© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/382 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.07.2020 Entscheiddatum: 19.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2010 Art. 8 IVG, Art. 2 HVI: Gesteigertes Eingliederungsbedürfnis bei einer komplexen Hörbehinderung und einer anspruchsvollen Hörsituation im Beruf. Ausnahme erfüllt, um vom Tarifvertrag abzuweichen, der eine Hörgeräteversorgung nur bis zur Indikationsstufe 3 vorsieht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2010, IV 2009/382). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2010. Entscheid Versicherungsgericht, 19.08.2010 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 19. August 2010 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilfsmittel Sachverhalt: A. A.a G.___ (Jahrgang 1962) benötigt seit seiner Kindheit Hilfsmittel in Form von Hörgeräten. Die Invalidenversicherung hat die entsprechenden Kosten für die Versorgung mit Hörgeräten jeweils übernommen. Am 23. August 1998 beantragte der Versicherte die Kostenübernahme für eine Fernmeldeanlage zusätzlich zu seinen beiden Hörgeräten. Der Grad seiner Schwerhörigkeit habe ein derartiges Ausmass erreicht, dass ihm die absolut notwendige Kommunikation bei der Arbeit immer mehr Mühe bereite beziehungsweise er wichtige Dinge nicht mitbekomme (IV-act. 81). Dr. med. A.___ von der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Kantonsspitals St. Gallen gab gegenüber der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 24. September 1998 an, der Versicherte leide an einer hochgradigen progredienten Schwerhörigkeit beidseits. Aktuell seien seine Hörreste nur noch so gering, dass sein Sprachverständnis auch mit den modernen Hörgeräten noch marginal sei. Aus diesem Grund werde der Versuch mit einer Fernmeldeanlage befürwortet (IV-act. 84). Am 8. Oktober 1998 bewilligte die IV-Stelle die leihweise Abgabe einer Fernmeldeanlage (IV-act. 86). A.b Der Hörberater des Versicherten ersuchte am 12. Januar 2001 um die Bewilligung neuer Hörgeräte. Aufgrund häufigen Gebrauchs seien die bisherigen Hörgeräte reparaturanfällig geworden und sollten ersetzt werden (IV-act. 88). Mit Posteingang vom 15. Februar 2001 gab Dr. A.___ im undatierten ärztlichen Expertenbericht an, der Versicherte erreiche betreffend die audiologischen Kriterien 48 von maximal 50 Punkte, betreffend das sozial-emotionale Handicap 24 von maximal 25 Punkte und betreffend die beruflichen Kommunikationsanforderungen 22 von 25 Punkte. Die Gesamtpunktzahl betrage 94. Daher liege die Indikationsstufe 3 (über 75 Punkten) vor. Das Hörvermögen des Versicherten sei so gering, dass eine relevante Hörverschlechterung kaum noch möglich sei. Man beantrage eine Neuversorgung, da die Verstärkung der alten Geräte nicht mehr genüge und die Hörgeräte immer auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte maximale Leistung eingestellt werden müssten. Der Versicherte sei deshalb auf eine binaurale Hörgeräteanpassung angewiesen. Zu beachten sei, dass der Versicherte aufgrund seines extremen Hörverlusts nur noch mit grosser Mühe in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben (IV-act. 89 und 90). Am 16. Januar 2002 beantragte der Hörberater die Wiederversorgung mit einer Fernmeldeanlage, da die alte Fernmeldeanlage mit den neuen digitalen Hörgeräten des Versicherten nicht mehr kompatibel sei (IV-act. 93 und 96). Am 26. April 2002 bewilligte die IV-Stelle die leihweise Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 im Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 (IV-act. 97). Den Mehrbetrag von Fr. 2'076.65 übernahm der Versicherte, weil ihm die bestmögliche zuzahlungsfreie Variante der Hörgeräteversorgung nicht genügte (IV-act. 92). Ebenfalls am 26. April 2002 bewilligte die IV-Stelle auch die neue Fernmeldeanlage im Wert von Fr. 3'033.-- (IV-act. 98). A.c Der Hörberater beantragte am 5. Dezember 2008 die Abgabe eines neuen Hörgeräts, da das alte Gerät defekt sei und sich eine Reparatur nicht mehr lohne (IV- act. 107). Dr. A.___ gab in seinem ärztlichen Expertenbericht vom 19. Dezember 2008 an, betreffend die audiologischen Kriterien erreiche der Versicherte 48 von maximal 50 Punkte, betreffend das sozial-emotionale Handicap 17 von maximal 25 Punkte und betreffend die beruflichen Kommunikationsanforderungen 20 von maximal 25 Punkte. Die Gesamtpunktzahl betrage 85, womit die Indikationsstufe 3 (sehr komplexe Versorgung) erforderlich sei. Der Versicherte benötige eine binaurale Versorgung (IV- act. 108). Am 30. Dezember 2008 beauftragte die IV-Stelle die Hörberatung des Versicherten mit der vergleichenden Hörgeräteanpassung und Erprobung gemäss BSV-Tarifvertrag. Aufgrund der ausgewiesenen Kriterien könne die Invalidenversicherung im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Massnahme eine binaurale Versorgung gemäss Indikationsstufe 3 bis zum Maximalbetrag von Fr. 4'373.95 übernehmen (IV-act. 109). Im ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 1. Juli 2009 führte Dr. A.___ aus, nach vielen Monaten intensiver Evaluation habe der Versicherte nun Hörgeräte gefunden, die seinen Ansprüchen genügten. Das Resultat im Sprachaudiogramm sei frappant. Mehrere in der Preislimite liegende Hörgeräte seien ausprobiert worden und hätten bezüglich Sprachverständnis nicht genügt. Man bitte deshalb abzuklären, ob in diesem speziellen Fall eine Kostenübernahme für Hörgeräte über der Indikationsstufe 3 möglich sei (IV-act. 110). Am 31. Juli 2009 gab der Hörberater der IV-Stelle in seinem Verlaufsbericht an, das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerät Extra 411dAZ (zuzahlungsfrei) habe sich sowohl in der Sprachaudiometrie als auch in der subjektiven Klangbeurteilung als deutlich schlechteste Variante erwiesen. Zudem sei die Koppelung mit Kommunikationsgeräten, auf die der Versicherte in seinem beruflichen Alltag zwingend angewiesen sei, nur sehr aufwändig möglich. Das Gerät Naida III sei als klanglich sehr unangenehm empfunden worden. Als beste Versorgungsvariante habe sich sowohl audiometrisch als auch im Hinblick auf die Anbindung der Kommunikationsgeräte im beruflichen Alltag das Gerät Phonak Exélia Art SP gezeigt. Dieses Gerät sei in der zuzahlungspflichtigen Stufe 4 tarifiert, was klar kommuniziert worden sei. In der Beilage stellte der Hörberater die Rechnung für die Versorgung mit Hörgeräten im Betrag von Fr. 4'373.95 zu. Die Mehrkosten betrugen Fr. 4'035.-- (IV-act. 111). A.d Dr. A.___ gab der IV-Stelle am 10. August 2009 an, der Versicherte habe ihn um Ergänzung seines Schlussberichts vom 9. Dezember 2008 gebeten. Der Versicherte sei bei seiner anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit auf bestmögliche Hörgeräte angewiesen. Die Schwierigkeit dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, den zusätzlichen Nutzen dieser Hörgeräte im Vergleich zu Geräten innerhalb der Preislimite zu dokumentieren (IV-act. 113). Am 21. August 2009 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für zwei Hörgeräte Phonak Exélia Art. SP Ser-Nr. 0909x1mrk rechts und Phonak Exélia Art SP Ser-Nr. 0909x1mrl links gemäss Indikationsstufe 3 im Betrag von insgesamt Fr. 4'373.95 (IV-act. 115). Der Versicherte war mit dieser Kostengutsprache nicht einverstanden und verlangte deshalb am 15. September 2009 eine beschwerdefähige Verfügung (IV-act. 116). Mit Verfügung vom 22. September 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Kosten für zwei Hörgeräte Phonak Exélia Art SP Ser-Nr. 0909x1mrk rechts und Phonak Exélia Art SP, Ser-Nr. 0909x1mrllinks im Betrag von Fr. 4'373.95 zu (IV-act. 118). B. B.a Gegen diese Verfügung lässt der Versicherte am 23. Oktober 2009 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2009. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesamten Kosten für zwei Hörgeräte Phonak Exélia Art SP, Ser-Nr. 0909x1mrk rechts und Phonak Exélia Art SP, Ser-Nr. 0909x1mrl links (Indikationsstufe 4) im Betrag von Fr. 8'408.95 zu bezahlen. Sodann
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien ihm die Kosten für die Fernbedienung Phonak myPilot, SNR 0824f2126 sowie für den Handykoppler Phonak iCom (inkl. EU-Netzgerät) SNR 0620f2hvu im Betrag von insgesamt Fr. 979.15 zu erstatten. Die angefochtene Verfügung nehme weder Stellung zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesteigerten Eingliederungsbedürfnis aus beruflichen Gründen, noch äussere sie sich zu den Kosten der beiden für die Ausübung seines Berufs unverzichtbaren Zusatzgeräte. Innerhalb des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf eine binaurale Versorgung gemäss Indikationsstufe 3 habe kein geeignetes Gerät gefunden werden können, das der Hörbehinderung und insbesondere der beruflichen Situation gerecht werde. Der Beschwerdeführer leide zusätzlich an einem Hochton-Steilabfall, der seit der Untersuchung im Universitätsspital Zürich vom 21. Mai 1984 im Tonaudiogramm bekannt sei. Dieser Hochton-Steilabfall sei auch im Audiogramm vom 10. September 2008 nachgewiesen. Mit Vorliegen einer symmetrischen höchstgradigen Innenohrschwerhörigkeit mit Hochtonabfall sei damit ein medizinisch bedingtes gesteigertes Eingliederungsbedürfnis in Form einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung bewiesen. Sodann lasse sich dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 31. Juli 2009 explizit entnehmen, dass sich das überpreisliche Hörgerät Phonak Exélia SP der Indikationsstufe 4 sowohl audiometrisch wie auch im Hinblick auf die Anbindung der Kommunikationsmöglichkeiten im beruflichen Alltag als einzig taugliche Versorgungsvariante gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei bei der B.___ als Teamleiter für die Entwicklung, Weiterentwicklung und den Betrieb marktführender Konsumentendatenbanken in der X.___ und in Y.___ zuständig. Wie aus dem Anforderungsprofil der B.___ vom 29. September 2009 hervorgehe, verlange die Tätigkeit des Beschwerdeführers die regelmässige Teilnahme an Projektsitzungen mit unterschiedlichen akustischen Verhältnissen. Aufgrund der Führungs- und Fachverantwortlichkeit sei eine gute und richtige (akustische) Aufnahme des Sitzungsverlaufs inklusive technischer Details (auch in Englisch) unabdingbar. Missverständnisse würden sich auf zahlreiche Ebenen auswirken. Sodann sei das Telefon trotz E-Mail ein wichtiges Kommunikationsmittel. Die regelmässige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen erfordere ein maximales Sprachverständnis in den oft hallenden Veranstaltungsorten. Weil er oft mit dem Auto zwischen den Firmenstandorten unterwegs sei, sei die geschäftliche Kommunikation über das Mobile unabdingbar, weshalb er auf eine Koppelung seiner Hörgeräte angewiesen sei. Seit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschaffung der neuen Hörgeräte Ende 2008 habe sich eine merkbar kleinere Rückfragequote zu Meetings- und Telefonkonferenzen gezeigt (G act. 1.3.12). Der Hörberater bestätigte dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2009 die Notwendigkeit einer technisch hochwertigen Geräteversorgung. Weil der Beschwerdeführer in seinem beruflichen Umfeld sehr komplexen und rasch wechselnden akustischen Situationen ausgesetzt sei, sei er auf fünf Programme angewiesen, die ausschliesslich bei High- Tech-Geräten vorhanden seien. Da aufgrund der Resthörigkeit die Hörgeräte mit extrem hoher Verstärkung laufen würden, müsse die Rückkoppelungsunterdrückung in jeder Situation in der Lage sein, das Rückkoppelungspfeifen zu unterdrücken. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Situation zwingend auf eine Fernmeldeanlage sowie die Anbindung von Laptop und Telefon an die Hörgeräte angewiesen (G act. 1.3.13). Insgesamt sei daher das im Einzelfall geforderte gesteigerte Eingliederungsbedürfnis sowohl medizinisch wie auch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit hinreichend ausgewiesen (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Grundsätzlich habe eine versicherte Person Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Sie habe keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung. Man gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Abgabe des Hörgeräts gemäss Indikationsstufe 3 und der Fernmeldeanlage bereits komplett versorgt sei. Bei gleichbleibendem Gesundheitszustand gelte somit der Besitzstand. Eine Indikationsstufe 4 sei im Tarifvertrag nicht vorgesehen, weshalb das zitierte Urteil des Bundesgerichts nicht anwendbar sei. Wie aus der beiliegenden Stellungnahme des RAD vom 23. Dezember 2009 hervorgehe, sei eine medizinisch komplexe Hörsituation ausgewiesen (G act. 6.1). Unter der Annahme, dass sowohl eine komplexe Hörsituation wie auch ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis im Erwerb kumulativ vorhanden sein müssten, sei weiter dieses Eingliederungsbedürfnis zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit bisher auch ohne Hörgerät gemäss Indikationsstufe 4 ausüben können. Zudem stünde ihm für Sitzungen, Tagungen und Seminare eine Fernmeldeanlage zur Verfügung. Das gesteigerte Eingliederungsbedürfnis sei also nicht ausgewiesen. Daher sei eine Kostenübernahme über die Indikationsstufe 3 hinaus nicht möglich, da es an der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung des gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses in medizinischer und beruflicher Hinsicht fehle (G act. 6).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Replik vom 15. Februar 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (G act. 8). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 4. März 2010 auf eine Duplik (G act. 10). B.e Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 22. September 2009 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen (5. IV-Revision) anwendbar. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Gesamtkosten für die beiden Hörgeräte im Betrag von Fr. 8'408.95 sowie die Vergütung der Kosten für eine Fernbedienung und Handykoppler im Betrag von Fr. 979.15. Aus den IV-Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 um die Abgabe neuer Hörgeräte ersuchen liess (IV-act. 107). Die Zusprache der Fernmeldeanlage ist nicht bestritten. Ein Antrag auf die Übernahme der Kosten für Zusatzgeräte (Fernbedienung und Handykoppler) sowie die entsprechende Rechnung fehlen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht über die Kosten der Zusatzgeräte verfügt. Somit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb das Gericht auf den Antrag betreffend Vergütung der Zusatzgeräte nicht eintreten kann. Eine Ausweitung des Streitgegenstandes ist vorliegend nicht möglich, da sich die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort nicht zu diesen Kosten geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a). Die Beschwerdegegnerin hat somit über diese Frage noch zu entscheiden. 2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem geltend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemachten gesteigerten Eingliederungsbedürfnis auseinandergesetzt habe. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen. Die Begründung einer Verfügung muss den Anforderungen an das rechtliche Gehör entsprechen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101), damit die betroffene Person dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz 1706). In der Verfügung vom 22. September 2009 betreffend Kostengutsprache für zwei Hörgeräte verwies die Beschwerdegegnerin auf den Anspruch auf eine einfache und zweckmässige Versorgung und bewilligte die Übernahme der Kosten gemäss Indikationsstufe 3 im Betrag von Fr. 4'373.95 (IV-act. 118). Diese Summarbegründung ist zwar knapp, rechtfertigt jedoch keine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2005 [I 3/05] zur Begründungspflicht). 3. 3.1 Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers gemäss dem Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe (in Kraft seit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste (HVI-Anhang) Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes zur Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Der Anspruch erstreckt sich nach Art. 2 Abs. 3 HVI auch auf das Invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. 3.3 In BGE 130 V 163 neues Fenster hat das Bundesgericht erwogen, dass der durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) abgeschlossene Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe bundesrechtskonform ist. Gemäss dieser Rechtsprechung ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den Eingliederungsbedürfnissen im Einzelfall Rechnung trägt und zu einer zweckmässigen und ausreichenden Hörgeräteversorgung führt. Da aber letztlich stets das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person massgebend ist, bleibt die gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall Rechnung tragen, stets vorbehalten. Allerdings rechtfertigt sich das Abweichen von der Indikationsstufeneinteilung mit der Begründung, die tarifarische Hörgeräteversorgung decke das konkrete Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person nicht, nur in Ausnahmefällen. Denn nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürfnis rechtfertigt eine vom Tarifvertrag abweichende Versorgung. Vielmehr ist ein ausnahmsweises Abweichen vom Tarifvertrag Fällen vorbehalten, in denen sich die Hörstörung als besonders schwerwiegend oder die Hörsituation als sehr komplex darstellt (vgl. BGE 130 V 163 E. 4.3.4). Davon kann mit Blick auf das ebenfalls ins Indikationenmodell eingeflossene Verhältnismässigkeitsprinzip umso weniger ausgegangen werden, je geringer die audiologisch fassbare Hörstörung ist (vgl. auch SVR 2005 IV Nr. 5 S. 17, Urteil vom 17. Juni 2004 i/S. K. [I 167/04]). 3.4 Das Argument der Beschwerdegegnerin, vorliegend sei bei gleichbleibendem Gesundheitszustand der Besitzstand zu wahren, ist bei der vorliegenden komplexen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischen Ausgangslage nicht nachvollziehbar. Die Hörgeräteversorgung nach Indikationsstufe 3 hat bereits 2002 nicht dem Eingliederungsbedürfnis entsprochen. Mit der Übernahme der Mehrkosten hat der Beschwerdeführer nicht für eine spätere Versorgung auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichtet. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in langjähriger Praxis entschieden hat, dass vom BSV festgesetzte, an sich zulässige Preislimiten (im Verhältnis Leistungserbringer - Versicherung) den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (im Verhältnis versicherte Person - Versicherung) nicht rechtswirksam zu beschränken vermögen (BGE 123 V 18, BGE 114 V 90, ZAK 1992 S. 208, unveröffentlichtes Urteil Z. vom 30. April 1998, I 347/97). Bei tarifvertraglichen Höchstansätzen kann es sich nicht anders verhalten (BGE 130 V 163 E. 4.3.2). Dass der Tarifvertrag keine Indikationsstufe 4 vorsieht, ist daher für eine weitergehende Kostengutsprache unerheblich. Die zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 163 ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. 3.5 Wie aus dem Bericht des RAD vom 23. Dezember 2009 hervorgeht, ist die medizinische Voraussetzung für eine im Ausnahmefall zu gewährende Kostengutsprache für ein Hörgerät der Indikationsstufe 4 eindeutig gegeben. So hat Dr. C.___ ausgeführt, der Beschwerdeführer leide gemäss übereinstimmender medizinischer Beurteilung seit frühester Kindheit an einer beiderseits gleichermassen ausgeprägten und zunehmenden Schwerhörigkeit. Neben einer hochgradigen Schallleitungsschwerhörigkeit liege eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit unbekannter Ursache vor. Gemäss dem Tonschwellen-Audiogramm vom 10. September 2008 sei die Schwerhörigkeit bereits soweit fortgeschritten, dass die Werte oberhalb von 1000 Hz regulär nicht mehr messbar seien. Gemäss den Ergebnissen des Sprach-Audiogramms vom 23. April 2009 habe die Hör- Verständigung durch bestimmte Geräte in eindrücklicher Weise gebessert werden können. Die Messergebnisse zeigten nachvollziehbar, dass Geräte der Indikationsstufe 3 in diesem Fall nicht wirklich geeignet seien, die Situation wesentlich zu verbessern. Mit den Geräten der Indikationsstufe 4 (z.B. Exélia Art SP) könne die Hörfunktion offenbar zufriedenstellend verbessert werden. Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 10. August 2009 sowie dem Bericht der Firma B.___ vom 29. September 2009 gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit auf ein Maximum an Sprachverständlichkeit angewiesen sei. Aus medizinischer Sicht bestehe zweifellos eine besonders schwerwiegende und komplexe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung des Hörvermögens, die zur Verbesserung der Verständigung eine Versorgung mit der bestmöglichen technischen Lösung erfordere. In diesem Ausnahmefall seien deshalb die medizinischen Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für ein Hörgerät der Indikationsstufe 4 eindeutig gegeben. Der RAD- Arzt merkte an, dass die "technische Lösung" des Gesundheitsproblems bislang eine wesentliche und anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verhindert habe (G act. 6.1). Gemäss der nachvollziehbaren und überzeugenden Stellungnahme des RAD ist aufgrund der klaren Expertenmeinung von Dr. A.___ sowie der eindeutigen erfreulichen Messergebnisse ein Eingliederungsbedürfnis aus medizinischer Sicht gegeben. 3.6 Im Übrigen ist ein Eingliederungsbedürfnis auch aus beruflicher Sicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Kaderfunktion mit einem internationalen Bezug erfordere grundsätzlich aufgrund der schnell wechselnden akustischen Situationen eine Versorgung mit einem High-Tech-Gerät. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bisher auch mit einem Gerät der Indikationsstufe 3 habe ausüben können und eine Fernmeldeanlage zur Verfügung habe. Somit sei kein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis ausgewiesen. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Bereits die Hörgeräteversorgung im Jahr 2002 ist über die Indikationsstufe 3 hinausgegangen, hat doch der Beschwerdeführer den Mehrbetrag von Fr. 2'076.65 selbst bezahlt (IV-act. 92). Wie zudem aus Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG hervorgeht, besteht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht nur bei Invaliden, sondern auch bei von einer Invalidität bedrohten Versicherten. So können Eingliederungsmassnahmen nicht nur zugesprochen werden, wenn damit die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann, sondern auch, wenn sie erhalten oder verbessert werden kann. Die Prüfung des Eingliederungsbedürfnisses erstreckt sich also auch auf die Erhaltung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Der Beschwerdeführer ist gemäss Arbeitgeberbericht vom 29. September 2009 als Teamleiter Content Management für die Entwicklung, den Betrieb und die kontinuierliche Weiterentwicklung der marktführenden Konsumentendatenbank X.- plus Consumer in der X. und Y.-plus in Y. am Standort Z.___ zuständig. Die Arbeitgeberin hat ausgeführt, die zentrale Stellung dieser zwei Produkte "Y.-plus" und X.-plus" verlange, dass der Beschwerdeführer regelmässig an Projektsitzungen mit häufig unterschiedlich zusammengesetzten, grösseren Teilnehmerkreisen wie auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in stark wechselnder Umgebung (verschieden grosse Sitzungszimmer mit sehr unterschiedlichen akustischen Verhältnissen) aktiv teilnehmen müsse. Dabei müsse sie sich als Arbeitgeberin sicher sein, dass der Beschwerdeführer trotz Hörbehinderung dem Verlauf der Sitzung folgen und alle Informationen, ob in Dialekt, Hochsprache oder "Y.___ Slang" vollständig und korrekt erfassen könne. Diese unabdingbare berufliche Voraussetzung gelte umso mehr, als es sich bei den Projektsitzungen und Telefongesprächen vielfach um technische Inhalte handle, die sich schwer verständlicher Fachausdrücke und teilweise der englischen Sprache bedienten. Sodann wirkten sich sprachliche Missverständnisse aufgrund der Führungs- und Fachverantwortlichkeit des Beschwerdeführers über die eigene Arbeit und diejenige seines Teams hinaus auf zahlreiche Ebenen der Firmenaktivität aus. Trotz E-Mail sei in der Position des Beschwerdeführers das Telefon ein wichtiges Kommunikationsmittel (Einzel- oder Konferenzgespräche). Da hier die nonverbale Kommunikation nicht spiele, sei die umfassende akustische Wahrnehmung, auch der "Zwischentöne", unabdingbar. Ebenso seien Weiterbildungen in akustisch eher hallenden, also komplexen Umgebungen erforderlich. Seit der Beschwerdeführer Ende 2008 auf die neueste Generation von Hörgeräten gewechselt habe, habe man insbesondere aus Meetings mit mehreren Teilnehmern und Telefonkonferenzen eine merkbar kleinere Rückfragequote von ihm. Noch wichtiger sei aber die Sicherheit, dass der Beschwerdeführer nun dank der neuesten Technik (fast) alles verstehe. Der Beschwerdeführer könne seiner Funktion und den beruflichen Anforderungen seiner Führungsposition in ihrer Firma nur dank den heutigen modernen technischen Mitteln zur Überbrückung seiner Hörbehinderung gerecht werden (G act. 1.3.12). Gemäss der medizinischen Beurteilung ist die bessere Verständlichkeit durch das High-Tech-Gerät klar ausgewiesen und bei der komplexen Hörbehinderung der Anspruch auf ein Gerät der Indikationsstufe 4 gegeben. Die klare Verständigung ist in einer Kaderposition mit erhöhtem Kommunikationsbedarf und gesteigerter Führungsverantwortung eine wichtige Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf des Geschäfts. Fehler können für den Beschwerdeführer bei gehäuftem Auftreten allenfalls den Verlust der Arbeitsstelle bedeuten. Aus den Akten geht hervor, dass der Verbleib an der Arbeitsstelle wohl insbesondere dank dem Fortschritt der Technik möglich ist. Bereits im Expertenbericht von Dr. A.___ mit Posteingang vom 15. Februar 2001 ist das Hörvermögen des Beschwerdeführers als so gering beurteilt worden, dass eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte relevante Hörverschlechterung kaum noch möglich sei. Die Verstärkung der bisherigen Geräte habe gemäss Antrag vom 12. Januar 2001 zur Verständigung nicht mehr genügt, da die Geräte immer auf maximale Leistung eingestellt worden seien. Der Versicherte sei aufgrund seines extremen Hörverlusts nur noch mit grosser Mühe in der Lage gewesen, seinen Beruf auszuüben. Dr. A.___ gewichtete die beruflichen Anforderungen an die Kommunikation mit 22 von maximal 25 Punkten (IV-act. 89 und 90), was als sehr hoch zu betrachten ist. Auch in seinem Expertenbericht vom 19. Dezember 2008 hat Dr. A.___ die beruflichen Anforderungen hoch gewichtet, mit 20 von 25 Punkten (IV-act. 108). In seinem Bericht vom 10. August 2009 bestätigte Dr. A.___ das Angewiesensein auf maximale Sprachverständlichkeit in der anspruchsvollen Tätigkeit als Abteilungsleiter (IV-act. 113). Sodann hat der RAD bestätigt, dass eine "technische Lösung" des Gesundheitsproblems des Beschwerdeführers eine wesentlich und anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bislang verhindert habe (G act. 6.1). Die überzeugend und detailliert dargelegten Umstände machen deutlich, dass aufgrund der schwierigen Hörbehinderung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner beruflichen Situation ein spezifisches und gesteigertes Eingliederungsbedürfnis besteht. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar, dass eine Versorgung mit den beantragten Hörgeräten insofern geboten und notwendig erscheint, als nur diese - und nicht ein Hörgerät der Indikationsstufe 3 - den speziellen Anforderungen genügt und nur damit die verantwortungsvolle Aufgabe als Kadermitarbeiter adäquat wahrgenommen werden kann. 3.7 Damit ist die gesetzliche Anforderung als erfüllt zu betrachten, womit mit der bestmöglichen Hörmittelversorgung in diesem Ausnahmefall eine Erhaltung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden kann, indem der Beschwerdeführer durch seine bessere Sprachverständlichkeit den hohen Anforderungen an seine berufliche Stellung gerecht werden kann. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für eine Überschreitung der tarifvertraglich vereinbarten Kostenlimite erfüllt sind. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Im Sinn der Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 22. September 2009 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten der binauralen Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten Phonak Exélia Art SP, Ser-Nr. 0909x1mrk rechts und Phonak Exélia Art SP, Ser-Nr. 0909x1mrl links (Indikationsstufe 4) im Betrag von Fr. 8'408.95 zu bezahlen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.3 Die obsiegende beschwerdeführerende Partei hat bei diesem Verfahrensausgang einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Replik um eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer (gestützt auf Art. 22. Abs. 1 lit. b. HonO) ersucht, weil für die Ausarbeitung von Beschwerde und Replik umfangreiche Aufwendungen für Aktenstudium, Prüfung der Rechtsprechung, Besprechungen mit dem Beschwerdeführer selbst und den Fachexperten (Erläuterungen von Audiogrammen und Berichten) notwendig gewesen seien. Diese Kostenforderung übersteigt ein mittleres Honorar von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). In Anbetracht von Art. 61 lit. g ATSG ist einzig die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses für die Festsetzung der Parteientschädigung bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entscheidend. Vorliegend ist ein pauschales Honorar von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen und eine Abweichung vom mittleren Honorar gerechtfertigt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: