St.Gallen Sonstiges 29.03.2010 IV 2009/241

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/241 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 29.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 29.03.2010 Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 49, 52, 56 ATSG; Art. 29 IVG. Sistierungsverfügung. Verweigerung der Rentenprüfung während laufendem Eingliederungsverfahren. Rechtsverzögerung bei vierjährigem Verfahren bis zur Eingliederung bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2010, IV 2009/241). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 29. März 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Reeb, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a M.___ (Jahrgang 1969) meldete sich am 5. September 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab an, sie habe am 27. Januar 2001 eine Tochter geboren. Sie habe in der Schweiz die Schule besucht und die Lehre als Coiffeuse abgeschlossen. Sie leide seit 2003 an Brustkrebs sowie an physischer und psychischer Überforderung (IV-act. 5). Die A.___ teilte der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 2. Dezember 2004 mit, die Versicherte habe von September 2001 bis März 2003 die Hauswartstätigkeit verrichtet. Die Versicherte habe Fr. 12'000.-- im Jahr verdient (IV-act. 12). Gleichentags meldete die B., die Versicherte habe auf Ende April 2003 gekündigt. Sie sei als Aushilfe tätig gewesen und habe zwischen Fr. 291.25 und Fr. 1'525.05 monatlich verdient (IV-act. 13). A.b Dr. med. C., Allgemeine Medizin FMH, berichtete der IV-Stelle am 21. Dezember 2004 unter Beilage verschiedener Arztberichte, die Versicherte leide an einem psychisch-physischen Erschöpfungszustand (depressives Syndrom) sowie einem Mamma-Karzinom links bei St. n. Lumpektomie und axillärer Revision am 11. März 2003 sowie St. n. adjuvanter Therapie mit Zoladex. Sie sei seit dem 24. Februar 2003 bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig. Ab Januar 2005 sei mit einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen (IV-act. 16). Dr. med. D., Gynäkologie/Geburtshilfe des Paracelsus Spitals, gab der IV-Stelle am 20. Dezember 2004 an, bei bisheriger Arbeitsunfähigkeit sei mit einer schrittweisen Eingliederung in die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 20% zu rechnen (IV-act. 17). A.c Am 9. Juni 2005 fand im Haushalt der Versicherten eine Abklärung vor Ort statt. Dabei gab die Versicherte an, sie sei seit Februar 2003 alleinerziehende Mutter und lebe von den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'300.-- im Monat. Sie beabsichtige 50% am Morgen zu arbeiten und das Kind bei Dritten unterzubringen. Die Abklärungsperson ermittelte im Haushalt keine Einschränkung (IV-act. 22). Das Sozialamt E. meldete der IV-Stelle am 22. August 2005 den Bezug von Sozialhilfegeldern (IV-act. 26).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Am 30. August 2005 beauftragte die IV-Stelle die MEDAS Zentralschweiz mit einer polydisziplinären Begutachtung (IV-act. 30). Am 4. Juli 2006 teilte die Versicherte mit, die Begutachtung habe bereits stattgefunden. Seither sei es jedoch wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Sie habe am 3. April 2006 ihre selbständige Tätigkeit als Coiffeuse aufgenommen und am 16. Juni 2006 wieder abbrechen müssen (IV-act. 32). Die MEDAS erstattete am 27. Juli 2006 das polydisziplinäre Gutachten. Die Versicherte leide aus somatischer Sicht an einem Mamma-Karzinom links und einem anhaltenden zerviko-brachialen Schmerzsyndrom links. Aus psychiatrischer Sicht bestünden eine rezidivierende Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion und eine Agoraphobie mit Panikstörung. Die Versicherte sei Linkshänderin. Vor kurzem habe sich die Versicherte soeben zum zweiten Mal in ihrem Leben mit einem eigenen Coiffeurgeschäft selbständig gemacht. Sie betreibe dieses in ihrem kleinen, gemieteten Einfamilienhaus. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%, möglicherweise mit Steigerungsoption nach längerer Aufbauphase. In dieser Tätigkeit sei sie ideal eingegliedert, weil sie eine Coiffeuse mit Meisterprüfung sei und den Kontakt mit Mitmenschen liebe (IV-act. 33). A.e Dr. D.___ berichtete der IV-Stelle am 16. Oktober 2006, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Am 16. Juni 2006 habe er ein Lokalrezidiv von Lymphkno- tenmetastase operiert. Die Prognose sei gut (IV-act. 42). Der RAD gab am 20. November 2006 an, auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS könne nach erfolgter Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Abbruch des Arbeitsversuchs nicht abgestellt werden. Es sei weiterhin von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-act. 43). A.f Am 16. Februar 2007 fand eine erneute Abklärung im Haushalt der Versicherten statt. Die Versicherte berichtete, im Gesundheitsfall würde sie einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihre begonnene selbständige Erwerbstätigkeit habe sie anfangs 2007 wieder aufgenommen und auf fünf Kunden pro Woche, jeweils vormittags, ausgedehnt. Pro Kunde nehme sie Fr. 50.-- bis Fr. 60.-- ein. Von einer rentablen Geschäftstätigkeit könne man nicht sprechen. Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung in der Tätigkeit im Haushalt von 9.1% (IV-act. 50).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Am 29. August 2007 berichtete der RAD über die interdisziplinäre Untersuchung zur Feststellung der aktuellen adaptierten Arbeitsfähigkeit. Die RAD-Ärzte gaben zu den bekannten Diagnosen zur Krebserkrankung an, die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), einer Agoraphobie (ICD-10: F40.0) sowie einer neurotische Störung (ICD-10: F48.9). Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte an, seit dem 24. Februar 2003 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse bis Januar 2005 bestanden. Ab Januar 2005 bis zur Operation des Rezidivs am 16. Juni 2006 sei eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seitdem sei erneut eine angestammte Arbeitsunfähigkeit von 100% bis April 2007 anzunehmen. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre die Versicherte in der angestammten Tätigkeit noch zu 25% arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50% gegeben. Ebenso sei die Tätigkeit im Haushalt um 50% eingeschränkt. Eine fachärztlich psychiatrische antidepressive Behandlung könne mittel- bis langfristig zu einer signifikanten Verbesserung führen. Aus somatischer Sicht sei der Versicherten eine körperlich leichte Tätigkeit zu 50% zumutbar (IV-act. 64). A.h Am 18. Oktober 2007 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, eine sechsmonatige fachpsychiatrische Behandlung inklusive medikamentöser Therapie durchzuführen (IV-act. 71). Dagegen liess die Versicherte von ihrem behandelnden Psychiater und von ihrem Hausarzt einwenden, der Zwang zu Psychopharmaka könne bei gutem Ansprechen auf die Psychotherapie nicht nachvollzogen werden (IV-act. 73 und 74). Der RAD erachtete unter diesen Umständen am 20. Dezember 2007 eine erneute Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS als angezeigt (IV-act. 75). A.i Am 9. Juni 2008 erstattete die MEDAS das Gutachten. Die Ärzte gaben an, im Vergleich zum ersten Gutachten vom 27. Juli 2007 sei das Mamma-Karzinom fortgeschritten. Das zervikobrachiale Schmerzsyndrom links habe sich verschlechtert. Es bestünde ein ausgeprägter myofaszialer Reizzustand im Bereich der Nacken- / Schulterpartie links mit Kettentendinose in den linken Arm. Daneben bestünde ein muskulär bedingtes oberes thorakales Engpasssyndrom beidseits, deutlich linksbetont, bei St. n. axillärem Eingriff. Dadurch sei die Belastbarkeit andauernd vermindert. Die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Coiffeuse betrage nur noch 25%, im günstigsten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall 30%. Eine weitere Steigerung über dieses Pensum hinaus sei definitiv nicht mehr möglich. In einer körperlich ausgesprochen leichten Tätigkeit, insbesondere ohne Arbeitspositionen mit gehäuft eleviertem linken Arm und ohne kraftaufwändige Verrichtungen mit dem linken Arm, könne der Versicherten aus rein rheumatologischer Sicht eine Ganztagestätigkeit zugemutet werden, mit einer derzeit noch schmerzbedingt eingeschränkten Leistung von geschätzt 20%. Aus psychiatrischer Sicht sei ebenfalls eine Verschlechterung eingetreten. Die Versicherte leide nach wie vor an einer rezidivierenden Depression, mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom. Daneben bestünde eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion. Es fänden sich auch Elemente einer Agoraphobie mit Panikstörung. Weil die Versicherte anamnestisch sehr empfindlich auf Medikamente reagiere und sich innerlich gegen die Medikamente wehre, sei die vorgeschriebene Auflage einer medikamentösen antidepressiven Therapie nicht angezeigt. Die Psychotherapie zeige vergleichbare Wirkungen und sei fortzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit betrage in einer Alternativtätigkeit zur selbständigen Coiffeuse 50%. Die Ärzte gaben an, seit der ersten Begutachtung durch die MEDAS sei die Versicherte vom 16. Juni 2006 bis 1. Juli 2007 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. In Anschluss daran und bis zur aktuellen Begutachtung sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 75% auszugehen, wie dies bereits im RAD-Gutachten vom 19. Juni 2007 attestiert worden sei, weshalb sie auf dieses Datum zurückdatieren könnten. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei insgesamt zu 50% zumutbar. Die von der Versicherten vorgeschlagene vierjährige Ausbildung zur Atemtherapeutin sei aus psychiatrischer wie somatischer Sicht sehr zu begrüssen. Trotz ihrer Depression könne die Versicherte eine solche Ausbildung absolvieren. Sie sei noch jung und leistungsbereit (IV-act. 80). Der RAD sprach sich für eine Übernahme der aktuellen Leistungsbeurteilung gemäss MEDAS-Gutachten aus (IV-act. 81). A.j Am 20. Januar 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Umschulung zur Farb- und Modestilberatung (IV-act 90). Die Versicherte liess am 4. März 2009 beantragen, diese Mitteilung sei insofern zu korrigieren, als nicht eine 100%ige, sondern nach der Umschulung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werde. Entsprechend sei der hypothetisch erzielbare Lohn von Fr. 52'000.-- auf Fr. 26'000.-- zu reduzieren. Ferner sei ihr vom 1. November 2008 bis 22. Januar 2009 ein Wartezeittaggeld zu entrichten. Schliesslich habe die Versicherte ab 2003 Anspruch auf eine Invaliden-Rente (IV-act. 100). Die IV-Stelle ersetzte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte daraufhin die Mitteilung vom 20. Januar 2009 mit der Kostengutsprache vom 12. März 2009 für eine Umschuldung ab 23. Januar bis 3. Juli 2009 (IV-act. 102). Gleichentags teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, das Wartezeittaggeld werde für die Zeit vom 12. November 2008 bis 22. Januar 2009 entrichtet. Der Rentenanspruch könne erst nach Abschluss der Eingliederung überprüft werden (IV- act. 101). Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 hielt die Versicherte an einer Rentenprüfung fest und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu diesem Punkt (IV-act. 104). A.k Mit Vorbescheid vom 20. April 2009 stellte die IV-Stelle auf Grund der gegenwärtigen Eingliederungsmassnahmen mit Taggeldanspruch die Abweisung einer vorläufigen Rentenprüfung in Aussicht (IV-act. 109). Dagegen wendete die Versicherte am 22. Mai 2009 ein, ihr sei ein eingliederungsloses Ausweichen auf eine andere Arbeitstätigkeit unbestrittenermassen nicht zumutbar, weshalb bis zur Ausrichtung des Wartezeittaggeldes eine Rentenprüfung auf der Basis der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gemäss Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vorzunehmen sei (IV-act. 110). Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 wies die IV-Stelle eine Rentenprüfung vor Abschluss der laufenden Eingliederungsmassnahme ab (IV-act. 112). B. B.a Am 3. Juli 2009 lässt die Versicherte gegen diese Verfügung irrtümlicherweise beim Verwaltungsgericht Thurgau Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht leitet am 6. Juli 2009 die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter (G act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2009 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Zusprache einer Invalidenrente. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt das Gericht am 2. Dezem-ber 2009 (G act. 9). Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie seit sechs Jahren durchgehend deutlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Beschwerdegegnerin verweigere bisher eine Rentenausrichtung, obwohl die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen ausgewiesen sei. Zurzeit stehe eine Verlängerung der Umschulung im Raum, jedoch sei noch nicht über

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das IV-Taggeld entschieden worden, das bis 3. Juli 2009 befristet gewesen sei. Deshalb sei eine akute finanzielle Notlage entstanden. Nach Ablauf des Wartejahrs entstehe bei einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit ein Rentenanspruch. Das Gesetz (Art. 16 ATSG, Art. 47 IVG, Art. 20 IVV) verlange nicht, dass Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen seien. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sei der Beschwerdeführerin eine "Arbeitsunfähigkeitsrente" zuzusprechen. Dabei sei in Abweichung von Art. 16 ATSG der Einkommensvergleich im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf zu bemessen (G act. 1.1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 30. November 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, nach konstanter Praxis werde aus Art. 16 ATSG abgeleitet, dass eine Rentenprüfung (erst) nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zu erfolgen habe. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Arbeitsunfähigkeitsrente habe das Bundesgericht in den Urteilen 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 und 8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009 als bundesrechtswidrig eingestuft. Das Bundesrecht sehe im Bereich der IV keine "Arbeitsunfähigkeitsrente" vor. Weil vorliegend das Eingliederungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und der Erfolg noch keineswegs gewiss sei, komme eine Rentenprüfung noch nicht in Frage (G act. 7). B.c Auf die Ausführungen in der Replik vom 14. Dezember 2009 wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen (G act. 10). B.d Am 22. Januar 2010 verzichtet die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf eine Duplik (G act. 12). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erw. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, Erw. 3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob seit Ablauf des Wartejahrs ein Rentenanspruch zu prüfen sei. Folglich sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2. 2.1 Vorab ist der Streitgegenstand zu bestimmen. Mit Mitteilung vom 12. März 2009, der die Mitteilung vom 20. Januar 2009 ersetzt hatte, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Umschulungsmassnahmen vom 23. Januar bis 3. Juli 2009 zugesprochen (IV-act. 102). In diesem Zusammenhang verlangte die Beschwerdeführerin die Rentenprüfung für den Zeitraum vor der Umschulung (IV-act. 100). Die Beschwerdegegnerin hat mit Hinweis auf Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine Rentenprüfung vor Abschluss der beruflichen Massnahmen abgelehnt (IV-act. 101). Die Beschwerdeführerin beantragte diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung (IV-act. 104). Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 ATSG am 11. Juni 2009 verfügt, zurzeit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. In der Begründung hat sie angegeben, auf Grund der gegenwärtigen Eingliederungsmassnahmen mit Taggeldanspruch könne der massgebliche Invaliditätsgrad noch nicht abschliessend geprüft werden. Zum Rentenanspruch würde sie nach Beendigung der beruflichen Massnahmen Stellung nehmen (IV-act. 112). Diese Verfügung ist nach ihrem rechtlichen Gehalt auszulegen. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdegegnerin noch keine Rentenprüfung in materieller Hinsicht vorgenommen und keinen Einkommensvergleich getätigt. Sie hat den Rentenanspruch auch nicht abgewiesen. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin noch nicht materiell über die Rentenfrage entschieden hat. Die Verfügung vom 11. Juni 2009 stellt somit keinen materiellen Entscheid über eine Rente im Sinn von Art. 49 ATSG dar. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen kann deshalb vorliegend nicht überprüfen, ob die Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahrs Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.2 Die vorliegende Verfügung ist vielmehr als Zwischenverfügung zu betrachten, weil sie eine Sistierung des Rentenprüfungsverfahrens darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich in der Verfügung vom 11. Juni 2009 festgehalten, während laufendem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsverfahren werde sie keine Rentenprüfung vornehmen. Seit der Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung vom 5. September 2004 hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt mit drei polydisziplinären Gutachten abklären lassen. Seit Ablauf des Wartejahrs läuft somit das Rentenprüfungsverfahren, nachdem die Beschwerdeführerin weiterhin in erheblichem Masse arbeitsunfähig war. Dieses Rentenprüfungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin mit vorliegender Verfügung sistiert. Bei Zwischenverfügungen (Art. 52 Abs.1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG) ist als besondere Eintretensfrage zu prüfen, ob ein nicht wieder gut zu machender Nachteil vorliegt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz 9f. zu Art. 56 ATSG). Das Bundesgericht verneint praxisgemäss bei Sistierungsverfügungen einen nicht wieder gut zu machender Nachteil (BGE 131 V 362 E. 3.2; BGE 97 V 248; SVR 1996 IV Nr. 93; 1997 ALV Nr. 84). Demgemäss wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Hingegen ist im Einzelfall zu untersuchen, ob vorliegend die Sistierung nicht auch eine Rechtsverzögerung darstellt, die selbständig anfechtbar wäre (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdeführerin lässt denn in der Replik vom 14. Dezember 2009 auch geltend machen, ein weiteres Zuwarten sei unangemessen und komme einer Rechtsverweigerung gleich (G act. 10). Im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind insbesondere das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten (vgl. BGE 130 V 95 E. 5, BGE 127 V 231 E. 2a; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, Rz 28 Vorbem. zu §§ 4-31 VRG). Beides ist vorliegend zu bejahen, wie nachfolgend gezeigt wird, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.2 Eine Sistierung ist sinnvoll, sobald der Entscheid über den Rentenanspruch vom Entscheid in einer anderen Frage wesentlich abhängt. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, bei laufendem Eingliederungsverfahren könne nicht über den Rentenanspruch entschieden werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt vor Durchführung allfälliger beruflicher Massnahmen eine Rentenzusprechung - entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor Rente" - in Betracht, wenn nach Ablauf des Wartejahres gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG die Eingliederungsfähigkeit nicht oder noch nicht gegeben ist (vgl. BGE 121 V 190 E. 4c) und aus diesem Grund Eingliederungsmassnahmen (noch) nicht zumindest "ernsthaft in Frage kommen" (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008 i/S. B. [9C_734/2007] E. 4.3 mit Hinweisen). Die fehlende Eingliederungsfähigkeit als Voraussetzung der Rentenzusprechung muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Soweit die Eingliederungs(un)fähigkeit beweismässig nicht erstellt ist und diesbezüglich Abklärungsmassnahmen angeordnet werden, kann erst nach deren Abschluss - wenn gestützt auf die Abklärung die (noch) fehlende Eingliederungsfähigkeit feststeht - rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen werden (vgl. BGE 121 V 190 E. 4d), sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss aArt. 28 IVG i.V.m. aArt. 4 IVG und Art. 8 ATSG erfüllt sind, namentlich der Invaliditätsgrad mindestens 40% beträgt (aArt. 28 Abs. 1 IVG). Nach der Aktenlage war die Beschwerdeführerin seit Februar 2003 zu 100% arbeitsunfähig und war dies nach Ablauf des Wartejahrs im Februar 2004 weiterhin; es bestand auch keine Eingliederungsfähigkeit (IV-act. 16 und 17 sowie IV-act. 33-24/25 und 80-23/40). Gemäss Bundesgerichtspraxis ist eine befristete Rentenprüfung zulässig. Die Eingliederungsmassnahmen sind erst im November 2008 eingeleitet worden. Für die Rentenprüfung ab Februar 2004 bis zur Einleitung der beruflichen Massnahmen ist deshalb das Ergebnis der abgeschlossenen Eingliederung nicht massgebend. Eine weitere Verzögerung der Rentenprüfung erscheint bei bereits vierjährigem Verfahren bis zur Eingliederung als rechtsverzögernd. 3.3 Was die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2009 [9C_141/2009] sowie vom 23. Oktober 2009 [8C_376/2009] vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar kann die Arbeitsunfähigkeit allein - zumindest nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 f. und Art. 16 ATSG und aArt. 28 IVG - keine Invalidität als Voraussetzung eines Rentenanspruchs darstellen. Das Bundesgericht geht denn auch davon aus, "dass in der Invalidenversicherung kein Raum für die Zusprechung von derweise konstruierten 'Berufsunfähigkeits-' oder 'Arbeitsunfähigkeitsrenten' besteht" (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2009 [9C_141/2009]). Verlangt wird, dass "das Invalideneinkommen stets auf die Verdienstmöglichkeiten im allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt und nicht auf den bisherigen Beruf bezogen bestimmt wird". Das Bundesgericht ist jedoch dem Ansinnen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschwerdeführenden Bundesamtes für Sozialversicherung nicht gefolgt, dass zwischen dem Ende des Wartejahres und einem verzögerten, späteren Beginn beruflicher Eingliederungsmassnahmen nie ein Rentenanspruch bestehen könne, weshalb des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine neue st. gallische Rentenart einführen wolle. Im Urteil vom 23. Oktober 2009 [8C_376/2009] hat das Bundesgericht seine Auffassung bestätigt. Es hat am kantonalen Entscheid nicht bemängelt, dass er für die Zeit nach dem Ablauf des Wartejahres überhaupt von einem Anspruch auf eine Rente ausgegangen sei, sondern nur, dass er bei der Ermittlung der Invalidität auf die Arbeitsunfähigkeit und als Folge davon auf ungenügende medizinische Abklärungen abgestellt habe. Auch eine langjährige krankheitsbedingte Arbeitsabsenz, die schliesslich durch eine medizinische Behandlung wieder beseitigt wird, kann also einen Rentenanspruch begründen. In der bundesgerichtlichen Praxis wird ohne weiteres auf eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit als Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG abgestellt, wenn trotz Behandlung und/oder Eingliederung eine rentenbegründende Invalidität zurückbleibt. Die Rente wird also nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im wörtlichen Sinn, d.h. auf das Ende der Behandlung oder der beruflichen Eingliederung zugesprochen, sondern rückwirkend auf die Vollendung des sogenannten Wartejahres, u.U. also rückwirkend in eine Phase, in der regelmässig noch von einer Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden muss. Die Höhe eines Rentenanspruchs richtet sich für diese begrenzte Zeit nach der Höhe der (invalidisierenden) Arbeitsunfähigkeit gemäss der obgenannten Bundesgerichtspraxis. 3.4 Zusammenfassend stellt die Sistierungsverfügung vom 11. Juni 2009 daher eine rechtsverzögernde Verfügung dar, die nicht geschützt werden kann. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache zur Durchführung des Rentenprüfungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.5 In materieller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 0 beziehungsweise 9.1% bei vorliegenden somatischen und psychischen Beschwerden und der Tendenz der Beschwerdeführerin, sich zu überfordern, nicht überzeugt (vgl. IV-act. 22, 33, 50, 64, 65 und 80-39). 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Im Sinn der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2009 aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung eines Rentenprüfungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat bei diesem Verfahrensausgang einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Damit wird die bewilligte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2009 aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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29.03.2010
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