St.Gallen Sonstiges 02.12.2011 IV 2009/323

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/323 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.11.2019 Entscheiddatum: 02.12.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2011 Art. 17 ATSG. Rentenanpassung. Eine Rentenanpassung ist nur bei erheblicher Veränderung des relevanten Sachverhalts vorzunehmen (Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. Dezember 2011, IV 2009/323). Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2011 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 2. Dezember 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich nach einem am 29. Oktober 1990 erlittenen Unfall, anlässlich dessen er sich insbesondere einen Knochenbruch am linken Fuss zugezogen hatte, am 15. Juli 1991 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 3). A.b Nach Durchführung der notwendigen Abklärungen wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1993 eine halbe Rente zugesprochen (Verfügung vom 18. März 1994; IV-act. 71). Ein dagegen an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobener Rekurs wurde mit Entscheid IV 51/94 vom 28. September 1995 abgewiesen (IV-act. 75). A.c Mittels formloser Mitteilungen vom 21. April 1996 (IV-act. 84), vom 2. Juli 1998 (IV- act. 93) und vom 6. Juni 2001 (IV-act. 98) wurde der Rentenanspruch bestätigt. A.d Im Rahmen eines Mitte 2004 eingeleiteten Verfahrens betreffend Überprüfung des Rentenanspruchs gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-act. 103), woraufhin die IV-Stelle die Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beauftragte. Im Gutachten vom 22. September 2005 diagnostizierten die Fachärzte der ABI GmbH im Wesentlichen persistierende Rückfussschmerzen links sowie ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom ohne radiculäre Symptomatik; bezüglich Arbeitsfähigkeit führten sie aus, der Versicherte sei sowohl in Bezug auf die damals ausgeübte Tätigkeit als Kunststoffbearbeiter als auch in Bezug auf jede andere körperlich leichte Tätigkeit im Sitzen mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig (IV- act. 129). A.e Gestützt auf das Gutachten der ABI GmbH verneinte die IV-Stelle eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes. Entsprechend verfügte sie am 4. November 2005, die halbe Rente werde weiterhin ausgerichtet (IV-act. 136). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 29. Februar 2007 ersuchte der Versicherte um Erhöhung der Rente (IV- act. 142). Zur Begründung verwies er auf den seinem Schreiben beigelegten Bericht von Dr. med. B., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Januar 2007, in welchem im Wesentlichen eine somatoforme Schmerzstörung, eine Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik sowie eine depressive Störung mit mittelgradiger Episode diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 30 % geschätzt worden waren (IV-act. 140). B.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die ABI GmbH am 26. Mai 2008 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten. Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen wiederum persistierende Rückfussschmerzen links und ein chronisches panvertebrales cervical und lumbal betontes Schmerzsyndrom und hielten wiederum fest, in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten sei der Versicherte ohne Leistungseinschränkungen ganztägig arbeitsfähig (IV-act. 156). B.c Gestützt auf das Verlaufsgutachten der ABI GmbH teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. Februar 2009 mit, dass die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs vorgesehen sei (IV-act. 163). Mit Einwand vom 30. März 2009 und Ergänzung vom 25. Juni 2009 liess der Versicherte insbesondere das Verlaufsgutachten der ABI GmbH kritisieren und eine weitere Begutachtung fordern (IV- act. 167 und 171–1 ff.). Dem Schreiben vom 25. Juni 2009 liess er einen Bericht der Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 19. Juni 2009 beilegen, gemäss welchem er unter anderem an extrakardialen Thoraxschmerzen bei stenosefreien Koronarien leide (IV-act. 171–6 ff.). B.d Nachdem Dr. med. C., Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in einer internen Stellungnahme vom 8. Juli 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus kardiologischer Sicht verneint hatte (IV-act. 172), verfügte die IV-Stelle am 10. Juli 2009 gemäss Vorbescheid vom 25. Februar 2009 (IV-act. 173). C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14. September 2009, mit der die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, der Bericht von Dr. B.___ sei nicht genügend gewürdigt worden, und die Gutachter der ABI GmbH seien voreingenommen, weshalb ein neues Gutachten einzuholen sei; da dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. C.___ nicht zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt worden sei, sei überdies der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2010 führte sie zur Begründung ihres Antrags aus, im Bericht von Dr. B.___ fänden sich weder eine klare, nach ICD-10 codierte Diagnose noch psychopathologische Befunde, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme. Angesichts der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht regelmässig einnehme und seinen Psychiater lediglich jeden zweiten Monat aufsuche, sei zudem davon auszugehen, dass er sich subjektiv kaum krank fühle. Es sei deshalb auf das Verlaufsgutachten der ABI GmbH abzustellen und eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes entsprechend zu verneinen (act. G 10). C.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. G 12). Erwägungen: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. März 1994 (IV-act. 71), bestätigt durch den Entscheid IV 51/94 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 1995 (IV-act. 75), eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann diese rechtskräftig zugesprochene Rente nur bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades, die – mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 ATSG – ihren Grund in einer nachträglichen erheblichen Veränderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts finden muss, entsprechend angepasst werden. Eine Rentenanpassung fällt mit anderen Worten nur dann in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betracht, wenn sich der massgebende Sachverhalt nach der letztmaligen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. BGE 133 V 108) so verändert hat, dass sich der rechtskräftig festgelegte Rentenanspruch als den aktuellen Verhältnissen nicht mehr entsprechend erweist. 2. Nachdem mit Verfügung vom 4. November 2005 (IV-act. 136) der Anspruch auf eine halbe Rente letztmals rechtskräftig und nach eingehender materieller Prüfung bestätigt wurde, bildet diese Verfügung den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob sich der massgebende Sachverhalt erheblich verändert hat. Besagte Verfügung beruhte auf dem (ersten) Gutachten der ABI GmbH vom 22. September 2005 (IV-act. 129), in welchem bei den Diagnosen persistierende Rückfussschmerzen links und chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten attestiert worden war. Der Rentenanspruch wurde trotz der Schlussfolgerungen der Gutachter der ABI GmbH (keine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten) für die Zukunft bestätigt, weil sich dem Gutachten der ABI GmbH keine relevante Veränderung des Sachverhalts entnehmen liess. Wäre das Gutachten nicht im Rahmen eines Verfahrens betreffend Rentenanpassung ergangen, sondern im Rahmen eines Verfahrens betreffend erstmalige Rentenzusprache, wäre ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung möglicherweise verneint worden. Der entsprechenden Einstellung der Rente stand indessen die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bei an sich gleichen Befunden rechtskräftig eine Rente zugesprochen worden war, entgegen. Da die Gutachter der ABI GmbH in ihrem Verlaufsgutachten vom 26. Mai 2008 (IV- act. 156) zu denselben Schlüssen gelangt sind wie in ihrem ersten Gutachten, ist – wenn auf das Verlaufsgutachten abzustellen wäre, was nachfolgend zu prüfen ist – auch in diesem Verfahren eine relevante Änderung des Sachverhalts zu verneinen und entsprechend das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. 3. Das Verlaufsgutachten der ABI GmbH vermag grundsätzlich zu überzeugen, nachdem die Gutachter den Beschwerdeführer allseitig untersucht und ihre Beurteilung in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anbetracht der erhobenen Befunde, der Anamnese und der geklagten Beschwerden abgegeben haben und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend sind. Indessen stehen die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Consiliargutachters der ABI GmbH in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen von Dr. B., der insbesondere eine relevante depressive Störung, verbunden mit einer Anpassungsstörung, diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 30 % geschätzt hatte. Die Tatsache allein, dass Dr. B. den Beschwerdeführer behandelt und damit in einem Auftragsverhältnis zu diesem steht, rechtfertigt es nicht, unbesehen auf das Verlaufsgutachten der ABI GmbH abzustellen, standen doch auch die Gutachter der ABI GmbH in einem Auftragsverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___ habe keine klare, nach ICD-10 codierte Diagnose gestellt, geht fehl, hat doch Dr. B.___ klare Diagnosen – somatoforme Schmerzstörung, Anpassungsstörung, depressive Störung mittelgradiger Ausprägung – gestellt. Ins Gewicht fällt hingegen, dass sich dem Bericht von Dr. B.___ keine konkrete Befunde entnehmen lassen, die seine Einschätzung begründen würden; immerhin attestierte er eine praktisch aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Mangels solcher Befunde vermag der Bericht von Dr. B.___ keine Zweifel an der Einschätzung der Gutachter der ABI GmbH aufkommen zu lassen. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Verlaufsgutachtens der ABI GmbH rechtfertigen sich auch nicht mit Blick auf die Feststellung der Gutachter, den Berichten behandelnder Ärzte komme tendenziell weniger Gewicht zu als den Berichten rein begutachtender Ärzte, handelt es sich dabei doch um eine weitgehend notorische Tatsache. Immerhin wird auch in der medizinischen Fachliteratur teilweise sogar explizit davon abgeraten, als behandelnder Arzt ein Gutachten über den eigenen Patienten abzugeben, dies aus Befangenheitsgründen (nicht-finanzieller Art; vgl. Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 18). Gesamthaft rechtfertigt es sich deshalb, vorliegend auf das Verlaufsgutachten der ABI GmbH abzustellen. Nachdem sich auch dem Bericht der Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen, wie die RAD-Ärztin Dr. C.___ nachvollziehbar und überzeugend ausführte, keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen lässt, ist eine solche gesamthaft zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers deshalb zu Recht abgewiesen. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Was die Rüge des Beschwerdeführers, die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. C.___ sei ihm nicht zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei besagter Stellungnahme lediglich um eine Würdigung der medizinischen Aktenlage handelt, die insofern Teil der Begründung der angefochtenen Verfügung bildet. Als solche musste sie dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht unterbreitet werden (vgl. den Entscheid IV 2009/280 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu erblicken. 5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat deshalb gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG die Gerichtsgebühr, die angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festgelegt wird, zu bezahlen, wobei diese durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt ist. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. bis

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