© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/238, IV 2009/239 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 10.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2010 Art. 16 ATSG Art. 28 IVG Würdigung eines ABI-Gutachtens. Arbeitsfähigkeit nach Schleudertrauma (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2010, IV 2009/238 und IV 2009/239). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2010, 8C_782/2010. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 10. August 2010 in Sachen Z.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer, LL.M., Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Z.___ (Jahrgang 1965) meldete sich erstmals am 21. Januar 1998 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, er habe nach der Primar- und Sekundarschule die Lehre als Radio- und TV-Elektriker sowie Radio- und TV- Elektroniker abgeschlossen. Seit 1995 arbeite er als Aussendienstmitarbeiter in der Papierbranche (IV-act. 1). Gemäss Arztbericht der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 29. Dezember 1997 hatte der Versicherte eine Diskushernie L5/S1 mit Nervenkompression erlitten, die am 10. Dezember 1997 operativ behandelt worden war (IV-act. 2). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge die Umschulung des Versicherten zum Informatik-Techniker TS (IV-act. 28, 30, 35 und 37). Ende 2000 schloss der Versicherte die Umschulung erfolgreich ab (IV-act. 41). A.b Am 24. Januar 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Seit 12. Januar 2004 leide er an den Folgen eines Schleudertaumas und habe täglich starke Kopf- und Nackenschmerzen. Sodann bestünden unter anderem Übelkeit, Vergesslichkeit und schnelle Ermüdung (IV-act. 63). Am 6. April 2005 berichtete die Arbeitgeberin der IV-Stelle, der Versicherte sei als Software Engineer / Projekt Manager bei ihr tätig gewesen und könne seit Eintritt des Gesundheitsschadens diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er habe im Monat Fr. 6'500.-- verdient. Die voraussichtliche Gratifikation für das Jahr 2004 betrage Fr. 20'000.--. Im Vorjahr sei Fr. 11'300.-- an Provision ausbezahlt worden (IV-act. 72). Aus den Polizeiprotokollen vom 23. Februar 2004 ist ersichtlich, dass der Versicherte am 12. Januar 2004 einen Heckauffahrunfall erlitten hat (IV-act. 73). Die IV-Stelle setzte sich in der Folge mit der Unfallversicherung, die gleichzeitig auch zuständige Haftpflichtversicherung war, in Verbindung. Diese bat, den Fall zurückzustellen, da "berufliche Massnahmen" geprüft würden. Es werde weiterhin ein volles Taggeld ausgerichtet (IV-act. 75, 80 und 84). A.c Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz empfahl in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2007 eine MEDAS-Begutachtung (IV-act. 90). Am 11. Juni 2007 beauftragte die IV-Stelle das Aerztliche Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, mit der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begutachtung. Dagegen liess der Versicherte einwenden, gemäss den Berichten von Medien und Fernsehen erwecke das ABI den Anschein der Befangenheit. Es werde deshalb um eine andere Gutachterstelle gebeten (IV-act. 99). Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2007 wies die IV-Stelle das Ausstandsbegehren ab (IV-act. 102). A.d Am 12. November 2007 teilte die Unfall-/Haftpflichtversicherung mit, sie bitte um Verschiebung der Begutachtung. Der Versicherte stehe in einer erfolgreich laufenden "Eingliederung" als Künstler im Bereich Computer-Grafik mit 3D-Objekten. Er habe schon einige Bilder zu einem Preis von rund Fr. 7'000.-- verkaufen können. Demnächst werde er seine erste Ausstellung haben. Überwacht werde dies vom Case- Management. Es stehe zu befürchten, dass eine Begutachtung dem Versicherten nicht gut tue (IV-act. 106). Der RAD lehnte in seiner Stellungnahme vom 13. November 2007 eine Aufschiebung ab, weil die medizinischen Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichten (IV-act. 107). Die IV-Stelle hielt daraufhin an der Begutachtung fest (IV-act. 108). A.e Die Berufsberaterin der IV-Stelle führte am 21. Dezember 2007 ein Gespräch zusammen mit dem Versicherten und dem von der Unfall-/Haftpflichtversicherung beauftragten Berater der Firma A.. Der Versicherte gab an, er werde seit zwei Jahren von der Firma A. im Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Künstler betreut. Er habe bereits einmal ausstellen können. Eine weitere Ausstellung stehe bevor. Eingliederungsmassnahmen der IV seien deshalb nicht angezeigt (IV-act. 113 und 114). A.f Am 21. Mai 2008 erstellte das ABI das polydisziplinäre Gutachten. Der Versicherte war am 22. April 2008 internistisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht worden. Die Ärzte führten aus, der Versicherte habe als Hauptproblem eine seit dem HWS- Distorsionstrauma bestehende reduzierte intellektuelle Fähigkeit genannt. Er habe angegeben, an Störungen der Merkfähigkeit, Wortfindungsstörungen und häufigen Fehlern im Alltag zu leiden. Deshalb könne er nicht mehr als Programmierer arbeiten. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert. Das zweite Hauptproblem bestehe in den täglichen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung sowie Kopf- und Nackenschmerzen. Seit April 2007 arbeite er zu 20% als selbständiger Künstler. Den Haushalt erledige er selbständig. Eine Putzfrau komme einmal pro Woche für zwei bis drei Stunden vorbei.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sie erledige neben der Reinigung auch die Wäsche für ihn. Er stehe früh auf, meditiere mehrmals täglich und widme sich nachmittags seinen Therapien und seiner Kunst oder dem Treffen mit Geschäftspartnern. Sein Schlaf sei gut und er nehme aktuell keine Medikamente ein. Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab an, das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren. Es müsse eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden angenommen werden. Diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54). Im Untersuchungsgespräch habe sich der Versicherte gut konzentrieren können und auch keine Gedächtnisstörungen gezeigt. Kürzere Strecken würden selbst mit dem Auto gefahren. Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Es bestünden keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung. Eine Anpassungsstörung oder Hinweise auf unbewusste Konflikte lägen nicht vor. Ein primärer Krankheitsgewinn oder schwere psychosoziale Belastungsfaktoren seien nicht vorhanden, ebensowenig eine manifeste psychoorganische Störung. Dem Versicherten könne deshalb aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, ganztags einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen. Dr. med. C., Facharzt für Neurologie, führte aus, auch wenn der Unfall vom 12. Januar 2004 heftig gewesen sein müsse, habe sich der Versicherte von den initialen Befunden her (er habe aussteigen können, keine knöchernen Verletzungen erlitten, sei ambulant im Spital behandelt worden) ein als leicht einzuordnendes Distorsionstrauma zugezogen. Bei nachvollziehbaren anhaltenden Beschwerden habe er in der Folge mehrfach die Schulthess Klinik konsultiert. Den dort erhobenen Befunden sei zu entnehmen, dass aus neurologischer Sicht hinsichtlich der HWS gleichfalls keine Ausfälle vorgelegen hätten, wie auch ein MRI der HWS einen Normalbefund ergeben hätte. Die erwähnten begleitenden neuropsychologischen Funktionsstörungen würden sich allein auf die Angaben des Versicherten stützen, ein Befund sei nicht erwähnt worden. Auf Grund der heutigen Untersuchung könnten relevante neuropsychologische Defizite ausgeschlossen werden. Die Anamneseerhebung, die Wiedergabe biographischer Daten und insbesondere die sehr interessante und durchaus kritische Wiedergabe seiner Indienreise sprächen ausdrücklich gegen ein kognitives Defizit. Sodann sei der dem Gutachter zur Verfügung stehende Bericht der Schulthess Klinik vom 17. Mai 2004 bereits vier Jahre alt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hingegen sei nach der lumbalen Diskushernien-Operation 1997 eine ASR-Minderung links beschrieben worden, 2004 gar ein ASR-Verlust. Dieser Verlust zeige sich auch aktuell. Ein 2004 veranlasstes MRI der LWS zeige auch eine Rezidivhernie L5/S1. Diese habe jedoch nicht zu einer weiteren funktionellen Störung geführt. Aus neurologischer Sicht bestehe für alle dem Ausbildungsstand des Versicherten und seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünde ein persistierender zervikozephaler Symptomenkomplex (ICD-10: M54.2) nach HWS-Distorsionstrauma (ICD-10: S13.4), ein Status nach Diskushernien-Operation LWK5/S1 1997 bei aktuell feststellbarer leichter Wurzelläsion S1 bei Rezidivhernie (ICD-10: G54.4) sowie ein Nikotinabusus (ICD-10: F17.2). Einzig körperlich vorwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Kopfes oder wiederholte Überkopftätigkeiten wären dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Die Ärzte gaben in ihrer Zusammenfassung aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten oder in einer anderen, dem Ausbildungsniveau des Versicherten angepassten Tätigkeit an. Die deutliche Diskrepanz zur Selbsteinschätzung des Versicherten, der sich als selbständiger Künstler ein Pensum von maximal 20% vorstellen könne, liege in IV-fremden Ursachen. Nach einer durch sehr häufige Stellenwechsel gekennzeichneten Laufbahn mit wiederholten Phasen ohne offizielle Erwerbstätigkeit sei der Versicherte möglicherweise nicht genügend motiviert und auch nicht gewöhnt, in einem Betrieb als Angestellter zu arbeiten. Eine selbständige Tätigkeit als Künstler mit einem kleinen Arbeitspensum ohne finanzielles Risiko könnte somit für ihn die attraktivere berufliche Zukunft darstellen (IV-act. 119). A.g Der RAD schätzte das ABI-Gutachten als umfassend und nachvollziehbar ein. Aus den Akten ergäbe sich, dass ab Juni 2004 von einer mindestens 60 bis 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, die einen phasenweisen Verlauf aufweise, sich insgesamt aber stetig über die letzten Jahre verbessert habe. Das subjektive Empfinden habe sich diametral zur objektivierbaren Einschränkung entwickelt (IV-act. 122). A.h Mit zwei separaten Vorbescheiden vom 6. November 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung sowie die Ablehnung seines Rentengesuchs in Aussicht. Zu ersterem gab die IV-Stelle an, der Versicherte habe mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Eingliederungsberaterin vereinbart, dass die Eingliederungsberatung abgeschlossen werde (IV-act. 137). Zur Ablehnung der Rente führte die IV-Stelle aus, gemäss ihren Abklärungen sei der Versicherte sowohl in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Das zumutbare Erwerbseinkommen betrage pro Jahr mit und ohne Behinderung Fr. 88'541.--. Da keine Erwerbseinbusse vorliege, resultiere ein Invaliditätsgrad von 0%. Da dieser unter 40% liege, habe er keinen Anspruch auf eine Rente (IV-act. 139). Gegen diese Vorbescheide liess der Versicherte am 18. November 2008 Einsprache (richtig: Einwand) erheben und unter anderem eine neuropsychologische Untersuchung beantragen (IV-act. 141, 142). Die Begründung des Einwandes ergänzte er am 2. und 20. März 2009 (IV-act. 150, 151 und 153). A.i In seiner Stellungnahme vom 16. April 2009 zu den Einwänden des Versicherten zum ABI-Gutachten gab der RAD an, es sei davon auszugehen, dass die Gutachter die im Aktenauszug aufgelisteten Dokumente auch zur Kenntnis genommen hätten, weshalb kein unvollständiges Gutachten vorliege. Sodann würden bei einer psychiatrischen Exploration auch vegetative Zeichen überprüft. In Bezug auf Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung liessen sich im normalen Gespräch grosse Rückschlüsse ziehen, die anlässlich einer Testung, die immer von der Compliance des Exploranden abhänge, nicht erhoben werden könnten. Sowohl der Psychiater wie der Neurologe hätten sich klar zu den kognitiven Funktionen während der Untersuchung geäussert. Unter diesen Umständen rechtfertige sich keine neuropsychologische Untersuchung (IV-act. 156). A.j Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab. Zum Einwand des Versicherten führte sie aus, die Vermittlung werde abgeschlossen, weil keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 158). Einen Tag später, am 12. Juni 2009, verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf Invalidenleistung. Zu den Einwänden des Versicherten gab sie an, aus medizinischer Sicht sei die Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung nicht notwendig, da keine Hinweise auf kognitive Defizite bestünden (IV-act. 157). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügungen lässt der Versicherte am 3. Juli 2009 zwei separate Beschwerden erheben. Beantragt wird die Aufhebung der Verfügungen vom 11. und 12. Juni 2009 und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise einer vollen (richtig: ganzen) Invalidenrente. Sodann seien ergänzende Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen seien ungenügend. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss ABI-Gutachten könne keine Rede sein. Das Gutachten sei mangelhaft. Insbesondere fehle eine eingehende neuropsychologische Abklärung des Gedächtnisses und der Gedächtnisleistung. Der Einwand vom 18. November 2008 und die Einwand-Ergänzungen vom 2. und 20. März 2009 würden als integrierter Bestandteil der Beschwerdebegründung erklärt. In Zusammenarbeit mit der Unfall-/ Haftpflichtversicherung sei versucht worden, eine neue berufliche Basis auf künstlerischem Gebiet zu schaffen. Damit könne kein genügendes Einkommen generiert werden. Unter diesen Umständen erweise es sich als notwendig, Eingliederungsmassnahmen zu veranlassen (G act. 1). In der Beschwerdeergänzung vom 27. August 2009 gibt der Beschwerdeführer an, das ABI-Gutachten sei mangelhaft, weil darin nicht sämtliche Akten aufgelistet würden. So fehle der Bericht der Klinik Zihlschlacht vom 25. April 2005. Weiter sei der Aktenauszug lediglich auf Berichte beschränkt, die mit der Einschätzung des ABI übereinstimmen würden. Gegenteilige Dokumente seien weggelassen worden. Die Akten der Krankenkasse seien dem ABI nie zugestellt worden, wie beiliegend bestätigt werde (G act. 6.1.2). Sodann seien die Beschwerden unvollständig erhoben worden. Die im IV-Antrag genannten Beschwerden seien nicht aufgeführt worden. Dass sich die Rückenbeschwerden nach der Operation der lumbalen Diskushernie infolge des Unfalls vom 12. Januar 2004 verschlimmert hätten, sei unterschlagen worden. Insbesondere würden bildgebende Verfahren zur Wirbelsäule fehlen, was nachzuholen sei. Die psychiatrische Untersuchung erscheine unvollständig, denn eine Messung vegetativer Symptome sei nicht erfolgt und die Begründung fehlender vegetativer Beschwerden erscheine spekulativ. Die neurologische Untersuchung erweise sich als aktenwidrig, da die geklagten neuropsychologischen Beschwerden in der Klinik Zihlschlacht objektiviert worden seien. Ein einzelner Test würde eine ordentliche Untersuchung nicht ersetzen. Weiter sei das ABI nicht unterrichtet gewesen über die Anforderungen an
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Software-Ingenieur im Rahmen der Programmierarbeit, weshalb seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht zutreffen könne. Aus diesen Gründen sei eine ergänzende neuropsychologische Begutachtung durchzuführen. Schliesslich habe das ABI die Folgen des Schleudertraumas nicht untersucht, obwohl eine rheumatologisch- orthopädische Teilbegutachtung unumgänglich gewesen sei. Das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung werde bestritten. Es sei daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (G act. 6). B.b Am 1. September 2009 legt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die beiden Verfahren IV 2009/238 und IV 2009/239 zusammen (G act. 7). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie gibt an, die Anträge des Beschwerdeführers würden sich widersprechen. Entweder sei die Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise die Eingliederung noch nicht abgeschlossen oder es sei eine Rente zu prüfen. Das ABI-Gutachten erfülle die Anforderungen an einen Arztbericht gemäss Rechtsprechung. Der RAD habe bereits im Rahmen des Einwandverfahrens am 16. April 2009 zu sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers dezidiert Stellung genommen. Zur ergänzenden Rüge der fehlenden neurologischen Untersuchung habe der RAD am 21. September 2009 Stellung genommen. Diese Stellungnahme werde integral zum Bestandteil dieser Beschwerdeantwort erklärt. Gemäss RAD gebe es keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit des Gutachtens betreffend Akten oder Untersuchung. Die Schlussfolgerungen seien korrekt. Demnach könne auf das ABI- Gutachten abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei deshalb sowohl in der bisherigen wie in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100% arbeitsfähig, weshalb weder Rentenleistungen noch Eingliederungsmassnahmen in Frage kämen (G act. 9). B.d In der Replik vom 15. Dezember 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ersucht um Edition der Akten der Unfall-/Haftpflichtversicherung inklusive Eingliederungsakten sowie Arbeitgeberberichte. Er ergänzt, dass er sich unterdessen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet habe. Wie aus der Beilage hervorgehe, erachte das RAV die Sachverhaltsabklärung nicht als ausreichend, weil Bereich und Umfang einer Erwerbstätigkeit abgeklärt werden müssten. Ein mehrwöchiger Arbeitsversuch beim
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ehemaligen Arbeitgeber habe abgebrochen werden müssen. Nach sechsjähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt benötige der Beschwerdeführer eine Ausbildung / Weiterbildung, um im IT-Bereich eine Anstellung finden zu können. Dies könne nicht von der Arbeitslosenversicherung geboten werden (G act. 13.1). Er halte deshalb unter anderem an seinem Antrag zur neuen Begutachtung fest (G act. 13). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. Januar 2010 auf eine Duplik (G act.18). B.f Auf Verlangen des Gerichts stellt die Unfall-/Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers am 15. März 2010 die Unfallakten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Januar 2004 inklusive 'Eingliederungsakten' zu (G act. 25 und 26). B.g Innert Frist nimmt der Beschwerdeführer am 30. April 2010 zu den nachträglich eingeholten Akten Stellung. Aus diesen gehe nicht hervor, dass er mit Hilfe der Unfall-/ Haftpflichtversicherung beruflich eingegliedert worden sei. Auch sei eine Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin nicht aktenkundig. In der Beilage stelle er die Zwischenberichte des zuständigen Sachbearbeiters der Firma A.___ vom 12. Februar 2007 und vom 11. Dezember 2008 zu (G act. 30.1 und 30.2). Aus diesen Berichten gehe mit aller Klarheit hervor, dass der Arbeitsversuch als Programmierer beim alten Arbeitgeber gescheitert sei. Auch im Hinblick auf diese Unterlagen seien die Schlussfolgerungen des ABI irritierend, wenn dort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Programmierer behauptet werde (G act. 30). B.h Das Gericht stellt am 4. Mai 2010 die Stellungnahme des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zu und schliesst den Schriftenwechsel ab. B.i Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Angefochten ist eine Verfügung, die nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ergangen ist. Mangels einer übergangsrechtlichen Norm rechtfertigt es sich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allerdings, für die vor diesem Zeitpunkt massgebenden Verhältnisse (Einleitung des Rentenprüfungsverfahrens unter altem Recht) die im Folgenden zitierten, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anzuwenden. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass der Verfügungen vom 11. und 12. Juni 2009 entwickelt hat (BGE 129 V 167 neues Fenster E. 1), berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente zustehen. 2. 2.1 Nach aArt. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Höhe der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse hängt vor allem von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung ab, d.h. davon, in welchem Umfang für die versicherte Person noch eine Tätigkeit in Betracht fällt (BGE 125 V 261 E. 4). Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des ABI im Gutachten vom 21. Mai 2008, wonach dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte wie eine andere, dem Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit, vollumfänglich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das ABI-Gutachten sei mangelhaft und unvollständig. Insbesondere fehle eine neuropsychologische Untersuchung. Sodann habe das ABI den Bericht der Klinik Zihlschlacht vom 25. April 2005 nicht berücksichtigt, wonach beim Beschwerdeführer neuropsychologische Einschränkungen objektiv festgestellt worden seien, weshalb die Beurteilung des ABI bereits aus diesem Grund nicht zutreffend sein könne. 3.2 Aus den Akten geht übereinstimmend hervor, dass die beim Beschwerdeführer 1997 entdeckte Diskushernie erfolgreich operiert worden war, womit die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich hergestellt werden konnte. Am 12. Januar 2004 hat er ein HWS-Distorsionstrauma erlitten und seither leidet er gemäss seinen Angaben an Kopf- und Nackenbeschwerden, Merkfähigkeits-, Konzentrations- und Wortfindungsstörungen sowie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Eine Rezidivhernie konnte nachgewiesen werden. Die Reintegration in den Arbeitsmarkt ist auch mit Hilfe der Unfall-/Haftpflichtversicherung nicht geglückt. Seit April 2007 ist der Beschwerdeführer als selbständiger Künstler in einem Pensum von etwa 20% tätig.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Aus der Aktenauflistung im ABI-Gutachten vom 21. Mai 2008 folgt, dass das ABI nicht über alle medizinischen Akten der Unfall-/Haftpflichtversicherung verfügt hat. Allein dieser Umstand macht ein Gutachten noch nicht beweisuntauglich. Sollte sich jedoch aus der Überprüfung des Gutachtens im Vergleich mit diesen Arztberichten ergeben, dass die ABI-Gutachter objektiv feststellbare Gesichtspunkte nicht berücksichtigt haben und diese geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, kann nicht auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008 i/S. L. [8C_809/2008] E. 4.1). 3.4 Der Beschwerdeführer rügt die kursorische Anamneseerhebung und Untersuchung durch die Internistin des ABI. Wie aus dem ABI-Gutachten vom 21. Mai 2008 hervorgeht, ist der Beschwerdeführer durch eine Internistin im Allgemeinen sowie durch einen Neurologen und einen Psychiater fachärztlich untersucht worden. Die Anamneseerhebung in persönlicher, sozialer und medizinischer Sicht sowie die entsprechenden Untersuchungen erfolgten somit dreifach je nach Fachgebiet. Insgesamt sind dabei sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aufgeführt und untersucht worden. Aus der kurzen medizinischen Anamnese der Internistin kann daher kein Mangel des ABI-Gutachten erblickt werden. Weiter macht der Beschwerdeführer die fehlende bildgebende Untersuchung betreffend die Wirbelsäule geltend. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der somatische Gesundheitszustand seit 2005 in etwa gleich geblieben. Die behandelnden Neurologen der Schulthess Klinik sowie der begutachtende Neurologe des ABI haben keine Hinweise auf wesentliche pathologische Befunde betreffend die Wirbelsäule finden können. Dass das ABI vor diesem Hintergrund bildgebende Untersuchungen unterlassen hat, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. UV-act. M19, M25 und M26 sowie IV-act. 119-15/29). Diese Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 3.5 Hauptsächlich macht der Beschwerdeführer geltend, seine neuropsychologischen Beschwerden seien nicht abgeklärt worden. Diese würden eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit verhindern. Der Beschwerdeführer ist durch einen Neurologen sowie einen Psychiater begutachtet worden. Beide Fachärzte haben verneint, dass Hinweise auf Konzentrationsbeschwerden beziehungsweise neuropsychologische Einschränkungen vorhanden seien. Als Diagnosen haben sie einen andauernden zervikozephalen Symptomenkomplex nach HWS-Distorisonstrauma, ein St. n.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diskushernien-Operation LWK5/S1 bei aktuell feststellbarer leichter Wurzelläsion S1 bei Rezidivhernie sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung angegeben. Der Psychiater Dr. B.___ hat ausgeführt, die Schilderung der körperlichen Beschwerden sei diffus gewesen. Der Beschwerdeführer habe vor allem über Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen geklagt. Er habe über seine wenigen sozialen Kontakte und seine ungewisse wirtschaftliche Zukunft gesprochen. Die Anamneseerhebung sei problemlos gewesen. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut, die Stimmung ausgeglichen gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit fester Stimme gesprochen, Mimik und Gestik seien normal ausgeprägt gewesen. Er sei ruhig auf seinem Stuhl gesessen und habe keine Zeichen akuter Schmerzwahrnehmung gezeigt. Vegetative Symptome seien nicht erkennbar gewesen. Er sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Der Psychiater hat keine deutlichen Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen feststellen können (IV-act. 119-11/29). Auch der Neurologe hat einen wachen, bewusstseinsklaren, allseits orientierten Beschwerdeführer erlebt. Der Denkablauf sei formal geordnet gewesen und es habe kein Hinweis auf inhaltliche Denkstörungen bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich flüssig ausgedrückt und in der Exploration seien keine Wortfindungsstörungen oder Verwechslungen aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe zum Teil sehr interessante sowie durchaus kritische Darstellungen seiner kürzlich durchgeführten Indien-Reise geboten. Das Abstraktionsvermögen und die Kritikfähigkeit seien erhalten und es hätten keine Hinweise für mnestische Defizite zum Beispiel bei der Wiedergabe geographischer Daten bestanden. In der orientierenden psychometrischen Testung habe sich im Rey-Test ein grenzwertiges Ergebnis ergeben (12 von 15 Figuren richtig wiedergegeben). Dieses Ergebnis sei im Sinn einer Beschwerdeaggravation nicht sicher verwertbar. Zu den früheren Arztberichten hat der Neurologe angegeben, im Bericht der Schulthess Klinik vom Mai 2004 würden neuropsychologische Funktionsstörungen genannt, aber nicht weiter begründet. Bei der aktuellen Untersuchung seien keine Funktionsstörungen nachweisbar (IV-act. 119-16/29). Die ABI-Gutachter haben auf weitergehende Untersuchungen verzichtet, weil sie keine Hinweise auf das Vorliegen aktueller Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen feststellen konnten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.6 Erstmals ist die Diagnose von neuropsychologischen Funktionsstörungen im Bericht der Schulthess Klinik vom 17. Mai 2004 enthalten. Gemäss der Anamnese hatte der Beschwerdeführer gegenüber den untersuchenden Ärzten rasche körperliche und geistige Ermüdbarkeit / Konzentrationsstörungen, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, Wortfindungsstörungen sowie ein intermittierendes Einschlafgefühl der Finger III-V beider Hände angegeben. Aus der Beurteilung geht hervor, dass die Ärzte auf Grund des zervikozephalen Schmerzsyndroms bei St. n. HWS-Distorsionstrauma mit ausgeprägten neuropsychologischen Funktionsstörungen die bisher attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mindestens zwei weitere Monate als gegeben erachtet haben. Sodann beabsichtigten sie, den Beschwerdeführer auf Grund dieser Beschwerden durch Prof. D.___ neuropsychiatrisch beurteilen zu lassen (UV-act. M16). In diesem Arztbericht fehlen entsprechende Beobachtungen der Ärzte oder weiterführende Tests, welche die geklagten Konzentrationsbeschwerden objektiviert hätten. Am 31. Januar 2005 teilten die Ärzte der Schulthess Klinik dem Unfall-/Haftpflichtversicherer mit, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal nicht zum vereinbarten Termin für eine neuropsychiatrische Untersuchung bei Prof. D.___ erschienen sei (IV-act. M16). Bereits anlässlich der Untersuchung vom 11. Mai 2005 sind die neuropsychologischen Beschwerden von den Ärzten der Schulthess Klinik in der Diagnose nicht mehr aufgeführt worden, ebenso wenig im Bericht vom 31. Januar 2006 (UV-act. M19 und M25). Daraus folgt, dass die Ärzte der Schulthess Klinik ihre Diagnose einer ausgeprägten neuropsychologischen Störung nicht durch eine entsprechende Untersuchung objektivieren konnten und diese Diagnose im Jahr 2005 bereits nicht mehr aufgeführt haben. Auch haben sie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Grund dieser Beschwerden lediglich für zwei Monate bestätigt. Weil der weitere Verlauf nicht bekannt war, haben sie keine weitergehende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgegeben (UV-act. M16). Die Annahme des ABI- Neurologen, die Ärzte der Schulthess Klinik hätten ihre Diagnose auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt, ist daher schlüssig. Aus den Berichten der Schulthess Klinik kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychiatrischer Sicht begründet werden. 3.7 Aus dem Austrittsbericht der Klinik Zihlschlacht vom 25. April 2005 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 13. März bis 8. April 2005 stationär behandelt worden ist. Als Diagnosen wurde ein St. n. einem HWS-Distorsionstrauma nach
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Heckauffahrunfall am 12. Januar 2004 mit/bei hauptsächlich chronischem zephalem Schmerzsyndrom im Sinn einer Somatisierungsstörung sowie (unter anderem) kognitiven Einschränkungen angegeben. Als Störungsbild wurden holokranielle Kopfschmerzen, ein "Knacksen im Genick", Schmerzen in der lumbalen Wirbelsäule mit Ausstrahlung über den lateralen Ober- und Unterschenkel bis in die laterale Fusskante links sowie Taubheitsgefühle in diesem Bereich, Übelkeit und Gedächtnisstörungen aufgeführt. Als Ursache des subjektiven Störungsbildes mit andauernden Zephalgien und subjektiv im Vordergrund stehenden kognitiven Störungen, die sich in den neuropsychologischen Testung in deutlichen Einschränkungen von Konzentration und Gedächtnis zeigten, würde bei einem St. n. HWS-Distorsionstrauma und fehlenden Hinweisen auf eine organ-neurologische Ursache ein sekundär chronifiziertes Schmerzsyndrom in Sinn der Somatisierungsstörung angenommen. In diesem Rahmen seien auch die beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen durchaus erklärbar. Kontrastierend zu den testpsychologischen Befunden sei der Beschwerdeführer in Gesprächen stets in der Lage gewesen, seine Situation oder Erklärungen für das aktuelle Zustandsbild detailliert und geordnet zu schildern. Auch im Stationsalltag sei er nicht durch kognitive Defizite aufgefallen, was bei dem dokumentierten Ausmass der Defizite in der Untersuchungssituation zu erwarten gewesen wäre. Die während der Hospitalisation berichtete Zunahme lumbo-radikulärer Schmerzen mit aktuell klinisch-neurologisch sensiblem Reiz- und Ausfallsyndrom S1 links habe ebenfalls zu der Verhaltensbeobachtung im Stationsalltag kontrastiert (schnelles Aufstehen mit gebeugtem Rücken), so dass eine Symptomausweitung nicht sicher ausgeschlossen werden könne (UV-act. M18 S. 2). Auch im Austrittsbericht der Berufstherapie vom 6. April 2005 ist auf den Kontrast zwischen beobachteten und gemessenen Konzentrationsleistungen hingewiesen worden: Am Beispiel einiger Situationen (Anknüpfen an Arbeiten, die am Tag vorher als nicht abgeschlossen abgelegt worden waren) hätten sich die vom Beschwerdeführer im Alltag beschriebenen Gedächtnisleistungen nicht als eingeschränkt erwiesen. Dies entspreche gemäss der Erfahrung auch nicht dem Bild, das testpsychologisch erhoben worden sei (schwere Beeinträchtigung des Gedächtnisses; UV-act. M18). Aus den Berichten der Klinik Zihlschlacht folgt, dass zwar neuropsychologische Defizite in der Testung messbar waren. Die Ärzte haben diese Ergebnisse jedoch in Frage gestellt. Die gemessenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Störungen waren im Klinikalltag nämlich nicht zu beobachten gewesen, obwohl eine Auswirkung im Alltag beim Ausmass der Defizite hätte erkennbar sein müssen, insbesondere da der Beschwerdeführer Gedächtnisstörungen im Alltag beklagt hatte. Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 16. April 2009 angegeben hat, ist die Verwertbarkeit von neuropsychologischen Testergebnisse von der Compliance der zu untersuchenden Person abhängig (IV-act. 156). Bereits anlässlich der stationären Behandlung in der Klinik Zihlschlacht ist auf die Somatisierungstendenz der Beschwerden des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Diese ist anlässlich der ABI-Begutachtung bestätigt worden. Demnach liegt eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Das Testergebnis des Rey-Tests ist wegen Verdeutlichungstendenz als nicht sicher verwertbar bezeichnet worden (IV-act. 119). Auf die Testergebnisse der Klinik Zihlschlacht kann daher nicht abgestellt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese von der subjektiven Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers beeinflusst sind, denn die Somatisierungstendenz war bereits erkennbar. Damit sind die Verwertbarkeit dieser Testergebnisse und die daraus abgeleitete Diagnose einer kognitiven Störung fraglich. Der Austrittsbericht der Klinik Zihlschlacht lag dem ABI gemäss dem Aktenauszug des ABI-Gutachtens nicht vor. Dies stellt zwar einen Mangel des Gutachtens dar. Hingegen kann auf die Einholung einer ergänzenden Beurteilung nach Vorlage dieser Aktenstücke verzichtet werden. Auch die Ärzte der Klinik Zihlschlacht haben verneint, beim Beschwerdeführer Gedächtnisstörungen im Alltag beobachtet zu haben, und haben auf eine Somatisierungstendenz hingewiesen. Ebenso haben die Gutachter des ABI keine Konzentrationsstörungen während der Untersuchung feststellen können. Objektive feststellbare Gesichtspunkte, die im ABI- Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, sind aus dem Austrittsbericht der Klinik Zihlschlacht nicht ersichtlich. Im Übrigen haben die ABI-Gutachter zur abweichenden Diagnose von ausgeprägten neuropsychologischen Funktionsstörungen gemäss Bericht der Schulthess Klinik vom 17. Mai 2004 bereits Stellung genommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Grund fehlender objektiver Hinweise auf wesentliche Gedächtnisleistungseinschränkungen der Verzicht auf eine neuropsychologische Untersuchung nachvollziehbar und schlüssig ist. 3.8 Der Beschwerdeführer leidet gemäss ABI-Gutachten an einer Schmerzverarbeitungsstörung. Nach den Angaben des Beschwerdeführers fühle er sich nur noch in der Lage, mit weit eingeschränkter Leistung stundenweise zu arbeiten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese subjektive Leistungsminderung haben die Gutachter nicht durch somatische Befunde objektivieren können. Allein auf Grund der Schmerzverarbeitungsstörung ist keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (IV-act. 119-12/19). Der Arbeitsversuch ist wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits an der damals erkennbaren Somatisierungstendenz bei subjektiv geringer Leistungsbeurteilung gescheitert. Daraus kann somit keine Einschränkung der objektiv zumutbaren Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Wie das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil festgehalten hat, handelt es sich bei der Schmerzverarbeitungsstörung um eine Verhaltensauffälligkeit mit körperlichen Störungen und Faktoren. Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen sind meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V der ICD-Klassifikation. Da beim Beschwerdeführer somit eine Verhaltensauffälligkeit, nicht aber ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, sind die Kriterien, die gemäss der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise die Annahme einer dadurch bedingten Invalidisierung zu begründen vermöchten, nicht zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2009 i/S. K. [8C_567/2009] E. 5). Ebenso wenig findet die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zitierte Rechtsprechung zur Kausalität von Beschwerden nach einem Schleudertrauma Anwendung. Objektive Hinweise, dass die psychiatrische Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht unzutreffend sind, ergeben sich aus den Akten nicht. Das ABI- Gutachten erweist sich auch in dieser Hinsicht als nachvollziehbar. Auch wenn den ABI-Gutachtern die konkreten Anforderungen an die Tätigkeit eines Programmierers allenfalls nicht bekannt gewesen sein könnten, ist beim Fehlen von Hinweisen auf kognitive Störungen schlüssig, dass dem Beschwerdeführer die vorher erfolgreiche Ausübung dieses Berufs weiterhin zumutbar ist. 3.9 Insgesamt ist der Sachverhalt damit als ausreichend abgeklärt zu betrachten. Zur Einholung eines Obergutachtens, wie dies beantragt wird, besteht kein Anlass. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und auf Grund des polydisziplinären ABI-Gutachtens vom 21. Mai 2008 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Die Gutachter haben sich nicht zum Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit geäussert. Wie der RAD in seiner Stellungnahme überzeugend dargelegt hat, ist eine retrospektive Beurteilung auf Grund der Diskrepanz zwischen subjektiver Einschätzung und objektivierbaren Befunden sowie der verschleppten medizinischen Abklärung schwierig. Der RAD hat ausgeführt, eine subjektiv wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht sei im Bericht Schulthess Klinik vom 22. Juni 2004 angegeben worden, wo ein Rückgang der Schmerzen um 70% angegeben worden sei (UV-act. M16). Seit dem Bericht der Schulthess Klinik vom Juni 2004 seien objektiv keine wesentlichen Verbesserungen mehr dokumentiert worden, sodass von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne, wie er sich auch den Gutachtern des ABI präsentiert habe. Zusammenfassend sei ab Juni 2004 von einer mindestens 60% bis 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die sich über einen phasenhaften Verlauf mit insgesamt aber objektiv stetiger Verbesserung über die letzten Jahre entwickelt habe. Das subjektive Empfinden habe sich diametral zur objektivierbaren Einschränkung entwickelt (IV-act. 122). Auf diese retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung kann abgestellt werden. Die gegenüber der Unfall-/Haftpflichtversicherung angegebenen hausärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen von 100% seit Jahren sind dagegen nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat zuletzt als Software-Programmierer gearbeitet. Diese Arbeit ist dem Beschwerdeführer auch weiterhin zumutbar, weshalb kein Grund besteht, eine andere Invalidenkarriere zur Ermittlung des Invalideneinkommens heranzuziehen. 4.2 Angesichts der auch in der angestammten Tätigkeit als Programmierer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100%, die vorübergehend zu Beginn um 30 bis 40% eingeschränkt gewesen war, hat die Beschwerdegegnerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt. Dem Beschwerdeführer war und ist es zumutbar, aus eigener Kraft ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die selbständige Tätigkeit als Künstler ist offensichtlich nicht existenzsichernd. Selbst wenn eine Eingliederung in die bisherige Tätigkeit als Programmierer nach so langer Abwesenheit schwierig sein sollte, ist dies auf seinen eigenen Entscheid, sich als Künstler selbständig machen zu wollen, zurückzuführen und nicht auf objektiv feststellbare gesundheitliche Gründe. Die Verweigerung von beruflichen Massnahmen erfolgte daher zu Recht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Im Sinn der vorstehenden Ausführungen sind die Beschwerden abzuweisen. Das zusammengelegte Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in den Verfahren IV 2009/238 und IV 2009/239 in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: