© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/213 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.06.2020 Entscheiddatum: 14.04.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 14.04.2011 Art. 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 IVG. Rentenanspruch. Mit Blick auf das weit fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers, dessen Analphabetismus und geringe Schulbildung sowie die zahlreichen und einschränkenden Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit ist ausnahmsweise eine realistische Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Damit liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2011, IV 2009/213). Entscheid Versicherungsgericht, 14.04.2011 Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 14. April 2011 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a B.___ erlitt am 4. Juni 2005 einen Arbeitsunfall (Sturz eines Kantholzes auf die rechte Schulter ventral). Mehrfache Infiltrationen brachten keine Verbesserung der durch den Unfall verursachten Schmerzsituation, weshalb am 2. August 2005 eine Schulter-Arthroskopie und eine offene Acromioplastik der rechten Schulter durchgeführt wurden. Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte folgende Diagnosen: ein persistierendes Impingement der rechten Schulter bei Acromion Typ III und AC- Arthrose, einen Acromionrand-Schmerz bei Defekt des lateralen Delta bei Status nach offener Acromioplastik und einen Verdacht auf ein zervikospondylogenes Syndrom (vgl. zum Ganzen Bericht von Dr. C. vom 9. Januar 2006, act. G 4.2.24). Am 21. und 22. März 2006 nahm der Versicherte an einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit teil. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit des Versicherten als Fabrikarbeiter nicht mehr zumutbar sei (Bericht vom 26. März 2006, act. G 4.2.34). A.b Am 27. September 2006 meldete sich der Versicherte zum Bezug von IV- Rentenleistungen an (act. G 4.1.3). Der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 7. November 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein myofasziales Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit transmuraler Ruptur der Scapularissehne, einen Status nach Acromioplastik, ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei Spondylose C4/5 und C6/7, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom sowie eine Chondropathie rechts, weniger links. Für die angestammte Tätigkeit bescheinigte er dem Versicherten seit 6. Juni 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch andere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar (act. G 4.1.14-1 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Der Versicherte wurde am 7. Dezember 2007 orthopädisch von Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und am 26. Februar 2008 psychiatrisch von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie, begutachtet. Der orthopädische Experte diagnostizierte: einen Infraspinatussehnendefekt mit Atrophie der Muskulatur und mässiger Binnendegeneration der Supraspinatus- und Supscapularissehne rechts bei Status nach Acromioplastik, eine leichte Spondylarthrose L3 bis S1 mit Degeneration der Bandscheiben und kleiner mediorechtsseitiger Diskusprotrusion L4/5 ohne neurale Kompression, eine Chondropathie Grad II der Trochlea rechts bei femorotibialem Alignement von 4 Grad Valgus, einen Verdacht auf Chondropathie des linken Kniegelenks bei Status nach Ulcusanfrischung am medialen Femurcondylus, eine Heberdenarthrose Dig. II bis IV rechts, eine Ellbogenarthrose rechts sowie eine Präadipositas. Für die bisherige Tätigkeit bescheinigte er dem Versicherten eine 70%ige und für eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne regelmässiges Arbeiten über der Horizontalen, ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg, ohne häufige inklinierte, reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen, ohne kniende Positionen, ohne Gehen auf unebenem Boden oder auf Leitern, ohne regelmässige Kraftaufwendung der rechten Hand) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 4.1.32-7 ff.). Der psychiatrische Experte stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: einen Zustand nach Anpassungsstörung und eine inzwischen chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie) mit Somatisierungstendenz, ein Schmerzsyndrom Schulter rechts mit transmuraler Ruptur der Skapularissehne und einen Zustand nach Acromioplastik, ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom sowie Kniebeschwerden beidseits (act. G 4.1.32-18). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit ohne besondere Anforderungen (act. G 4.1.32-18 f.). A.d Gestützt auf die Gutachten der Dres. E.___ und F.___ stellte die IV-Stelle dem Versicherten im Vorbescheid vom 20. Februar 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 43% die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2006 in Aussicht (act. G 4.1.44). Am 12. Mai 2009 verfügte sie entsprechend dem Vorbescheid (act. G 4.1.55). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2009 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 11. Juni 2009. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Rentenzusprache "auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 60%". Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis von mindestens 50% auszurichten. Er bringt vor, dass mit Blick auf die einschränkenden Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit die vom orthopädischen Gutachter bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit zweifelhaft sei. Mit Blick auf das Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Stelle komme bloss noch eine Bürotätigkeit in Frage. Da er Analphabet sei, müsse die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint werden. Selbst wenn im Übrigen von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde, so sei der höchstzulässige Leidensabzug von 25% gerechtfertigt. Ferner sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein monatlicher Lohn für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit von höchstens Fr. 3'500.-- zu berücksichtigen (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gutachten der Dres. E.___ und F.___ beweiskräftig sei und auf dem Arbeitsmarkt genügend Stellen vorhanden seien, die dem Leidensbild des Beschwerdeführers entsprechen würden. Als Beispiele für eine angepasste Tätigkeit nannte sie Verpackungs- und Versandarbeiten im Produktionsbereich "oder auch anderweitige Hilfsarbeiten". Der geltend gemachte Analphabetismus und die fehlende berufliche Ausbildung seien unbeachtlich. Sämtliche Umstände seien im gewährten 10%igen Leidensabzug abgegolten worden. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt (act. G 4). B.c In der Replik vom 24. November 2009 hält der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen und Standpunkten fest. Ergänzend bestreitet er, dass die von der Beschwerdegegnerin genannten Verweisungstätigkeiten den Leiden angepasst seien (act. G 8). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine begründete Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. Mai 2009 (act. G 4.1.55) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 2. Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen streitig. Dabei ist zunächst die Frage zu prüfen, ob und inwiefern sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers auf dem in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. 2.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von Art. 28a Abs. 1 IVG bzw. aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der den versicherten Personen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihnen Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls nicht zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag zwar keinen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu begründen. Die Invalidenversicherung hat daher grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters keine ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für die versicherte Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene Alter der versicherten Person zu den ihre erwerblichen Möglichkeiten und damit ihre Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.2.3). Insbesondere ein Alter von 62 Jahren kann bei männlichen Versicherten gemäss bundesgerichtlicher Praxis zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die dem Versicherten verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren Verwertung (namentlich bei notwendiger Neuausrichtung der beruflichen Tätigkeit) auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/07, E. 3.5, mit Hinweis auf Urteile vom 21. Februar 2008, 9C_471/2007, E. 5 und vom 21. August 2006, I 851/05, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; ferner Urteile vom 21. September 2010, 9C_124/10, E. 5.2 mit Hinweisen sowie vom 5. August 2005, I 376/05, E. 4). 2.3 Der 1946 geborene, rechtshändige (EFL-Bericht vom 26. März 2006, S. 4, act. G 4.2.34, und Gutachten Dr. E.___, act. G 4.1.32-3) Beschwerdeführer war in dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 12. Mai 2009 rund 62 ¾ Jahre alt. Er war zuletzt als ungelernter Betriebsmitarbeiter in einer Fabrik tätig (act. G 4.1.19). Eine berufliche Ausbildung genoss er nicht. Vielmehr besuchte er lediglich drei Jahre den Grundschulunterricht (act. G 4.1.32-3). Er ist unbestrittenermassen Analphabet (vgl. etwa den EFL-Bericht vom 26. März 2006, S. 2, act. G 4.2.34). Die deutsche Sprache beherrscht er nur "mangelhaft" (act. G 4.1.32-17). Aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehen folgende Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit: körperlich leicht, in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne regelmässiges Arbeiten über der Horizontalen und ohne Heben oder Tragen von Gegenständen über 10 kg, ohne häufig inklinierte, reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen, ohne Einnehmen von knienden Positionen und Laufen auf unebenem Boden oder auf Leitern sowie ohne regelmässige Kraftanwendung der rechten Hand. Derartigen Anforderungen genügende Tätigkeiten sind nach der im Gutachten vom 4. März 2008 geäusserten Einschätzung dem Beschwerdeführer zu 80% "bei voller Stundenpräsenz" zumutbar (act. G 4.1.32). Ferner leidet der Beschwerdeführer an depressiven Stimmungsschwankungen, Unruhezuständen, vermehrter Reizbarkeit und Schlafstörungen. Seine psychische Belastbarkeit ist leichtgradig eingeschränkt, führe aber zu keiner "wesentlichen" Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit (act. G 4.1.32-18 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 Angesichts der genannten erheblichen Einschränkungen können die von der Beschwerdegegnerin konkret genannten Verweistätigkeiten "Verpackungs- und Versandarbeiten im Produktionsbereich" (act. G 4) nicht als leidensangepasste Tätigkeiten bezeichnet werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zumindest Versandarbeiten allein schon mit Blick auf den Analphabetismus des Beschwerdeführers ausser Betracht fallen. Ferner ist davon auszugehen, dass mit diesen manuellen Tätigkeiten regelmässig in- sowie reklinierte - und wohl auch "rotierte" - Körperhaltungen einhergehen. Ferner scheint auch fraglich, ob solche Tätigkeiten den Einschränkungen an der rechten Hand ("ohne regelmässige Kraftanwendung der rechten Hand", act. G 4.1.32-11) gerecht würden und diese Tätigkeiten im "Produktionsbereich" ausschliesslich in temperierten Räumen stattfinden. Die Bemerkung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer seien auch "anderweitige Hilfsarbeiten" möglich (act. G 4.2), verkennt die erheblichen, vielschichtigen Einschränkungen, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer (vgl. act. G 1, Rz 13) davon auszugehen, dass sich das medizinisch-theoretisch mögliche Tätigkeitsgebiet auf administrative Arbeiten beschränkt. Für diese Tätigkeiten fehlen dem Beschwerdeführer indessen die Fähigkeit zu lesen, ausreichende Deutschkenntnisse und jegliche Berufserfahrung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - nebst den ungenügenden Deutschkenntnissen und der rudimentären Schulbildung - aufgrund der gutachterlich bescheinigten depressiven Stimmungsschwankungen, Unruhezuständen und der vermehrten Reizbarkeit (act. G 4.1.32-18 f.) für Arbeiten mit Publikumsverkehr wohl nicht geeignet ist. 2.5 Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses bloss noch eine relativ kurze Aktivitätsdauer von rund 2 ¼ Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters verblieb, was zusammen mit der beruflichen Unerfahrenheit und altersbedingt geringer Anpassungsfähigkeit einen durchschnittlichen Arbeitgeber
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon abhalten würde, den Beschwerdeführer anzustellen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit - auch wenn nach (fraglicher, vgl. nachstehende E. 3) gutachterlicher Auffassung zu 80% (act. G 4.1.32-11) bei einem Arbeitspensum von höchstens acht Stunden (act. G 4.32-19) zumutbar - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des EVG vom 10. März 2003, I 617/02, E. 3.3, worin ein vergleichbarer Fall eines 61 ½-jährigen Versicherten zu beurteilen war; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2009, 9C_437/08, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Diese Sichtweise wird durch die Beurteilung von Dr. D.___ (act. G 4.1.14-2) und im EFL-Bericht vom 26. März 2006 bestätigt, wonach in "Anbetracht der grossen Defizite im Vergleich" zur bisherigen Tätigkeit "von einer beruflichen Wiedereingliederung" abgeraten wurde (EFL-Bericht S. 9, act. G 4.2.34). Es ist nach dem Gesagten aufgrund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände von einer fehlenden Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführer hat demnach mit Wirkung ab 1. Juni 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.6 Der vorliegende Fall kann insbesondere nicht mit denjenigen vom Bundesgericht in den Urteilen vom 28. Mai 2009, 9C_918/08, vom 21. September 2010, 9C_124/10, sowie vom 14. Juli 2010, 9C_427/10, verglichen werden. So war im Urteil 9C_427/10 ein erheblich jüngerer, besser gebildeter Versicherter zu beurteilen (57-jährig im Verfügungszeitpunkt), der eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt verrichten konnte und zusätzlich eine (Teil)-Beschäftigung noch ausübte. Zudem stellte sich die Frage eines Berufswechsels nicht. Auch im Urteil 9C_918/08 beschäftigten sich die Bundesrichter mit einem jüngeren Versicherten (im Verfügungszeitpunkt 60-jährig), der über eine ausgewiesene 80%ige Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten sowie über eine bessere Bildung verfügte (Offsetdrucker; insbesondere war er im Gegensatz zum Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, leichte Büroarbeit wie die Eingabe von Daten in ein Datenverarbeitungssystem, telefonische Auskunfts-, Bestellungs- oder Umfragedienste, Kurierdienste in grösseren Unternehmungen, Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung, Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen, eventuell Front- und Beratungsarbeit in einem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Copyshop, leichte Verkaufstätigkeiten und "dergleichen" zu verrichten) und dem damit ein vergleichsweise weites Spektrum weiterhin zumutbarer (Hilfs-)Tätigkeiten offen stand. Im Urteil 9C_124/10 setzte sich das Bundesgericht mit einem ebenfalls jüngeren Versicherten (im Verfügungszeitpunkt 61-jährig) auseinander der als gelernter Elektromonteur über handwerkliche sowie technische Fähigkeiten verfügte, dem aus beweiskräftiger medizinischer Sicht eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zugemutet wurde und bei dem ein Branchenwechsel für die berufliche Eingliederung nicht unabdingbar vorausgesetzt war. Bei diesem Versicherten bestanden als "einzige relevante Erschwernisse" das Alter und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit. 3. Bei diesem Ausgang kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beweiskraft der gutachterlichen Restarbeitsfähigkeitsbemessung offen gelassen. Denn obwohl einige Mängel an der gutachterlichen Bemessung der Restarbeitsfähigkeit mit 80% bestehen (wie etwa fehlende Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen, fehlende überzeugende interdisziplinäre Würdigung, Widerspruch zwischen den vom psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnosen "mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" und der gleichzeitigen Bescheinigung einer uneingeschränkten 100%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht, Gerichtsnotorietät, dass Dr. E.___ bei vergleichbaren Fällen in aller Regel eine Einschränkung von 20% postuliert [vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2009, IV 2007/458, E. 3.5], wobei jeweils im Dunkeln bleibt, weshalb die Einschränkung gerade 20% betragen soll), hat der Beschwerdeführer in Anbetracht der nachvollziehbaren, im Einklang mit der übrigen Aktenlage bestehenden Anforderungen an eine Verweistätigkeit mangels verwertbarer Restarbeitsfähigkeit selbst beim Abstellen auf eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit einen Anspruch auf eine ganze Rente. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage nach der Höhe des vorzunehmenden Leidensabzugs offen gelassen werden. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.