Gehaltsberechnung der ehemaligen Arbeitgeberin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 einen Jahreslohn von Fr. 65'000.-- erzielt hätte (act. G 4.115-2). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Nominallohnentwicklung von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Gemäss Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Frauen, betrug im Jahr 2006 der aufgrund einer 40-Stundenwoche erhobene Monatslohn Fr. 4'019.--. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist dieser Lohn nicht an eine 43-Stundenwoche (act. G 4.156), sondern an die im Jahr 2007 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebs-übliche Arbeitszeit) anzupassen. Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von Fr. 4'190.-- bzw. ein jährliches von Fr. 50'280.-- für das Jahr 2006. Für das Jahr 2007 ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,3% ein Einkommen von Fr. 50'934.--. 5.3 Wird zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt, so kann zusätzlich ein Abzug vom statistischen Lohn von maximal 25% vorgenommen werden (zum Abzug vom Tabellenlohn vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Vorliegend erscheint aufgrund der leidensbedingten Beschränkungen der Beschwerdeführerin auf körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in nicht lärmiger Umgebung (vgl. act. G 4.81-24) und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin (vgl. zur Benachteiligung von Personen ab 50 Jahren auch Bundesamt für Statistik, Erwerbstätigkeit der Personen ab 50 Jahren, 2008, S. 12) bzw. der ihr verbleibenden Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren ein Tabellenlohnabzug von 10% als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der 80%igen Restarbeitsfähigkeit resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 36'672.-- (Fr. 50'934.-- x 0.9 x 0.8), eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'173.-- (Fr. 65'845.-- - Fr. 36'672.--) und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 44% ([Fr. 29'173.-- / Fr. 65'845.--] x 100). Damit hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Viertelsrente. 6. Im Zusammenhang mit dem Rentenbeginn ist darauf hinzuweisen, dass gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf für die Rentenentstehung relevant ist (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen) und es zur Erfüllung des Wartejahres bei einer Wiederanmeldung genügt, wenn im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. des festzusetzenden Rentenbeginns
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Wartejahr bestanden ist. Das Erfordernis des Wartejahres beginnt daher bei einer Wiederanmeldung grundsätzlich nicht von neuem (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 20. Juni 2003, I 285/02, E. 2.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2007, 9C_684/07, E. 2.3 f. sowie des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2009, IV. 2008.00433, E. 4.1). Die ABI-Gutachter gingen davon aus, dass für die angestammte Tätigkeit seit dem 24. Mai 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für leidensangepasste Tätigkeiten ab März 2007 eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit besteht (act. G 4.81-24). Unter Berücksichtigung von aArt. 29 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) und der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 2 IVV beginnt daher der Rentenanspruch im Juni 2007. 7. 7.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 24. September 2009 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juni 2007 eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auf den Antrag um Gewährung beruflicher Massnahmen ist nicht einzutreten. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: