© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/306 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.07.2020 Entscheiddatum: 20.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2010 Art. 36 und 44 ATSG. Ausstandsbegehren. Die Beschwerdegegnerin hat zu Unrecht keine Verfügung betreffend die geltend gemachten formellen Ausstandsgründe gegen die vorgesehenen Gutachter erlassen. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer der Begutachtung in der Folge dennoch unterzogen, woraufhin die Beschwerdegegnerin seinen Rentenanspruch gestützt auf das Gutachten und unter Verneinung von Ausstandsgründen abgelehnt hat. Bei dieser Ausgangslage ist die angefochtene Verfügung nicht aus formellen Gründen aufzuheben und zur Beurteilung der Ausstandsgründe zurückzuweisen; vielmehr ist im Beschwerdeverfahren sowohl über die Ausstandsgründe als auch - sofern keine Ausstandsgründe vorliegen - über den Rentenanspruch zu befinden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2010, IV 2009/306). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2010. Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2010 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 20. August 2010 in Sachen E.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Wiederanmeldung, Ausstandsbegehren) Sachverhalt: A. A.a E.___ (Jahrgang 1957) meldete sich am 8. Januar 2008 erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (act. G 4.84). Ein erstes Begehren hatte die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 24. Februar 2006, in welchem dem Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit aus psychiatrischen Gründen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war (vgl. act. G 4.40), mit Verfügung vom 8. Mai 2006 (act. G 4.57) bzw. Einspracheentscheid vom 16. August 2006 (act. G 4.67) abgewiesen. Dies war vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. November 2007 bestätigt worden (IV 2006/163; act. G 4.81). A.b Im Rahmen der Wiederanmeldung machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte er verschiedene Arztberichte zum Beleg der geltend gemachten Verschlechterung ein (act. G 4.87, 4.89 bis 4.93). Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) gelangte in Würdigung der vorgelegten Berichte zum Schluss, die aktuelle Sachlage sei aus versicherungsmedizinischer Sicht unklar und schlug eine Verlaufsbegutachtung beim ABI vor (act. G 4.95).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 gelangte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, an die IV-Stelle und erklärte sich mit einer medizinischen Begutachtung einverstanden. Es erscheine ihm jedoch nicht opportun, dass der entsprechende Auftrag erneut dem ABI erteilt werde. Nachdem im ersten Verfahren von seinem damaligen Rechtsvertreter massive Vorwürfe an die Adresse des ABI und dessen Medizinalpersonen gerichtet worden seien, scheine eine Unbefangenheit dieser Institution im vorliegenden Fall in Frage gestellt (act. G 4.111). Am 17. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle dem Vertreter unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Versicherten mit, sie halte an der Begutachtung durch das ABI fest (act. G 4.113). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 gelangte der Vertreter des Versicherten erneut an die IV-Stelle. Es gebe konkrete Gründe, die im vorliegenden Fall gegen die Objektivität des ABI sprächen (act. G 4.114). Am 6. November 2008 wandte sich der Vertreter des Versicherten wiederum an die IV-Stelle. Er habe mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, dass der Versicherte nun doch eine Vorladung vom ABI erhalten habe. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass das ABI und insbesondere auch der als Gutachter nominierte Orthopäde befangen seien. Er ersuchte die IV-Stelle, eine alternative Gutachterstelle vorzuschlagen (act. G 4.116). Am 14. November 2008 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch das ABI fest (act. G 4.117), woraufhin ihr der Vertreter des Versicherten am 18. November 2008 noch einmal mitteilte, der Versicherte sei bereit, sich durch irgendeine Stelle abklären zu lassen, nicht aber durch das ABI (act. G 4.118). Eine telefonische Anfrage der IV-Stelle beim ABI am 4. Dezember ergab, dass der Versicherte den Begutachtungstermin vom 17. November 2008 dennoch wahrgenommen hatte (act. G 4.119). A.d Im Gutachten vom 8. Dezember 2008 gelangte das ABI zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zum ersten Verfahren nicht (wesentlich und dauerhaft) verschlechtert habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (act. G 4.120). B. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung seines Rentengesuchs in Aussicht (act. G 4.128). Hiergegen liess dieser am 28. Juli
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 Einwand erheben. Die Begutachtung durch das ABI sei trotz Einwänden erzwungen worden. Auf das betreffende Gutachten könne nicht abgestellt werden (act. G 4.131). Mit Verfügung vom 5. August 2009 entschied die IV-Stelle gemäss Vorbescheid und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten (act. G 4.132). C. C.a Mit Eingabe vom 9. September 2009 erhebt der Vertreter des Versicherten Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 5. August 2009 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin hätte über das Ausstandsbegehren in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung befinden müssen. Dies habe sie nicht getan. Die Sache sei daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über das Ausstandsbegehren verfügen könne (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass sie betreffend die geltend gemachten Ausstandsgründe vorab eine Zwischenverfügung hätte erlassen müssen. Dieser Fehler führe jedoch nicht zwingend zu einer Aufhebung der Verfügung. Weil es im Wesentlichen einzig um prozessökonomische Gründe gehe, wiege diese Rechtsverletzung nicht besonders schwer, es sei denn, es liege tatsächlich ein Ausstandsgrund vor. Dies sei vorliegend zu verneinen. In materieller Hinsicht könne auf das Verlaufsgutachten abgestellt werden (act. G 4). C.c Mit Replik vom 4. Dezember 2009 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (vgl. act. G 8). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann die Gutachterperson aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Macht die zu begutachtende Person eigentliche Ausstandsgründe im Sinn dieser Bestimmung gegen die vorgesehene Gutachterperson geltend, so ist darüber eine Verfügung zu erlassen, die nach Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) selbstständig anfechtbar ist. Andere Einwendungen der zu begutachtenden Person gegen die Begutachtung als solche oder gegen die beantragte Gutachterperson, welche jedoch nicht deren Unabhängigkeit beschlagen, sind nicht in Verfügungsform zu erledigen. Indem Art. 44 ATSG vorsieht, dass die versicherte Person einen Gutachter oder eine Gutachterin aus triftigen Gründen ablehnen kann, geht diese Bestimmung über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus (BGE 132 V 107 E. 6.4). 1.2 Es ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu unterscheiden. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unabhängigkeit des oder der Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Gutachterperson richten. Sie beschlagen jedoch nicht deren Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinn der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (BGE 132 V 108 E. 6.5). 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Befangenheit des ABI bzw. des orthopädischen Gutachters formeller Natur sind und dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gehalten gewesen wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, was sie unterlassen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob dies zur Folge hat, dass die vorliegend angefochtene Rentenverfügung - wie der Beschwerdeführer dies verlangt - ohne materielle Prüfung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, vorab (einzig) über die geltend gemachten Ausstandsgründe zu verfügen, oder ob - wie die Beschwerdegegnerin dies sinngemäss geltend macht - dieser Mangel geheilt werden und im hängigen Beschwerdeverfahren sowohl über die Ausstandsgründe und - sofern diese verneint werden - auch über den Rentenanspruch entschieden werden kann. 2.2 Der Beschwerdeführer verweist für seinen Standpunkt auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Februar 2001 (SVR 2002 UV Nr. 7) und macht geltend, soweit gesetzliche Ausstandsgründe zur Diskussion stünden, dürfe in keinem Fall mit der Verneinung eines gesetzlichen Ablehnungsgrunds gleichzeitig die Leistungseinstellung verknüpft werden. Dieser Einwand mag zutreffen, ist vorliegend jedoch unbehelflich. In besagtem Entscheid des luzernischen Verwaltungsgerichts hatte die Suva, ohne eine Verfügung betreffend die geltend gemachten Ausstandsgründe zu erlassen, sämtliche Versicherungsleistungen eingestellt, nachdem die betreffende Versicherte den vorgesehenen Gutachter abgelehnt hatte. Dies wurde vom Gericht in der Folge als unzulässig bezeichnet. Der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall liegt darin, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten Begutachtung unterzog, während sich die Versicherte im Fall des luzernischen Verwaltungsgerichts der entsprechenden Untersuchung widersetzt hatte. Entsprechend basierte die dort von der Suva verfügte Leistungseinstellung - anders als die Verneinung des Rentenanspruchs im vorliegenden Fall - nicht auf einer materiellen Anspruchsprüfung, war diese infolge Fehlens des als notwendig erachteten Gutachtens doch gerade nicht möglich, sondern wurde mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Versicherten begründet. In diesem Zusammenhang hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in E. 6b fest, es sei in diesem Verfahrensstadium vor der Klärung eines geltend gemachten Ablehnungsgrunds unzulässig, eine Leistungsverweigerung oder -
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einstellung mit der Geltendmachung eines unzulässigen Ablehnungsgrunds gegen einen Experten und infolgedessen mit der fehlenden Mitwirkung zu begründen. Dem ist zuzustimmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Begutachtung durch das ABI bis zum (formrichtigen) Entscheid betreffend die geltend gemachten Ausstandsgründe hätte verweigern können, ohne irgendwelche Sanktionen seitens der Beschwerdegegnerin befürchten zu müssen. Er hat dies jedoch nicht getan, sondern hat sich der Begutachtung durch das ABI unterzogen, womit eine fehlende Mitwirkung (welche nach dem Gesagten zu verneinen wäre) vorliegend gar nicht zur Diskussion steht. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ist auch die Beschwerdegegnerin nicht ausgegangen. Vielmehr hat sie sich in der angefochtenen Verfügung zuerst mit den geltend gemachten Ausstandgründen auseinandergesetzt (und diese verneint) und den Rentenanspruch in der Folge nach materieller Prüfung abgelehnt. Zwar war dieses Vorgehen nach dem oben Gesagten nicht korrekt, hätte die Beschwerdegegnerin doch vorab in einer separaten Verfügung über die geltend gemachten Ausstandsgründe befinden müssen, doch führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine solche Aufhebung würde denn auch gar keinen Sinn machen. Zum einen hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu den geltend gemachten Ausstandgründen bereits geäussert und diese verneint, so dass eine Rückweisung zur (erneuten) Beurteilung des Ausstandsbegehrens einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Zum andern besteht der Sinn und Zweck des vorgängigen (d.h. vor der Begutachtung erfolgenden) Entscheids über die Ausstandsgründe darin, zu verhindern, dass sich eine versicherte Person erneut einer Begutachtung durch einen anderen Gutachter unterziehen muss, falls die Ausstandsgründe gegen den ursprünglichen vorgesehenen Gutachter bejaht würden und sein Gutachten damit nicht verwertbar wäre (vgl. auch E. 4 des Entscheids des luzernischen Verwaltungsgerichts). Dies kann vorliegend jedoch auch durch eine Aufhebung der angefochtenen Rentenverfügung nicht mehr gewährleistet werden, nachdem sich der Beschwerdeführer der Begutachtung durch das ABI ja bereits unterzogen hat. Unter diesen Umständen würde eine Aufhebung und Rückweisung aus formellen Gründen einzig zu einer Verfahrensverzögerung führen, ohne dass dem Beschwerdeführer dadurch irgendwelche Vorteile entstehen würden, weshalb davon abzusehen ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Als Zwischenergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die angefochtene Rentenverfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen ist, wobei vorab über die geltend gemachten Ausstandsgründe zu befinden sein wird. Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einzig formelle Rügen vorgebracht hat, stellt sich die Frage, ob ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen ist, damit der Beschwerdeführer auch materiell zu der angefochtenen Verfügung Stellung nehmen kann. Dies ist zu verneinen. Spätestens im Rahmen der Replik musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Beschwerdegegnerin trotz Eingestehens ihres falschen Vorgehens an ihrer Verfügung und damit an der entsprechenden materiellen Begründung festhält. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter sowohl die Veranlassung als auch die Gelegenheit gehabt, sich zum materiellen Teil der angefochtenen Verfügung zu äussern. Ein weiterer Schriftenwechsel erscheint damit nicht angezeigt. 3. Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Befangenheit des ABI bzw. des orthopädischen Gutachters damit, dass sein damaliger Rechtsvertreter im Rahmen des ersten IV-Verfahrens massive Vorwürfe gegen das ABI und dessen Medizinalpersonen erhoben habe. Zwar hatte der damalige Rechtsvertreter die mit der ersten Begutachtung befassten Ärzte als befangen bezeichnet, da sie dem Beschwerdeführer eine bewusste Aggravationsneigung "vorgeworfen" hatten (vgl. act. G 4.66), doch vermag dies keine Voreingenommenheit der ABI-Gutachter für das vorliegende Verfahren zu begründen. Abgesehen davon, dass der betreffende Vorwurf im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens entkräftet wurde (vgl. act. G 4.81-14 f.), gehörte die Kritik am ABI-Gutachten zur Hauptaufgabe des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, machte dieser doch eine höhere Arbeitsunfähigkeit geltend als das ABI ermittelt hatte. Die Kritik war dabei auf einer rein sachlichen Ebene erfolgt; weder das ABI noch einer der beteiligten Gutachter wurden auf einer persönlichen oder unsachlichen Ebene angegriffen. Derartige Kritik ist in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten an der Tagesordnung, so dass daraus nicht auf eine spätere Befangenheit der Gutachter geschlossen werden kann. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 7. Januar 2010 ausgeführt, es könne selbst dann nicht auf Befangenheit eines Experten geschlossen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, wenn ein Prozessbeteiligter scharfe Kritik an der Gutachtertätigkeit oder an der Person des Gutachters übe (8C_474/2009 E. 10 mit Hinweisen). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das ABI-Gutachten zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Bezüglich Invalititätsbemessung und Abklärung der Arbeitsfähigkeit kann auf das frühere Urteil hingewiesen werden (act. G 4.81; E. 2a und 2b). 4.2 Eine Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist; diesbezüglich sind sich die behandelnden Ärzte und die Gutachter einig (vgl. act. G 4.87, 4.90, 4.120-21 f.). Im Vordergrund stehen psychische Probleme. 4.3 Vom 30. August bis 2. November 2007 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der psychiatrischen Klinik St. Pirminsberg auf. Dort wurden ihm eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie eine chronische Lumbalgie mit pseudoradiculärer Ausstrahlung diagnostiziert. Bei Entlassung sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig gewesen (act. G 4.89). Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2008, im Vergleich zur ersten Begutachtung durch das ABI, anlässlich welcher die Depression nicht diagnostiziert worden sei, bestehe nun eine schwere depressive Störung. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf angenommen. Seit Juni 2007 sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig (act. G 4.93). 4.4 In Kenntnis und unter Würdigung der Berichte der Klinik St. Pirminsberg und von Dr. A.___ gelangte der ABI-Psychiater nach seiner Untersuchung vom 17. November 2008 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 20% arbeitsunfähig. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) fest. Der Beschwerdeführer fühle sich seit 2004 aufgrund der geklagten körperlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungssituation könne die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden gesehen werden, es könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Wesentlich leide der Beschwerdeführer aber unter der angespannten wirtschaftlichen Situation. Seit Jahren werde er vom Sozialamt unterstützt; er habe nur sehr wenig Geld zur Verfügung. Bei Kollegen habe er Schulden in Höhe von Fr. 50'000.--; zum Teil werde er von diesen Kollegen auch bedrängt, das Geld zurückzuzahlen. Die seit Jahren schwierige wirtschaftliche und psychosoziale Situation habe wesentlich dazu beigetragen, dass er depressiv geworden und 2007 auch stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Er habe angemerkt, dass vor allem die schwierige Situation mit seiner Ehefrau und den Kindern Anlass für die stationäre Behandlung gewesen sei. Seine Familie leide darunter, dass er keine Tagesstruktur habe, zu Hause nur herumliege und zum Teil etwas gereizt sei. Er berichte auch von vagen Suizidideen. Eine ausgeprägte Suizidalität bestehe jedoch nicht. Anlässlich der ABI-Begutachtung sei der Beschwerdeführer leicht depressiv gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Diese sei durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die leichte depressive Störung bedingt. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich keine. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten; ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die komplexen Ich-Funktionen seien nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um zu 80% einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (act. G 4.120-16). Diese Beurteilung des ABI-Psychiaters erscheint umfassend, plausibel und nachvollziehbar. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar vorübergehend verschlechtert, durch den stationären Aufenthalt in der Klinik St. Pirminsberg jedoch wieder verbessert hat. Dies geht auch aus dem Bericht der Klinik St. Pirminsberg vom 2. Dezember 2007 hervor, wurde dort doch festgehalten, im Zusammenhang mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Dreifachkombination von antidepressiv wirkenden Medikamenten sowie einem multimodalen Therapiekonzept und Klärung der psychosozialen Situation mit der Beruhigung, dass die Ablehnung durch die IV noch nicht endgültig sei, habe eine zufriedenstellende Remission der Depression erreicht werden können. Zwar sei das Schmerzniveau vom Beschwerdeführer bei Entlassung unverändert hoch angegeben worden, doch zeige sich eine wesentlich bessere Integration in den Alltag (act. G 4.89-3 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung aus der Klink St. Pirminsberg (noch) zu 100% arbeitsunfähig gewesen sein soll. Auch der Bericht von Dr. A.___ vom 25. Februar 2008 (act. G 4.93) vermag keine Zweifel an den Schlussfolgerungen des ABI zu wecken, stellt dieser doch im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, ohne sich - was schon im Rahmen des ersten IV-Verfahrens bemängelt wurde (act. G 4.82-13 f.) - mit der Frage der zumutbaren Willensanstrengung auseinanderzusetzen. 4.5 Zusammengefasst kann damit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das ABI-Gutachten vom 8. Dezember 2008 abgestellt werden. Demnach ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Damit hat sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zur Rentenablehnung im November 2007 nicht (dauerhaft und wesentlich) verschlechtert. Es erübrigt sich daher, einen neuen Einkommensvergleich anzustellen, haben sich doch in Bezug auf die Vergleichseinkommen keine Änderungen ergeben. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: