© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/326 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.11.2019 Entscheiddatum: 08.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 08.11.2011 Art. 23 Abs. 2bis IVG und Art. 6 Abs. 2 IVV. Taggeld wie bei Umschulung für eine versicherte Person mit während der (mit weniger als Fr. 103.80 pro Tag bezahlten) Lehre eingetretenem Versicherungsfall (bei trotzdem noch abgeschlossener Lehre) und nachfolgender jahrelanger Erwerbstätigkeit vor Beginn der Eingliederung, und zwar im Sinn einer notwendigen Gleichbehandlung mit den versicherten Personen, welche einen über dem Grenzbetrag liegenden Lehrlingslohn bezogen haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2011, IV 2009/326). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2012. Entscheid Versicherungsgericht, 08.11.2011 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 8. November 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Taggeld
Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 9./13. Januar 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich eine Umschulung. Er habe die Lehre als Bäcker/Konditor abgeschlossen und sei bis 11. August 2005 angestellt gewesen. Etwa drei Monate vor dem Abschluss der Lehre habe er bemerkt gehabt, dass er gegen Roggenmehl allergisch sei. A.b Dr. med. B., Allgemeinmedizin FMH, gab in seinem IV-Arztbericht vom 20. Januar 2006 als Diagnose eine Roggenmehlallergie an. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar, jede Arbeit ohne Roggenmehlkontakt aber voll. A.c Der Arbeitgeber teilte in der Bescheinigung vom 5. September 2006 (act. 17) mit, der Versicherte habe vom 12. August 2002 bis 11. August 2005 seine Lehre absolviert und habe während dieser Zeit keinen Gesundheitsschaden gehabt. Beim Arbeiten mit Roggenmehl habe er mit häufigem Niesen reagiert. A.d Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung schlug am 29. Januar 2007 eine allergologische Begutachtung vor. - Dr. med. C., Spezialarzt FMH für ORL, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie und klinische Immunologie, teilte im Bericht vom 28. März 2007 (act. 24) mit, es sei die Diagnose einer Mehlstauballergie mit dem klinischen Krankheitsbild einer Rhinokonjunktivitis und eines Asthma bronchiale zu stellen. Die Symptome hätten sich wenige Monate vor Abschluss der Ausbildung, im Frühjahr 2005, entwickelt. Der Versicherte sei im Hinblick auf eine allfällige Nichteignungsverfügung bei der Suva anzumelden. Er sei von September bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2005 in einem D.-Betrieb angestellt gewesen und nun seit April 2006 in einem E.-Betrieb tätig. Vor kurzem sei sein Gesundheitszustand im Spital wegen intermittierend morgendlicher Übelkeit abgeklärt worden. Es hätten sich am Arbeitsplatz auch schon urtikarielle Hautausschläge entwickelt. A.e Der RAD schlug eine pneumologische RAD-Untersuchung vor. Im entsprechenden Bericht vom 12. November 2007 (act. 30) wurden der Verdacht auf eine arbeitsabhängige allergische Rhinokonjunktivitis und beginnendes Bäcker-Asthma diagnostiziert. Tätigkeiten, die einen Kontakt zu höheren Konzentrationen von atemwegsreizenden Stäuben, Dämpfen oder Rauch bedingten, seien eher ungünstig. A.f Die IV-Berufsberatung berichtete am 5. Juni 2008 (act. 39; recte wohl eher am 6. Mai 2008), der Versicherte wolle eine Ausbildung als Lebensmitteltechnologe beginnen und werde sich wieder melden, sobald er einen Ausbildungsplatz gefunden habe. Gemäss dem Verlaufsbericht hatte der Versicherte mitgeteilt, er wünsche keine weitere Berufsberatung mehr. Er wolle im Sommer 2009 eine Lehre als Lebensmitteltechnologe beginnen. - Am 8. Mai 2008 (act. 41) wurde die Berufsberatung in diesem Sinne abgeschlossen. A.g Am 5. Februar 2009 stellte der Versicherte ein Gesuch um eine Weiterbildung als Technischer Kaufmann (act. 42). - Am 17. März 2009 (act. 47) füllte er eine neue IV- Anmeldung aus. Vom 26. August 2005 bis 17. November 2005 sei er in einem [D.-] Betrieb angestellt gewesen, vom 24. November 2005 bis 8. April 2006 in einer anderen [nämlich F.-] Unternehmung. Seit dem 1. August 2006 sei er bei der gegenwärtigen Arbeitgeberin angestellt. Gemäss IK-Auszug (act. 51) hatte er im Jahr 2007 Fr. 48'375.-- verdient. Die IV-Eingliederungsverantwortliche berichtete am 15. Juli 2009 (act. 49), der Versicherte habe einen Ausbildungsplatz als Lastwagenführer gefunden. Er könne die dreijährige Lehre (erstmalige berufliche Ausbildung) als Zusatzlehre in zwei Jahren (vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011) absolvieren. Die Kosten seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu werten, da der Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung auf seinem angestammten Beruf einen vollen Verdienst erzielen könnte. A.h Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach dem Ver sicherten am 27. Juli 2009 (act. 53) als berufliche Massnahmen die Mehrkosten der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Lastwagenführer zu. - Mit Verfügung vom 4. August 2009 (act. 55) - ohne Vorbescheid - setzte sie das Taggeld vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 auf Fr. 73.10 (Fr. 103.80 abzüglich Fr. 30.70) und vom 1. August 2010 bis 21. Juli 2011 auf Fr. 65.90 (Fr. 103.80 abzüglich Fr. 37.90) fest. A.i Am 3. September 2009 (act. 59) liess der Versicherte beantragen, die Verfügung sei zu widerrufen und es sei ihm ein grosses Taggeld zuzusprechen. Er habe eine Berufslehre abgeschlossen. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle teilte am 8. September 2009 (act. 60) mit, da die Invalidität während des Lehrverhältnisses eingetreten sei, bestehe nur Anspruch auf ein kleines Taggeld. B. Gegen die Verfügung vom 4. August 2009 richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann für den Betroffenen am 14. September 2009 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein grosses Invalidentaggeld auszurichten. In der ergänzenden Begründung vom 15. Oktober 2009 legt er nochmals dar, dieser habe seine erste Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Danach sei er längere Zeit einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Bei der nunmehr gewählten Ausbildung handle es sich nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung, sondern um eine Umschulung. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22./23. Dezember 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sei die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter gleichgestellt, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Darunter fielen auch Sachverhalte wie der vorliegende, da die Ausbildung nach Eintritt des Versicherungsfalles noch abgeschlossen werde. Die ab August 2006 ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht auf Dauer angelegt gewesen, habe er doch bereits im Juni 2008 erklärt, er strebe eine weitere berufliche Ausbildung an.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Mit Replik vom 25. Januar 2010 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, auch wenn er bereits bei Antritt der Anstellung ab August 2006 mittelfristig eine weitere Ausbildung geplant habe, habe der Beschwerdeführer doch nach abgeschlossener Ausbildung während längerer Zeit an einem "gewöhnlichen" Arbeitsplatz gearbeitet. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin vermöge nicht zu überzeugen. E. Die Beschwerdegegnerin hat am 11. Februar 2010 an ihrem Antrag festgehalten. Erwägungen: 1. Im Streit liegt die Taggeldverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2009. Diese ist ohne Vorbescheid ergangen. Art. 57a Abs. 1 IVG sieht aber vor, dass die IV- Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid unter anderem über ein Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheids mitteilt. Diese Vorbescheidspflicht hat (nach Massgabe von Art. 57a und 58 IVG und Art. 74 f. IVV) für alle (und die ge samten) IV-Verfügungen zu gelten, auch für die von der Ausgleichskasse vorbereiteten (AHV-spezifischen) Teile (vgl. Franz Schlauri, Über das Verhältnis von Vorbescheid und rechtlichem Gehör im Sozialversicherungsverfahren, Bemerkungen zu BGE 134 V 97, in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 729 ff.; Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S K. vom 4. Oktober 2007, IV 2007/90, und i/S W. vom 12. Februar 2008, IV 2006/205). Selbst wenn kein förmlicher Vorbescheid nötig gewesen wäre, so hätte das rechtliche Gehör auf andere Weise gewährt werden müssen (vgl. BGE 134 V 97). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann vorliegend allerdings als geheilt gelten, da sich der Beschwerdeführer vor dieser Beschwerdeinstanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 26. Juni 2007, I 496/06). Eine Rückweisung der Sache aus dem - hier nicht gerügten - formellen Grund der Gehörsverletzung würde zu einem formalistischen ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wären (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 14. Juli 2006, I 193/04; BGE 116 V 187 E. 3d), was eine Heilung rechtfertigt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 16. Juni 2008, IV 2008/8). 2. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten An spruch haben, und aus einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2008 pro Tag Fr. 346.-- aus; 80 % somit Fr. 276.80). Sie beträgt nach Art. 23 Abs. 2 IVG 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Die Grundentschädigung beträgt höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2 IVG). In Art. 22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht. Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art. 6 Abs. 2 IVV (dazu unten E. 3.4) bleibt vorbehalten. 3. 3.1 Im Hinblick auf den Taggeldanspruch ist von Bedeutung, ob die zugesprochene Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne einer beruflichen Neuausbildung oder als Umschulung zu qualifizieren ist. 3.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG einerseits haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Unter diesen Tatbestand der beruflichen Neuausbildung fallen - vorbehältlich der Regelung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV und Art. 17 IVG - auch Sachverhalte, wo eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abgeschlossen wird, eine Betätigung auf diesem Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S 1. Februar 2000, I 618/99; Rz 3006 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen, ab 1. Januar 2009 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art = KSBE). - Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit anderseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 3.3 Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es zunächst darauf an, ob der Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als Voraussetzung für eine relevante Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente (im Jahr 2009 monatlich Fr. 855.--, entsprechend 0.75 mal Fr. 1'140.-- pro Monat) erzielte (BGE 118 V 13 E. 1c/aa). Nur diejenige berufliche Ausbildung gilt ferner als Umschulung, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - (in ökonomisch bedeutsamem Ausmass) erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet; ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein (AHI 2000 S. 189; BGE 118 V 14 E. 1c/cc). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 16. März 2006, I 159/05; vgl. BGE 118 V 14 E. 1c/cc, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. vom 19. August 2004, I 147/04). Nicht entscheidend ist dabei, ob eine versicherte Person im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder nicht, sondern entscheidend ist nur, ob sie nach Abschluss ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes Einkommen erzielte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. vom 19. August 2004, I 147/04; AHI 2000 S. 189). 3.4 Nach dem - wie oben erwähnt andernorts vorbehaltenen - Art. 6 Abs. 2 IVV ist eine neue berufliche Ausbildung nach dem invaliditätsbedingten Abbruch einer ersten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Ausbildung dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (d.h. höher als 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, d.h. als Fr. 103.80, entsprechend 30 % von Fr. 346.--). Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S D. vom 3. Juni 2003, I 785/01). 4. 4.1 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Mehlstauballergie des Beschwerde führers kurz vor Abschluss der Lehre als Bäcker/Konditor aufgetreten ist. Vor der Lehre hat der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Der Versicherungsfall für die Eingliederungsmassnahmen ist damit vor Abschluss der Lehre eingetreten. Das Leiden liess die künftige Ausübung des erlernten Berufs als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen. Obwohl der Beschwerdeführer den Lehrabschluss dennoch erreichte, handelt es sich deshalb nach dem oben Dargelegten um einen Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 2 IVV. Eine neue berufliche Ausbildung ist demnach dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG, also höher als Fr. 103.80 pro Tag (bei 30 Tagen pro Monat Fr. 3'114.--). Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung hat der Beschwerdeführer im dritten Lehrjahr ein Einkommen von rund Fr. 1'050.-- monatlich (mal 13) erzielt, womit diese Grenze klar nicht erreicht wurde. Art. 6 Abs. 2 IVV bietet daher - allein aufgrund des Wortlauts - keine Grundlage, die zugesprochene Ausbildung als Umschulung zu qualifizieren. 4.2 Dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen (von im Jahr 2009 mehr als Fr. 855.--) erreicht hat, wie es ausserhalb von Art. 6 Abs. 2 IVV rechtsprechungsgemäss für die Anerkennung einer vor dem Versicherungsfall ausgeübten und Anspruch auf eine Umschulung verschaffenden Erwerbstätigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügt, vermag hieran nichts zu ändern. Art. 6 Abs. 2 IVV stellt für solche Konstellationen höhere Anforderungen (vgl. BGE 121 V 186 = AHI 1997 S. 164 f. E. 3a = SVR 1995 IV Nr. 61 und AHI 2002 S. 99 E. 4b). 4.3 Der Beschwerdeführer macht indessen des Weiteren geltend, er habe nach abge schlossener Ausbildung während längerer Zeit an einem gewöhnlichen Arbeitsplatz gearbeitet. Wie sich dem IK-Auszug entnehmen lässt, war er vom Lehrabschluss an gerechnet zunächst während eines Jahres bei Personalvermittlungsunternehmungen tätig, dabei ab April 2006 offenbar bereits für die Arbeitgeberin, bei welcher er in der Folge ab August 2006 eine feste Anstellung bekam. Dieses unbefristet eingegangene Arbeitsverhältnis behielt er inne, während unterdessen das IV-Abklärungsverfahren - zunächst bis November 2007 zur medizinischen Sachlage - stattfand. Am 29. Januar 2008 gab er der IV-Berufsberaterin bekannt, er möchte auf die Länge nicht (an der betreffenden Stelle) bleiben, sondern eine Ausbildung machen. Nachdem er im April 2008 mitgeteilt hatte, er wünsche keine weitere Berufsberatung und wolle auf Sommer 2009 (sc. wohl: selber) eine Lehrstelle als Lebensmitteltechnologe suchen, wurde die Berufsberatung abgeschlossen. Im Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer wieder ein Eingliederungsgesuch, namentlich um Weiterbildung als Technischer Kaufmann. Wie die IV-Eingliederungsverantwortliche am 15. Juli 2009 berichtete, fand er damals schliesslich einen Ausbildungsplatz als Lastwagenführer. Gemäss der neuen An meldung hatte er jedenfalls im März 2009 immer noch in seiner Festanstellung ge standen. 4.4 Dass der Beschwerdeführer während des Eingliederungsverfahrens (Anmeldung vom Januar 2006) ab April 2006 (einstweilen ohne Ausbildung) zur Finanzierung seines Lebensunterhalts eine Anstellung angenommen hat, ist als sinnvolle eigene Anstrengung zur Schadenminderung zu würdigen. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz und das Festlegen eines geeigneten Ausbildungsziels hat in der Folge einige Zeit in Anspruch genommen, ohne dass der Beschwerdeführer dies zu vertreten gehabt hätte. Erst im Februar 2009 stellte er wie erwähnt wieder ein Eingliederungsgesuch. Im Juli 2009 fand er eine Ausbildungsstelle. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer die volle Erwerbstätigkeit während knapp dreier Jahre inne behalten. Die gewählte Erwerbstätigkeit war für ihn nicht krankheitsbedingt ungeeignet, sie war aber insofern unzumutbar, als der Beschwerdeführer Anspruch auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahmen hatte, um als Ausgebildeter im Erwerbsleben stehen zu können. Unter diesen Umständen wäre es stossend, den Massstab für die Gleichstellung mit der Umschulung noch immer beim weit zurückliegenden Lehrlingslohn anzusetzen. Vielmehr rechtfertigt es sich, ein nach "Abbruch" der Lehre langezeit erzieltes, Fr. 103.80 übersteigendes Erwerbseinkommen einem diese Grenze überschreitenden Lehrlingslohn gleichzustellen. Denn wer nach Abbruch der Lehre (aber vor Beginn der Eingliederungsmassnahme) in entsprechendem Umfang längere Zeit erwerbstätig war, hat denselben Taggeld-Leistungsbedarf wie derjenige, der einen die Grenze übersteigenden Ausbildungslohn erreichte. Es drängt sich eine Gleichbehandlung auf. In beiden Fällen ist der Bedarf nach einer Gleichstellung mit der Umschulung, wie ihn Art. 6 Abs. 2 IVV vorsieht, unabdingbar (in diesem Sinne schon der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S R. vom 26. Februar 2002, IV 2000/34, aufgehoben durch den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Oktober 2002, I 252/02). Eine versicherte Person mit Eingliederungsanspruch nach längerer Dauer voller Erwerbstätigkeit bezüglich der Taggeldgrundlagen immer noch auf das ehemalige Lehrlingseinkommen zurückzubinden, kann denn auch sachlich durch nichts begründet werden. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid I 252/02 als Grund bezeichnet, dass die versicherte Person es ansonsten in der Hand hätte, die Eingliederung zu Gunsten einer besser bezahlten, ungeeigneten Arbeit aufzuschieben und auf diese Weise durch ihr eigenes Verhalten nach Eintritt des Versicherungsfalls die Höhe des Taggeldes zu bestimmen. Abgesehen davon, dass hier konkret keine (erst recht keine missbräuch liche) Verschiebung der Eingliederung vorliegt, stellt die genannte Missbrauchsgefahr keinen Unterscheidungsgrund dar. Wenn ein Versicherter mit unter dem Grenzwert liegendem Lehrlingseinkommen eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und jahrelang ausübt und erst dann die berufliche Eingliederung beginnt, so unterscheidet sich im Gegenteil seine (finanzielle Bedarfs-) Situation wesentlich von derjenigen bei Eingliederung unmittelbar nach Lehrabbruch. Dass mehrere Jahre eines Erwerbslebens in eine Erwerbstätigkeit investiert würden, einzig um später einmal ein höheres Taggeld zu erwirken, das man sonst nicht hätte beanspruchen können, erscheint nicht realistisch. Verläuft ein Lebenslauf in dieser Weise, so liegt darin ein wesentlicher Grund zur Gleichbehandlung der Eingliederung mit einer Umschulung. Eine Unterscheidung zwischen einem hohen Einkommen während der invaliditätsbedingt abgebrochenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung einerseits und einem den Grenzbetrag übersteigenden Lohn aus einer nach Eintritt der anspruchsspezifischen Invalidität ausgeübten Tätigkeit andererseits zu treffen, erscheint dann nicht gerechtfertigt. 4.5 Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf ein Taggeld wie bei einer Um schulung, das durch die Beschwerdegegnerin noch zu bestimmen sein wird. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2009 gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 1 IVG zuzusprechen, das die Beschwerdegegnerin noch zu ermitteln haben wird. 5.2 Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest gelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/ SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 5.3 Der Beschwerdeführer hat bei vollem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Partei kosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.--.