© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/312 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 14.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2010 Art. 33 ATSG, Art. 50a AHVG. Schweigepflicht, Datenschutz. Als Beistand ist der Beschwerdeführer vorliegend gesetzlich ermächtigt, den verbeiständeten Versicherten zu vertreten. Daher muss er sich nicht durch eine vom Versicherten unterzeichnete Vollmacht als Vertreter legitimieren. Die Verwaltung kann sich ihm gegenüber nicht auf die Schweigepflicht bzw. den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Galle vom 14. Juni 2010, IV 2009/312). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 14. Juni 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Edwin Bigger, Rechtsagent, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzliche Vertretungsermächtigung in IV-Sachen Sachverhalt: A. S.___ ist seit 30. November 2001 der Beistand von A.___ (nachfolgend Versicherter). Letzterer ist Bezüger einer Invalidenrente. Am 16. Februar 2009 gelangte S.___ telefonisch an die IV-Stelle, da die den Versicherten betreffende Korrespondenz offenbar immer noch an seinen (S.) Vorgänger gesandt werde. Die IV-Stelle forderte S. auf, ihr eine neue Kopie der Ernennungsurkunde sowie eine vom Versicherten unterzeichnete Vollmacht zuzustellen (act. G 5.1). In der Folge reichte S.___ die Ernennungsurkunde zum Beistand sowie den betreffenden Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde B.___ vom 30. November 2001 ein; eine vom Versicherten unterzeichnete Vollmacht reichte er nicht ein (act. G 5.2 bis 5.2b). Mit Schreiben vom 28. April 2009 teilte die IV-Stelle S.___ mit, damit die Korrespondenz generell an ihn gesandt werden könne, benötige sie eine entsprechend lautende, vom Versicherten unterzeichnete Vollmacht (act. G 5.3). Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 stellte sich S.___ auf den Standpunkt, als Beistand brauche er keine Vollmacht. Er verlange diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung (act. G 5.4). B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 teilte die IV-Stelle S.___ mit, dass er ohne Vollmacht des Versicherten keinen Anspruch auf Zustellung der Korrespondenzen und Entscheide betreffend den Versicherten habe (act. G 5.5). C. C.a Mit Eingabe vom 12. September 2009 (Datum Postaufgabe) erhebt S.___, vertreten durch Rechtsagent Edwin Bigger, Beschwerde. Der Rechtsagent beantragt, die Verfügung vom 23. Juli 2009 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Vertretung des Versicherten in sämtlichen Sozialversicherungsangelegenheiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen ohne Vollmacht des Versicherten berechtigt sei. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche Korrespondenzen, Vorbescheide, Verfügungen und Entscheide direkt dem Beschwerdeführer zu eröffnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Versicherte sei wegen einer schweren psychischen Krankheit auf eigenes Begehren verbeiständet. Die Beistandschaft sei notwendig, weil er seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht zu besorgen vermöge und zu seinem Schutz dauernd des Beistands bedürfe. Eine an sich mögliche Vormundschaft sei deshalb nicht erforderlich, weil er in seine Krankheit und seine Hilfsbedürftigkeit einsichtig sei, die Hilfe des Beschwerdeführers und von weiteren Fachpersonen annehme und sich kooperativ verhalte. Dem Beistand auf eigenes Begehren komme dieselbe Vertretungsmacht zu wie dem Vormund. Die Rechtsstellung eines Beistands entspreche derjenigen eines rechtsgeschäftlich ernannten Vertreters (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2009 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf rechtliche Ausführungen und enthält sich eines Antrags. In dieser Frage sei ein Grundsatzentscheid erforderlich (act. G 5). Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend getan, nachdem der Beschwerdeführer für den Fall, dass sie ihm die den Versicherten betreffenden Akten ohne dessen Vollmacht nicht zustelle, ausdrücklich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung ohne weiteres legitimiert. 1.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Zustellung von "Korrespondenzen und Entscheide[n]" an den Beschwerdeführer ohne Vollmacht des Versicherten abgelehnt. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neben der Zustellung der betreffenden Unterlagen die Feststellung verlangt, "dass der Beistand zur Vertretung des Verbeiständeten in sämtlichen Sozialversicherungsangelegenheiten gegenüber der SVA des Kantons St. Gallen ohne Vollmacht des Verbeiständeten berechtigt ist", kann darauf nicht eingetreten werden, geht dieser Antrag doch über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus. Zudem ist für die Prozessführung (im Namen des Bevormundeten bzw. Verbeiständeten und nicht wie vorliegend in eigenem Namen des Beistands) laut Art. 421 Ziff. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Aktenzustellung an den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 50a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und Art. 33 ATSG vom Einreichen einer vom Versicherten unterzeichneten Vollmacht abhängig gemacht. 2.2 Gemäss Art. 33 ATSG haben Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Art. 50a AHVG (der gemäss Art. 66a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] auch im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar ist) enthält eine Liste von Organen bzw. Behörden, denen in Abweichung von Art. 33 ATSG Daten bekannt gegeben werden dürfen, sofern keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen; vormundschaftliche Organe sind in dieser Liste nicht enthalten. 2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Zustellung von Akten an den Beschwerdeführer ohne Vollmacht des Versicherten zu Recht unter Hinweis auf die Schweigepflicht bzw. auf Datenschutzgründe abgelehnt hat. 3. 3.1 Gemäss Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde B.___ vom 30. November 2001 (act. G 5.2b) wurde beim Versicherten eine Beistandschaft nach Art. 394 ZGB, also eine Beistandschaft auf eigenes Begehren errichtet. Die Beistandschaft auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eigenes Begehren ist ein Institut sui generis. Sie begründet die Aufgaben und Befugnisse des Beistands zu einer auf Dauer angelegten umfassenden Vermögens- und Personensorge (Ernst Langenegger, Basler Kommentar zum ZGB, Band I, 3. Aufl., Art. 3945, N 4; Affolter/Steck/Vogel, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich, Basel, Genf 2007, ZGB 394, N 1; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 3. Aufl., N 5 ff. zu ZGB 394). Entsprechend umfassend wurde der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers im Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde denn auch umschrieben: Der Beschwerdeführer hat u.a. den Auftrag "dem Verbeiständeten in allen wichtigen Angelegenheiten beizustehen [und] die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens dem Verbeiständeten zu besorgen". 3.2 Für den Beistand gelten, soweit keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, die Bestimmungen über den Vormund (Art. 367 Abs. 3 ZGB). Nach Art. 407 ZGB vertritt der Vormund den Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörde. Anders als bei der Entmündigung bzw. Vormundschaft findet bei der Beistandschaft kein Entzug der Handlungsfähigkeit statt. Dies bedeutet, dass in der Angelegenheit, zu deren Erledigung der Beistand eingesetzt wurde, sowohl der handlungsfähige Verbeiständete als auch der Beistand, d.h. jeder für sich allein, rechtswirksam handeln können. Der handlungsfähige Verbeiständete kann deshalb durch eigene Handlungen denjenigen des Beistands zuvorkommen oder sie durchkreuzen. Umgekehrt muss sich der Verbeiständete die Handlungen des Beistands, welche er nicht rechtzeitig durchkreuzt hat, anrechnen lassen. Die Stellung des Beistands entspricht insofern derjenigen eines rechtsgeschäftlich ernannten Vertreters (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2006, 5P.79/2006 E. 3.3). Die Vertretungsmacht des Beistands leitet sich aus dem Gesetz ab und ist nicht vom Willen des Vertretenen abhängig (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2001, P.48/99 E. 1a). Kraft seines Amts kann der Beistand für die verbeiständete Person handeln, auch ohne oder gegen deren Willen (Affolter/ Steck/Vogel, a.a.O., ZGB 417, N 2 mit Hinweisen). 3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesetzlich ermächtigt ist, den Verbeiständeten zu vertreten. Er benötigt keine Vollmacht, leitet er seine Befugnisse doch direkt aus dem Gesetz bzw. aus dem ihm von der Vormundschaftsbehörde erteilten Auftrag ab. Der Versicherte als Verbeiständeter kann
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die dem Beschwerdeführer als Beistand zukommende Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich nicht einschränken. Da dem Beschwerdeführer als Beistand vorliegend eine umfassende Personen- und Vermögenssorge betreffend den Versicherten zukommt, umfasst seine Vertretungsmacht auch die Einsichtnahme in die invalidenversicherungsrechtlichen Akten. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich an Stelle des Versicherten handeln, weshalb er (gleich wie ein gewillkürter Stellvertreter) nicht als Dritter im Sinn von Art. 33 ATSG zu betrachten ist. Folglich besteht ihm gegenüber keine Schweigepflicht. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Aktenzustellung an den Beschwerdeführer zu Unrecht vom Einreichen einer Vollmacht des Versicherten abhängig gemacht. Ohnehin erscheint es aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift fraglich, ob der Versicherte in Bezug auf invalidenversicherungsrechtliche Belange als urteilsfähig betrachtet werden kann. Sollte dem nicht so sein, wäre er gar nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer eine (gültige) Vollmacht zu erteilen. Dieser Frage braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die den Versicherten betreffenden Akten zuzustellen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- erscheint als angemessen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: